Abtei lung II I
C-845/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 7 . N o v e m b e r 2 0 0 7
Richter Antonio Imoberdorf (Kammerpräsident),
Richterin Ruth Beutler, Richter Bernard Vaudan,
Gerichtsschreiber Daniel Brand.
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf
B._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-845/2006
Sachverhalt:
A.
Der 1978 im Kosovo geborene B._______ beantragte am 24. Juli 2006
beim Schweizerischen Verbindungsbüro in Pristina ein Visum für einen
dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei seinem im Kanton Zürich wohn-
haften Bruder A._______ (Beschwerdeführer) und dessen Familie.
Nach formloser Verweigerung übermittelte die Schweizerische Ver-
tretung das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz.
B.
Nachdem das Migrationsamt des Kantons Zürich beim Gastgeber er-
gänzende Auskünfte eingeholt hatte, wies die Vorinstanz das Einreise-
gesuch mit Verfügung vom 1. September 2006 mit der Begründung ab,
der Gesuchsteller stamme aus einer Region, aus welcher der Zuwan-
derungsdruck als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen und so-
ziokulturellen Verhältnisse bekannterweise nach wie vor stark anhalte.
Viele seiner Landsleute versuchten, ihren Aufenthalt in der Schweiz
durch Ausschöpfung sämtlicher rechtlicher Mittel zu verlängern, um
sich so in Umgehung der bundesrätlichen Begrenzungsmassnahmen
eine vermeintlich bessere Zukunft aufzubauen. Dem Eingeladenen ob-
lägen im Heimatland weder zwingende gesellschaftliche Verpflichtun-
gen noch familiäre Verantwortlichkeiten, die gegebenenfalls Gewähr
für eine fristgerechte Rückkehr bieten könnten.
C.
Mit Verwaltungsbeschwerde an das Eidgenössische Justiz- und Poli-
zeidepartement (EJPD) vom 10. September 2006 beantragt der Be-
schwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfü-
gung und die Erteilung des gewünschten Besuchervisums. Zur Be-
gründung macht er im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz gehe zu
Unrecht davon aus, die Wiederausreise des Gesuchstellers sei nicht
gesichert. Als Gastgeber garantiere er für eine fristgerechte Rückreise
seines Bruders.
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 17. Oktober 2006 spricht sich die Vorin-
stanz für die Abweisung der Beschwerde aus und hält ergänzend fest,
serbische Staatsangehörige bildeten weiterhin eine der Hauptgruppen
von neu einreisenden Asylbewerbern. Diesem Umstand gelte es bei
der Beurteilung des vorliegenden Einreisebegehrens Rechnung zu tra-
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gen. Zudem bestünden allein schon aufgrund der vorhandenen Vorak-
ten erhebliche Zweifel an der anstandslosen und fristgerechten Wie-
derausreise.
E.
Mit verfahrensleitender Anordnung vom 19. Oktober 2006 wurde dem
Beschwerdeführer die Möglichkeit gewährt, zur Vernehmlassung der
Vorinstanz Stellung zu nehmen. Die hierfür gesetzte Frist blieb un-
genutzt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des Bundesamtes für Migration (BFM) betreffend
Verweigerung der Einreisebewilligung unterliegen der Beschwerde an
das Bundesverwaltungsgericht (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
[ANAG, SR 142.20] i.V.m. Art. 31 und Art. 33 Bst. d des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig
ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsge-
setzes am 1. Januar 2007 bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schieds-
kommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängi-
gen Rechtsmittel. Für die Beurteilung gilt das neue Verfahrensrecht
(Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Urteil ist
endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.4 Der Beschwerdeführer ist als "Mitbeteiligter" (Bruder und zugleich
Gastgeber) gemäss Art. 20 Abs. 2 ANAG zur Beschwerdeführung legi-
timiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist da-
her einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).
2.
Ausländer/-innen sind zur Anwesenheit in der Schweiz berechtigt,
wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzen
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oder wenn sie keiner solchen bedürfen (vgl. Art. 1a ANAG). Die Behör-
de entscheidet, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Ver-
träge mit dem Ausland, nach freiem Ermessen über die Bewilligung
von Aufenthalt oder Niederlassung (Art. 4 ANAG). Daher räumt das
schweizerische Recht weder einen Anspruch auf Einreise noch auf Er-
teilung eines Visums ein (vgl. PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesen-
heit, in: Peter Uebersax/Peter Münch/Thomas Geiser/Martin Arnold
(Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen
Recht, Privatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz,
Basel/Genf/München 2002, S. 143). Dem behördlichen Ermessen steht
somit im Falle der Erteilung einer Einreisebewilligung ein weiterer
Spielraum offen als beispielsweise bei der Verlängerung einer allmäh-
lich den Vertrauensschutz verfestigenden Anwesenheitserlaubnis.
3.
Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die Schweiz
neben einem Pass ein Visum, sofern sie nicht aufgrund besonderer
Regelung von diesem Erfordernis ausgenommen sind (vgl. Art. 1,
Art. 3 und Art. 4 der Verordnung vom 14. Januar 1998 über Einreise
und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern [VEA, SR
142.211]). Der Gesuchsteller kann sich auf keine Ausnahmeregelung
berufen; er ist aufgrund seiner Staatsangehörigkeit visumpflichtig.
Das Visum wird verweigert, wenn die Ausländerin oder der Ausländer
die Einreisevoraussetzungen nach Art. 1 VEA nicht erfüllt (vgl. Art. 14
Abs. 1 VEA). So müssen Personen, die in die Schweiz reisen möchten,
unter anderem Gewähr bieten, dass sie fristgerecht wieder ausreisen
werden (Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA). Dazu lassen sich jedoch, da ein
künftiges Verhalten zu beurteilen ist, in der Regel keine gesicherten
Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen machen. Dabei sind
sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen.
4.
4.1 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise
können sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der Besuche-
rin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen
und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaft-
lich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeu-
ten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit
dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in
Einklang steht.
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4.2 Serbien gehört aufgrund der dort herrschenden politischen und
wirtschaftlichen Verhältnisse zu denjenigen Ländern, deren Staatsan-
gehörige öfters versuchen, mit Hilfe eines Visums in die Schweiz zu
gelangen, um anschliessend hier zu bleiben. Vor allem für Angehörige
der jüngeren und mittleren Generation, die wie der Gesuchsteller aus
der Provinz Kosovo stammen, ist die Verlockung gross, sich in einem
anderen Land ein neues Leben aufzubauen, da sich in der alten Hei-
mat weder ein wirtschaftlicher noch ein sozialer Aufschwung abzeich-
net. Die Arbeitslosenquote im Kosovo liegt über 40 Prozent; fast gleich
gross laut Zahlen der Weltbank für das Jahr 2006 ist der Anteil der
Bevölkerung, der unter der Armutsgrenze lebt (vgl. Country Brief 2006,
auf der Website der Weltbank > Countries > Kosovo > Overview > Eco-
nomy, , besucht am 5. November 2007).
Der geschilderte Migrationsdruck zeigt sich erfahrungsgemäss beson-
ders stark bei jungen und ungebundenen Personen, die u.a. auch die
Schweiz als Zielland betrachten. Besteht im Ausland bereits ein sozia-
les Beziehungsnetz von Verwandten oder Freunden, so begünstigt
dies die Tendenz, sich dort unter besseren Lebensbedingungen eine
(neue) Existenz aufzubauen. Die schwierige Lage in Serbien bzw. im
Kosovo spiegelt sich im Übrigen auch in der schweizerischen Asylsta-
tistik wider, in der Serbien im Jahre 2006 mit 11,6 Prozent die grösste
Gruppe von Asylsuchenden stellte; dieser Trend hat sich auch in den
ersten sechs Monaten dieses Jahres fortgesetzt.
4.3 Bei der Risikoanalyse sind aber nicht nur solch allgemeine Um-
stände und Erfahrungen, sondern auch, wie unter Ziffer 3 ausgeführt,
sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichti-
gen. Obliegt einem Gesuchsteller oder einer Gesuchstellerin im Hei-
matstaat beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche
oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Pro-
gnose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Anderer-
seits muss bei Gesuchstellern, die in der Heimat keine der erwähnten
Verpflichtungen haben, die sie von einer möglichen Emigration abhal-
ten könnten, aufgrund entsprechender Erfahrungen das Risiko eines
fremdenpolizeilich nicht vorschriftsgemässen Verhaltens (nach bewil-
ligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt wer-
den.
4.4 Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen knapp 30-jährigen,
unverheirateten Mann, welcher sich zwar anlässlich der Gesuchsein-
reichung als Landwirt bezeichnete, jedoch keine näheren Angaben zu
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seinen Erwerbseinkünften bzw. Vermögensverhältnissen machen
konnte (vgl. Ziff. 9 des persönlichen Einreisegesuches). Angesichts der
schwierigen Situation, mit der die Landwirte in der serbischen Provinz
Kosovo zu kämpfen haben, ist jedoch davon auszugehen, dass sich
aus der Landwirtschaft auch für lokale Verhältnisse kein beträchtli-
ches Einkommen erwirtschaften lässt. Abgesehen davon lässt die Tat-
sache, dass der Gesuchsteller offenbar problemlos und jederzeit wäh-
rend Monaten Haus und Hof fernbleiben kann, ohnehin nicht auf starke
Bindungen zum Heimatland schliessen. Insofern darf bezweifelt wer-
den, dass dem Eingeladenen im Heimatland besondere berufliche
oder familiäre Verpflichtungen obliegen, die ihn ernsthaft von einer
Emigration abzuhalten vermöchten, zumal mit dem Rekurrenten sei-
nem Bruder bereits ein naher Familienangehöriger definitiv in die
Schweiz übersiedelt ist. Diesem Gesichtspunkt gilt es bei der Beurtei-
lung des vorliegenden Einreisegesuches ebenfalls Rechnung zu tra-
gen, ist doch das Risiko, dass weitere Angehörige aus dem engeren
Familienkreis (wie beispielsweise der Gesuchsteller), die im Heimat-
land möglicherweise mit den gleichen oder zumindest ähnlichen Pro-
blemen zu kämpfen haben, ebenfalls einen dauerhaften Aufenthalt in
der Schweiz anstreben könnten, nicht bloss als gering einzustufen. Vor
diesem Hintergrund müssen die Beteuerungen des Beschwerdefüh-
rers, wonach sein Bruder die Schweiz fristgerecht verlassen werde, als
nicht ausschlaggebend bezeichnet werden; dies umso weniger, als der
Gesuchsteller in der Vergangenheit nicht nur ein Asylverfahren in der
Schweiz durchlaufen hat, sondern wegen Verletzung fremdenpolizeili-
cher Vorschriften (Einreise ohne Visum) vorbestraft ist (vgl. Strafverfü-
gung des Statthalteramtes Bülach vom 5. Februar 2004). Im Übrigen
hegte auch die Schweizerische Vertretung in Pristina, welche mit den
sozialen, wirtschaftlichen und politischen Verhältnissen im Herkunfts-
staat des Ausländers gut vertraut ist und sich somit durchaus ein Bild
des Einreisewilligen machen kann, grosse Bedenken bezüglich der an-
standslosen Wiederausreise und verweigerte formlos die Einreisebe-
willigung.
4.5 Nach dem Gesagten durfte die Vorinstanz daher zu Recht davon
ausgehen, die Wiederausreise des Eingeladenen sei im Sinne der
massgeblichen Bestimmungen nicht gesichert. Zwar lässt sich diese
Einschätzung nicht zu einer gesicherten Feststellung verdichten; sie
reicht aber aus, um die Erteilung eines Einreisevisums auf das, wie
erwähnt, kein Rechtsanspruch besteht abzulehnen. Daran ändert
auch die Tatsache nichts, dass der Beschwerdeführer für die rechtzeiti-
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ge Rückreise des Gesuchstellers garantieren würde; denn eine solche
Garantie ist trotz bester und ehrlicher Absichten nicht möglich bzw.
rechtlich nicht durchsetzbar (vgl. Verwaltungspraxis der Bundesbehör-
den [VPB] 57.24; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2341/2006
vom 7. August 2007 E. 6). Die Voraussetzungen gemäss Art. 1 Abs. 2
Bst. c VEA sind somit nicht erfüllt, weshalb die Vorinstanz die Einreise-
bewilligung zu Recht verweigert hat.
5.
Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig
und vollständig festgestellt und die Vorinstanz hat das ihr zustehende
Ermessen pflichtgemäss und zutreffend gehandhabt (Art. 49 VwVG).
Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
6.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfah-
renskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3
Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
Dispositiv S. 8
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem am 4. Oktober 2006 geleisteten Kosten-
vorschuss von Fr. 600.-- verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour)
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