Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-8549/2010
Urteil vom 2. März 2011
Besetzung Einzelrichter Johannes Frölicher,
Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser.
Parteien A.________, Nikola Pasica 9,
Zustelladresse: _______
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand Beschwerde.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 21. April 2010 auf eine
Beschwerde von A.________ nicht eingetreten ist, weil der
Kostenvorschuss nicht geleistet wurde (Verfahren C-2341/2009),
dass A.________ dem Gericht am 8. Dezember 2010 eine als Erklärung
bezeichnete Eingabe einreichte (Eingang am 14. Dezember 2010),
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in
Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni
1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) und Art. 33 Bst. d
VGG zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist,
dass die Beschwerdeschrift die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten hat,
dass zudem die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als
Beweismittel angerufenen Urkunden beizulegen sind, soweit die
Beschwerdeführenden sie in Händen haben (Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 19. Januar 2011 zur
Beschwerdeverbesserung aufgefordert wurde,
dass sie gleichzeitig darauf aufmerksam gemacht wurde, dass bei
unbenutztem Fristablauf auf die Beschwerde nicht eingetreten werde,
dass die Beschwerdeführerin mit Datum vom 25. Januar 2011 eine
weitere Eingabe eingereicht hat,
dass daraus jedoch immer noch nicht hervorgeht, gegen welche
Verfügung und aus welchen Gründen Beschwerde erhoben wird,
dass nach Auskunft der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA)
keine Verfügung ergangen ist, weshalb unklar ist, worauf sich die
Eingaben beziehen,
dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf
die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG),
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dass die Eingaben an die IVSTA weiterzuleiten sind,
dass das vorliegende Urteil, wie am 9. Februar 2011 angekündigt, an die
im Verfahren C-2341/2009 bekanntgegebene Zustelladresse zugestellt
wird,
dass keine Verfahrenskosten erhoben werden.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Eingaben vom 8. Dezember 2010 und vom 25. Januar 2011 werden
an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland weitergeleitet.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. _______)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Johannes Frölicher Susanne Fankhauser
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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