Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C843/2010
U r t e i l v om 3 0 . Augus t 2 0 1 1
Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richterin Ruth Beutler,
Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann.
Parteien A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Visum zu Besuchszwecken.
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Sachverhalt:
A.
Die 1975 geborene ghanaische Staatsangehörige B._______ (im
Folgenden: Gesuchstellerin) beantragte am 5. November 2009 bei der
Schweizerischen Botschaft in Accra ein SchengenVisum für einen
sechswöchigen Besuchsaufenthalt bei A._______ (im Folgenden:
Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) in Zürich. Die Schweizer Vertretung
lehnte es ab, in eigener Kompetenz ein Visum zu erteilen und leitete das
Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz weiter.
B.
Zum Antrag begrüsst, holte das Migrationsamt des Kantons Zürich beim
Gastgeber ergänzende Auskünfte ein und leitete sie an die Vorinstanz
weiter. Letztere lehnte es in einer Verfügung vom 22. Januar 2010 ab,
das beantragte Besuchsvisum zu erteilen. Dies im Wesentlichen mit der
Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nach
einem Besuchsaufenthalt könne nicht als gesichert betrachtet werden.
Die Gesuchstellerin stamme aus einer Region, aus welcher als Folge der
dort insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht herrschenden Verhältnisse
ein anhaltend starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei. Bei der
Gesuchstellerin selbst seien weder familiäre noch gesellschaftliche
Verpflichtungen erkennbar, die trotz der allgemeinen Verhältnisse
besondere Gewähr für eine Wiederausreise bieten könnten. Allein der
Umstand, dass sie einem Studium nachgehe, könne angesichts des
wirtschaftlichen Umfeldes und der schlechten sozialen Absicherungen vor
Ort zu keiner anderen Beurteilung führen. Schliesslich bestehe auch kein
Anlass, trotz Fehlens von Einreisevoraussetzungen aus besonderen,
beispielsweise humanitären Gründen ein Visum mit beschränkter
Gültigkeit zu erteilen. Dem Gastgeber sei es unbenommen, seinen Gast
im Ausland zu treffen.
C.
Mit Beschwerde vom 10. Februar 2010 beantragt der Gastgeber beim
Bundesverwaltungsgericht, die vorinstanzliche Verfügung sei
aufzuheben, und das beantragte Besuchsvisum sei zu erteilen. Zur
Begründung macht er geltend, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon
aus, dass die Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem
Besuchsaufenthalt nicht gesichert wäre. Diese sei alleinerziehende
Mutter eines beinahe erwachsenen Sohnes, um den sie sich immer noch
kümmern müsse. Im Übrigen habe sie keinerlei Anlass, aus
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wirtschaftlichen Gründen Ghana zu verlassen. Sie stamme aus gutem
Hause und arbeite nebst ihrem Studium noch Teilzeit bei einer Firma in
Accra. Sie habe sich verpflichtet, über den Abschluss ihres Studiums
hinaus für dieses Unternehmen tätig zu sein. Im Weiteren bringt der
Beschwerdeführer vor, er habe zur Gesuchstellerin ein rein
freundschaftliches Verhältnis, und er garantiere für deren fristgerechte
Ausreise nach einem Besuchsaufenthalt in der Schweiz.
D.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 6. April 2010 auf
Abweisung der Beschwerde.
E.
In einer Replik vom 12. Mai 2010 hält der Beschwerdeführer seinerseits
an seinem Rechtsbegehren und an dessen Begründung fest. In
Ergänzung zur bisherigen Begründung macht er geltend, die
Gesuchstellerin werde ihr Studium noch im laufenden Monat
abschliessen und ab Oktober 2010 während eines Jahres den in Ghana
obligatorischen Staatsdienst in der Firma leisten, für welche sie bereits
jetzt tätig sei. Nach Absolvierung des Staatsdienstes wolle sie im gleichen
Unternehmen weiter arbeiten und ihr Studium mit dem Ziel eines
Masterabschlusses fortsetzen.
Zusammen mit der Replik reichte der Beschwerdeführer diverse
Beweismittel zu den Akten.
F.
Auf den weiteren Akteninhalt und die eingereichten Dokumente wird,
soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33
VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a.
Verfügungen des BFM, mit denen die Erteilung eines SchengenVisums
zu Besuchszwecken verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das
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Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem
VwVG (Art. 37 VGG).
1.3. Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur
Beschwerde berechtigt. Auf die frist und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale
Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im
Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist
gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht
gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Rechts und Sachlage zum Zeitpunkt seines
Entscheides (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.451/2002 vom 28. März
2003 E. 1.2, nicht publiziert in BGE 129 II 215).
3.
Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer ghanaischen
Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen sechswöchigen
Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf
die EU/EFTAPersonenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die
beabsichtigte Aufenthaltsdauer drei Monate nicht überschreitet, fällt die
vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen
Anwendungsbereich der SchengenAssoziierungsabkommen, mit denen
die Schweiz den SchengenBesitzstand und die dazugehörigen
gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das
Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) und seine
Ausführungsverordnung gelangen nur soweit zur Anwendung, als die
SchengenAssoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen
enthalten (Art. 2 Abs. 2 bis Abs. 5 AuG).
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4.
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im
Anwendungsbereich des SchengenRechts wie folgt:
4.1. Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf
Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch
– grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die
Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen
handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002,
BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Das SchengenRecht
schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es
einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die
Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern,
wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise
bzw. Visum vermittelt auch das SchengenRecht nicht (a.M. PHILIPP EGLI /
TOBIAS D. MEYER, in: Martina Caroni / Thomas Gächter / Daniela
Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die
Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 5 N. 3 f.).
4.2. Angehörige von Drittstaaten dürfen über die Aussengrenzen des
SchengenRaums für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten je
Sechsmonatszeitraums einreisen, wenn sie im Besitz gültiger
Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner
benötigen sie ein Visum, falls ein solches nach Massgabe der
Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur
Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim
Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen,
sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser
Visumpflicht befreit sind, erforderlich ist. Kein Visum benötigen
Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels sind
oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt verfügen
(vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom
22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR
142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung (EG) Nr.
562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März
2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen
durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105
vom 13.04.2006, S. 132], Art. 4 VEV).
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4.3. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die
Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über
ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2
Abs. 1 VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst.
a–c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft
[nachfolgend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem
Zusammenhang zu belegen, dass sie den SchengenRaum vor Ablauf
des bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende
Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1
Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu
PHILIPP EGLI / TOBIAS D. MEYER, a.a.O. Art. 5 N. 33). Weiterhin dürfen
Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur
Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die
öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit
oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen
(Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK).
4.4. Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1
Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige
Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des SchengenRaums
fristgerecht wieder zu verlassen (vgl. dazu PHILIPP EGLI / TOBIAS D.
MEYER, a.a.O., Art. 5 N. 33; ferner Urteil des deutschen
Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011 Rz. 29). Die
Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsangehörige Personen zu
belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer
nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art.
21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr der gesicherten Wiederausreise, wie
sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt
vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl. BVGE
2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammenhangs zum
Einreiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art. 5 Abs. 1
Bst. c SGK).
4.5. Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum
ausgenommen) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten SchengenRaum
geltendes "einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt
werden (Art. 12 VEV, Art. 32 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus
humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder
aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er
berechtigt, der drittstaatsangehörigen Person, welche die ordentlichen
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Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, ausnahmsweise ein "Visum mit
räumlich beschränkter Gültigkeit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex).
Dieses Visum ist grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des
ausstellenden Staates gültig (Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a
Visakodex; unter denselben Voraussetzungen kann einer
drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den Aussengrenzen
gestattet werden, vgl. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).
5.
5.1. Die Gesuchstellerin unterliegt als ghanaische Staatsangehörige der
Visumspflicht (Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates
vom 15. März 2001). Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach
Art. 5 Abs. 1 SGK steht die Frage der gesicherten Wiederausreise im
Vordergrund, welche die Vorinstanz aufgrund der allgemeinen Lage im
Heimatland sowie der persönlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin
anzweifelt. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten
Feststellungen, sondern lediglich Prognosen treffen. Dabei sind sämtliche
Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen.
5.2. Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte
Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im
Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben.
Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw.
Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen
Verhältnissen können darauf hindeuten, dass die persönliche
Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer
zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.
5.3.
5.3.1. Trotz der mehrheitlich positiven wirtschaftlichen Entwicklung
Ghanas in den letzten Jahren lässt die Breitenwirksamkeit des
Wirtschaftswachstums weiterhin zu wünschen übrig. Die weit verbreitete
Armut und deren Bekämpfung stellen nach wie vor ungelöste Probleme
dar (zur Wirtschaftslage vgl. die Länderinformationen auf der Webseite
des Deutschen Auswärtigen Amtes: www.auswaertiges > Aussen
und Europapolitik > Länderinformationen > Auswahl Ghana >
Wirtschaftspolitik, Stand: Januar 2011, besucht im August 2011). Mehr
als die Hälfte der Bevölkerung hat weniger als umgerechnet zwei US
Dollar pro Tag zur Verfügung. Zu Problemen führt zudem das hohe
Bevölkerungswachstum von jährlich rund 2% (Quelle: Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung [BMZ]:
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> was wir machen > Länder > Afrika südlich der Sahara > Ghana >
Situation und Zusammenarbeit, besucht im August 2011). Auf dem Index
der menschlichen Entwicklung von 2010 steht Ghana auf dem 130. Platz
von 169 Ländern (Quelle: Human Development Report: www.hdr
> Indices & Data > Getting and Using Data > HRD 2010
Statistical Tables, besucht im August 2011).
5.3.2. Eine Folge dieser Situation ist eine anhaltend hohe Emigration
ghanaischer Staatsangehöriger, nicht zuletzt nach Nordamerika und
Europa. Ghana hat sich gegen Ende des 20. Jahrhunderts zu einem der
Hauptemigrationsländer Westafrikas entwickelt. Die Migration umfasst
sowohl qualifizierte als auch unqualifizierte Arbeitskräfte, wobei der Anteil
von Frauen markant hoch ist. In Deutschland sollen unter der
ausländischen Bevölkerung ghanaischer Herkunft sogar mehr Frauen als
Männer sein (vgl. Dr. NADINE SIEVEKING und MARGRIT FAUSER,
Migrationsdynamiken und Entwicklung in Westafrika: Untersuchungen zur
entwicklungspolitischen Bedeutung von Migration in und aus Ghana und
Mali, COMCAD Arbeitspapiere No. 68, 2009 [im Internet zu finden unter:
www.afriqueeurope > Themen > Afrika & Migration >
Westafrika], S. 37 ff.). Mit Ausnahme des Gesundheitssektors wurden
seitens der ghanaischen Regierung bisher keine Anstrengungen
unternommen, um die Migration der Bildungseliten zu verhindern. Dies
vor allem mit Blick auf die grosse ökonomische Bedeutung von
Rücküberweisungen ghanaischer Migranten, die nach Kakao und Gold
den drittgrössten Devisenbringer darstellen. Der Anteil von
Rücküberweisungen am ghanaischen Bruttoinlandprodukt wird auf 13%
bis 15% geschätzt (a.a.O. S. 48, Fn. 34). Ein zumindest vorübergehender
Auslandaufenthalt bringt schliesslich Studienabgängern nebst erhöhtem
Ansehen auch klare Vorteile auf dem heimischen Arbeitsmarkt (a.a.O. S.
64).
5.4. Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur die erwähnten
allgemeinen Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche
Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt
einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine
besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung,
kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose
Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer
Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein
ausländerrechtlich nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter
Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden.
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Seite 9
6.
6.1. Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 36jährige
unverheiratete Frau. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers in
der Rechtsmitteleingabe soll sie einen Sohn haben. In diesem
Zusammenhang unterliess es der Beschwerdeführer allerdings, ein
entsprechendes Beweismittel einzureichen oder zumindest genaue
Auskünfte über dessen Personalien abzugeben. Anhand der Akten kann
daher nur geschlossen werden, dass besagter Sohn der Gesuchstellerin
inzwischen erwachsen sein dürfte. Vor Ort leben offenbar auch die Eltern
der Gesuchstellerin, so der Beschwerde zu entnehmen. Die
Gesuchstellerin dürfte daher in ihrer Heimat durchaus enge familiäre
Bindungen haben. Eigentliche Verpflichtungen, welche die Prognose
einer fristgerechten Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt
begünstigen könnten, sind in diesem Zusammenhang jedoch keine
erkennbar.
6.2. Im Zeitpunkt des Visumantrags absolvierte die Gesuchstellerin ein
Buchhaltungsstudium am "Institute of Professional Studies" (IPS) in
Legon – Accra. Dieses Studium hat sie offenbar im Mai 2010 mit einem
BachelorDegree abgeschlossen (dies gemäss eigener Darstellung in
einem Schreiben vom 2. Mai 2010, welches zusammen mit der Replik zu
den Akten gereicht wurde). Ab Oktober 2010 soll sie einen einjährigen
obligatorischen Staatsdienst angetreten haben, um danach weiter zu
studieren. Über die wirtschaftlichen Verhältnisse, in denen die
Gesuchstellerin und ihre Angehörigen leben, fehlen konkrete Angaben.
Der Beschwerdeführer gab in diesem Zusammenhang lediglich an, ihr
Vater sei Bauunternehmer und die Mutter Lehrerin. Vorliegend kann
insgesamt nicht davon ausgegangen werden, dass die Gesuchstellerin in
beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht in ihrer Heimat fest verankert
wäre bzw. keinen Anreiz für eine Emigration haben könnte.
6.3. Nichts Besonderes für sich ableiten kann die Gesuchstellerin aus
dem Umstand, dass sie im Jahre 2006 ein vier Monate gültiges Visum für
Reisen nach Südafrika erwirken konnte und sich dann nur knapp einen
Monat dort aufgehalten haben will. Über die weiteren Umstände dieses
Aufenthalts ist nichts bekannt, so dass sich keine Rückschlüsse auf das
aktuell zu beurteilende Gesuch ziehen lassen.
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6.4. Vor dem allgemeinen und persönlichen Hintergrund durfte die
Vorinstanz demnach davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr
für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der
Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt besteht. An dieser
Einschätzung vermag die gegenteilige Zusicherung des
Beschwerdeführers nicht zu ändern. Als Gastgeber kann er mit rechtlich
verbindlicher Wirkung zwar für gewisse finanzielle Risiken im
Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein
bestimmtes Tun oder Unterlassen seines Gastes einstehen (vgl. in
diesem Zusammenhang BVGE 2009/27 E. 9). Aus dem gleichen Grund
können weder die zusammen mit der Replik eingereichten
Empfehlungsschreiben noch die Tatsache entscheidend sein, dass der
Beschwerdeführer früher einmal seinen in Ghana lebenden leiblichen
Sohn bei sich zu Besuch hatte.
6.5. Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter
Gültigkeit (vgl. E. 4.5) wurden vom Beschwerdeführer nicht geltend
gemacht und sind auch nicht ersichtlich.
7.
Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung
im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist
daher abzuweisen.
8.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
Dispositiv S. 11
C843/2010
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Beilage: Akten RefNr. ZEMIS […])
– das Migrationsamt des Kantons Zürich ad ZH […]
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Andreas Trommer Denise Kaufmann
Versand: