B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-8473/2010
U r t e i l v o m 1 3 . J u l i 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Stefan Mesmer, Richter Beat Weber,
Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien
A._______, Republik Kosovo,
Zustelladresse: B._______, Schweiz,
vertreten durch Aliu Xhemajl, Büro Fenix, Str. Kaqaniku 19/1,
XZ-10000 Prishtina, c/o X._______, Schweiz,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Renteneinstellung.
C-8473/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die 1969 geborene A._______ (im Folgenden: Versicherte oder Be-
schwerdeführerin) befand sich nach ihrer Tätigkeit als Betriebsmitarbeite-
rin und länger dauernder Arbeitslosigkeit von März bis August 1997 in ei-
nem Beschäftigungsprojekt der C._______. Wegen psychischer Proble-
me, starker Kopfschmerzen, Schwindel und Vergesslichkeit meldete sie
sich am 8. März 1999 bei der IV-Stelle des Kantons Luzern (im Folgen-
den: IV-Stelle LU) erstmals zum Bezug von Leistungen der schweizeri-
schen Invalidenversicherung (IV) an (Akten [im Folgenden: act.] der IV-
Stelle für Versicherte im Ausland [im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz] 1
bis 4, 28). Nach Durchführung der für die Beurteilung des Leistungsan-
spruchs massgeblichen Abklärungen in beruflich-erwerblicher (act. 6, 15
und 16) und medizinischer Hinsicht (act. 9, 11 bis 13 und 17) erliess die
IV-Stelle LU am 18. Januar 2000 einen Beschluss, mit welchem der Ver-
sicherten bei einem Invaliditätsgrad (im Folgenden auch: IV-Grad) von
100 % mit Wirkung ab 1. August 1998 eine ganze Rente zugesprochen
wurde (act. 22); die entsprechende, unangefochten in Rechtskraft er-
wachsene Verfügung datiert vom 28. März 2000 (act. 18).
B.
Nachdem die Versicherte die Schweiz im August 2001 verlassen und in
ihrer Heimat (Republik Kosovo) Wohnsitz genommen hatte (act. 28), wur-
den die Akten an die IVSTA übermittelt (act. 29 und 30), welche am 6. Mai
2002 eine Rentenrevision einleitete (act. 33). Nach Abklärungen insbe-
sondere in medizinischer Hinsicht (act. 35 bis 40) teilte die IVSTA der
Versicherten am 24. Oktober 2002 mit, dass die Überprüfung des IV-
Grades keine anspruchsbeeinflussende Änderung ergeben habe und wei-
terhin Anspruch auf die entsprechenden Geldleistungen bestehe (act. 41).
C.
Ab dem 21. Oktober 2003 führte die IVSTA eine weitere Rentenrevision
von Amtes wegen durch (act. 42a). Nachdem sie Kenntnis weiterer Arzt-
berichte resp. einer Stellungnahme des medizinischen Dienstes hatte
(act. 42 bis 44; vgl. auch 45), beauftragte sie Dr. med. D._______, Fach-
arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, mit einer medizinischen Abklä-
rung (act. 47; vgl. auch act. 48 bis 62); die entsprechende Expertise da-
tiert vom 25. September 2004 (act. 63). Nach einer am 4. Dezember 2004
erfolgten Würdigung des Gutachtens durch Dr. med. E._______, Facharzt
für Psychiatrie und Psychotherapie (act. 65), wurde der Versicherten mit
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Seite 3
Mitteilung vom 24. Februar 2005 eröffnet, dass sie weiterhin Anspruch auf
die bisherige Rente habe (act. 66).
D.
Mit Schreiben vom 27. Oktober 2009 orientierte die IVSTA die Versicherte
über eine weitere Rentenrevision (act. 69). Nach Vorliegen des entspre-
chenden Fragebogens vom 30. Dezember 2009 (act. 71 und 72) wurde
am 14. Januar 2010 an Dr. med. F._______, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie, ein Gutachtensauftrag vergeben (act. 74; vgl. auch
act. 75 bis 79). Nachdem Dr. med. G._______, Facharzt für Psychiatrie
und Psychotherapie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (im Folgenden:
RAD) die vom 3. Mai 2010 datierende Expertise (act. 80) am 25. Juni
2010 gewürdigt hatte (act. 82), stellte die IVSTA der Versicherten mit Vor-
bescheid vom 12. August 2010 die Aufhebung der Rente in Aussicht
(act. 84); die diesen Entscheid im Ergebnis bestätigende Verfügung er-
ging am 2. November 2010 (act. 87).
E.
Hiergegen liess die Versicherte, vertreten durch lic. iur. Xhemajl Aliu, un-
ter Beilage eines Arztberichtes vom 20. Oktober 2010 mit Eingabe vom
3. Dezember 2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben
und beantragen, die Verfügung vom 2. November 2010 sei aufzuheben
und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihr wie bisher eine ganze Rente aus-
zurichten (act. im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1).
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die auf einer ambu-
lanten Untersuchung basierende subjektive Einschätzung von Dr. med.
F._______ entspreche nicht der Realität. Diese sei mit Blick auf die jahre-
langen ärztlichen Kontrollen und Untersuchungen bei zahlreichen medizi-
nischen Institutionen unverständlich. Dr. med. F._______ habe unabhän-
gig von der gesundheitlichen Situation erläutert, dass kosovarische
Staatsangehörige künftig kein Recht auf eine schweizerische Rente ha-
ben würden. Er habe bloss die Akten konsultiert und die Untersuchung
habe nur gerade zehn Minuten gedauert. Aktuell leide die Versicherte an
einer tiefen psychotischen Depression und anderen psycho-physischen
Störungen. Ihr IV-Grad liege nach wie vor bei 100 %, weshalb weiterhin
Anspruch auf die bisherige Rente bestehe.
F.
Nachdem sich die Versicherte zum Schreiben der Instruktionsrichterin
vom 20. Dezember 2010 (B-act. 2) nicht hat vernehmen lassen, wurde
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Seite 4
jene mit prozessleitender Verfügung vom 15. Februar 2011 unter Hinweis
auf die Säumnisfolgen aufgefordert, ein Zustelldomizil in der Schweiz an-
zugeben. Ferner erhielt der Rechtsvertreter die Aufforderung, eine Pro-
zessvollmacht einzureichen (B-act. 4, 5 und 10); die verlangen Unterla-
gen resp. Auskünfte gingen am 3. und 22. März 2011 beim Bundesver-
waltungsgericht ein (B-act. 6 und 8).
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 1. Juli 2011 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde (B-act. 14).
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, im Gutachten seien
sämtliche Vorakten mit einbezogen worden und es habe eine einlässliche
Anamneseerhebung stattgefunden. Aufgrund dieser Angaben und der
durchgeführten eigenen Abklärungen sei der beurteilende Facharzt zur
Schlussfolgerung gelangt, dass durch die verbesserten Lebensumstände
eine leichtgradige depressive Episode mit psychosomatischen Überlage-
rungen eingetreten sei, die jedoch keinen Krankheitswert aufwiesen. In
arbeitsmedizinischer Hinsicht bedeute dies, dass sich der Grad der Ar-
beitsfähigkeit dahingehend gebessert habe, als im Haushalt keine Ein-
schränkungen bestünden und in sonstigen Tätigkeiten eine Arbeitsunfä-
higkeit von 30 % gegeben sei. Der RAD-Arzt habe sich den arbeitsmedi-
zinischen gutachterlichen Schlussfolgerungen vorbehaltlos angeschlos-
sen. Da nichts gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens spreche, kom-
me diesem praxisgemäss volle Beweiskraft zu und es sei uneinge-
schränkt darauf abzustellen. Es bestehe keine rentenbegründende Invali-
dität mehr.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Juli 2011 wurde die Beschwerdeführerin
unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, einen Kostenvor-
schuss von Fr. 300.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu
leisten (B-act. 15); dieser Aufforderung wurde nachgekommen (B-act. 17).
I.
Mit prozessleitender Verfügung vom 28. September 2011 schloss die In-
struktionsrichterin den Schriftenwechsel (B-act. 18).
C-8473/2010
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den an-
fechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch
Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die In-
validenversicherung [IVG, SR 831.20]). Eine Ausnahme, was das Sach-
gebiet angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG).
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen
Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestim-
mungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialver-
sicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversiche-
rungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des
ATSG auf die IV anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht
ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach
den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher
Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätz-
lich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Be-
schwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht
(vgl. Art. 22a in Verbindung mit Art. 60 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Als Adressatin der angefochtenen Verfügung vom 2. November 2010
(act. 87) ist die Beschwerdeführerin berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG). Nach-
dem auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden war, ergibt
sich zusammenfassend, dass sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt
sind. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
1.4 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der Vorinstanz vom 2. No-
vember 2010 (act. 87), mit welcher die bisherige ganze IV-Rente per
31. Dezember 2010 aufgehoben wurde. Streitig und zu prüfen ist die
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Seite 6
Rechtmässigkeit dieser Verfügung und in diesem Zusammenhang insbe-
sondere, ob die Vorinstanz den Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt
und gewürdigt hat.
1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.
Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren anwendbaren
Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen.
2.1 Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben
zunächst die Bestimmungen des Abkommens vom 8. Juni 1962 zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepu-
blik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1) für alle
Staatsangehörigen des ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126
V 198 E. 2B, 122 V 381 E. 1 mit Hinweis). Zwischenzeitlich hat die
Schweiz mit Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien,
Slowenien, Mazedonien), nicht aber mit den Republiken Serbien bzw.
(nach dessen Unabhängigkeitserklärung) Kosovo, neue Abkommen über
Soziale Sicherheit abgeschlossen. Für die Beschwerdeführerin als Bürge-
rin von Kosovo findet demnach weiterhin das schweizerisch-jugosla-
wische Sozialversicherungsabkommen vom 8. Juni 1962 Anwendung
(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] C-4828/2010 vom
7. März 2011 E. 5.4; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts [BGer]
9C_171/2012 vom 23. Mai 2012). Nach Art. 2 dieses Abkommens stehen
die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten
aus den in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweize-
rische Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung gehört, ein-
ander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Da vorliegend keine
abweichenden Bestimmungen zur Anwendung gelangen, bestimmt sich
der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der schweizeri-
schen Invalidenversicherung gemäss vorstehender Ausführungen auf
Grund des IVG, der Verordnung über die Invalidenversicherung vom
17. Januar 1961 (IVV, SR 832.201), des ATSG sowie der Verordnung
vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche-
rungsrechts (ATSV, SR 830.11).
C-8473/2010
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2.2 Am 1. Januar 2008 sind im Rahmen der 5. IV-Revision Änderungen
des IVG und anderer Erlasse wie des ATSG in Kraft getreten. Weil in zeit-
licher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regel-
ungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei
der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 131 V 11 E. 1),
sind die Leistungsansprüche für die Zeit bis zum 31. Dezember 2007 auf-
grund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen
zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445).
Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene Vor-
schriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom
2. November 2010 in Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften,
die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für
die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von
Belang sind (das IVG ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Ok-
tober 2006 [AS 2007 5129; 5. IV-Revision]; die IVV in der entsprechenden
Fassung der 5. IV-Revision [AS 2003 3859 und 2007 5155]).
Die Normen des vom Bundesrat auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetz-
ten ersten Teils der 6. IV-Revision (IV-Revision 6a) sind vorliegend nicht
anwendbar.
2.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG), die Folge
von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1
IVG). Invalidität ist somit der durch einen Gesundheitsschaden verursach-
te und nach zumutbarer Behandlung oder Eingliederung verbleibende
länger dauernde (volle oder teilweise) Verlust der Erwerbsmöglichkeiten
auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt resp. der
Möglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Der Invali-
ditätsbegriff enthält damit zwei Elemente: ein medizinisches (Gesund-
heitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) und ein wirt-
schaftliches im weiteren Sinn (dauerhafte oder länger dauernde Ein-
schränkung der Erwerbsfähigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich;
vgl. zum Ganzen UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009,
Art. 8 Rz. 7).
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Un-
fähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu
C-8473/2010
Seite 8
leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem an-
deren Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). Erwerbs-
unfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder
psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung
und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er-
werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar-
beitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.4 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können
auch psychische Gesundheitsschäden eine Invalidität bewirken (Art. 8
i.V.m. Art. 7 ATSG [4. IV-Revision]). Nicht als Folgen eines psychischen
Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als
relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versi-
cherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leis-
tungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des
Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E.
1.2 mit Hinweisen, 130 V 352 E. 2.2.1; SVR 2007 IV Nr. 47 S. 154 E. 2.4).
Entscheidend ist, ob und inwiefern es der versicherten Person trotz ihres
Leidens sozialpraktisch zumutbar ist, die Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr
nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu
verwerten, und ob dies für die Gesellschaft tragbar ist. Dies ist nach ei-
nem weitgehend objektivierten Massstab zu prüfen (BGE 136 V 279
E. 3.2.1, 127 V 294 E. 4c in fine, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 E. 2b).
Psychosoziale und soziokulturelle Faktoren lassen sich oft nicht klar vom
medizinisch objektivierbaren Leiden trennen. Trotzdem können solche
äusseren Umstände nicht als gesundheitliche Beeinträchtigungen im Sin-
ne des Gesetzes verstanden werden, weil der gesetzliche Invaliditätsbeg-
riff selber klar zwischen der versicherten Person als Trägerin des (invali-
disierenden) Gesundheitsschadens und der durch ihn verursachten Er-
werbsunfähigkeit unterscheidet. Infolgedessen können psychische Stö-
rungen, welche durch soziale Umstände verursacht werden und bei Weg-
fall der Belastung wieder verschwinden, nicht zur Invalidenrente berechti-
gen. Zwar kann einer fachgerecht diagnostizierten psychischen Krankheit
der invalidisierende Charakter nicht mit dem blossen Hinweis auf eine
bestehende psychosoziale Belastungssituation abgesprochen werden. Je
stärker aber psychosoziale und soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in
den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto
ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von
Krankheitswert vorhanden sein (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299). Nur wenn
und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren einen derart ver-
C-8473/2010
Seite 9
selbstständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder seine – un-
abhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen
verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswir-
ken (SVR 2010 IV Nr. 19 S. 59 E. 5.2). In diesem Sinn werden Wechsel-
wirkungen zwischen sich körperlich und psychisch manifestierenden Stö-
rungen und der sozialen Umwelt berücksichtigt, wenn auch bedeutend
weniger stark als nach dem in der Medizin verbreiteten bio-psycho-
sozialen Krankheitsmodell (SVR 2008 IV Nr. 62 S. 204 E. 4.2).
Gerade dann, wenn bei einer versicherten Person kaum körperliche Be-
schwerden und keine eigentlichen psychopathologischen Vorgänge im
Sinne von klar umschriebenen Krankheiten vorhanden sind, sondern vor
allem Eigenheiten der Person, des Charakters und der Lebensführung
auffallen, kommt Art. 8 ATSG auch eine Abgrenzungsfunktion zu. Perso-
nen, die auffallen bzw. mit der Gesellschaft und Arbeitswelt nicht zurecht-
kommen, bedürfen oft der staatlichen Hilfe, ohne dass sie deswegen be-
reits als invalid zu gelten haben. Dem Gemeinwesen stehen zur Unter-
stützung und Wiedereingliederung von Personen, die sich im Normalle-
ben nicht einordnen können, keineswegs nur die Mittel der IV zur Verfü-
gung. Der Staat kann auch über die Vormundschafts- und Sozialhilfege-
setzgebung intervenieren.
2.5 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der von 2004 bis Ende 2007 gültig ge-
wesenen Fassung) besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die
versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente,
wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von min-
destens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Inva-
liditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Hier-
an hat die 5. IV-Revision nichts geändert (Art. 28 Abs. 2 IVG in der ab
2008 geltenden Fassung). Laut Art. 28 Abs. 1ter IVG (in der von 2004 bis
Ende 2007 gültig gewesenen Fassung) bzw. Art. 29 Abs. 4 IVG (in der ab
2008 geltenden Fassung) werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von
weniger als 50 % entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet,
die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der
Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine abwei-
chende Regelung vorsehen. Eine solche Ausnahme ist vorliegend nicht
gegeben. Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versiche-
rungsgerichts (EVG; seit 1. Januar 2007: BGer) stellt diese Regelung
nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere An-
spruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 275 E. 6c).
C-8473/2010
Seite 10
2.6 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines
Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf
Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder auf-
gehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt nach der
Rechtsprechung jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhält-
nissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan-
spruch zu beeinflussen (BGE 125 V 368 E. 2). Die Invalidenrente ist des-
halb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszu-
standes revidierbar, sondern auch dann, wenn sich die erwerblichen
Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen
Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes
erheblich verändert haben; zudem kann auch eine Wandlung des Aufga-
benbereichs einen Revisionsgrund darstellen (BGE 130 V 343 E. 3.5, 117
V 198 E. 3b; AHI 1997 S. 288 E. 2b). Liegt eine erhebliche Änderung des
Sachverhalts vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher
Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leis-
tungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums zu prüfen
(SVR 2004 IV Nr. 17 S. 54 E. 2.3; AHI 2002 S. 164; Entscheid
8C_751/2007 des BGer vom 8. Dezember 2008 E. 4.3.2). Unerheblich
unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel ist nach ständiger Praxis die
unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen
Sachverhaltes (BGE 112 V 371 E. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70
S. 104 E. 3a). Auch eine neue Verwaltungs- oder Gerichtspraxis rechtfer-
tigt grundsätzlich keine Revision des laufenden Rentenanspruchs zum
Nachteil des Versicherten (BGE 115 V 308 E. 4a bb).
2.7 Nach der Rechtsprechung ist als zeitliche Vergleichsbasis einerseits
der Sachverhalt im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung und
anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Verfügung zu berücksichtigen
(BGE 130 V 343 E. 3.5.2, 125 V 368 E. 2). Die Rechtsprechung gemäss
BGE 130 V 71 hat auch für die Rentenrevision, sei es auf Gesuch hin
oder von Amtes wegen, zu gelten. Zeitlicher Referenzpunkt für die Prü-
fung einer anspruchserheblichen Änderung bildet somit auch hier die letz-
te (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche
auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer
Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Ein-
kommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den er-
werblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten
bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revi-
sion (BGE 133 V 108 E. 5.4 mit Hinweis auf 130 V 71 E. 3.2.3). Die weite-
re Ausrichtung einer Invalidenrente nach einer von Amtes wegen durch-
C-8473/2010
Seite 11
geführten Revision, sofern dabei keine leistungsbeeinflussende Änderung
der Verhältnisse festgestellt wurde, bedarf gemäss Art. 74ter Bst. f IVV
keiner Verfügung. Die blosse Mitteilung eines solchen Revisionsergebnis-
ses ist, wenn keine Verfügung verlangt wurde (Art. 74quater Abs. 1 IVV; bis
31. Dezember 2011 Art. 74quater IVV), in Bezug auf den Vergleichszeit-
punkt einer rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (SVR 2010 IV Nr. 4
S. 8 E. 3.1).
2.8 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be-
züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die
Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person
noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E.
2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un-
tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei-
lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me-
dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Ex-
perten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund-
sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeich-
nung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Be-
richt oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a).
Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert
zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie
in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässig-
keit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstel-
lungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf
mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf viel-
mehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilich-
keit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen (BGE 125 V
351 E. 3b/ee mit Hinweisen).
C-8473/2010
Seite 12
Auf Stellungnahmen der RAD resp. der medizinischen Dienste kann für
den Fall, dass ihnen materiell Gutachtensqualität zukommen soll, nur ab-
gestellt werden, wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen An-
forderungen an einen ärztlichen Bericht genügen (Urteil des EVG
I 694/05 vom 15. Dezember 2006 E. 2). Die RAD-Ärzte müssen sodann
über die im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifika-
tionen verfügen, spielt doch die fachliche Qualifikation des Experten für
die richterliche Würdigung einer Expertise eine erhebliche Rolle. Bezüg-
lich der medizinischen Stichhaltigkeit eines Gutachtens müssen sich Ver-
waltung und Gerichte auf die Fachkenntnisse des Experten verlassen
können. Deshalb ist für die Eignung eines Arztes als Gutachter in einer
bestimmten medizinischen Disziplin ein entsprechender spezialärztlicher
Titel des berichtenden oder zumindest des den Bericht visierenden Arztes
vorausgesetzt (Urteil des EVG I 178/00 vom 3. August 2000 E. 4a; Urteile
des BGer 9C_410/2008 vom 8. September 2008 E. 3.3, I 142/07 vom
20. November 2007 E. 3.2.3 und I 362/06 vom 10. April 2007 E. 3.2.1;
vgl. auch SVR 2009 IV Nr. 53 S. 165 E. 3.3.2 [nicht publizierte Text-
passage der E. 3.3.2 des Entscheides BGE 135 V 254]).
Nicht zwingend erforderlich ist, dass die versicherte Person untersucht
wird. Nach Art. 49 Abs. 2 IVV führt der RAD für die Beurteilung der medi-
zinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs nur „bei Bedarf“ sel-
ber ärztliche Untersuchungen durch. In den übrigen Fällen stützt er seine
Beurteilung auf die vorhandenen ärztlichen Unterlagen ab. Das Absehen
von eigenen Untersuchungen an sich ist somit kein Grund, um einen
RAD-Bericht in Frage zu stellen. Dies gilt insbesondere dann, wenn es im
Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen
Sachverhalts geht, und die direkte ärztliche Befassung mit der versicher-
ten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des BGer 9C_323/2009
vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1 und I 1094/06 vom 14. November 2007
E. 3.1.1, je mit Hinweisen).
3.
Hinsichtlich der zeitlichen Anknüpfungspunkte hat im vorliegenden Fall
als letztmaliger, das Ergebnis einer rechtsgenüglichen materiellen Prü-
fung des Rentenanspruchs darstellender Rechtsakt die Mitteilung der
Vorinstanz vom 24. Februar 2005 (act. 66) zu gelten, mit welcher die mit
ursprünglicher Verfügung vom 28. März 2000 (act. 18) zugesprochene
ganze IV-Rente erneut (act. 41) bestätigt worden war. Zu beurteilen ist
daher, ob zwischen der Mitteilung vom 24. Februar 2005 – auf welche hin
die Beschwerdeführerin keine Verfügung verlangt hatte (vgl. E. 2.7. hier-
C-8473/2010
Seite 13
vor) – und der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 2. November
2010 eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen ein-
getreten war, die geeignet war bzw. ist, den IV-Grad der Versicherten in
rentenrelevanter Weise zu beeinflussen (vgl. E. 2.6. hiervor).
3.1 Im Rahmen der Mitteilung vom 24. Februar 2005 stützte sich die Vor-
instanz im Wesentlichen auf die Expertise des Psychiaters und Psycho-
therapeuten Dr. med. D._______ vom 25. September 2004 (act. 63) und
die Stellungnahme von Dr. med. E._______, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie, vom 4. Dezember 2004 (act. 65).
Dr. med. D._______ diagnostizierte in seinem Gutachten vom 25. Sep-
tember 2004 eine rezidivierende mittelschwere depressive Störung (ICD-
10: F33.1) aufgrund schwieriger soziokultureller und familiärer Problema-
tik (ICD-10: Z63.7) und führte weiter aus, im Vergleich zu den früheren
aktenkundigen Befunden habe sich nicht sehr viel verändert. Die Tatsa-
che, dass die Versicherte vor einem Jahr offenbar einen Suizidversuch
unternommen habe, weise darauf hin, dass phasenweise mindestens mit-
telschwere depressive Phasen auftreten würden. Die soziale Situation
habe sich seit 2001 dahingehend verbessert, als die Versicherte seither
wieder mit ihrem Ehemann zusammen lebe. Andererseits habe die Rück-
kehr nach Kosovo zum Abbruch der psychotherapeutischen Behandlung
geführt. Unter schweizerischen Arbeitsbedingungen bestünde eine zirka
40%ige Arbeitsfähigkeit, wodurch das aktuell tiefe Selbstwertgefühl posi-
tiv gestützt würde.
Dr. med. E._______ führte in seiner Stellungnahme vom 4. Dezember
2004 aus, ausschlaggebend für die Zusprechung der Rente seien die Be-
richte vom 26. März und 19. Dezember 1999 gewesen. Vergleiche man
die Beschreibungen in diesen beiden Berichten mit denjenigen im neuen
Bericht vom 25. September 2004, sei festzustellen, dass sich der Ge-
sundheitszustand der Versicherten nicht geändert habe.
3.2 Beim Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2. November 2010
dienten der Vorinstanz als medizinische Entscheidgrundlage insbesonde-
re die Expertise von Dr. med. F._______, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie, vom 3. Mai 2010 (act. 80) und die Stellungnahme von
Dr. med. G._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom
25. Juni 2010 (act. 82). Diese ärztlichen Dokumente sind nachfolgend zu-
sammengefasst wiederzugeben und zu würdigen resp. es ist zu prüfen,
C-8473/2010
Seite 14
ob sich der medizinische Sachverhalt gestützt auf diese Berichte als
rechtsgenüglich abgeklärt erweist.
Dr. med. F._______ diagnostizierte in seinem Gutachten vom 3. Mai 2010
eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode
(ICD-10: F33.0), eine beginnende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10:
F45.4), eine schwierige persönliche und familiäre Situation (ICD-10: Z56
und Z63), finanzielle Schwierigkeiten (ICD-10: Z59) und einen Nikotina-
busus (ICD-10: F17.25). Weiter führte er aus, die Versicherte sei in ihrem
Heimatland weiterhin in ambulanter psychiatrischer Behandlung und er-
halte Medikamente. Die Laboruntersuchung zeige, dass sie die Psycho-
pharmaka nicht in genügendem Ausmass einnehme. Die Haftentlassung
des Ehemannes und die Rückkehr nach Kosovo hätten zu einer sichere-
ren Lebenssituation geführt. Die Versicherte fühle sich seither nicht mehr
mit dem Leben bedroht. Unter diesen besseren Umständen seien die de-
pressiven Verstimmungen zurückgegangen. Gemäss den Schilderungen
der Versicherten und der Untersuchung bestehe eine leichtgradige de-
pressive Episode. Gegen eine bedeutende Depressivität sprächen fol-
gende Umstände: Keine Suizidalität, keine schwermütig gedrückte Stim-
mung und eine regelmässige Tagesgestaltung. Es habe sich in der Zwi-
schenzeit eine gewisse Verlagerung von der psychogenen hin zur psy-
chosomatischen Seite eingestellt. Die Versicherte leide vermehrt an Kopf-
und Rückenschmerzen, wogegen sie Medikamente erhalte. Für eine be-
ginnende Somatisierungsstörung spreche, dass sie auch hypochondri-
sche Befürchtungen hege und auf die Schmerzen teilweise fixiert wirke.
Die psychosomatische Überlagerung besitze aber keinen Krankheitswert.
Weiterhin bestünden bedeutende ungünstige krankheitsfremde Faktoren,
welche die Erwerbsfähigkeit einschränkten. Die psychische Krankheit für
sich genommen schränke die Arbeitsfähigkeit der Versicherten heute
noch um zirka 30 % ein; im Haushalt seien keine Einschränkungen vor-
handen. Es bestünden therapeutische Möglichkeiten in Form einer adä-
quaten medikamentösen Behandlung; die bisherige sei ungenügend.
Dr. med. G._______ berichtete in seiner Stellungnahme vom 25. Juni
2010, die von Dr. med. F._______ zur Arbeitsfähigkeit gemachten Anga-
ben würden ab dem 3. Mai 2010 (Datum des Gutachtens) gelten. Der
Gutachter habe die psychosoziale Situation der Versicherten ausführlich
erhoben und gewürdigt. Die Erhebung des psychiatrischen Status und die
Nachzeichnung der subjektiven Klagen der Versicherten seien präzise.
Die klinisch-psychiatrischen wie auch die versicherungsmedizinischen
C-8473/2010
Seite 15
Schlussfolgerungen seien nachvollziehbar. Dem Gutachten könne gefolgt
werden.
3.3
3.3.1 Obwohl das Gutachten von Dr. med. F._______ vom 3. Mai 2010
eher knapp ausgefallen ist, erfüllt es aufgrund seiner Vollständigkeit die
an den Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens gestellten Kriterien. Es
beruht auf einer Untersuchung, berücksichtigt die geklagten Beschwer-
den der Versicherten und wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben. Hinzu kommt, dass die Darlegung der medizinischen Zu-
sammenhänge, die Beurteilung der medizinischen Situation und die
Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet sind. Demnach lässt sich
der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin und dessen Auswir-
kungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit im ausserhäuslichen (Er-
werbs-)Bereich und im Haushalt im massgeblichen Verfügungszeitpunkt
vom 2. November 2010 schlüssig und zuverlässig beurteilen (vgl. BGE
125 V 353 E. 3b/bb; vgl. zum Ganzen auch E. 2.8 hiervor). Dasselbe gilt
auch für den entscheidrelevanten Bericht des RAD-Arztes Dr. med.
G._______ vom 25. Juni 2010 (vgl. hierzu nebst E. 2.8 hiervor auch Urtei-
le I 143/07 des BGer vom 14. September 2007 E. 3.3 mit Hinweisen und I
694/05 des EVG vom 15. Dezember 2006 E. 5). Auf das Einholen von
weiteren Berichten entsprechend ausgebildeter Spezialärztinnen und –
ärzte konnte unter diesen Umständen verzichtet werden (zur antizipierten
Beweiswürdigung vgl. BGE 122 V 157 E. 1d; SVR 2005 IV Nr. 8 S. 37
E. 6.2, 2003 AHV Nr. 4 S. 11 E. 4.2.1).
3.3.2 Gestützt auf diese medizinischen Dokumente ist demnach – in
Übereinstimmung mit der Vorinstanz – davon auszugehen, dass die Be-
schwerdeführerin in ausserhäuslichen Tätigkeiten ähnlich ihrer früheren
und in (anderen) leidensadaptierten Verweistätigkeiten ab dem 3. Mai
2010 um 30 % eingeschränkt ist und im Bereich Haushalt keine Ein-
schränkungen bestehen. Mit anderen Worten hat sich der Gesundheits-
zustand der Beschwerdeführerin in psychisch-psychiatrischer Hinsicht
nennenswert und rentenrelevant verbessert, obwohl ausser Frage steht,
dass die bei ihr vorhandenen psychosozialen und soziokulturellen Fakto-
ren das Beschwerdebild weiterhin mitbestimmen resp. den Gesundheits-
schaden aufrechterhalten, dies jedoch nicht mehr in invaliditätsbegrün-
dendem Ausmass (vgl. E. 2.4 hiervor). Gegen ein andauerndes, gravie-
rendes und somit invaliditätsbegründendes depressives Geschehen
spricht schliesslich auch, dass Dr. med. F._______ weder eine Suizidalität
C-8473/2010
Seite 16
noch eine schwermütig gedrückte Stimmung hatte feststellen können.
Darüber hinaus existieren therapeutische Möglichkeiten in Form einer
adäquaten medikamentösen Behandlung, was sich – bei konsequenter
Durchführung – positiv auf den Gesundheitszustand auswirkt. Ergänzend
ist in diesem Zusammenhang zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin
gemäss der Laboruntersuchung die ihr verschriebenen Psychopharmaka
in ungenügender Art und Weise einnimmt.
3.3.3 Betreffend die von Dr. med. F._______ erwähnten Verlagerung von
der psychogenen hin zur psychosomatischen Seite ist festzuhalten, dass
dieser Facharzt nachvollziehbar begründet hat, dass resp. weshalb die
psychosomatische Überlagerung resp. die beginnende Somatisierungs-
störung keinen Krankheitswert besitzt.
3.3.4 Hinsichtlich der vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ge-
äusserten die Kritik, die Untersuchung bei Dr. med. F._______ habe nur
gerade zehn Minuten gedauert, ist vorab festzustellen, dass in so kurzer
Zeit kaum eine rechtsgenügliche psychiatrische Untersuchung durchzu-
führen wäre, obwohl es für den Aussagegehalt eines Arztberichtes nicht
auf die Dauer der Untersuchung ankommt und vielmehr massgeblich ist,
ob der Bericht inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist (ULRICH
MEYER-BLASER, Rechtliche Vorgaben an die medizinische Begutachtung,
in: Schaffhauser/ Schlauri [Hrsg.], Rechtsfragen der medizinischen Be-
gutachtung in der Sozialversicherung, 1997, S. 23 f.; Urteile des BGer I
1094/06 vom 14. November 2007 und I 719/05 vom 17. November 2006).
Gemäss Dr. med. F._______ dauerte die Untersuchung jedoch von 14.00
Uhr bis 15.10 Uhr resp. wurde die Beschwerdeführerin während einer
Stunde und zehn Minuten begutachtet. Da vorliegend kein Grund besteht,
diese Aussage des Experten in Zweifel zu ziehen und keine Hinweise da-
für ersichtlich sind, dass sich die Untersuchungsdauer negativ in der Qua-
lität und der Aussagekraft des gutachterlichen Berichts niedergeschlagen
hätte, führen die diesbezüglichen Ausführungen des Rechtsvertreters der
Versicherten ins Leere.
3.3.5 Bezüglich des beschwerdeweise eingereichten Berichts des Neuro-
psychiaters Dr. med. H._______ vom 20. Oktober 2010 (B-act. 1), wel-
cher im vorliegenden Fall ebenfalls Berücksichtigung findet (vgl. hierzu
Urteil des Bundesgerichts 8C_278/2011 vom 26. Juli 2011 E. 5.5,
9C_116/2010 vom 20. April 2010 E. 3.2.2; BGE 121 V 362 E. 1b, BGE 18
V 200 E. 3a und BGE 116 V 80 E. 6b), ist Folgendes festzustellen: Dr.
med. G._______ hat in seiner – aufgrund der oben zitierten höchstrichter-
C-8473/2010
Seite 17
lichen Rechtsprechung ebenfalls zu berücksichtigenden – Stellungnahme
vom 20. Juni 2011 ausgeführt, dass dieses neue medizinische Dokument
keine wesentlich neuen Aspekte oder Elemente zeige, welche von
Dr. med. F._______ nicht angemessen in Betracht gezogen worden wä-
ren. Hinweise darauf, dass diese Beurteilung fehlerhaft sein könnte, er-
geben sich mit Blick auf den Bericht von Dr. med. H._______ vom 20. Ok-
tober 2010 nicht. Im Sinne einer Ergänzung ist schliesslich darauf hinzu-
weisen, dass das Bundesverwaltungsgericht einerseits der Erfahrungs-
tatsache Rechnung trägt, dass Hausärzte und behandelnde Spezialärzte
im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen
eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b cc, 122
V 157 E. 1c; Entscheid I 655/05 des EVG vom 20. März 2006, E. 5.4 mit
Hinweisen). Andererseits kann auch aufgrund der Verschiedenheit von
Behandlungs- und Begutachtungsauftrag nicht auf die Sichtweise von
Dr. med. H._______ abgestellt werden (vgl. Urteil des BGer
9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2 mit Hinweisen).
4.
4.1 Nach dem Dargelegten ist zusammenfassend festzuhalten, dass sich
der Gesundheitszustand der Versicherten in rentenrelevantem Ausmass
verbessert hat und davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführerin
sowohl die angestammte Tätigkeit als Betriebsmitarbeiterin als auch eine
andere leidensadaptierte Verweistätigkeit ab dem 3. Mai 2010 zu 70 %
zumutbar ist. Wie bereits dargelegt (vgl. E. 2.5 hiervor), werden Renten,
die einem IV-Grad von weniger als 50 % entsprechen, nur an Versicherte
ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der
Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine abwei-
chende Regelung vorsehen; dies ist vorliegend nicht der Fall. Da die Be-
schwerdeführerin im Falle der Verwertung der zumutbaren Restarbeitsfä-
higkeit in der angestammten Tätigkeit ein rentenausschliessendes Invali-
deneinkommen von mehr als 50 % (vgl. E. 2.5 hiervor) des massgeben-
den Valideneinkommens erzielen könnte und die Invalidität wie bisher –
zu Gunsten der Beschwerdeführerin – nicht nach der sogenannten ge-
mischten, sondern nach der allgemeinen Methode des Einkommensver-
gleichs zu bemessen ist (vgl. act. 16), ergibt bereits ein Prozentvergleich,
dass sie spätestens ab Mai 2010 keine rentenberechtigende Invalidität
mehr aufweist. Unter diesen Umständen erübrigt sich die Durchführung
eines (bezifferten) Einkommensvergleichs (vgl. hierzu bspw. Entscheid I
816/05 des EVG vom 7. Juni 2006, E. 4.3 mit Hinweisen; zur Zulässigkeit
des Prozentvergleichs siehe auch Urteil des BGer 9C_785/2009 vom
C-8473/2010
Seite 18
2. Dezember 2009 E. 2.2 mit Hinweisen auf BGE 114 V 310 E. 3a S. 312;
104 V 135 E. 2b S. 137).
4.2 Die Beschwerdeführerin bezog mit Wirkung ab dem 1. August 1998
bis zum Zeitpunkt der angefochtenen, rentenaufhebenden Verfügung vom
2. November 2010 während einer Dauer von insgesamt mehr als 12 Jah-
ren eine ganze IV-Rente. Sie ist mit Jahrgang 1969 aber noch in einem
Alter, in dem ihr der ausgeglichene Arbeitsmarkt genügend Tätigkeiten
bietet, welche dem gegebenen Zumutbarkeitsprofil entsprechen. Da vor-
liegend die von der Beschwerdeführerin zu fordernde, gegenüber der
Eingliederung vorrangige Selbsteingliederung (vgl. hierzu BGE 113 V 22
E. 4a S. 28; SVR 2007 IV Nr. 1 S. 3 E. 5.1) direkt zur rentenausschlies-
senden arbeitsmarktlichen Verwertbarkeit des wiedergewonnenen funkti-
onellen Leistungsvermögens führt und die Rechtsprechung 9C_163/2009
grundsätzlich auf Sachverhalte zu beschränken ist, in denen die revisi-
ons- oder wiedererwägungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der In-
validenrente eine versicherte Person betrifft, die das 55. Altersjahr zu-
rückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen hat (vgl. Urteil
des BGer 9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3.3 ff.), konnte von der
Durchführung beruflicher Eingliederungsmassnahmen abgesehen wer-
den.
5.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erweist sich die angefochtene
Verfügung der Vorinstanz vom 2. November 2010 im Ergebnis als rech-
tens und die Rente der Beschwerdeführerin wurde in Anwendung von
Art. 88bis Abs. 2 Bst. a IVV in korrekter Weise per 1. Januar 2011 aufge-
hoben. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
6.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
6.1 Die Verfahrenskosten sind der unterliegenden Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (Art. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie werden unter Berück-
sichtigung des Umfanges und der Schwierigkeit der Streitsache sowie der
Art der Prozessführung auf Fr. 300.- festgesetzt (vgl. Art. 63 Abs. 4bis
VwVG in Verbindung mit Art. 1, Art. 2 Abs. 1 und 2 sowie Art. 4 des Reg-
lements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und sind mit dem geleisteten Kos-
tenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.
C-8473/2010
Seite 19
6.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundes-
behörde hat die Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf eine Parteient-
schädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE), weshalb keine solche zuzusprechen ist.
Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist entsprechend dem Verfah-
rensausgang ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64
Abs. 1 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ver-
rechnet.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen gesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
C-8473/2010
Seite 20
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Roger Stalder
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: