B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-848/2013
U r t e i l v o m 1 3 . F e b r u a r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Maurizio Greppi (Vorsitz),
Richter Beat Weber, Richter Vito Valenti,
Gerichtsschreiberin Kathrin Abegglen Zogg.
Parteien
A._______, ..., (Spanien)
vertreten durch Francisco José Vazquez Bürger,
Rechtsanwalt, …, (Spanien)
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente (Nichteintreten auf Revisionsgesuch);
Verfügung der IVSTA vom 21. Januar 2013.
C-848/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______ (nachfolgend: Versicherte), geb. (…) 1962 und spanische
Staatsangehörige, wohnte und arbeitete von 1984 bis zu ihrer Rückkehr
nach Spanien im Jahr 2005 in der Schweiz (vorinstanzliche Akten [IV-act.]
12/I).
Mit Verfügungen vom 1. Oktober 2002 und 22. November 2002 sprach die
IV-Stelle des Kantons X._______ der Versicherten eine ganze Rente der
schweizerischen Invalidenversicherung mit Wirkung ab 1. April 2002 zu (IV-
act. 37/I und 40/I). Diese Verfügung basierte auf einer ärztlich festgestellten
Arbeitsunfähigkeit von 100% in den früher ausgeübten Tätigkeiten. Eine
allfällige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit wurde nicht geprüft
(IV-act. 17/I).
B.
Ein erstes Rentenrevisionsverfahren schloss die IV-Stelle des Kantons
X._______ mit Mitteilung vom 19. Mai 2005 ab. Sie hielt darin fest, dass
sich der IV-Grad nicht verändert habe (IV-act. 74/I).
C.
Im Oktober 2007 leitete die nunmehr zuständige IV-Stelle für Versicherte
im Ausland (IVSTA) ein Rentenrevisionsverfahren ein, wobei sie die Versi-
cherte einer polydisziplinären ärztlichen Untersuchung in der Schweiz un-
terzog. Im Ergebnis bestätigten die Ärzte (wie bisher) eine 100%-ige Ar-
beitsunfähigkeit in den angestammten Tätigkeiten, schätzten die Versi-
cherte jedoch in einer angepassten Tätigkeit seit dem 30. April 2002 als
100% arbeitsfähig ein (IV-act. 91/I). Der gestützt auf die Methode des Ein-
kommensvergleichs ermittelte Invaliditätsgrad ergab 47 % (IV-act. 94/I).
Folglich ersetzte die IVSTA mit Verfügung vom 3. September 2008 die bis-
her zugesprochene ganze Rente mit Wirkung ab dem 1. November 2008
durch eine Viertelrente (IV-act. 107/I).
Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesver-
waltungsgericht mit Urteil C-6427/2008 vom 5. Juli 2010 vollumfänglich ab
(IV-act. 126/I). Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft (IV-
act. 131/I).
D.
Am 25. Juli 2010 beantragte die Versicherte bei der IVSTA eine Neubeur-
C-848/2013
Seite 3
teilung ihres Dossiers seit dem 3. September 2008 (IV-act. 127/I). Mit Ver-
fügung vom 6. Januar 2011 trat die IVSTA auf das Revisionsgesuch der
Versicherten nicht ein, weil eine Änderung des Invaliditätsgrads nicht
glaubhaft gemacht worden sei (IV-act. 139/I).
E.
Im Mai 2011 leitete die IVSTA erneut von Amtes wegen ein Rentenrevisi-
onsverfahren ein (IV-act. 142 ff/I.). Sie holte zu diesem Zweck über den
spanischen Sozialversicherungsträger mehrere ärztliche Berichte ein, da-
runter einen ärztlichen Bericht von Dr. B._______, und legte sie ihrem ärzt-
lichen Dienst zur Stellungnahme vor. Am 27. Juli 2011 teilte die IVSTA der
Versicherten mit, dass sich der Invaliditätsgrad nicht in einer für den An-
spruch erheblichen Weise verändert habe (IV-act. 156/I).
F.
F.a Am 17. November 2011 liess die Versicherte bei der IVSTA wiederum
ein Gesuch um Rentenrevision stellen. Sie machte im Wesentlichen gel-
tend, aufgrund einer deutlichen Verschlechterung der psychischen Leiden
sei der Invaliditätsgrad von 47 % nicht mehr haltbar (IV-act. 165/I). Dem
Gesuch legte sie ärztliche Berichte von C._______ betreffend Untersu-
chung vom 25. Oktober 2011, Dr. D._______ vom 26. Oktober 2011,
Dr. E._______ vom 6. Juni 2011 und Dr. F._______ vom 10. Februar 2011
sowie die Berichte des Universitätsspitals von Y._______ vom 1. Juni 2011,
15. März 2011 und 22. September 2008 bei (IV-act. 157/I bis 164/I).
F.b Nach Einsicht in die eingereichten medizinischen Berichte kam der
ärztliche Dienst der IVSTA zum Schluss, dass keine neuen Elemente vor-
lägen, die eine Änderung des bisherigen Invaliditätsgrads rechtfertigen
könnten (IV-act. 167/I). Mit Vorbescheid vom 23. Dezember 2011 stellte die
IVSTA der Versicherten in Aussicht, auf ihr Revisionsgesuch nicht einzutre-
ten, weil mit den zugestellten Unterlagen nicht glaubhaft gemacht worden
sei, dass sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen
Weise verändert habe (IV-act. 168/I). Am 2. März 2012 erliess die IVSTA
eine ihren Vorbescheid bestätigende Verfügung (IV-act. 179/I).
F.c Auf die dagegen erhobene Beschwerde der Versicherten trat das Bun-
desverwaltungsgericht mit Urteil B-1861/2012 vom 6. August 2012 nicht
ein, nachdem der Vorschuss für die Verfahrenskosten verspätet geleistet
worden war (IV-act. 1/II). Dieser Entscheid blieb unangefochten.
C-848/2013
Seite 4
G.
Mit Schreiben vom 5. November 2012 gelangte die Versicherte erneut an
die IVSTA mit dem Antrag, eine Rentenrevision vorzunehmen (IV-
act. 12/II). Um die Verschlechterung ihres Krankheitsbildes zu belegen,
legte sie ihrem Gesuch nochmals dieselben ärztlichen Berichte bei, die sie
der IVSTA schon mit Revisionsbegehren vom 17. November 2011 übermit-
telt hatte (vorne Bst. F.a.) sowie den Bericht von Dr. B._______ vom 16.
Februar 2011, welcher der IVSTA im Rahmen eines früheren Rentenrevisi-
onsverfahrens eingegangen war (vorne Bst. E.).
H.
Mit Vorbescheid vom 20. November 2012 stellte die IVSTA der Versicher-
ten in Aussicht, auf das Rentenrevisionsgesuch nicht einzutreten, weil mit
den erneut eingereichten medizinischen Unterlagen, welche der IVSTA be-
reits im Zeitpunkt vor Erlass der Verfügung vom 2. März 2012 vorgelegen
hätten, nicht glaubhaft dargetan sei, dass eine wesentliche Änderung des
Invaliditätsgrads eingetreten sei (IV-act. 13/II).
I.
In Bestätigung ihres Vorbescheids trat die IVSTA mit Verfügung vom 21. Ja-
nuar 2013 auf das Revisionsgesuch der Versicherten vom 5. November
2012 nicht ein (IV-act. 14/II).
J.
Dagegen lässt die Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Ein-
gabe vom 11. Februar 2013 (eingegangen am 19. Februar 2013) Be-
schwerde ans Bundesverwaltungsgericht erheben (act. 1). Sie beantragt
sinngemäss, dem Revisionsgesuch sei stattzugeben und die vorinstanzli-
che Verfügung aufzuheben; es sei eine neuerliche aktuelle fachmedizi-
nisch korrekte Abklärung in der Schweiz durchzuführen und gestützt auf
diese medizinischen Erkenntnisse neu zu verfügen, unter Kostenfolge.
K.
Am 6. März 2013 leistete die Beschwerdeführerin einen Vorschuss für die
mutmasslichen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 410.-- (act. 4).
L.
In ihrer Vernehmlassung vom 28. Mai 2013 schliesst die Vorinstanz auf
Abweisung der Beschwerde (act. 6). Ihren Standpunkt begründet die Vo-
rinstanz damit, dass die von der Beschwerdeführerin eingereichten medi-
C-848/2013
Seite 5
zinischen Unterlagen allesamt bereits in früheren Rentenrevisionsverfah-
ren berücksichtigt worden und diese daher nicht geeignet seien, eine Ver-
änderung der invaliditätsmässigen Verhältnisse glaubhaft zu machen.
M.
In ihrer Replik vom 28. Juni 2013 lässt die Beschwerdeführerin sinngemäss
an der Beschwerde festhalten und das Ausgeführte bekräftigen (act. 8 und
9).
N.
Mit Duplik vom 10. Juli 2013 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde sei
abzuweisen (act. 11).
O.
Mit Verfügung vom 16. Juli 2013 erklärte der Instruktionsrichter des Bun-
desverwaltungsgerichts den Schriftenwechsel für geschlossen (act. 12).
Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereich-
ten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der folgenden Erwägungen
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
den Vorschriften des VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt
(Art. 37 VGG). Auf Verfahren in Sozialversicherungssachen findet das
VwVG keine Anwendung, soweit das ATSG (SR 830.1) anwendbar ist
(Art. 3 Bst. dbis VwVG). Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Re-
geln sind sodann diejenigen Verfahrensregeln anwendbar, welche im Zeit-
punkt der Beschwerdebeurteilung in Kraft stehen (BGE 130 V 1 E. 3.2; vgl.
auch Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.2 Nach Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69
Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinn von
Art. 32 VGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist. Die Beschwerde-
führerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung zur Beschwerde-
C-848/2013
Seite 6
führung berechtigt (Art. 59 ATSG). Sie hat die Beschwerde frist- und form-
gerecht eingereicht (Art. 60 ATSG, Art. 52 VwVG) und den Vorschuss für
die Verfahrenskosten rechtzeitig geleistet (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Der mit der angefochtenen Verfügung umschriebene Anfechtungsge-
genstand bildet nicht nur den Ausgangspunkt, sondern auch den Rahmen
und die Begrenzung des Streitgegenstandes des Verfahrens. Über diejeni-
gen Punkte welche von der Vorinstanz nicht verfügungsweise entschieden
wurde, kann das Bundesverwaltungsgericht daher grundsätzlich nicht ur-
teilen (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 mit Hinweisen). Angefochten ist die Ver-
fügung vom 21. Januar 2013, mit der die Vorinstanz auf das Rentenrevisi-
onsgesuch der Beschwerdeführerin vom 5. November 2012 nicht eingetre-
ten ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher einzig zu prüfen, ob die-
ser Nichteintretensentscheid zu Recht ergangen ist.
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). Es wendet dabei
das Recht von Amtes wegen an und ist folglich weder an die Beschwer-
debegründung noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden (Art. 62
Abs. 4 VwVG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4; BVGE 2007/41 E. 2).
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin ist spanische Staatsangehörige und wohnt in
Spanien, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom
21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits
und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten anderer-
seits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) sowie die gemäss
Anhang II des FZA anwendbaren Verordnungen (EG) des Europäischen
Parlaments und des Rates Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 sowie Nr.
987/2009 vom 16. September 2009, welche am 1. April 2012 die Verord-
nungen (EWG) des Rates Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 sowie Nr. 574/72
vom 21. März 1972 abgelöst haben, anwendbar sind. Gemäss Art. 8 Bst. a
FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbeson-
dere die Gleichbehandlung aller Angehörigen der Vertragsstaaten zu ge-
währleisten. Soweit – wie vorliegend – weder das FZA und die gestützt
darauf anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte abweichende
Bestimmungen vorsehen noch allgemeine Rechtsgrundsätze dagegen
sprechen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens und die Prüfung
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Seite 7
des Rentenanspruchs alleine nach schweizerischem Recht (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C-5082/2013 vom 22. September 2014 E. 3.1;
BGE 130 V 253 E. 2.4).
2.2 In zeitlicher Hinsicht stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Be-
urteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Er-
lasses der streitigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V
215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben,
sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bilden
(BGE 121 V 362 E. 1b). Weiter sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich die-
jenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfol-
gen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 131 V 9 E. 1). Vorlie-
gend kommen die materiellen Bestimmungen des IVG und der Verordnung
vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in
der Fassung gemäss den mit dem ersten Massnahmenpaket der 6. IV-Re-
vision am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Änderungen (IV-Revision 6a;
IVG in der Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659], IVV in der Fassung
vom 16. November 2011 [AS 2011 5679]) zur Anwendung.
3.
3.1 Verfügungen und Entscheide über Dauerleistungen im Bereich der So-
zialversicherung, insbesondere Verfügungen betreffend Renten der Invali-
denversicherung, werden – wie andere Verfügungen auch – formell rechts-
kräftig, soweit sie nicht mehr mit einem ordentlichen Rechtsmittel ange-
fochten werden können (zur formellen Rechtskraft: HÄFELIN/
MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz. 990).
Die formelle Rechtskraft einer solchen Verfügung gilt jedoch nicht voraus-
setzungslos (BGE 127 V 10 E. 4a; BGE 115 V 308 E. 4a, je mit weiteren
Hinweisen). Eine formell rechtskräftige Verwaltungsverfügung erlangt
Rechtsbeständigkeit insofern, als sie nur unter bestimmten Voraussetzun-
gen nachträglich abgeändert werden kann (ALEXANDRA RUMO-JUNGO, Die
Instrumente zur Korrektur der Sozialversicherungsverfügung, in: Verfah-
rensfragen in der Sozialversicherung, 1996, S. 263 ff., 267). Die Rechts-
kraft beschränkt sich auf den Sachverhalt und die Rechtslage zur Zeit des
Verfügungserlasses (BGE 127 V 10 E. 4a). Nur im Rahmen persönlicher,
sachlicher und zeitlicher Identität vermag sich die Verbindlichkeitswirkung
und die damit verbundene Rechtsbeständigkeit einer Verfügung zu entfal-
ten. Mit anderen Worten kann ein bereits beurteiltes Rechtsverhältnis unter
denselben Parteien betreffend dieselbe Zeitspanne in der Regel nicht Ge-
genstand einer neuen Verfügung sein (Urteil des Bundesgerichts
9C_782/2009 vom 16. April 2010 E. 2; RUMO-JUNGO, a.a.O., S. 268 mit
C-848/2013
Seite 8
Hinweisen). Die Rechtskraft von Verfügungen über Dauerleistungen er-
streckt sich auf die darin bejahten Anspruchsvoraussetzungen. Bei negati-
ven Verfügungen muss für die Umschreibung der formellen Rechtskraft
und der damit verbundenen Rechtsbeständigkeit auf die Begründungsele-
mente zurückgegriffen werden (BGE 136 V 369 E. 3.1.2, Urteil des Bun-
desgerichts 8C_321/2012 vom 14. August 2012 E. 4.2, RUMO-JUNGO,
a.a.O., S. 271 f.)
3.2 Gemäss Gesetz und Rechtsprechung gibt es vier Möglichkeiten eine
formell rechtskräftige Verfügung betreffend die Ausrichtung einer Invaliden-
rente nachträglich zu korrigieren. Erweist sich eine Verfügung als bereits
im Zeitpunkt ihres Erlasses fehlerhaft, so ist zu unterscheiden, ob es sich
um eine Unrichtigkeit in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht handelt. Ba-
siert die formell rechtskräftige Verfügung auf einer unrichtigen Rechtsan-
wendung, wozu auch die unrichtige Würdigung eines Sachverhaltes ge-
hört, kommt eine nachträgliche Änderung der Verfügung mittels Wiederer-
wägung in Betracht (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Eine Verfügung, die auf von
Anfang an fehlerhaften tatsächlichen Grundlagen beruht, ist im Rahmen
der prozessualen Revision abzuändern (Art. 53 Abs. 1 ATSG). Im Gegen-
satz dazu ermöglicht das Institut der Rentenrevision, die Anpassung einer
ursprünglich korrekten Verfügung an veränderte tatsächliche Verhältnisse
(Art. 17 ATSG, Art. 87 IVV). Ebenso anerkennt die Rechtsprechung im So-
zialversicherungsbereich grundsätzlich die Möglichkeit, eine ursprünglich
korrekte Verfügung an veränderte rechtliche Verhältnisse anzupassen
(BGE 135 V 201 E. 6; zum Ganzen: BGE 136 V 369, BGE 127 V 10 E. 4b,
BGE 115 V 308 E. 4). Vorliegend von Interesse sind die Rentenrevision (E.
3.2.1) und die Wiedererwägung (E. 3.2.2).
3.2.1 Im Rahmen einer Rentenrevision wird, sofern sich der Invaliditäts-
grad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert,
die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entspre-
chend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Ge-
mäss Art. 87 Abs. 2 IVV ist in einem Revisionsgesuch glaubhaft zu machen,
dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen
Weise geändert hat. Ob eine unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten
erhebliche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch den Vergleich des
Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten der versicherten Person er-
öffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung
des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Be-
weiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei An-
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Seite 9
haltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Ge-
sundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisi-
onsverfügung respektive des Einspracheentscheids; vorbehalten bleibt die
Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (vgl.
BGE 133 V 108 E. 5.4).
3.2.2 Die Wiedererwägung ist in Art. 53 Abs. 2 ATSG geregelt. Gemäss
dieser Bestimmung kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige
Verfügungen, die nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung ge-
bildet haben, zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und
wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 133 V 50
E. 4.1). Bei periodischen Leistungen ist die Erheblichkeit der Berichtigung
grundsätzlich zu bejahen (BGE 119 V 475 E. 1c). Ein Zurückkommen auf
eine solch unrichtige Verfügung ist auch dann möglich, wenn die materiel-
len Revisionsvoraussetzungen (Art. 17 ATSG) nicht erfüllt sind. Die Wie-
dererwägung dient der nachträglichen Korrektur einer ursprünglich unrich-
tigen Rechtsanwendung oder Sachverhaltsfeststellung durch die Verwal-
tung (BGE 117 V 8 E. 2c). Dabei steht es im Ermessen der Verwaltung, ob
sie eine Wiedererwägung vornimmt oder nicht. Zwar ist es dem Gericht
nach dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen erlaubt,
eine vermeintliche Rentenrevisionsverfügung mit der substituierten Be-
gründung der Wiedererwägung zu schützen. Indessen kann das Gericht
die Verwaltung in keinem Falle zwingen, eine Wiedererwägung vorzuneh-
men (BGE 119 V 475 E. 1 b/cc; Urteil des Bundesgerichts H 223/6 vom
17. Januar 2008 E. 5; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2618/2009
vom 19. Juli 2011 S. 7 f.; URS MÜLLER, Die materiellen Voraussetzungen
der Rentenrevision in der Invalidenversicherung, 2003, S. 91 ff.). Daraus
folgt, dass es dem Gericht nicht gestattet ist, eine vermeintliche Rentenre-
visionsverfügung zu Gunsten der versicherten Person mit der substituier-
ten Begründung der Wiedererwägung aufzuheben.
4.
4.1 Der hier angefochtenen Verfügung liegt ein Gesuch der Beschwerde-
führerin zugrunde, worin sie ausdrücklich eine Rentenrevision gemäss Art.
87 IVV verlangt. Die Vorinstanz trat auf dieses Begehren nicht ein, weil die
von der Beschwerdeführerin eingereichten medizinischen Unterlagen nicht
auf eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditäts-
grads schliessen liessen. Tatsächlich hätten ihr die von der Beschwerde-
führerin eingereichten Unterlagen bereits vor dem 2. März 2012 (Datum
der letzten Verfügung) vorgelegen. Die Begründung der Vorinstanz in der
angefochtenen Verfügung enthält zwei Elemente. Erstens, dass die von
C-848/2013
Seite 10
der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen bereits einmal Gegen-
stand einer Beurteilung gewesen seien. Zweitens, dass sich inhaltlich aus
den Unterlagen nichts ergebe, was eine anspruchserhebliche Änderung
des Invaliditätsgrads glaubhaft mache.
4.2 Die vorinstanzliche Nichteintretensverfügung vom 2. März 2012 ist for-
mell rechtskräftig (vgl. Sachverhalt Bst. F). Das Nichteintreten wurde damit
begründet, dass die Beschwerdeführerin mit den zugestellten Unterlagen
keine anspruchswesentliche Änderung ihres Invaliditätsgrads glaubhaft
gemacht habe. Unbestrittenermassen handelte es sich bei diesen zuge-
stellten Unterlagen um dieselben ärztlichen Berichte, die der hier ange-
fochtenen Verfügung vom 21. Januar 2013 zugrunde liegen (Sachverhalt
Bst. G). Zwischen dem Gegenstand der rechtskräftigen Verfügung vom
2. März 2012 und der hier angefochtenen Verfügung vom 21. Januar 2013
herrscht Identität in sachlicher, persönlicher und zeitlicher Hinsicht (E. 3.1).
Dementsprechend kann die Verfügung vom 2. März 2012 nur unter den
Voraussetzungen der Rentenrevision, der Wiedererwägung, der prozessu-
alen Revision oder der Anpassung an eine veränderte Rechtslage korri-
giert werden (E. 3.2). Für eine prozessuale Revision oder die Anpassung
an veränderte rechtliche Verhältnisse bestehen vorliegend keine Anhalts-
punkte. Im Folgenden bleibt daher zu prüfen, ob die Voraussetzungen ei-
ner Rentenrevision oder einer Wiedererwägung erfüllt sind.
4.3
4.3.1 Die Beschwerdeführerin macht in ihrem neuerlichen "Rentenrevisi-
onsgesuch" nicht geltend, dass die Verfügung vom 2. März 2012 nachträg-
lich fehlerhaft sei, weil sich die tatsächlichen Verhältnisse (ihr Gesundheits-
zustand) seither verändert haben. Vielmehr wiederholt sie, dass sich ihr
Gesundheitszustand gemäss den beigelegten Arztberichten, welche alle
vor dem 2. März 2012 datieren und der Vorinstanz bereits im damaligen
Verfahren vorgelegt wurden, verschlechtert habe. Die Vorinstanz habe
aber bisher die medizinischen Unterlagen falsch gewürdigt und zu Unrecht
den Schluss gezogen, der Invaliditätsgrad habe sich nicht verändert. In-
dem die Beschwerdeführerin rügt, die von ihr bereits im früheren Renten-
revisionsverfahren eingereichten Arztberichte seien von der Vorinstanz
falsch gewürdigt worden, macht die Beschwerdeführerin bei korrekter In-
terpretation eine anfängliche Unrichtigkeit der Nichteintretensverfügung
vom 2. März 2012 geltend. Ein solcher Mangel ist gegebenenfalls im Rah-
men einer Wiedererwägung zu beheben. Für eine Rentenrevision nach Art.
87 Abs. 2 IVV besteht bei dieser Ausgangslage kein Raum.
C-848/2013
Seite 11
4.3.2 Weil die Verfügung vom 2. März 2012 vom Bundesverwaltungsge-
richt nicht materiell beurteilt worden ist, ist es der Vorinstanz unbenommen,
die Verfügung – auch auf Gesuch der Beschwerdeführerin – in Wiederer-
wägung zu ziehen (vgl. E. 3.2.2). Eine Wiedererwägung wäre möglich,
wenn sich die Verfügung vom 2. März 2012 als zweifellos unrichtig erweist
und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist, wobei letzteres
– da es sich um die Ausrichtung einer Rente handelt – zu bejahen ist
(E. 3.2.2). Ob die Verfügung vom 2. März 2012 ferner zweifellos unrichtig
ist, ist hier nicht näher zu prüfen. Dem Bundesverwaltungsgericht ist es in
der vorliegenden Konstellation nämlich von vornherein verwehrt, die Vo-
rinstanz zu einer Wiedererwägung anzuhalten. Wie in E. 3.2.2 dargelegt,
steht es allein im Ermessen der Vorinstanz, ob sie eine Wiedererwägung
vornimmt. Die Beschwerde kann also vorliegend ohnehin nicht mit der sub-
stituierten Begründung der Wiedererwägung geschützt werden.
4.4 Nach dem Gesagten hat sich die Beschwerdeführerin die Rechtskraft
der Verfügung vom 2. März 2012 insofern entgegen halten zu lassen, als
sie nicht ausschliesslich gestützt auf bereits im Rahmen dieses früheren
Rentenrevisionsverfahrens eingereichte Arztberichte ein erneutes Renten-
revisionsgesuch stellen kann. Weil es sich um eine rechtskräftig beurteilte
Sache handelt und keine neuen Tatsachen vorgebracht wurden, ist die Vo-
rinstanz im Ergebnis zu Recht nicht auf das "Rentenrevisionsgesuch" ein-
getreten. Dabei handelt es sich um ein Nichteintreten aus rein formellen
Gründen, welches nicht mit dem "rentenrevisionsspezifischen" Nichteintre-
ten mangels Glaubhaftmachung einer anspruchserheblichen Tatsachenän-
derung zu verwechseln ist (vgl. Art. 87 Abs. 2 IVV). Vorliegend erübrigt es
sich deshalb zu prüfen, ob die eingereichten Unterlagen aufgrund ihres In-
haltes geeignet wären, eine anspruchserhebliche Tatsachenänderung im
Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV glaubhaft zu machen. Deshalb ist hier auch
unerheblich, dass die Verfügung vom 2. März 2012 für die Bestimmung der
zeitlichen Vergleichsbasis, an welche die glaubhaft zu machende Tatsa-
chenänderung anknüpft, gänzlich unbeachtlich wäre, weil ihr keine materi-
elle Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsab-
klärung zugrunde liegt (vgl. E. 3.2.1). Insofern ist denn auch nicht ausge-
schlossen, dass den bereits mehrfach eingereichten Arztberichten im Kon-
text mit neueren medizinischen Unterlagen auch in künftigen Rentenrevisi-
onen insofern Relevanz zukommt, als sich daraus ein neues Gesamtbild
der gesundheitlichen Beeinträchtigungen ergibt.
C-848/2013
Seite 12
4.5 Zusammenfassend ist die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht auf das
Rentenrevisionsgesuch der Beschwerdeführerin vom 5. November 2012
nicht eingetreten. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
5.
Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis und 2 IVG).
Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG auferlegt das Bundesverwaltungsgericht die
Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Bei diesem Ver-
fahrensausgang hat die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei die
Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 400.-- zu tragen, wobei der von der
Beschwerdeführerin einbezahlte Kostenvorschuss zur Bezahlung der Ver-
fahrenskosten zu verwenden ist (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Der geleistete
"Überschuss" von Fr. 10.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf ein von ihr bekannt zu gebendes
Konto zurückzuerstatten. Weder die unterliegende Beschwerdeführerin
noch die obsiegende Vorinstanz haben Anspruch auf eine Parteientschä-
digung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 3 des Reglements
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.
C-848/2013
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Der von der Beschwerdeführerin einbezahlte Kostenvorschuss wird
zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. Der geleistete "Über-
schuss" von Fr. 10.-- wird der Beschwerdeführerin nach Rechtskraft des
vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherung (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Maurizio Greppi Kathrin Abegglen Zogg
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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