Abtei lung III
C-847/2006
{T 0/2}
Urteil vom 31. August 2007
Mitwirkung: Richter Antonio Imoberdorf (Kammerpräsident);
Richter Blaise Vuille; Richterin Ruth Beutler;
Gerichtsschreiber Daniel Brand.
S._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf B._______ und
C._______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Am 21. März 2006 ersuchte B._______ (geb. [...], Pakistan) bei der
Schweizerischen Botschaft in Islamabad für sich und seinen damals zwei-
jährigen Sohn C._______ um ein Visum für einen rund zweimonatigen Be-
suchsaufenthalt bei seiner im Kanton Zürich wohnhaften Schwägerin
S._______ (Beschwerdeführerin). Nach formloser Verweigerung übermit-
telte die Schweizerische Vertretung das Gesuch zur Prüfung und zum Ent-
scheid an die Vorinstanz.
B. Nachdem das Migrationsamt des Kantons Zürich bei der Gastgeberin er-
gänzende Auskünfte eingeholt hatte, wies die Vorinstanz mit Verfügung
vom 28. August 2006 das Einreisegesuch mit der Begründung ab, der Ge-
suchsteller stamme aus einer Region, aus welcher der Zuwanderungs-
druck als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen und soziokulturellen
Verhältnisse bekannterweise nach wie vor stark anhalte. Viele seiner
Landsleute versuchten, ihren Aufenthalt in der Schweiz durch Ausschöp-
fung sämtlicher rechtlicher Mittel zu verlängern, um sich so in Umgehung
der bundesrätlichen Begrenzungsmassnahmen eine vermeintlich bessere
Zukunft aufzubauen. Die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise
könne deshalb nicht als einwandfrei gesichert betrachtet werden. Zudem
fehlten Nachweise und Belege zur Finanzierung der Reise und des Aufent-
haltes in der Schweiz.
C. Mit Verwaltungsbeschwerde vom 6. September 2006 an das Eidgenössi-
sche Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) beantragt die Beschwerdefüh-
rerin sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die
Erteilung der gewünschten Besuchervisa und versichert, dass ihre Gäste
nach Ablauf ihres drei- bis vierwöchigen Besuchsaufenthaltes die Schweiz
fristgerecht verlassen und in ihr Heimatland zurückkehren würden. Ihr
Schwager habe eine sehr gute Stelle bei der pakistanischen Haupttelefon-
zentrale und werde für sämtliche Reiseauslagen selber aufkommen.
D. In ihrer Vernehmlassung vom 19. Oktober 2006 spricht sich die Vorinstanz
unter Erläuterung der bisher genannten Gründe für die Abweisung der Be-
schwerde aus.
E. In ihrer Replik vom 30. Oktober 2006 hält die Beschwerdeführerin an ihren
Anträgen und deren Begründung vollumfänglich fest und bekräftigt noch-
mals, dass die Eingeladenen nach Pakistan zurückkehren würden. Die
Reisekosten würden alleine von ihrem Schwager getragen, der sehr gut
verdiene.
F. In einer weiteren Eingabe vom 25. Juni 2007 betont die Rekurrentin er-
neut, ihre Gäste würden nach Ablauf ihres Besuchsaufenthaltes die
Schweiz anstandslos wieder verlassen.
3Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des Bundesamtes für Migration (BFM) betreffend Verweige-
rung der Einreisebewilligung unterliegen der Beschwerde an das Bundes-
verwaltungsgericht (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März
1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR
142.20] i.V.m. Art. 31 und Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Be-
urteilung der beim Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes am
1. Januar 2007 bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen
oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel.
Für die Beurteilung gilt das neue Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Urteil ist endgültig (Art. 1
Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.4 Die Beschwerdeführerin ist als "Mitbeteiligte" (Gastgeberin und Garantin)
gemäss Art. 20 Abs. 2 ANAG zur Beschwerdeführung legitimiert; auf die
frist- und formgerechte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 48 ff.
VwVG).
2. Ausländer/-innen sind zur Anwesenheit in der Schweiz berechtigt, wenn
sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzen oder wenn
sie keiner solchen bedürfen (vgl. Art. 1a ANAG). Die Behörde entscheidet,
im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Aus-
land, nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt oder Nie-
derlassung (Art. 4 ANAG). Daher räumt das schweizerische Recht weder
einen Anspruch auf Einreise noch auf Erteilung eines Visums ein (vgl.
PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: Peter Uebersax/Peter
Münch/Thomas Geiser/Martin Arnold (Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerin-
nen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und So-
zialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143). Dem behördli-
chen Ermessen steht somit im Falle der Erteilung einer Einreisebewilligung
ein weiterer Spielraum offen als beispielsweise bei der Verlängerung einer
allmählich den Vertrauensschutz verfestigenden Anwesenheitserlaubnis.
Dies gilt auch für die Beurteilung von Einreiseersuchen zur Anwesenheit
von bis zu drei Monaten, die bewilligungsfrei, mitunter aber visumspflichtig
sind (vgl. Art. 2 Abs. 1 ANAG i.V.m. den nachstehend erwähnten Visums-
bestimmungen).
3. Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die Schweiz ne-
ben einem Pass ein Visum, sofern sie nicht aufgrund besonderer Regelung
von diesem Erfordernis ausgenommen sind (vgl. Art. 1, Art. 3 und Art. 4
4der Verordnung vom 14. Januar 1998 über Einreise und Anmeldung von
Ausländerinnen und Ausländern [VEA, SR 142.211]). Der Gesuchsteller
und sein Sohn können sich auf keine Ausnahmeregelung berufen; sie sind
aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit visumspflichtig.
Das Visum wird verweigert, wenn die Ausländerin oder der Ausländer die
Einreisevoraussetzungen nach Art. 1 VEA nicht erfüllt (vgl. Art. 14 Abs. 1
VEA). Insbesondere müssen Personen, die in die Schweiz reisen möch-
ten, Gewähr bieten, dass sie fristgerecht wieder ausreisen werden (Art. 1
Abs. 2 Bst. c. VEA). Dazu lassen sich jedoch, da ein künftiges Verhalten
zu beurteilen ist, in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern
lediglich Voraussagen machen. Dabei sind sämtliche Umstände des kon-
kreten Einzelfalles zu würdigen.
Im Weitern müssen die Eingeladenen über genügend Mittel verfügen, um
ihren Lebensunterhalt während der Durchreise oder des Aufenthalts in der
Schweiz zu bestreiten, oder in der Lage sein, sich diese Mittel auf legale
Weise zu beschaffen (vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. d i.V.m. Art. 6-8 VEA).
4.
4.1 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise können
sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der Besucherin oder des
Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus
Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise un-
günstigen Verhältnissen können darauf hindeuten, dass die persönliche In-
teressenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich
befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.
4.2 Die pakistanische Wirtschaft konnte zwar in den vergangenen Jahren ein
beachtliches Wachstum verzeichnen. Allerdings zählt Pakistan weiterhin
zu den Ländern mit niedrigen Einkommen. Die Mehrheit der Bevölkerung
ist von Armut betroffen; eine bürgerliche Mittelschicht ist kaum vorhanden.
Trotz der eingeleiteten Reformen zur Armutsbekämpfung und zur Schaf-
fung von Arbeitsplätzen bleibt diesbezüglich ein grosser Handlungsbedarf
bestehen. Zudem ist die innenpolitische Lage angespannt. Dabei hat sich
in jüngster Zeit insbesondere die Konfrontation zwischen Regierung und
Opposition verschärft, was zu verschiedenen gewalttätigen Auseinander-
setzungen führte (vgl. Länder- und Reiseinformationen auf der Website
des Auswärtigen Amtes, Länder- und Reiseinformationen > Pakistan >
Wirtschaft, Staatsaufbau/Innenpolitik, ,
besucht am 23. August 2007; Background Note auf der Website des U.S.
Department of State > Countries > Background Notes > Pakistan,
, besucht am 23. August 2007; Länderbericht Pakis-
tan auf der Website des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO), Themen
> Aussenwirtschaft > Länderinformationen > Asien/Ozeanien > Pakistan,
, besucht am 23. August 2007). Das Land ver-
zeichnet daher seit Jahren eine anhaltend hohe Emigrationsrate unter sei-
ner Bevölkerung, wobei nicht nur weitere Teile des arabischen Raumes,
sondern auch Europa und hier unter anderem die Schweiz zu den
Wunschdestinationen gehören. Diese Tendenz zur Auswanderung zeigt
5sich erfahrungsgemäss besonders stark bei Personen, die bereits über ein
minimales soziales Beziehungsnetz im Ausland (Verwandte oder Freunde)
verfügen. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven frem-
denpolizeilichen Zulassungsregelung nicht selten zur Umgehung auslän-
derrechtlicher Bestimmungen.
4.3 Bei der Risikoanalyse sind aber nicht nur solch allgemeine Umstände und
Erfahrungen, sondern auch, wie unter Ziffer 3 ausgeführt, sämtliche Ge-
sichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einem
Gesuchsteller oder einer Gesuchstellerin im Heimatstaat beispielsweise
eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung,
kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wie-
derausreise begünstigen. Andererseits muss bei Gesuchstellern, die in der
Heimat keine der erwähnten Verpflichtungen haben, die sie von einer mög-
lichen Emigration abhalten könnten, aufgrund entsprechender Erfahrungen
das Risiko eines fremdenpolizeilich nicht vorschriftsgemässen Verhaltens
(nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt
werden.
4.4 Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen verheirateten 39-jährigen Fa-
milienvater, welcher als Techniker bei einer pakistanischen Telefongesell-
schaft angestellt sein soll, gegenüber der Schweizerischen Vertretung in
Islamabad jedoch keine näheren Angaben zu seinen Erwerbseinkünften
bzw. Vermögensverhältnissen machen konnte. Vielmehr lässt der Um-
stand, dass der Eingeladene offenbar problemlos während bis zu zwei Mo-
naten seiner Arbeitsstelle fern bleiben könnte (vgl. Ziff. 14 des persönli-
chen Einreisegesuches vom 21. März 2006), nicht auf eine starke Verwur-
zelung im Berufsleben schliessen. Insofern müssen dem Gesuchsteller be-
sondere Bindungen zum Heimatland abgesprochen werden, die ihn ernst-
haft von einer Emigration abzuhalten vermöchten, zumal er mit der Rekur-
rentin und deren Familie bereits über wichtige Bezugspersonen in der
Schweiz verfügt.
Berücksichtigt man zudem die oben erwähnte allgemeine wirtschaftliche
Lage in Pakistan, dürften die mittelfristigen Zukunftsaussichten des Ge-
suchstellers und seiner Familie zumindest als schwierig einzustufen sein.
In Anbetracht feststellbarer Differenzen betreffend Lebensqualität, sozialer
Absicherung und des Lohnniveaus kann nämlich selbst eine Arbeitsstelle
im Heimatland nicht verlässlich vom Entschluss abhalten, aus dem Land
zu emigrieren, ebenso wenig zurückbleibende Familienangehörige. Die
Absicht auszuwandern könnte nämlich von der Hoffnung getragen sein,
die Angehörigen aus dem Ausland wirtschaftlich besser unterstützen zu
können. Vor diesem Hintergrund müssen die Vorbringen auf Beschwerde-
ebene, wonach genügend Garantien für eine fristgerechte Wiederausreise
vorhanden seien, als nicht ausschlaggebend bezeichnet werden. Im Übri-
gen hegte auch die Schweizerische Vertretung in Islamabad, welche mit
den sozialen, wirtschaftlichen und politischen Verhältnissen im Herkunfts-
staat der Ausländer gut vertraut ist und sich somit durchaus ein Bild der
Einreisewilligen machen kann, grosse Bedenken bezüglich der anstandslo-
sen Wiederausreise und verweigerte formlos die Einreisebewilligung.
64.5 Nach dem Gesagten durfte die Vorinstanz daher zu Recht davon ausge-
hen, die Wiederausreise der Eingeladenen sei im Sinne der massgebli-
chen Bestimmungen nicht gesichert. Zwar lässt sich diese Einschätzung
nicht zu einer gesicherten Feststellung verdichten; sie reicht aber aus, um
die Erteilung eines Einreisevisums – auf das, wie erwähnt, kein Rechtsan-
spruch besteht – abzulehnen. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass
die Beschwerdeführerin für die rechtzeitige Rückreise des Gesuchstellers
und seines Sohnes garantieren würde; denn eine solche Garantie ist trotz
bester und ehrlicher Absichten nicht möglich bzw. rechtlich nicht durch-
setzbar (vgl. Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 57.24). Die
Abwägung der für und gegen eine Wiederausreise sprechenden Gesichts-
punkte obliegt allein der zuständigen Behörde. Die Gastgeber in der
Schweiz, deren Staatsangehörigkeit im Übrigen keine Rolle spielt, haben
darauf keinen Einfluss. Wie bereits mehrfach betont, ist bei der Beurteilung
von Einreisebegehren in erster Linie auf das Umfeld bzw. die (persönli-
chen) Verhältnisse der eingeladenen Personen – und nicht der Gastgeber
– abzustellen.
4.6 Wie unter Ziff. 3 erwähnt, setzt die Erteilung einer Einreisebewilligung im
Weitern voraus, dass die Eingeladenen über genügend Mittel verfügen, um
ihren Lebensunterhalt während des Aufenthaltes in der Schweiz zu be-
streiten, oder in der Lage sind, sich diese Mittel auf legale Weise zu be-
schaffen (vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. d VEA). Soweit aus den Akten ersichtlich,
gehen weder die Rekurrentin noch ihr Ehemann einer geregelten Erwerbs-
tätigkeit nach und werden von der öffentlichen Fürsorge unterstützt (vgl.
den von der Beschwerdeführerin zuhanden des Migrationsamtes des Kan-
tons Zürich ausgefüllten Antwortbogen sowie den Kontoauszug der Fürsor-
ge Kloten vom 5. Juli 2006). Unbestrittenermassen kommen sie demnach
als Garanten im Sinne von Art. 6 VEA nicht in Betracht. Die Beschwerde-
führerin bringt denn auch in diesem Zusammenhang vor, sämtliche Reise-
auslagen würden alleine vom eingeladenen Schwager getragen, unterlässt
es aber, die behauptete Solvenz des Gesuchstellers mit dazu geeigneten
Beweismitteln (Einkommens- und Vermögensnachweise) zu belegen. Dem
Begehren um Erteilung der gewünschten Einreisevisa ist deshalb auch ge-
stützt auf Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 Bst. d VEA nicht stattzugeben.
5. Aus diesen Gründen ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz
das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der geltenden Bestimmun-
gen entsprechend gewichtete und den Eingeladenen die Einreise verwei-
gerte. Die angefochtene Verfügung verletzt daher Bundesrecht nicht. Der
rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und vollständig festgestellt, und
die Vorinstanz hat das ihr zustehende Ermessen pflichtgemäss und zutref-
fend gehandhabt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzu-
weisen.
6. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die unterliegende Be-
schwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfah-
renskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b
des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
7Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Sie sind durch den am 27. September 2006 geleisteten Kostenvor-
schuss gleicher Höhe gedeckt.
3. Dieses Urteil wird eröffnet:
- der Beschwerdeführerin (eingeschrieben)
- der Vorinstanz (eingeschrieben; Akten Ref-Nr. [...] zurück)
Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Daniel Brand
Versand am: