Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-8474/2010
Urteil vom 18. Mai 2011
Besetzung Einzelrichter Michael Peterli,
Gerichtsschreiberin Lucie Schafroth.
Parteien A._______,
Zustellungsdomizil: B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand AHV (kapitalisierte Rente).
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Sachverhalt:
A.
Der 1945 geborene kosovarische Staatsbürger A._______ arbeitete in
den Jahren 1971 bis 1992 mit Unterbrüchen in der Schweiz. In dieser Zeit
leistete er obligatorische Beiträge an die schweizerische Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; act. 29).
Am 25. Juni 2010 reichte er über den kosovarischen Versicherungsträger
bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK) ein
Gesuch um Ausrichtung einer Altersrente ein (act. 1 bis 5).
B.
Mit Verfügung vom 18. August 2010 sprach die SAK A._______ mit
Wirkung ab dem 1. Februar 2010 eine ordentliche Altersrente in der Höhe
von monatlich Fr. 348.- zu. Ihre Berechnung basierte auf einer
anrechenbaren Beitragsdauer von 9 Jahren und 9 Monaten (Rentenskala
9) sowie einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von
Fr. 39'672.- (act. 37 bis 41).
C.
In der gegen diese Verfügung erhobenen Einsprache vom 30. August
2010 ersuchte A._______ um Ausrichtung einer einmaligen Abfindung
anstatt einer monatlichen Rente (act. 43 bis 48).
D.
Mit Entscheid vom 18. November 2010 wies die SAK die Einsprache von
A._______ ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass er
Anspruch auf eine Teilrente habe, die mehr als ein Fünftel der
monatlichen ordentlichen Vollrente betrage, weshalb er gestützt auf Art. 7
lit. a des Sozialversicherungsabkommens zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien
keinen Anspruch auf einmalige Abfindung habe; eine Rückvergütung der
Beiträge sei aufgrund der Anwendbarkeit des genannten
Sozialversicherungsabkommens auch nicht möglich, da dieses
Abkommen eine solche Leistung nicht vorsehe (act. 49 und 50).
E.
Gegen diesen Entscheid erhob A._______ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 3. Dezember 2010 (Datum
Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und
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beantragte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids
sowie die Ausrichtung einer einmaligen Abfindung.
F.
Mit Vernehmlassung vom 11. März 2011 beantragte die SAK die
Abweisung der Beschwerde sowie die Bestätigung des angefochtenen
Einspracheentscheids und der Verfügung vom 18. August 2010. Zur
Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer
keinen Anspruch auf eine einmalige Abfindung habe, da er Anspruch auf
eine Teilrente habe, die mehr als ein Zehntel der ordentlichen Vollrente
betrage; bei einer Rentenskala 9 bestehe auch kein Wahlrecht.
G.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten
Unterlagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland
gegen Verfügungen der SAK. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2. Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das
VwVG keine Anwendung auf das Verfahren in
Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober
2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG,
SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die
Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und
Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht
ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
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1.3. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen
Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an
dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er im Sinne von Art. 59 ATSG
beschwerdelegitimiert ist.
1.4. Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1
ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist darauf
einzutreten.
2.
Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur
Anwendung gelangen.
2.1. Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben
zunächst die Bestimmungen des Abkommens zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik
Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (nachfolgend:
Sozialversicherungsabkommen; SR 0.831.109.818.1) für alle
Staatsangehörigen des ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126
V 198 E. 2b, BGE 122 V 381 E. 1 mit Hinweis). Zwischenzeitlich sind die
mit Kroatien, Slowenien und Mazedonien neu abgeschlossenen
Abkommen über Soziale Sicherheit in Kraft getreten; ein mit Serbien
vereinbartes Abkommen ist noch nicht ratifiziert. Mit dem Kosovo wird
das Sozialversicherungsabkommen seit dem 1. April 2010 nicht mehr
weitergeführt. Für den Beschwerdeführer als Bürger des Kosovo findet
demnach das Sozialversicherungsabkommen jedenfalls insoweit
Anwendung, als Sachverhalte zu beurteilen sind, die sich vor dem 1. April
2010 ereignet haben (vgl. aber Urteil BVGer C-4828/2010 vom 7. März
2011 E. 5.4). Nach Art. 2 des Sozialversicherungsabkommens stehen die
Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten
aus den in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die
schweizerische Bundesgesetzgebung über die IV gehört, einander gleich,
soweit nichts anderes bestimmt ist.
2.2. Da vorliegend keine abweichenden Bestimmungen zur Anwendung
gelangen, bestimmt sich der Anspruch des Beschwerdeführers auf
Leistungen der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung
gemäss vorstehender Ausführungen auf Grund des AHVG, der
Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101), des ATSG sowie der
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Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11).
3.
Unbestritten und zutreffend ist in casu, dass der Beschwerdeführer
aufgrund der zurückgelegten Beitragszeiten in der Schweiz einen
Anspruch auf eine Altersrente hat. Vorliegend strittig und vom
Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist, ob die SAK den Anspruch auf
Ausrichtung einer einmaligen Abfindung anstelle der zugesprochenen
monatlichen Rente zu Recht verneint hat.
3.1. Hat ein Staatsangehöriger der Sozialistischen Föderativen Republik
Jugoslawien, der sich nicht in der Schweiz aufhält, Anspruch auf eine
ordentliche Teilrente, die höchstens ein Zehntel der entsprechenden
ordentlichen Vollrente beträgt, so wird ihm an Stelle der Teilrente eine
Abfindung in der Höhe des Barwertes der geschuldeten Rente gewährt.
Beträgt die ordentliche Teilrente mehr als ein Zehntel, aber höchstens ein
Fünftel der entsprechenden ordentlichen Vollrente, so kann er zwischen
der Ausrichtung der Rente oder einer Abfindung wählen. Diese Wahl ist
bei der Anmeldung zum Rentenbezug zu treffen, falls der Berechtigte sich
ausserhalb der Schweiz aufhält (vgl. Art. 7 lit. a des
Sozialversicherungsabkommens).
3.2. Die monatliche Teilrente des Beschwerdeführers beträgt gemäss
Rentenskala 9 und einem massgebenden durchschnittlichen
Jahreseinkommen von Fr. 39'672.- ab dem 1. Februar 2010
unbestrittenermassen Fr. 348.- (vgl. act. 31 und Rententabellen 2009
AHV/IV des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV], S. 88). Die
massgebenden ordentlichen Vollrenten gemäss Rentenskala 44 (für den
Jahrgang 1945, vgl. Rententabellen 2009 des BSV, S. 8) belaufen sich im
Jahre 2010 auf Fr. 1'703.- (vgl. Rententabellen 2009 des BSV, S. 18). Die
monatliche Teilrente des Beschwerdeführers beträgt somit 20.43 % der
entsprechenden ordentlichen Vollrente und damit mehr als einen Zehntel
der entsprechenden ordentlichen Vollrente, der (bis zu einem Zehntel)
einen Anspruch auf einmalige Abfindung geben würde, und auch mehr
als einen Fünftel der entsprechenden ordentlichen Vollrente, der (bis zu
einem Fünftel) dem Beschwerdeführer ein Wahlrecht auf einmalige
Abfindung oder Auszahlung der ordentlichen Teilrente geben würde. Da
der Beschwerdeführer eine Teilrente erhält, die die genannten
Schwellenwerte übersteigt, ist die Ausrichtung einer Abfindung an Stelle
der ordentlichen Teilrente ausgeschlossen. Der Antrag des
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Beschwerdeführers auf Ausrichtung einer einmaligen Abfindung ist daher
abzuweisen.
4.
Der Antrag des nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers könnte
sinngemäss subsidiär auch dahingehend verstanden werden, dass er an
Stelle der einmaligen Abfindung eine Rückvergütung der bezahlten AHV-
Beiträge verlangt. Eine solche Rückvergütung kommt gemäss Art. 18
Abs. 3 AHVG allerdings nur für Ausländer bzw. deren Hinterlassene in
Frage, mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung
besteht. Da vorliegend eine anwendbare zwischenstaatliche
Vereinbarung zwischen der Schweiz und dem Heimatstaat des
Beschwerdeführers besteht (vgl. E. 2.1 hiervor), ergibt sich aus Art. 18
Abs. 3 AHVG kein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine
Rückvergütung der Beiträge. Auch das Sozialversicherungsabkommen
selbst sieht keine Möglichkeit zur Rückvergütung der Beiträge vor.
Somit wäre auch ein Antrag des Beschwerdeführers um Rückvergütung
der AHV-Beiträge abzuweisen.
5.
Demnach ist die Beschwerde im einzelrichterlichen Verfahren
abzuweisen (vgl. Art. 23 Abs. 2 VGG i. V. m. Art. 85bis Abs. 3 AHVG).
6.
6.1. Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
6.2. Dem Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Als Bundesbehörde hat die SAK
keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine
Parteientschädigung zugesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr._______)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Lucie Schafroth
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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