B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-853/2014
U r t e i l v o m 1 7 . D e z e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richter David Weiss (Vorsitz),
Richter Daniel Stufetti,
Richterin Franziska Schneider,
Gerichtsschreiber Lukas Schobinger.
Parteien
A._______,
vertreten durch lic. iur. Sandra Waldhauser, Advokatin,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
IVG, Rentenanspruch, Verfügung vom 16. Januar 2014.
C-853/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der in seiner Heimat wohnhafte, verheiratete, deutsche Staatsangehörige
A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde am (…) 1952 gebo-
ren und ist gelernter Maler (act. 3 und 5). Gemäss dem Auszug aus dem
individuellen Konto war er seit September 1983 als Grenzgänger in der
Schweiz erwerbstätig (act. 6). Beim letzten Arbeitgeber, der B._______
AG, bei dem er seit 1989 angestellt war, bekleidete er eine Funktion als
Anlagenapparateführer (act. 8, Seite 2).
Am 20. Juli 2011 (Posteingang: 5. August 2011) meldete er sich wegen
Krankheit bei der schweizerischen Invalidenversicherung (IV) zum Leis-
tungsbezug an. Er gab an, die gesundheitliche Beeinträchtigung bestehe
seit circa September 2010. Seit einer (Schulter-)Operation am 16. Febru-
ar 2011 sei er zu 100 % arbeitsunfähig (act. 3, Seite 4).
Gemäss Arztbericht des Hausarztes, Dr. med. C._______, Arzt für Allge-
meinmedizin, vom 14. September 2011 wurden eine Rotatorenmanschet-
tenruptur links und ein Impingementsyndrom an der linken Schulter, bei-
des bestehend seit September 2010, als Ursache für die krankheitsbe-
dingte Arbeitsunfähigkeit notiert. Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf
die Arbeitsfähigkeit wurde ein degeneratives Lumbalsyndrom, bestehend
seit Juli 2011, Varikose beidseits und Diabetes mellitus bei Adipositas
permagna, bestehend seit Jahren, sowie Hypertonie notiert (act. 8, Seite
1). Arbeiten über Schulterhöhe, Heben von mehr als fünf Kilogramm und
Rotationsbewegungen seien nicht mehr möglich. Infolge der Einschrän-
kungen könne die bisherige Tätigkeit nicht mehr ausgeübt werden (act. 8,
Seite 2). Durch die Erkrankung der Schulter sei auf Dauer nur eine leichte
Tätigkeit denkbar, die nicht über Schulterhöhe ausgeführt werde. Eine
behinderungsangepasste Tätigkeit sei vollschichtig möglich (act. 8, Seite
3).
Sowohl die Schulter (im Februar 2011; act. 8, Seite 8 ff.) als auch der Rü-
cken (im Februar 2012; act. 19, Seite 16 f.) wurden operativ behandelt.
B.
Vom 18. Juli bis zum 8. August 2012 begab sich der Beschwerdeführer
für einen stationären Aufenthalt in die Rehaklinik D._______ (Deutsch-
land). Im ärztlichen Entlassungsbericht vom 13. August 2012 (act. 19,
Seite 11 ff. und act. 24, Seite 3 ff.) werden folgende Diagnosen aufgelis-
tet: Chronisches Lumbalsyndrom, Adipositas, persistierende Schulte-
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rarthralgie links bei Zustand nach Sehnenabriss, Diabetes mellitus, arte-
rielle Hypertonie und chronische venöse Insuffizienz beider Beine.
Am 30. Juli 2012 teilte die IV-Stelle E._______ (nachfolgend: IV-Stelle)
dem Beschwerdeführer mit, aktuell seien keine Eingliederungsmassnah-
men angezeigt, da er sich in einer Rehaklinik befinde. Der Anspruch auf
eine Invalidenrente werde geprüft. Die Verfügung folge zu einem späteren
Zeitpunkt (act. 13).
Am 28. Oktober 2012 musste der Beschwerdeführer wegen Übelkeit,
Schwindel und Erbrechen mit dem Rettungsdienst ins Krankenhaus ge-
bracht werden. Nach dreitägiger Behandlung einer Neuritis konnte er am
31. Oktober 2012 nach Hause entlassen werden (act. 19, Seite 9 f.).
Im Arztbericht vom 26. November 2012 (act. 19, Seite 2 ff.) teilte Dr.
med. C._______ der IV-Stelle sinngemäss mit, gemäss einer Auskunft
des Beschwerdeführers könne der bisherige Arbeitgeber keine den Fä-
higkeiten angepasste Tätigkeit anbieten. Im Gegensatz zum Arztbericht
vom 14. September 2011 (act. 8, Seite 1) wurden im Arztbericht vom 26.
November 2012 das chronische Lumbalsyndrom und der Diabetes melli-
tus neben der Schulterarthralgie links als weitere Diagnosen mit Auswir-
kung auf die Arbeitsfähigkeit angeführt.
C.
In Absprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (nachfolgend: RAD;
act. 28) stellte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom
15. Mai 2013 eine halbe Rente, basierend auf einem Invaliditätsgrad von
57 %, in Aussicht (act. 30).
Am 20. August 2013 erhob der Beschwerdeführer Einwand, wobei er sich
von Advokatin lic. iur. Sandra Waldhauser vertreten liess. Es wurden wei-
tere Sachverhaltsabklärungen wie ein externes orthopädisches Gutach-
ten, die Berücksichtigung eines Valideneinkommens von Fr. 115'251.- für
das Jahr 2011 sowie ein leidensbedingter Abzug von 20 % beantragt (act.
38).
D.
Nach Absprache mit dem RAD (act. 40) erliess die IV-Stelle am 17. Okto-
ber 2013 einen neuen Vorbescheid, in welchem dem Beschwerdeführer
unter Berücksichtigung eines höheren Valideneinkommens eine Dreivier-
telsrente mit Wirkung ab 1. Februar 2012 in Aussicht gestellt wurde. Das
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Valideneinkommen wurde auf Fr. 115'251.- angehoben und vom Invali-
deneinkommen ein leidensbedingter Abzug von 10 % gewährt (act. 42).
Am 15. November 2013 erhob Advokatin lic. iur. Sandra Waldhauser in
Vertretung des Beschwerdeführers erneut Einwand. Es wurden weitere
Sachverhaltsabklärungen wie ein externes orthopädisches Gutachten und
ein leidensbedingter Abzug von 20 % beantragt (act. 43). Am 28. Novem-
ber 2013 ergänzte sie den Einwand mit einer Stellungnahme (act. 45).
E.
Nach Absprache der IV-Stelle mit dem RAD (act. 47) sprach die IV-Stelle
für Versicherte im Ausland (nachfolgend: Vorinstanz) dem Beschwerde-
führer mit Verfügung vom 16. Januar 2014 eine Dreiviertelsrente mit Wir-
kung ab 1. Februar 2012 zu (act. 51).
F.
Am 19. Februar 2014 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht, wobei er sich wiederum von Advokatin lic. iur.
Sandra Waldhauser vertreten liess. Unter Kostenfolge beantragte er die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprache einer gan-
zen Invalidenrente. Als Eventualantrag wurden weitere Sachverhaltsab-
klärungen wie namentlich eine orthopädische, rheumatologische und neu-
rologische Begutachtung vorgeschlagen. Für die anschliessende Neube-
urteilung des Leistungsgesuchs machte er einen leidensbedingten Abzug
von 20 % des Invalideneinkommens geltend.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die IV-Stelle habe
die Massnahmen der Frühintervention nicht korrekt durchgeführt. Die
Massnahmen seien vorzeitig abgeschlossen worden, obwohl der Arbeit-
geber sehr kooperativ gewesen sei. Die IV-Stelle habe entgegen einer
Absprache mit dem Arbeitgeber keinen aussagekräftigen orthopädischen
Bericht eingeholt. Die entsprechende Abklärung sei am 7. September
2012 ausgebucht worden (act. 14).
Nach den Angaben des Arbeitgebers sei der Beschwerdeführer sowohl in
der bisherigen als auch in einer adaptierten Tätigkeit zu 100 % arbeits-
unfähig. Dies werde durch einen beweiskräftigen Arztbericht von Dr. med.
F._______, Chefarzt der medizinischen Dienste der B._______ AG, vom
13. Februar 2014 belegt (BVGer act. 1, Beilage 2). Demnach seien zu-
sätzlich zur Schulterproblematik auch Rückenschmerzen und Schwindel
aufgetreten. Beim Krankenhausaufenthalt im Oktober 2012 sei eine Er-
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krankung des Gleichgewichtsnervs festgestellt worden. Der Bericht des
Krankenhauses vom 12. November 2012 (act. 19, Seite 9 f.) sei dem
RAD nicht bekannt gewesen. Daher habe sich der RAD im Bericht vom
3. Mai 2013 (act. 28) nicht mit der Diagnose des Schwindels und Taumels
auseinander gesetzt. Die entgegengesetzte Einschätzung des Arbeitge-
bers, welche auf einer zweijährigen versuchsweisen Wiedereingliederung
im Betrieb beruhe, sei vom RAD ebenso wenig gewürdigt worden, als er
sich zur Arbeitsfähigkeit geäussert habe. Der Austrittsbericht der Rehakli-
nik (act. 19, Seite 11 ff. und act. 24, Seite 3 ff.) und der Bericht des Allge-
meinmediziners Dr. med. C._______ (act. 19, Seite 2 ff.) würden nicht als
genügende Beweisgrundlage dienen können. Falls im Rahmen der Ur-
teilsfindung nicht auf den besagten Arztbericht von Dr. med. F._______
abgestellt werde, sei die beantragte polydisziplinäre Begutachtung durch-
zuführen.
Bei Annahme eines verwertbaren Restleistungsvermögens sei mit Blick
auf das Invalideneinkommen zu berücksichtigen, dass der Beschwerde-
führer auf dem Arbeitsmarkt in Konkurrenz mit gesundheitlich nicht ange-
schlagenen Mitbewerbern benachteiligt sei. Auch ein reduziertes Arbeits-
pensum würde im Vergleich mit einer Vollzeitkraft zu einer Lohneinbusse
führen. Der berufliche Wiedereinstieg werde ausserdem durch das Alter
von 62 Jahren und die dreijährige Abwesenheit vom Erwerbsleben er-
schwert (BVGer act. 1).
G.
Mit Vernehmlassung vom 10. April 2014 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Ver-
fügung.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, auf die Massnahmen
der Frühintervention bestehe kein Rechtsanspruch. Gemäss dem allge-
meinmedizinischen Bericht von Dr. med. C._______ vom 26. November
2012 habe der Arbeitgeber dem Beschwerdeführer keine angepasste Tä-
tigkeit anbieten können (act. 19, Seite 3).
Der Austrittsbericht der Rehaklinik (act. 19, Seite 11 ff. und act. 24, Seite
3 ff.) sei hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit aussagekräftig und decke sich
mit der Beurteilung durch den Allgemeinmediziner. Es sei anzunehmen,
die Beurteilung von Dr. med. C._______ stimme mit jener des behan-
delnden Orthopäden überein. Der Orthopäde habe trotz mehrfacher
Mahnung keinen Bericht eingereicht. Der IV-Stelle könne diesbezüglich
C-853/2014
Seite 6
kein Vorwurf gemacht werden. Die Schwindelanfälle seien vermutlich vor-
übergehender Natur und würden im Arztbericht von Dr. med. C._______
vom 26. November 2012 nicht mehr erwähnt. Im Arztbericht von Dr. med.
F._______ werde keine medizintheoretische Arbeitsunfähigkeit angege-
ben (BVGer act. 1, Beilage 2). Es seien durchaus auch nicht medizini-
sche Gründe für das Scheitern des Integrationsversuchs denkbar. Die
Einschätzung des RAD, wonach für die Arbeitsfähigkeit auf den Austritts-
bericht der Rehaklinik abzustellen sei, erscheine plausibel.
Spätestens mit dem Bericht der Rehaklinik vom 13. August 2012 habe die
medizinische Situation bezüglich der Rücken- und Schulterbeschwerden
festgestanden. Beim Austritt aus der Rehaklinik sei der Beschwerdeführer
60 und ein halbes Jahr alt gewesen. Von diesem Zeitpunkt an seien ihm
immerhin viereinhalb Jahre bis zur ordentlichen Pensionierung verblie-
ben. Damit habe ihm genügend Zeit für eine Anpassungsphase in einer
neuen Tätigkeit zur Verfügung gestanden. Eine leidensbedingte Tätigkeit
erfordere keinen erheblichen Einarbeitungsaufwand. Der ausgeglichene
Arbeitsmarkt halte eine ausreichende Palette von zumutbaren Hilfstätig-
keiten bereit. Die Arbeitsfähigkeit sei demnach als verwertbar zu erach-
ten. Ausgehend von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % würde auch der Ma-
ximalabzug vom Invalideneinkommen von 25 % nicht zu einem höheren
Rentenanspruch führen. Insofern erübrige sich eine Diskussion (BVGer
act. 3).
H.
Mit Replik vom 27. Mai 2014 hielt der Beschwerdeführer am gestellten
Rechtsbegehren vollumfänglich fest und reichte zwei ärztliche Bericht ein
(BVGer act. 9, Beilage).
Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, es sei richtig,
dass auf Massnahmen der Frühintervention kein Rechtsanspruch beste-
he. Dennoch dürfe von der Vorinstanz korrektes Handeln erwartet wer-
den, zumal sich Beschwerdeführer und Arbeitgeber sehr um die berufli-
che Wiedereingliederung bemüht hätten.
Die Auffassung der Vorinstanz, wonach Allgemeinmediziner und behan-
delnder Orthopäde gleicher Auffassung seien, basiere auf reiner Mutmas-
sung. Ebenso wenig überzeuge die von der Vorinstanz vertretene An-
nahme, wonach die Schwindelanfälle bloss vorübergehender Natur seien.
Der Beschwerdeführer habe sich deswegen immerhin drei Tage im Kran-
kenhaus aufgehalten, was ein gewichtiges Indiz für eine gesundheitliche
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Beeinträchtigung darstelle. Es sei notorisch, dass Schwindel wieder auf-
treten könne. Die Vorinstanz sei verpflichtet, den medizinischen Sachver-
halt rechtsgenüglich abzuklären. Dem Bericht von Dr. med. F._______ sei
sinngemäss sowohl für die bisherige als auch für eine angepasste Tätig-
keit eine volle Arbeitsunfähigkeit zu entnehmen.
Das fortgeschrittene Alter von 62 Jahren im Verfügungszeitpunkt schaffe
in Verbindung mit den permanenten Schulter- und Rückenschmerzen so-
wie den psychosomatischen und orthopädischen Therapiemassnahmen
Komplikationen. Mit grosser Wahrscheinlichkeit stelle der Beschwerde-
führer für einen möglichen Arbeitgeber eher eine Belastung als eine Un-
terstützung dar. Daher sei es für ihn praktisch unmöglich, auf dem ausge-
glichenen Arbeitsmarkt eine Stelle zu finden (BVGer act. 9).
I.
Mit Duplik vom 17. Juni 2014 hielt die Vorinstanz ebenfalls am gestellten
Abweisungsantrag fest.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, der Beschwer-
deführer sei zur Linderung der Schwindelanfälle während des dreitägigen
Krankenhausaufenthalts mit Kortison und NSAR behandelt worden. Nach
dem Aufenthalt sei keine ambulante Behandlung aktenkundig. Nachdem
sich der Beschwerdeführer auch nicht in diese Richtung geäussert habe,
würde die Indizienlage gegen anhaltende Schwindelanfälle sprechen. Die
mit der Replik ins Recht gelegten Berichte würden weder im Widerspruch
mit der Einschätzung des RAD stehen noch für eine wesentliche Ver-
schlechterung der Situation sprechen. Die Beschwerden an der rechten
Schulter seien bereits im Austrittsbericht der Rehaklinik beschrieben und
berücksichtigt worden. Depressiven Verstimmungen werde im Allgemei-
nen keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zugeschrieben. Eine psy-
chiatrische Behandlung sei offenbar nicht in die Wege geleitet worden,
was gegen eine eigentliche depressive Episode spreche. Das vom RAD
festgelegte Belastungsprofil für eine Verweistätigkeit erscheine mit den
ins Recht gelegten Berichten vereinbar. Die Einschätzung des RAD sei
nach wie vor plausibel.
Bei einer Zeitspanne von viereinhalb Jahren zwischen dem Feststehen
der medizintheoretischen Arbeitsfähigkeit und dem ordentlichen Pensi-
onsalter sei von der Verwertbarkeit des verbleibenden Leistungsvermö-
gens auszugehen (BVGer act. 11).
C-853/2014
Seite 8
J.
Mit Verfügung vom 20. Juni 2014 wurde der Schriftenwechsel abge-
schlossen (BVGer act. 12). Auf die weiteren Vorbringen der Parteien so-
wie die eingereichten Beweismittel ist – soweit für die Entscheidfindung
erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozess-
voraussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Beschwerde einzutreten ist
(BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen).
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern kein
Ausnahmetatbestand erfüllt ist (vgl. Art. 31 und 32 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Zulässig sind Be-
schwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG.
Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA ist eine Vorinstanz im Sin-
ne von Art. 33 Bst. d VGG (vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesge-
setzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.
20]). Deren Verfügung vom 16. Januar 2014 stellt eine Verfügung nach
Art. 5 VwVG dar. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig.
1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-
men, ist als Adressat durch die angefochtene Verfügung in besonderer
Weise berührt und hat an deren Aufhebung oder Änderung ein schutz-
würdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 59 des Bundes-
gesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialver-
sicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Er ist zur Beschwerde legitimiert.
1.3 Die angefochtene Verfügung datiert vom 16. Januar 2014 und wurde
der Vertreterin des Beschwerdeführers am 20. Januar 2014 zugestellt.
Die Beschwerdeschrift datiert vom 19. Februar 2014 und ging am 20.
Februar 2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein (BVGer act. 1). Die
Beschwerde wurde demnach fristgerecht innerhalb von dreissig Tagen
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Seite 9
nach Eröffnung der angefochtenen Verfügung eingereicht (vgl. Art. 22a
VwVG in Verbindung mit Art. 60 ATSG).
1.4 Die Beschwerde enthält einen Antrag und eine Begründung und wur-
de von der Vertreterin des Beschwerdeführers unterschrieben. Eine Kopie
der angefochtenen Verfügung und eine arbeitsmedizinische Stellungnah-
me wurden beigelegt (vgl. BVGer act. 1, Beilage). Eine Vollmacht liegt in
den Akten (act. 31). Die Beschwerde wurde formgerecht eingereicht
(Art. 52 Abs. 1 VwVG). Nachdem auch der Kostenvorschuss in der Höhe
der mutmasslichen Verfahrenskosten von Fr. 400.- rechtzeitig einbezahlt
wurde (BVGer act. 8), kann auf die Beschwerde mit folgender Einschrän-
kung eingetreten werden:
2.
2.1 Das Anfechtungsobjekt und damit die Grenze der Überprüfungsbe-
fugnis im Beschwerdeverfahren werden grundsätzlich durch die Verfü-
gung bzw. durch den Einspracheentscheid im Verwaltungsverfahren be-
stimmt (BGE 133 II 30; BGE 122 V 36 E. 2a). Gegenstand des Be-
schwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des vorinstanzlichen
Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen
(Anfechtungsobjekt). Gegenstände, über welche die Vorinstanz nicht ent-
schieden hat, und über die sie nicht zu entscheiden hatte, sind aus Grün-
den der funktionellen Zuständigkeit durch die zweite Instanz nicht zu be-
urteilen (Urteile des Bundesgerichts [BGer] 2A.121/2004 vom 16. März
2005 E. 2.1 und 2C_642/2007 vom 3. März 2008 E. 2.2).
2.2 Im vorliegenden Fall ist das Anfechtungsobjekt die Verfügung vom
16. Januar 2014, in welcher die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine
Dreiviertelsrente mit Wirkung ab 1. Februar 2012 zugesprochen hat. Der
Beschwerdeführer beantragt eine ganze Invalidenrente. Der Streitge-
genstand des vorliegenden Verfahrens ist folglich der Rentenanspruch.
Insofern ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.3 Der Anspruch auf Massnahmen der Frühintervention im Sinne von
Art. 7d IVG ist demgegenüber nicht Gegenstand der angefochtenen Ver-
fügung und bildet dementsprechend nicht Teil des Streitgegenstands im
vorliegenden Beschwerdeverfahren. Soweit der Beschwerdeführer in die-
sem Zusammenhang das Vorgehen der IV-Stelle bemängelt, ist auf die
Beschwerde nicht einzutreten. Anzumerken ist lediglich, dass nach Art. 7d
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Seite 10
Abs. 3 IVG ohnehin kein Rechtsanspruch auf Massnahmen der Frühin-
tervention besteht, was auch von den beteiligten Parteien anerkannt wird.
3.
Zum Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht ist vorab Folgendes anzu-
merken:
3.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Gemäss Art. 3
Bst. dbis VwVG bleiben in den sozialversicherungsrechtlichen Verfahren
die besonderen Bestimmungen des ATSG vorbehalten. Gemäss Art. 2
ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich
geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die ein-
zelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die
Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a bis 70
IVG) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung
vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporal-
rechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender
Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwen-
dung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben
(BGE 130 V 1 E. 3.2).
3.2 Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, so-
fern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweis-
grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Mög-
lichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen
nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen,
die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichs-
te würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b, 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen).
3.3 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG; Kognition, vgl.
BENJAMIN SCHINDLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, Rz. 1 ff. zu
Art. 49).
3.4 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be-
gehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner
C-853/2014
Seite 11
Kognition (vgl. Erwägung 2.3 hiervor) kann es die Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den ange-
fochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die
von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungs-
rechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212; vgl. BGE 128 II 145 E. 1.2.2,
BGE 127 II 264 E. 1b).
4.
Im Folgenden sind die im vorliegenden Verfahren anwendbaren Normen
und Rechtsgrundsätze zur Prüfung der verfügten Invalidenrente darzu-
stellen.
4.1 Der Beschwerdeführer besitzt die deutsche Staatsbürgerschaft und
wohnt in seiner Heimat, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft
getretene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
einerseits und der Europäischen Gemeinschaft andererseits über die
Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen, im Folgen-
den: FZA, SR 0.142.112.681) anwendbar ist (Art. 80a IVG in der Fassung
gemäss Ziff. I 4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2001 betreffend
die Bestimmungen über die Personenfreizügigkeit im Abkommen zur Än-
derung des Übereinkommens zur Errichtung der EFTA, in Kraft seit 1. Ju-
ni 2002). Das Freizügigkeitsabkommen setzt die verschiedenen bis dahin
geltenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft und den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
insoweit aus, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA).
Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit
koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Mitglieder der
Vertragsstaaten zu gewährleisten. Nach Art. 3 Abs. 1 der bis zum 31.
März 2012 in Kraft gewesenen Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates
vom 14. Juni 1971 (SR 0.831.109.268.1) hatten die Personen, die im Ge-
biet eines Mitgliedstaates wohnten, für die diese Verordnung galt, die
gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mit-
gliedstaates wie die Staatsangehörigen dieses Staates selbst, soweit be-
sondere Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes vorsehen. Da-
bei war im Rahmen des FZA und der Verordnung auch die Schweiz als
„Mitgliedstaat“ zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 von Anhang II des FZA).
4.2 Mit Blick auf den Verfügungszeitpunkt (16. Januar 2014) finden vor-
liegend auch die am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG)
Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April
2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.
C-853/2014
Seite 12
109.268.1) sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für
die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinie-
rung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.11) Anwen-
dung. Gemäss Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 haben Personen,
für die diese Verordnung gilt, sofern (in dieser Verordnung) nichts ande-
res bestimmt ist, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechts-
vorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staa-
tes. Im Rahmen ihres Geltungsbereichs tritt diese Verordnung an die Stel-
le aller zwischen den Mitgliedstaaten geltenden Abkommen über soziale
Sicherheit. Einzelne Bestimmungen von Abkommen über soziale Sicher-
heit, die von den Mitgliedstaaten vor dem Beginn der Anwendung dieser
Verordnung geschlossen wurden, gelten jedoch fort, sofern sie für die Be-
rechtigten günstiger sind oder sich aus besonderen historischen Umstän-
den ergeben und ihre Geltung zeitlich begrenzt ist. Um weiterhin Anwen-
dung zu finden, müssen diese Bestimmungen in Anhang II aufgeführt
sein. Ist es aus objektiven Gründen nicht möglich, einige dieser Bestim-
mungen auf alle Personen auszudehnen, für die diese Verordnung gilt, so
ist dies anzugeben (Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004). Die
Bestimmung des anwendbaren Rechts ergibt sich aus Art. 11 ff. der Ver-
ordnung (EG) Nr. 883/2004. Die Bestimmung der Invalidität und die Be-
rechnung der Rentenhöhe richten sich auch nach dem Inkrafttreten des
FZA nach schweizerischem Recht (BGE 130 V 253 E. 2.4).
4.3 Die Sache beurteilt sich nach denjenigen materiellen Rechtssätzen,
die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Gel-
tung hatten (vgl. BGE 130 V 329). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für
die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem
Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; vgl. BGE
130 V 445). Damit finden grundsätzlich jene schweizerischen Rechtsvor-
schriften Anwendung, die beim Erlass der angefochtenen Verfügungen
vom 16. Januar 2014 in Kraft standen. Es handelt sich dabei insbesonde-
re um das IVG in der Fassung vom 18. März 2011 (AS 2011 5659; 6. IV-
Revision) und die Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invaliden-
versicherung (IVV, SR 831.201) in der entsprechenden Fassung.
4.4 Weiter sind das ATSG und die Verordnung vom 11. September 2002
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.
11) anwendbar. Die im ATSG enthaltenen Formulierungen der Arbeitsun-
fähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8) und des
Einkommensvergleichs (Art. 16) entsprechen den bisherigen von der
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Seite 13
Rechtsprechung zur Invalidenversicherung entwickelten Begriffen und
Grundsätzen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1 ff.). Daran hat sich auch nach
Inkrafttreten der 5. und 6. IV-Revision nichts geändert, weshalb im Fol-
genden auf die dortigen Begriffsbestimmungen verwiesen wird.
5.
5.1 Unter Invalidität wird die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit
dauernde, ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit oder Unmöglichkeit,
sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen, verstanden (vgl. Art. 8
Abs. 1 und 3 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist dabei der durch eine Beein-
trächtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und
nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze
oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom-
menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
5.2 Der Grad der für einen allfälligen Rentenanspruch massgebenden In-
validität wird gemäss Art. 16 ATSG durch einen Einkommensvergleich
ermittelt, bei dem das Einkommen, das die versicherte Person nach dem
Eintritt der Invalidität und nach der Durchführung der notwendigen und
zumutbaren Eingliederungsmassnahmen bei ausgeglichener Arbeits-
marktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt
wird zum Einkommen, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn
sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen).
5.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fas-
sung) haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Er-
werbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,
nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er-
halten oder verbessern können (Bst. a), und die zusätzlich während eines
Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %
arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch nach Ablauf dieses
Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. b und c).
5.4 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG (in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fas-
sung) besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte
Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie
mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens
50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditäts-
grad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Ändert sich
der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers
C-853/2014
Seite 14
erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für
die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17
Abs. 1 ATSG).
6.
6.1 Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begeh-
ren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt
die erforderlichen Auskünfte ein. Das Gesetz weist dem Durchführungs-
organ die Aufgabe zu, den rechtserheblichen Sachverhalt nach dem
Untersuchungsgrundsatz abzuklären, so dass gestützt darauf die Verfü-
gung über die in Frage stehende Leistung ergehen kann (Art. 49 ATSG;
SUSANNE LEUZINGER-NAEF, Die Auswahl der medizinischen Sachverstän-
digen im Sozialversicherungsverfahren [Art. 44 ATSG], in: Riemer-Kafka/
Rumo-Jungo [Hrsg.], Soziale Sicherheit – Soziale Unsicherheit, Bern
2010, S. 413 f.). Auf dem Gebiet der Invalidenversicherung obliegen die-
se Pflichten der zuständigen IV-Stelle (Art. 54 bis 56 in Verbindung mit
Art. 57 Abs. 1 Bst. c bis g IVG).
6.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und
im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be-
züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die
Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person
noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133
E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc). Eine zumutbare Arbeitsmöglichkeit
hat sich der Versicherte anrechnen zu lassen (leidensangepasste Verwei-
sungstätigkeit; ZAK 1986 S. 204 f.).
6.3 Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter-
suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei-
lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me-
dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Ex-
perten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund-
sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeich-
C-853/2014
Seite 15
nung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahmen als
Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 352 E. 3a).
6.4 Gemäss Art. 59 Abs. 2bis IVG stehen die regionalen ärztlichen Dienste
den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des
Leistungsanspruchs zur Verfügung. Versicherungsinterne Ärzte müssen
über die im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikatio-
nen verfügen, spielt doch die fachliche Qualifikation des Experten für die
richterliche Würdigung einer Expertise eine erhebliche Rolle. Bezüglich
der medizinischen Stichhaltigkeit eines Gutachtens müssen sich Verwal-
tung und Gerichte auf die Fachkenntnisse des Experten verlassen kön-
nen. Gestützt auf die Angaben des medizinischen Dienstes kann die IV-
Stelle über die Leistungsberechtigung befinden, wobei sie auf die Stel-
lungnahmen des medizinischen Dienstes nur abstellen kann, wenn diese
den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen
Bericht genügen (Urteil des BGer 9C_1063/2009 vom 22. Januar 2010 E.
4.2.3 mit Hinweis auf das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsge-
richts [EVG, seit 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bun-
desgerichts] I 694/05 vom 15. Dezember 2006 E. 2). Nimmt der medizini-
sche Dienst selber keine Untersuchung vor, hat der versicherungsinterne
Arzt zunächst zu überprüfen, ob die medizinischen Akten ein vollständi-
ges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben re-
spektive ob ein von ihm angefordertes Gutachten den Anforderungen der
Rechtsprechung entspricht und die im konkreten Fall erforderlichen Un-
tersuchungen vorgenommen und dokumentiert wurden (vgl. zu den An-
forderungen an einen Aktenbericht die Urteile des BGer 8C_653/2009
vom 28. Oktober 2009 E. 5.2 und I 1094/06 vom 14. November 2007 E.
3.1.1).
7.
7.1 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu
würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren
gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versiche-
rungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst
ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu
würdigen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel, unab-
hängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu ent-
scheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurtei-
lung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei
einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht
C-853/2014
Seite 16
erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Grün-
de anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizini-
sche These abstellt.
7.2 Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der
freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdi-
gung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gut-
achten aufzustellen (vgl. hierzu BGE 125 V 352 E. 3b; AHI 2001 S. 114
E. 3b; Urteil des BGer I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b). So ist den
im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer
Spezialärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Unter-
suchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der
Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der
Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkre-
te Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V
353 E. 3b/bb, mit weiteren Hinweisen). Berichte der behandelnden Ärzte
sind aufgrund deren auftragsrechtlicher Vertrauensstellung zum Patienten
mit Vorbehalt zu würdigen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Dies gilt für den all-
gemein praktizierenden Hausarzt wie auch für den behandelnden Spezi-
alarzt (Urteil des BGer I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 mit Hinweisen;
vgl. aber Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2).
7.3 Den Berichten und Gutachten der versicherungsinternen Ärzte kommt
Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be-
gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre
Zuverlässigkeit bestehen. Ein Aktenbericht ist nur dann zulässig, wenn
die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärti-
gen Status ergeben und diese Daten unbestritten sind. Der Untersu-
chungsbefund muss lückenlos vorliegen, damit der Experte imstande ist,
sich aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein gesamthaft lückenloses
Bild zu verschaffen (RKUV 1993 Nr. U 167 S. 95 E. 5d; Urteil des BGer
8C_514/2008 vom 31. März 2009 E. 5). Mithin hat sich ein Aktengutach-
ten des medizinischen Dienstes auf beweiskräftige Arztberichte abzustüt-
zen (vgl. Urteil des BGer 9C_58/2011 vom 25. März 2011 E. 3.3). Die Tat-
sache, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versi-
cherungsträger steht, lässt hingegen nicht schon auf mangelnde Objekti-
vität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer
Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung
objektiv als begründet erscheinen lassen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit
Hinweisen).
C-853/2014
Seite 17
8.
Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers. In
medizinischer Hinsicht lässt sich aufgrund der Aktenlage Folgendes fest-
stellen:
8.1 Im Austrittsbericht der Rehaklinik D._______ vom 13. August 2012
wurden ein chronisches Lumbalsyndrom, Adipositas, eine persistierende
Schulterarthralgie bei einem Zustand nach Sehnenabriss, Diabetes melli-
tus, arterielle Hypertonie und eine chronisch venöse Insuffizienz beider
Beide diagnostiziert. Die Operation an der linken Schulter im Februar
2011 habe zu keiner wesentlichen Verbesserung der Beschwerden ge-
führt. Auch die Operation am Rücken im Februar 2012 sei ohne jeglichen
Erfolg durchgeführt worden. Unter Bewegung würden Schmerzen an der
linken Schulter und am Rücken bestehen. Zudem seien ein Kribbeln im
rechten Fuss von wechselnder Intensität sowie Durchschlafstörungen an-
gegeben worden. Die Freizeitaktivitäten hätten wegen der Probleme an
Schulter und Rücken weitgehend reduziert werden müssen. Die Heilkur
sei mit grösseren Bewegungsaktivitäten und gutem Erfolg bei der Ge-
wichtsreduktion ohne Komplikationen verlaufen. Bezüglich der Schulter
sei keine wesentliche Verbesserung der Schmerzsituation und der Be-
weglichkeit erreicht worden. Die Schmerzen am Rücken hätten leicht re-
duziert werden können. Auffallend sei eine - allerdings bloss vorüberge-
hende - deutliche Besserung direkt nach der Behandlung gewesen. Es
habe eine Gewichtsreduktion von sieben Kilogramm erzielt werden kön-
nen. Das Kribbeln im rechten Fuss sei zeitweilig aufgetreten, insgesamt
aber rückläufig gewesen. Ärztlicherseits wurden eine weitere Gewichtsre-
duktion durch kohlenhydratreduzierte Ernährung und Gehtraining sowie
die Fortsetzung der physiotherapeutischen Anwendungen zur Mobilisati-
on der Schulter empfohlen. Dem Beschwerdeführer wurde diesbezüglich
eine gute Motivation zugeschrieben. Zur Arbeitsfähigkeit wurde in Ab-
stimmung mit dem Beschwerdeführer festgehalten, die bisherige Tätigkeit
als Apparate- und Anlagenführer sei wegen der persistierenden Beweg-
lichkeitseinschränkung und den Schmerzen an der Schulter nur noch un-
ter drei Stunden zumutbar. Der Beschwerdeführer traue sich die bisherige
Tätigkeit nicht mehr zu. Eine leichte, zeitweise im Stehen, zeitweise im
Gehen und überwiegend im Sitzen ausgeübte Tätigkeit sei dagegen zu
sechs Stunden und mehr möglich. Für eine leichte, wechselbelastende
Tätigkeit ohne Heben und Tragen und ohne Arbeiten über Kopf bestehe
ein sofortiges Leistungsvermögen im besagten Umfang. Der Austrittsbe-
richt der Rehaklinik wurde von einem Facharzt für Orthopädie und Rheu-
matologie erstellt (act. 24).
C-853/2014
Seite 18
8.2 Der Hausarzt, Dr. med. C._______, stellte in seinem Bericht vom 26.
November 2012 die gleichen Diagnosen wie zuvor die Rehaklinik. Es be-
stehe eine verminderte Leistungsfähigkeit. Namentlich sei die Kraft und
Beweglichkeit des linken Armes eingeschränkt. Die Einschränkung lasse
sich mit medizinischen Massnahmen nicht vermindern. Prognostisch sei
keine wesentliche Verbesserung des Krankheitsbildes zu erwarten. Für
die bisherige Tätigkeit bestehe seit dem 16. Februar 2011 und bis auf
weiteres eine volle Arbeitsunfähigkeit. Die bisherige Tätigkeit sei dem Be-
schwerdeführer unzumutbar und könne von ihm nicht mehr ausgeübt
werden. Für das Belastungsprofil einer angepassten Tätigkeit wurde auf
den Austrittsbericht der Rehaklinik verwiesen. Zumutbar seien lediglich
noch wechselbelastende Tätigkeiten ohne Bücken, Kauern, Knien, Rota-
tion oder Treppensteigen und ohne Leiter-, Gerüst- oder Überkopfarbei-
ten. Heben und Tragen sei nur bis Brusthöhe möglich. Die Gewichtslimite
liege bei fünf Kilogramm. Die Belastbarkeit sei herabgesetzt, weshalb
Schichtarbeit und Zeitdruck zu vermeiden seien. Zunächst solle das Ar-
beitspensum in einem ruhigen Umfeld vier Stunden betragen. Mit einer
Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit könne indessen nicht gerech-
net werden. Der bisherige Arbeitgeber habe dem Beschwerdeführer keine
angepasste Tätigkeit anbieten können (act. 19, Seite 2 ff.). Auf den kur-
zen Aufenthalt im Krankhaus von drei Tagen im Oktober 2012, der wegen
Übelkeit, Schwindel und Erbrechen notwendig geworden war, nimmt der
Allgemeinmediziner Dr. med. C._______ nicht Bezug, obwohl der Bericht
des Krankenhauses an ihn adressiert wurde (act. 19, Seite 9).
8.3 Der RAD hat erstmals am 3. Mai 2013 zum vorliegenden Fall Stellung
genommen. Der zuständige RAD-Arzt prüfte zunächst, ob die medizini-
schen Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegen-
wärtigen Status ergeben. Nach ausführlicher Würdigung der Krankheits-
geschichte gelangte der RAD zum Schluss, es könne für die medizinische
Beurteilung des Sachverhalts auf die aktenkundigen Unterlagen abge-
stützt werden. Der Beschwerdeführer habe sich vom 18. Juli 2012 bis
zum 8. August 2012 in einer Rehaklinik aufgehalten. Danach habe kein
weiterer invasiver Eingriff stattgefunden. Seither seien keine neuen Er-
krankungen, Diagnosen und Befunde hinzugetreten. Daher sei auf die
Leistungsbeurteilung der Rehaklinik abzustellen, welche nach einem sta-
tionären Aufenthalt abgegeben worden sei. Bei der zuletzt ausgeübten
Tätigkeit habe es sich um eine überwiegend stehende und gehende Tä-
tigkeit im mittelschweren Bereich gehandelt. Ihre Ausübung sei seit der
Schulteroperation am 16. Februar 2011 nicht mehr möglich, da sie das
Leistungsprofil deutlich überschreite. In einer leidensangepassten Tätig-
C-853/2014
Seite 19
keit bestehe aufgrund anhaltender Schmerzen an Schulter und Rücken
eine Arbeitsunfähigkeit von 20 %. Damit seien auch Unterbrechungen der
Arbeit für Positionswechsel und Pausen mitberücksichtigt. Der RAD legte
den Verlauf der Arbeitsunfähigkeit beginnend mit der Schulteroperation
am 16. Februar 2011 fest und trug dabei den drei Klinikaufenthalten
Rechnung (act. 28).
8.4 Ein zweites Mal hat der RAD am 25. September 2013 im Rahmen des
ersten Einwandverfahrens zum vorliegenden Fall Stellung genommen.
Unter anderem wurde festgehalten, beim Austrittsbericht der Rehaklinik
handle es sich um einen standardisierten Entlassungsbericht der deut-
schen Rentenversicherung, der in Deutschland als Beweismittel im Ren-
tenverfahren und vor Sozialgerichten zugelassen sei. Sämtliche Formal-
kriterien würden mit diesem Bericht erfüllt. Die Rehaklinik sei auf die Be-
handlung von internistischen, neurologischen und orthopädischen Krank-
heitsbildern im interdisziplinären Team spezialisiert. Der Aufenthalt dort
habe vom 18. Juli 2012 bis zum 8. August 2012 gedauert. Dieser Beurtei-
lungszeitraum gehe deutlich über eine einzeitige, orthopädische Begut-
achtung hinaus. Demnach sei von einer rechtsgenüglichen Abklärung des
Sachverhalts auszugehen (act. 40). Im Ergebnis bestätigte der RAD sei-
ne Stellungnahme vom 3. Mai 2012 vollumfänglich.
8.5 Ein drittes Mal hat der RAD am 3. Dezember 2013 im Rahmen des
zweiten Einwandverfahrens zum vorliegenden Fall Stellung genommen.
Unter anderem wurde festgehalten, im Austrittsbericht der Rehaklinik
werde zwischen der angestammten und einer leidensangepassten Tätig-
keit unterschieden. Der Bericht sei von einem Orthopäden unterschrieben
worden. Nachdem sich die Beurteilung über einen Zeitraum von drei Wo-
chen erstreckt habe, handle es sich um das umfassendste und aktuellste
der vorliegenden Dokumente. Das orthopädische Attest vom 17. Januar
2012 (act. 19, Seite 8) sei demgegenüber zur Vorlage beim Arbeitgeber
bestimmt und beziehe sich bloss auf die angestammte Tätigkeit. Von der
dort beschriebenen Arbeitsunfähigkeit von 50 % sei nach unten abgewi-
chen worden, weil das verbleibende Leistungsprofil für die Ausübung der
angestammten Tätigkeit nicht mehr ausreiche (act. 47). Im Ergebnis bes-
tätigte der RAD seine früheren Stellungnahmen vom 3. Mai 2012 und
vom 25. September 2013.
8.6 Ein viertes und letztes Mal hat der RAD am 4. April 2014 im Rahmen
des Beschwerdeverfahrens zum vorliegenden Fall Stellung genommen.
Unter anderem wurde festgehalten, der Bericht zum Aufenthalt im Krank-
C-853/2014
Seite 20
haus vom 28. bis 31. Oktober 2012 habe dem RAD vorgelegen. Der
Hausarzt Dr. med. C._______ habe den Beschwerdeführer nach seiner
Entlassung am 22. November 2012 gesehen. In Kenntnis des stationären
Aufenthalts und der laufenden Therapie habe Dr. med. C._______ in sei-
nem Bericht an die IV-Stelle vom 26. November 2012 den Schwindel oder
Taumel nicht in die Diagnose aufgenommen. Ebenso wenig werde in der
Anamnese oder im ärztlichen Befund ein Schwindel genannt. Ein ärztli-
ches Konsil (HNO), welches beim Klinikaustritt für den Fall, dass sich der
Schwindel nicht komplett zurückbilden sollte, empfohlen worden sei, sei
nicht aktenkundig und werde weder von Dr. med. F._______ noch von der
Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers angeführt. Daher sei von einer
Akuterkrankung mit schneller Besserung und Stabilisation auszugehen.
Eine Diagnose von erheblicher Schwere und Dauer und mit Auswirkung
auf die Leistungsfähigkeit hinsichtlich einer Verweistätigkeit sei nicht an-
zunehmen. Aus diesem Grund sei das entsprechende Krankheitsbild in
den früheren Stellungnahmen vom RAD nicht thematisiert worden (act.
53). Im Ergebnis hielt der RAD unverändert an seinen früheren Stellung-
nahmen fest.
8.7 Die vier erwähnten Aktenberichte des RAD basieren auf beweiskräfti-
gen Unterlagen, die ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und
gegenwärtigen Status ergeben. Namentlich der Austrittsbericht der Reha-
klinik ist für die Beschwerden an Schulter und Rücken umfassend, beruht
auf allseitigen Untersuchungen, die im Zuge eines dreiwöchigen Kurauf-
enthalts veranlasst wurden, und berücksichtigt die geklagten Beschwer-
den ebenso wie die Krankheitsgeschichte. Der Austrittsbericht leuchtet
ferner auch in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in
der Beurteilung der medizinischen Situation ein (act. 24). Zusammen mit
dem hausärztlichen Bericht von Dr. med. C._______ (act. 19, Seite 2 ff.)
liegt im Ergebnis ein lückenloser und zuverlässiger Untersuchungsbefund
vor. Folglich war der zuständige RAD-Arzt imstande, sich aufgrund der
vorhandenen Unterlagen ein gesamthaft lückenloses Bild zu verschaffen.
Die Daten in den Akten sind - im Gegensatz zur Einschätzung der Ar-
beitsfähigkeit - grundsätzlich unbestritten. Die Voraussetzungen für einen
Aktenbericht sind erfüllt.
8.8 Die Aktenberichte des RAD erscheinen als schlüssig, sind nachvoll-
ziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei. Der zuständige RAD-
Arzt verfügt sodann als Facharzt für Orthopädie und Physikalische und
Rehabilitative Medizin über die gefragten persönlichen und fachlichen
Qualifikationen, um die verbleibende Arbeitsfähigkeit abzuschätzen. Das
C-853/2014
Seite 21
beurteilende Gericht kann sich daher auf die Fachkenntnisse des RAD-
Arztes verlassen. Es bestehen keine Indizien oder besondere Umstände,
die in irgendeiner Weise gegen die Zuverlässigkeit und Stichhaltigkeit der
vorgenommenen Würdigung seitens des RAD sprechen würden. Somit
kommt den Aktenberichten des RAD Beweiswert zu. Die Vorinstanz war
demnach dazu berechtigt, das Leistungsgesuch des Beschwerdeführers
auf der Grundlage der besagten Aktenberichte zu beurteilen. Entgegen
der Auffassung des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz es nicht ver-
säumt, ein orthopädisches, rheumatologisches und neurologisches Gut-
achten einzuholen. Eine polydisziplinäre Begutachtung, wie sie vom Be-
schwerdeführer beantragt wird, ist auch im Beschwerdeverfahren nicht
nachzuholen. Da der medizinische Sachverhalt aufgrund der bestehen-
den Aktenlage bereits mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht, ist
in antizipierter Beweiswürdigung auf weitere medizinische Abklärungen
zu verzichten (vgl. BGE 122 V 162 E. 1d, 122 II 464 E. 4a, 120 Ib 224 E.
2b). Von weiteren Abklärungen sind keine neuen Erkenntnisse zu erwar-
ten. Hinsichtlich des Verlaufs der Arbeitsfähigkeit ist demnach auf die An-
gaben des RAD in der Stellungnahme vom 3. Mai 2013 abzustellen (act.
28).
9.
An diesem Ergebnis vermögen die Einwände des Beschwerdeführers
nichts zu ändern.
9.1 Dr. med. F._______, Chefarzt der medizinischen Dienste der
B._______ AG, scheint in seinem Bericht vom 13. Februar 2014 von einer
vollen Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten auszugehen. Er be-
gründet diese Auffassung sinngemäss damit, dass während einer zwei-
jährigen Begleitungsphase kein geeigneter Zeitpunkt für eine versuchs-
weise Wiedereingliederung im Betrieb des Arbeitgebers habe gefunden
werden können, da der beeinträchtigte Gesundheitszustand immer wie-
der neue medizinische Interventionen nötig gemacht habe, wie beispiels-
weise nach dem Schwindelanfall im Oktober 2012. Der Einschätzung der
verbleibenden Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer angepassten Tätigkeit
billigte er vor diesem Erfahrungshintergrund lediglich prognostischen Wert
zu (BVGer act. 1, Beilage 2). Dr. med. F._______, der ebenfalls ein Ange-
stellter des Arbeitgebers des Beschwerdeführers ist, befindet sich damit
im Widerspruch mit den Angaben zum Leistungsvermögen von Rehakli-
nik und Hausarzt, welche wiederum vom RAD plausibilisiert wurden. In
Kenntnis der Ausführungen von Dr. med. F._______ hat der RAD in sei-
ner letzten Stellungnahme erneut an der bisherigen Einschätzung der Ar-
C-853/2014
Seite 22
beitsfähigkeit festgehalten (act. 53). Nachdem ein eigentlicher betriebli-
cher Eingliederungsversuch nicht durchgeführt werden konnte und dem
Beschwerdeführer in der Folge von der Arbeitgeberseite als Vorschlag die
Frühpension mit 63 nahegelegt wurde, kommt den Berichten von Reha-
klinik, Hausarzt und RAD eine höhere Beweiskraft zu. Speziell hervorzu-
heben ist, dass selbst Dr. med. C._______ in seinem Bericht an die IV-
Stelle von einem nicht unerheblichen Leistungsvermögen in einer adap-
tierten Tätigkeit ausgeht (act. 19, Seite 2 ff.). Dies ist in Anbetracht der
Tatsache, dass Hausärzte aufgrund ihrer auftragsrechtlichen Vertrauens-
stellung erfahrungsgemäss eher zu Gunsten ihres Patienten aussagen,
vom Gericht entsprechend zu würdigen.
9.2 Der orthopädische Bericht vom 6. Mai 2014 (BVGer act. 9, Beilage 1)
und der neurologische und psychiatrische Bericht vom 18. Februar 2014
(BVGer act. 9, Beilage 2) sind nicht geeignet, die vom RAD angegebene
Arbeitsfähigkeit in Zweifel zu ziehen. Auffallend ist indessen, dass auch
im neurologischen und psychiatrischen Bericht kein Schwindel oder eine
Störung des Gleichgewichtssinns angegeben wurde. Dies spricht für die
vom RAD vertretene Auffassung, wonach sich diese Symptome im An-
schluss an die Hospitalisierung im Oktober 2012 schnell gebessert und
stabilisiert haben (act. 53). Bezüglich des psychiatrischen Befunds ist mit
der IV-Stelle nicht von einer Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auszuge-
hen (BVGer act. 11).
10.
Was den Diabetes mellitus und die Adipositas permagna anbelangt, ist
Folgendes festzuhalten:
10.1 Der Hausarzt, Dr. med. C._______, nannte im Arztbericht vom 26.
November 2012 unter anderem einen Diabetes mellitus Typ II als Ursa-
che für die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit (act. 19, Seite 2; Zu-
ckerkrankheit, die nicht zwingend mit Insulin behandelt werden muss). Er
codierte dieses Leiden nach dem ICD-Klassifikationssystem unter E 11.90
G, womit nach gesicherter Diagnose die nicht entgleiste Krankheitsvari-
ante ohne Komplikationen gemeint ist. Nach der Rechtsprechung ist da-
von auszugehen, dass mit einem adäquat behandelten, gut eingestellten
Diabetes mellitus in der Regel keine Arbeitsunfähigkeit verbunden ist (vgl.
Urteile des EVG I 22/05 vom 6. Juni 2006 E. 5.1, I 432/05 vom 13. März
2006 E. 2.2 und I 797/04 vom 20. April 2005 E. 2.2). Anders als bei ei-
nem entgleisten Diabetes, der eine dauernde Arbeitsunfähigkeit bewirken
kann, ergibt sich eine Einschränkung hier allenfalls aus dem Risiko einer
C-853/2014
Seite 23
plötzlichen Unterzuckerung, weshalb gewisse Berufe wegen Fremd- oder
Eigengefährdung, wie der Arbeit an Maschinen, mit Fahrzeugen oder
sonstigem hohem Gefahrenpotential nicht als geeignet erscheinen. Das
gilt auch für Tätigkeiten, bei denen sich der Diabetiker nicht um seine
Stoffwechselkontrolle kümmern kann (vgl. Urteil des EVG I 94/06 vom
23. August 2006 E. 3.4). Diesem Risikoprofil hat die Vorinstanz indes mit
der entsprechenden Auswahl der leichten Verweistätigkeiten, die in der
angefochtenen Verfügung (act. 51) erwähnten werden, Rechnung getra-
gen. Im Ergebnis bleibt die Zuckerkrankheit im vorliegenden Fall ohne
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätig-
keit.
10.2 Adipositas bewirkt grundsätzlich keine zu Rentenleistungen berech-
tigende Invalidität, wenn sie nicht körperliche oder geistige Schäden ver-
ursacht und nicht die Folge von solchen Schäden ist. Liegen diese Vor-
aussetzungen nicht vor, muss sie unter Berücksichtigung der besonderen
Gegebenheiten des Einzelfalles dennoch als invalidisierend betrachtet
werden, wenn sie weder durch geeignete Behandlung noch durch zumut-
bare Gewichtsabnahme auf ein Mass reduziert werden kann, bei wel-
chem das Übergewicht in Verbindung mit allfälligen Folgeschäden keine
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Beeinträchtigung
der Erwerbsfähigkeit bzw. der Betätigung im bisherigen Aufgabenbereich
zur Folge hat (vgl. Urteile des BGer 9C_48/2009 vom 1. Oktober 2009 E.
2.3, 8C_74/2008 vom 22. August 2008 E. 2.2 mit Hinweis und I 745/06
vom 21. März 2007 E. 3.1).
10.3 Vorliegend ist aktenkundig, dass während des Aufenthalts in der Re-
haklinik vom 18. Juli 2012 bis zum 8. August 2012 unter kohlenhydratar-
mer Kost eine deutliche Gewichtsreduktion von sieben Kilogramm er-
reicht werden konnte (act. 24, Seite 11). Der Beschwerdeführer zeigte
sich damals motiviert, durch Fortführung einer kohlenhydratreduzierten
und fettarmen Ernährung in Kombination mit einem Ausdauerbewegungs-
training zur weiteren Verbesserung seiner Erkrankung beizutragen. Eine
Gewichtsabnahme auf ein gesundheitsverträgliches Mass wäre demnach
mittels geeigneter Behandlung denkbar und zumutbar, weshalb es sich
hierbei nicht um ein invalidisierendes Geschehen handeln kann. Die lang-
jährig bestehende Adipositas permagna wurde im Übrigen auch vom All-
gemeinmediziner Dr. med. C._______ sowohl im Bericht vom 14. Sep-
tember 2011 (act. 8, Seite 1) als auch im Bericht vom 26. November 2012
(act. 19, Seite 2) unter die Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeits-
fähigkeit eingereiht.
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11.
Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsscha-
dens. Die Vorinstanz ist beim Beschwerdeführer (Jahrgang 1952), der im
Verfügungszeitpunkt bereits 61 Jahre alt war, von der Verwertbarkeit sei-
nes verbleibenden Leistungsvermögens ausgegangen, ohne dass vor-
gängig eingehendere Abklärungen stattgefunden hätten.
11.1 Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfrem-
der Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zu-
sammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu
führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Restarbeits-
fähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht
mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf
die Selbsteingliederungslast nicht mehr zumutbar ist. Fehlt es an einer
wirtschaftlich verwertbaren Restarbeitsfähigkeit, liegt eine vollständige
Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente
begründet (Urteil des EVG I 831/05 vom 21. August 2006 E. 4.1.1 mit
Hinweisen). Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das ver-
bliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu
verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, son-
dern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Massgebend können
die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen,
der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem
Zusammenhang auch die Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabun-
gen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder die An-
wendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein
(vgl. die Urteile des BGer 9C_153/2011 vom 22. März 2012 E. 3.1 und
9C_918/2008 vom 28. Mai 2009 E. 4.2.2 mit Hinweisen).
11.2 Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgegli-
chenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt auch davon ab,
welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit
und vor allem für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung
steht. Die im gesamten Bereich des Sozialversicherungsrechts geltende
Schadenminderungspflicht und die daraus abgeleitete Selbsteingliede-
rungslast (vgl. BGE 113 V 22 E. 4a S. 28 mit Hinweisen; Urteil des BGer
9C_916/2010 vom 20. Juni 2011 E. 2.2) gebieten grundsätzlich, die Frage
nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit möglichst früh zu beant-
worten (Urteil des BGer 9C_272/2014 vom 30. Juli 2014). Bei der Beurtei-
lung der Frage nach der Verwertbarkeit ist auf den Zeitpunkt abzustellen
haben, in dem die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbsfähig-
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keit feststeht. Die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit
steht fest, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuver-
lässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (BGE 138 V 457 E. 3.3 f). Im
vorliegenden Fall stand das zumutbare Leistungsprofil mit dem Austritt
aus der Rehaklinik zuverlässig fest (act. 24). Der massgebende Zeitpunkt
ist damit der 8. August 2012. Damals war der Beschwerdeführer sechzig
und ein halbes Jahr alt. Wie von der IV-Stelle zutreffend geltend gemacht
wird, verblieb bis zur ordentlichen Pensionierung eine Erwerbsdauer von
immerhin viereinhalb Jahren.
11.3 Das trotz einer gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise
erzielbare Einkommen ist bezogen auf den ausgeglichenen Arbeitsmarkt
zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und
Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind
(vgl. dazu im Einzelnen SVR 2008 IV Nr. 62 S. 203, 9C_830/2007 E. 5.1).
Beim ausgeglichenen Arbeitsmarkt handelt es sich um einen theoreti-
schen und abstrakten Begriff, der dazu dient, den Leistungsanspruch der
Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzu-
grenzen. Der Begriff umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht
zwischen dem Stellenangebot und der Nachfrage. Andererseits bezeich-
net er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur einen Fächer verschie-
denster Tätigkeiten offen hält, und zwar sowohl bezüglich der dafür ver-
langten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen als auch hin-
sichtlich des körperlichen Einsatzes. Nach diesen Gesichtspunkten be-
stimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre
verbleibende Erwerbsfähigkeit zu verwerten. Für die Bemessung der In-
validität ist nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den
konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern
einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich
nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Ar-
beitskräften entsprechen würden (vgl. BGE 110 V 276 E. 4b; ZAK 1991
Seite 320 E. 3b und AHI 1998 S. 291 E. 2b).
11.4 Der Beschwerdeführer ist in einer leichten, wechselbelastenden Tä-
tigkeit ohne Heben und Tragen über fünf Kilogramm und ohne Arbeiten
über Schulterhöhe bloss zu 20 % eingeschränkt. Die Einschränkung er-
gibt sich nachvollziehbar aufgrund der anhaltenden Schmerzsituation so-
wie zur Berücksichtigung von vermehrten Positionswechseln und kurzen
Arbeitsunterbrechungen. Als zumutbare Beschäftigungsmöglichkeiten fal-
len insbesondere die von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung
genannten Arbeiten wie beispielsweise Kontroll-, Sortier- und Überwa-
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chungstätigkeiten sowie einfache Lager- und Montagearbeiten in Betracht
(BVGer act. 1, Beilage 1). Hierbei handelt es sich ausnahmslos um Tätig-
keiten mit geringen Anforderungen, die ohne einen erheblichen Einarbei-
tungsaufwand verrichtet werden können. Auf dem ausgeglichenen Ar-
beitsmarkt steht einer Stellennachfrage ein offenes Angebot gegenüber.
Insofern kann auch das fortgeschrittene Alter des Beschwerdeführers von
60 Jahren im massgeblichen Zeitpunkt nicht von ausschlaggebender Be-
deutung sein, zumal die verbleibende Erwerbsdauer damals noch vier-
einhalb Jahre betragen hat. Die vom Beschwerdeführer geltend gemach-
te Chancenlosigkeit auf dem Stellenmarkt fällt nach dem Gesagten nicht
in den Leistungsbereich der Invalidenversicherung. Unter den Bedingun-
gen eines ausgeglichenen Stellenmarktes wurde auf Seiten der Vor-
instanz zu Recht von der wirtschaftlichen Umsetzbarkeit des verbleiben-
den Leistungsvermögens ausgegangen.
11.5 Beim Einkommensvergleich 2012 wurde auf die Lohnzahlen 2011
abgestellt, da die Nominallohnentwicklung 2012 noch nicht bekannt war
(BVGer act. 1, Beilage 1), was nicht beanstandet wird. Das sogenannte
Valideneinkommen von Fr. 115'251.- entspricht - einem entsprechenden
Einwand des Beschwerdeführers zufolge - dem tatsächlichen Bruttoge-
halt 2011 (act. 38, Seite 6), das der Beschwerdeführer erhielt, obwohl er
seit der Schulteroperation vom 16. Februar 2012 effektiv keine Arbeits-
leistung mehr erbrachte (act. 7). 2012 belief sich das Bruttogehalt derweil
auf Fr. 114'532.-. Das Invalideneinkommen von Fr. 44'474.- basiert auf
der schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statis-
tik, Ausgabe 2010, Tabelle TA 1, Total Männer, Anforderungsniveau 4,
was sachgerecht ist, nachdem der Beschwerdeführer keine neue ange-
passte Tätigkeit aufgenommen hat. Die Arbeitsunfähigkeit von 20 %, die
Teuerung und die betriebsübliche Arbeitszeit wurden von der Vorinstanz
berücksichtigt.
11.6 Vom Invalideneinkommen wurde ein leidensbedingter Abzug von
10 % gewährt. Die Frage, ob ein behinderungsbedingt oder anderweitig
begründeter Leidensabzug vorzunehmen sei, ist eine Rechtsfrage, wäh-
rend jene nach der Höhe des Abzuges eine typische Ermessensfrage
darstellt (vgl. Urteil des BGer 8C_490/2011 vom 11. Januar 2012 E. 1.3).
Das erstinstanzliche Gericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen
Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen. Es muss sich
vielmehr auf Gegebenheiten abstützen können, die seine abweichende
Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (vgl. BGE 137
V 71 E. 5.2). In Anbetracht der konkreten Umstände erscheint ein Abzug
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von 10 % insgesamt als angemessen. Auch das fortgeschrittene Alter des
Beschwerdeführers von nahezu 62 Jahren im Verfügungszeitpunkt recht-
fertigt keinen höheren Abzug. Eine Korrektur durch das Gericht drängt
sich nicht auf. Wie die IV-Stelle zutreffend geltend macht, würde im Übri-
gen selbst unter Berücksichtigung des geforderten Leidensabzug von
20 % oder eines Maximalabzugs von 25 % kein höherer Rentenanspruch
resultieren. Deshalb erübrigen sich zusätzliche Ausführungen zum Lei-
densabzug.
11.7 Der Einkommensvergleich in der angefochtenen Verfügung ist nicht
zu beanstanden. Aufgrund des resultierenden Invaliditätsgrads von 61 %
hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht eine Dreiviertelsrente
mit Wirkung ab 1. Februar 2012 gewährt (BVGer act. 1, Beilage 1). Die
Nachzahlung der Vorinstanz wurde im Übrigen auf ein Wartekonto ge-
bucht, da das Meldeverfahren betreffend Überversicherung noch nicht
abgeschlossen war. Es wurde eine separate Abrechnung für einen späte-
ren Zeitpunkt in Aussicht gestellt.
12.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die angefochtene Verfü-
gung gestützt auf die obigen Erwägungen als rechtmässig erweist, wes-
halb die Beschwerde unbegründet und vollumfänglich abzuweisen ist. Die
angefochtene Verfügung ist zu bestätigen.
13.
Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 400.- festgelegt und mit dem Kos-
tenvorschuss des Beschwerdeführers in der gleichen Höhe verrechnet.
Weder die obsiegende Vorinstanz noch der unterliegende Beschwerde-
führer haben einen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] und Art. 64
Abs. 1 VwVG e contrario).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 400.- festgelegt und mit dem Kos-
tenvorschuss des Beschwerdeführers in der gleichen Höhe verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr.______)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David Weiss Lukas Schobinger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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