Abtei lung II I
C-8511/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 4 . M ä r z 2 0 1 0
Richterin Vera Marantelli (Vorsitz),
Richter Stefan Mesmer, Richterin Eva Schneeberger,
Gerichtsschreiber Urs Küpfer
X._______,
vertreten durch Advokat Y._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
IV, Einspracheentscheid vom 12. November 2007.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-8511/2007
Sachverhalt:
A.
Die schweizerische Staatsangehörige X._______ (im Folgenden: die
Versicherte oder die Beschwerdeführerin), geboren am [...], wohnhaft
in [...] (DE), war von 1965 bis 31. Juli 1978 mit wenigen Unterbrüchen
in der Schweiz erwerbstätig und leistete Beiträge an die AHV/IV. Nach
ihrem Umzug nach Deutschland arbeitete sie bis ca. 1984 als
Kassierin und Schreibkraft, war dann bis 2001 als Hausfrau tätig und
seit 13. Februar 2001 bis zu ihrer Krankschreibung am 15. Juni 2004
stundenweise als Sortierkraft bei [...].
B.
Gemäss den Angaben im Formular vom 26. Juli 2004, das die
Landesversicherungsanstalt [...] (im Folgenden: die LVA) der
Schweizerischen Ausgleichskasse übermittelte, stellte die Versicherte
am 15. Juni 2004 einen Antrag zum Bezug einer Invalidenrente. Mit
Schreiben vom 1. September 2004 teilte die LVA, Abteilung Auslands-
renten, der Schweizerischen Ausgleichskasse mit, dass der Antrag auf
eine deutsche "Rente wegen voller Erwerbsminderung" abgelehnt
worden sei. Als Grund wurde angegeben, dass eine "teilweise Er-
werbsminderung (volle Erwerbsminderung) bzw. Berufsunfähigkeit"
nicht vorliege. Dagegen legte die Versicherte am 15. September 2004
Widerspruch ein. Sie machte dabei geltend, die LVA schreibe lediglich,
dass sie unter einer chronifizierten Somatisierungsstörung unter dem
Bild eines Chronic Fatigue Syndroms leide. Dies entspreche jedoch
nicht ihrem gesamten Gesundheitszustand; sie habe schwere De-
pressionen und befinde sich daher in ständiger Behandlung. Aufgrund
ihrer Erkrankung fühle sie sich nicht mehr in der Lage, eine Tätigkeit
von bis zu 6 Stunden oder mehr auszuüben. Mit Schreiben vom
9. Dezember 2004 forderte die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im
Folgenden: IVSTA oder die Vorinstanz) die Versicherte zur Vorlage
weiterer Unterlagen auf und tätigte medizinische und erwerbliche Ab-
klärungen. Mit Schreiben vom 11. August 2005 setzte die LVA die
Schweizerische Ausgleichskasse darüber in Kenntnis, dass das
Widerspruchsverfahren am 27. Juli 2005 durch "teilweise Abhilfe" ab-
geschlossen worden sei. Es werde eine Rente wegen teilweiser Er-
werbsminderung auf Dauer ab 1. Juli 2004 und anstelle dieser für die
Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2007 eine Rente
wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit gezahlt. Mit Bescheid vom
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17. Oktober 2005 anerkannte die Deutsche Rentenversicherung [...]
einen Anspruch auf eine Rente aus der deutschen Rentenver-
sicherung ab dem 1. Januar 2005.
C.
Mit Verfügung vom 6. Dezember 2005 wies die IVSTA das Begehren
um Ausrichtung einer Rente der schweizerischen Invalidenver-
sicherung ab. Zur Begründung wurde angeführt, aus den Akten ergebe
sich, dass weder eine bleibende Erwerbsunfähigkeit noch eine aus-
reichende durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres
vorliege. Der Versicherten sei trotz des Gesundheitsschadens noch
immer in rentenausschliessender Weise eine Betätigung im bisherigen
Aufgabenbereich sowie eine dem Gesundheitszustand angepasste
gewinnbringende Teilzeit-Tätigkeit zumutbar.
D.
Dagegen erhob die Versicherte am 28. Dezember 2005 Einsprache.
Zur Begründung verwies sie auf einen Bericht des sie behandelnden
Allgemeinmediziners, Dr. med. A._______, vom 23. Dezember 2005,
worin dieser festhielt, dass sie vom 15. Juni 2004 bis Ende Juli 2005
"arbeitsunfähig krankgeschrieben" gewesen sei. Daraufhin sei sie von
ihrem Arbeitgeber, [...], gedrängt worden, einen Auflösungsvertrag zu
unterschreiben. Dadurch habe sie ihre Krankenkassenzugehörigkeit
verloren und sei gezwungen gewesen, sich ab dem 7. August 2005 als
arbeitslos zu melden, obschon sie wegen andauernder Krankheit nicht
vermittlungsfähig gewesen sei.
Mit Schreiben vom 20. Mai 2006 reichte die Versicherte einen zusätz-
lichen Arztbericht des Neurologen und Psychiaters Dr. med.
B._______ vom 9. Mai 2006 ein; dieser attestiert das Bestehen einer
Arbeitsunfähigkeit auf Dauer.
Im seinem Schlussbericht vom 12. April 2007 beurteilte der RAD
Rhone, dem die Vorinstanz auch die neu ins Recht gelegten Unter-
lagen unterbreitet hatte, die Versicherte, die an einer somatoformen
Schmerzverarbeitungsstörung und zunehmend auch an psychischen
Störungen leide, als in der bisherigen Tätigkeit zu 100 % (ab 15. Juni
2004), in einer angepassten Tätigkeit als Sortiererin [...] ab 15. Juni
2004 zu 0 %, ab November 2004 zu 25 %, ab Januar 2005 zu 50 %
und ab Mai 2006 zu 75 % arbeitsunfähig.
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Mit Bescheid vom 22. August 2007 teilte die Deutsche Rentenver-
sicherung [...] der Versicherten mit, dass die am 17. Oktober 2005
gewährte Rente wegen voller Erwerbsminderung weiterhin auf Zeit bis
zum 31. Dezember 2010 geleistet werde. Durch Schreiben vom 22.
August 2007 setzte die Deutsche Rentenversicherung [...] die
Schweizerische Ausgleichskasse darüber in Kenntnis.
E.
Am 12. November 2007 wies die Vorinstanz die Einsprache der Ver-
sicherten ab. Zur Begründung hielt sie fest, bei Teilerwerbstätigen wie
der Versicherten, die neben der Erwerbstätigkeit den Haushalt be-
sorgten, werde zur Ermittlung des Invaliditätsgrades die sog. ge-
mischte Methode angewandt. Dabei werde der Invaliditätsgrad für die
Teilerwerbstätigkeit nach der allgemeinen Methode ermittelt, die Ein-
schränkungen im Haushalt anhand einer Haushaltabklärung bestimmt
und schliesslich die Einschränkungen aus beiden Tätigkeiten zu-
sammengezählt. Für die Versicherte ergebe sich so eine Minderung
der Erwerbsfähigkeit von 35 %. Die Invalidität liege somit unter den
40 %, die einen Anspruch auf eine Rente zu begründen vermöchten.
F.
Gegen den Einspracheentscheid der IVSTA vom 12. November 2007
erhob die Versicherte, vertreten durch Advokat Y._______, am 14.
Dezember 2007 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, mit den
Anträgen, dieser Entscheid sei aufzuheben, und die Angelegenheit sei
zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen, alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerde-
gegnerin. Gleichzeitig stellte sie ein Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung sowie Befreiung von der Pflicht zur
Leistung eines Kostenvorschusses. In der Begründung machte sie im
Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe bei der Bemessung der In-
validität zu Unrecht keinen Einkommensvergleich durchgeführt und
den Sachverhalt nur mangelhaft abgeklärt.
G.
Mit Verfügung vom 19. Dezember 2007 wurde das Gesuch um unent-
geltliche Prozessführung als gegenstandslos abgeschrieben.
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 29. Februar 2008 beantragte die Vor-
instanz die Abweisung der Beschwerde.
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C-8511/2007
I.
Mit ihrer auf den 16. Mai 2007 (recte 2008) datierten Replik hielt die
Beschwerdeführerin an den in der Beschwerdeschrift gestellten
Rechtsbegehren fest. Zur Begründung wird nun im Wesentlichen
geltend gemacht, die Vorinstanz habe bei der Bemessung der Invalidi-
tät zu Unrecht die sog. gemischte Methode angewandt. Die Be-
schwerdeführerin hält diesbezüglich fest, dass sie sich nicht mehr um
den längst volljährig gewordenen, seit der Trennung beim Vater
lebenden Sohn kümmern müsse. Weiter weist sie darauf hin, dass sie
zwischen der Erstellung des Fragebogens und dem Einspracheent-
scheid zweimal in eine jeweils kleinere Wohnung umgezogen sei, was
sie mit drei Mietverträgen vom 15. Februar 2002, 1. Juni 2005 sowie
1. Juli 2006 belegt.
Vor diesem Hintergrund argumentiert die Beschwerdeführerin, sie
wäre ohne gesundheitliche Probleme neben ihrer angestammten Er-
werbstätigkeit in keinem anderen für das IVG (zitiert in nachfolgender
E. 1.1.1) resp. die Berechnung einer Rente relevanten Aufgaben-
bereich mehr tätig. Ob ein solcher Aufgabenbereich vorliege, sei bei
Teilzeiterwerbstätigen zudem nicht automatisch anzunehmen, sondern
von der Verwaltung abzuklären, was sich aus einem in Kopie bei-
gelegten Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Mai
2007 (IV 67511) ergebe. Die Invalidität müsse hier somit ausschliess-
lich nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs be-
messen werden. Für den Fall, dass dennoch die gemischte Methode
zur Anwendung kommen sollte, sei festzuhalten, dass die kaum be-
gründete Einschränkung im Haushalt von nur 7.5 % nicht stimmen
könne. Im Übrigen hätte sie ihre Erwerbstätigkeit mit Sicherheit vom
Januar 2007 an ausbauen müssen, da der Ex-Ehemann die Unter-
haltszahlungen ab diesem Datum von sich aus von monatlich DEM
1'800.– auf monatlich EUR 500.– gekürzt habe und das Amtsgericht
[...] die von ihr dagegen erhobene Klage am 3. Dezember 2007 ab-
gewiesen habe.
J.
Mit Schreiben vom 23. Mai 2008 orientierte die Vorinstanz das
Bundesverwaltungsgericht, dass sie von der Replik Kenntnis ge-
nommen habe und an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde
festhalte.
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K.
Auf die dargelegten sowie weitere Vorbringen und Eingaben der
Verfahrensbeteiligten wird, soweit sie rechtserheblich sind, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
1.1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über
das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR
173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern
keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten
die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Die IVSTA ist als
Bundesbehörde eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG. Die
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen dieser IV-Stelle ist zudem in Art. 69
Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) ausdrücklich vorgesehen.
Im Streit liegt der Einspracheentscheid der IVSTA vom 12. November
2007. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der
Beschwerde zuständig.
1.1.2 Als Adressatin ist die Beschwerdeführerin durch den an-
gefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an dessen Änderung (Art. 59 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts, ATSG, SR 830.1).
1.1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher
einzutreten (vgl. Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG, Art. 52 VwVG).
1.2 Gemäss Art. 19 Abs. 3 VGG sind die Richter und Richterinnen des
Bundesverwaltungsgerichts zur Aushilfe in anderen Abteilungen
verpflichtet. Aus diesem Grund ging die Instruktion des vorliegenden
Falles im März 2009 auf eine Richterin der Abteilung II über. Der
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Spruchkörper setzt sich demnach (neu) zusammen aus den Richtern
Vera Marantelli (Abteilung II), Stefan Mesmer (Abteilung III) und Eva
Schneeberger (Abteilung II).
2.
2.1
2.1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich
nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungs-
gerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten
bleiben gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die Bestimmungen des ATSG.
2.1.2 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Be-
schwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss
des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49
VwVG).
2.1.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der
Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die
Beschwerde aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be-
gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ
GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 212).
2.2 Die Beschwerdeführerin ist schweizerische Staatsangehörige,
sodass sich ihre Ansprüche gegenüber der IV grundsätzlich nach
schweizerischem Recht bestimmen. Da sie aber Wohnsitz in Deutsch-
land hat, ist das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom
21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitglied-
staaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681)
zu beachten.
Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 FZA aus-
gearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA)
Anhangs II ("Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit") des
FZA in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Ver-
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tragsparteien untereinander insbesondere die Verordnung (EWG)
Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme
der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie
deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und
abwandern (SR 0.831.109.268.1; nachfolgend: Verordnung
Nr. 1408/71), und die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom
21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG)
Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit
auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige,
die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (SR
0.831.109.268.11; nachfolgend: Verordnung Nr. 574/72) oder gleich-
wertige Vorschriften an. Dabei ist im Rahmen des FZA auch die
Schweiz als "Mitgliedstaat" im Sinne dieser Koordinierungsver-
ordnungen zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 von Anhang II des FZA).
Die Bemessung des Invaliditätsgrads richtet sich auch nach dem
Inkrafttreten des FZA nach schweizerischem Recht (BGE 130 V 253
E. 2.4), wobei zu beachten ist, dass das Diskriminierungsverbot
verlangt, dass Schweizer Bürger nicht schlechter gestellt werden als
EU-Bürger.
Gemäss Art. 40 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1408/71 ist die vom Träger
eines Mitgliedstaates getroffene Entscheidung über die Invalidität
eines Antragstellers für den Träger eines anderen betroffenen Staates
nur dann verbindlich, wenn die in den Rechtsvorschriften dieser
Staaten festgelegten Tatbestandsmerkmale der Invalidität in Anhang V
dieser Verordnung als übereinstimmend anerkannt sind, was für das
Verhältnis zwischen Deutschland und der Schweiz (ebenso wie für das
Verhältnis zwischen den übrigen EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz)
nicht der Fall ist. Gemäss Art. 40 der Verordnung Nr. 574/72 hat der
Träger eines Mitgliedstaates aber bei der Bemessung des Grades der
Erwerbsminderung die von den Trägern der anderen Staaten er-
haltenen ärztlichen Unterlagen und Berichte sowie Auskünfte der
Verwaltung zu berücksichtigen, soweit sie rechtsgenüglich ins Ver-
fahren eingebracht werden (vgl. Art. 32 VwVG).
2.3 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht
bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum
Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides (hier:
12. November 2007) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E.
1.2 mit Hinweis). Weiter sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich die-
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jenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 445
E. 1.2.1). In materiell-rechtlicher Hinsicht ist auf jene Bestimmungen
des IVG und der IVV abzustellen, die für die Beurteilung eines
Rentenanspruchs jeweils relevant waren und in Kraft standen – also
auf die Fassung gemäss den am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen
Änderungen (4. IV-Revision). Nicht zu berücksichtigen sind die durch
die 5. IV-Revision eingeführten Änderungen, welche am 1. Januar
2008 in Kraft getreten sind (AS 2007 5129, 5155).
Im Folgenden werden deshalb die bis Ende 2007 gültig gewesenen
Bestimmungen des IVG und der IVV zitiert.
3.
Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung
hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und beim
Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Bei-
träge geleistet hat (Art. 36 Abs. 1 IVG, in der bis zum 31. Dezember
2007 gültigen Fassung). Diese Bedingungen müssen kumulativ ge-
geben sein; fehlt eine, so entsteht kein Rentenanspruch, selbst wenn
die andere erfüllt ist.
Die Beschwerdeführerin hat unbestrittenermassen während
12 Monaten, also einem Jahr, Beiträge an die schweizerische In-
validenversicherung geleistet, so dass die Voraussetzung der
Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf eine ordentliche In-
validenrente erfüllt ist.
Zu prüfen bleibt damit, ob und gegebenenfalls ab wann und in
welchem Umfang die Beschwerdeführerin invalid im Sinne des
Gesetzes ist.
3.1 Laut Art. 8 Abs. 1 ATSG ist unter dem Begriff der Invalidität die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder
teilweise Erwerbsunfähigkeit zu verstehen. Die Invalidität kann Folge
von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG).
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumut-
barer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil-
weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht
kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Arbeitsun-
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fähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise
Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare
Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit
in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6
ATSG).
3.2 Seit 1. Januar 2004 besteht der Anspruch auf eine ganze
Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 %,
derjenige auf eine Dreiviertelsrente bei einem solchen von mindestens
60 %, derjenige auf eine halbe Rente ab einem Grad der Invalidität
von 50 % und derjenige auf eine Viertelsrente ab einem solchen von
40 % (Art. 28 Abs. 1 IVG). Gemäss Art. 28 Abs. 1ter IVG werden
Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen,
nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen
Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt Art. 28 Abs. 1ter IVG nicht
eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere
Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 264 E. 6c).
Eine Ausnahme von diesem Prinzip gilt seit dem 1. Juni 2002 für
Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Europäischen Gemein-
schaft, denen bei einem Invaliditätsgrad ab 40 % eine Rente aus-
gerichtet wird, wenn sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Ge-
meinschaft Wohnsitz haben (BGE 130 V 253 E. 2.3 und 3.1).
3.3 Art. 29 Abs. 1 IVG schreibt vor, dass der Rentenanspruch nach
Art. 28 IVG frühestens in dem Zeitpunkt entsteht, in dem die ver-
sicherte Person mindestens zu 40 % bleibend erwerbsunfähig bzw.
bleibend invalid (vgl. THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialver-
sicherungsrechts, Bern 2003, § 52 N. 13) geworden ist (Bst. a: Dauer-
invalidität) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich zu mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen war (Bst.
b: labiles pathologisches Geschehen; z.B. langdauernde Krankheit).
Für die Annahme bleibender Erwerbsunfähigkeit im Sinne von Art. 29
Abs. 1 Bst. a IVG und Art. 29 IVV ist nach ständiger Rechtsprechung
die überwiegende Wahrscheinlichkeit erforderlich, dass ein weitgehend
stabilisierter, im Wesentlichen irreversibler Gesundheitsschaden vor-
liegt, welcher die Erwerbsfähigkeit der versicherten Person voraus-
sichtlich dauernd in rentenbegründendem Ausmass beeinträchtigen
wird. Als relativ stabilisiert kann ein ausgesprochen labil gewesenes
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Leiden nur dann betrachtet werden, wenn sich sein Charakter deutlich
in der Weise geändert hat, dass vorausgesehen werden kann, dass in
absehbarer Zeit keine praktisch erhebliche Wandlung mehr erfolgen
wird (BGE 119 V 98 E. 4a mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung führt
dazu, dass die Annahme bleibender Invalidität im Rahmen von Art. 29
IVG Seltenheitswert hat; in Betracht fällt sie etwa bei Amputationen
(ULRICH MEYER-BLASER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG,
Zürich 1997, S. 232 f., mit weiteren Hinweisen). Fehlen die genannten
restriktiven Kriterien, so ist die Frage, wann ein allfälliger Renten-
anspruch entsteht und mithin der Versicherungsfall eintritt, stets nach
Massgabe von Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG zu prüfen. Mit der in dieser
Bestimmung vorgesehenen Wartezeit von einem Jahr wird eine Ab-
grenzung zwischen den Aufgaben der Invalidenversicherung und den-
jenigen der sozialen Kranken- und Unfallversicherung bezweckt;
letztere haben während der Wartezeit in erster Linie für den Erwerbs-
ausfall bei Krankheit oder Unfall aufzukommen (BGE 111 V 21 E. 3a).
Nach Art. 29ter IVV liegt ein wesentlicher Unterbruch der Arbeitsun-
fähigkeit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG vor, wenn die ver-
sicherte Person an mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll
arbeitsfähig war.
3.4 Vor der Berechnung des Invaliditätsgrades muss jeweils beurteilt
werden, ob eine versicherte Person als ganztägig, teilzeitig oder nicht
erwerbstätig einzustufen ist, was je zur Anwendung einer anderen
Methode der Invaliditätsbemessung führt (Einkommensvergleich,
gemischte Methode, Betätigungsvergleich).
3.4.1 Zu prüfen ist, was die versicherte Person bei im Übrigen unver-
änderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beein-
trächtigung bestünde. So sind insbesondere bei im Haushalt tätigen
Versicherten die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen
Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsauf-
gaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und
die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu
berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den
Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der angefochtenen Ver-
fügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer
im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-) Erwerbstätigkeit der im Sozial-
versicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahr-
scheinlichkeit ausreicht (vgl. BGE 125 V 146 E. 2c, 133 V 477 E. 6.3,
133 V 504 E. 3.3, je mit Hinweisen).
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3.4.2 Laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für Hausfrauen, die
vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens nicht ganztägig erwerbs-
tätig waren, die sog. gemischte Methode anzuwenden (vgl. BGE 130 V
393 mit Hinweisen). Dabei wird die Invalidität im Bereich der Erwerbs-
tätigkeit auf Grund des Einkommensvergleichs bestimmt, im Bereich
der üblichen Tätigkeit im Haushalt jedoch anhand des Betätigungs-
vergleichs bemessen (Art. 28 Abs. 2ter IVG). Danach wird zunächst der
Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgaben-
bereich (so unter anderem im Haushalt) bestimmt, wobei sich die
Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheit-
liche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, mit Rücksicht auf die
gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und
erwerblichen Verhältnisse, beurteilt. Der Invaliditätsgrad ergibt sich
schliesslich aus einer Addierung der in beiden Bereichen ermittelten
und gewichteten Teilinvaliditäten.
Entscheidend ist danach nicht, ob der versicherten Person im
Gesundheitsfall eine volle Erwerbstätigkeit zugemutet werden könnte,
sondern ob sie hypothetisch, d.h. ohne Gesundheitsschaden, aber bei
sonst gleichen Verhältnissen, in einem Vollpensum erwerbstätig wäre
(Art. 27bis IVV; BGE 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53 und E. 5.2 S. 54; SVR 2006
IV Nr. 42 S. 151, E. 5.1.2, I 156/04; vgl. auch BGE 125 V 146 E. 5c/bb
S. 157). Die gemischte Methode dient jedoch nicht einzig dem Schutz
derjenigen Personen, denen eine Vollzeit-Erwerbstätigkeit im
Gesundheitsfall nicht zugemutet werden kann, sondern einer mög-
lichst wirklichkeitsgerechten Bemessung des Invaliditätsgrades. Sie
findet demnach auch dann Anwendung, wenn der versicherten Person
ohne gesundheitliche Beeinträchtigung zwar eine volle Erwerbstätig-
keit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben
würde (BGE 133 V 477 E. 6.3).
3.4.3 Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid fest, gemäss
den Feststellungen ihres ärztlichen Dienstes sei die Beschwerde-
führerin in ihrer bisherigen Tätigkeit als Sortiererin zwar ab dem 15.
Juni 2004 zu 100 % arbeitsunfähig, in den Verweisungstätigkeiten, wie
z.B. Registrieren, Klassieren, Archivieren, interne Kurierdienste,
Empfang, Verkäuferin (ohne Heben und Tragen von Gewichten über 10
kg, ohne Einflüsse von Lärm, Feuchtigkeit, Kälte, Hitze und ohne
schwere Arbeiten, keine Nacht- oder Schichtarbeit) aber vollzeitig er-
werbsfähig. Die sachkundige Auswertung des Fragebogens für die im
Haushalt tätigen Versicherten durch den medizinischen Dienst habe
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eine Arbeitsunfähigkeit im Haushaltsbereich von 7.5 % ergeben. Bei
einer Gewichtung der Arbeitstätigkeit im Beruf und in der Haushalts-
tätigkeit erleide die Beschwerdeführerin, nach der gemischten
Methode berechnet, eine Minderung ihrer Erwerbsfähigkeit von 35 %.
Die Beschwerdeführerin rügt im Wesentlichen, dass die Vorinstanz
keinen Einkommensvergleich vorgenommen habe. Dabei bestreitet sie
nicht, dass sie nur einer Teilzeittätigkeit nachging, ansonsten aber
Anspruch auf Unterhaltsbeiträge ihres Ex-Ehemannes hatte. Sie macht
in ihrer Beschwerde vom 14. Dezember 2007 jedoch geltend, es laufe
ein Verfahren auf Aufhebung der Unterhaltsbeiträge, was – wenn sie
nicht krank geworden wäre – eine Ausweitung der Erwerbstätigkeit er-
forderlich gemacht hätte. Zudem weist sie darauf hin, dass sie ihr
Pensum von 12 Wochenstunden aufrechterhalten hätte, wenn nicht
eine Reduktion auf Grund der Sparmassnahmen nötig geworden wäre.
Gegenüber einer Normalarbeitszeit entspräche dies einem Pensum
von 31 %. In der Replik vom 15. Mai 2007 macht sie weiter geltend,
dass ihr (Ex-) Ehemann auf Grund einer am 27. Juli 2000 ab-
geschlossenen Vereinbarung ursprünglich dazu verpflichtet gewesen
sei, ihr einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von DEM 2'000.– (EUR
1'022.–) zu leisten, sich dieser Beitrag in der Folge ihres Auszugs aus
dem Haus des Ehemannes im Februar 2001 auf DEM 1'800.– (EUR
920.–) reduziert habe und vom Ex-Ehemann selber per Januar 2007
auf EUR 500.– monatlich gekürzt worden sei. Das Amtsgericht [...]
habe den Unterhaltsbeitrag in der Höhe von EUR 500.– mit Urteil vom
3. Dezember 2007 bestätigt. Sie hätte deshalb ihre Erwerbstätigkeit
mit Sicherheit ab Anfang 2007 und somit vor dem Einspracheent-
scheid ausbauen müssen. Weiter weist sie darauf hin, dass sie
zwischen den Haushaltabklärungen und dem Einspracheentscheid
zweimal in eine jeweils kleinere Wohnung umgezogen sei.
3.4.4 Wie vorangehend erwähnt, beurteilt sich die Statusfrage
praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der
angefochtenen Verfügung entwickelt haben. Im vorliegenden Fall ist
somit auf den Sachverhalt abzustellen, wie er sich bis zum
12. November 2007 entwickelte.
Auf Grund der Akten ist davon auszugehen, dass die Beschwerde-
führerin in der Zeit von 1984 bis am 1. Februar 2001, als sie nach der
Trennung von ihrem Mann eine Stelle bei ihrem zumindest bis zum
vorinstanzlichen Entscheid letzten Arbeitgeber, [...], annahm, aus-
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schliesslich als Hausfrau und Mutter tätig gewesen war. Gemäss
einem Schreiben ihres letzten Arbeitgebers vom 1. Februar 2005 hatte
die Beschwerdeführerin, die ab dem 15. Juni 2004 krankgeschrieben
war, dort bis einschliesslich 31. Juli 2005 eine tariflich gesicherte
Wochenarbeitszeit von 12 Stunden. Diese war ab 1. Mai 2004 aus be-
trieblichen Gründen auf 10 Stunden reduziert worden. Die Wochen-
arbeitszeit einer Vollarbeitskraft würde gemäss den Angaben des
letzten Arbeitgebers 38.5 Stunden betragen.
Aus einem bei den Akten liegenden Arztbericht von Dr. med.
C._______, [...], vom 31. März 2000, der die Beschwerdeführerin ge-
mäss seinen Angaben seit dem 24. Juli 1997 ambulant ärztlich betreut,
geht zwar hervor, dass die Beschwerdeführerin wegen "CFS mit aus-
geprägter Erschöpfungssymptomatik, Depressionen, chron. Infekt-
anfälligkeit, chron. Schmerzen in allen WS-Abschnitten mit Lumbalgie,
HWS- Syndrom mit Kopfschmerzen, Schulter-Arm-Syndrom mit
Parästhesien der Hände, BWS-Syndrom mit gastrointestinalen Be-
schwerden, Beckenschiefstand und ISG-Blockierung bds." behandelt
wird, wobei sich die Beschwerden, die mit chirotherapeutischen
Massnahmen sowie Neuraltherapie behandelt würden, seit 1998 als
therapieresistent zeigten; dass und inwiefern die Beschwerdeführerin
dadurch bei einer allfälligen Arbeitstätigkeit eingeschränkt würde, geht
aus diesem Bericht jedoch nicht hervor. Vielmehr wird darin fest-
gehalten, dass eine Therapie bei Bedarf fortgesetzt, derzeit jedoch
eine Pause eingelegt werde.
Dass die Beschwerdeführerin aus medizinischen Gründen nur einer
reduzierten Tätigkeit nachging, erscheint unter diesen Umständen
nicht ohne Weiteres als wahrscheinlich, zumal sich bis ins Jahr 2004
keine weiteren Arztberichte in den Akten finden.
Wie die Beschwerdeführerin mittels Mietverträgen belegt, bezog sie
nach ihrem Auszug aus dem Haus des Ehemannes per 15. Februar
2002 zuerst eine 3-Zimmerwohnung, wohnte ab 1. Juni 2005 in einer
61.5 m2 grossen 2-Zimmerwohnung und zog schliesslich am 1. Juli
2006 in eine (38.5 m2 grosse) 2-Zimmerwohnung um.
Der Beschwerdeführerin, der spätestens seit dem Auszug aus dem
Haus des Ehemannes keine Betreuungspflichten mehr oblagen und
die – wie sie selber angibt – keinen speziell aufwändigen Haushalt
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führt, wäre es bei vollständiger Gesundheit daher grundsätzlich bereits
per 15. Februar 2002 zumutbar gewesen, vollzeitlich zu arbeiten.
Dass die Beschwerdeführerin während langer Zeit aus freien Stücken
darauf verzichtete, einer zeitaufwändigeren Erwerbstätigkeit nachzu-
gehen, lässt sich unter diesen Umständen nicht ohne Weiteres aus-
schliessen.
Mit der Beschwerdeführerin und entgegen den Ausführungen der Vor-
instanz ist jedoch auch davon auszugehen, dass sich deren finanzielle
Verhältnisse bereits vor dem Einspracheentscheid so erheblich ge-
ändert haben, dass nicht ohne Weiteres mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit angenommen werden durfte, dass die Beschwerde-
führerin selbst bei intakter Gesundheit nur mehr einer im bisherigen
Umfang reduzierten Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Wiewohl der
von ihr ins Recht gelegte Entscheid des Amtsgerichts [...] erst am 3.
Dezember 2007, somit nach dem Einspracheentscheid, erging, geht
aus ihm doch klar hervor, dass der Ex-Ehemann der Beschwerde-
führerin dieser von sich aus für die Monate Januar und Februar 2007
nur noch EUR 500.– statt EUR 920.– bezahlte und diese Reduktion für
den Zeitraum ab März 2007 vom Gericht bestätigt wurde. Dass der Ex-
Ehemann der Beschwerdeführerin, wie sich aus demselben Urteil er-
gibt, gestützt auf eine einstweilige Anordnung des Gerichts dazu ver-
pflichtet worden war, der Beschwerdeführerin ab März 2007 einen
monatlichen nachehelichen Unterhalt in der Höhe von EUR 700.– zu
bezahlen, vermag daran nichts zu ändern.
3.5 Aufgrund der vorangehenden Erwägungen muss der Schluss ge-
zogen werden, dass der Einspracheentscheid der Vorinstanz – zu-
mindest soweit er den Status der Beschwerdeführerin und die damit
verbundenen Rechtsfolgen betrifft – zustande kam, ohne dass alle
rechtswesentlichen Sachverhaltselemente abgeklärt und gewürdigt
worden wären. Ob die Vorinstanz für die Berechnung des Invaliditäts-
grades der Beschwerdeführerin zu Recht die gemischte Methode an-
wandte, lässt sich daher ohne weitere Abklärungen bzw. ohne vertiefte
Auseinandersetzung mit allen wesentlichen Sachverhaltselementen
ebensowenig beantworten wie die Frage, ob sie – falls sie die ge-
mischte Methode tatsächlich zu Recht anwandte – bei der konkreten
Berechnung des Invaliditätsgrades resp. bei der hypothetischen Ver-
anschlagung jener Anzahl Arbeitsstunden, die von der Beschwerde-
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führerin ohne Invalidität geleistet würde, von einem Wert ausging, der
als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten ist.
4.
Die Beschwerde erweist sich somit als begründet, weshalb der an-
gefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache zu neuer-
lichem Entscheid unter Würdigung aller wesentlichen Sachverhalts-
elemente an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Art. 61 Abs. 1 VwVG).
Im Rahmen ihrer ergänzenden Sachverhaltsabklärungen wird die Vor-
instanz auch zu prüfen haben, wie es sich mit dem in den Akten er-
wähnten psychischen Leiden der Beschwerdeführerin und dessen
Auswirkungen auf ihre Erwerbsfähigkeit verhält.
5.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 63 VwVG).
6.
Der Beschwerdeführerin ist eine angemessene Parteientschädigung
zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Ihr Rechtsvertreter hat keine
Kostennote eingereicht. Die Parteientschädigung ist somit von Amtes
wegen festzusetzen. Aufgrund des Arbeitsumfangs erscheint eine
Parteientschädigung von Fr. 2'500.– (exkl. Mehrwertsteuer) praxis-
gemäss als angemessen. Die Mehrwertsteuer ist nur für Dienst-
leistungen geschuldet, die im Inland gegen Entgelt erbracht werden,
nicht jedoch im vorliegenden Fall, in dem die Dienstleistung des
Rechtsvertreters an die Beschwerdeführerin mit Wohnsitz im Ausland
erbracht worden ist (Art. 5 Bst. b des Bundesgesetzes vom
2. September 1999 über die Mehrwertsteuer, Mehrwertsteuergesetz,
aMWSTG, in Verbindung mit Art. 14 Abs. 3 Bst. c aMWSTG und Art. 9
Abs. 1 Bst. c VGKE bzw. materiell übereinstimmend Art. 8 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer,
MWSTG, SR 641.20, in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1 MWSTG und
Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE; siehe auch Art. 112 MWSTG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der angefochtene Einsprache-
entscheid vom 12. November 2007 wird aufgehoben, und die Sache
wird zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neu-
beurteilung des Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin an die Vor-
instanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin innert
30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine
Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'500.– auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde);
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 944.49.820.112);
- das Bundesamt für Sozialversicherungen.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Vera Marantelli Urs Küpfer
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, BGG, SR
173.110). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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