Abtei lung III
C-853/2006
{T 0/2}
Urteil vom 8. Mai 2007
Mitwirkung: Richter Trommer (Vorsitz);
Richterinnen Avenati-Carpani und Beutler;
Gerichtsschreiber Mäder.
H._______,
Beschwerdeführer,
vertreten durch lic. iur. Fritz Heeb, Rechtsanwalt,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz,
betreffend
Verweigerung der Einreisebewilligung für
P._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Die 1969 geborene thailändische Staatsangehörige P._______ (nachfol-
gend: Gesuchstellerin) beantragte bei der Schweizerischen Botschaft in
Bangkok Ende Februar 2006 ein erstes Mal ein Visum für einen dreimona-
tigen Besuchsaufenthalt bei H._______ (nachfolgend: Gastgeber bzw. Be-
schwerdeführer) in Mels (SG). Nach formloser Verweigerung leitete die
Schweizerische Vertretung das Gesuch an das BFM (nachfolgend: Vorin-
stanz) zur Prüfung und zum formellen Entscheid weiter.
B. Nachdem das Ausländeramt des Kantons St. Gallen beim Gastgeber er-
gänzende Abklärungen getroffen hatte, wies die Vorinstanz das Gesuch
um Bewilligung der Einreise mit Verfügung vom 21. April 2006 ab. Dies mit
der Begründung, es bestehe nicht genügend Gewähr für eine anstandslo-
se und fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Be-
suchsaufenthalt.
C. Dagegen richtete sich der Gastgeber mit einer Eingabe an die verfügende
Instanz, verzichtete aber in der Folge auf die Durchführung eines Be-
schwerdeverfahrens beim Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement
(EJPD) als der damals zuständigen Rechtsmittelbehörde.
D. Am 18. Juli 2006 beantragte die Gesuchstellerin bei der Schweizerischen
Botschaft in Bangkok erneut ein Visum für einen dreimonatigen Besuchs-
aufenthalt beim Gastgeber. Wiederum wurde das Gesuch von der Schwei-
zerischen Vertretung formlos abgelehnt und zur Prüfung und zum formel-
len Entscheid an die Vorinstanz weitergeleitet.
E. Das Ausländeramt des Kantons St. Gallen richtete auch diesmal einen
Fragekatalog zur Beantwortung an den Gastgeber. Anschliessend lehnte
die Vorinstanz das Begehren um Visumserteilung mit Verfügung vom
24. August 2006 ab. Auch diese Verfügung wurde damit begründet, dass
aufgrund der wirtschaftlichen und soziokulturellen Lage im Herkunftsstaat
ein starker Zuwanderungsdruck bestehe und in den persönlichen Verhält-
nissen der Gesuchstellerin keine Verbindlichkeiten auszumachen seien,
die verlässlich von einer Auswanderung abzuhalten vermöchten.
F. Mit Eingabe vom 9. August (recte: September) 2006 und damit innert lau-
fender Rechtsmittelfrist wandte sich der Gastgeber wiederum an die Vorin-
stanz. Diese leitete sein Schreiben an das EJPD zur Prüfung weiter, ob
gestützt darauf ein Beschwerdeverfahren zu eröffnen sei.
G. Mit Eingaben vom 27. September bzw. 14. November 2006 bestätigte der
(nun anwaltschaftlich vertretene) Gastgeber seinen Beschwerdewillen und
beantragte, die vorinstanzliche Verfügung vom 24. August 2006 sei aufzu-
heben und das Visum für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt sei zu
erteilen. Die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass die Wiederaus-
reise der Gesuchstellerin nicht gewährleistet wäre. Es bestünden persönli-
che, familiäre und berufliche Verpflichtungen, die genügend Gewähr für
eine fristgerechte Rückkehr bieten würden. Die Gesuchstellerin sei Mutter
und alleinige Sorgeberechtigte einer 1994 geborenen Tochter, betreibe
3seit 1999 als selbständig Erwerbende einen Friseurladen und sei Eigentü-
merin eines Grundstücks, auf dem derzeit ein Wohnhaus gebaut werde.
Thailand sei im Übrigen kein klassisches Auswanderungsland. Als Gastge-
ber verpflichte er sich nicht nur, für alle Kosten aufzukommen, die im Zu-
sammenhang mit dem Aufenthalt der Gesuchstellerin entstehen würden,
sondern auch dafür, persönlich für die fristgerechte Wiederausreise be-
sorgt zu sein. Der Beschwerde wurden diverse amtliche Dokumente samt
Übersetzung beigelegt (u.a. Betriebsbewilligung für ein Friseurgeschäft,
Auszug aus dem Geburtsregister und Auszug aus dem Grundbuch).
H. In ihrer Vernehmlassung vom 12. Dezember 2006 schliesst die Vorinstanz
auf Abweisung der Beschwerde. Die Zweifel an einer fristgerechten und
anstandslosen Wiederausreise seien mit den Vorbringen des Beschwerde-
führers nicht ausgeräumt. Die Betriebsbewilligung für einen Friseurladen
sei im Jahre 1999 ausgestellt und auf ein Jahr befristet. Der Grund-
buchauszug belege wohl den Besitz, nicht aber die geltend gemachte Ver-
pflichtung im Zusammenhang mit einer Überbauung. Ein in der Heimat ver-
bleibendes Kind könne erfahrungsgemäss nicht von Migrationsabsichten
abhalten; letztere seien denn auch nicht grundsätzlich bestritten, würden
doch die Beteiligten eine spätere Heirat nicht ausschliessen.
I. Der Beschwerdeführer verzichtete auf eine Replik.
J. Auf den weiteren Akteninhalt und die Vorbringen der Parteien wird, soweit
rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen der Vorinstanz betreffend Verweigerung der Einreisebewilli-
gung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art.
20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20] i.V.m. Art. 31 und 33
Bst. d Verwaltungsgerichtsgesetz [VGG, SR 173.32]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt die Beurteilung der beim In-
krafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes am 1. Januar 2007 bei Eidge-
nössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerde-
diensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Für die Beurteilung gilt
das neue Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG
i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 Bundesgerichtsgesetz [BGG, SR 173.110]).
1.4 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsge-
richtsgesetz nichts anderes bestimmt.
2. Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert; auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 20 Abs. 2
4ANAG, Art. 48 ff. VwVG).
3.
3.1 Die Schweizerische Rechtsordnung gewährt grundsätzlich keinen An-
spruch auf Bewilligung der Einreise. Der Entscheid darüber ist - vorbehält-
lich nachfolgend zu erörternder Hinderungsgründe - von der Bewilligungs-
behörde in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens zu fällen (Art. 4
und Art. 16 Abs. 1 ANAG, Art. 9 Abs. 1 der Verordnung vom 14. Januar
1998 über Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern
[VEA, SR 142.211]; PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: Peter
Uebersax / Peter Münch / Thomas Geiser / Martin Arnold (Hrsg.), Auslän-
derrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht,
Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002,
S. 143; URS BOLZ, Rechtsschutz im Ausländer- und Asylrecht, Basel und
Frankfurt a.M. 1990, S. 29 mit weiteren Hinweisen; PHILIP GRANT, La protec-
tion de la vie familiale et de la vie privée en droit des étrangers, Basel/
Genf/München 2000, S. 24).
3.2 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die Schweiz ei-
nen Pass und ein Visum, sofern sie nicht aufgrund besonderer Regelung
von diesem Erfordernis ausgenommen sind (vgl. Art. 1 bis 5 VEA). Die Ge-
suchstellerin kann sich auf keine Ausnahmeregelung berufen; sie ist auf-
grund ihrer Staatsangehörigkeit visumspflichtig.
4. Um ein Visum zu erhalten, müssen Ausländerinnen und Ausländer die in
Art. 1 Abs. 2 VEA aufgeführten Voraussetzungen erfüllen. Gemäss Art. 1
Abs. 2 Bst. c VEA haben sie unter anderem Gewähr für eine fristgerechte
Wiederausreise zu bieten. Die Vorinstanz verweigerte der Gesuchstellerin
die Erteilung eines solchen Visums mit der Begründung, ihre fristgerechte
Wiederausreise erscheine nicht als hinreichend gesichert.
5.
5.1 Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten Wiederausrei-
se erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen
sich in der Regel keine Feststellungen, sondern lediglich Prognosen tref-
fen. Dabei rechtfertigt es sich durchaus, Einreisegesuchen von Bürgerin-
nen und Bürgern aus Staaten oder Regionen mit politisch respektive wirt-
schaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen zum vornherein mit
Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen
Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einrei-
sebewilligung in Einklang steht.
5.2 Die Asienkrise von 1997 liess auch die Wirtschaft Thailands schrumpfen,
dem Land gelang allerdings schnell der Umschwung hin zu neuem Wirt-
schaftswachstum. Seit 2005 sind die Wachstumswerte wieder leicht rück-
läufig. Hauptträger des Wachstums 2005 waren, gestützt durch umfangrei-
che Konjunkturprogramme der Regierung, der Export und öffentliche In-
vestitionen, die den privaten Verbrauch als Wachstumsmotor klar abgelöst
haben (Quelle: , Stand: Oktober 2006). Die
grundsätzlich ermutigenden wirtschaftlichen Entwicklungen können aber
5nicht über die Tatsache hinwegtäuschen, dass (vor allem in landwirtschaft-
lich geprägten Teilen des Landes) nach wie vor breite Bevölkerungs-
schichten von vergleichsweise schwierigen ökonomischen und sozialen
Lebensbedingungen betroffen sind. Das Bruttoinlandprodukt pro Kopf der
Bevölkerung betrug im Jahre 2005 nur gerade 2'628 USD. Entsprechend
hoch ist der Anteil jener, die versuchen, ins Ausland zu gelangen, um sich
dort unter günstigeren Lebensbedingungen eine bessere Existenz sichern
zu können. Der Trend zeigt sich erfahrungsgemäss dort besonders stark,
wo durch die Anwesenheit von Verwandten oder Freunden bereits ein mi-
nimales soziales Beziehungsnetz im Ausland besteht. Im Falle der
Schweiz führt dies angesichts der restriktiven Zulassungsregelung nicht
selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen.
6.
6.1 Bei der Risikoanalyse sind aber nicht nur solche allgemeinen Umstände
und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten
Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einem Gesuchsteller bzw. einer
Gesuchstellerin im Heimatstaat beispielsweise eine besondere berufliche,
gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand
durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünsti-
gen. Umgekehrt muss bei Gesuchstellern und Gesuchstellerinnen, die in
ihrer Heimat keine der erwähnten Verpflichtungen haben, die sie von einer
möglichen Emigration abhalten könnten, aufgrund entsprechender Erfah-
rungen das Risiko eines fremdenpolizeilich nicht vorschriftsgemässen Ver-
haltens (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch ein-
geschätzt werden.
6.2 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 37-jährige Frau, alleiner-
ziehende Mutter einer 13-jährigen Tochter. Auf den ersten Blick könnte der
Umstand, dass sie für die Dauer ihres Besuchsaufenthaltes in der Schweiz
ihr Kind in der Heimat zurücklassen würde, durchaus für eine starke Ver-
wurzelung sprechen. Andererseits zeigt die Erfahrung, dass zurückblei-
bende Angehörige gerade in Situationen angespannter wirtschaftlicher
Verhältnisse nicht verlässlich davon abhalten können, den Entscheid für
eine Emigration zu fällen. Im Gegenteil, der Entscheid kann dort gerade
von der Hoffnung getragen sein, die Angehörigen aus dem Ausland effi-
zienter unterstützen und allenfalls später nachziehen zu können. Was die
Gesuchstellerin betrifft, so dürfte die Tochter auch angesichts ihres Alters
nicht mehr auf eine engmaschige Betreuung durch die Mutter angewiesen
sein. Immerhin wird eine Abwesenheit nicht nur von wenigen Wochen,
sondern von mehreren Monaten geplant, ohne dass dafür eine Notwendig-
keit bestünde.
6.3 Grosse Unklarheiten bestehen hinsichtlich der beruflichen und damit auch
der wirtschaftlichen Verhältnisse, in denen die Gesuchstellerin lebt. So be-
hauptet der Beschwerdeführer, sie arbeite seit 1999 als selbständige Fri-
seurin. In ihrem ersten Visumsantrag deklarierte die Gesuchstellerin aller-
dings unter der Rubrik "Berufliche Tätigkeit", sie arbeite nicht. Davon ging
auch die schweizerische Auslandvertretung in ihrer Überweisungsnotiz
6vom 2. März 2006 aus. Auf den Hinweis der Vorinstanz in ihrer Vernehm-
lassung vom 12. Dezember 2006, wonach die als Beleg eingereichte Be-
triebsbewilligung aus dem Jahre 1999 stamme und auf ein Jahr beschränkt
gewesen sei, replizierte der Beschwerdeführer nicht. Wie es sich damit ge-
nau verhält, kann jedoch offen bleiben. Denn selbst wenn davon auszuge-
hen wäre, dass die Gesuchstellerin seit Jahren einen eigenen Friseurladen
betreibt, so wäre damit noch nichts über ihre Einkommens- und Vermö-
gensverhältnisse ausgesagt. Irgendwelche Belege wurden in diesem Zu-
sammenhang nicht ediert. Tatsache ist, dass die Gesuchstellerin im Nor-
den Thailands und damit in einer Region lebt, die gesamthaft gesehen
wirtschaftlich nicht besonders entwickelt ist.
6.4 Was den geltend gemachten Grundbesitz und die daraus abgeleiteten Ver-
pflichtungen anbelangt, so hat sich der Beschwerdeführer auch diesbezüg-
lich einer Replik auf die Feststellung der Vorinstanz enthalten, wonach der
Sachverhalt nicht transparent sei. In der Tat lässt sich den Akten nicht ent-
nehmen, worin die behaupteten Verpflichtungen genau bestehen. Entspre-
chend kann auch nicht beurteilt werden, ob die Wahrnehmung solcher Auf-
gaben eine persönliche Anwesenheit der Gesuchstellerin auf Dauer bedin-
gen.
6.5 Der Beschwerdeführer hat sich dazu bereit erklärt, für die Lebensunter-
haltskosten der Gesuchstellerin während ihres geplanten Besuchsaufent-
haltes aufzukommen. Weiter garantiert er für eine anstandslose und frist-
gerechte Rückkehr der Gesuchstellerin. Die Integrität des Gastgebers wird
in keiner Art und Weise in Zweifel gezogen. Indessen sind bei der Abwä-
gung des Risikos einer nicht fristgerechten Wiederausreise nicht so sehr
die Einstellung oder Absichten des Gastgebers, sondern in erster Linie das
mögliche Verhalten des Gastes selbst von Bedeutung. Nur Letzterer ist in
der Lage, hinreichend Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose
Wiederausreise zu bieten. Der Gastgeber kann zwar für gewisse finanziel-
le Risiken Garantie leisten, nicht aber - mangels rechtlicher und faktischer
Durchsetzbarkeit - für ein bestimmtes Verhalten des Gastes.
6.6 Vorliegend kommt hinzu, dass sich Gastgeber und Gast noch nicht beson-
ders lange kennen und sich sprachlich offenbar nur beschränkt verständi-
gen können. Gemäss einer Feststellung der schweizerischen Auslandver-
tretung von Anfang März 2006 sprach die Gesuchstellerin zumindest da-
mals nur Thai und der Beschwerdeführer räumte selbst ein, der Besuchs-
aufenthalt solle auch dazu dienen, dass die Gesuchstellerin in der Schweiz
deutsch lernen könne.
7. Alles in allem durfte die Vorinstanz davon ausgehen, die fristgerechte Wie-
derausreise sei nicht gewährleistet (vgl. Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2
Bst. c VEA). Zwar lässt sich diese Prognose nicht zu einer gesicherten
Feststellung verdichten, sie reicht aber aus, um die Erteilung einer Einrei-
sebewilligung - auf welche wie bereits erwähnt ohnehin kein Rechtsan-
spruch besteht - abzulehnen. Daraus folgt, dass die angefochtene Verfü-
gung Bundesrecht nicht verletzt. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde
richtig und vollständig festgestellt und die Vorinstanz hat das ihr zustehen-
7de Ermessen pflichtgemäss und zutreffend ausgeübt (Art. 49 VwVG). Die
Beschwerde ist daher abzuweisen.
8. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten
sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reg-
lements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv S. 8)
8Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 600.-- werden dem Beschwerde-
führer auferlegt. Sie sind durch den am 28. Oktober 2006 in gleicher Höhe
geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3. Dieses Urteil wird eröffnet:
- dem Beschwerdeführer (Einsschreiben)
- der Vorinstanz (Einschreiben; Akten 2 218 758 retour)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
A. Trommer P. Mäder
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