Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C8450/2010
U r t e i l v om 2 1 . No v embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richterin Ruth Beutler,
Richter Antonio Imoberdorf,
Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann.
Parteien A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Visum zu Besuchszwecken.
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Sachverhalt:
A.
Die 1958 geborene thailändische Staatsangehörige B._______ (im
Folgenden: Gesuchstellerin) beantragte am 26. Mai 2010 bei der
Schweizerischen Botschaft in Bangkok ein Schengenvisum für einen
dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei A._______ (im Folgenden:
Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) im Kanton Bern.
In zwei an die Schweizerische Botschaft gerichteten Schreiben vom
13. April und vom 17. Mai 2010 hielt der Gastgeber dazu fest, bei der
Gesuchstellerin handle es sich um die Schwester der Ehefrau eines
guten Freundes. Sie telefonierten wöchentlich miteinander und seien sich
dabei sehr nahe gekommen. Er selbst sei seit 20 Jahren geschieden und
seit 13 Jahren pensioniert. Der Besuch solle dazu dienen, dass sein Gast
sein persönliches Umfeld kennen lerne und einen Sprachkurs in Deutsch
besuchen könne. Falls es der Gesuchstellerin bei ihm gefalle, würde er
sie später gerne heiraten.
Die Schweizer Vertretung weigerte sich, das Visum in eigener Kompetenz
zu erteilen und leitete das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die
Vorinstanz weiter.
B.
Zum Antrag begrüsst, holte der Migrationsdienst des Kantons Bern über
die Wohngemeinde beim Gastgeber ergänzende Auskünfte ein und
leitete diese an die Vorinstanz weiter. Letztere lehnte es in einer
Verfügung vom 23. November 2010 ab, das beantragte Besuchsvisum zu
erteilen. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die anstandslose und
fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem
Besuchsaufenthalt könne nicht als gesichert betrachtet werden. Sie
stamme aus einer Region, aus welcher als Folge der dort in
wirtschaftlicher und politischer Hinsicht herrschenden Verhältnisse ein
anhaltend starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei. Die
Gesuchstellerin sei geschieden, und ihr oblägen weder besondere
berufliche Verpflichtungen noch familiäre oder gesellschaftliche
Verantwortlichkeiten, die trotz der erwähnten Verhältnisse Gewähr für
eine Wiederausreise bieten könnten. Es bestehe auch kein Anlass, trotz
Fehlens von Einreisevoraussetzungen aus besonderen, beispielsweise
humanitären Gründen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit zu
erteilen. Dem Gastgeber sei es unbenommen, seinen Gast im Ausland zu
besuchen.
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C.
Mit Beschwerde vom 5. Dezember 2010 beantragt der Gastgeber beim
Bundesverwaltungsgericht, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben
und das Schengenvisum für einen Besuchsaufenthalt sei zu erteilen. Zur
Begründung rügt er im Wesentlichen, die Vorinstanz sei zu Unrecht
davon ausgegangen, dass die Wiederausreise der Gesuchstellerin nach
einem Besuchsaufenthalt nicht gesichert wäre. Die in diesem
Zusammenhang geäusserten Bedenken könnten wohl auf jüngere Frauen
aus Thailand, nicht jedoch auf die Gesuchstellerin zutreffen. Letztere sei
bereits 52 Jahre alt und noch nie im Ausland gewesen. Sie werde es sich
daher sicher gut überlegen, ob sie von ihrer Familie wegziehen und ins
Ausland übersiedeln möchte. Sie führe ein anspruchsloses Leben, sei mit
wenig zufrieden und ihre Kinder seien bereits erwachsen. Es gehe ihr
deshalb nicht um Verwirklichung einer wirtschaftlichen Besserstellung. Er
selbst (der Beschwerdeführer) sei schon 73 Jahre alt und habe
entschieden, seinen Lebensmittelpunkt nicht mehr aus der Schweiz zu
verschieben. Der geplante Besuchsaufenthalt der Gesuchstellerin bei ihm
diene vor allem dazu herauszufinden, ob eine spätere Heirat in Betracht
käme. Da ihm (dem Beschwerdeführer) lange Flugstrecken zusetzten,
habe er nicht vor, oft nach Thailand zu reisen. Die Gesuchstellerin müsse
daher die Möglichkeit haben, hierher zu reisen, dies auch um die Schweiz
kennen zu lernen. Nur wenn er und die Gesuchstellerin während dreier
Monate unter hiesigen Rahmenbedingungen zusammenleben könnten,
sei es ihnen möglich, frei von äusseren Zwängen über eine Heirat zu
entscheiden.
