B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-8458/2010
U r t e i l v o m 3 0 . O k t o b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richter Jean-Daniel Dubey, Richterin Elena Avenati-Carpani,
Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake.
Parteien
B._______,
vertreten durch Dr. iur. Thomas Dufner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreisebewilligung.
C-8458/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Aufgrund einer im April 2010 erfolgten Einladung von B._______ bean-
tragte A._______, 1987 geborene Staatsangehörige von Kuba, bei der
Schweizerischen Botschaft in Havanna ein Schengen-Visum, welches am
18. Mai 2010 verweigert wurde.
B.
Die dagegen erhobene Einsprache der Gesuchstellerin wies die Vorin-
stanz – nach kantonalen Abklärungen beim Gastgeber – mit Verfügung
vom 8. November 2010 ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen
aus, die Gesuchstellerin lebe in einer Region, aus der als Folge der dort
herrschenden Verhältnisse ein starker Zuwanderungsdruck bestehe. Zu-
dem sei sie jung, ledig, habe keine Kinder und sei nach ihrem Studienab-
schluss arbeitslos. Ihr oblägen somit keine besonderen beruflichen, fami-
liären oder gesellschaftlichen Verpflichtungen, die das Risiko einer nicht
anstandslosen Wiederausreise als gering erscheinen liessen. Angesichts
des grossen Altersunterschieds zwischen der Gesuchstellerin und ihrem
Gastgeber sei auch nicht auszuschliessen, dass diese mit einem Besuch
in der Schweiz andere als mit der Einladung in Zusammenhang stehende
Absichten verfolge.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 8. Dezember 2010 beantragt B._______ die
Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung eines Einrei-
sevisums für A._______; eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeur-
teilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer macht
geltend, er verbringe seit mehreren Jahren jeweils vier bis sechs Monate
pro Jahr in Kuba. Im Februar 2007 habe er dort A._______ kennenge-
lernt; bald darauf seien sie ein Paar geworden. Mit dem geplanten Be-
such sei der Wunsch verbunden, dass die Gesuchstellerin seine Heimat,
sein persönliches Umfeld und seine bereits betagten Eltern kennen lerne.
Mit Sicherheit werde sie wieder in ihre Heimat zurückkehren, habe sie
dort doch Eltern und Verwandte, zu denen sie eine enge Beziehung habe.
Zudem wolle die Gesuchstellerin in ihrem Haus einen Coiffeur-
/Kosmetiksalon eröffnen, wofür ihr bereits eine Bewilligung erteilt worden
sei. Im Hinblick auf diese persönlichen Umstände habe die Vorinstanz
den rechtserheblichen Sachverhalt nicht ausreichend abgeklärt.
Er, der Beschwerdeführer, und die Gesuchstellerin hätten auch kein Inte-
resse daran, dass diese über die Besuchsdauer hinaus in der Schweiz
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bleibe, zumal er – selbst im Falle einer Heirat – mit ihr in Kuba zusammen
leben und dort auch seinen Lebensabend verbringen wolle. Zum Zeichen
dafür, dass es sich um eine ersthafte Beziehung handele, sei er bereit,
seine Garantieverpflichtung auf 100'000 Franken zu erhöhen. Er wisse,
dass seine Freundin nach dem Besuch in der Schweiz fristgerecht aus-
reisen werde, habe er doch bereits mehrmals verschiedene Besucher aus
Kuba empfangen und sei daher in der Lage abzuschätzen, ob diese wie-
der in ihre Heimat zurückkehren wollten. Dass die Vorinstanz angesichts
des grossen Altersunterschieds der Partner andere Absichten der Ge-
suchstellerin für möglich halte, sei reine Spekulation.
Für die Richtigkeit seiner Behauptungen hat der Beschwerdeführer so-
wohl seine eigene als auch die Befragung der Gesuchstellerin als Be-
weismittel angeboten.
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 11. März 2011 beantragt die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde. Unter Ausführungen zu den wirtschaftlichen
und sozialen Lebensbedingungen in Kuba macht sie geltend, dass trotz
vorhandener beruflicher Perspektiven der Gesuchstellerin nicht mit genü-
gend grosser Sicherheit ausgeschlossen werden könne, dass diese sich
einen über den Besuchsaufenthalt hinausgehenden Aufenthalt in der
Schweiz bzw. im Schengen-Raum verschaffen wolle. Der Umstand, dass
die Beziehung zwischen ihr und dem Beschwerdeführer seit mehr als drei
Jahren bestehe, habe insofern wenig Bedeutung, habe sich doch in der
Praxis gezeigt, dass solche Beziehungen oft nicht mehr Bestand hätten,
wenn die gesuchstellende Person einmal in den Schengen-Raum einge-
reist sei. Die vom Beschwerdeführer offerierte Erhöhung der Garantie-
summe auf 100'000 Franken sei im Verfahren zur Visumserteilung nicht
vorgesehen. Dass der Beschwerdeführer seine Freundin und womöglich
zukünftige Gattin seinen Eltern vorstellen wolle, sei jedoch gut nachvoll-
ziehbar, und das Bundesverwaltungsgericht werde gebeten, diesen Um-
stand bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen.
E.
In der darauffolgenden Replik vom 2. Mai 2011 hält der Beschwerdeführer
an seinem bisherigen Vorbringen fest. Er macht zudem geltend, Kuba
habe sich in Richtung Liberalisierung der Planwirtschaft weiterentwickelt,
was Hoffnungen auf ein Gedeihen der wirtschaftlichen Situation habe
aufkommen lassen. Von einer generellen Ausreisewilligkeit der kubani-
schen Bevölkerung könne daher nicht mehr gesprochen werden und erst
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recht nicht im Fall der Gesuchstellerin, die mittlerweile einen eigenen
Coiffeur-/Kosmetiksalon führe. Diese werde die nun seit mehr als vier
Jahren bestehende Beziehung sicher nicht angesichts der Verlockungen
des Schengen-Raums aufgeben. Hierfür sprächen auch die beigefügten,
für die Seriosität der Gesuchstellerin sprechenden Bestätigungen zweier
Bekannter. Dass die Vorinstanz einerseits auf negative Erfahrungen in ih-
rer Praxis verweise, andererseits aber – mit entsprechendem Hinweis an
die Rechtsmittelinstanz – Verständnis für den Wunsch zeige, dass der
Beschwerdeführer seine Freundin seinen Eltern vorstellen wolle, erwecke
zudem den Eindruck, dass die Vorinstanz selbst keinen Präzedenzfall
schaffen, diesen jedoch delegieren wolle. Damit sei der Entscheid der
Vorinstanz auch unangemessen.
F.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbe-
halt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Ver-
fügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De-
zember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG auf-
geführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen
des BFM, mit denen die Erteilung eines Schengen-Visums verweigert
wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht end-
gültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, rich-
tet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem
Verwaltungsverfahrensgesetz (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten.
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Seite 5
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage
zum Zeitpunkt seines Entscheides (BVGE 2011/1 E. 2 mit Hinweis).
3.
Die angefochtene Verfügung bezieht sich auf das Visumsgesuch einer
kubanischen Staatsangehörigen, die für drei Monate als Touristin in die
Schweiz einreisen möchte. Da sich diese nicht auf die EU/EFTA-
Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte
Aufenthaltsdauer drei Monate nicht überschreitet, fällt ihr Gesuch in den
Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen
die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemein-
schaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz
vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsver-
ordnungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-
Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten
(Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG).
4.
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im
Anwendungsbereich der erwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt:
4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Er-
teilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise
zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es
sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundes-
gesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Das Schengen-Recht schränkt
die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Vor-
aussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten
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verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraus-
setzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum
vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (a.M. PHILIPP EGLI / TOBIAS D.
MEYER, in: Martina Caroni / Thomas Gächter / Daniela Thurnherr [Hrsg.],
Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen
und Ausländer, Bern 2010, Art. 5 N. 3 f.).
4.2 Angehörige von Drittstaaten dürfen über die Aussengrenzen des
Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten je
Sechsmonatszeitraum einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku-
mente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Staatsangehörige gewis-
ser Länder benötigen zudem ein Visum (vgl. Verordnung [EG]
Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der
Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengren-
zen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer,
deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind). Kein Visum
benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltsti-
tels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt
verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom
22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR
142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr.
562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März
2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen
durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105
vom 13.04.2006, S. 1 - 32] und Art. 2 der Verordnung [EG] Nr. 562/2010
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 2010 zur Än-
derung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens
von Schengen und der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 in Bezug auf den
Verkehr von Personen mit einem Visum für einen längerfristigen Aufent-
halt [ABl. L 85 vom 31.03.2010, S. 1 - 4]).
4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Um-
stände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausrei-
chende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1
VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a - c
der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nach-
folgend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu
belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien
Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte
Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visako-
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dex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu PHILIPP EGLI / TOBIAS D. MEYER,
a.a.O. Art. 5 N. 33). Weiterhin dürfen Drittstaatsangehörige nicht im
Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausge-
schrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere
Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehun-
gen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1
Bst. d und e SGK).
4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1
Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige
Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristge-
recht wieder zu verlassen (vgl. dazu PHILIPP EGLI / TOBIAS D. MEYER,
a.a.O., Art. 5 N. 33; ferner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsge-
richts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher
zu prüfen und gesuchstellende Personen dementsprechend zu belegen,
dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht frist-
gerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1
Visakodex). Die Gewähr der gesicherten Wiederausreise, wie sie Art. 5
Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgese-
hen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5
mit Hervorhebung des Zusammenhangs zum Einreiseerfordernis des be-
legten Aufenthaltszwecks nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK).
4.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, darf ein
für den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" (Art. 2
Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12 VEV, Art. 32 SGK). Hält es
jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des na-
tionalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für er-
forderlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehörigen Person, welche
die ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, ausnahmsweise
ein "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4
Visakodex). Dieses Visum ist grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des
ausstellenden Staates gültig (Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visako-
dex; unter denselben Voraussetzungen kann einer drittstaatsangehörigen
Person die Einreise an den Aussengrenzen gestattet werden, vgl. Art. 5
Abs. 4 Bst. c SGK).
5.
5.1 Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März
2001 listet diejenigen Staaten auf, deren Staatsangehörige beim Über-
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schreiten der Aussengrenzen der Schengen Mitgliedstaaten im Besitze
eines Visums sein müssen (Abl. L 81 vom 21.03.2001, S. 17; zum voll-
ständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV). Da Kuba
zu diesen Staaten zählt, unterliegt die Gesuchstellerin der Visumspflicht.
5.2 Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz bezweifelt, dass die Be-
schwerdeführerin die Schweiz bzw. den Schengen-Raum wieder an-
standslos verlassen würde, und dies mit der allgemeinen Lage in ihrem
Heimatland und ihren persönlichen Verhältnissen begründet. Zu der somit
im Vordergrund stehenden Frage der gesicherten Wiederausreise können
jedoch lediglich Prognosen getroffen werden.
5.3 Stellt man auf die allgemeine Situation im Herkunftsland ab, so kön-
nen Einreisegesuche von Personen aus Staaten bzw. Regionen mit poli-
tisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen dar-
auf hindeuten, dass deren persönliche Interessenlage nicht mit dem Ziel
und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.
Obliegt einer gesuchstellenden Person demgegenüber eine besondere
berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung im Heimatland,
so kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose
Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die derarti-
ge Verpflichtungen nicht haben, das Risiko eines über die bewilligte Be-
suchsdauer hinaus dauernden Verbleibs als hoch eingeschätzt werden.
6.
Seit 2010 hat die kubanische Regierung erste Reformschritte eingeleitet,
mit denen „nichtstaatliche“ Formen der Erwerbstätigkeit teils erlaubt, teils
gefördert werden sollen. Die damit geschaffenen neuen Freiräume betref-
fen vor allem das Kleingewerbe wie Coiffeure, Taxis und Privatrestau-
rants. Freigegeben wurde auch der Handel zwischen Bürgern unterei-
nander mit nach 1959 gebauten Autos und mit Immobilien. Dessen unge-
achtet ist Kubas Wirtschaft nach wie vor planwirtschaftlich und zentralis-
tisch und hat trotz der begonnenen Reformen bisher nicht zu wesentli-
chen Verbesserungen der Lebensbedingungen geführt. Die Preise für
den Grossteil der Grundbedürfnisse liegen für den überwiegenden Teil
der Bevölkerung deutlich über dem eigenen Gehalt – das monatliche
Durchschnittseinkommen liegt bei 20 US-Dollar – und sind oft in konver-
tibler Währung (CUC) zu entrichten. Somit wird der Lebensstandard einer
kubanischen Familie vorwiegend durch den Zugang zu konvertibler Wäh-
rung bestimmt, beispielsweise durch Überweisungen aus dem Ausland
(ca. 2 Mrd. US-Dollar pro Jahr) oder durch Arbeit im Tourismus oder bei
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Joint Ventures (Quellen: http:// > Reise & Si-
cherheit > Übersicht > Kuba > Wirtschaft [Stand: März 2012, besucht im
Oktober 2012]; NZZ am Sonntag vom 21. Oktober 2012 [International]:
Neue Freiheit, alte Fesseln). Dieser Hintergrund schafft – immer noch –
vor allem für die jüngere Generation grossen Anreiz, das Land zu verlas-
sen, einerseits auf der Suche nach eigenen besseren Zukunftschancen,
andererseits aber auch im Bemühen, die zurückgebliebenen Angehörigen
vom Ausland her unterstützen zu können.
7.
Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine 25-jährige, unverhei-
ratete und kinderlose Frau, die sich nach Abschluss ihres Studiums zu-
nächst auf Arbeitssuche in Hotelerie und Gastgewerbe befand (vgl. den
vom Beschwerdeführer am 7. September 2010 unterzeichneten kantona-
len Fragebogen) und statt weiterer Arbeitslosigkeit schliesslich den Weg
in die Selbständigkeit gewählt hat. Dass sie allein durch die Eröffnung ei-
nes Coiffeur-/Kosmetiksalons ein finanzielles Auskommen gefunden hat,
kann angesichts der geschilderten wirtschaftlichen Gegebenheiten Kubas
jedoch nicht angenommen werden und wird vom Beschwerdeführer auch
nicht behauptet. Angesichts dessen können Emigrationsabsichten der
Gesuchstellerin nicht ausgeschlossen werden. Dass sie zuhause enge
verwandtschaftliche Beziehungen unterhält, steht einer solchen Vermu-
tung nicht entgegen, ist doch ein grosser Teil der kubanischen Bevölke-
rung davon abhängig, dass sie von ihren im Ausland erwerbstätigen An-
gehörigen mit Devisen versorgt wird. Dass die Vorinstanz den familiären
Beziehungen der Gesuchstellerin kein Gewicht beigemessen hat, ist nicht
zu beanstanden, handelt es sich doch auch bei sehr engen Familienbin-
dungen um durchaus übliche Konstellationen, die ebenso wie wirtschaftli-
che Ungewissheiten regelmässig im Hintergrund von Einreisegesuchen
stehen. Weitere Abklärungen der Vorinstanz hierzu waren entbehrlich.
8.
Fraglich ist, ob aus der partnerschaftlichen Beziehung des Beschwerde-
führers zur Gesuchstellerin abgeleitet werden kann, dass diese die
Schweiz bzw. den Schengen-Raum nach einem Besuchsaufenthalt wie-
der fristgerecht verlassen wird.
8.1 Zwischen dem Beschwerdeführer, der seiner Steuererklärung zufolge
in finanziell guten Verhältnissen lebt, und der Gesuchstellerin besteht ein
Altersunterschied von 31 Jahren. Es kann angesichts dessen nicht aus-
geschlossen werden, dass diese Beziehung auch deshalb Bestand hat,
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Seite 10
weil damit für die Gesuchstellerin wirtschaftliche Vorteile und die Hoffnung
auf eine Ausreisemöglichkeit einhergehen. Wie von der Vorinstanz er-
wähnt, entspricht es durchaus der Realität, dass derartige Beziehungen
früher oder später auseinanderbrechen, sobald sich der Wunsch nach ei-
ner Ausreise verwirklicht hat. Dass sich im vorliegenden Fall beide Part-
ner bereits seit mehreren Jahren kennen und der Beschwerdeführer sei-
ne Ferien regelmässig in Kuba verbringt, vermag die Zweifel an der frist-
gerechten Wiederausreise der Gesuchstellerin nicht auszuräumen. Aus
diesem Grund sind auch Vorbehalte angebracht, wenn der Beschwerde-
führer glaubt, die kurz- oder mittelfristige Lebensplanung seiner Freundin
zu kennen, und sich überzeugt gibt, dass diese mit dem Ablauf der bewil-
ligten Besuchsdauer wieder in ihre Heimat zurückkehren wird. Auch die
seiner Replik beigefügten Referenzschreiben, die die Seriosität der Ge-
suchstellerin zu betonen versuchen, sind nicht geeignet, derartige Absich-
ten zu belegen.
8.2 Die Bereitschaft des Beschwerdeführers, seine Garantieverpflichtung
auf 100'000 Franken zu erhöhen, führt – abgesehen davon, dass Art. 8
Abs. 3 VEV die Garantiesumme auf 30'000 Franken beschränkt – zu kei-
ner anderen Einschätzung. Die Notwendigkeit, dass gewisse finanzielle
Risiken abgedeckt sein müssen, ist eine Einreisevoraussetzung, die ne-
ben derjenigen der gesicherten Wiedereinreise besteht. Für Letztere kann
ein Gastgeber keine Gewähr bieten, hat er doch keinerlei Möglichkeit, ein
bestimmtes Verhalten seines Gastes zu erzwingen (vgl. BVGE 2009/27
E. 9).
9.
Der Beschwerdeführer hat beantragt, er und die Gesuchstellerin seien als
Partei zu ihren jeweiligen Lebensumständen, ihren Zukunftsplänen sowie
zur Absicht der Wiederausreise zu befragen.
Gemäss Art. 33 Abs. 1 VwVG sind angebotene Beweise abzunehmen,
wenn sie zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen. Ohne Ver-
letzung des rechtlichen Gehörs kann jedoch auf die Abnahme beantragter
Beweismittel verzichtet werden, wenn sich die Behörde bzw. das Gericht
auf Grund der bereits abgenommenen Beweise eine Überzeugung gebil-
det hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung an-
nehmen kann, dass diese Überzeugung durch weitere Beweiserhebun-
gen nicht geändert würde (BGE 136 I 229 E. 5.5.3 mit Hinweis). Der für
den vorliegenden Entscheid erhebliche Sachverhalt erschliesst sich be-
reits in hinreichender Weise aus den Akten, zumal der Beschwerdeführer
C-8458/2010
Seite 11
und sein Gast die ihnen wichtig erscheinenden Aspekte schon darlegen
konnten. Von einer mündlichen Anhörung, auf die – im vom Grundsatz
der Schriftlichkeit geprägten Verwaltungsverfahren – ohnehin kein An-
spruch besteht, wären keine anderen als die bisherigen Ergebnisse zu
erwarten. Den Beweisanträgen des Beschwerdeführers war somit nicht
zu entsprechen.
10.
Obwohl die Vorinstanz für den Wunsch des Beschwerdeführers, seine
Freundin und eventuell künftige Ehefrau seinen Eltern vorzustellen, Ver-
ständnis gezeigt hat, hat sie in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der
Beschwerde beantragt. Dort sowie in ihrer Verfügung hat sie sich ausführ-
lich zu den Gründen geäussert, die aus ihrer Sicht die fristgerechte Wie-
derausreise der Gesuchstellerin in Frage stellen. Es ist somit nicht er-
sichtlich, dass sie ihrem Entscheid sachfremde Überlegungen zugrunde-
gelegt bzw. im Ergebnis ihren Ermessenspielraum unterschritten hätte.
Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gül-
tigkeit (vgl. E. 4.5) ergeben sich hieraus nicht. Insbesondere bestehen im
vorliegenden Fall keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 12 Abs. 4
VEV, die die Ausstellung einer entsprechenden Bewilligung rechtfertigen
könnten: Familiäre Beziehungen zwischen dem Beschwerdeführer und
seinem Gast sind nicht vorhanden. Dementsprechend kann für die Ge-
suchstellerin die Erteilung einer Einreisebewilligung – womöglich sogar
auch die einer Aufenthaltsbewilligung aufgrund Familiennachzugs – erst
im Falle einer Eheschliessung in Betracht kommen.
11.
Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung
im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist
daher abzuweisen.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
C-8458/2010
Seite 12
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz
– das Migrationsamt des Kantons Thurgau
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Giemsa-Haake
Versand: