Abtei lung II I
C-8502/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 . O k t o b e r 2 0 0 8
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Antonio Imoberdorf, Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiber Philipp Mäder.
P._______,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Fürsprecher Dr. Michel Heinzmann,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Zustimmung zur Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-8502/2007
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer (geb. 1977) ist nigerianischer Staatsangehöri-
ger. Im April 2002 heiratete er in Nigeria eine Schweizer Bürgerin. Am
19. November 2002 reiste er in die Schweiz ein und erhielt gestützt auf
die Bestimmungen über den Familiennachzug im Kanton Bern eine
Aufenthaltsbewilligung, welche in der Folge regelmässig erneuert wur-
de, letztmals mit Wirkung bis am 18. November 2007.
B.
Die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Schweizer Ehe-
frau wurde am 15. Mai 2007 rechtskräftig geschieden.
C.
Am 10. Oktober 2007 unterbreitete der Migrationsdienst des Kantons
Bern der Vorinstanz ein Gesuch um Zustimmung zur weiteren Verlän-
gerung der Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der ehelichen Ge-
meinschaft.
D.
D.a Die Vorinstanz teilte dem Beschwerdeführer in einem Schreiben
vom 17. Oktober 2007 mit, sie erwäge, die Zustimmung zur Verlänge-
rung der kantonalen Aufenthaltsbewilligung zu verweigern. Zum Zeit-
punkt seiner Scheidung habe er sich noch nicht fünf Jahre in der
Schweiz aufgehalten. Entsprechend bestehe kein Anspruch auf Verlän-
gerung der Bewilligung.
D.b Der Beschwerdeführer machte von dem ihm dazu eingeräumten
Recht zur Stellungnahme Gebrauch und entgegnete in einem Schrei-
ben vom 1. November 2007, seine Ehe habe mehr als fünf Jahre ge-
dauert, weshalb grundsätzlich von einem Anspruch auf Verlängerung
auszugehen sei. Dessen unbesehen erfülle er alle wesentlichen Vor-
aussetzungen für die Erteilung der Bewilligung. Der kantonale Migrati-
onsdienst sei - insbesondere in Berücksichtigung der Wirtschafts- und
Arbeitsmarktlage, seiner beruflichen Situation, seines Integrationsgra-
des und seines persönlichen Verhaltens - zum gleichen Schluss ge-
kommen und habe die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung
empfohlen.
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C-8502/2007
E.
Mit Verfügung vom 9. November 2007 verweigerte die Vorinstanz ihre
Zustimmung zur Verlängerung der kantonalen Aufenthaltsbewilligung
und wies den Beschwerdeführer unter Ansetzung einer Ausreisefrist
bis zum 7. Januar 2008 aus der Schweiz weg. Die Verfügung wurde
damit begründet, der ursprüngliche, privilegierende Zulassungsgrund
sei weggefallen und der Beschwerdeführer könne keinen Anspruch auf
Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung geltend machen. Zwar
habe seine Ehe mit einer Schweizer Bürgerin tatsächlich länger als
fünf Jahre gedauert. Die Begründung eines Anspruchs setze aber ei-
nen ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf
Jahren in der Schweiz voraus. Im Falle des Beschwerdeführers sei die
Scheidung jedoch bereits viereinhalb Jahre nach Erteilung der Aufent-
haltsbewilligung erfolgt. Kinder seien aus der Verbindung nicht hervor-
gegangen und Hinweise auf die Existenz besonders intensiver, über
das normale Mass hinausgehender Bindungen gesellschaftlicher oder
beruflicher Natur ergäben sich aus den Akten nicht. Im Übrigen habe
der Beschwerdeführer einen Eintrag im Schweizerischen Strafregister.
Gründe schliesslich, die gegen einen Vollzug der Wegweisung sprä-
chen, würden keine geltend gemacht und seien auch nicht ersichtlich.
F.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 14. Dezember 2007 gelangte der Be-
schwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragt, die
vorgenannte Verfügung sei aufzuheben und die Zustimmung zur Ver-
längerung der kantonalen Aufenthaltsbewilligung sei zu erteilen. Zur
Begründung macht er u.a. geltend, seine persönlichen Verhältnisse
wiesen Besonderheiten auf, die bisher noch nicht aktenkundig gewor-
den, jedoch entscheidswesentlich seien. Seine Ehe sei zwar tatsäch-
lich kinderlos geblieben. Er habe aber eine Beziehung zu einer andern
Schweizerin gepflegt und mit dieser anfangs 2005 Zwillinge gezeugt.
Die Kinder seien dann allerdings schon im Juli 2005 zu früh zur Welt
gekommen und wenige Wochen später verstorben. An diesem trauma-
tischen Erlebnis sei schliesslich auch die Beziehung zerbrochen. Er
fühle sich seinen beiden verstorbenen Kindern sehr verbunden, besu-
che regelmässig deren Grab und werde sie - bei sich bietender Gele-
genheit - vor dem Zivilstandsamt noch förmlich als die seinigen aner-
kennen.
In beruflicher Hinsicht sei zu berücksichtigen, dass er stets gearbeitet
habe - anfänglich über ein Temporärbüro, seit Herbst 2006 in einer
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Festanstellung - und nie von der Sozialhilfe unterstützt worden sei. In
Anbetracht der Zufriedenheit des Arbeitgebers und seines Alters sei
zudem davon auszugehen, dass er beruflich noch ein grosses Ent-
wicklungspotenzial habe. Daneben sei er auch in persönlicher Hinsicht
bestens integriert. Dafür spreche, dass er mit einer Schweizerin ver-
heiratet gewesen sei, eine längere Beziehung mit einer anderen
Schweizerin gehabt habe und Vater von zwei Schweizer Kindern ge-
worden sei. Zudem verfüge er über einen grossen Freundeskreis,
spreche gut deutsch und verstehe gar den hiesigen Dialekt. Er kenne
die lokalen Gepflogenheiten, halte sich an die Regeln und habe keine
Straftaten begangen. Beim Eintrag in das Strafregister handle sich um
eine Verurteilung wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln im Zu-
sammenhang mit einem Strassenverkehrsunfall (auf vereister Fahr-
bahn). Einer solchen Verurteilung dürfe im vorliegenden Verfahren kei-
ne grosse Bedeutung zugemessen werden. Er habe den Fehler einge-
sehen und die Busse von Fr. 1'000.- bezahlt.
Mit der Beschwerde wurden diverse Akten ediert, insbesondere die
beiden frühgeborenen und verstorbenen Kinder, aber auch die darge-
legten partnerschaftlichen und beruflichen Verhältnisse sowie den
Strassenverkehrsunfall betreffend.
Zum Beweis seiner guten Integration offerierte der Beschwerdeführer
die Einvernahme diverser Zeugen.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 28. Januar 2008 wies das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege ab.
H.
Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 7. Februar 2008
auf Abweisung der Beschwerde. Dabei argumentierte sie u.a., der Be-
schwerdeführer könne aus seiner ausserehelichen Beziehung nichts
zu seinen Gunsten ableiten, zumal es nicht zu einem Eheschluss ge-
kommen und die Beziehung unterdessen beendet sei. Der Tod der bei-
den gemeinsamen Kinder sei zweifellos ein tragisches Ereignis für die
Eltern. Besuche am Grab der Kinder könne der Beschwerdeführer
aber auch aus dem Ausland verwirklichen.
I.
Der Beschwerdeführer hält seinerseit in einer Replik vom 13. März
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2008 an seinem Antrag und dessen Begründung fest. Es sei realitäts-
fremd anzunehmen, er könne Besuche am Grab seiner Kinder von Ni-
geria aus organisieren. Er würde nicht über die notwendigen Mittel für
solche regelmässigen Reisen verfügen und es sei fragwürdig, ob er
überhaupt das notwendige Visum erhalten würde.
J.
Am 6. März 2008 (Postaufgabe) bzw. 19. März 2008 setzte der kanto-
nale Migrationsdienst das Bundesverwaltungsgericht über eine Straf-
anzeige gegen den Beschwerdeführer vom 22. Februar 2008 wegen
Verdachts auf versuchte schwere Körperverletzung und Widerhandlun-
gen gegen das Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951 (BetmG,
SR 812.121) in Kenntnis und edierte einen aktuellen Strafregisteraus-
zug, der nebst dem bereits erwähnten Strafmandat wegen grober Ver-
letzung von Verkehrsregeln ein weiteres Strafmandat wegen Übertre-
tung des BetmG und wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und
Beamte enthält. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit einge-
räumt, zu diesen neuen Erkenntnissen Stellung zu nehmen.
K.
In einer Eingabe vom 25. April 2008 wies der Beschwerdeführer unter
Beilage des entsprechenden Beschlusses darauf hin, dass die Straf-
verfolgung wegen einfacher, eventuell versuchter schwerer Körperver-
letzung inzwischen aufgehoben wurde. Auf weitere Bemerkungen ver-
zichtete er explizit.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16. De-
zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR
142.20) sowie die dazugehörigen Ausführungsverordnungen in Kraft
(u.a. die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt
und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]).
1.2
1.2.1 Gemäss den Übergangsbestimmungen richtet sich das Verfah-
ren nach dem neuen Recht (Art. 126 Abs. 2 AuG). Was den Rechts-
schutz auf Bundesebene angeht, verweist das neue Recht auf die all-
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gemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege (Art. 112 Abs. 1
AuG).
1.2.2 Verfügungen der Vorinstanz betreffend Zustimmung zur Verlän-
gerung einer Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz
unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
(Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Gemäss Art. 37 VGG richtet
sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bun-
desgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts an-
deres bestimmt.
1.2.3 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfü-
gung zur Beschwerde legitimiert; auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).
1.3
1.3.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Ver-
letzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Miss-
brauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale
Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet
im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist
gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht
gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den gel-
tend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publ. Urteils
2A.451/2002 vom 28. März 2003). Unter Vorbehalt des Verbots echter
Rückwirkung können die Übergangsbestimmungen des zum Zeitpunkt
des Entscheids in Kraft stehenden Rechts für gewisse Sachverhalte
die Nachwirkung des alten Rechts vorsehen. Gemäss Art. 126 Abs. 1
AuG bleibt auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten des AuG eingereicht
worden sind, das bisherige (materielle) Recht anwendbar.
1.3.2 Da das der Beschwerde zugrunde liegende Gesuch um Verlän-
gerung der Aufenthaltsbewilligung im Jahre 2007 eingereicht wurde,
erfolgt die Beurteilung nach dem alten Recht. Einschlägig sind dem-
nach das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Nie-
derlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121, zum vollständigen Quel-
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lennachweis vgl. Ziff. I des Anhangs zum AuG) sowie die gestützt dar-
auf erlassenen Durchführungsvorschriften (Art. 25 ANAG); insbeson-
dere die Verordnung vom 20. April 1983 über das Zustimmungsverfah-
ren im Ausländerrecht (Zustimmungsverordnung; AS 1983 535, zum
vollständigen Quellennachweis vgl. Art. 91 Ziff. 2 VZAE) und die Ver-
ordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Aus-
länder (Begrenzungsverordnung, BVO; AS 1986 1791, zum vollständi-
gen Quellennachweis vgl. Art. 91 Ziff. 5 VZAE).
2.
2.1 Die Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltsbewilligungen fällt
grundsätzlich in die Zuständigkeit der Kantone. Vorbehalten bleibt die
Zustimmung des BFM, wenn das Ausländerrecht eine solche für not-
wendig erklärt (Art. 18 ANAG). Gemäss Art. 1 Abs. 1 Zustimmungsver-
ordnung ist die Zustimmung erforderlich, wenn bestimmte Gruppen
von Ausländern im Interesse der Koordination der Praxis auf Wei-
sungsebene der Zustimmungspflicht unterstellt werden (Bst. a), wenn
der Ausländer keine gültigen und anerkannten heimatlichen Ausweis-
papiere besitzt und in der Schweiz weder als Flüchtling noch als Staa-
tenloser anerkannt ist (Bst. b) oder wenn das BFM die Unterbreitung
zur Zustimmung im Einzelfall verlangt (Bst. c).
2.2 Im vorliegenden Fall geht es um die Verlängerung der Aufenthalts-
bewilligung eines nigerianischen Staatsangehörigen, dessen ursprüng-
licher Zulassungsgrund (Ehe mit einer Schweizer Bürgerin) durch
Scheidung weggefallen ist. Die Zustimmungsbedürftigkeit des kantona-
len Verlängerungsentscheids ergibt sich deshalb aus Art. 1 Abs. 1
Bst. a Zustimmungsverordnung in Verbindung mit den Weisungen und
Erläuterungen des BFM über Einreise, Aufenthalt und Arbeitsmarkt
(ANAG-Weisungen, 3. Aufl., Bern 2006). Die ANAG-Weisungen sehen
in Ziff. 132.4 Bst. e vor, dass die Verlängerung der Aufenthaltsbewilli-
gung eines Ausländers oder einer Ausländerin nach Scheidung vom
schweizerischen Ehegatten oder nach dessen Tod der Vorinstanz zur
Zustimmung zu unterbreiten ist, falls der Ausländer oder die Auslände-
rin nicht aus einem Mitgliedstaat der EFTA oder der EU stammt.
3.
Über die Erteilung oder Verweigerung der Zustimmung entscheidet
das BFM im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge
mit dem Ausland nach pflichtgemässem Ermessen (Art. 4 ANAG). Eine
Bindung an die kantonale Beurteilung besteht nicht; ein befürworten-
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der Antrag der kantonalen Ausländerbehörde stellt eine Voraussetzung
dafür dar, dass das BFM über die Frage der Zustimmung überhaupt
befindet. Das Gesagte gilt selbst dann, wenn auf kantonaler Ebene ein
Gericht auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung er-
kannt hat (vgl. grundlegend BGE 127 II 49 E. 3 S. 51 ff; ferner Ent-
scheid des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements [EJPD]
vom 15. April 2005 E. 12, publ. in: Verwaltungspraxis der Bundesbe-
hörden [VPB] 69.76).
4.
4.1 Ein Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbe-
willigung besteht nur dann, wenn sich der Ausländer oder seine in der
Schweiz lebenden Angehörigen auf eine Sondernorm des Bundes-
rechts oder eines Staatsvertrages berufen können (BGE 130 II 388
E. 1.1 S. 389 f. mit Hinweisen).
4.2 Aufgrund seiner Heirat mit einer Schweizer Bürgerin verfügte der
Beschwerdeführer ursprünglich über einen gesetzlichen Anspruch auf
Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (Art. 7 Abs. 1
Satz 1 ANAG). Mit der Scheidung ist dieser Anspruch erloschen. Da
die Ehe nach weniger als fünf Jahren Aufenthalt in der Schweiz aufge-
löst wurde, ist dem Beschwerdeführer kein vom Bestand der Ehe un-
abhängiger Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung
nach Art. 7 Abs. 1 Satz 2 ANAG erwachsen (vgl. BGE 130 II 49
E. 3.2.3 S. 54 f., 128 II 145 E. 1.1.4 und 1.1.5 S. 149 f. mit Hinweisen).
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers würde sich an die-
sem Ergebnis auch unter der Herrschaft des am 1. Januar 2008 in
Kraft getretenen neuen Ausländergesetzes nichts ändern, besteht
doch gemäss diesem nach Auflösung der Ehe ein Anspruch des Ehe-
gatten auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nur dann weiter,
wenn (unter anderem) die Ehegatten mindestens drei Jahre zusam-
mengewohnt haben (vgl. Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG i.V.m. Art. 42 Abs. 1
AuG). Gemäss seiner eigenen Darstellung (Schreiben vom 22. Juli
2006 an die städtische Fremdenpolizei Bern) haben sich der Be-
schwerdeführer und seine Schweizerische Ehefrau allerdings schon im
August 2004 voneinander getrennt; also etwa 20 Monate nach Aufnah-
me der ehelichen Gemeinschaft in der Schweiz. Im Übrigen musste
dem Beschwerdeführer spätestens im Herbst 2005 (nachdem die kan-
tonale Migrationsbehörde eine weitere Verlängerung der Aufenthalts-
bewilligung ausdrücklich vom Ergebnis besonderer Abklärungen ab-
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hängig gemacht hatte) klar sein, dass eine solche Verlängerung auch
unter der Geltung des ANAG nicht einzig an den formellen Bestand
der Ehe anknüpft (vgl. BGE 130 II 113 E. 4.2 S. 117).
4.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass sich in der Schweiz
das Grab seiner beiden kurz nach der Geburt verstorbenen Kinder be-
findet. Diesen fühle er sich sehr verbunden, weshalb er regelmässig
deren Grabstätte besuche. Als weitere Anspruchsnormen kommen
deshalb Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) sowie
Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) in Betracht, die beide ein
Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gewährleisten.
Art. 8 Ziff. 1 EMRK (und der inhaltlich weitgehend deckungsgleiche
Art. 13 Abs. 1 BV) schützen das effektive Familienleben. Darauf kann
sich der Ausländer berufen, der nahe Verwandte mit einem gefestigten
Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat, soweit die familiäre Beziehung
intakt ist und tatsächlich gelebt wird (so die ständige Rechtsprechung
des Bundesgerichts; vgl. statt vieler BGE 129 II 193 E. 5.3.1 S. 211 mit
Hinweisen). Auch wenn einzelne Gesichtspunkte familiärer Beziehun-
gen - namentlich erbrechtliche Ansprüche - über den Tod eines Ange-
hörigen hinaus wirken, trifft dies für das Anwesenheitsrecht des über-
lebenden ausländischen Familienangehörigen im Land des Verstorbe-
nen nicht zu. Ein effektives Familienleben im Sinne der Menschen-
rechtskonvention endet in jedem Fall spätestens mit dem Tod (vgl.
BGE 120 Ib 16 E. 3a S. 21 bezüglich des verstorbenen Ehegatten).
Der Beschwerdeführer kann sich somit im Zusammenhang mit den
verstorbenen Kindern nicht auf den Familienschutz der Menschen-
rechtskonvention (bzw. der entsprechenden Verfassungsnorm) beru-
fen.
Es stellt sich damit höchstens die Frage, ob die Garantie auf Achtung
des Privatlebens dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltsanspruch
verschaffen könnte. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
kommt diesem Recht in ausländerrechtlichen Fällen zwar grundsätz-
lich eine selbständige Auffangfunktion gegenüber dem engeren, das
Familienleben betreffenden Schutzbereich zu; das Bundesgericht hat
diesbezüglich allerdings festgehalten, dass es hierfür besonders inten-
siver, über eine normale Integration hinausgehender privater Bindun-
gen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. entsprechender ver-
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tiefter sozialer Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäusli-
chen Bereich bedürfe (BGE 130 II 281 E. 3.2.1 S. 286 mit Hinweisen);
erforderlich sei "eine perfekte Integration, eine eigentliche Verwurzelung in
der Schweiz in dem Sinn, dass die Lebensgestaltung anderswo, insbesondere
im Heimatland, praktisch unmöglich erscheint" (Urteil des Bundesgerichts
1C_425/2007 vom 13. November 2007 E. 2.1.2). Beim Beschwerde-
führer sind aber keine solchermassen ausserordentlichen Verhältnisse
- die ohnehin nur in Ausnahmefällen denkbar sind - ersichtlich. Die gel-
tend gemachte starke Verbundenheit zu den verstorbenen Kindern und
damit verbunden das Bedürfnis, jederzeit deren Grabstätte besuchen
zu können, genügt den aufgezeigten strengen Anforderungen nicht.
Der Beschwerdeführer wird durch den angefochtenen Entscheid dem-
nach nicht in einem solchen Masse in seinem Privatleben beeinträch-
tigt, dass er sich insofern auf Art. 8 EMRK (bzw. auf Art. 13 Abs. 1 BV)
berufen könnte.
4.4 Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist festzuhalten, dass der
Beschwerdeführer weder aus dem geltenden Landesrecht noch aus
staatsvertraglichen Bestimmungen einen Anspruch auf Verlängerung
seiner Aufenthaltsbewilligung herleiten kann.
5.
Bei dieser Rechtslage liegt der Entscheid über die Zustimmung im
pflichtgemässen Ermessen der Behörde. Allerdings impliziert bereits
der Begriff der "pflichtgemässen Ermessensausübung", dass auch bei
der Ausfüllung der Ermessensspielräume rechtliche Schranken zu
beachten sind. Vorliegend steht der Grundsatz der Verhältnismässig-
keit von Verwaltungsakten im Vordergrund. Unter diesem Gesichts-
punkt der Verhältnismässigkeit ist eine wertende Abwägung vorzuneh-
men zwischen dem (nachfolgend zu erörternden) öffentlichen Inter-
esse an der Verweigerung der Zustimmung einerseits und den durch
die Verweigerung beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen
andererseits (vgl. statt vieler ULRICH HÄFELIN / GEORG MÜLLER / FELIX
UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich und St. Gallen
2006, S. 127 f.).
6.
6.1 Die Schweiz verfolgt zur Verwirklichung der in Art. 1 BVO formu-
lierten migrationspolitischen Ziele eine restriktive Linie gegenüber er-
werbstätigen ausländischen Personen aus dem Nicht-EU/EFTA-Raum
(nachfolgend: Drittstaatenangehörige). Die Umsetzung dieser Politik
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findet ihren Ausdruck in den strengen regulatorischen Zulassungsbe-
schränkungen der Begrenzungsverordnung, denen erwerbstätige Dritt-
staatenangehörige namentlich in Gestalt hoher Anforderungen an die
berufliche Qualifikation (Art. 8 BVO) und der Höchstzahlen (Art. 12
BVO) unterworfen sind. Das erhebliche Gewicht des öffentlichen Inter-
esses an der Durchsetzung der restriktiven Einwanderungspolitik ge-
genüber Drittstaatenangehörigen zeigt sich aber auch daran, dass hu-
manitäre Aspekte erst dann Bedeutung erlangen, wenn die Betroffen-
heit des Einzelnen die Grenze zum schwerwiegenden persönlichen
Härtefall im Sinne von Art. 13 Bst. f BVO überschreitet (vgl. Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts C-1649/2007 vom 9. September 2008
E. 7.2 und C-1872/2007 vom 20. September 2007 E. 4.1).
6.2 Zwar unterstehen Ehegatten von Schweizer Staatsangehörigen
nicht den Höchstzahlen der Begrenzungsverordnung; die Verlängerung
einer im Rahmen des Familiennachzugs in der Schweiz gewährten
Aufenthaltsbewilligung hängt demnach nicht von der Erfüllung der
strengen Zulassungskriterien im Rahmen der bestehenden Kontingen-
te oder der Voraussetzung zur Ausnahme von der zahlenmässigen Be-
grenzung aufgrund eines persönlichen Härtefalls ab (vgl. Art. 12
Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Bst. c und Art. 38 BVO). Es ist aber
nach dem bisher Gesagten ein vergleichsweise strenger Massstab an-
gebracht, wenn es zu beurteilen gilt, ob nach Wegfall des Privilegie-
rungsgrundes private Interessen bestehen, denen gegenüber das öf-
fentliche Interesse an der Durchsetzung der restriktiven Migrationspoli-
tik zurückzustehen hat. Dementsprechend geht das Bundesverwal-
tungsgericht davon aus, dass die Verlängerung der Aufenthaltsbewilli-
gung nach Auflösung der Ehe in erster Linie ein Instrument zur Ver-
meidung von Härtefällen darstellt (vgl. Urteile des Bundesverwaltungs-
gerichts C-4302/2007 vom 20. Dezember 2007 E. 4.1 und C-497/2006
vom 21. April 2008 E. 6.1 jeweils mit Hinweisen).
6.3 Bei der Prüfung der Frage, ob die auf dem Spiele stehenden pri-
vaten Interessen eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung recht-
fertigen, ist zu untersuchen, inwieweit der ausländischen Person in
persönlicher, wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht zugemutet werden
kann, den Aufenthalt in der Schweiz aufzugeben, in ihre Heimat zu-
rückzukehren und dort zu leben. Zu diesem Zweck ist ihre zukünftige
Situation im Ausland den persönlichen Verhältnissen in der Schweiz
gegenüberzustellen. Darüber ist nach Massgabe der gesamten Um-
stände des Einzelfalles zu befinden. Dazu gehören allgemeine, von
Seite 11
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der Ehe unabhängige Elemente, wie die Dauer des Aufenthaltes in der
Schweiz, der Grad der sozialen und wirtschaftlichen Integration in die
hiesigen Verhältnisse, das Alter und der gesundheitliche Zustand, so-
weit Kinder vorhanden sind, deren Alter und schulische Integration, die
Unterkunft und die Reintegrationsmöglichkeiten in der Heimat, aber
auch ehespezifische Elemente, wie die Dauer der ehelichen Gemein-
schaft und die Umstände derer Auflösung. Dabei ist besonders zu be-
rücksichtigen, wenn der ausländischen Person eine Weiterführung der
ehelichen Beziehung nicht länger zugemutet werden konnte, nament-
lich weil sie Opfer von Misshandlungen geworden war (vgl. Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts C-4302/2007 vom 20. Dezember 2007
E. 4.2 und C-497/2006 vom 21. April 2008 E. 6.2.1 jeweils mit Hinwei-
sen; ferner Ziff. 654 ANAG-Weisungen).
6.4 Die notwendige Schwere der Betroffenheit in den persönlichen
Verhältnissen ist mit Blick auf die Regelung des Art. 7 Abs. 1 ANAG zu
beurteilen, der ausländischen Ehegatten nach fünf Jahren Ehe auf
schweizerischem Territorium einen vom weiteren Bestand der Ehe un-
abhängigen Anspruch auf Aufenthalt vermittelt. Vor dem Erreichen die-
ser zeitlichen Grenze kommt es entscheidend darauf an, welche Be-
deutung den ehespezifischen Elementen im konkreten Einzelfall zu-
kommt, das heisst der Dauer der Ehe in der Schweiz und den Umstän-
den ihrer Auflösung sowie danach, ob namentlich der ausländische
Ehegatte ehelicher Gewalt ausgesetzt war und ob aus der Verbindung
gemeinsame Kinder hervorgegangen sind. Je mehr diese Elemente ins
Gewicht fallen, um so eher wird man von einer hinreichend schweren
Betroffenheit ausgehen können. Umgekehrt rechtfertigt sich ein umso
strengerer Massstab, als die Härte nicht gerade aus den obengenann-
ten ehespezifischen Elementen abgeleitet werden kann (vgl. dazu Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts C-1872/2007 vom 20. September
2007 E. 4.3; Urteil des Bundesgerichts 2A.212/2004 vom 10. Dezem-
ber 2004 E. 4.4; ferner Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
C-567/2006 vom 22. Juli 2008 und C-7331/2007 vom 9. Mai 2008 im
Zusammenhang mit der Auflösung der Ehe durch Tod des schweizeri-
schen Ehegatten; vgl. schliesslich die abgestufte Regelung in Art. 50
AuG).
7.
7.1 Der Beschwerdeführer hatte im April 2002 in Nigeria eine Schwei-
zer Bürgerin geheiratet, reiste in der Folge im November 2002 in die
Schweiz ein und lebt seither hier. Bis zur Scheidung im Mai 2007 hatte
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die Ehe formell zwar gut fünf Jahre Bestand. Die eheliche Gemein-
schaft wurde indessen im August 2004 und damit bereits nach weniger
als zwei Jahren im gemeinsamen Haushalt endgültig aufgegeben. Zu-
dem blieb die Ehe kinderlos. In einer solchen Konstellation rechtfertigt
sich schon bei tadellosem Verhalten des Betroffenen ein vergleichs-
weiser strenger Massstab, wenn es zu beurteilen gilt, ob private Inter-
essen an der weiteren ausländerrechtlichen Zulassung gegen das öf-
fentliche Interesse an der Durchsetzung einer restriktiven Migrations-
politik aufzukommen vermögen (vgl. etwa Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts C-546/2006 vom 14. August 2008 E. 9 mit Hinweisen).
Im vorliegenden Fall sprechen auch spezifisch präventivpolizeiliche
Gründe gegen einen weiteren Verbleib des Beschwerdeführers in der
Schweiz (vgl. unten Ziff. 7.2.2). Dementsprechend hohe Anforderungen
sind an die private Interessenlage des Beschwerdeführers zu stellen.
7.2
7.2.1 Der Beschwerdeführer hält sich seit gut fünfeinhalb Jahren in
der Schweiz auf. Seit seiner Einreise war er nie auf Sozialhilfe ange-
wiesen und meist erwerbstätig - zumindest teilzeitlich; als Raumpfle-
ger, Hilfsarbeiter und im Gastgewerbe, seit Juni 2006 als Betriebsmit-
arbeiter in einer Grossmetzgerei. Seine Anstellungen erfolgten jeweils
über Temporärarbeitsvermittlungsbüros, seit Oktober 2006 befindet er
sich in einer Festanstellung. Sein aktueller Arbeitgeber ist offenbar
sehr zufrieden mit ihm. Diesbezüglich beruft sich der Beschwerdefüh-
rer denn auch auf eine nennenswerte berufliche Entwicklung, wobei
aufgrund seinen jungen Alters noch ein grosses Entwicklungspotenzial
bestehe. Aufgrund der vorhandenen Informationen ist jedoch nicht da-
von auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine auf die aktuelle Tä-
tigkeit ausgerichtete Ausbildung absolviert hat. Deshalb ist er als Mit-
arbeiter ohne besondere Qualifikation einzustufen. Entgegen seinen
Vorbringen war der Beschwerdeführer auch nicht immer erwerbstätig.
Im Antrag zur Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung im Herbst
2003 hielt er selbst fest, momentan keiner Erwerbstätigkeit nachzuge-
hen, sondern eine Schule zu besuchen. Und gemäss einem Schreiben
des zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) vom
4. Mai 2006 an den kantonalen Migrationsdienst war der Beschwerde-
führer von Dezember 2005 bis zur Klärung der Frage der Verlängerung
seiner Aufenthaltsbewilligung im Juni 2006 arbeitslos. Insofern kann
nicht von einer besonderen beruflichen Integration ausgegangen wer-
den, die ihrerseits auf eine fortgeschrittene Verwurzelung in der
Schweiz schliessen liesse.
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7.2.2 Auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachte soziale Inte-
gration weist keine Besonderheiten auf, die zu seinen Gunsten zu be-
rücksichtigen wären. Er mag zwar über fortgeschrittene Sprachkennt-
nisse verfügen, einen Freundeskreis haben und mit den Lebensge-
wohnheiten vertraut sein. Nach einem mehrjährigen Aufenthalt ver-
steht sich das allerdings von selbst. Was den Umstand betrifft, dass er
mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet war, mit einer andern Schwei-
zer Bürgerin eine partnerschaftliche Beziehung pflegte und aus letzte-
rer zwei (allerdings verstorbene) Kinder hervorgingen, welche eben-
falls das Schweizer Bürgerrecht hatten, so können darin nicht schon
per se Elemente einer besonders integrativen Leistung erblickt wer-
den.
Hauptsächlich aber ist darauf hinzuweisen, dass der Grad der sozialen
Integration vor allem in der Respektierung der rechtsstaatlichen Ord-
nung zum Ausdruck kommt (vgl. etwa - auch wenn nicht eo ipso an-
wendbar - Art. 4 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die
Integration von Ausländerinnen und Ausländern [VIntA, SR 142.205]).
In dieser Hinsicht gibt das Verhalten des Beschwerdeführers zu be-
rechtigten Zweifeln Anlass. Dabei kann dahin gestellt bleiben, wie die
Verurteilung wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln mit Unfallfol-
ge (Strafmandat vom 12. Juni 2006) für sich allein zu werten wäre. Tat-
sache ist, dass der Beschwerdeführer auch eine Verurteilung wegen
Übertretung des BetmG und wegen Gewalt und Drohung gegen Be-
hörden und Beamte erwirkt hat (Strafmandat vom 17. Oktober 2007).
Zu den Umständen dieser Delinquenz hat er sich - trotz entsprechen-
der Einladung durch den Instruktionsrichter - nicht geäussert. Eben-
falls nicht geäussert hat er sich zu den Umständen, die am 22. Febru-
ar 2008 zur Anzeige wegen Verdachts auf einfache, eventuell versuch-
te schwere Körperverletzung und wegen Widerhandlungen gegen das
BetmG geführt haben. Zwar trifft zu (wie der Bescherdeführer in seiner
Stellungnahme vom 25. April 2008 einwendet und auch belegt), dass
die Strafverfolgung wegen einfacher, eventuell versuchter schwerer
Körperverletzung aufgehoben wurde. Dies, weil bei der vermeintlich
Geschädigten (einer 17-jährigen Schülerin, die in Anwesenheit des
Beschwerdeführers durch Hilferufe auf sich aufmerksam gemacht hat-
te) offenbar Prellungen und Schürfungen, jedoch keine schweren Ver-
letzungen festgestellt werden konnten, sie die Aussagen zu den Ge-
schehnissen verweigerte, die Aussagen einer Zeugin zu ungenau wa-
ren und auch kein Strafantrag wegen Tätlichkeiten oder einfacher Kör-
perverletzung gestellt worden war. Mit dem gleichen Beschluss wurde
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aber die Strafverfolgung eröffnet in Bezug auf den Verdacht der Über-
tretung des BetmG.
Dass sich der Beschwerdeführer im vorliegenden Rechtsmittelverfah-
ren nicht inhaltlich zu dem gegen ihn ergangenen zweiten Strafmandat
und dem eingestellten bzw. eröffneten Strafmandatsverfahren äussert,
spricht eindeutig gegen ihn.
Unter den gegebenen Umständen kann das Bundesverwaltungsgericht
im Rahmen einer antizipierten Beweiswürdigung auf die Befragung der
vom Beschwerdeführer genannten Auskunftspersonen verzichten. Was
die beantragte Parteibefragung betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass
dem Beschwerdeführer sowohl von der Vorinstanz als auch vom Bun-
desverwaltungsgericht die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt
wurde und dieser sein Recht auch wahrgenommen hat. Inwiefern eine
Parteibefragung neue Erkenntnisse bringen soll, wird nicht weiter dar-
gelegt (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. statt vieler BGE 134 I
140 E. 5.3 S. 148 und BGE 130 ll 169 nicht publizierte E. 2.1).
7.2.3 Aus vorstehenden Erwägungen ergibt sich ohne weiteres, dass
weder in wirtschaftlicher noch in sozialer Hinsicht von einer besonders
geglückten, fortgeschrittenen Integration ausgegangen werden kann.
7.3 Der Beschwerdeführer legt besonderen Wert auf den Umstand,
dass sich das Grab seiner beiden frühgeborenen Kinder in der
Schweiz befindet. Dies kann allerdings selbst unter dem Aspekt der
geltend gemachten besonderen Härte nicht dazu führen, dass von
ganz spezifischen persönlichen Interessen auszugehen wäre, denen
nur durch eine dauernde Anwesenheit und damit durch die Verlänge-
rung der Aufenthaltsbewilligung gerecht werden könnte. Der Hinweis
des Beschwerdeführers auf die für allfällige Besuche zu überwindende
grosse geografische Distanz, hohe Reisekosten und sonstige Unwäg-
barkeiten vermag daran nichts zu ändern.
7.4 Der Beschwerdeführer - nunmehr 31-jährig - hat den grössten Teil
seines bisherigen Lebens in Nigeria verbracht und er dürfte aufgrund
seiner Herkunft, seines Alters, seiner Gesundheit, seiner beruflichen
Erfahrung - so war er gemäss den Angaben im Einreisegesuch vom
10. Mai 2002 im Heimatland berufstätig - sowie der in der Schweiz ge-
machten Erfahrungen und erworbenen Sprachkenntnisse über intakte
Lebensperspektiven in seiner Heimat verfügen. Die dazu wünschbaren
sozialen Kontakte müssten noch vorhanden oder zumindest reaktivier-
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bar sein. Gegenteiliges ist nicht ersichtlich und wird solchermassen
vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht.
8.
Die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an der weiteren
fremdenpolizeilichen Regelung seines Aufenthalts in der Schweiz müs-
sen unter den gegebenen Umständen gegenüber dem öffentlichen In-
teresse an der Durchsetzung der restriktiven Migrationspolitik gegen-
über Personen aus dem Nicht-EFTA/EU-Raum zurückstehen. Die Ver-
weigerung der Zustimmung durch die Vorinstanz ist nicht zu beanstan-
den.
9.
Aus der Rechtmässigkeit der Zustimmungsverweigerung folgt, dass
die Vorinstanz den Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 12 Abs. 3
ANAG aus der Schweiz wegweisen durfte, und es bliebe zu prüfen, ob
dem Vollzug der Wegweisung Hinderungsgründe im Sinne von Art. 14a
ANAG entgegenstehen. Da solche Vollzugshindernisse weder geltend
gemacht werden noch sich aus den Akten ergeben, ist die angefochte-
ne Verfügung auch unter diesem Gesichtspunkt zu Recht ergangen.
10.
Aus vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Vorinstanz mit der
angefochtenen Verfügung Bundesrecht nicht verletzt hat. Der rechtser-
hebliche Sachverhalt wurde richtig und vollständig festgestellt und die
Vorinstanz hat das ihr zustehende Ermessen pflichtgemäss und zutref-
fend ausgeübt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
11.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfah-
renskosten sind auf Fr. 700.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
12.
In der vorliegenden Angelegenheit ist das Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 2 und 4 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [SR 173.110]).
(Dispositiv S. 17)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ver-
rechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten 1 962 397 retour)
- den Migrationsdienst des Kantons Bern (ad Dossier 7291634)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Philipp Mäder
Versand:
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