Abtei lung II I
C-8422/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . O k t o b e r 2 0 0 8
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Bernard Vaudan,
Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer.
M._______,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Stephen Stulz,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Einreisesperre.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-8422/2007
Sachverhalt:
A.
Am 13. November 2007 reiste der aus dem Kosovo stammende Be-
schwerdeführer (geb. 1973) von Italien her kommend, ohne über einen
gültigen Reisepass und ein Visum zu verfügen, in die Schweiz ein. Am
14. November 2007 wurde er in Zürich verhaftet. Der Beschwerde-
führer wurde wegen illegaler Einreise und illegalen Aufenthaltes zu
einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 30.- verurteilt
(Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 15. November
2007).
B.
Mit Verfügung vom 16. November 2007 verhängte die Vorinstanz
gegen den Beschwerdeführer eine Einreisesperre gültig vom 18. No-
vember 2007 bis 17. November 2009. Zur Begründung verwies sie auf
grobe Zuwiderhandlungen gegen fremdenpolizeiliche Vorschriften (ille-
gale Einreise ohne Pass und Visum).
C.
Mit Beschwerde vom 22. November 2007 (Postaufgabe 12. Dezember
2007) beantragt der Rechtsvertreter namens seines Mandanten die
Aufhebung der Einreisesperre. Die Einreisesperre verunmögliche es
dem Beschwerdeführer, seine Verlobte, die in der Schweiz lebe, zu be-
suchen und die Hochzeit hier durchzuführen. Auch lebe seine Schwe-
ster in der Schweiz, die er ebenfalls während zweier Jahre nicht besu-
chen könne. Die zweijährige Einreisesperre sei angesichts der persön-
lichen Verhältnisse (keine Vorstrafen) und des bereits erlassenen
Strafbefehls unverhältnismässig.
D.
Mit Vernehmlassung vom 31. Januar 2008 beantragt die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde. Der Erlass einer zweijährigen Einreise-
sperre stehe, angesichts des nicht bestrittenen Sachverhaltes, im Ein-
klang mit der ständigen Praxis.
E.
Mit Schreiben vom 20. Februar 2008 stellt der Rechtsvertreter den
Eventualantrag, die Dauer der Einreisesperre sei angemessen zu
reduzieren.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden.
Dazu gehört auch das BFM, das mit der Anordnung einer Einreise-
sperre eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges
Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG
liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig
(Art 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich
nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz keine abwei-
chende Bestimmung vorsieht (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Verfügung vom 16. No-
vember 2007 zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf
die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutre-
ten (Art. 49 ff. VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes sowie, wenn nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit gerügt wer-
den (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bun-
desrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an
die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und
Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1 des in BGE
129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März
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2003; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-135/2006 vom 20. De-
zember 2007 E. 2 mit weiteren Hinweisen).
3.
Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) am 1. Januar
2008 wurde das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) abgelöst (vgl. Art.
125 AuG i.V.m. Ziffer I des Anhangs zum AuG). Auf Verfahren, die vor
diesem Zeitpunkt eingeleitet wurden, bleibt das bisherige materielle
Recht anwendbar (Art. 126 Abs. 1 AuG; BVGE 2008/1 E. 2). Die ange-
fochtene Verfügung erging vor dem Inkrafttreten des AuG. Für die ma-
terielle Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist daher auf die alt-
rechtliche Regelung, insbesondere auf Art. 13 Abs. 1 ANAG und die
einschlägigen Bestimmungen der ebenfalls aufgehobenen Verordnun-
gen (vgl. Art. 91 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulas-
sung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]), abzustel-
len.
4.
4.1 Die eidgenössische Behörde kann, für höchstens drei Jahre, eine
Einreisesperre über Ausländer verhängen, die sich grobe oder mehrfa-
che Zuwiderhandlungen gegen fremdenpolizeiliche Bestimmungen ha-
ben zuschulden kommen lassen. Während der Einreisesperre ist der
ausländischen Person jeder Grenzübertritt ohne ausdrückliche Er-
mächtigung der verfügenden Behörde untersagt (Art. 13 Abs. 1 Sätze
2 und 3 ANAG).
4.2 Gestützt auf diesen Tatbestand kann eine Fernhaltemassnahme
angeordnet werden, wenn der Ausländer objektiv gegen fremdenpoli-
zeiliche Vorschriften verstossen hat und ihm sein Gesetzesverstoss
zum Vorwurf gereicht. Als grob im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Satz 2
ANAG ist eine Zuwiderhandlung – unabhängig vom Verschulden des
Ausländers – immer dann zu qualifizieren, wenn sie zentrale, für das
Funktionieren der fremdenpolizeilichen Ordnung wichtige Bereiche be-
rührt (vgl. etwa die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-134/2006
vom 8. April 2008 E. 4 mit Hinweisen und C-2662/2007 vom 14. März
2008 E. 4.1). Praxisgemäss gelten illegale Einreise und illegaler
Aufenthalt als grobe Verstösse gegen fremdenpolizeiliche Bestimmun-
gen (vgl. etwa das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2662/2007
vom 14. März 2008 E. 5.2).
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5.
Der Beschwerdeführer bestreitet den der angefochtene Verfügung zu-
grunde liegenden Sachverhalt nicht, wonach er illegal in die Schweiz
eingereist sei und sich bis zu seiner Verhaftung am darauffolgenden
Tag hier illegal aufgehalten habe. Aufgrund dieses Sachverhaltes be-
steht der Vorwurf der groben Zuwiderhandlung gegen fremdenpolizei-
liche Bestimmungen zu recht.
6.
6.1 Sind die Voraussetzungen zur Verhängung einer Fernhaltemass-
nahme gegeben, so bleibt zu prüfen, ob die Einreisesperre als solche
und von ihrer Dauer her in richtiger Ausübung des Ermessens ergan-
gen ist. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit steht dabei im Vorder-
grund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vor-
zunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme
einerseits und dem von der Massnahme beeinträchtigten privaten
Interesse des Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletzten
oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidri-
gen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbela-
steten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts C-134/2006 vom 8. April 2008 E. 7).
6.2 Das generalpräventiv motivierte öffentliche Interesse daran, die
fremdenpolizeiliche Ordnung durch eine konsequente Massnahmen-
praxis gegenüber fehlbaren Ausländerinnen und Ausländern zu schüt-
zen, ist gewichtig. Der Beschwerdeführer führt dagegen als privates
Interesse an, er könne während der zweijährigen Dauer der Einreise-
sperre seine Schwester und seine Verlobte, welche beide in der
Schweiz lebten, nicht besuchen; zudem könne er in dieser Zeit nicht in
der Schweiz heiraten. Diese Vorbringen vermögen das dargelegte
öffentliche Interesse nicht zu überwiegen. Die Beziehungen zur
Schwester und zur Verlobten können durch Besuche der beiden
Frauen im Ausland und durch mündliche oder schriftliche Kontakte auf-
recht erhalten werden. Was die geplante Eheschliessung anbelangt, so
geht aus den Akten nicht hervor, dass bereits konkrete Schritte unter-
nommen wurden. Zudem muss der Beschwerdeführer für das Ehevor-
bereitungsverfahren nicht oder nur in einem späten Stadium in die
Schweiz reisen können. Liegt ein konkretes Datum für eine vom Be-
schwerdeführer notwendigerweise in der Schweiz vorzunehmende
Handlung vor, so kann bei der verfügenden Behörde um die vorüber-
gehende Aufhebung der Einreisesperre (heute Einreiseverbot) ersucht
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werden (Art. 13 Abs. 1 ANAG; Art. 67 Abs. 4 AuG). Auch der Einwand
bezüglich der persönlichen Verhältnisse (keine Vorstrafen) und des
bereits erlassenen Strafbefehls vermag das öffentliche Interesse nicht
zu überwiegen, da strafrechtliche Sanktionen und Massnahmen des
Ausländerrechts unterschiedliche Ziele verfolgen und deshalb von ein-
ander unabhängig sind.
Eine wertende Gewichtung der privaten und öffentlichen Interessen
führt deshalb zum Schluss, dass die auf zwei Jahre befristete Ein-
reisesperre eine verhältnismässige und angemessene Massnahme
zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellt.
7.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im
Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist
daher abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv S. 7)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem am 18. Januar 2008 geleisteten Kosten-
vorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr.[...] zurück)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Kradolfer
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