Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-8427/2010
Urteil vom 24. März 2011
Besetzung Richter Philippe Weissenberger (Vorsitz),
Richter Michael Peterli, Richter Beat Weber,
Gerichtsschreiber Jean-Marc Wichser.
Parteien X._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand Verbeiständung im Verwaltungsverfahren.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA mit Verfügung vom
19. August 2010 die unentgeltliche Verbeiständung des am NN.
geborenen Versicherten Y._______ im Rahmen eines
Vorbescheidverfahrens bewilligt und für die Aufwendungen seiner
Rechtsanwältin X._______ eine Parteientschädigung von Fr. 860.80
festgelegt hat,
dass Rechtsanwältin X._______ (nachfolgend die Beschwerdeführerin)
mit Eingabe vom 23. September 2010 (vgl. act. 1) gegen die Verfügung
der IVSTA (nachfolgend die Vorinstanz) vom 19. August 2010 beim
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde eingereicht
und beantragt hat, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die
Vorinstanz sei zu verpflichten, ihr ein Honorar inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuerersatz von Fr. 2'695.20 (statt der zugesprochenen Fr.
860.80) auszurichten,
dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Beschluss
vom 25. Oktober 2010 mangels Zuständigkeit auf die Beschwerde nicht
eingetreten ist und die Akten nach Rechtskraft dieses Beschlusses
zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet hat,
dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde im Wesentlichen damit
begründet hat, dass sie wegen der umfangreichen Akten, dem Beizug
eines Dolmetschers und des aufwändigen Zusammentragens der
Unterlagen für die unentgeltliche Rechtspflege einen Zeitaufwand von
rund 12 Std. gehabt habe, und sie zudem nicht zur Einreichung einer
Kostennote aufgefordert worden sei,
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 8. Februar 2011
beantragte, die Entschädigung sei in teilweiser Gutheissung der
Beschwerde auf Fr. 2'282.75 (10 Std. x Fr. 200 + Fr. 121.50 Auslagen +
Fr. 161.25 MwSt) festzusetzen, da der geltend gemachte Aufwand als
überwiegend gerechtfertigt erscheine (act. 6),
dass die Beschwerdeführerin auf die Einreichung einer Replik verzichtet
hat (act. 8),
dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern
keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
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dass zu den anfechtbaren Verfügungen jene der IV-Stelle für Versicherte
im Ausland gehören, welche den Vorinstanzen des
Bundesverwaltungsgerichts zuzuordnen ist (Art. 33 Bst. d VGG, vgl. auch
Art.69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]), und dass eine Ausnahme, was
das Sachgebiet angeht, in casu nicht gegeben ist (Art. 32 VGG),
dass das Bundesverwaltungsgericht somit zur Behandlung der
vorliegenden Beschwerde zuständig ist,
dass die Beschwerdeführerin beschwerdelegitimiert ist (Art. 48 Abs. 1
VwVG), und dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht
eingereicht worden ist, so dass darauf einzutreten ist (Art. 50 Abs. 1 und
Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass nach Auffassung der Vorinstanz die Beschwerde teilweise
gutzuheissen ist, da die ursprüngliche Annahme eines
Vertretungsaufwands von lediglich 4 Stunden sich angesichts der Akten
und der nachträglich eingereichten Kostennote eindeutig als zu niedrig
erweise, aber die darin aufgeführten Besprechungszeiten mit dem
Klienten etwas zu grosszügig und 50 Minuten für diverse Telefonate nicht
nachvollziehbar seien, sodass insgesamt 10 Stunden (statt der von der
Beschwerdeführerin angegebenen 11 Stunden 55 Minuten) gerechtfertigt
erscheine,
dass das Gericht wie die Vorinstanz grundsätzlich von der Kostennote
der Beschwerdeführerin ausgeht, aber die Streichung zweier Posten
vornimmt, nämlich einerseits des Postens "diverse Telefonate" von 50
Minuten, weil – wie die Vorinstanz zu Recht ausführt – weder in der
Beschwerde noch replikweise eine Konkretisierung erfolgte und er keine
näheren Angaben enthält, und andererseits die Mehrwertsteuer, weil für
Leistungen für Versicherte im Ausland keine solche geschuldet ist (vgl.
Art. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 8 und 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer [MWSTG, SR 641.20]; Urteil
des Bundesgerichts [ehemals EVG] I 30/03 vom 22. Mai 2003 E. 6.4),
dass hingegen die von der Beschwerdeführerin angegebenen
Besprechungszeiten mit dem Klienten – entgegen der Auffassung der
Vorinstanz – unter anderem angesichts des notwendigen Beizugs einer
Dolmetscherin nicht zu beanstanden sind,
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dass damit die Beschwerde dahingehend teilweise gutzuheissen ist, als
dass die Entschädigung auf Fr. 2'338.15 (Honorar Fr. 2'216.65 [Fr. 200.--
/Std. x 665 Min.] + Auslagen Fr. 121.50) festgelegt wird,
dass Streitigkeiten im Zusammenhang mit der unentgeltlichen
Rechtspflege und der Verbeiständung grundsätzlich nicht der
Kostenpflicht unterstehen (zit. Urteil des BGer I 30/03 E. 7),
dass der teilweise obsiegenden Beschwerdeführerin für das vorliegende
Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen ist,
dass der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 3. März 2011 der
Abschluss des Schriftenwechsels mitgeteilt worden ist, womit sie im
Anschluss daran hätte eine Kostennote einreichen können,
dass das Gericht gestützt auf Art. 14 Abs. 2 des Reglements über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
173.320.2) die Parteientschädigung mangels Kostennote auf Grund der
Akten festsetzt,
dass vorliegend eine pauschale Entschädigung von Fr. 400.-- auf Kosten
der Vorinstanz zuzusprechen ist.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 19.
August 2010 aufgehoben und die Vorinstanz verpflichtet, der
Beschwerdeführerin im Rahmen des Vorbescheidverfahrens in Sachen
X._______ eine Entschädigung von Fr. 2'338.15 auszurichten.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine
Parteientschädigung von Fr. 400.-- zugesprochen.
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4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 756.3584.7234.11)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Philippe Weissenberger Jean-Marc Wichser
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (Art. 42 BGG).
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