Abtei lung III
C-855/2006 und C-861/2006
{T 0/2}
Urteil vom 5. Oktober 2007
Mitwirkung: Richter Antonio Imoberdorf (Kammerpräsident)
Richter Bernard Vaudan, Richterin Elena Avenati-Carpani;
Gerichtsschreiberin Evelyne Sturm.
Z._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf A._______ und
B._______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Die sri-lankischen Staatsangehörigen A._______ (geb. [...] 1938, nach-
folgend Gesuchsteller 1) und seine Ehefrau B._______ (geb. [...] 1945,
nachfolgend Gesuchstellerin 2 bzw. Tante) ersuchten am 19. bzw. 20. Juni
2006 bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo um eine Einreisebe-
willigung für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei dem im Kanton
Bern wohnhafte Neffen der Gesuchstellerin 2. Die Auslandvertretung ver-
weigerte die beantragten Visa vorerst formlos und übermittelte an-
schliessend die Gesuche der Vorinstanz zum formellen Entscheid.
B. Nachdem die Vorinstanz beim Migrationsdienst des Kantons Bern ergän-
zende Auskünfte eingeholt hatte, lehnte sie die Einreisebegehren mit Ver-
fügungen vom 17. August 2006 ab. Zur Begründung wurde für beide
Gesuchsteller im Wesentlichen ausgeführt, die anstandslose und
fristgerechte Wiederausreise könne angesichts der wirtschaftlichen und
soziokulturellen Lage im Herkunftsland nicht als gesichert betrachtet
werden.
C. Mit Beschwerde vom 14. September 2006 an das Eidgenössische Justiz-
und Polizeidepartement (EJPD) beantragt der Gastgeber Z._______
(nachfolgend Beschwerdeführer) sinngemäss die Aufhebung der vorin-
stanzlichen Verfügungen und die Bewilligung der Einreise in die Schweiz.
Er bringt vor, die Gesuchstellerin 2 sei seine Tante, bei welcher er zu
einem grossen Teil aufgewachsen und die für ihn deshalb wie eine Mutter
sei. Es würde ihm daher viel bedeuten, wenn sie ihn besuchen könnte. Zu-
dem hätten seine Tante und ihr Ehemann ihr ganzes Leben in Sri Lanka
verbracht. Ein Verbleib in der Schweiz sei für sie undenkbar, zumal ihre
vier Kinder in Sri Lanka wohnen würden. Ausserdem sei Colombo seit
längerer Zeit keine kriegsgefährdete Stadt und es bestünde auch kein wirt-
schaftlicher Druck, welcher sie veranlassen könnte, in der Schweiz zu
bleiben. Darüber hinaus seien beide bereit, ihren Pass während ihres Auf-
enthaltes in der Schweiz als Sicherheit zu hinterlegen.
D. In ihrer Vernehmlassung vom 30. November 2006 beantragt die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde und verweist hauptsächlich darauf, dass
dem älteren Ehepaar im Heimatland keine besonderen Verpflichtungen ob-
liegen würde. Zudem sei der Verwandtschaftsgrad zum Gastgeber unklar
und nicht nachgewiesen worden.
E. Dagegen bringt der Beschwerdeführer mit Replik vom 21. Dezember 2006
vor, alle Kinder und Grosskinder seiner Tante und ihres Ehemannes wür-
den in Sri Lanka wohnen. Für die Gesuchsteller bestünden daher in ihrem
Heimatland Verpflichtungen gegenüber ihren nächsten Verwandten. Fer-
ner fügt der Beschwerdeführer an, sei es schwierig, die Verwandtschaft
nachzuweisen, seien doch die Papiere seiner Eltern in den ersten Unruhen
verloren gegangen.
3Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des Bundesamtes für Migration betreffend Einreisever-
weigerung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
(Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20], Art. 31 ff. des Ver-
waltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Dessen
Urteil ist entgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bun-
desgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt die bei Inkrafttreten des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schieds-
kommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen
Rechtsmittel. Für die Beurteilung gilt das neue Verfahrensrecht (Art. 53
Abs. 2 VGG). Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts an-
deres bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Gastgeber gemäss Art. 20 Abs. 2 ANAG
i.V.m. Art. 48 VwVG zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die frist- und
formgerechte Rechtsmitteleingabe ist daher einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren
das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und
Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. Urteile des Bundesver-
waltungsgerichts C-389/2006 vom 4. Juni 2007 E. 2 und C-81/2006 vom
13. März 2007 E. 3 [mit Hinweisen]).
3.
3.1 Ausländer/-innen sind zur Anwesenheit in der Schweiz berechtigt, wenn
sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzen oder wenn
sie keiner solchen bedürfen (vgl. Art. 1a ANAG). Die Behörde entscheidet,
im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Aus-
land, nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt oder Nie-
derlassung (Art. 4 ANAG). Daher räumt das schweizerische Recht weder
einen Anspruch auf Einreise noch auf Erteilung eines Visums ein (vgl.
PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: Peter Uebersax/Peter
Münch/Thomas Geiser/Martin Arnold, Ausländerrecht, Ausländerinnen und
Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht
der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143). Dem behördlichen Er-
4messen steht somit im Falle der Erteilung einer Einreisebewilligung ein
weiterer Spielraum offen als beispielsweise bei der Verlängerung einer all-
mählich den Vertrauensschutz verfestigenden Anwesenheitserlaubnis.
Dies gilt auch für die Beurteilung von Einreiseersuchen zur Anwesenheit
von bis zu drei Monaten, die bewilligungsfrei, aber unter Umständen
visumpflichtig sind (vgl. Art. 2 Abs. 1 ANAG i.V.m den nachstehenden
Visumsbestimmungen).
3.2 Für die Einreise in die Schweiz müssen Ausländerinnen und Ausländer,
soweit erforderlich, einen Pass und ein Visum haben (Art. 1 Abs. 1 sowie
Art. 3 der Verordnung vom 14. Januar 1998 über die Einreise und Anmel-
dung von Ausländerinnen und Ausländern [VEA, SR 142.211]). Das Visum
wird verweigert, wenn die Ausländerin oder der Ausländer die Einreise-
voraussetzungen nach Art. 1 Abs. 2 VEA nicht erfüllt (vgl. auch Art. 14
Abs. 1 VEA). So müssen Personen, die in die Schweiz reisen möchten,
unter anderem Gewähr bieten, dass sie fristgerecht wieder ausreisen wer-
den (Art. 1 Abs. 2 Bst. c. VEA).
3.3 Die Gesuchsteller können sich auf keine Ausnahmeregelung berufen und
unterliegen aufgrund ihrer Nationalität den Visumsbestimmungen (vgl.
Art. 1-5 VEA). Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise
muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der
Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen
machen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu
würdigen.
4.
4.1 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise können
sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der Besucherin oder des
Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus
Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise un-
günstigen Verhältnissen können darauf hindeuten, dass die persönliche In-
teressenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich
befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht.
4.2 Die Wirtschaft Sri Lankas ist 2005 real um 5,3% gewachsen. Das Pro-
Kopf-Einkommen betrug fast 1200 US-Dollar, das Bruttoinlandsprodukt
(BIP) 23,6 Mrd. US-Dollar. Durch die restriktive Geldpolitik der Zentralbank
konnte die Inflationsrate - bei kurzfristigen Ausreissern - immer wieder ein-
gedämmt werden und soll 2006 unter 10% geblieben sein. Die Arbeits-
losigkeit beträgt seit längerer Zeit ungefähr 8%. Die wirtschaftliche Ent-
wicklung Sri Lankas weist allerdings grosse regionale Unterschiede auf.
Wirtschaftliches Zentrum ist die Region rund um Colombo, die fast die
Hälfte der gesamten Wirtschaftsleistung erbringt. Die grundsätzlich ermuti-
genden wirtschaftlichen Entwicklungen können allerdings nicht über die
Tatsache hinwegtäuschen, dass nach wie vor breite Bevölkerungs-
schichten von vergleichsweise schwierigen ökonomischen und sozialen
Lebensbedingungen betroffen sind. Darüber hinaus hat sich die Sicher-
heitslage im ganzen Land seit Ende 2006 wieder verschlechtert, nachdem
erneut Kämpfe zwischen den staatlichen Militärs und der Liberation Tigers
5of Tamil Eelam (LTTE) ausgebrochen sind. Davon besonders betroffen
sind der Osten und Norden Sri Lankas, Anschläge kommen jedoch auch
in der Hauptstadt Colombo vor (vgl. Quellen: Länder- und Reiseinfor-
mationen auf der Website des Auswärtigen Amtes,
>, besucht am 24. August 2007; Reisehinweise auf der Website des
Eidgenössischen Departements für Auswärtige Angelegenheiten,
, besucht am 24. August 2007).
4.3 In Anbetracht der allgemein schwierigen Situation und unter Be-
rücksichtigung, dass die Bereitschaft, das Heimatland zu verlassen, erfah-
rungsgemäss dort begünstigt wird, wo bereits Verwandte oder Bekannte
im Ausland leben, ist die Beurteilung der Vorinstanz, die das Risiko einer
nicht fristgerechten Wiederausreise als relativ hoch einschätzte, nicht zu
beanstanden. Es wäre jedoch zu schematisch und nicht haltbar, generell
und ohne spezifische Anhaltspunkte ausschliesslich aufgrund der allge-
meinen Lage im Herkunftsland auf eine nicht hinreichend gesicherte
Wiederausreise zu schliessen. Die eben genannten Umstände entbinden
die Vorinstanz daher nicht von einer einzelfallbezogenen Beurteilung. Na-
mentlich können berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Ver-
pflichtungen die Prognose einer anstandslosen Wiederausreise be-
günstigen.
5.
5.1 Die beiden Gesuchsteller stammen von der Insel Pungudutivu im Norden
Sri Lankas. Gemäss Visumsantrag lebten sie jedoch zum Zeitpunkt des
Einreiseersuchens in Colombo. Nach eigenen Angaben ist die Gesuch-
stellerin 2 Hausfrau und der Gesuchsteller 2 Landwirt. Es ist nicht ersicht-
lich, dass der 69-jährige Gesuchsteller 2 seinen Beruf noch ausüben
würde. So bringt der Beschwerdeführer denn ausschliesslich familiäre Ver-
pflichtungen der Gesuchsteller vor.
5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei für die Gesuchsteller undenk-
bar, in der Schweiz zu bleiben, denn ihre vier Kinder würden in Sri Lanka
leben. Selbst wenn somit gewisse familiäre Verpflichtungen im Heimatland
bestehen dürften, erscheint der Umfang der vorgebrachten Verpflichtungen
jedoch zweifelhaft. Einerseits legten die Gesuchsteller der Botschaft einen
ärztlichen Bericht vom 14. Juni 2006 vor, welcher - entgegen den Vor-
bringen des Beschwerdeführers - zum familiären Hintergrund ausführt, der
Gesuchsteller 1 habe zwei Kinder. Zum anderen erscheint angesichts des
fortgeschrittenen Alters der beiden Gesuchsteller fraglich, inwiefern sie in
den familiären Strukturen noch massgebliche Verpflichtungen wahr-
nehmen, ist doch davon auszugehen, dass ihre Kinder erwachsen sind. Mit
Replik vom 21. Dezember 2006 wird denn nur in allgemeiner Weise vorge-
bracht, es bestünden Verpflichtungen gegenüber den in Sri Lanka leben-
den nächsten Verwandten. Damit sind jedoch keine Verpflichtungen er-
sichtlich, die über die verwandtschaftlichen Beziehungen hinaus auf eine
hinreichend gesicherte Wiederausreise schliessen liessen.
65.3 Wie vom Beschwerdeführer sinngemäss vorgebracht, ist im Rahmen der
Gesamtbeurteilung auch dem Alter sowie dem Umstand, dass die Gesuch-
steller ihr bisheriges Leben in Sri Lanka verbracht haben sollen, Rechnung
zu tragen. Auch wenn diese Umstände für eine Verwurzelung mit ihrem
Heimatland sprechen, bieten sie vorliegend keine ausreichende Gewähr
für eine fristgemässe Wiederausreise, zumal die Gesuchsteller über keine
massgeblichen Verpflichtungen in ihrem Heimatland verfügen (vgl.
Ziff. 5.2) und zudem gemeinsam um Einreise in die Schweiz ersuchen.
Kommt hinzu, dass die Gesuchsteller aus dem Norden Sri Lankas
stammen und daher von der verschlechterten Sicherheitslage besonders
betroffen sind. Dass das ältere Ehepaar dadurch veranlasst sein könnten,
sein Heimatland zu verlassen, ist nicht auszuschliessen. Zwar verweist der
Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe auf ihren Aufenthaltsort in
Colombo. Die Angaben der Gesuchsteller in ihrem Visumsanträgen weisen
jedoch auf einen nur vorübergehenden Aufenthalt in Colombo hin, zumal
sie als ständigen Wohnort weiterhin Pungudutivu anführten.
5.4 Die persönlichen Umstände der Gesuchsteller lassen folglich berechtigte
Zweifel an einer fristgerechten Wiederausreise zu. Bei diesem Ergebnis
kann die Frage offen bleiben, ob der Verwandtschaftsgrad zwischen dem
Beschwerdeführer und den Gesuchstellern unklar ist. Ebenfalls nichts zu
ändern vermag die vom Beschwerdeführer angebotene Hinterlegung der
Pässe der Gesuchsteller. Denn aus einer allfälligen Hinterlegung ihrer
Pässe kann nicht geschlossen werden, die Gesuchsteller würden sich zur
Wiederausreise veranlasst sehen.
6.
6.1 Aus diesen Gründen ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz
das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der geltenden Be-
stimmungen entsprechend gewichtete und den Gesuchstellern die Einreise
verweigerte. Die angefochtenen Verfügungen verletzen daher das Bundes-
recht nicht. Der Sachverhalt wurde richtig und vollständig festgestellt, und
die Vorinstanz hat das ihr zustehende Ermessen pflichtgemäss ausgeübt
(vgl. 49 VwVG).
6.2 Die Beschwerde ist folglich abzuweisen und die Kosten sind dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und
Art. 2 sowie Art. 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
*******
(Dispositiv S. 7)
7Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Sie sind durch den am 21. Oktober 2006 geleisteten Kostenvorschuss
gedeckt.
3. Dieses Urteil wird eröffnet:
- dem Beschwerdeführer (Einschreiben)
- der Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück)
Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Evelyne Sturm
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