B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-8436/2015
Ur t e i l vom 2 6 . M a i 2 0 1 6
Besetzung
Richter Daniel Stufetti (Vorsitz),
Richter David Weiss, Richterin Caroline Bissegger,
Gerichtsschreiber Kilian Meyer.
Parteien
X._______,
vertreten durch lic. iur. Simon Krauter, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Anspruch auf eine Invalidenrente,
Nichteintreten auf ein neues Leistungsbegehren nach
vorgängiger Abweisung eines Leistungsbegehrens,
Verfügung IVSTA vom 19. November 2015.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin (geb. 1955, deutsche Staatsangehörige) am
2. Juli 2012 erstmals ein Gesuch um Leistungen der Invalidenversicherung
(IV) stellte, welches mit Verfügung vom 9. April 2013 abgewiesen wurde
(Akten SVA Schaffhausen [SVA SH act.] 22; IVSTA act. 2),
dass die Beschwerdeführerin am 6. Mai 2015 ein neues Gesuch um
IV-Leistungen stellte (IVSTA act. 7 S. 2 ff.),
dass die Vorinstanz – nach Durchführung von Abklärungen und des Vorbe-
scheidverfahrens (vgl. insb. IVSTA act. 11; 12; 20; 23; 24; 26; 27; 29) – mit
Verfügung vom 19. November 2015 festhielt, die neue Anmeldung werde
nicht geprüft, da nicht glaubhaft gemacht werde, dass sich der Grad der
Invalidität in anspruchsrelevanter Weise geändert habe (IVSTA act. 30),
dass die Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom 29. Dezember 2015 be-
antragt, diese Verfügung sei aufzuheben und die IVSTA sei anzuweisen,
auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und die entsprechenden Ab-
klärungen zu tätigen (BVGer act. 1),
dass die Beschwerdeführerin den geforderten Kostenvorschuss von
Fr. 400.- fristgerecht leistete (BVGer act. 5) und mit Eingabe vom 23. Feb-
ruar 2016 einen weiteren Arztbericht einreichte (BVGer act. 6),
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 23. März 2016 beantragt, die
Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung sei aufzuhe-
ben und die Sache sei zu materiellem Entscheid über das Leistungsgesuch
zurückzuweisen (BVGer act. 10),
dass die Beschwerdeführerin mit Replik vom 12. April 2016 mitteilte, der
Antrag der Vorinstanz entspreche im Wesentlichen dem Beschwerdean-
trag,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig ist (vgl. Art. 5 VwVG, Art. 31 ff. VGG, Art. 69 Abs. 1
Bst. b IVG [SR 831.20]),
dass auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, weshalb auf
die Beschwerde vom 29. Dezember 2015 einzutreten ist,
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dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit nicht das VGG
etwas anderes bestimmt oder das ATSG bzw. das IVG anwendbar sind
(vgl. Art. 37 VGG; Art. 3 Bst. dbis VwVG; Art. 1 Abs. 1 IVG),
dass das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht ein-
schliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts und die Unangemessenheit prüft (Art. 49 VwVG),
dass das Verfahren nicht abzuschreiben ist, obwohl die Vorinstanz die Gut-
heissung der Beschwerde beantragt, hingegen einzig eine summarische
Prüfung vorzunehmen ist (vgl. Urteil des BGer 9C_683/2009 vom 16. No-
vember 2009 E. 2.2.3 sowie MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren
vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.211),
dass eine rechtlich relevante Verschlechterung des Gesundheitszustands
der Beschwerdeführerin im massgebenden Zeitraum klarerweise glaubhaft
ist (vgl. IVSTA act. 26; BVGer act. 1 Beilage 6; BVGer act. 6 Beilage 7;
Stellungnahme des RAD vom 11. März 2016 sowie insb. die interne Stel-
lungnahme des Rheumatologen Dr. L._______ vom 29. Februar 2016
[BVGer act. 10]), weshalb das neue Leistungsgesuch materiell zu prüfen
ist (vgl. Art. 87 Abs. 2 f. IVV [SR 831.201]),
dass für das Bundesverwaltungsgericht daher keine Anhaltspunkte ersicht-
lich sind, weshalb dem übereinstimmenden Rückweisungsantrag der Be-
schwerdeführerin und der Vorinstanz nicht entsprochen werden sollte,
dass demnach die Beschwerde gutzuheissen ist, die angefochtene Verfü-
gung aufzuheben und die Sache zum materiellen Entscheid über das Leis-
tungsgesuch an die Vorinstanz zurückzuweisen ist,
dass keine Kosten aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG)
und der von der obsiegenden Beschwerdeführerin geleistete Kostenvor-
schuss in der Höhe von Fr. 400.- zurückzuerstatten ist,
dass die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin gemäss Art. 64 Abs. 1
VwVG in Verbindung mit Art. 7 VGKE (SR 173.320.2) Anspruch auf eine
Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz hat,
dass der Rechtsvertreter mit Kostennote vom 12. April 2016 ein Honorar
von Fr. 3‘238.90 geltend macht (9.95 Stunden à Fr. 250.- zuzüglich Ausla-
gen [Fr. 551.-] und Mehrwertsteuer [Fr. 210.30]),
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dass der geltend gemachte zeitliche Aufwand angemessen erscheint und
auch zulässigerweise ein Mehrwertsteuerzuschlag gemacht wird (vgl.
Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE, Art. 3 Bst. a MWSTG [SR 641.20] sowie Art. 2
Abs. 1 Bst. g des «Büsinger Vertrags» [SR 0.631.112.136]),
dass aber der Kostenvorschuss der Beschwerdeführerin zurückerstattet
wird und nicht als Barauslage geltend gemacht werden kann,
dass die Parteientschädigung daher auf Fr. 2‘838.90 festzusetzen ist (in-
klusive Barauslagen von Fr. 151.-).
Dispositiv S. 5
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung vom 19. November
2015 wird aufgehoben und die Sache wird zum materiellen Entscheid über
das Leistungsgesuch an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der bezahlte Kostenvor-
schuss von Fr. 400.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechts-
kraft dieses Urteils zurückerstattet.
3.
Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä-
digung von Fr. 2‘838.90 zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular
Zahladresse)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Stufetti Kilian Meyer
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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