B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-8463/2015
Ur t e i l vom 1 3 . J a nu a r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Antonio Imoberdorf,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.
Parteien
A.______,
vertreten durch X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone.
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, […], reiste am 13. November 2015 in die Schweiz
ein und reichte am 15. November 2015 im Empfangs- und Verfahrensze-
ntrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch ein. Er gab an, am […] geboren worden
zu sein.
B.
Anlässlich einer Befragung durch das SEM am 23. November 2015 äus-
serte der Beschwerdeführer den Wunsch, zu seinem in der Schweiz leben-
den Onkel ziehen zu können. Noch am selben Tag wurde ihm diesbezüg-
lich das rechtliche Gehör gewährt. Insbesondere wurde er darauf aufmerk-
sam gemacht, dass die Möglichkeit bestehe, einem anderen Kanton als
dem Wohnkanton seines Onkels zugeteilt zu werden.
C.
Zwecks Altersbestimmung liess die Vorinstanz am 26. November 2015
beim Beschwerdeführer eine Handknochenanalyse durchführen. Der Rönt-
genbefund ergab ein Alter von 19 Jahren oder mehr. Zum Ergebnis dieser
Untersuchung gewährte sie ihm am 7. Dezember 2015 das rechtliche Ge-
hör.
D.
Mit Zuweisungsentscheid vom 10. Dezember 2015 (eröffnet am
14. Dezember 2015) wies das SEM den Beschwerdeführer in Anwendung
von Art. 27 Abs. 3 AsylG (SR 142.31) und Art. 22 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) für die Dauer des Asylverfahrens
dem Kanton X._______ zu und entzog einer allfälligen Beschwerde die
aufschiebende Wirkung. Ferner hielt es im Zuweisungsentscheid fest, die-
ser könne nur mit der Begründung angefochten werden, er verletze den
Grundsatz der Einheit der Familie.
E.
Mit Rechtsmitteleingabe – welche am 24. Dezember 2015 beim SEM ein-
ging und gemäss Art. 8 VwVG an das Bundesverwaltungsgericht weiterge-
leitet wurde – machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er
sei minderjährig und habe einen Onkel väterlicherseits, der im Kanton
B._______ lebe. Er beantrage deshalb, dem Kanton B._______ zugeteilt
zu werden.
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Als Beweismittel reichte er Kopien seiner Identitätskarte (inkl. deutscher
Übersetzung) sowie der Identitätskarte seines Onkels ein.
F.
Auf den weiteren Akteninhalt wird – soweit nötig – in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über die vorliegende Be-
schwerde gegen eine Verfügung nach Art. 5 VwVG des SEM endgültig (vgl.
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Als Verfü-
gungsadressat ist der Beschwerdeführer beschwerdelegitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form-
gerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG
i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG).
2.
Im vorliegenden Verfahren kann gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG ausschliess-
lich die Verletzung der Einheit der Familie gerügt werden (vgl. BVGE
2009/54 E. 1.3.1).
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Ver-
fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) und mit summarischer Begründung zu be-
handeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4.
In casu wurde gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwech-
sel verzichtet.
5.
Gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG weist das SEM die Asylsuchenden den Kan-
tonen zu und trägt dabei den schützenswerten Interessen der Kantone und
der Asylsuchenden Rechnung, wobei es gemäss Art. 22 Abs. 1 AsylV 1 be-
reits in der Schweiz lebende Familienangehörige, die Staatsangehörigkeit
der Asylsuchenden und besonders betreuungsintensive Fälle berücksich-
tigt.
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6.
Der von Art. 27 Abs. 3 AsylG erfasste Begriff der Familieneinheit entspricht
demjenigen von Art. 8 EMRK. Den Schutz des Familienlebens können
grundsätzlich nur die Mitglieder einer Kernfamilie, Ehegatten und ihre min-
derjährigen Kinder, anrufen. Über diesen engen Kern hinausgehende ver-
wandtschaftliche Bande fallen nur dann unter den Schutz der Einheit der
Familie, sofern eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung zwi-
schen den Angehörigen besteht. Gemäss Rechtsprechung setzt eine sol-
che verwandtschaftliche Beziehung zudem voraus, dass zwischen diesen
Personen ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis besteht. Ein solches
wird beispielsweise angenommen, wenn Angehörige behindert sind oder
aus einem anderen Grund auf die Hilfe einer Person, welche in der
Schweiz lebt, angewiesen sind (BVGE 2008/47, E. 4.1).
