Abtei lung II I
C-8550/2007/str
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . J u l i 2 0 0 9
Richter Stefan Mesmer (Vorsitz),
Richter Alberto Meuli,
Richter Beat Weber,
Gerichtsschreiber Roger Stalder.
A._______,
Zustelldomizil: B._______Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Invalidenversicherung, Einspracheentscheid vom
19. November 2007.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-8550/2007
Sachverhalt:
A.
Die 1943 geborene, in ihrer Heimat Serbien und Montenegro wohn-
hafte A._______ (im Folgenden: Versicherte oder Beschwerdeführerin)
war zwischen 1974 und 1992 mehrheitlich in der Schweiz erwerbstätig
und hat die obligatorischen Beiträge an die schweizerische Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (im Folgenden: AHV resp.
IV) geleistet. Am 27. September 2002 (Eingangsstempel: 21. Oktober
2002) meldete sie sich bei der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im
Folgenden: IVSTA bzw. Vorinstanz) zum Bezug von
Versicherungsleistungen der IV an (act. 4).
Nach Durchführung von für die Beurteilung des Rentenanspruchs
massgeblichen Abklärungen (act. 5 bis 11) stellte die IVSTA der Versi-
cherten mit Vorbescheid vom 4. April 2003 die Abweisung des Renten-
gesuchs in Aussicht (act. 13). Nachdem die Versicherte hiergegen,
vertreten durch lic. iur. H._______, am 7. bzw. 22. April 2003 ihre Ein-
wendungen hatte vorbringen lassen (act. 14 und 16), holte die IVSTA
in Serbien weitere medizinische Akten ein, die am 4. August 2003
eingingen (act. 18). Nachdem der IV-Stellenarzt Dr. med. C._______
hierzu am 4. September 2003 eine zweite Stellungnahme abgegeben
hatte (act. 21), in welcher er auf seine frühere Beurteilung vom 29.
März 2003 verwies (act. 9), erliess die Vorinstanz am 15. September
2003 eine dem Vorbescheid vom 4. April 2003 entsprechende Verfü-
gung (act. 22).
B.
Hiergegen liess die Versicherte durch ihren Rechtsvertreter am
13. bzw. 17. Oktober 2003 Einsprache erheben und beantragen, es sei
die Verfügung vom 15. September 2003 aufzuheben und es sei ihr
eine IV-Rente auszurichten (act. 23 und 25). Nachdem sich der IV-
Stellenarzt Dr. med. D._______ am 17. November 2003 zur Sache
hatte vernehmen lassen (act. 26), wurde die Einsprache mit Entscheid
vom 20. November 2003 abgewiesen (act. 27).
C.
Die gegen den Einspracheentscheid vom 20. November 2003 bei der
Eidgenössischen Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden Personen (im
Folgenden: Rekurskommission) erhobene Beschwerde vom 11. De-
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zember 2003 (vgl. act. 31) wurde mit Entscheid vom 18. Oktober 2004
abgewiesen (act. 44). Die Rekurskommission stützte die Abweisung
insbesondere auf die in der Zeit zwischen dem 29. März 2003 und
dem 19. März 2004 verfassten Berichte der IV-Stellenärzte Dres. med.
C._______, D._______ und E._______ (act. 7, 9, 21, 26, 35 und 44).
Dieser Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen.
D.
Mit Neuanmeldung vom 14. Januar 2005 (Eingangsstempel: 21. Januar
2005) machte die Versicherte eine Verschlechterung ihres gesundheit-
lichen Zustands geltend und beantragte eine IV-Rente (act. 46). Dabei
stützte sie sich auf drei Arztberichte aus ihrer Heimat vom 11. und
12. Januar 2005 (act. 62 bis 67). Diese medizinischen Unterlagen
unterbreitete die IVSTA ihrem ärztlichen Dienst zur Stellungnahme. Im
entsprechenden Bericht vom 6. Oktober 2005 von Dr. med. F._______
(Allgemeinmedizin sowie Physikalische Medizin und Rehabilitation)
wurde die Einholung eines Klinikberichts betreffend die Operation der
Bauchspeicheldrüse sowie die Unterbreitung des Dossiers an den
Facharzt der IV-Stelle zur genaueren Würdigung der psychiatrischen
Seite angeregt (act. 68 bzw. 72). Nach Vorliegen eines Berichts der
Klinik I._______ vom 7. November 2005 (act. 69 und 70) äusserte sich
Dr. med. F._______ am 23. Januar 2006 erneut zur Sache und kam
zum Schluss, dass keine erhebliche Arbeitsunfähigkeit vorliege
(act. 76).
Nachdem am 21. Februar 2006 der Fragebogen für die im Haushalt tä-
tigen Versicherten eingegangen war (act. 78), erliess die IVSTA am
24. März 2006 eine rentenabweisende Verfügung (act. 80). Hiergegen
erhob die Versicherte mit Datum vom 8. April 2006 Einsprache und be-
antragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 24. März 2006
(act. 81). Nach einer erneuten Anfrage beim ärztlichen Dienst vom
9. November 2007 (act. 92) gab Dr. med. F._______ am 14. November
2007 eine weitere Stellungnahme ab und hielt fest, dass nur diskrete,
unbedeutende Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit vorlägen
(act. 93). Am 19. November 2007 erliess die IVSTA einen – der
Verfügung vom 24. März 2006 im Ergebnis entsprechenden –
Einspracheentscheid (act. 94).
E.
Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 11. Dezember 2007
(Eingangsstempel: 18. Dezember 2007) beim Bundesverwaltungsge-
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richt Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Ein-
spracheentscheids vom 19. November 2007. Zur Begründung führte
sie zusammengefasst aus, es sei zu verstehen, dass ärztliche Beur-
teilungen von Ärzten aus Serbien und der Schweiz um 10 % voneinan-
der abweichen könnten; eine Abweichung von 50 % und mehr sei
jedoch unmöglich. Die Meinungen der Dres. med. J._______,
K._______ und L._______ sowie von weiteren Fachärzten seien nicht
beachtet worden. Die Vorinstanz sei nur den Auffassungen ihres
ärztlichen Dienstes gefolgt.
F.
Mit Schreiben vom 21. Dezember 2007 wurde die Beschwerdeführerin
vom Instruktionsrichter aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht
ein Zustelldomizil in der Schweiz bekannt zu geben. Am 10. Januar
2008 leistete die Beschwerdeführerin der Aufforderung des Instruk-
tionsrichters Folge und nannte eine Zustelladresse in M._______.
Weiter ersuchte sie (sinngemäss) um Erteilung des Rechts auf
unentgeltliche Rechtspflege und machte weitere Ausführungen im
Zusammenhang mit der in ihrer Heimat akzeptierten vollständigen
Invalidität.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 31. März 2008 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des angefochte-
nen Einspracheentscheids. Zur Begründung wurde insbesondere auf
die Ausführungen im Einspracheentscheid vom 19. November 2007
verwiesen, wonach die beurteilende IV-Ärztin in Anwendung der
spezifischen Methode des Betätigungsvergleichs lediglich eine 31%ige
Einschränkung im Haushaltsbereich festgestellt habe.
H.
Mit prozessleitender Verfügung vom 2. April 2008 wurde das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege als gegenstandslos
abgeschrieben und die Kostenlosigkeit des vorliegenden Verfahrens
festgestellt. Weiter wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit gege-
ben, bis zum 5. Mai 2008 eine Replik einzureichen. Nachdem die
Annahme dieser Verfügung durch die Zustelladressatin verweigert
worden war, ging innert der gesetzten Frist keine Replik ein.
Nachträglich ging beim Bundesverwaltungsgericht am 17. Juni 2008
ein Schreiben der Versicherten vom 4. Juni 2008 nebst Beilagen ein.
Darin vertrat sie hinsichtlich ihrer Invalidität ihren bisherigen Stand-
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punkt. Mit prozessleitender Verfügung vom 18. Juni 2008 wurde die
nachträgliche Eingabe der Beschwerdeführerin der Vorinstanz zur
Kenntnis gebracht, die sich hiezu nicht mehr äusserte.
I.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Par-
teien ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen wei-
ter einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und auf eine Be-
schwerde einzutreten ist, prüft das Bundesverwaltungsgericht von
Amtes wegen und mit freier Kognition (vgl. BVGE 2007/6 E. 1 mit
Hinweisen).
1.1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vor-
instanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Die IVSTA
ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG. Die Zuständigkeit
des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden
gegen Verfügungen dieser IV-Stelle ist zudem in Art. 69 Abs. 1 Bst. b
des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversiche-
rung (IVG, SR 831.20) ausdrücklich vorgesehen.
1.1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich
nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art.
37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungs-
rechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundes-
gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) vorbehalten.
1.1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht
(vgl. Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG, Art. 52 VwVG). Als Adressat des an-
gefochtenen Entscheides ist die Beschwerdeführerin berührt und hat
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ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung
(vgl. Art. 59 ATSG, Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.1.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass sämtliche Prozessvoraus-
setzungen erfüllt sind, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.
1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid der Vorinstanz
vom 19. November 2007. Streitig und zu prüfen ist der Renten-
anspruch der Beschwerdeführerin – und in diesem Zusammenhang
insbesondere die Frage, ob die Vorinstanz den Sachverhalt rechts-
genüglich abgeklärt und gewürdigt hat.
2.
2.1 Die Schweiz hat mit Serbien und Montenegro – im Unterschied zu
anderen Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawien – kein neues
Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen, weshalb das Abkom-
men zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föde-
rativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni
1962 (SR 0.831.109.818.1) weiterhin anwendbar ist (vgl. BGE 126 V
198 E. 2b, BGE 122 V 381 E. 1 mit Hinweisen). Nach Art. 2 dieses
Abkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in
ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsvor-
schriften, zu welchen die schweizerische Bundesgesetzgebung über
die IV gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Da sich keine vom vorgenannten Grundsatz der Gleichstellung abwei-
chenden Bestimmungen finden lassen, ist die Frage, ob und gegebe-
nenfalls ab wann ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen
der schweizerischen IV besteht, aufgrund schweizerischer Rechtsvor-
schriften zu bestimmen (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4).
2.2 Nach den intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfahrensrecht-
licher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeit-
punkt der Beschwerdebeurteilung in Kraft stehen (BGE 130 V 1
E. 3.2), unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Übergangsbestimmungen.
In materiellrechtlicher Hinsicht sind diejenigen Rechtssätze massge-
bend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachver-
halts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). Nach der Rechtspre-
chung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer
Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des
streitigen Einspracheentscheides eingetretenen Sachverhalt ab (BGE
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129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen), sofern der IV-Rentenanspruch nicht
bereits zuvor erloschen ist (Art. 30 IVG) – wie vorliegend infolge des
Entstehens des AHV-Rentenanspruchs (1. November 2007; act. 95).
Für das vorliegende Verfahren ist deshalb das per 1. Januar 2003 in
Kraft getretene ATSG anwendbar. Bei den materiellen Bestimmungen
des IVG und der Verordnung über die Invalidenversicherung vom
17. Januar 1961 (IVV, SR 831.201) ist sodann auf die jeweilige Fas-
sung gemäss den am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen
(4. IV-Revision; AS 2003 3837, 3859) abzustellen. Nicht zu berücksich-
tigen sind die durch die 5. IV-Revision eingeführten Änderungen, wel-
che am 1. Januar 2008 in Kraft getreten sind (AS 2007 5129, 5155). Im
Folgenden werden deshalb jeweils die ab 1. Januar 2004 bis Ende
2007 gültigen Bestimmungen des IVG und der IVV zitiert.
2.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau-
ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG).
Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Un-
fall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Invalidität ist somit der durch einen Ge-
sundheitsschaden verursachte und nach zumutbarer Behandlung oder
Eingliederung verbleibende länger dauernde (volle oder teilweise) Ver-
lust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausge-
glichenen Arbeitsmarkt resp. der Möglichkeit, sich im bisherigen Auf-
gabenbereich zu betätigen. Der Invaliditätsbegriff enthält insbesondere
zwei Elemente (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich
2009, Art. 8 Rz. 7 ): Ein medizinisches (Gesundheitsschaden mit Aus-
wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) und ein wirtschaftliches im weite-
ren Sinn (dauerhafte oder länger dauernde Einschränkung der Er-
werbsfähigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich).
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise
Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Ar-
beit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in
einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6
ATSG).
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumut-
barer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilwei-
se Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
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2.4 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze
Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf
eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe
Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher
auf eine Viertelsrente. Laut Art. 28 Abs. 1ter IVG (ab 1. Janaur 2008:
Art. 29 Abs. 4 IVG) werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von
weniger als 50 % entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet,
die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der
Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine
abweichende Regelung vorsehen. Eine solche Ausnahme gilt seit dem
1. Juni 2002 für die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der
Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz, sofern sie in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft Wohnsitz haben (siehe
BGE 130 V 253 E. 2.3 und E. 3.1) – nicht aber für Staatsangehörige
von Serbien und Montenegro.
2.5 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen IV-Grades verweigert
oder aufgehoben, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmel-
dung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser
Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Zusammenhang mit einer Neu-
anmeldung – analog zu einem Revisionsgesuch – glaubhaft zu
machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in
einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache
materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der ver-
sicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des IV-Grades
auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise
wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl.
BGE 130 V 71 E. 3.2.2). Stellt sie sodann fest, dass der IV-Grad seit
Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung, die auf einer umfas-
senden Abklärung des (insbesonders medizinischen) Sachverhalts
basierte (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.4), keine Veränderung erfahren hat,
so weist sie das neue Gesuch ab.
Unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten – welche gleichermassen
für das Neuanmeldungsverfahren gelten (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.2) –
ist die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert
gebliebenen Sachverhaltes unerheblich (vgl. BGE 112 V 371 E. 2b mit
Hinweisen).
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2.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesund-
heitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem
Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person ar-
beitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichti-
ge Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen
der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V
256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc).
Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Be-
richt für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu-
chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Dar-
legung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen be-
gründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich
somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung
der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Be-
richt oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 125 V 351 E. 3a;
AHI 2001 S. 113 f. E. 3a; RKUV 2003 U 487 S. 345 E. 5.1).
3.
Im Folgenden ist vorab zu prüfen, ob die Vorinstanz – welche auf die
Neuanmeldung der Versicherten vom 14. Januar 2005 (vgl. Bst. D
hiervor) eingetreten war und die Sache materiell geprüft hatte (vgl.
E. 2.5 hiervor) – nach Massgabe einer dem Untersuchungsprinzip
gerecht werdenden Sachverhaltserhebung und -würdigung zu Recht
den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine IV-Rente verneint hat.
Wie bereits dargelegt (E. 2.5 hiervor) beurteilt sich die Frage, ob bei
der Beschwerdeführerin eine wesentliche Änderung eingetreten ist,
welche geeignet ist, den IV-Grad und damit den Rentenanspruch im
Sinne von Art. 17 ATSG zu beeinflussen, durch Vergleich des Sach-
verhaltes, wie er zur Zeit des ursprünglichen Einspracheentscheids
vom 20. November 2003 – welcher mit Entscheid der Rekurskom-
mission vom 18. Oktober 2004 bestätigt worden war (vgl. Bst. B und C
hiervor) – bestanden hatte, mit demjenigen, der bis zum Erlöschen des
IV-Rentenanspruchs am 31. Oktober 2007 (vgl. E. 2.2 hiervor) einge-
treten ist.
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3.1 Hinsichtlich der Bemessung der Invalidität bzw. der Festlegung
des Status befand die Rekurskommission in ihrem Entscheid vom 18.
Oktober 2004 (act. 44), dass der IV-Grad – in Übereinstimmung mit
der Vorinstanz in deren Einspracheentscheid vom 20. November 2003
(act. 27) – nach den Bestimmungen für die im Haushalt tätigen ver-
sicherten Personen festzulegen sei. Mit Blick auf die Ausführungen der
Beschwerdeführerin in den Fragebögen für die im Haushalt tätigen
Versicherten vom 30. Dezember 2002 (act. 5) bzw. 14. Februar 2006
(act. 78) ist festzustellen, dass bei der Versicherten nach wie vor ein
Betätigungsvergleich vorzunehmen bzw. für die Bemessung der
Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abzustellen ist, in
welchem Masse sie behindert ist, sich im Aufgabenbereich zu be-
tätigen (spezifische Bemessungsmethode; Art. 28 Abs. 2bis IVG; seit
1. Januar 2008 Art. 28a Abs. 2 IVG; vgl. BGE 104 V 135 E. 2a).
3.2 Im Entscheid der Rekurskommission vom 18. Oktober 2004
(act. 44) wurde im Rahmen der Würdigung des medizinischen
Sachverhalts zusammengefasst ausgeführt, die Stellungnahmen der
IV-Stellenärzte Dres. med. C._______, D._______ und E._______ zu
diversen, in der Heimat der Versicherten verfassten Arztberichten
seien differenziert, begründet, nachvollziehbar und in sich wider-
spruchsfrei, weshalb darauf abgestellt werden könne. Es kann an
dieser Stelle auf die Darlegungen im rechtskräftigen Entscheid der
Rekurskommission vom 18. Oktober 2004 verwiesen werden. Soweit
nötig, ist in den nachfolgenden Erwägungen darauf zurückzukommen.
3.3
3.3.1 Im Rahmen der Neuanmeldung vom Januar 2005 erlangte die
IVSTA Kenntnis von weiteren Arztberichten aus der Heimat der
Versicherten, welche der IV-Stellenärztin Dr. med. F._______ zur
Beurteilung vorgelegt wurden. Nachfolgend sind diese Berichte bzw.
die Stellungnahmen der IV-Stellenärztin zusammengefasst wieder-
zugeben und zu würdigen.
Dr. med. N._______, Spezialarzt für Physikalische Medizin und
Genesung, diagnostizierte in seinem Bericht vom 11. Januar 2005 eine
Coxarthrose (Zustand: versteifend), eine cervicale und lumbale
Spondylose, Plattfüsse (Fussdeformitäten) sowie eine generelle
Osteoporose. Weiter führte er aus, durch die Krankheit sei die
Versicherte ausser Stande, Haushaltsarbeiten zu verrichten (act. 62
und 63). Im Bericht vom 12. Januar 2005 stellte der Neuropsychiater
Seite 10
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Dr. med. J._______ die Diagnose einer rezidivierenden depressiven
Störung, gegenwärtig mit schwerer Episode mit psychotischen
Symptomen (ICD-10: F33.3), und er erwähnte, trotz regelmässigen
Kontrollen und der Anwendung von Therapien sei es nicht zu der
erwarteten Besserung gekommen. Vielmehr habe mit der Zeit eine
allmähliche Verschlechterung der Persönlichkeitsstruktur
stattgefunden. Die Versicherte sei definitiv arbeitsunfähig (act. 64 und
65). Dr. med. G._______ berichtete am 12. Januar 2005 über eine
arterielle Hypertension, eine stabile angina pectoris, eine Myocard-
Ischämie, eine Hyperlipoproteinämie, einen Zustand nach einer
Pankreaspseudozysten-Operation sowie eine chronische Pankreatitis
– und er hielt die Versicherte für Tätigkeiten auf dem Hof und im
Haushalt für vollständig arbeitsunfähig (act. 66 und 67).
Nach Einsicht in diese medizinischen Berichte führte die IV-Stellenärz-
tin Dr. med. F._______ am 6. Oktober 2005 unter anderem aus,
Dr. med. G._______ habe die bereits vorher bekannten Befunde
wieder aufgegriffen und zusätzlich die Diagnose eines Zustands nach
einer Pankreaspseudozysten-Operation gestellt. Dieser Befund sei
neu, sei aber prinzipiell nicht geeignet, eine bedeutsame und
dauerhafte Arbeitsunfähigkeit zu begründen. Auch Dr. med. N._______
erwähne die bereits bekannten osteoartikulären Diagnosen, darüber
hinaus eine behandelte Osteoporose. Diese verursache – ohne
Frakturen – ebenfalls keine signifikante und dauernde
Arbeitsunfähigkeit. Weiter regte Dr. med. F._______ die Einholung des
Berichts betreffend die Pankreasoperation an, obwohl aus somatischer
Sicht a priori keine Arbeitsunfähigkeit vorliege. Schliesslich empfahl
sie, das Dossier zur präziseren Evaluation der psychischen Situation
einem Facharzt der IV-Stelle vorzulegen (act. 68 bzw. 72).
3.3.2 Dieser ärztlichen Empfehlung kam die Vorinstanz nicht nach.
Aus dem am 18. November 2005 eingereichten Bericht der Klinik
M._______ vom 7. November 2005 geht einzig hervor, dass sich die
Beschwerdeführerin im Dezember 2003 einer Pankreaspseudozysten-
Operation habe unterziehen müssen und sie postoperativ zur
Genesung in einer spezialisierten Klinik gewesen sei. Die
Arbeitsfähigkeit der Versicherten sei weitgehend reduziert. Sie sei
nicht fähig zu arbeiten und man schlage eine Invalidität der Kategorie I
vor (act. 69 und 70, vgl. auch act. 78).
Seite 11
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Mit Datum vom 23. Januar 2006 wies Dr. med. F._______ darauf hin,
dass der Bericht vom 7. November 2005 sich auf eine Konsultation im
November 2005 beziehe, ein Spitalbericht betreffend die Pankreas-
operation liege aber weiterhin nicht vor. Die im Dossier befindlichen
medizinischen Akten würden es nicht erlauben, auf eine signifikante
und dauernde Arbeitsunfähigkeit in der Haushaltstätigkeit zu schlies-
sen. Es liege keine relevante Änderung des Gesundheitszustandes im
Vergleich zum früheren Gesuch vor (act. 76).
Nachdem das Dossier am 9. November 2007 wiederum Dr. med.
F._______ unterbreitet worden war (act. 92), nahm diese am 14. No-
vember 2007 erneut Stellung (act. 93). Sie hielt insbesondere fest: Die
Versicherte habe im "Fragebogen für die im Haushalt tätigen Ver-
sicherten" vom 30. Dezember 2002 (act. 5) erwähnt, ausser dem Ein-
kaufen praktisch keine Haushaltstätigkeiten mehr ausüben zu können
und die Hilfe von ihrem Mann bzw. einer Drittperson während 10
Stunden pro Woche in Anspruch nehmen zu müssen. Am 14. Februar
2006 habe sich die Beschwerdeführerin dahingehend geäussert, dass
sie nichts mehr machen könne und Hilfe von ihrem Ehemann und einer
Drittperson (6 Stunden/Woche) benötige. Sie habe ein Problem mit der
Sehkraft erwähnt, aber es lägen diesbezüglich keine bestätigenden
Dokumente vor. Nach dem Stand des Dossiers und nach erneuter Ein-
sichtnahme in die diversen medizinischen Akten und der objektiven
klinischen Beschreibungen sei festzustellen, dass die von der Be-
schwerdeführerin beschriebenen Einschränkungen nicht eine derartige
Schwere erkennen liessen, welche eine bedeutsame Arbeitsunfähig-
keit für die Tätigkeiten einer Hausfrau zur Folge hätten. Wenn man die
Gewichtung der Stellungnahme von Dr. med. C._______ vom 29. März
2003 aufgreife und die diversen Pathologien berücksichtigte, gelange
man zu einem IV-Grad von 31 %. Die Durchführung einer Begut-
achtung in der Schweiz sei nicht nötig.
3.4
3.4.1 Zu den im Bericht von Dr. med. O._______ vom 23. Februar
2004 erwähnten neuropsychiatrischen Diagnosen (act. 60 und 61) hat
der IV-Stellenarzt Dr. med. E._______ in seinem Bericht vom 19. März
2004 – der sich im vorliegenden Verfahren nicht in den Akten befindet
– Stellung genommen. Die Rekurskommission erachtete in ihrem Ent-
scheid vom 18. Oktober 2004 (act. 44) die Ausführungen dieses Arztes
für differenziert, begründet und widerspruchsfrei. Diesem zufolge sei
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im Bericht von Dr. med. O._______ erneut auf die depressive
Symptomatik hingewiesen worden, wobei sowohl aus der spärlichen
Beschreibung als auch aus der Diagnoseangabe (Syndroma anxio-
depressivum) ersichtlich sei, dass es sich um keine schwere de-
pressive Episode (major depression) handle; dies entspreche auch
den früheren und am 23. Februar 2004 nicht mehr erwähnten
schwachen therapeutischen Dosen der antidepressiven
medikamentösen Therapie. Nach wie vor bleibe eine Diskrepanz in der
Beurteilung des Grades der Arbeitsunfähigkeit durch die ausländi-
schen Ärzte und durch den medizinischen Dienst der IV-Stelle. Das
neuropsychiatrische Zeugnis könne keine Änderung der bisherigen
Beurteilungen begründen; die Arbeitsunfähigkeit in der Haushalts-
tätigkeit liege nicht über 30 %.
3.4.2 Mit Blick auf die im Bericht vom 12. Januar 2005 (act. 64 und 65)
vom Neuropsychiater Dr. med. J._______ neu diagnostizierte
rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig schwerer Episode
mit psychotischen Symptomen (ICD-10: F33.3) und dessen
Ausführungen betreffend Therapieresistenz ergeben sich Hinweise
darauf, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in
psychiatrischer Hinsicht seit dem – von der Rekurskommission am 18.
Oktober 2004 bestätigten – Einspracheentscheid vom 20. November
2003 in relevanter Weise verschlechtert haben könnte. Dies zeigt sich
auch darin, dass bei der Beschwerdeführerin heute – im Gegensatz zu
früher (act. 35 und 44) – eine intensive medikamentöse Behandlung
durchgeführt wird; unter anderem mit Leponex (atypisches
Neuroleptikum mit ausgeprägter, rasch einsetzender Dämpfung und
starker antipsychotischer Wirkung zur Behandlung von
Schizophrenien; vgl. www. ), mit Ladiomil
(Indikation/Anwendungsmöglichkeit bei Depressionen verschiedenster
Art; vgl. www.novartis ) und mit Diazepan (Wirkstoff aus der
Gruppe der Benzodiazepine mit angstlösender, krampflösender,
beruhigender und schlaffördernder Wirkung, der bei Angst- und
Panikzuständen und als beruhigendes und krampflösendes Mittel
eingesetzt wird; vgl. , alle Websites besucht am 14.
Juli 2009). Die bei der Behandlung mit diesen Medikamenten
verwendete Dosierung kann nicht mehr als schwach bezeichnet
werden.
3.4.3 Nicht zuletzt auch aufgrund dieser neuen Erkenntnisse
erachtete die IV-Stellenärztin Dr. med. F._______ in ihrer Stellung-
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nahme vom 6. Oktober 2005 (act. 68 bzw. 72) eine präzisere neue
Evaluation durch einen entsprechenden Facharzt (Psychiatrie und
Psychotherapie) für nötig. Dass Dr. med. F._______ in ihren späteren
Stellungnahmen vom 23. Janaur 2006 (act. 76) und 14. November
2007 (act. 93) – trotz dem Fehlen dieser fachärztlichen Erhebung –
eine signifikante und dauerhafte Arbeitsunfähigkeit verneinte, ist unter
den gegebenen Umständen nicht nachvollziehbar und schlüssig
(vgl. E. 2.6 hiervor). Zufolge der neu gestellten psychiatrischen
Diagnose hat die Vorinstanz den Gesundheitszustand der
Beschwerdeführerin in psychischer Hinsicht weiter abzuklären.
3.5
3.5.1 Dem Bericht von Dr. med. E._______ vom 17. Februar 2004 ist
zudem zu entnehmen, dass sich die Versicherte bereits im November
2003 wegen einer akuten Cholecystopankreatitis in stationärer Be-
handlung befunden hatte. Dr. med. E._______ war damals der
Meinung, dass dies eine schwere, aber zeitlich begrenzte Erkrankung
sei, welche keine länger dauernde Arbeitsunfähigkeit begründe
(act. 35).
3.5.2 Nachdem Dr. med. G._______ im Bericht vom 12. Januar 2005
unter anderem Zustände nach einer Pankreaspseudozysten-Operation
und einer chronischen Pankreatitis diagnostiziert hatte (act. 66 und
67), erwähnte Dr. med. F._______ in ihrer Stellungnahme vom 6.
Oktober 2005, hierbei handle es sich um einen neuen Befund (act. 68
bzw. 72). Dies trifft zu, da es in der Folge der akuten
Bauchspeicheldrüsenentzündung zur Ausbildung von Komplikationen
in Form von operationsbedürftigen Pseudozysten (vgl. -
; besucht am 14. Juli 2009) und zu einer Chronifizierung
gekommen war. Unter diesen Umständen war die von Dr. med.
F._______ empfohlene Einholung der Arztberichte im Zusammenhang
mit der Pankreas-Problematik zwingender Natur. Zu Beanstandungen
Anlass gibt demnach, dass Dr. med. F._______ in der Folge in Un-
kenntnis des entsprechenden Hospitalisations- bzw. Verlaufsberichts –
beim Bericht vom 7. November 2005 (act. 69 und 70) handelt es sich
nicht um einen solchen – davon ausgegangen war, dass bei der
Versicherten keine bedeutsame Arbeitsunfähigkeit im Aufgabenbereich
Haushalt vorliege. Immerhin kann es bei einem schweren Verlauf einer
akuten Bauchspeicheldrüsenentzündung zu einem mehrwöchigen bzw.
-monatigen Klinikaufenthalt kommen (vgl. -). Ob
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die bei der Versicherten vorhandene Pankreas-Problematik eine
derartige Schwere und Intensität aufgewiesen hatte bzw. aufweist,
kann anhand der vorliegenden Akten ebenfalls nicht schlüssig und zu-
verlässig beurteilt werden; immerhin befand sich die Beschwerdeführe-
rin zur Rehabilitation offenbar in einer dafür geeigneten Klinik. Deshalb
hat die Vorinstanz auch diesbezüglich weitere Abklärungen in die
Wege zu leiten.
3.5.3 Bei diesem Ergebnis kann hinsichtlich der bei der Vorinstanz
nicht aktenkundigen Berichte im Zusammenhang mit der Pankreas-
Problematik schliesslich offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin ihre
sachverhaltliche Mitwirkungspflicht (vgl. BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122
V 157 E. 1a, je mit Hinweisen) oder die Vorinstanz ihre Aktenführungs-
pflicht gemäss Art. 46 ATSG verletzt hat. Immerhin weigerte sich die
Versicherte keinesfalls, die entsprechenden Berichte einzureichen.
Vielmehr hatte sie am 14. Februar 2006 darauf hingewiesen, dass sie
den von der IVSTA am 11. Oktober 2005 (act. 73) und 31. Januar 2006
(act. 77) einverlangten Austritts- bzw. Verlaufsbericht hinsichtlich der
Operation der Bauchspeicheldrüse bereits am 18. November 2005 zu-
gestellt habe (act. 78; vgl. auch act. 82). Gründe, weshalb die Ver-
sicherte der Vorinstanz die entsprechenden Berichte vorenthalten
sollte, sind nicht ersichtlich.
3.6 Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin bereits
im Mai 2002 ophtalmologisch untersucht worden war. Der entspre-
chende, undatierte Bericht von Dr. med. P._______ ist jedoch teilweise
unleserlich und wenig aussagekräftig (act. 52 und 53), weshalb er
keine rechtsgenüglichen Rückschlüsse auf die Sehkraft der Ver-
sicherten zulässt. Hinweise darauf, dass die Versicherte zunehmend
Probleme mit der Sehkraft haben könnte, ergeben sich aus dem
Fragebogen für die im Haushalt tätigen Versicherten vom 14. Februar
2006. Darin gab die Versicherte an, sehr wenig zu sehen (act. 78). Da
es durchaus denkbar wäre, dass die Beschwerdeführerin durch eine
verminderte Sehkraft auch bei der Erledigung von Haushaltstätigkeiten
in stärkerem Ausmass als bisher eingeschränkt wäre, drängen sich
auch diesbezüglich weitere medizinische Abklärungen auf.
3.7 Hinsichtlich der medizinischen Situation ist abschliessend darauf
hinzuweisen, dass die übrigen Befunde, welche in den – im Rahmen
der Neuanmeldung eingereichten – Arztberichten erwähnt wurden, be-
reits früher bekannt gewesen waren. Aufgrund der Akten ergeben sich
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keine Hinweise darauf, dass diese seit langem bekannten Diagnosen
zu einer wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes
und der Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit geführt haben könnten.
Nachvollziehbar ist schliesslich auch, dass die behandelte Osteo-
porose ohne Frakturen und die Hyperlipoproteinämie keine markante
und dauernde Arbeitsunfähigkeit zu verursachen vermögen (act. 68
bzw. 72).
4.
Zusammenfassend ergibt sich damit aufgrund der vorliegenden Akten,
dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. November 2007
auf einem unvollständig ermittelten Sachverhalt beruht und demnach
eine rechtskonforme Beurteilung des Rentenanspruchs nicht möglich
ist. Somit kann auch die Frage, ab welchem Zeitpunkt ein allfälliger
Rentenanspruch besteht, nicht schlüssig und zuverlässig beantwortet
werden.
In Gutheissung der Beschwerde ist demnach der angefochtene Ent-
scheid vom 19. November 2007 aufzuheben und die Sache an die Vor-
instanz zurückzuweisen, damit sie nach ergänzenden Abklärungen
zum Gesundheitszustand in psychischer und somatischer Hinsicht so-
wie zu den Auswirkungen allfälliger Gesundheitsbeeinträchtigungen
auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin über
den Rentenanspruch neu verfüge.
5.
5.1 Verfahrenskosten werden nicht erhoben, da es vorliegend um die
Bewilligung bzw. Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, und
gemäss den bis zum 30. Juni 2006 geltenden und nach der Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts für hängige Beschwerden gegen IV-Ein-
spracheentscheide auch weiterhin anwendbaren Bestimmungen das
Verfahren kostenfrei ist (vgl. Art. 69 Abs. 2 IVG in Verbindung mit
Art. 85bis Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinter-
lassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]).
5.2 Der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin sind keine
unverhältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb ihr keine Par-
teientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbin-
dung mit Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
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[VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefoch-
tene Einspracheentscheid vom 19. November 2007 aufgehoben und
die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese nach
erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Renten-
anspruch neu verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
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Stefan Mesmer Roger Stalder
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Vor-
aussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind.
Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde-
führende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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