D.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 2. März 2011 auf
Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer verzichtete in der
Folge auf die Einreichung einer Replik.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33
VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a.
Verfügungen des BFM, mit denen die Erteilung eines SchengenVisums
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zu Besuchszwecken verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das
Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem
VwVG (Art. 37 VGG).
1.3. Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur
Beschwerde berechtigt. Auf die im Übrigen frist und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale
Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im
Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist
gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht
gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE
2011/1 E. 2).
3.
Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer thailändischen
Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen dreimonatigen
Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf
die EU/EFTAPersonenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die
beabsichtigte Aufenthaltsdauer drei Monate nicht überschreitet, fällt die
vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen
Anwendungsbereich der SchengenAssoziierungsabkommen, mit denen
die Schweiz den SchengenBesitzstand und die dazugehörigen
gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das
Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) und seine
Ausführungsverordnung gelangen nur soweit zur Anwendung, als die
SchengenAssoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen
enthalten (Art. 2 Abs. 2 bis Abs. 5 AuG).
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Seite 5
4.
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im
Anwendungsbereich der vorerwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt:
4.1. Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf
Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch
– grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die
Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen
handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002,
BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Das SchengenRecht
schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es
einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die
Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern,
wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise
bzw. Visum vermittelt auch das SchengenRecht nicht (a.M. PHILIPP EGLI /
TOBIAS D. MEYER, in: Martina Caroni / Thomas Gächter / Daniela
Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die
Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 5 N. 3 f.).
4.2. Angehörige von Drittstaaten dürfen über die Aussengrenzen des
SchengenRaums für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten je
Sechsmonatszeitraum einreisen, wenn sie im Besitz gültiger
Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner
benötigen sie ein Visum, falls ein solches nach Massgabe der
Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur
Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim
Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen,
sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser
Visumpflicht befreit sind, erforderlich ist. Kein Visum benötigen
Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels sind
oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt verfügen
(vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom
22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR
142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung (EG) Nr.
562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März
2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen
durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105
vom 13.04.2006, S. 132], Art. 4 VEV).
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4.3. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die
Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über
ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2
Abs. 1 VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst.
a–c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft
[nachfolgend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem
Zusammenhang zu belegen, dass sie den SchengenRaum vor Ablauf
des bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende
Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1
Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu
PHILIPP EGLI / TOBIAS D. MEYER, a.a.O. Art. 5 N. 33). Weiterhin dürfen
Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur
Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die
öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit
oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen
(Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK).
4.4. Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1
Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige
Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des SchengenRaums
fristgerecht wieder zu verlassen (vgl. dazu PHILIPP EGLI / TOBIAS D.
MEYER, a.a.O., Art. 5 N. 33; ferner Urteil des deutschen
Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011 Rz. 29). Die
Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsangehörige Personen zu
belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer
nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art.
21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr der gesicherten Wiederausreise, wie
sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt
vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl. BVGE
2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammenhangs zum
Einreiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art. 5 Abs. 1
Bst. c SGK).
4.5. Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum
ausgenommen) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten SchengenRaum
geltendes "einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt
werden (Art. 12 VEV, Art. 32 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus
humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder
aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er
berechtigt, der drittstaatsangehörigen Person, welche die ordentlichen
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Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, ausnahmsweise ein "Visum mit
räumlich beschränkter Gültigkeit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex).
Dieses Visum ist grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des
ausstellenden Staates gültig (Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a
Visakodex; unter denselben Voraussetzungen kann einer
drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den Aussengrenzen
gestattet werden, vgl. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).
5.
5.1. Die Gesuchstellerin unterliegt als thailändische Staatsangehörige der
Visumspflicht (Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates
vom 15. März 2001). Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach
Art. 5 Abs. 1 SGK steht die Frage der gesicherten Wiederausreise im
Vordergrund, welche die Vorinstanz aufgrund der allgemeinen Lage im
Heimatland sowie der persönlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin
anzweifelt. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten
Feststellungen, sondern lediglich Prognosen treffen. Dabei sind sämtliche
Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen.
5.2. Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte
Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im
Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben.
Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw.
Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen
Verhältnissen können darauf hindeuten, dass die persönliche
Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer
zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.
5.3.
5.3.1. Die Gesuchstellerin stammt aus der Provinz Ubon Ratchathani im
Nordosten Thailands, einem Gebiet, in dem breite Bevölkerungsschichten
von besonders kargen ökonomischen und sozialen Lebensbedingungen
betroffen sind. Die Region der Nordostprovinzen gilt im landesweiten
Vergleich als ärmste (vgl. > Economy and Politics
in Thailand > GDP of Thai Regions and Provinces, besucht im Oktober
2011).
5.3.2. Vom Druck zur wirtschaftlichen Existenzsicherung sind häufig
Frauen besonders betroffen, die mit ihrem Einkommen oft für die
Überlebenschancen ihrer eigenen Haushalte und ganzer Gemeinden
sorgen müssen und deren Arbeitsplätze in Zeiten angespannter
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wirtschaftlicher Verhältnisse – je nach Sektor – besonders gefährdet sind.
Entsprechend hat die wirtschaftlich motivierte Emigration von
Thailänderinnen nach 1997 zugenommen (Quelle: Schlussbericht vom
13. Mai 2002 der Kommission des Deutschen Bundestags zum Thema
Globalisierung der Weltwirtschaft – Herausforderungen und Antworten,
Ziff. 6.2.2.2 S. 317 f., online abrufbar als Bundesdrucksache 14/9200
unter > Dokumente & Recherche > Drucksachen; zu
den wirtschaftlichen Eckdaten allgemein vgl. Staatssekretariat für
Wirtschaft > Themen > Aussenwirtschaft > Länderinformationen >
Asien/Ozeanien > Thailand, , Stand: Januar
2011, besucht im Oktober 2011).
5.3.3. Im Falle der Schweiz wird die Tendenz zur Immigration
erfahrungsgemäss dort noch begünstigt, wo durch die Anwesenheit von
Verwandten oder Freunden bereits ein minimales soziales
Beziehungsnetz besteht. Angesichts der restriktiven Zulassungsregelung
werden dabei nicht selten ausländerrechtliche Bestimmungen umgangen,
indem versucht wird, den Aufenthalt – einmal eingereist – auf eine ganz
andere rechtliche oder faktische Basis zu stellen und sich so der Pflicht
zur Wiederausreise zu entziehen. Solche Umstände und Erfahrungen
sind beim Entscheid über die Erteilung eines Visums zu berücksichtigen.
5.4. Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur die erwähnten
allgemeinen Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche
Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt
einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine
besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung,
kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose
Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer
Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein
ausländerrechtlich nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter
Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden.
6.
6.1. Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 53jährige,
geschiedene Frau und – gemäss einem Begleitschreiben zum
Visumantrag der Schweizer Vertretung in Bangkok – Mutter dreier
erwachsener Kinder. Ansonsten ist über ihre persönliche Lebenssituation
nichts bekannt. Die Gesuchstellerin dürfte in ihrem Herkunftsgebiet zwar
durchaus gewisse familiäre Beziehungen haben. Eigentliche persönliche
Verpflichtungen, welche die Prognose einer fristgerechten und
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anstandslosen Wiederausreise begünstigen könnten, sind aber keine
erkennbar.
6.2. Die Gesuchstellerin geht keiner geregelten beruflichen
Erwerbstätigkeit nach, so aus den Vorakten zu schliessen. Gemäss ihrer
eigenen Deklaration im Visumantrag betätigte sie sich damals als
Bäuerin. Die Schweizerische Vertretung vermerkte in ihrer
Überweisungsnotiz vom 1. Juni 2010, die Gesuchstellerin habe einen
Monat zuvor zu arbeiten aufgehört. Über die wirtschaftlichen
Verhältnisse, in denen die Gesuchstellerin lebt, ist weiter nichts bekannt.
Der Beschwerdeführer erklärte dazu nur gerade, sein Gast lebe in
bescheidenen Verhältnissen.
6.3. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass sich die Gesuchstellerin
ernsthaft mit dem Gedanken an eine Emigration aus Thailand befasst.
Sie ist offenbar nicht abgeneigt, es ihrer Schwester gleichzutun, die mit
einem Schweizer Bürger verheiratet ist und in der Schweiz lebt. Der
Beschwerdeführer beteuert zwar, dass nur ein erster Schritt geplant
werde, bei dem es um ein gegenseitiges Kennenlernen in seiner
schweizerischen Umgebung gehe. Für den Fall, dass eine Ehe ins Auge
gefasst werde, solle eine solche erst in einem zweiten Schritt von
Thailand aus geplant werden. Zwar sind Zweifel an den guten Absichten
des Beschwerdeführers nicht am Platz. Andererseits kann er weder
Verantwortung für das Verhalten seines Gastes übernehmen noch ein
solches verlässlich steuern. Gast und Gastgeber kennen sich offenbar
erst seit drei Jahren und die Kontakte scheinen – aus den Akten zu
schliessen – vorab über die Schwester der Gesuchstellerin in der
Schweiz zu laufen; dies wohl nicht zuletzt aus sprachlichen Gründen.
Hinweise darauf, dass die beiden Beteiligten eine gemeinsame Sprache
sprechen, ergeben sich nämlich aus den Akten keine. Nach den
Feststellungen der schweizerischen Vertretung in Bangkok spricht die
Gesuchstellerin kein Englisch und der Beschwerdeführer hielt fest, dass
sie während ihres Besuchsaufenthalts in der Schweiz Deutsch lernen
sollte. Persönlich begegnet sind sich Gast und Gastgeber noch nie. Tritt
hinzu, dass die beiden eine Altersdifferenz von mehr als 20 Jahren
aufweisen. Vor diesem Hintergrund sind Vorbehalte am Platz, wenn es
beim Beschwerdeführer darum geht, mögliche Vorstellungen der
Gesuchstellerin über ihre kurz oder mittelfristige Lebensplanung
abzuschätzen. Es ist tatsächlich nicht auszuschliessen, dass die
Gesuchstellerin – einmal in der Schweiz – versucht sein könnte, auch
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unabhängig von der Entwicklung ihrer Beziehung zum Beschwerdeführer
hierbleiben zu wollen.
6.4. Vor dem allgemeinen und persönlichen Hintergrund konnte die
Vorinstanz demnach davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr
für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der
Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt besteht.
6.5. Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter
Gültigkeit (vgl. E. 4.5) wurden vom Beschwerdeführer nicht geltend
gemacht und sind auch nicht ersichtlich.
7.
Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung
im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist
daher abzuweisen.
8.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
Dispositiv S. 11
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Beilage: Akten RefNr. Zemis […])
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Andreas Trommer Denise Kaufmann
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