7.
7.1 Der Beschwerdeführer ersuchte am 15. November 2015 in der Schweiz
um Asyl. In der Folge gab er an, am […] geboren worden zu sein. Nachdem
beim Beschwerdeführer eine Handknochenanalyse durchgeführt worden
war, teilte ihm das SEM mit, dass bei der Weiterbehandlung seines Asyl-
gesuchs von seiner Volljährigkeit ausgegangen werde, bis er das Gegenteil
belegen könne bzw. er ein gültiges und echtes, originales Identitätsdoku-
ment von nicht zweifelhafter Herkunft abgeben könne (vgl. Protokoll
"Rechtliches Gehör zur Altersbestimmung" vom 7. Dezember 2015, F13).
7.2 Mit Verfügung vom 10. Dezember 2015 wies das SEM den Beschwer-
deführer dem Kanton X._______ zu. Es führte im Wesentlichen aus, es
bestehe im Fall des Beschwerdeführers kein Anspruch auf Zuweisung in
den Wohnkanton des Verwandten, da der Grad der Verwandtschaft zu die-
ser Person nicht unter Art. 1a Bst. e AsylV 1 falle und auch kein Abhängig-
keitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung bestehe.
7.3 In seiner Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend,
er sei am […] geboren worden. Wegen der Kriegssituation habe er sein
Land verlassen müssen. Er sei in die Schweiz gekommen, da er minder-
jährig sei und hier einen Onkel väterlicherseits habe, welcher im Kanton
B._______ lebe und bereits eingebürgert sei. Zum Zeitpunkt seines Asyl-
gesuchs habe er keine Identitätspapiere einreichen können. Aufgrund einer
Untersuchung hätten die Behörden geschätzt wie alt er sei. Obwohl er an
der Empfangsstelle mitgeteilt habe, dass er einen Onkel im Kanton
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B._______ habe, sei er dem Kanton X._______ zugeteilt worden. Sein On-
kel könne ihn aufgrund seiner Erfahrung, der Sprachkenntnisse und der
Familienverhältnisse wegen in der Anfangsphase seines Lebens hierzu-
lande unterstützen und ihn bei der Integration und den ersten Schritten
Richtung Bildung- und Arbeitswelt in der Schweiz begleiten. Weiter reichte
der Beschwerdeführer Kopien seiner Identitätskarte (inkl. deutscher Über-
setzung) sowie der schweizerischen Identitätskarte seines Onkels zu den
Akten.
8.
Im vorliegenden Verfahren braucht hingegen die Frage des korrekten Al-
ters des Beschwerdeführers nicht näher abgeklärt werden, da der in der
Schweiz lebende Onkel nicht zur Kernfamilie im Sinne von Art. 1a Bst. e
AsylV 1 (Ehegatten und minderjährige Kinder) gehört. Der beschwerde-
weise vorgetragene Umstand, dass der Onkel des Beschwerdeführers ihn
bei der sprachlichen und beruflichen Integration unterstützen könnte, lässt
des Weiteren nicht darauf schliessen, es bestehe ein Abhängigkeitsverhält-
nis im Sinne der zitierten Rechtsprechung (E. 6; vgl. BVGE 2008/47
E. 4.2.1). Diese Art von Unterstützung kann kantonsübergreifend geleistet
werden. Die Aktenlage lässt auch ein gegenteiliges Ergebnis nicht zu, zu-
mal der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragung erklärte, er sei ge-
sund (vgl. Protokoll der Befragung des SEM vom 23. November 2015, Ziff.
8.02) und nicht davon ausgegangen werden kann, er bedürfe der beson-
deren Betreuung, war er immerhin imstande, die Reise in die Schweiz mit
nur einem Kollegen zusammen durchzuführen (Ziff. 1.06 des obgenannten
Protokolls). Ohnehin kann nicht von einer nahen, echten und tatsächlich
gelebten Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Onkel
ausgegangen werden, da sich Letzterer – wie sich aus dem Zentralen Mig-
rationsinformationssystem ZEMIS ergibt – bereits seit […] in der Schweiz
aufhält.
9.
Nach dem Gesagten verletzt die angefochtene Zwischenverfügung Bun-
desrecht nicht und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 Abs. 1
AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr.[…])
– […]
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer
Versand: