Abtei lung III
C-854/2006 und C-862/2006
{T 0/2}
Urteil vom 30. April 2007
Mitwirkung: Richter Antonio Imoberdorf; Richter Andreas Trommer; Rich-
ter Bernard Vaudan;
Gerichtsschreiber Daniel Brand.
1. H._______,
2. A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verweigerung der Einreisebewilligung
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Am 7. Juni 2006 ersuchte H._______ (geb., Serbien/Kosovo; Beschwerde-
führerin) beim Schweizerischen Verbindungsbüro in Pristina um ein Visum
für einen rund sechswöchigen Besuchsaufenthalt bei ihren im Kanton Bern
wohnhaften Eltern A._______ (Beschwerdeführer) und B._______. Nach
formloser Verweigerung übermittelte die Schweizerische Vertretung das
Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz.
B. Nachdem der Migrationsdienst des Kantons Bern bei den Gastgebern er-
gänzende Auskünfte eingeholt hatte, wies die Vorinstanz mit Verfügung
vom 24. Juli 2006 das Einreisegesuch im Wesentlichen mit der Begrün-
dung ab, die fristgerechte Wiederausreise sei aufgrund der wirtschaftlichen
und soziokulturellen Verhältnisse in der Herkunftsregion sowie aufgrund
der persönlichen Situation nicht gewährleistet.
C. Mit Eingabe vom 8. August 2006 beantragt der Beschwerde führende
Gastgeber A._______ sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung und versichert, dass seine Tochter nach Ablauf ihres Besuchs-
aufenthaltes in ihr Heimatland zurückkehren werde. Als Gastgeber trage er
dafür die Verantwortung. Gleichzeitig reichte der Beschwerdeführer ein
seine Tochter betreffendes Scheidungsurteil vom 31. Mai 2005 in Kopie zu
den Akten.
D. In einer eigenen Rechtsmitteleingabe vom 4. September 2006 stellt die
Eingeladene sinngemäss dieselben Rechtsbegehren und macht zur Be-
gründung hauptsächlich geltend, als Mutter eines minderjährigen Kindes
sei es ihr ohnehin nicht möglich, länger als zwei Monate in der Schweiz zu
bleiben. Für diese Zeit habe ihre Familie eine entsprechende Garantieer-
klärung abgegeben. Der Eingabe beigelegt war ebenfalls eine Kopie des
fraglichen Scheidungsurteils.
E. In ihrer Vernehmlassung vom 27. Oktober 2006 spricht sich die Vorinstanz
für die Abweisung der Beschwerde aus und hält ergänzend fest, gemäss
den eingereichten Unterlagen stehe die Rekurrentin in einem bis 31. De-
zember 2006 befristeten Anstellungsverhältnis. Allerdings fehle eine Be-
stätigung, welche über die Länge des gewährten Urlaubs Auskunft gebe
und festhalte, dass die Erwerbstätigkeit nach der Rückkehr wieder aufge-
nommen werden könne. Zudem oblägen der Beschwerdeführerin im Hei-
matland auch keine zwingenden familiären Verantwortlichkeiten, nachdem
das Sorgerecht für das gemeinsame Kind laut Scheidungsurteil dem
Kindsvater zugesprochen worden sei.
F. Trotz gewährtem Replikrecht liessen sich die Beschwerdeführenden nicht
mehr vernehmen.
G. Am 12. März 2007 wurden die Rekursverfahren C-854/2006 und C-862/
2006 vom Bundesverwaltungsgericht aus prozessökonomischen Gründen
vereinigt.
3Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des Bundesamtes für Migration (BFM) betreffend Verweige-
rung der Einreisebewilligung unterliegen der Beschwerde an das Bundes-
verwaltungsgericht (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März
1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR
142.20] i.V.m. Art. 31 und Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt die Beurteilung der beim In-
krafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes am 1. Januar 2007 bei Eidge-
nössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerde-
diensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Für die Beurteilung gilt
das neue Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Urteil ist endgültig (Art. 1
Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.4 Nebst der Beschwerdeführerin als Verfügungsbetroffener ist auch der Be-
schwerdeführer als "Mitbeteiligter" (Vater und zugleich Gastgeber) gemäss
Art. 20 Abs. 2 ANAG zur Beschwerdeführung legitimiert; auf die frist- und
formgerechten Beschwerden ist einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).
2. Ausländer/-innen sind zur Anwesenheit in der Schweiz berechtigt, wenn
sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzen oder wenn
sie keiner solchen bedürfen (vgl. Art. 1a ANAG). Die Behörde entscheidet,
im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Aus-
land, nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt oder Nie-
derlassung (Art. 4 ANAG). Daher räumt das schweizerische Recht weder
einen Anspruch auf Einreise noch auf Erteilung eines Visums ein (vgl.
PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: Peter Uebersax/Peter
Münch/Thomas Geiser/Martin Arnold (Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerin-
nen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und So-
zialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143). Dem behördli-
chen Ermessen steht somit im Falle der Erteilung einer Einreisebewilligung
ein weiterer Spielraum offen als beispielsweise bei der Verlängerung einer
allmählich den Vertrauensschutz verfestigenden Anwesenheitserlaubnis.
Dies gilt auch für die Beurteilung von Einreiseersuchen zur Anwesenheit
von bis zu drei Monaten, die bewilligungsfrei, mitunter aber visumspflichtig
sind (vgl. Art. 2 Abs. 1 ANAG i.V.m. den nachstehend erwähnten Visums-
bestimmungen).
3. Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die Schweiz
grundsätzlich ein Visum (vgl. Art. 1 und Art. 3 der Verordnung vom 14. Ja-
4nuar 1998 über Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Auslän-
dern [VEA, SR 142.211]). Das Visum wird verweigert, wenn die Auslände-
rin oder der Ausländer die Einreisevoraussetzungen nach Art. 1 VEA nicht
erfüllt (vgl. Art. 14 Abs. 1 VEA). So müssen Personen, die in die Schweiz
reisen möchten, unter anderem Gewähr bieten, dass sie fristgerecht wie-
der ausreisen werden (Art. 1 Abs. 2 Bst. c. VEA). Dazu lassen sich jedoch,
da ein künftiges Verhalten zu beurteilen ist, in der Regel keine gesicherten
Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen machen. Dabei sind sämtli-
che Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen.
4. Die Beschwerdeführerin kann sich auf keine Ausnahmeregelung berufen
und unterliegt aufgrund ihrer Nationalität den Visumsbestimmungen (vgl.
Art. 1 - 5 VEA).
4.1 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise können
sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der Besucherin oder des
Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus
Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise un-
günstigen Verhältnissen können darauf hindeuten, dass die persönliche In-
teressenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich
befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.
4.2 Trotz grosser internationaler Unterstützung ist es bisher nicht gelungen, im
Kosovo eine Wachstumsdynamik einzuleiten; es herrscht wirtschaftliche
Stagnation. Die Arbeitslosigkeit bleibt hartnäckig hoch, sind doch mehr als
die Hälfte der Erwerbsfähigen ohne oder zumindest ohne regelmässiges
Einkommen. Die soziale Lage ist für weite Teile der Bevölkerung unbefrie-
digend. Entsprechend hoch ist der Anteil jener, die versuchen nach West-
europa und hier unter anderem auch in die Schweiz zu gelangen, um sich
unter günstigeren Lebensbedingungen eine bessere Existenz aufzubauen.
Diese Tendenz zur Auswanderung zeigt sich erfahrungsgemäss besonders
stark bei jüngeren und ungebundenen Personen, die bereits über ein mini-
males soziales Beziehungsnetz im Ausland (Verwandte oder Freunde) ver-
fügen. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven fremden-
polizeilichen Zulassungsregelung nicht selten zur Umgehung ausländer-
rechtlicher Bestimmungen.
4.3 Bei der Risikoanalyse sind aber nicht nur solch allgemeine Umstände und
Erfahrungen, sondern auch, wie unter Ziffer 3 ausgeführt, sämtliche Ge-
sichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einem
Gesuchsteller oder einer Gesuchstellerin im Heimatstaat beispielsweise
eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung,
kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wie-
derausreise begünstigen. Andererseits muss bei Gesuchstellern, die in der
Heimat keine der erwähnten Verpflichtungen haben, die sie von einer mög-
lichen Emigration abhalten könnten, aufgrund entsprechender Erfahrungen
das Risiko eines fremdenpolizeilich nicht vorschriftsgemässen Verhaltens
(nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt
werden.
4.4 Bei der Rekurrentin handelt es sich um eine 24-jährige, geschiedene Frau,
5welche in Ferizaj als Filialleiterin arbeiten soll. Aus den eingereichten Un-
terlagen (Arbeitsvertrag sowie Arbeitsbestätigung der Firma E._______
vom 8. bzw. 9. Mai 2006) geht diesbezüglich hervor, dass sich die Be-
schwerdeführerin seit Januar 2005 in einem bis Ende 2006 befristeten An-
stellungsverhältnis als "Leitungsassistentin" in besagter Firma befand. Aus
den Akten ergeben sich keinerlei Hinweise, wonach ihr Arbeitsvertrag ver-
längert worden wäre. Ungeachtet dessen erscheint angesichts ihres Alters
sowie der relativ kurzen Erwerbstätigkeit ohnehin als wenig wahrschein-
lich, dass sich die Rekurrentin bereits eine gefestigte Existenz hat aufbau-
en können. Von einer starken beruflichen Verwurzelung im Heimatland
kann jedenfalls zum heutigen Zeitpunkt (noch) nicht ausgegangen werden.
Kommt hinzu, dass laut Scheidungsurteil vom 31. Mai 2005 das Sorge-
recht über den bald vierjährigen Sohn allein dem Vater zugesprochen wur-
de. Die Beschwerdeführerin verfügt somit im Kosovo fraglos weder über
besondere berufliche Verpflichtungen noch über familiäre Verantwortlich-
keiten, die sie ernsthaft von einer Emigration abzuhalten vermöchten, zu-
mal sie mit ihren Eltern bereits über engste Bezugspersonen in der
Schweiz verfügt.
Berücksichtigt man zudem die oben erwähnte allgemeine wirtschaftliche
Lage im Heimatland, dürften die mittelfristigen Zukunftsaussichten der Be-
schwerdeführerin zumindest als schwierig einzustufen sein. Vor diesem
Hintergrund müssen die Vorbringen auf Beschwerdeebene, wonach genü-
gend Garantien für eine fristgerechte Wiederausreise vorhanden seien, als
nicht ausschlaggebend bezeichnet werden. Im Übrigen hegte auch die
Schweizerische Vertretung in Pristina, welche mit den sozialen, wirtschaft-
lichen und politischen Verhältnissen im Herkunftsstaat der Ausländerin gut
vertraut ist und sich somit durchaus ein Bild der Einreisewilligen machen
kann, Bedenken bezüglich der anstandslosen Wiederausreise und verwei-
gerte formlos die Einreisebewilligung. Auch gilt es darauf hinzuweisen,
dass die Vorinstanz bereits am 15. April 2003 ein Begehren der (damals
noch verheirateten) Beschwerdeführerin um Erteilung eines dreimonatigen
Einreisevisums mit der Begründung abgewiesen hat, in Berücksichtigung
aller Umstände könne die fristgerechte und anstandslose Rückkehr ins
Heimatland keineswegs als einwandfrei gesichert betrachtet werden. An
dieser Einschätzung ist auch heute festzuhalten, haben sich doch die ent-
scheidswesentlichen Sachumstände, wie oben ausgeführt, in der Zwi-
schenzeit nicht zugunsten der Rekurrentin geändert.
4.5 Nach dem Gesagten durfte die Vorinstanz davon ausgehen, die Wieder-
ausreise der Beschwerdeführerin sei im Sinne der massgeblichen Bestim-
mungen nicht gesichert. Zwar liess sich diese Prognose nicht zu einer ge-
sicherten Feststellung verdichten; sie reichte aber aus, um die Erteilung ei-
nes Einreisevisums – auf das, wie erwähnt, ohnehin kein Rechtsanspruch
besteht – abzulehnen. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der
Rekurrent für die Rückreise seiner Tochter garantiert hätte, denn eine sol-
che Garantie ist trotz bester und ehrlicher Absichten nicht möglich bzw.
rechtlich nicht durchsetzbar (vgl. Verwaltungspraxis der Bundesbehörden
[VPB] 57.24). Die Abwägung der für und gegen eine Wiederausreise spre-
6chenden Gesichtspunkte obliegt allein der zuständigen Behörde; die Gast-
geber in der Schweiz haben darauf keinen Einfluss. Wie bereits mehrfach
betont, ist bei der Beurteilung von Einreisebegehren in erster Linie auf das
Umfeld bzw. die (persönlichen) Verhältnisse der eingeladenen Personen –
und nicht der Gastgeber – abzustellen.
5. Nach dem Gesagten ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz
das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der geltenden Bestimmun-
gen entsprechend gewichtete und der Beschwerdeführerin die Einreise
verweigerte. Die angefochtene Verfügung verletzt daher Bundesrecht
nicht. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und vollständig fest-
gestellt, und die Vorinstanz hat das ihr zustehende Ermessen pflichtge-
mäss und zutreffend gehandhabt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist
demzufolge abzuweisen.
6. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend werden die unterliegenden
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfah-
renskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b
des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerden werden abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführern aufer-
legt. Sie sind durch den am 23. September 2006 geleisteten Kostenvor-
schuss gleicher Höhe gedeckt.
3. Dieses Urteil wird eröffnet:
- den Beschwerdeführern (eingeschrieben)
- der Vorinstanz (eingeschrieben; Akten Ref-Nr. 2 011 012 retour)
Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Daniel Brand
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