B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-8459/2010
U r t e i l v o m 2 0 . J u n i 2 0 1 3
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter Vito Valenti,
Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.
Parteien
A._______ AG, Schweiz,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Landwirtschaft BLW,
Vorinstanz.
Gegenstand
Aufnahme von B._______ […] g/l und C._______ […] g/l in
die Liste der nichtbewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmit-
tel; Allgemeinverfügung des BLW vom 9. November 2010.
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Sachverhalt:
A.
Mit Schreiben vom 14. Mai 2010 teilte das Bundesamt für Landwirtschaft
(BLW, im Folgenden: Vorinstanz) der A._______ AG unter Beilage einer
Liste mit, sie beabsichtige, neue ausländische Produkte auf die Liste der
nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel (Parallelimport) zu set-
zen. Auf diese Liste gesetzt werden solle unter anderem das Produkt
«D._______ B._______ & C._______-I» (B-act. 8.1-1 f., 8.1-5).
Die A._______ AG nahm am 14. Juli 2010 aufforderungsgemäss Stellung
und führte im Wesentlichen aus, das in Frage stehende Pflanzenschutz-
mittel dürfe nicht auf die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzen-
schutzmittel gesetzt werden, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht
erfüllt seien, im Wesentlichen stehe das Produkt mit dem Wirkstoff
B._______ noch unter Patentschutz (act. 1.2 S. 6).
B.
Am 9. November 2010 erliess die Vorinstanz gestützt auf Art. 32 der Ver-
ordnung vom 18. Mai 2005 über das Inverkehrbringen von Pflanzen-
schutzmitteln (PSMV, SR 916.161; in der ab 1. Januar 2008 bis Ende Juni
2011 gültig gewesenen Fassung [AS 2007 6291; vgl. AS 2010 2331]) eine
Allgemeinverfügung, die sie gleichentags im Bundesblatt publizierte (BBl
2010 […] f.; B-act. 1.1). In der Allgemeinverfügung wurde die Aufnahme
des Pflanzenschutzmittels (im Folgenden auch: PSM) «D._______
B._______ & C._______-I» in die Liste von im Ausland zugelassenen
Pflanzenschutzmitteln, die in der Schweiz bewilligten Pflanzenschutzmit-
teln entsprechen (Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutz-
mittel; im Folgenden: Liste), verfügt:
1. Produkteigenschaften (für alle aufgeführten Produkte)
Wirkstoff(e): B._______ […] g/l
C._______ […] g/l.
Formulierungstyp: SC Suspensionskonzentrat
2. Handelsprodukte
«D._______ Schweizerische Zulassungsnummer: D-[…]
B._______ & Herkunftsland: Deutschland
C._______-I» Ausländische Zulassungsnummer: PI […]
Ausländischer Bewilligungsinhaber: D._______
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Die Vorinstanz stützte sich beim Erlass dieser Allgemeinverfügung auf
das in der Schweiz zugelassene Pflanzenschutzmittel «E._______ SC»
(Referenzprodukt; B-act. 8.4-17 ff.).
C.
Am 8. Dezember 2010 erhob die A._______ AG (nachfolgend Beschwer-
deführerin) beim Bundesverwaltungsgericht Verwaltungsbeschwerde ge-
gen die Allgemeinverfügung vom 9. November 2010 betreffend
B._______ […] g/l und C._______ […] g/l und beantragte deren Aufhe-
bung. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass für den Wirkstoff
B._______ im in Frage stehenden Produkt ein Patentschutz bestehe,
welcher noch bis 13. Juni 2014 wirksam sei (B-act. 1.3). Ein weiteres Pa-
tent betreffe den Wirkstoff C._______ (Patentschutz bis 16. September
2025, B-act. 8.9-43). Zudem habe sie der Firma D._______ nie die Zu-
stimmung zum Vertrieb des Produkts «D._______ B._______ &
C._______-I» (PI […]) gegeben. Die gesetzlichen Voraussetzungen für
die Aufnahme dieses Handelsprodukts seien deshalb nicht erfüllt, wes-
halb das Produkt nicht in die Liste gesetzt werden dürfe (B-act. 1).
Ergänzend führte sie aus, der Patentschutz für B._______ gelte natürlich
auch für die Wirkstoffkombination B._______ […]% & H._______ […]%
WG ([wasserdispergierbares Granulat], vgl. Allgemeinverfügung über die
Aufnahme eines Pflanzenschutzmittels in die Liste der bewilligungspflich-
tigen Pflanzenschutzmittel vom 9. November 2010 betreffend das Han-
delsprodukt «D._______ H._______ & B._______», BBl 2010 […] f.,
B-act. 1.5). Sie verzichte indes aus ökonomischen Gründen auf eine Be-
schwerdeführung gegen diese Verfügung.
Aufforderungsgemäss ging am 4. Januar 2011 beim Bundesverwaltungs-
gericht ein Kostenvorschuss von Fr. 2'500.- ein (B-act. 4).
D.
Mit Vernehmlassung vom 14. April 2011 beantragte die Vorinstanz, die
Beschwerde sei abzuweisen, unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwer-
deführerin (act. 8). Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass das
in Deutschland zugelassene Handelsprodukt «D._______ B._______ &
C._______-I» (Parallelimportnummer [PI] […]) dem in der Schweiz zuge-
lassenen bewilligten Referenzprodukt «E._______ SC» der Beschwerde-
führerin entspreche. Das von der Beschwerdeführerin vorgelegte Europä-
ische Patent (EP) für I._______ (Patentinhaberin: A._______ Aktienge-
lellschaft, D-Z._______) sei am 13. Juni 2009 wegen Ablaufs der gesetz-
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lichen Schutzfrist gelöscht worden. Für B._______ gelte jedoch das Er-
gänzende Schutzzertifikat (ESZ) maximal noch bis 13. Juni 2014. Das
weiter geltend gemachte Europäische Patent für [...] enthaltend
C._______ gelte noch maximal bis am 16. September 2025. Die Be-
schwerdeführerin mache damit glaubhaft, dass für die Referenzprodukte
noch gewisse Patentschutzrechte bestehen würden, sie erbringe indes
keinen Beweis dafür, dass das in Deutschland zugelassene Handelspro-
dukt «D._______ B._______ & C._______-I» ohne Zustimmung der Pa-
tentinhaberin innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums in Verkehr
gebracht worden sei. Da auch die anderen Zulassungsvoraussetzungen
erfüllt seien, habe das BLW die Aufnahme des in Frage stehenden Pro-
dukts zu Recht verfügt.
E.
In ihrer Replik vom 1. Juni 2011 hielt die Beschwerdeführerin im Wesent-
lichen an ihrer Beschwerde mit der Begründung, das in Frage stehende
Referenzprodukt stehe noch unter Patentschutz und die Firma
D._______ habe das in Frage stehende Produkt ohne Zustimmung der
ESZ-Inhaberin A._______ Aktiengesellschaft, D-Z._______, bzw. A._____
AG, D-Y.______, in Verkehr gebracht, fest. Die Beschwerdeführerin habe
bezüglich C._______, B._______ und dem Produkt B._______ &
C._______ («E._______ SC») keinerlei Beziehungen mit der genannten
Firma. Sie könne daher eine – nicht existierende Bewilligung – nicht be-
legen. Allerdings vermarkte die A._______ AG ihr Produkt
«E._______ SC» (B._______ […] g/l & C._______ […] g/l SC) natürlich in
verschiedenen EWR-Staaten.
Sie führte weiter aus, Reimporteure müssten z.B. der deutschen Behörde
nachweisen, dass die Produkte "identisch" mit den in Deutschland ver-
markteten Originalpräparaten seien. Dann bekämen sie hierfür eine PI-
Nummer. Es habe sich indes gezeigt, dass von solchen Reimporteuren
ein A._______ Originalprodukt aus dem EWR vorgelegt worden sei, unter
der dafür erteilten PI-Nummer, aber ein Produkt mit anderer Herkunft ver-
trieben worden sei. Sie wies weiter darauf hin, dass sie bei Testkäufen
teilweise Originalprodukte, Parallelimportprodukte und illegale Produkte
und Empfehlungen erhalten habe. Im Übrigen sei bei keinem der einge-
kauften Parallelimportprodukte die obligatorische Packungsbeilage mit
den Informationen zur Anwendung in der Schweiz beigelegt gewesen. Es
sei "unendlich" schwierig, solche Parallelimportprodukte, mögliche Fäl-
schungen, zu überprüfen.
C-8459/2010
Seite 5
F.
Mit Duplik vom 8. Juli 2011 hielt die Vorinstanz an ihren Anträgen fest
(B-act. 12) und äusserte sich ausführlich zur gesetzlichen Beweislastver-
teilung im Rahmen der Zulassung von Parallelimporten von im Ausland
zugelassenen Pflanzenschutzmitteln.
Zum vorliegend zu beurteilenden Fall führte sie aus, die Beschwerdefüh-
rerin habe keine Beweise dafür erbracht, dass das in Deutschland zuge-
lassene Produkt «D._______ B._______ & C._______-I» (PI […]) ohne
Zustimmung der ESZ-Inhaberin innerhalb des Europäischen Wirtschafts-
raums in Verkehr gebracht worden sei. Sie habe auch keine objektiven
Anhaltspunkte substantiiert dafür vorgebracht, die einen Zweifel an der
Zustimmung der ESZ-Inhaberin wecken und die Vermutung des recht-
mässigen Inverkehrbringens umstossen könnten. Sie habe im Gegenteil
bestätigt, dass das in der Schweiz zugelassene PSM «E._______ SC» in
verschiedenen Staaten des europäischen Wirtschaftsraums mit Zustim-
mung der Patentinhaberin in Verkehr gebracht worden sei und werde.
Mangels Beweisen bzw. substantiierter und konkreter anderer Hinweise
müsse davon ausgegangen werden, dass die ESZ-Inhaberin dem Inver-
kehrbringen des genannten Produkts zugestimmt habe.
Zu den Ausführungen der Beschwerdeführerin bezüglich der Gefahr, dass
unter der PI-Nummer ein nicht zugelassenes Produkt eingeführt werde,
führte die Vorinstanz aus, dass diese Gefahr bei der Einführung von
Pflanzenschutzmitteln immer bestehe. Sie verwies diesbezüglich auf die
Pflicht der Kantone zur Marktüberwachung und die für das Inverkehrbrin-
gen von rechtswidrigen PSM im Landwirtschaftsgesetz vorgesehenen
Straftatbestände.
G.
Mit Verfügung vom 13. Juli 2011 übermittelte das Bundesverwaltungsge-
richt die Duplik der Beschwerdeführerin zur Kenntnis und räumte ihr die
Gelegenheit zur Triplik ein (B-act. 13). Die Beschwerdeführerin liess sich
nicht mehr vernehmen. Am 10. Oktober 2011 schloss der Instruktionsrich-
ter den Schriftenwechsel ab (B-act. 14).
H.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird – soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
C-8459/2010
Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den an-
fechtbaren Verfügungen gehören jene des BLW in Anwendung des Bun-
desgesetzes vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (LwG, SR 910.1)
und dessen Ausführungsbestimmungen, zumal das BLW eine Dienststelle
der Bundesverwaltung ist (Art. 33 Bst. d VGG in Verbindung mit Art. 166
Abs. 2 LwG). Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Angefochten ist die Allgemeinverfügung des BLW vom 9. November
2010, mit welcher die Aufnahme des deutschen Pflanzenschutzmittels
«D._______ B._______ & C._______-I» SC (PI […]) mit den Wirkstoffen
B._______ ([…] g/l) und C._______ ([…] g/l) in die Liste der nicht bewilli-
gungspflichtigen Pflanzenschutzmittel gemäss Art. 32 PSMV angeordnet
wurde. Der Verwaltungsakt des BLW vom 9. November 2010 ist als All-
gemeinverfügung einer Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG
gleichzustellen (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, All-
gemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 925,
BGE 125 I 313 E. 2b mit Hinweisen und Urteil des Bundesgerichts
2A.99/2002 vom 13. September 2002 E. 1).
1.3 Die Beschwerdeführerin hat fristgerecht Beschwerde erhoben (Art. 50
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinen Urteilen
C-3952/2008 und C-3953/2008 (je vom 16. Dezember 2011, jeweils
E. 1.3) die Unterschriftsberechtigung der vorliegend die Beschwerde un-
terzeichnenden F._______, Geschäftsbereichsleiter […] und Mitglied der
Geschäftsleitung der A._______ AG, und Dr. G._______, technischer Lei-
ter der A._______ AG, bejaht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren
vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Allgemein-
verfügung als Inhaberin der Erstbewilligung für das Inverkehrbringen des
Referenzprodukts «E._______ SC» und als Vertreiberin dieses Pflanzen-
schutzmittels besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an
der Änderung oder Aufhebung der angefochtenen Allgemeinverfügung, so
dass sie zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. z.B. Ur-
teil des BVGer C-599/2007 vom 16. November 2007, E. 2.2; mit Hinwei-
sen). Nachdem auch der eingeforderte Kostenvorschuss fristgerecht ge-
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Seite 7
leistet wurde, sind sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt, weshalb auf
die vorliegende Beschwerde einzutreten ist.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit, wenn nicht eine kantonale Be-
hörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 VwVG).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Recht von Amtes wegen
an (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6743/2009 vom 3. Mai
2010 E. 1.5). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend ge-
machten Argumente (Art. 62 Abs. 4 VwVG) noch an die Erwägungen der
Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als
dem angerufenen Grund gutheissen, und es kann eine Beschwerde mit
einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung
abweisen (BGE 133 II 249 E. 1.4; BVGE 2007/41 E. 2). Immerhin ist das
Bundesverwaltungsgericht nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Be-
hörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese
vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht vorgetragen wurden und sofern
die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind oder anhand
des festgestellten Sachverhalts nahe liegen (vgl. BGE 119 V 347 E. 1a;
Urteil des Bundesgerichts 2C_388/2008 vom 16. Dezember 2008 E. 4.1
und 4.2 mit Hinweisen und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-3545/2010 vom 17. Januar 2011 E. 1.2 mit Hinweisen). Soweit es um
die Beurteilung technischer oder wirtschaftlicher Spezialfragen geht, in
denen die Vorinstanzen über ein besseres Fachwissen verfügen, kann
den Beschwerdeinstanzen zugebilligt werden, nicht ohne Not von den
Auffassungen der Vorinstanzen abzuweichen (BGE 130 II 449 E. 4.1).
3.
Nachfolgend ist in einem ersten Schritt darzulegen, welche Rechtsnor-
men im vorliegenden Fall in zeitlicher Hinsicht zur Anwendung gelangen.
3.1 Im Rahmen der am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Revision des
LwG (AS 2007 6095) wurde Art. 160a LwG eingeführt, wonach Pflanzen-
schutzmittel, die im räumlichen Geltungsbereich des Abkommens vom
21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der
Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Er-
zeugnissen (SR 0.916.026.81) rechtmässig in Verkehr gebracht worden
C-8459/2010
Seite 8
sind, auch in der Schweiz in Verkehr gebracht werden dürfen (Parallelim-
port), wobei der Bundesrat bei Gefährdung öffentlicher Interessen die Ein-
fuhr und das Inverkehrbringen beschränken oder untersagen kann.
Im Zusammenhang mit der Einführung von Art. 160a LwG sind die Vor-
schriften der PSMV über die Zulassung von im Ausland zugelassenen
Pflanzenschutzmitteln durch Aufnahme in die Liste an die neuen gesetzli-
chen Bestimmungen angepasst worden. So wurde insbesondere mit Wir-
kung ab 1. Januar 2008 Art. 32 Abs. 2 Bst. c PSMV aufgehoben (Ände-
rung der PSMV vom 21. November 2007, AS 2007 6291) und – im Rah-
men der am 1. Juli 2011 in Kraft getretenen neuen PSMV – aArt. 32
Abs. 2 PSMV neu in Art. 36 Abs. 2 Bst. a bis e normiert.
Im Folgenden ist vorab zu prüfen, ob die ab 1. Januar 2008 bis Ende Juni
2011 in Kraft gestandenen oder die am 1. Juli 2011 in Kraft getretenen
neuen Bestimmungen über den Parallelimport im vorliegenden Be-
schwerdeverfahren anwendbar sind.
3.2 Gemäss Lehre und bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist grund-
sätzlich vom Rechtszustand auszugehen, wie er sich im Zeitpunkt des Er-
lasses der angefochtenen Verfügung (hier: 9. November 2010) dargestellt
hat – soweit nicht Übergangsbestimmungen eine andere Regelung vorse-
hen (zu den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen vgl. etwa
BGE 125 II 591 E. 5e/aa mit Hinweisen), wobei das Problem der zeitli-
chen Geltung von Rechtserlassen im Allgemeinen weniger akut ist bei
Ausführungsverordnungen, welche definitionsgemäss keine einschnei-
denden Änderungen herbeiführen sollten, als bei Gesetzen im formellen
Sinne (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_117/2010 vom 17. August 2010
E. 2.2). Im Laufe des Beschwerdeverfahrens eingetretene Rechtsände-
rungen sind an sich unbeachtlich, es sei denn, zwingende Gründe sprä-
chen für die sofortige Anwendung des neuen Rechts. Das trifft vor allem
dann zu, wenn Vorschriften um der öffentlichen Ordnung willen oder zur
Durchsetzung erheblicher öffentlicher Interessen erlassen worden sind,
die auch in hängigen Beschwerdeverfahren zu beachten sind – wie dies
insbesondere bei gewissen Vorschriften im Bereich des Gewässer-
schutz-, Natur-, Heimat- und Umweltschutzrechts der Fall ist (vgl. BGE
135 II 384 E. 2.3, BGE 129 II 497 E. 5.3.2, je mit Hinweisen; ULRICH
HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
6. Auflage, Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 322 ff., S. 69 ff.). Dies ist zum Bei-
spiel dann der Fall, wenn in diesen Bereichen eine Verschärfung des Ge-
setzes eingeführt wird (vgl. BGE 125 II 591 E. 5e/aa). Im Weiteren führte
C-8459/2010
Seite 9
es zu nichts, eine Bewilligung oder deren Änderung aufzuheben, weil sie
dem alten Recht widerspricht, während sie nach neuem Recht auf Ge-
such hin oder von Amtes wegen zu erteilen bzw. zu verfügen wäre (siehe
BGE 127 II 306 E. 7c mit Hinweisen).
3.3 Bereits mit Blick auf die seit 1. Januar 2008 geltende Rechtslage fan-
den sich im LwG keine Übergangsbestimmungen, welche die sofortige
Anwendung der ab 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Bestimmungen in
laufenden Beschwerdeverfahren vorsehen. So schrieb Art. 187 Abs. 1
LwG nur vor, dass aufgehobene Bestimmungen auf alle während ihrer
Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen noch anwendbar sind, mit Aus-
nahme von Verfahrensvorschriften, und enthielt Art. 187c LwG als spezifi-
sche Übergangsbestimmung zur Änderung des Gesetzes vom 22. Juni
2007 lediglich Vorschriften zur Verarbeitung und Kennzeichnung von
Weinen des Jahrgangs 2007 und früherer Jahrgänge (Abs. 1) und zur
Verarbeitung der Zuckerrübenernte 2008 (Abs. 2). Daran hat sich nach
In-Kraft-Treten der neuen PSMV am 1. Juli 2011 nichts geändert.
Auch finden sich weder in der von 1. Januar 2008 bis Ende Juni 2011 gül-
tig gewesenen noch in der seit 1. Juli 2011 in Kraft stehenden Fassung
der PSMV Übergangsbestimmungen, welche die sofortige Anwendung
der neuen Bestimmungen in laufenden Beschwerdeverfahren vorsahen
resp. vorsehen und im Zusammenhang mit der Einführung des Parallel-
importes stehen (vgl. Art. 70 ff. PSMV in der von 1. August 2005 bis
31. Dezember 2007 in Kraft gestandenen Fassung [ausser der Sach-
überschrift von Art. 72 PSMV nicht geändert durch die Änderungen vom
21. November 2007 {in Kraft von 1. Januar 2008 bis 30. Juni 2011}];
Art. 86 PSMV in der seit 1. Juli 2011 in Kraft stehenden Fassung).
Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, welche zwingend für die Be-
rücksichtigung der am 1. Juli 2011 in Kraft getretenen neuen Bestimmun-
gen der PSMV sprächen – bereits die am 1. Januar 2008 in Kraft getrete-
nen Änderungen der PSMV dienten der Durchsetzung wirtschaftspoliti-
scher Interessen, die – anders als polizeiliche Interessen – nicht nach
einer sofortigen Anwendung auch in hängigen Beschwerdeverfahren
rufen (vgl. hierzu Entscheid des BVGer C-8602/2007 vom 29. Januar
2010, E. 3.2.3). Daran hat die am 1. Juli 2011 in Kraft getretene neue
PSMV nichts geändert. Damit ist der vorliegende Rechtsstreit mit Blick
auf das Datum der angefochtenen Allgemeinverfügung vom 9. November
2010 im Lichte jener Fassung der PSMV zu prüfen, welche zwischen dem
1. Januar 2008 und dem 30. Juni 2011 in Kraft stand (AS 2007 6291 [Än-
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Seite 10
derungen vom 21. November 2007; diese bezogen sich auf die vom
1. August 2005 bis 31. Dezember 2007 in Kraft gewesenen Fassung
[AS 2005 3035]).
Im Sinne einer Ergänzung ist jedoch festzuhalten, dass auch die Anwen-
dung der am 1. Juli 2011 in Kraft getretenen neuen Bestimmungen der
PSMV am Ergebnis nichts zu ändern vermöchten (vgl. E. 7 hiernach).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin führt beschwerdeweise aus, die Vorinstanz
habe die in der Eingabe vom 14. Juli 2010 geäusserten Argumente, wes-
halb «D._______ B._______ & C._______-I» nicht auf die Liste gesetzt
werden solle, ignoriert, weshalb nun die Allgemeinverfügung angefochten
werden müsse (B-act. 1). Sollte die Beschwerdeführerin im Umstand,
dass sich die Vorinstanz vor Verfügungserlass nicht weiter zur Eingabe
der Beschwerdeführerin vom 14. Juli 2010 geäussert hat, eine Verletzung
des rechtlichen Gehörs erblickt haben, ist Folgendes festzuhalten:
4.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst die Rechte der Parteien
auf Teilnahme am Verfahren und auf Einflussnahme auf den Prozess der
Entscheidfindung. In diesem Sinne dient es einerseits der Sachabklärung,
stellt andererseits aber auch ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungs-
recht beim Erlass von Verfügungen dar, welche in die Rechtsstellung des
Einzelnen eingreifen (vgl. BGE 126 V 131 f., BGE 121 V 152). Zum ver-
fassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 [BV, SR 101]), der für das Verwaltungsverfahren in Art. 26 ff. VwVG
konkretisiert worden ist, gehören insbesondere Garantien bezüglich Be-
weisverfahren, Akteneinsicht, Anhörungsrecht und Begründungspflicht
der Behörden. Darin enthalten ist auch der Anspruch, dass die Behörde
vorgelegte Beweismittel, die entscheidrelevant sein können, würdigt und
in ihrem Entscheid berücksichtigt (Art. 32 Abs. 1 VwVG).
4.3 Der am 1. Januar 2008 in Kraft getretene, vorliegend anwendbare
Art. 33 Abs. 2 PSMV (AS 2007 6291; vgl. auch Art. 37 Abs. 2 Bst. a und b
in der seit 1. Juli 2011 in Kraft stehenden Fassung) stellte – soweit er den
Bewilligungsinhaberinnen das Recht auf vorgängige Stellungnahme zu
Fragen des Patentschutzes einräumt – eine Konkretisierung des An-
spruchs auf rechtliches Gehör dar. Indem die Vorinstanz der Beschwerde-
führerin zwar mitgeteilt hatte, dass sie die Aufnahme des Produkts
«D._______ B._______ & C._______-I» PI […] in die Liste beabsichtige,
C-8459/2010
Seite 11
sich jedoch vor Erlass der angefochtenen Allgemeinverfügung vom
9. November 2010 zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Ein-
gabe vom 14. Juli 2010 nicht geäussert hatte, fragt sich, ob dadurch der
Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden war bzw. die Verletzung
des Gehörsanspruchs – welcher formeller Natur ist – ungeachtet der Er-
folgsaussichten in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen
Allgemeinverfügung vom 9. November 2010 führt. Diese Fragen können
jedoch letztlich offen gelassen werden (anders: Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts C-8602/2007 vom 29. Januar 2010, E. 2.). Dies aus folgen-
den Gründen:
4.4 Nach ständiger Rechtsprechung kann eine (nicht besonders schwer
wiegende) Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die
betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdein-
stanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage
frei überprüfen kann – wobei die Heilung eines allfälligen Mangels die
Ausnahme bleiben soll (BGE 133 I 201 E. 2.2, 127 V 431 E. 3d/aa, 126 V
130 E. 2). Selbst bei einer schwer wiegenden Verletzung des rechtlichen
Gehörs ist dann von einer Rückweisung abzusehen, wenn und soweit
diese zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzöge-
rungen führen würde, die mit dem Interesse an einer möglichst beförderli-
chen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 133 I
201 E. 2.2, 132 V 387 E. 5.1, je mit weiteren Hinweisen; vgl. auch LORENZ
KNEUBÜHLER, Gehörsverletzung und Heilung, in: Schweizerisches Zent-
ralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 99 [1998] S. 114 f.).
Da dem Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren die volle
Kognition zukommt und diese ohne Zurückhaltung wahrgenommen wird
(vgl. E. 2.2 hiervor), und weil die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer
Beschwerde vom 8. Dezember 2010 (B-act. 1) sowie ihrer Replik vom
1. Juni 2011 (B-act. 10) Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten und sich
die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 14. April 2011 (B-act. 8) so-
wie ihrer Duplik vom 8. Juli 2011 (B-act. 12) mit den Vorbringen der Be-
schwerdeführerin ausführlich auseinander gesetzt hat, ist die – wenn
überhaupt – nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen
Gehörs im vorliegenden Verfahren als geheilt zu betrachten und auf eine
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu verzichten – umso mehr,
als eine solche hier ohnehin zu einem formalistischen Leerlauf führen und
das Verfahren zusätzlich verzögert würde.
C-8459/2010
Seite 12
5.
Im Folgenden werden die vorliegend zur Anwendung gelangenden
Rechtsnormen wiedergegeben:
5.1 Gemäss Art. 6 Bst. b des Bundesgesetzes vom 15. Dezember 2000
über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (ChemG,
SR 813.1) in Verbindung mit Art. 160 LwG und Art. 4 PSMV bedarf das
Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln einer Zulassung. Ein Pflan-
zenschutzmittel wird gemäss Art. 11 ChemG in Verbindung mit Art. 10
PSMV zugelassen, wenn es bei der vorgesehenen Verwendung insbe-
sondere keine unannehmbaren Nebenwirkungen auf die Gesundheit des
Menschen oder von Nutz- und Haustieren hat.
5.2 Die Zulassung kann nach Art. 5 PSMV namentlich aufgrund eines Be-
willigungsverfahrens (3. Kapitel, 2. bis 5. Abschnitt PSMV) ergehen, oder
aber – wie vorliegend – mittels Allgemeinverfügung durch die Aufnahme
in die Liste von im Ausland zugelassenen Pflanzenschutzmitteln, die in
der Schweiz bewilligten Pflanzenschutzmitteln entsprechen (3. Kapitel,
8. Abschnitt PSMV). Daneben gibt es die besondere Zulassung zur Be-
wältigung von Ausnahmesituationen (3. Kapitel, 7. Abschnitt PSMV).
5.3 Die Zulassung eines im Ausland zugelassenen Pflanzenschutzmittels
durch Aufnahme in die Liste setzt gemäss Art. 32 Abs. 2 PSMV (in der ab
1. Januar 2008 bis Ende Juni 2011 in Kraft gestandenen Fassung) kumu-
lativ voraus, dass
- in der Schweiz ein Pflanzenschutzmittel bewilligt ist, das gleichartige
wertbestimmende Eigenschaften, namentlich den gleichen Gehalt an
Wirkstoffen, aufweist und zum gleichen Zubereitungstyp gehört
(Bst. a),
- das Pflanzenschutzmittel im Ausland auf Grund gleichwertiger Anfor-
derungen zugelassen ist und die agronomischen und umweltrelevan-
ten Voraussetzungen für seinen Einsatz mit jenen in der Schweiz ver-
gleichbar sind (Bst. b),
- aufgehoben (Bst. c),
- das Pflanzenschutzmittel weder ein pathogener oder gentechnisch
veränderter Mikro- oder Makroorganismus ist noch einen solchen ent-
hält (Bst. d),
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- die Bewilligungsinhaberin des in der Schweiz bewilligten Pflanzen-
schutzmittels (Referenzprodukt) nicht glaubhaft machen konnte, dass
dieses noch patentgeschützt ist und, wenn dies der Fall ist, dass das
im Ausland zugelassene Pflanzenschutzmittel ohne Zustimmung des
Patentinhabers nach Artikel 27b LwG in Verkehr gebracht wurde
(Bst. e).
5.4 Art. 27b LWG besagt Folgendes: Hat der Patentinhaber ein Produkti-
onsmittel oder ein landwirtschaftliches Investitionsgut im In- oder Ausland
in Verkehr gebracht oder dessen Inverkehrbringen zugestimmt, so darf
dieses eingeführt, weiterveräussert und gewerbsmässig gebraucht wer-
den (Abs. 1). Als Produktionsmittel gelten Stoffe und Organismen, die der
landwirtschaftlichen Produktion dienen. Darunter fallen insbesondere
Dünger, Pflanzenschutzmittel, Futtermittel und pflanzliches Vermehrungs-
material (Art. 158 Abs. 1 LwG).
6.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, das in der angefochtenen Allge-
meinverfügung genannte deutsche Pflanzenschutzmittel dürfe nicht in die
Liste aufgenommen werden, da nicht alle Voraussetzungen von Art. 32
Abs. 2 PSMV erfüllt seien.
Nachfolgend sind demnach die kumulativ anwendbaren Zulassungsan-
forderungen von Art. 32 Abs. 2 PSMV zu prüfen und ist zu klären, ob die
Vorinstanz das in Frage stehende PSM «D._______ B._______ &
C._______-I» zu Recht auf die Liste gesetzt hat.
6.1 Mit der Vorinstanz ist unter Bezugnahme auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
PSMV) festzustellen, dass das in Frage stehende PSM «D._______
B._______ & C._______-I» in Deutschland in der im Internet aufgeschal-
teten Liste der erteilten Verkehrsfähigkeitsbescheinigungen für Parallel-
importmittel des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsi-
cherheit (BVL) unter der Zulassungsnummer: PI […] aufgeführt ist (vgl.
gaben/02_ZulassungPSM/01_ZugelPSM/psm_ZugelPSM_node.html, ge-
nehmigungen_parallelhandel.xls, zuletzt besucht am 20. Juni 2013). Dies
wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Weiter bestreitet die
Beschwerdeführerin auch nicht, dass das Handelsprodukt «D._______
B._______ & C._______-I» dem in der Schweiz bewilligten Pflanzen-
schutzmittel «E._______ SC» entspricht. Die Voraussetzungen gemäss
Art. 32 Abs. 2 Bst. a PSMV sind damit erfüllt.
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6.2 Ebensowenig bestreitet die Beschwerdeführerin die Ausführungen der
Vorinstanz, wonach das Handelsprodukt «D._______ B._______ &
C._______-I» in Deutschland aufgrund gleichwertiger Anforderungen zu-
gelassen worden sei und die agronomischen und umweltrelevanten Vor-
aussetzungen für seinen Einsatz mit jenem für die Schweiz vergleichbar
seien, sowie die Verweise auf die ständige Praxis und Rechtsprechung zu
den Anforderungen an die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln in der
Schweiz und in den Staaten der Europäischen Gemeinschaft, wonach
davon auszugehen sei, dass die Zulassung weitgehend identisch, zumin-
dest aber – hinsichtlich des Schutzniveaus – gleichwertig seien (B-act. 8
Ziff. 3.2.2 mit Hinweisen auf die Richtlinie 91/414/EWG [ABl. 1991 L 230,
1; und Weitere] sowie Urteil C-8602/2007 des Bundesverwaltungsgerichts
vom 29. Januar 2010 E. 4.1).
Da sich vorliegend keine Hinweise dafür ergeben, dass die agronomi-
schen und umweltrelevanten Bedingungen in Deutschland sich in rele-
vanter Weise von den Schweizer Verhältnissen unterscheiden würden,
und auch die Beschwerdeführerin diesbezüglich nichts Gegensätzliches
vorbringt, sind ebenfalls die Aufnahmevoraussetzungen nach Art. 32
Abs. 2 Bst. b PSMV erfüllt.
6.3 Von den Parteien im Weiteren nicht bestritten wird, dass das fragliche
PSM «D._______ B._______ & C._______-I» weder ein pathogener oder
gentechnisch veränderter Mikro- oder Makroorganismus ist noch
einen solchen enthält. Damit ist auch die Aufnahmevoraussetzung ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. d PSMV erfüllt.
6.4 Somit bleibt die Prüfung, ob die Aufnahmevoraussetzungen gemäss
Art. 32 Abs. 2 Bst. e PSMV erfüllt sind, was die Beschwerdeführerin be-
streitet.
6.4.1 Die Beschwerdeführerin führte in ihrer Stellungnahme vom 14. Juli
2010 bezüglich des Produkts B._______ […] g/l & C._______ […] g/l
(E._______ SC) aus, dieses Produkt stehe noch unter Patentschutz und
die A._______ AG oder andere Vertreiber des Produkts hätten der Firma
D._______ nie das Einverständnis für die Vermarktung von «D._______
B._______ & C._______-I» in Deutschland gegeben (B-act. 1.2 S. 6). In
der Beschwerde wiederholte sie ihre Ausführungen betreffend den Pa-
tentschutz des Wirkstoffs B._______ und reichte die entsprechenden
Auszüge des Europäischen Patentregisters (EP […], B-act. 1.4) bzw. das
vorliegend noch gültige Ergänzende Schutzzertifikat (ESZ) für B._______
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nach (C […], gültig bis 13. Juni 2014, B-act. 1.3). Ergänzend führte sie
aus, ein weiteres Patent betreffe den Wirkstoff C._______ (EP […]). Sie
wiederholte weiter, dass sie der Firma D._______ nie die Zustimmung
zum Vertrieb des in Frage stehenden Produkts gegeben habe und er-
gänzte, die A._______ AG liefere der D._______ weder Wirkstoff noch
fertig formuliertes Produkt. In der Replik führte sie aus, sie habe bezüg-
lich C._______, B._______ und dem Produkt B._______ & C._______
(«E._______ SC») keinerlei Beziehungen mit der Firma D._______ und
dieser Firma nie die Zustimmung dafür gegeben, die Produkte der Be-
schwerdeführerin zu vermarkten. Sie könne daher eine – nicht existieren-
de Bewilligung – nicht belegen. Auf der anderen Seite vermarkte die
A._______ AG natürlich ihr Produkt «E._______ SC» (B._______ […] g/l
& C._______ […] g/l SC) selber in verschiedenen EWR-Staaten.
6.4.2 Die Vorinstanz führte in der Vernehmlassung und der Duplik aus,
die Beschwerdeführerin als Bewilligungsinhaberin des in der Schweiz
bewilligten PSM (Referenzprodukt) mache zwar die Tatsache glaubhaft,
dass dieses noch patentgeschützt sei. Sie erbringe aber keinen Beweis
dafür, dass das in Deutschland zugelassene – in Frage stehende – PSM
«D._______ B._______ & C._______-I» ohne ihre Zustimmung in Ver-
kehr gebracht worden sei. Darüber hinaus lägen auch keine objektiven
Anhaltspunkte dafür vor, die Zweifel an der Zustimmung der Patentinha-
berin am Inverkehrbringen des genannten Produkts wecken würden.
Duplikweise ergänzte sie, die Regelung in Art. 32 Abs. 2 Bst. e PSMV se-
he die Mitwirkungspflicht des Bewilligungsinhabers eines patentgeschütz-
ten Produkts vor, weil dieser mit dem Patentinhaber, welcher seinen Sitz
oft im Ausland habe, in vertraglicher Beziehung stehe und von diesem
ohne Weiteres die Beweismittel für illegales Inverkehrbringen seines Pro-
duktes erhalten könne. Der Vorinstanz sei es indes aufgrund des Territo-
rialprinzips nicht möglich, diese Beweise zu beschaffen. Ein weiterer
Grund dafür, dass kein Beweis für die Zustimmung des Patentinhabers
erforderlich sei, liege auch darin, dass dieses Zustimmungserfordernis
den Parallelimport nahezu verunmöglichen würde und auch die Importeu-
re, welche ein im Ausland zugelassenes und sich auf dem dortigen Markt
befindliches Produkt einführen wollten, kaum die Möglichkeit hätten, die
Zustimmung des Patentinhabers zu beweisen. Aus diesen Gründen habe
der Verordnungsgeber der Bewilligungsinhaberin eine abgeschwächte
Beweisführungs- und Beweislast auferlegt, dass das im Ausland zugelas-
sene PSM ohne Zustimmung des Patentinhabers nach Art. 27b LwG in
Verkehr gebracht worden sei. Die Beweisführungslast trage die Bewilli-
gungsinhaberin aber auch, da sie zivilrechtlich eine Patentrechtsverlet-
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zung geltend mache. Es sei sachlich deshalb konsequent, dass die Vor-
instanz im Zulassungsverfahren – quasi durch die Hintertür – nicht mit der
zugegebenermassen schwierigen Beweisführung für die Patentrechtsver-
letzung belastet werde.
6.4.3 In Berücksichtigung der Ausführungen der Parteien ist unbestritten,
dass die Beschwerdeführerin in genügendem Mass glaubhaft macht,
dass für das in der Schweiz bewilligte Pflanzenschutzmittel «E._______
SC» (Referenzprodukt) noch ein Patentschutz besteht.
Was die gesetzliche Zusatzbedingung der umgekehrten Beweisführungs-
last bzw. Glaubhaftmachung betrifft, wonach die Bewilligungsinhaberin
glaubhaft darzulegen hat, dass das im Ausland zugelassene PSM ohne
Zustimmung der Patentinhaberin nach Art. 27b LwG (i.V.m. Art. 32 Abs. 2
Bst. e PSMV) in Verkehr gebracht worden sei, ist festzustellen, dass die
Beschwerdeführerin einzig geltend macht, sie könne eine "Nichtbewilli-
gung" nicht beweisen, da eine solche eben gerade nicht existiere. Im Üb-
rigen behauptet sie, sie habe bezüglich des in Frage stehenden Produkts
keinerlei Beziehungen zur Firma D._______. Belege dafür, dass sie
selbst als Vertreiberin des zugelassenen Referenzprodukts – oder die
A._______ Aktiengesellschaft, Z._______, als Patentinhaberin – sich ge-
gen die Aufnahme des in Frage stehenden Handelsprodukts der Firma
D._______ in die deutsche "Liste der erteilten Genehmigungen und Ver-
kehrsfähigkeitsbescheinigungen für den Parallelhandel" und die Vergabe
einer PI-Nummer gewehrt hätte (beispielsweise Schriftenwechsel mit der
zuständigen deutschen Behörde) oder die – implizit im Allgemeinen be-
hauptete – Patentverletzung (vgl. act. 10 S. 4 letzter Absatz und S. 5) be-
kämpft hätte, hat sie nicht eingereicht (vgl. diesbezüglich bereits das
Schreiben der Vorinstanz vom 14. Mai 2010, B-act. 8.1-1, letzter Absatz).
Demnach gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, glaubhaft darzulegen,
dass das im Ausland zugelassene Produkt «D._______ B._______ &
C._______-I» ohne die Zustimmung der Patentinhaberin A._______ Akti-
engesellschaft, Z._______, in Deutschland in Verkehr gebracht wurde,
weshalb die Beschwerdeführerin die Folgen der Beweislosigkeit – bzw.
vorliegend die Folgen der ungenügenden Glaubhaftmachung – trägt (vgl.
Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907
[ZGB, SR 210]).
6.4.4 Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass auch die Aufnahme-
voraussetzung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e PSMV erfüllt ist.
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6.5 Soweit die Beschwerdeführerin replikweise im Allgemeinen vorbringt,
die Schweiz dürfe sich bei diesen Parallelimportprodukten nicht auf die
Entscheide und Kontrolle der ausländischen Behörden verlassen, da
unter den im Ausland zugelassenen Parallelimportprodukten und den mit-
tels Testkäufen erworbenen Produkten – soweit der Beschwerdeführerin
überhaupt solche Produkte verkauft würden – teilweise die bewilligten
Originalprodukte, teilweise Parallelimportprodukte und teilweise illegale
Produkte und falsche Empfehlungen zur Anwendung der PSM in Verkehr
geliefert worden seien, verkennt sie, dass im vorliegend in Frage stehen-
den Zulassungsverfahren gemäss Art. 33 PSMV nur die Voraussetzungen
gemäss Art. 32 Abs. 2 PSMV zu prüfen sind (siehe oben E. 3.1 und 3.3,
wonach die vorliegend anwendbare Regelung der PSMV [in Kraft seit
1. Januar 2008] im Nachgang zum räumlichen Geltungsbereich des Ab-
kommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit land-
wirtschaftlichen Erzeugnissen erlassen wurde und der Durchsetzung wirt-
schaftspolitischer Interessen diente, vgl. diesbezüglich auch die Ausfüh-
rungen der Vorinstanz in der Duplik zur Ermöglichung von Parallelimpor-
ten von PSM, B-act. 12 Ziff. 3.1.1 sowie neurechtlich Ziff. 2]). Die Kontrol-
le der Produkteverpackung, der -kennzeichnung und der Erstellung und
Abgabe von Sicherheitsdatenblättern sowie der vorschriftsgemässen An-
wendung der Pflanzenschutzmittel erfolgt im Rahmen der nachträglichen
Marktüberwachung, welche den Kantonen und nicht dem BLW obliegt
(Art. 64 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. b PSMV; siehe dazu die Ausführungen der
Vorinstanz in der Duplik [B-act. 12 Ziff. 3.2] sowie ausführlich Urteil des
Bundeverwaltungsgerichts C-3952/2008 vom 16. Dezember 2011
E. 5.4.4.1). Die entsprechenden Vorbringen der Beschwerdeführerin sind
folglich für das vorliegende Verfahren unbeachtlich.
6.6 Damit steht fest, dass vorliegend sämtliche Voraussetzungen für die
Aufnahme des fraglichen deutschen Pflanzenschutzmittels «D._______
B._______ & C._______-I» mit den Wirkstoffen B._______ […] g/l und
C._______ […] g/l, Formulierungstyp SC Suspensionskonzentrat, in die
Liste erfüllt sind. Die angefochtene Allgemeinverfügung erweist sich dem-
nach als rechtmässig, weshalb die Beschwerde vom 8. Dezember 2010
abzuweisen ist.
7.
Wie bereits erwähnt (vgl. oben E. 3.3), vermöchte auch die Anwendung
der am 1. Juli 2011 in Kraft getretenen neuen Bestimmungen der PSMV
an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Dies aus folgenden Gründen:
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Art. 36 Abs. 2 Bst. a, b, c und d PSMV in der ab 1. Juli 2011 gültigen Fas-
sung entsprechen wortwörtlich Art. 32 Abs. 2 Bst. a, b, d und e PSMV in
der bis Ende Juni 2011 gültig gewesenen Fassung. Hinsichtlich der neuen
Bestimmung von Art. 36 Abs. 2 Bst. e PSMV ergibt sich einerseits, dass
die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren für das Referenzpro-
dukt «E._______ SC» – welches mit Verfügung vom 10. November 2009
(Ersatz der Verfügung vom 21. November 2003, Erstgesuch vom
8. Januar 2003; vgl. B-act. 8.4-17 – 20) zugelassen wurde – den in dieser
Verordnungsbestimmung neu normierten Berichtschutz für Versuchs- und
Studienberichte nicht in Anspruch nehmen kann, da dieser Schutz erst
mit dem Inkrafttreten der neuen PSMV eingeführt wurde und entspre-
chende Versuchs- und Studienberichte nicht aktenkundig sind. Anderer-
seits hat die Beschwerdeführerin auch nicht glaubhaft machen können,
dass für den Berichtschutz nach Art. 46 PSMV (neu) das im Ausland
zugelassene Pflanzenschutzmittel ohne Zustimmung einer ihrer ausländi-
schen Vertreterinnen oder Lieferantinnen in Verkehr gebracht wurde
(siehe hievor E. 6.4.3).
8.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-
schädigung.
8.1 Gemäss dem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin
nach Art. 63 Abs. 1 VwVG kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten sind ge-
mäss dem Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)
zu bestimmen. Sie werden auf Fr. 2'500.- festgelegt und sind mit dem ge-
leisteten Verfahrenskostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.
8.2 Weder die obsiegende Vorinstanz noch die unterliegende Beschwer-
deführerin haben einen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7
Abs. 3 VGKE und Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'500.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher
Höhe verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
– das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und
Forschung (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Susanne Flückiger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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