Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-85/2010
Urteil vom 4. März 2011
Besetzung Richter Philippe Weissenberger (Vorsitz),
Richter Beat Weber, Richter Francesco Parrino,
Gerichtsschreiber Jean-Marc Wichser.
Parteien X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenrente.
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Sachverhalt:
A.
Der am NN. geborene kosovarische Staatsbürger X._______ arbeitete
zwischen Juni 1972 und Dezember 1974 während insgesamt 29 Monaten
in der Schweiz. In dieser Zeit leistete er obligatorische Beiträge an die
schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(AHV/IV; insbesondere act. 68). Von 1975 bis zu seiner Entlassung im
Jahre 1995 arbeitete er im Kosovo als Verkäufer in einer Firma für
Import-Export. Einem ersten, ungenügenden Gesuch von X._______ aus
dem Jahre 2002 um Gewährung einer Rente der schweizerischen
Invalidenversicherung wurde keine Folge gegeben, da er notwendige
Unterlagen nicht nachgereicht hatte (act. 1 bis 11). Am 26. Juni 2007
meldete sich der Versicherte über die kosovarische Verbindungsstelle bei
der UNMIK wiederum zum Bezug einer IV-Rente an (act. 16). Dieses
Gesuch wurde von der IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA
[nachfolgend: IVSTA]) zunächst formlos abgelegt, weil nach Mahnung
vom 28. Juli 2008 die eingeforderten medizinischen Unterlagen nicht
eingetroffen waren (vgl. act. 45). X._______ erneuerte und ergänzte sein
Gesuch am 26. Mai 2009 (act. 47), welchem er die vorher verlangten
medizinischen Unterlagen, datiert vom 14. Mai 2009 und 31. Oktober
2008, beilegte.
B.
Der IVSTA lagen bei der Prüfung des Leistungsbegehrens diverse
Berichte von behandelnden Ärzten aus den Jahren 2002 (vgl. act. 4-8,
25-33), 2006/2007 (vgl. act. 34-40) und 2008/ 2009 (vgl. act. 50-55) sowie
den medizinischen Gesamtbericht des Departementes der Verwaltung
von Renten der Republik Kosovo vom 30. April 2009 (vgl. act. 56-67) vor,
welche X._______ im Wesentlichen ein depressives Syndrom, einen
Bandscheibenvorfall, eine beginnende bilaterale Gonarthrose, eine
lumbale Spondylarthrose, arteriellen Bluthochdruck und ein chronisches
lumbo-vertebrales Syndrom attestierten. Der erwähnte Bericht der
Amtsstelle aus dem Kosovo vom 30. April 2009 nannte eine
Arbeitsunfähigkeit von 55-60% (act. 56).
Diese Arztberichte sowie Röntgenbilder der Knie, des Brustkörpers und der Wirbelsäule sowie einen
Ultraschall des Bauchs wurden Dr. med. F._______ des RAD Rhône unterbreitet, welche in ihrem
Schlussbericht vom 22. September 2009 (vgl. act. 70) in psychischer Hinsicht die Diagnose einer
wiederkehrenden, leichten bis mittelschweren depressiven Störung (F33.1) stellte. In somatischer Hinsicht
diagnostizierte sie Bluthochdruck, eine beginnende bilaterale Gonarthrose (Knie), eine lumbale
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Spondylarthrose, eine Diskushernie L5-S1 sowie ein chronisches vertebral-lumbales Syndrom. Während
die somatischen Leiden nach ihrer Beurteilung zu keiner Verminderung der Arbeitsfähigkeit führen würden,
bejahte sie eine Verminderung der Arbeitsfähigkeit um höchstens 30% aufgrund des psychischen Leidens.
Die Gonarthrose der Knie sei sehr diskret und die degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule nur
geringfügig. Die strukturellen Veränderungen seien nur leicht und würden die Arbeitsfähigkeit in der
angestammten Arbeit als Verkäufer nicht beeinträchtigen. Hinsichtlich der psychiatrischen Pathologie
würden die beschriebene Einbusse an Energie und Dynamismus, depressive Grundstimmung,
Schlaflosigkeit, Ängstlichkeit und Verlangsamung des Denkens zur Diagnose einer depressiven Störung
führen, die gegenwärtig nur leicht bis mittelschwer und nicht etwa schwer wiege. Dieses Leiden sei mit
einer beruflichen Tätigkeit vereinbar. Die Behandlung (Citalopram 20 mg) entspreche denn auch einer
mittleren Dosis antidepressiver Mittel. Im Übrigen sei keine Verminderung der mentalen Wahrnehmung
festgestellt und die Fähigkeit im Denken sei normal.
C.
Mit Vorbescheid vom 2. Oktober 2009 teilte die IVSTA X._______ mit,
dass trotz der sich aus den Akten ergebenden
Gesundheitsbeeinträchtigung eine dem Gesundheitszustand angepasste
gewinnbringende Tätigkeit noch immer in rentenausschliessender Weise
zumutbar sei. Das Leistungsbegehren müsste somit abgewiesen werden
(act. 73).
D.
Mit Verfügung vom 10. Dezember 2009 wies die IVSTA mit der bereits im
Vorbescheid vorgebrachten Begründung das Leistungsbegehren von
X._______ ab (act. 74).
E.
Gegen diese Verfügung erhob X._______ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 4. Januar 2010 Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung
und die Gewährung einer Invalidenrente. Zur Begründung führte er im
Wesentlichen aus, dass er seines Wissens immer die von der IVSTA
einverlangten Unterlagen eingereicht habe; die genauere Überprüfung
der Angelegenheit wäre daher, zu seinen Gunsten, „empfehlenswert“.
Der Beschwerde legte er Kopien von medizinischen Unterlagen bei,
welche – mit zwei Ausnahmen - der IVSTA bereits vorlagen. Bei diesen
handelt es sich einerseits um einen ausführlichen Bericht des
Neuropsychiaters Dr. D._______ vom 3. November 2008, der eine
mittlere Depression umschreibt, und andererseits einen Kurzbericht des
Neuropsychiaters Dr. med. S._______ vom 30. April 2009 ins Recht,
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wonach der Versicherte an einer rezividierenden Depression und einer
zerebrovaskulären Insuffizienz leide.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 14. Januar 2010 forderte der zuständige
Instruktionsrichter X._______ auf, ein Zustelldomizil in der Schweiz
anzugeben. Dieser Aufforderung kam er am 25. Januar 2010 nach.
G.
Im Mai 2010 veranlasste die IVSTA die Übersetzung der ihr vorliegenden
medizinischen Akten und leitete diese anschliessend dem
regionalärztlichen Dienst (RAD) Rhône zur Beurteilung weiter.
In ihren Berichten vom 29. und 30. Juni 2010 (act. 76) verwies Dr. med. F._______ des RAD Rhône für die
Anamnese, die klinischen Untersuchungen und die Quellenbelege zuerst auf ihre frühere Beurteilung vom
22. September 2009. Sie legte zur orthopädischen Pathologie ausführlicher dar, dass und weshalb die
dokumentierten Leiden nur gering seien und zu keiner Verminderung der Arbeitsfähigkeit – weder in der
angestammten Tätigkeit noch in einer zumutbaren, d.h. nicht schweren Verweisungstätigkeit – führen
würden. Es liege nur eine beginnende Gonarthrose vor und die Veränderungen der Wirbelsäule würden
nach den Röntgenbildern nicht schwer und im Übrigen auch nicht stärker wiegen als bei den meisten
Personen im Alter des Beschwerdeführers. Die Diskushernie L5-S1 sei weder durch Scan noch durch IRM
dokumentiert. Selbst wenn eine Diskushernie vorliegen würde, könnte sie nicht zu einer langen
Arbeitsunfähigkeit führen; dies wäre nur der Fall, wenn die Hernie auf eine Nervenwurzel drücken würde,
was aber eine Operation erfordern würde, die bei X._______ nicht geplant sei. Zur psychiatrischen
Pathologie führte sie aus, die von Dr. med. S._______, Neuropsychiater, gestellte Diagnose einer
rezidivierenden Depression und einer zerebrovaskulären Insuffizienz sei ohne Beschreibung der
Symptome beim Patienten erfolgt und enthalte lediglich den Hinweis auf die medikamentöse Behandlung
(Piracetam und Amitryptiline 75 mg/j). Sie habe ihre frühere Beurteilung auf dem detaillierteren Bericht von
Dr. D._______ vom 3. November 2008 gestützt. Angesichts des Berichts von Dr. S._______ sei aber die
Meinung eines Psychiaters einzuholen. Mit Bericht vom 29. Juni 2010 diagnostizierte Dr. med. H._______,
Psychiater, des RAD Rhône gestützt auf den Bericht von Dr. med. D._______ eine charakterisierte
Depression mittleren Grades (F 32.1), die ungefähr der von Dr. med. F._______ angenommenen
Arbeitsunfähigkeit von 30 % entspreche. Die anderen Dokumente, insbesondere der Bericht von Dr.
S.______, seien weniger präzis und würden keine Informationen geben, die zu einer anderen Beurteilung
führen würden. Die Arbeitsfähigkeit sei sowohl in der angestammten Tätigkeit als Verkäufer als auch in
einer Verweisungstätigkeit um 30 % vermindert. In ihrem Schlussbericht vom 30. Juni 2010 bestätigte Dr.
F._______ gestützt auf den psychiatrischen Bericht ihre früheren Schlussfolgerungen.
H.
Mit Vernehmlassung vom 6. Juli 2010 beantragte die IVSTA die
Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen
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Verfügung. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass aus
den beschwerdeweise eingereichten ärztlichen Unterlagen gegenüber
dem Abklärungsverfahren keine neuen, objektiven Sachverhaltselemente
vorlägen, die eine abweichende Beurteilung zu rechtfertigen vermöchten.
Insofern verbleibe es bei der Feststellung, wonach die psychischen und
orthopädischen Leiden in arbeitsmedizinischer Hinsicht im bisherigen
Tätigkeitsbereich als Verkäufer und auch in leidensangepassten
Verweisungstätigkeiten eine nur 30%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 14.
August 2009 zu begründen vermöchten.
I.
Der Beschwerdeführer reichte innert der ihm eingeräumten Frist keine
Replik ein.
Am 1. Oktober 2010 forderte der zuständige Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, einen
Kostenvorschuss von Fr. 400.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten. Der
Kostenvorschuss ging innerhalb der gesetzten Frist bei der Gerichtskasse ein.
J.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten
Unterlagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs.
1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19.
Juni 1959 (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IVSTA.
Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen
Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den
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Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000
(ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die
Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten
Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen
Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 des
Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG,
SR 831.20) sind die Bestimmungen des ATSG auf die
Invalidenversicherung anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG
nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden
nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in
formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender
Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung
haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.3. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert
ist.
1.4. Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG
und Art. 52 VwVG) eingereicht und der Kostenvorschuss fristgerecht
geleistet wurde, ist darauf einzutreten.
2.
2.1. Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben
zunächst die Bestimmungen des Abkommens zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik
Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR
0.831.109.818.1) für alle Staatsangehörigen des ehemaligen
Jugoslawiens anwendbar (vgl. BGE 126 V 198 E. 2b, BGE 122 V 381 E.
1 mit Hinweisen). Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit Nachfolgestaaten
des ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien, Slowenien, Mazedonien), nicht
aber mit Serbien und Kosovo neue Abkommen über soziale Sicherheit
abgeschlossen. Mit dem Kosovo wird das Sozialversicherungsabkommen
mit Jugoslawien seit dem 1. April 2010 nicht mehr weitergeführt. Für den
Beschwerdeführer als Bürger des Kosovo findet demnach das
schweizerisch-jugoslawische Sozialversicherungsabkommen vom 8. Juni
1962 insoweit Anwendung, als Sachverhalte zu beurteilen sind, die sich
vor dem 1. April 2010 ereignet haben (vgl. E. 2.2 hiernach). Nach Art. 2
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dieses Abkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in
ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten
Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische Bundesgesetzgebung
über die IV gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Bestimmungen, die hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf
eine schweizerische Invalidenrente und der anwendbaren
Verfahrensbestimmungen von dem in Art. 2 des Abkommens
aufgestellten Grundsatz der Gleichstellung abweichen, finden sich weder
im Abkommen selbst noch in den seitherigen schweizerisch-
jugoslawischen Vereinbarungen. Die Frage, ob und gegebenenfalls ab
wann ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der IV
besteht, bestimmt sich demnach allein aufgrund der schweizerischen
Rechtsvorschriften resp. des IVG, der Verordnung über die
Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 832.201), des
ATSG sowie der Verordnung vom 11. September 2002 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11; vgl.
BGE 130 V 253 E. 2.4).
2.2. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). Ein
allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel
aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen
Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445).
Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der
Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 10. Dezember 2009)
eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Tatsachen, die jenen Sachverhalt
seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegen-stand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE
121 V 362 E. 1b). Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Verfahren nur ärztliche Berichte eingereicht,
die vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 10. Dezember 2009 verfasst wurden.
2.3. Bei den materiellen Bestimmungen des IVG und der IVV ist auf die
Fassung gemäss den am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen
(4. IV-Revision; AS 2003 3837) abzustellen. Soweit ein Rentenanspruch
ab dem 1. Januar 2008 zu prüfen ist, sind weiter die mit der 5. IV-
Revision zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen Gesetzes- und
Verordnungsänderungen zu beachten (AS 2007 5129 und AS 2007
5155).
3.
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3.1. Gemäss Art. 8 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist
Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze
oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall. Art. 7 ATSG definiert die Erwerbsunfähigkeit als
durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen
Gesundheit verursachten und nach zumutbarer Behandlung und
Eingliederung verbleibenden ganzen oder teilweisen Verlust der
Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen
Arbeitsmarkt.
Arbeitsunfähigkeit ist die durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit
bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu
leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich
berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
3.2.
Anspruch auf eine ordentliche Rente haben gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG in
der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung die
rentenberechtigten Versicherten, die bei Eintritt der Invalidität während
mindestens eines vollen Jahres Beiträge an die schweizerische
Sozialversicherung geleistet haben. Meldet sich ein Versicherter mehr als
zwölf Monate nach Entstehen des Anspruchs an, so werden die
Leistungen in Abweichung von Art. 24 Abs. 1 ATSG lediglich für die zwölf
der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet (Art. 48 Abs. 2 IVG
in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung).
Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen während mehr als einem Jahr Beiträge an die
schweizerische Alters-, Hinterlassenen und Invalidenversicherung geleistet, so dass die Voraussetzung der
Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente erfüllt ist.
3.3. Anspruch auf eine ganze Invalidenrente besteht bei einem IV-Grad
von mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente bei mindestens 60%, auf
eine halbe Rente bei mindestens 50% sowie auf eine Viertelsrente bei
mindestens 40% (Art. 28 Abs. 1 IVG [4. IV-Revision] und Art. 28 Abs. 2
IVG [5. IV-Revision]).
Gemäss Art. 28 Abs. 1ter IVG (respektive Art. 29 Abs. 4 IVG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung)
werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50% entsprechen, jedoch nur an Versicherte
ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit
nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine abweichende Regelung vorsehen, was für den Kosovo nicht der
Fall ist.
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Der Rentenanspruch nach Art. 28 IVG entsteht nach den Vorschriften der 4. IV-Revision frühestens in dem
Zeitpunkt, in dem der Versicherte mindestens zu 40% bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist
(Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG [4. IV-Revision]) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens zu 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG [4.
IV-Revision]).
Nach den Bestimmungen der 5. IV-Revision haben Anspruch auf eine Rente Versicherte, die ihre
Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres
ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen
sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 lit. a - c
IVG [5. IV-Revision]).
3.4. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das
Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der
Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und
allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit
bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes
Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen,
das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre
(sogenanntes Valideneinkommen; Art. 16 ATSG).
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdeverfahren das
Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu
Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig
ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,
welche Arbeitsleistungen dem Versicherten konkret noch zugemutet werden können. Es sind demnach
nicht nur die Erwerbsmöglichkeiten im angestammten Beruf, sondern auch in zumutbaren
Verweisungstätigkeiten zu prüfen (BGE 115 V 134 E. 2, 114 V 314 E. 3c mit Hinweisen; ZAK 1991 S. 319
E. 1c).
Nicht als Folgen eines Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant
gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten
Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit
Hinweisen).
Aufgrund des im gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden Grundsatzes der
Schadenminderungspflicht ist ein in seinem bisherigen Tätigkeitsbereich dauernd arbeitsunfähiger
Versicherter gehalten, innert nützlicher Frist Arbeit in einem anderen Berufs- oder Erwerbszweig zu suchen
und anzunehmen, soweit sie möglich und zumutbar erscheint (BGE 113 V 28 E. 4a, 111 V 239 E. 2a).
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Deshalb ist es am behandelnden Arzt bzw. am Vertrauensarzt einer IV-Stelle zu entscheiden, in welchem
Ausmass ein Versicherter seine verbliebene Arbeitsfähigkeit bei zumutbarer Tätigkeit und zumutbarem
Einsatz auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten kann. Diese sogenannte Verweisungstätigkeit hat
sich der Versicherte anrechnen zu lassen (leidensangepasste Verweisungstätigkeit; ZAK 1986 S. 204 f.).
3.5. Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel
zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und
Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung.
Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die
Beweise frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend
und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es
alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen
und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine
zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten.
Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen
Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial
zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht
auf die andere medizinische These abstellt.
Bezüglich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen
Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen der Experten begründet sind.
Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels noch
die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder als
Gutachten (vgl. dazu das Urteil des BGer I 268/2005 vom 26. Januar 2006 E. 1.2 mit Hinweis auf BGE 125
V 352 E. 3.a). Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung
als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte
und Gutachten aufzustellen (vgl. hierzu BGE 125 V 352 E. 3b; AHI 2001 S. 114 E. 3b; Urteil des BGer I
128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten
Gutachten externer Spezialärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen
sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen
Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete
Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb, mit weiteren
Hinweisen). Berichte der behandelnden Ärzte schliesslich sind aufgrund deren auftragsrechtlicher
Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Dies gilt für den
allgemein praktizierenden Hausarzt wie auch für den behandelnden Spezialarzt (Urteil des BGer I 655/05
vom 20. März 2006 E. 5.4 mit Hinweisen; vgl. aber Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E.
2.3.2).
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Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig
erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre
Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum
Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen.
Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung
objektiv als begründet erscheinen lassen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hinweisen).
4. Vorliegend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine
Invalidenrente hat.
4.1. Die angefochtene Verfügung der IVSTA vom 10. Dezember 2009
stützt sich auf die Stellungnahme von Dr. med. F._______ des RAD
Rhone vom 22. September 2009 ab, wonach der Beschwerdeführer in
seiner angestammten Tätigkeit als Verkäufer und in
Verweisungstätigkeiten zu 30% arbeitsunfähig sei (act. 70-73). Diese
Beurteilung bestätigte Dr. med. F._______, nach Konsultierung des
Psychiaters Dr. med. H._______, mit Stellungnahmen vom 29. und 30.
Juni 2010 (act. 76).
4.2. Die Ärztin des RAD nennt als Beginn der (30%igen)
Arbeitsunfähigkeit den 14. August 2009. Der Zeitpunkt wurde von der
Vorinstanz auf den 10. Juli 2007 korrigiert (act. 72). Weil die
Begutachtung im Übrigen aber schlüssig und überzeugend ist (vgl.
nachfolgende Erwägungen), vermag der Beschwerdeführer daraus nichts
zu seinen Gunsten abzuleiten.
4.3. In somatischer Hinsicht entnahm die RAD-Ärztin den medizinischen
Unterlagen als Diagnose Bluthochdruck, eine beginnende bilaterale
Gonarthrose (Knie), eine lumbale Spondylarthrose, eine Diskushernie L5-
S1 sowie ein chronisches vertebral-lumbales Syndrom. Ausgehend von
den Röntgenbildern erachtete sie die Gonarthrose der Knie als sehr
„diskret“ und die degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule als nur
geringfügig. Die strukturellen Veränderungen wögen nur leicht und
würden die Arbeitsfähigkeit in der Arbeit als Verkäufer nicht
beeinträchtigen. Die in den medizinischen Berichten erwähnte
Diskushernie L5-S1 sei weder durch Scan noch durch IRM dokumentiert.
Selbst wenn eine Diskushernie vorliegen würde, könnte sie nicht zu einer
langen Arbeitsunfähigkeit führen; dies wäre nur der Fall, wenn die Hernie
auf eine Nervenwurzel drücken würde, was aber eine Operation erfordern
würde, die bei X._______ nicht geplant sei.
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Damit hat die RAD-Ärztin in Bezug auf die orthopädische Pathologie schlüssig und nachvollziehbar
dargelegt, dass die genannten Leiden seit der Einreichung des Gesuchs zu keiner Verminderung der
Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit oder in zumutbaren Verweisungstätigkeiten geführt haben.
Den ihr vorliegenden medizinischen Berichten sind keine Hinweise auf eine schwerere orthopädische
Pathologie entnehmen, beschränken sich diese doch darauf, nur das Leiden anzugeben, ohne dazu
nähere Ausführungen zu machen.
Die Ärztin äussert sich zwar nicht zu dem in den medizinischen Berichten erwähnten Bluthochdruck. Da
sich dazu den Berichten keinerlei nähere Angaben oder Untersuchungsergebnisse entnehmen lassen,
durfte die Ärztin stillschweigend davon ausgehen, dass dieses Leiden sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit
auswirke.
Zur psychiatrischen Pathologie stützen sich die RAD-Ärztin und der von ihr beigezogene Psychiater
insbesondere auf die psychiatrischen Berichte vom 30. April 2009 (integriert im Gesamtbericht des
Departementes der Verwaltung von Renten der Republik Kosovo, act. 58) und von Dr. D._______ vom 3.
November 2008 (act. BVGer 1). Die darin beschriebene Einbusse an Energie und Dynamismus, depressive
Grundstimmung, Schlaflosigkeit, Ängstlichkeit und Verlangsamung des Denkens führten sie ebenfalls zur
Diagnose einer depressiven Störung. Der Typ dieser Störung wurde von Dr. D._______ nicht genannt,
während andere Berichte aus dem Kosovo abwechselnd – und ohne nähere, überprüfbare Erläuterungen –
F 33.3 ICD 10, d.h. eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit
psychotischen Symptomen (Bericht Dr. G._______ und Dr. M._______ vom 8. Mai 2009, act. 66), oder F.
32, d.h. eine depressive Episode ohne Nennung des Schweregrades angeben (Bericht von Dr. A._______
vom 23. April 2009, act. 55). In seinem Rezept vom 30. April 2009 spricht Dr. med. S._______,
Neuropsychiater, ganz unbestimmt von einer rezidivierenden depressiven Störung (act. 1 BVGer). Gemäss
einem Bericht von Dr. L._______, Neuropsychiater, vom 11. Februar 2002 litt der Beschwerdeführer an
einem mit "PTSD" bezeichneten depressiven Syndrom (act. 33). Der gleiche Arzt bestätigte diese
Diagnose in einem Rezept vom 26. August 2008, worin er Antidepressiva verschrieb (act. 52).
Die beiden RAD-Ärzte stützten sich letztlich nur auf die eingangs erwähnten zwei Berichte ab, weil den
anderen Unterlagen keine näheren Informationen für die Überprüfung der Diagnose zu entnehmen waren.
Namentlich unter Berücksichtigung der von Dr. med. S._______, Neuropsychiater, dem Beschwerdeführer
am 30. April 2009 verschriebenen mittleren Dosis antidepressiver Mittel (Amitryptilin 75 mg/Tag), der
sowohl von Dr. D._______ als auch vom Gesamtbericht des Departementes der Verwaltung von Renten
der Republik Kosovo festgestellten fehlenden Verminderung mentaler Wahrnehmung und der normalen
Fähigkeit im Denken, werteten die beiden RAD-Ärzte die depressive Episode des Beschwerdeführers als
nur leicht bis mittelschwer (und nicht etwa schwer). Ausgehend davon bejahten sie aufgrund des
psychischen Leidens eine Verminderung der Arbeitsfähigkeit sowohl in der angestammten Tätigkeit als
auch in einer angepassten Tätigkeit um höchstens 30%.
Die Diagnose der RAD-Ärzte ist im Lichte der ihnen vorliegenden Berichte schlüssig und nachvollziehbar.
Die Hinweise in den Akten auf eine schwerer wiegende psychische Erkrankung des Beschwerdeführers
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beschränken sich auf denkbar knapp festgehaltene Diagnosen, die ohne Erläuterungen bleiben, und von
denen deshalb kaum eine Aussagekraft ausgeht, zumal den Diagnosen keine ihrer Schwere angemessene
Behandlung gefolgt sind. Die erwähnten Diagnosen schwerer psychischer Erkrankungen des
Beschwerdeführers stehen denn auch im Widerspruch zu den Erkenntnissen der beiden vorliegenden
einzigen Berichte, die auf einer gründlichen, nachvollziehbar festgehaltenen Untersuchung beruhen.
Gleiches gilt hinsichtlich der Auswirkungen des von der Vorinstanz bzw. den RAD-Ärzten festgestellten
psychischen Leidens des Beschwerdeführers auf seine Arbeitsfähigkeit. Im Bericht der Ärzte Dr. med.
S._______, Dr. med. I._______ und Dr. med. K._______ vom 14. Mai 2009 (act. 67) wird aufgrund der
Untersuchung zwar eine Arbeitsunfähigkeit zwischen 55 und 60% angegeben, doch erfolgt dies ohne
nähere Angaben, genauso wie das Untersuchungsergebnis höchst summarisch festgehalten wird, weshalb
die Einschätzung nicht nachvollziehbar ist. Demgegenüber erscheint die Wertung der in den
medizinischen Berichten beschriebenen Symptome durch die RAD-Ärztin, die vom beigezogenen
Psychiater bestätigt wurde, als leichte bis höchstens mittelschwere Depression und die Bewertung, dass
sie sich um höchstens 30 % auf die Arbeitsfähigkeit auswirke, als überzeugend, weshalb auch ihr zu folgen
ist.
Da die festgestellte Verminderung der Arbeitsfähigkeit um höchstens 30 % sowohl die angestammte als
auch die leidensadaptierte Tätigkeit betrifft, brauchte die Vorinstanz keinen Einkommensvergleich
durchzuführen.
4.4. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die IVSTA das
Leistungsbegehren des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat,
weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
5.
5.1. Die Verfahrenskosten sind bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder
die Verweigerung von IV-Leistungen nach dem Verfahrensaufwand und
unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1'000 Franken
festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Für das vorliegende Verfahren sind
die Verfahrenskosten auf Fr. 400.-- festzusetzen und dem
Beschwerdeführer als unterlegene Partei aufzuerlegen. Die
Verfahrenskosten sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu
verrechnen.
5.2. Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als
Bundesbehörde hat die IVSTA jedoch keinen Anspruch auf
Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar
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2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e
contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 400.-
verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 756.0889.0755.11; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Philippe Weissenberger Jean-Marc Wichser
Rechtsmittelbelehrung:
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Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (Art. 42 BGG).
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