B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-8530/2010
U r t e i l v o m 1 5 . A u g u s t 2 0 1 2
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer, Richter Jean-Daniel Dubey,
Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.
Parteien
1. X._______,
2. A._______,
3. B._______,
4. C._______,
5. D._______,
alle vertreten durch Antigone Schobinger, 8036 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Reisedokumente für ausländische Personen.
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Sachverhalt:
A.
Die aus dem Kosovo stammende X._______ (geb. Datum) und ihre vier
in der Schweiz geborenen Kinder (nachfolgend: Beschwerdeführer) ver-
fügen über eine Niederlassungsbewilligung.
B.
Im Jahr 2001 heiratete die Beschwerdeführerin den Vater der Kinder, ei-
nen Landsmann, der aufgrund der Ehe eine Aufenthaltsbewilligung er-
hielt. Aufgrund wiederholter Straffälligkeit lehnte das Migrationsamt des
Kantons Zürich die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung mit Verfü-
gung vom 24. September 2007 ab. Dieser Entscheid wurde letztinstanz-
lich mit Urteil des Bundesgerichts vom 15. April 2009 bestätigt. Zurzeit ist
ein weiteres Asylgesuch des Ehemannes der Beschwerdeführerin bei der
Vorinstanz hängig, nachdem er bereits in den Jahren 1991 und 1999 er-
folglos in der Schweiz um Asyl ersucht hatte.
C.
Mit Schreiben vom 28. September 2010 liessen die anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführer beim Migrationsamt des Kantons Zürich um Ausstel-
lung von Reisepässen für eine ausländische Person ersuchen. Zur Be-
gründung wurde ausgeführt, die kosovarische Auslandvertretung in der
Schweiz habe ihnen beschieden, dass allein die Behörden in Pristina be-
fugt seien, Pässe auszustellen. Es könne von ihnen jedoch nicht erwartet
werden, in den Kosovo zu reisen, da sie befürchten müssten, sie würden
von privaten bzw. parastaatlichen Akteuren verfolgt werden. Grund dafür
sei eine Clanfehde zwischen der Familie ihres Ehemannes bzw. Vaters
und der Familie Z._______in Folge derer zwischen 1999 und 2005 alle
vier Brüder sowie ein Neffe des Ehemannes umgebracht worden seien.
Aufgrund der Verfolgung durch einen der mächtigsten Clans des Kosovo
würde den Beschwerdeführern bei ihrer Einreise in den Kosovo flücht-
lingsrelevante Nachteile drohen. Da von ihnen somit nicht verlangt wer-
den könne, in den Kosovo zu reisen, sei die Schriftenlosigkeit im Sinn von
Art. 6 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 20. Januar 2010 über die
Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV, SR
143.5) zu bejahen, womit ein Anspruch auf einen Pass für eine ausländi-
sche Person bestehen würde.
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Seite 3
D.
Am 7. Oktober 2010 erschien die Beschwerdeführerin persönlich beim
Migrationsamt des Kantons Zürich und beantragte für sich und ihre Kin-
der einen Pass für eine ausländische Person. In einem Zusatzformular
betreffend Schriftenlosigkeit verwies sie auf das anwaltliche Schreiben
vom 28. September 2010.
E.
Mit Verfügung vom 5. November 2010 lehnte die Vorinstanz die Gesuche
ab, da die Beschwerdeführer die Voraussetzung der Schriftenlosigkeit im
Sinn von Art. 6 RDV nicht erfüllen würden. Zur Begründung wurde ausge-
führt, sie seien zu keinem Zeitpunkt in der Schweiz als Flüchtlinge aner-
kannt worden und es sei kein Asylgesuch von ihnen hängig. Zudem wür-
den sie über eine Niederlassungsbewilligung verfügen. Aus diesem
Grund sei es ihnen grundsätzlich zumutbar und möglich, bei der heimatli-
chen Vertretung einen Reisepass zu beantragen. Kosovo sei zur Zeit aus
technischen Gründen noch nicht in der Lage, die Auslandvertretungen so
auszurüsten, dass die Ausstellung neuer Pässe möglich wäre. Es sei
deshalb von den betroffenen Ausländern grundsätzlich hinzunehmen,
dass der Staat Kosovo in dieser Situation die Schaffung der notwendigen
Infrastruktur schrittweise vorantreibe und dabei Prioritäten setze.
F.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 10. Dezember 2010 lassen die Beschwer-
deführer beim Bundesverwaltungsgericht beantragen, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben und es seien die Gesuche um Ausstellung ei-
nes Passes für eine ausländische Person gutzuheissen. Zur Begründung
machen sie im Wesentlichen geltend, nähere Abklärungen beim kosovari-
schen Konsulat in Zürich und bei der Botschaft der Republik Kosovo in
Bern hätten ergeben, dass die kosovarischen Behörden in der Schweiz
inzwischen Pässe ausstellen würden. Allerdings gelte dies nur für Perso-
nen, die bereits über eine Identitätskarte des Kosovo bzw. der UNMIK
verfügen würden und im Geburtsregister im Kosovo eingetragen seien.
Die Eintragung im Geburtsregister könne nur im Kosovo selber vorge-
nommen werden. Die Beschwerdeführerin verfüge jedoch nicht über eine
ID-Karte und ihrer Kinder wären nicht im Geburtsregister eingetragen,
weshalb es ihnen nicht möglich sei, in der Schweiz zu kosovarischen
Reisepässen zu gelangen. Eine Reise in den Kosovo könne von ihnen
jedoch nicht verlangt werden. In diesem Zusammenhang erörtern die Be-
schwerdeführer nochmals die im Schreiben vom 28. September 2010 gel-
tend gemachten Vorbringen bezüglich der Verfolgung durch die Mitglieder
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eines anderen Familienclans. Im Übrigen müsste auch der Ehemann der
Beschwerdeführerin zwecks Eintragung seiner Kinder in das Geburtsre-
gister in den Kosovo reisen. Dies könne ihm als Asylsuchender nicht zu-
gemutet werden. In verfahrensrechtlicher Hinsicht machten die Be-
schwerdeführer geltend, die Vorinstanz setze sich in ihrer Verfügung in
keiner Weise mit ihren Vorbringen auseinander, weshalb ein Verstoss ge-
gen die Begründungspflicht vorliege.
G.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 11. März 2011 auf
Abweisung der Beschwerde. Das Asylgesuch des Ehemannes der Be-
schwerdeführerin werde in einem separaten Verfahren geprüft. Es müsse
deshalb nicht auf die asylrelevanten Vorbringen der Beschwerdeführer –
welche selber nie ein Asylgesuch eingereicht hätten – eingegangen wer-
den. Ein Expertentreffen der Vorinstanz mit einer kosovarischen Delegati-
on vom 28. Januar 2011 sowie ein weiteres Treffen mit dem Konsul der
Republik Kosovo in der Schweiz vom 24. Februar 2011 habe zudem er-
geben, dass es ab Mai 2011 allen in der Schweiz lebenden kosovarischen
Staatsbürgern möglich sein sollte, auch ohne Identitätskarte einen Pass
über die Auslandvertretung in der Schweiz zu beantragen.
H.
Mit Replik vom 15. Juni 2011 führen die Beschwerdeführer aus,
dem Umstand, dass die Beschwerdeführer selber kein Asylgesuch ge-
stellt hätten, komme keine Bedeutung zu, zumal sie – würde der Ehe-
mann der Beschwerdeführerin als Flüchtling anerkannt werden – , eben-
falls als Flüchtlinge anzuerkennen wären. Gemäss Auskunft des kosova-
rischen Konsulats sei es so, dass dort seit Anfang 2011 Pässe und Identi-
tätskarten ausgestellt würden. Allerdings seien hierfür noch Unterlagen
aus dem Kosovo (Geburtsurkunden, Heiratsurkunden, eine Wohnsitzbes-
tätigung aus dem Kosovo sowie eine Staatsangehörigkeitsurkunde) not-
wendig. Mit Hinweis auf die in der Beschwerde genannten Gründe sei es
ihnen jedoch nicht zuzumuten, zwecks Beschaffung dieser Papiere in den
Kosovo zu reisen. Auch die Beauftragung einer Person mit dieser Aufga-
be sei unmöglich, da sich jede angefragte Person weigere, für die Familie
in irgendeiner Weise tätig zu werden.
I.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht – unter Vor-
behalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen – Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33
VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter ande-
rem Verfügungen des BFM betreffend Ausstellung von Reisedokumenten
für ausländische Personen (vgl. Art. 59 des Ausländergesetzes vom
16. Dezember 2005 [AuG, SR 142.20]). Das vorliegende Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 6 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes
bestimmt.
1.3. Die Beschwerdeführer sind gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Erhe-
bung des Rechtsmittels legitimiert. Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes sowie, wenn nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage
zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2).
3.
In formeller Hinsicht rügen die Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe
sich in keiner Weise mit ihren Vorbringen auseinandergesetzt; sie referie-
re lediglich über die rechtlichen Grundlagen der Ausstellung eines Passes
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für eine ausländische Person. Damit verstosse sie gegen die Begrün-
dungspflicht (vgl. Beschwerde vom 10. Dezember 2010 Ziff. II 12).
3.1. Gemäss Art. 35 Abs. 1 VwVG sind die Behörden verpflichtet, schriftli-
che Verfügungen zu begründen. Die Begründungspflicht ist Teilgehalt des
Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 der Bundes-
verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
(BV, SR 101). Sie soll verhindern, dass die Behörden sich von unsachli-
chen Motiven leiten lassen, und es der betroffenen Person ermöglichen,
die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Eine sachge-
rechte Anfechtung ist nur möglich, wenn sich sowohl die Partei wie auch
die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild ma-
chen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen
genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf
welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie
sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem
rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf
die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Die An-
forderungen an die Begründung sind umso höher, je weiter der Entschei-
dungsspielraum der entscheidenden Behörde und je komplexer die Sach-
und Rechtslage ist (vgl. BVGE 2007/27 E. 5.5.2 und BGE 133 I 270
E. 3.1 S. 277 je mit Hinweisen, sowie FELIX UHLMANN/ALEXANDRA
SCHWANK, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar
VwVG, Zürich 2009, N 17 ff. zu Art. 35; ebenso LORENZ KNEUBÜHLER, in:
Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, Rz. 4 ff. zu Art. 35
VwVG).
3.2. Die Vorinstanz begründet in ihrer Verfügung in der Tat bloss summa-
risch, wieso sie die Voraussetzungen der Schriftenlosigkeit als nicht erfüllt
betrachtet. Aus ihren Ausführungen geht jedoch ohne weiteres hervor,
wieso sie vorliegend die Möglichkeit der Beschaffung von heimatlichen
Reisepässen sowie auch die Zumutbarkeit der Kontaktaufnahme mit den
heimatlichen Behörden als gegeben erachtete. Dass sie dabei nicht zu
den von den Beschwerdeführern getätigten Ausführungen betreffend die
Verfolgungssituation im Kosovo und deren Hintergrund Stellung nahm, ist
ihr hingegen nicht vorzuwerfen. Die Vorinstanz war gemäss ihrer Verfü-
gung der Ansicht, die entsprechenden Reisepapiere könnten grundsätz-
lich bei der Auslandvertretung in der Schweiz beantragt werden; dass die
Ausstellung der Dokumente aus technischen Gründen noch nicht möglich
sei, müsse grundsätzlich hingenommen werden. Auch in der Vernehm-
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lassung vom 11. März 2011 wies das BFM ausdrücklich darauf hin, dass
es laut einem Expertentreffen mit einer kosovarischen Delegation sowie
einem weiteren Treffen mit dem Konsul der Republik Kosovo in der
Schweiz allen in der Schweiz lebenden kosovarischen Staatsbürgern
möglich sein werde, auch ohne Identitätskarte einen Pass über die Aus-
landvertretung in der Schweiz zu beantragen. Die Beschwerdeführer wa-
ren denn auch in der Lage, die Verfügung sachgerecht anzufechten (vgl.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4752/2010 vom 26. April 2012 E.
4.2.) Die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht erweist sich dem-
nach als unbegründet.
4.
Anspruch auf einen Pass für eine ausländische Person haben nach dem
Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der
Staatenlosen (SR 0.142.40) von der Schweiz als staatenlos anerkannte
Personen sowie schriftenlose ausländische Personen mit Niederlas-
sungsbewilligung (Art. 59 Abs. 2 Bst. b und c AuG i.V.m. Art. 3 Abs. 1
RDV).
4.1. Als schriftenlos im Sinne der RDV gilt eine ausländische Person, die
keine gültigen Reisedokumente ihres Heimat- oder Herkunftsstaates be-
sitzt und von der nicht verlangt werden kann, dass sie sich bei den zu-
ständigen Behörden ihres Heimat- oder Herkunftsstaates um die Ausstel-
lung oder Verlängerung eines Reisedokuments bemüht (Art. 6 Abs. 1 Bst.
a RDV), oder für welche die Beschaffung von Reisedokumenten unmög-
lich ist (Art. 6 Abs. 1 Bst. b RDV). Die Schriftenlosigkeit wird im Rahmen
der Gesuchsprüfung durch das BFM festgestellt (Art. 6 Abs. 4 RDV).
4.2. Vorliegend ist demnach vorab zu prüfen, ob die Vorinstanz eine
Schriftenlosigkeit zu Recht verneint hat, indem sie sowohl die Möglichkeit
der Beschaffung eines heimatlichen Reisepasses als auch die Zumutbar-
keit entsprechender Bemühungen bei den zuständigen heimatlichen Be-
hörden als gegeben erachtete. Die Frage der Zumutbarkeit, mithin dieje-
nige, ob von einer gesuchstellenden Person verlangt werden kann, dass
sie sich vorgängig bei den heimatlichen Behörden um Ausstellung eines
nationalen Reisepasses bemüht hat, ist dabei nicht nach subjektiven,
sondern nach objektiven Massstäben zu beurteilen (vgl. das Urteil des
Bundesgerichts 2A.335/2006 vom 18. Oktober 2006 E. 2.1 mit Hinweis).
4.3. Rechtsmittelweise wird geltend gemacht, die Beschwerdeführer sei-
en schriftenlos im Sinn von Art. 6. Abs. 1 Bst. a RDV. Dabei wird jedoch
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verkannt, dass gemäss Art. 6 Abs. 3 RDV namentlich von schutzbedürfti-
gen und asylsuchenden Personen im Hinblick auf eine potentielle Ge-
fährdungslage eine Kontaktaufnahme mit den zuständigen Behörden des
Heimat- oder Herkunftsstaates nicht verlangt werden kann. Personen, die
wie die Beschwerdeführer im Besitz einer Niederlassungsbewilligung
sind, kann hingegen eine solche Kontaktaufnahme im Hinblick auf die
Beschaffung von Reisedokumenten zugemutet werden. Im Übrigen ergibt
sich aus den Akten, dass eine Kontaktaufnahme mit dem kosovarischen
Konsulat in Zürich sowie der Botschaft der Republik Kosovo in Bern be-
reits stattgefunden hat.
4.4. In casu muss somit überprüft werden, ob es den Beschwerdeführern
möglich ist, sich einen heimatlichen Reisepass zu beschaffen (vgl. Art. 6
Abs. 1 Bst. b). In diesem Zusammenhang wird ausgeführt, gemäss Aus-
kunft des kosovarischen Konsulats sei es so, dass dort seit Anfang 2011
Pässe und Identitätskarten ausgestellt werden würden. Allerdings würden
hierfür noch Unterlagen aus dem Kosovo (Geburtsurkunden, Heiratsur-
kunden, eine Wohnsitzbestätigung aus dem Kosovo sowie eine Staats-
angehörigkeitsurkunde) notwendig sein. Es könne ihnen aber nicht zu-
gemutet werden, zwecks Beschaffung dieser Papiere in den Kosovo zu
reisen, da ihnen dort die Verfolgung durch private bzw. parastaatliche Ak-
teure drohe. Hintergrund dieser Bedrohung stelle eine Clanfehde zwi-
schen der Familie des Ehemannes der Beschwerdeführerin und einem
der mächtigsten Clans im Kosovo dar, die mit der fast vollständigen Aus-
löschung der Familie des Ehemannes geendet habe. Die Gefährdung be-
schränke sich denn auch nicht nur auf den Ehemann der Beschwerdefüh-
rerin. Die Beschwerdeführer müssten sich mit ihrem Gesuch an die zu-
ständigen Behörden in Z._______ wenden, in dem der Clan der verfein-
deten Familie seine Basis habe und entsprechend omnipräsent sei. Zu-
dem könnten die Kinder der Beschwerdeführerin erst dann einen Pass
beantragen, wenn sie zuvor im Geburtsregister eingetragen würden. Da-
zu bedürfe es jedoch der Anwesenheit ihres Vaters. Die Reise in den Ko-
sovo sei ihm aber nicht zuzumuten, da er sich in extreme Gefahr durch
nicht-staatliche Verfolger begeben würde.
Gemäss Informationen der Botschaft der Republik Kosovo in Bern kön-
nen Reisepässe von der kosovarischen Auslandvertretung innerhalb von
8 Wochen nach Gesuchstellung ausgestellt werden. Voraussetzung ist al-
lerdings, dass alle dazu notwendigen Papiere wie Geburtsurkunde,
Staatsangehörigkeitsnachweis und Wohnsitzbestätigung aus dem Kosovo
vorhanden sind. Fehlt eine Registrierung im Geburtsregister, könne die
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Geburt auch bei der Botschaft gemeldet werden; des Weiteren bestünde
die Möglichkeit, eine Registrierung durch Angehörige im Kosovo zu er-
langen. Die Beschwerdeführer wenden diesbezüglich ein, die Beauftra-
gung einer Person (Anwalt, Vertraute) für die Ausstellung der notwendi-
gen Papiere zwecks späterer Ausstellung der Pässe sei unmöglich, da
sich jede Person weigere, für die Familie in irgendeiner Weise tätig zu
werden. Die Frage, ob sich diesbezüglich tatsächlich niemand finden
würde, kann jedoch offen bleiben, ist doch aufgrund der Akten davon
auszugehen, dass von den Beschwerdeführern eine Reise in den Kosovo
verlangt werden kann.
4.5. Bezüglich der Gefährdungssituation der Beschwerdeführer in ihrem
Heimatland durch parastaatliche Akteure ist auf das Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts E-1471/2007 vom 14. April 2011 zu verweisen, in
dem über die Erteilung von Asyl und die Wegweisung bezüglich der
Schwiegermutter der Beschwerdeführerin befunden wurde. Den Be-
schwerdeführern ist dieses Urteil bekannt, wie aus der Replik vom 15.
Juni 2011 hervorgeht (vgl. Ziff. 2 in fine). Dieses Urteil ist vorliegend inso-
fern von Relevanz, als es sich mit obgenanntem Bandenkrieg befasst und
sich mit den daraus allfälligen resultierenden Nachteilen für die
X._______-Familie – insbesondere deren weiblichen Mitgliedern – ausei-
nandersetzt. In Ziff. 5.1.2 des genannten Urteils wird darauf hingewiesen,
dass zwar die Angreifer der Familie zweifellos in Kauf genommen hätten,
dass auch weibliche Mitglieder und Kinder der Familie X._______ zu
Schaden kommen, allerdings würden die gesamten Umstände darauf
schliessen lassen, dass sie die Schwiegermutter der Beschwerdeführerin
und die übrigen weiblichen Familienmitglieder nicht gezielt treffen wollten
bzw. treffen wollen. Die Angriffe hätten so lange stattgefunden, wie sich
die X._______-Brüder entweder im Kosovo aufhielten oder ihr Aufenthalt
im Haus der Familie habe vermutet werden können. Seit dem letzten An-
griff auf das Haus im Sommer 2005 seien keine weiteren Angriffe mehr
aktenkundig, weder auf die Tochter der [dortigen] Beschwerdeführerin
noch auf weitere entfernte Verwandte der Familie. Das Bundesverwal-
tungsgericht sah es daher als erwiesen an, dass die Furcht vor künftig
drohenden Nachteilen objektiv nicht begründet sei. Nur am Rande sei er-
wähnt, dass auch im Verfahren bezüglich Verlängerung der Aufenthalts-
bewilligung des Ehemannes der Beschwerdeführerin die Zumutbarkeit ei-
ner Rückkehr in den Kosovo bezüglich seiner ganzen Familie grundsätz-
lich bejaht wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_738/2008 vom 15.
April 2009 E. 3.3 sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-
2510/2010 vom 28. April 2011 E. 6.2). Es ist der Beschwerdeführerin und
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ihren Kindern somit grundsätzlich möglich, zwecks Ausstellung der Rei-
sedokumente in ihr Heimatland zu reisen. Eine allfällige vorangehende
Registrierung der Kinder im Geburtsregister sollte – wie an obgenannter
Stelle ausgeführt wurde – auch bei der kosovarischen Botschaft durchge-
führt werden können.
Von einer Unmöglichkeit der Beschaffung von Reisedokumenten im Sinne
von Art. 6 Abs. 1 Bst. b RDV kann angesichts der vorstehenden Ausfüh-
rungen somit nicht ausgegangen werden. Im Übrigen ist aus den Akten
auch nicht ersichtlich, ob die Beschwerdeführer bezüglich Erhalts eines
serbischen Passes Abklärungen getätigt hätten. Immerhin ist unter ge-
wissen Bedingungen die Ausstellung von serbischen Reisedokumenten
an Personen kosovarischer Herkunft möglich (vgl. dazu ausführlich:
Council of Europe: Advisory Committee on the framework convention for
the protection of national minorities, Comments of the government of ser-
bia on the second opinion of the advisory committee on the implementa-
tion of the framework convention for the protection of national minorities
by serbia, S. 23, einsehbar unter: .
org/refworld/docid/4aeef0fb2.html, besucht im Juli 2012).
4.6. Den Beschwerdeführern ist somit die Beschaffung gültiger heimatli-
chen Reisedokumente zumutbar; sie ist auch nicht objektiv unmöglich.
Sie sind folglich nicht als schriftenlos im Sinne von Art. 6 Abs. 1 RDV zu
betrachten.
5.
Aus diesen Darlegungen folgt, dass die Vorinstanz zu Recht die Schrif-
tenlosigkeit der Beschwerdeführer verneint und die Ausstellung eines
Passes für eine ausländische Person verweigert hat. Die angefochtene
Verfügung erweist sich somit im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig
und die Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen.
6.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die unterliegenden
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden den Beschwerdeführern auf-
erlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] retour)
– das Migrationsamt des Kantons Zürich (…)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer
Versand: