B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-855/2013
Ur t e i l vom 8 . J anua r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richter Daniel Stufetti,
Richter Beat Weber,
Gerichtsschreiberin Barbara Camenzind.
Parteien
X._______,
vertreten durch lic. iur. Guido Ehrler, Advokat, Rebgasse 1,
Postfach 477, 4005 Basel,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz,
AXA Winterthur,
Beigeladene,
Gegenstand
Nachzahlung IV-Rente,
Überentschädigung (Verfügung vom 11. Januar 2013).
C-855/2013
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Sachverhalt:
A.
Der kroatische Staatsangehörige, in seiner Heimat lebende X._______ (im
Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer), geboren 1945, war von
1968 bis 2010 mit A._______ verheiratet. Er lebte von 1971 bis 1979 und
von März 1982 bis Ende Februar 2012 in der Schweiz, wo er eine Ausbil-
dung zum Kranführer absolvierte. Nach Abschluss der Ausbildung nahm er
eine Stelle in seinem erlernten Beruf bei der B.________ (heute:
C.________ [im Folgenden: Arbeitgeberin]) an und leistete Beiträge an die
schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (im Fol-
genden: AHV/IV) (IV-act. 1, 4).
B.
Aufgrund einer Krankmeldung der Arbeitgeberin vom 22. Oktober 2002
richteten die damaligen Winterthur Versicherungen (heute: AXA Versiche-
rungen AG [im Folgenden: AXA oder Beigeladene]) für die Zeit vom 11. Ok-
tober 2002 bis 9. Oktober 2004 Krankentaggeldleistungen nach dem Bun-
desgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (VVG, SR
221.229.1) aus (act. 5/A1).
C.
Mit Schreiben vom 20. Juni 2003 (IV-act. 25 S. 8) forderte die AXA den
Versicherten auf, sich bei der schweizerischen Invalidenversicherung an-
zumelden und sein Einverständnis zur Rückzahlung der Invalidenrenten-
nachzahlungen bis zum Betrag der für die gleiche Periode erbrachten Tag-
geldleistungen zu erteilen. Der Versicherte, der sich bereits am 2. Mai 2003
zum Bezug von Invalidenleistungen bei der IV-Stelle Basel Stadt (nachfol-
gend: IV-Stelle BS) angemeldet hatte (IV-act. 1 S. 7), unterzeichnete das
Schreiben der AXA am 24. Juni 2003.
D.
Mit Verfügungen vom 7. Januar 2009 (IV-act. 10, S. 11 ff.) sprach die IV-
Stelle BS dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Januar 2009 eine monatliche
Invalidenrente von Fr. 1'702.-- zu. Am 18. Februar 2009 gewährte sie rück-
wirkend vom 1. August 2008 bis 31. Oktober 2008 eine Invalidenrente in
Höhe von Fr. 1'238.-- und vom 1. November 2008 bis 31. Dezember 2008
eine Invalidenrente von Fr. 1'650.-- pro Monat (IV-act. 10, S. 15 ff.). Mit
Urteil vom 19. Oktober 2009 hob das Sozialversicherungsgericht Basel die
Verfügungen vom 7. Januar 2009 teilweise auf und wies die Angelegenheit
zur Neubeurteilung an die IV-Stelle BS zurück. Nachdem die IV-Stelle BS
am 19. November 2010 (IV-act. 10, S. 1) die Verfügungen vom 7. Januar
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2009 aufhob, berechnete sie die IV-Rente infolge Scheidung neu. Sie
sprach dem Versicherten mit Verfügungen vom 27. September 2012 fol-
gende ordentliche Invalidenrenten zu (IV-act. 17 – 19):
eine Viertelsrente vom 1. Februar 2003 bis 31. Mai 2007: Fr. 418.--,
eine ganze Rente vom 1. Juni 2007 bis 31. Mai 2010: Fr. 1'750.--,
eine ganze Rente vom 1. Juni 2010 bis 30. September 2010: Fr. 1'746.--.
E.
Mit Gesuch vom 25. Oktober 2012 (IV-act. 25, act. 6/A15) stellte die AXA
bei der Schweizerischen Ausgleichskasse den Antrag auf Verrechnung von
Nachzahlungen der AHV/IV der für die Zeit von 1. Februar 2003 bis 9. Ok-
tober 2004 erbrachten Vorschussleistungen in Höhe von Fr. 8'360.--. Sie
gab an, ihr Verrechnungsgesuch stütze sich auf vertragliche Bestimmun-
gen, woraus ein direktes Rückforderungsrecht gegenüber der AHV/IV her-
vorgehe.
F.
Mit Verfügung vom 11. Januar 2013 (IV-act. 33) sprach die Vorinstanz dem
Beschwerdeführer einen Betrag in Höhe von Fr. 50'144.-- aufgrund einer
Nachzahlung der IV-Rente vom 1. Februar 2003 bis 30. September 2010
zu. Von diesem Betrag zog sie aufgrund einer Überversicherung Fr. 8'360.-
- zur direkten Verrechnung an die AXA ab. Somit sollte der Beschwerde-
führer gemäss Verfügung einen Betrag von Fr. 41'784.-- erhalten.
G.
Gegen die Verfügung vom 11. Januar 2013 liess der Beschwerdeführer
durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 18. Februar 2013 (act. 1)
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen,
jene sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen teilweise aufzuheben
und es sei festzustellen, dass die dem Beschwerdeführer zugesprochene
Nachzahlung nicht im Umfang von Fr. 8'360.-- an die AXA entrichtet wer-
den könne. Zudem sei die Vorinstanz anzuweisen, diesen Betrag an den
Beschwerdeführer auszubezahlen.
Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass die Vorinstanz nicht
berechtigt sei, den Direktverrechnungsantrag der AXA zu erfüllen. Gemäss
Gesetz und bundesgerichtlicher Rechtsprechung reiche nämlich eine ein-
fache schriftliche Zustimmung des Anspruchsberechtigten, welche vor der
rentenzusprechenden Verfügung abgegeben wurde, nicht aus; vielmehr
müsse ein Rückforderungsanspruch normativ festgehalten sein. Es sei aus
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Seite 4
den Akten nicht ersichtlich, dass die AXA über dieses normative Rückfor-
derungsrecht verfüge. Die Erklärung vom 24. Juni 2003 sei nicht geeignet,
das fehlende Rückforderungsrecht zu ersetzen. Ausserdem sei die Zustim-
mung nicht auf dem dafür vorgesehenen Formular abgegeben worden.
Das Drittauszahlungsrecht komme zudem nur zum Tragen, wenn der Leis-
tungserbringer Vorschussleistungen erbracht habe. Die Erklärung sei im
Weitern als Drohung und somit für den Beschwerdeführer als unverbindlich
zu qualifizieren, denn die AXA habe vom Beschwerdeführer unter Andro-
hung der Einstellung existenzsichernder Leistungen die Anmeldung bei der
Invalidenstelle und Rückerstattung allfälliger Rentenzahlungen bis zum Be-
trag der erhaltenen Leistungen verlangt.
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 24. April 2013 (act. 3) machte die Vorinstanz
geltend, die Beschwerde erweise sich bezüglich einer Verletzung von
Formvorschriften als unbegründet, da es sich dabei um Ordnungsvorschrif-
ten handle, deren Anwendung nicht zwingend sei. Hingegen könne beim
gegenwärtigen Aktenstand nicht beurteilt werden, ob die AXA ihren Ver-
rechnungsanspruch auf eine normative Regelung stützen könne, welche
ein eindeutiges Rückforderungsrecht gegenüber der Invalidenversiche-
rung begründe. Es sei in Übereinstimmung mit der Gegenpartei davon aus-
zugehen, dass die von der AXA vorgelegte Zustimmungserklärung vom
24. Juni 2003 eine fehlende normative Regelung des Rückforderungs-
rechts gegenüber der Invalidenversicherung nicht gültig ersetzen könne.
Es dränge sich auf, die AXA ihm Rahmen der richterlichen Beweiserhebung
aufzufordern, den Versicherungsvertrag mit den dazugehörenden allge-
meinen Versicherungsbedingungen zu editieren und allenfalls zur Be-
schwerde Stellung zu nehmen.
I.
Die mit prozessleitender Verfügung vom 3. Mai 2013 (B-act. 4) beigeladene
und zur Stellungnahme aufgeforderte AXA beantragte mit Schreiben vom
29. Mai 2013 (act. 5) die Abweisung der Beschwerde.
Zur Begründung führte sie aus, Vorschussleistungen gestützt ihre die all-
gemeinen Vertragsbedingungen (ABV), Art. B4 erbracht zu haben. Mit
Schreiben vom 20. Juni 2003 habe sie den Beschwerdeführer eine Über-
versicherung durch das Zusammentreffen von Taggeldleistungen mit IV-
Leistungen angekündigt und darauf hingewiesen, dass sie die vertragli-
chen Leistungen bis zum Vorliegen des IV-Entscheids erbringen würde, so-
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fern der Beschwerdeführer bereit sei, seinen Anspruch bei der Invaliden-
stelle anzumelden. Er habe sich ausserdem einverstanden erklären müs-
sen, die IV-Rentennachzahlungen bis höchstens zum Betrag der für die
gleiche Periode von ihr erbrachten Taggeldleistungen zurückzubezahlen.
Dieser Vereinbarung habe der Beschwerdeführer am 24. Juni 2003 mittels
Unterschrift zugestimmt. Somit stütze sich die beantragte Verrechnung auf
eine vertraglich vereinbarte Bestimmung, aus welcher sich ein gegen den
Beschwerdeführer gerichtetes Rückforderungsrecht ergebe.
J.
In seiner Replik vom 15. August 2013 (act. 9) liess der Beschwerdeführer
ergänzende Ausführungen machen und an den Anträgen sowie der Be-
schwerdebegründung vom 18. Februar 2013 festhalten.
Er führte im Wesentlichen aus, es sei nicht nachgewiesen, dass die AVB
überhaupt Bestandteil des mit dem Arbeitgeber geschlossenen Versiche-
rungsverhältnisses gewesen seien; die AVB Ausgabe 05.1999 sei ihm zu-
dem erstmals in diesem Verfahren eröffnet worden. Ausserdem enthalte
Art. B4 AVB kein direktes Rückforderungsrecht gegenüber der Vorinstanz,
welches für einen Direktauszahlungsanspruch des KTG-Versicherers un-
erlässliche Voraussetzung sei. Die schriftliche Zustimmung zur Verrech-
nung sei vor dem Rentenanspruch abgegeben worden; sie vermöge ein
fehlendes normatives Rückforderungsrecht nicht ersetzen.
K.
In ihrer Duplik vom 3. September 2013 (act. 11) teilte die Vorinstanz dem
Bundesverwaltungsgericht mit, auf eine weitere Stellungnahme und An-
tragstellung zu verzichten.
L.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten ist –
soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgenden Erwä-
gungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
C-855/2013
Seite 6
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den an-
fechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch
Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die In-
validenversicherung [IVG, SR 831.20]). Eine Ausnahme, was das Sachge-
biet angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG).
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen
Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Ok-
tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmun-
gen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversiche-
rungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungs-
gesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG
auf die IV anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrück-
lich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemei-
nen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels
anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung
Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung
vom 11. Januar 2013 berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an de-
ren Aufhebung oder Änderung, sodass er im Sinne von Art. 59 ATSG be-
schwerdelegitimiert ist.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht
wurde (vgl. Art. 22a VwVG in Verbindung mit Art. 60 ATSG und Art. 52
Abs. 1 VwVG), ist darauf einzutreten.
2.
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2.1 Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren anwendbaren
Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen.
2.2 Der Beschwerdeführer hat die kroatische Staatsbürgerschaft und ist
somit Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union.
Zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Eu-
ropäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits ist die
Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen, SR
0.142.112.681, im Folgenden: FZA) anwendbar (Art. 80a IVG in der Fas-
sung gemäss Ziff. I 4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2001 be-
treffend die Bestimmungen über die Personenfreizügigkeit im Abkommen
zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der EFTA, in Kraft seit
1. Juni 2002). Das FZA wird jedoch durch die Erweiterung der Europäi-
schen Union am 1. Juli 2013 nicht automatisch auf den neuen Mitgliedstaat
Kroatien ausgeweitet. Ebenso wenig sind die Verordnungen (EG) Nr.
883/2004 des Europäischen Parlaments und Rates vom 29. April 2004 zur
Koordination der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1)
und Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und Rates vom 16. Sep-
tember 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Systeme der sozialen Sicherheit (SR
0.831.109.268.11) anwendbar. Bis zu einer Ausdehnung des FZA bleibt
das bestehende Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweiz
und Kroatien anwendbar (vgl. Mitteilung des Bundesamtes für Sozialversi-
cherungen [BSV] vom 3. Juni 2013,
nationales/aktuell/03278/index.html?lang=de, besucht am 26. Februar
2014).
Somit sind vorliegend – trotz einer Mitgliedschaft Kroatiens in der Europä-
ischen Union – die Bestimmungen des Abkommens zwischen der Schwei-
zerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kroatien über die Soziale
Sicherheit vom 9. April 1996 (im Folgenden: Sozialversicherungsabkom-
men, SR 0.831.109.291.1) anzuwenden (zur Anwendbarkeit vgl. Art. 3 des-
selben). Nach Art. 4 Abs. 1 dieses Abkommens sind die Staatsangehörigen
des einen Vertragsstaates in ihren Rechten und Pflichten aus den Rechts-
vorschriften des anderen Vertragsstaates, zu denen gemäss Art. 1 Abs. 1
Bst. a in Verbindung mit Art. 2 A Bst. ii die Bundesgesetzgebung über die
schweizerische Invalidenversicherung gehört, den Staatsangehörigen die-
ses Vertragsstaates gleichgestellt; abweichende Bestimmungen in diesem
Abkommen bleiben vorbehalten. Demnach bestimmt sich vorliegend der
Rentenanspruch des Beschwerdeführers ausschliesslich nach dem inter-
nen schweizerischen Recht.
C-855/2013
Seite 8
2.3 Am 1. Januar 2008 sind im Rahmen der 5. IV-Revision Änderungen
des IVG und des ATSG in Kraft getreten. Weil in zeitlicher Hinsicht – vor-
behältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich
diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des recht-
lich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung
haben (BGE 132 V 220 E. 3.1.1; 131 V 11 E. 1), finden demnach jene Vor-
schriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom
11. Januar 2013 in Kraft standen (so auch die Normen des auf den 1. Ja-
nuar 2012 in Kraft gesetzten ersten Teils der 6. IV-Revision [IV-Revision
6a], AS 2011 5659 vom 18. März 2011); weiter aber auch Vorschriften, die
zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die
Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang
sind (das IVG ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006
[AS 2007 5129; 5. IV-Revision]; die Verordnung über die Invalidenversiche-
rung (IVV) in der entsprechenden Fassung der 5. IV-Revision [AS 2003
3859 und 2007 5155]).
3.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht ein-
schliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
4.
4.1 Die Vorinstanz verfügte am 11. Januar 2013 eine Nachzahlung der IV-
Rente für den Zeitraum vom 1. Februar 2003 bis zum 30. September 2010
von insgesamt Fr. 50'144.--. Aus der nachträglichen Rentenzusprechung
der Invalidenversicherung ergab sich aufgrund der für die Zeit vom 1. Feb-
ruar 2003 bis zum 9. Oktober 2004 ausgerichteten Krankentaggelder der
Beigeladenen eine Überentschädigung von Fr. 8'360.--, was von keiner
Seite bestritten wird.
Strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist, ob die Vorinstanz
von der dem Beschwerdeführer zustehenden Rentennachzahlung in Höhe
von insgesamt Fr. 50'144.-- den Teilbetrag von Fr. 8'360.-- direkt an die
Beigeladene auszahlen darf.
4.2
C-855/2013
Seite 9
4.2.1 Nach der bis zum 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Rechts- und
Gesetzeslage war in Art. 50 Abs. 1 IVG durch den Verweis auf Art. 20 Abs.
1 AHVG ein allgemeines Abtretungsverbot für Geldleistungen der Invali-
denversicherung statuiert. Davon abweichend erlaubte Art. 50 Abs. 2 IVG
die Drittauszahlung von Nachzahlungen an Drittpersonen oder
-stellen, welche im Hinblick auf die Leistungen der Invalidenversicherung
Vorschusszahlungen erbracht hatten. Gestützt auf die in Art. 50 Abs. 2 Satz
2 IVG eingeräumte Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 85bis IVV die Vo-
raussetzungen und das Verfahren der Drittauszahlung von Nachzahlungen
an bevorschussende Dritte geregelt. Eine Drittauszahlung war nach
Art. 85bis IVV nicht an die Voraussetzung geknüpft, dass die Nachzahlungs-
forderung der versicherten Person vorgängig an den betreffenden Dritten
zwecks Verrechnung mit dessen Vorschuss- oder Vorleistung abgetreten
worden ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 428/05 vom 18. April 2006 E.
4.1 mit Hinweisen).
4.2.2 Die am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 22
ATSG statuiert in Abs. 1 ein allgemeines Abtretungs- und Verpfändungs-
verbot für den Anspruch auf Leistungen von Sozialversicherungsträgern
und sieht in Abs. 2 als Ausnahme davon die Abtretung von Nachzahlungen
an Arbeitgeber oder die öffentliche oder private Fürsorge, soweit diese Vor-
schusszahlungen leisten (Bst. a) sowie an eine Versicherung, die Vorleis-
tungen erbringt (Bst. b), vor.
Gemäss Art. 85bis Abs. 1 IVV (in der seit dem 1. Januar 1999 geltenden
Fassung) können Arbeitgeber, Einrichtungen der beruflichen Fürsorge,
Krankenversicherungen, öffentliche und private Fürsorgestellen oder Haft-
pflichtversicherungen mit Sitz in der Schweiz, welche im Hinblick auf eine
Rente der Invalidenversicherung Vorschussleistungen erbracht haben, ver-
langen, dass die Nachzahlung dieser Rente bis zur Höhe ihrer Vorschuss-
leistungen verrechnet und an sie ausbezahlt wird (Satz 1); die bevor-
schussenden Stellen haben ihren Anspruch mit besonderem Formular frü-
hestens bei der Rentenanmeldung und spätestens im Zeitpunkt der Verfü-
gung der IV-Stelle geltend zu machen (Satz 2). Nach Art. 85bis Abs. 2 IVV
gelten als Vorschussleistungen einerseits freiwillige Leistungen, sofern die
versicherte Person zu deren Rückerstattung verpflichtet ist und sie der Aus-
zahlung der Rentennachzahlung an die bevorschussende Stelle schriftlich
zugestimmt hat (Bst. a); andererseits gelten als Vorschussleistungen ver-
traglich oder auf Grund eines Gesetzes erbrachte Leistungen, soweit aus
dem Vertrag oder dem Gesetz ein eindeutiges Rückforderungsrecht infolge
C-855/2013
Seite 10
der Rentennachzahlung abgeleitet werden kann (Bst. b). In Abs. 3 schliess-
lich sieht Art. 85bis IVV vor, dass die Nachzahlung der bevorschussten
Stelle höchstens im Betrag der Vorschussleistung und für den Zeitraum, in
welchem diese erbracht worden ist, ausbezahlt werden darf.
5. Mit Art. 22 Abs. 2 ATSG besteht nunmehr eine ausdrückliche gesetzliche
Grundlage, welche die Abtretung von Nachzahlungen der Leistungen des
Sozialversicherers in bestimmten Schranken zulässt (BGE 135 V 2 E. 5.3
mit Hinweis). Daneben bleibt für die in Art. 85bis IVV genannten Institutio-
nen, die auf Grund von ihnen erbrachten Leistungen später eine Verrech-
nung mit Nachzahlungen der Invalidenversicherung beanspruchen, als Al-
ternative weiterhin das Ersuchen um eine Drittauszahlung nach Art. 85bis
IVV möglich. Im Anwendungsbereich dieser Bestimmung bedarf es des In-
stituts der Abtretung nicht, da mit dem gesetzlichen Rückforderungsrecht
die vom Drittansprecher erbrachte Leistung zur Vorschussleistung und die
für eine Verrechnung erforderliche Wechselseitigkeit der zur Diskussion
stehenden Forderungen kraft Gesetzes herbeigeführt werden (BGE 135 V
2 E. 5.2.2, 5.3). In BGE 135 V 2 hatte sich das Bundesgericht mit einer
Abtretung im Sinne von Art. 22 Abs. 2 lit. a ATSG zu befassen, wobei sich
die Frage stellte, ob es die mit Art. 22 ATSG veränderte Rechtslage er-
laube, eine Zessionserklärung schon vor dem Beschluss der IV-Stelle
rechtsgültig abzugeben (E. 5.3 S. 8). Dabei erkannte das Gericht zunächst,
dass der Begriff der Abtretung, wie er in Art. 22 ATSG verwendet wird, mit
demjenigen der Zession nach Art. 164 ff. des Obligationenrechts vom
30. März 1911 (OR, SR 220) übereinstimme und kein Grund für eine im
Rahmen von Art. 22 Abs. 2 ATSG abweichende Betrachtungsweise hin-
sichtlich der für deren Zulässigkeit erforderlichen Voraussetzungen be-
stehe (E. 6.1 S. 8 ff. mit zahlreichen Hinweisen auf Literatur und Recht-
sprechung). Unter Beachtung des klaren Wortlauts und Zwecks der Be-
stimmung sowie des gesetzgeberischen Willens gelangte es zum Schluss,
dass im Geltungsbereich von Art. 22 Abs. 2 lit. a ATSG die zivilrechtlichen
Abtretungsregeln zur Anwendung zu bringen seien und dass dem mit BGE
118 V 88 aufgestellten Erfordernis des Erkennens der Tragweite einer Ein-
willigung in die Drittauszahlung einer Rentennachzahlung bei einer Abtre-
tungserklärung keine über die zivilrechtlichen Zessionsregeln hinausge-
hende Bedeutung zukomme; im Interesse von Rechtssicherheit und
Rechtsklarheit seien aber gewisse Anforderungen an die Bestimmbarkeit
der zedierten Forderung zu stellen. Als solche nannte es die Bezugnahme
der schriftlichen Abtretungserklärung auf die Invalidenrente, wobei es auf
den Zeitpunkt der Erklärung nicht ankomme (E. 6.2 S. 10). Das Gericht
erachtete es auch für die Gültigkeit einer Abtretung nicht als von Belang,
C-855/2013
Seite 11
dass die zu verrechnenden Leistungen seitens eines Drittansprechers in
subjektiver Kenntnis eines bei der Invalidenversicherung bereits einge-
reichten oder noch zu stellenden Rentenantrages ausgerichtet worden wa-
ren; ebenso spiele es keine Rolle, ob der Versicherte anlässlich der Unter-
zeichnung seiner Abtretungserklärung Kenntnis eines bereits bestehen-
den, aber erst später zu verfügenden Nachzahlungsanspruches hatte (E.
6.3 S. 10 f.). Diese zur im Bereich des Sozialversicherungsrechts neu ge-
schaffenen Abtretungsmöglichkeit ergangene Rechtsprechung kann auf
die Anforderungen an eine – weniger weit gehende – Einwilligung zu einer
Drittauszahlung im Sinne von Art. 85bis IVV ohne Weiteres übertragen wer-
den (BGE 136 V 381 E. 4.1 f.).
Vor diesem Hintergrund ist unter den in der Beschwerdeschrift aufgegriffe-
nen Aspekten nachfolgend die Bedeutung des von der Beigeladenen aus-
gestellten und vom Beschwerdeführer unterzeichneten Schreibens vom
20. Juni 2003 zu prüfen.
5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend (vgl. Beschwerde S. 4 f.), dass
die Beigeladene, gestützt auf Art. 85bis IVV in Verbindung mit den Allgemei-
nen Vertragsbedingungen (AVB) zur kollektiven Krankentaggeldversiche-
rung (Ausgabe 05.1999) sowie des Schreibens vom 20. Juni 2003 keinen
Anspruch auf Ausrichtung eines Drittauszahlungsbetrages aus den IV-Ren-
tennachzahlungen für die Periode vom 1. Februar 2003 bis 9. Oktober
2004 habe. Insbesondere ist der Beschwerdeführer der Auffassung, dass
die erwähnten vertraglichen bzw. gesetzlichen Grundlagen zusammen mit
der schriftlichen Einwilligung des Versicherten zur Anmeldung bei der IV-
Stelle sowie einer Rückleistung von Rentennachzahlungen keine genü-
gende Grundlage für die Verrechnung mit der IV-Stelle darstellen (in die-
sem Zusammenhang wurde auf das Urteil des Bundesgerichts vom 4. Ok-
tober 2012 [8C-42/2012] sowie auf Urteil I 428/05 vom 18. April 2006 [ins-
besondere E. 4.4.1] verwiesen). Der Beschwerdeführer macht darüber hin-
aus auch geltend, dass das Schreiben vom 20. Juni 2003 nicht geeignet
sei, ein fehlendes Rückforderungsrecht zu ersetzen; die Zustimmung sei
nicht auf dem dafür vorgesehenen Formular (act. 25) abgegeben worden.
Zudem käme das Drittauszahlungsrecht nur zum Tragen, wenn der Leis-
tungserbringer Vorschussleistungen erbracht habe.
5.2 Die Vorinstanz führt dazu aus, eine Geltendmachung der Verletzung
von Formvorschriften sei unbegründet, da es sich um Ordnungsvorschrif-
ten handle, deren Anwendung nicht zwingend sei. Die Beigeladene äussert
sich dahingehend, dass sie Vorschussleistungen gestützt auf ihre AVB zur
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Seite 12
kollektiven Krankentaggeldversicherung (Ausgabe 05.1999) erbracht
habe. Auf eine Überversicherung und Rentennachzahlung habe sie mit
Schreiben vom 20. Juni 2003, zu welchem der Beschwerdeführer mit sei-
ner Unterschrift zugestimmt habe, hingewiesen. Die beantragte Verrech-
nung stütze sich somit auf eine vertragliche Bestimmung, welche ein Rück-
forderungsrecht ergebe. Es sei nicht einzusehen, weshalb beim vorgese-
henen Weg über den Beschwerdeführer nicht auch eine direkte Verrech-
nung mit der Vorinstanz möglich sei.
5.3 Die von der Vorinstanz verfügte direkte Verrechnung ihrer Leistungen
mit den im Zeitraum von 1. Februar 2003 bis zum 9. Oktober 2004 erbrach-
ten Leistungen der Beigeladenen stützt sich auf Art. 50 Abs. 2 IVG i.V.m.
Art. 85bis IVV. Die aufgrund der kollektiven Krankentaggeldversicherung
ausgerichteten Taggelder sind als vertragliche Leistungen gemäss Art. 85bis
Abs. 2 Bst. b IVV zu qualifizieren. Die Beigeladene will ihren Anspruch auf
Direktverrechnung denn auch aus ihren AVB, nämlich Art. B4, ableiten. Die
bundesgerichtliche Rechtsprechung geht davon aus, dass die Drittauszah-
lung einer Rentennachzahlung der Invalidenversicherung an eine der in
Art. 85bis Abs. 1 IVV genannten Institutionen zwecks Verrechnung mit von
dieser zurückgeforderten Leistungen einer normativen Regelung bedarf,
aus welcher sich ein eindeutiges Rückforderungsrecht im Sinne von Art.
85bis Abs. 1 Bst. b IVV ergibt. Daraus ist zu schliessen, dass sich das ein-
deutige Rückforderungsrecht aus dem Vertrag ergeben muss, der Grund-
lage der seinerzeitigen Leistungspflicht des Destinatärs einer Drittauszah-
lung bildete (Urteil I 632/03 vom 9. Dezember 2005, E. 3.3.3). Im Bereich
der Krankentaggeldversicherung sind das in aller Regel die AVB (vgl. Urteil
8C_42/2012 vom 4. Oktober 2012 E 4.1 f. und Urteil I 282/99 vom 10. Mai
2000). Nach dem Gesagten stellen die AVB der Beigeladenen eine genü-
gende normative Regelung für einen Verrechnungsanspruch mit den Leis-
tungen der IV-Stelle dar; vorausgesetzt, sie beinhalten ein eindeutiges, di-
rekt gegen die Invalidenversicherung gerichtetes Rückforderungsrecht.
5.4 Es ist somit im ersten Schritt zu prüfen, ob die massgeblichen AVB der
Beigeladenen zur kollektiven Krankentaggeldversicherung (Ausgabe
05.1999) ein solches eindeutiges Rückforderungsrecht im Sinne von Art.
85bis Abs. 2 lit. b IVV beinhalten. Ist diese Voraussetzung erfüllt, muss im
Anschluss überprüft werden, ob die Beigeladene ihrer Regelung entspre-
chend dieses Recht geltend gemacht hat und das Schreiben vom 20. Juni
2003 den gesetzlichen Anforderungen für eine Drittauszahlung an die Bei-
geladene genügt.
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Seite 13
5.4.1 Gemäss Art. B4 Abs. 2 AVB erbringt die Beigeladene das versicherte
Taggeld im Sinne einer Vorleistung, wenn der Rentenanspruch einer staat-
lichen oder betrieblichen Versicherung noch nicht feststeht. Die Vorleistung
ist von der Bedingung abhängig, dass der Versicherte die schriftliche Zu-
stimmung zur direkten Verrechnung mit den vorerwähnten Versicherern er-
teilt. Somit beinhaltet Art. B4 AVB grundsätzlich ein eindeutiges Rückforde-
rungsrecht, welches dem in Art. 85bis Abs. 2 Bst. b IVV vorausgesetzten
Erfordernis genügt.
5.4.2 Die Beigeladene bezieht sich auf ihr Schreiben vom 20. Juni 2003
und macht geltend, dieses Schreiben genüge – zusammen mit den AVB
als normative Regelung – den gesetzlichen Voraussetzungen für eine di-
rekte Verrechnung mit der Invalidenversicherung. In dem erwähnten
Schreiben wurde auf eine bevorstehende Überversicherung hingewiesen.
Zudem wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, seinen Anspruch bei der
Invalidenversicherung anzumelden. Die Beigeladene erklärte sich ausser-
dem bereit, bis zum Vorliegen des IV-Entscheides ihre vertraglichen Leis-
tungen (Taggeldleistungen aus der Kollektivkrankenversicherung) zu er-
bringen, sofern der Beschwerdeführer bereit sei, folgende Verpflichtungen
zu erfüllen:
"- Sie melden Ihren Anspruch bei der IV an;
- Sie erklären sich damit einverstanden, die IV-Rentennachzahlungen bis
höchstens zum Betrag der für die gleiche Periode von uns erbrachten Taggeld-
leistungen an uns zurückzubezahlen."
Das Schreiben basiert auf Art. B4 Abs. 2 der AVB, welcher die vertragliche
Grundlage des direkten Verrechnungsanspruchs gem. Art. 22 Abs. 2 ATSG
i.V.m. Art. 85bis Abs. 2 Bst. b IVV darstellt. Danach kann die Versicherung
eine Vorleistung gegen den Sozialversicherungsträger verrechnungsweise
geltend machen. Diese Möglichkeit besteht jedoch nur unter der ausdrück-
lichen Bedingung, dass der Versicherte der direkten Verrechnung schrift-
lich zugestimmt hat. Das Schreiben beinhaltet jedoch lediglich ein Rückfor-
derungsrecht gegenüber dem Beschwerdeführer selbst. Dieser hat sich mit
seiner Unterschrift zur Rückzahlung von erbrachten Taggeldleistungen ver-
pflichtet, nicht jedoch einer direkten Verrechnung der Forderung zwischen
Beigeladener und der Vorinstanz eingewilligt. Das Schreiben vom 20. Juni
2003 räumt demnach der Beigeladenen kein direktes Forderungsrecht ge-
genüber der Vorinstanz ein.
C-855/2013
Seite 14
5.4.3 Die Beigeladene führt nun aus, das direkte Rückforderungsrecht
könne nicht in Frage gestellt werden, da ihre beantragte Verrechnung mit
der Vorinstanz sich auf Art. B4 der AVB stütze. Die darauf basierende Ver-
einbarung zwischen ihr und dem Beschwerdeführer dürfe nicht zu eng aus-
gelegt werden; dies entspreche nicht dem Sinn der Vereinbarung.
Grundsätzlich gelten für die Auslegung der zum Vertragsinhalt gewordenen
Klauseln die allgemeinen Regeln. Besonderes Gewicht hat dabei die Un-
klarheitenregel erlangt. Danach ist eine nicht eindeutige Vertragsbestim-
mung im Zweifel und zum Nachteil dessen auszulegen, der sie formuliert
hat. Die Rechtsprechung wendet diesen Grundsatz auf unklare ABG-Klau-
seln an und legt sie "gegen" den Verwender aus (WOLFGANG WIEGAND, in:
Heinrich Honsell [Hrsg.], OR Art. 1 - 529, Zürich 2008, S. 13 N 26). Das
Schreiben vom 20. Juni 2003 ist durch übereinstimmende gegenseitige
Willensäusserung der Parteien entstanden. Streiten die Parteien um die
Bedeutung vertraglicher Vereinbarungen, bildet der Text dieser Vereinba-
rung den Gegenstand der Auslegung. Der Wortlaut bildet die Grundlage,
aber nicht die Grenze der Auslegung, d.h. dass selbst bei einem eindeuti-
gen Auslegungsergebnis zu prüfen ist, ob der ermittelte Wortsinn nicht
durch andere Indizien in Frage gestellt oder ausgeschlossen wird (WOLF-
GANG WIEGAND, in: Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar zum
Obligationenrecht, Art. 1-529 OR, 5. Aufl., Basel 2011, Art. 18 N 10, 25).
Massgebend ist in erster Linie der übereinstimmende tatsächliche Wille der
Parteien. Kann ein solcher nicht festgestellt werden, sind die Willensäusse-
rungen nach dem Vertrauensprinzip auszulegen, d.h. der mutmassliche
Parteiwille ist so zu ermitteln, wie er vom jeweiligen Erklärungsempfänger
nach den gesamten Umständen nach Treu und Glauben verstanden wer-
den durfte und musste (vgl. BGE 140 III 367, E. 3.2).
Art. B4 der AVB ist eindeutig formuliert. Er besagt, dass eine direkte Ver-
rechnung mit der Vorinstanz nur mit dem schriftlichen Einverständnis des
Versicherten möglich ist. Die Beigeladene macht nun geltend, sie habe mit
dem Schreiben vom 20. Juni 2003 die direkte Verrechnung mit der Vo-
rinstanz basierend auf Art. B4 der AVB vereinbart. Obschon dieses Schrei-
ben kein solches Recht beinhalte, sei es dennoch in diesem Sinne auszu-
legen. Somit liegt eine Diskrepanz zwischen dem Wortlaut des Schreibens
und dem behaupteten wirklichen Willen der Beigeladenen, auf den sich die
Vorinstanz zur direkten Verrechnung abstützt, vor. Diese Nichtübereinstim-
mung bliebe unbeachtlich, wenn der wirkliche Wille der Parteien überein-
stimmte. Der Beschwerdeführer führt jedoch aus, er habe das Schreiben
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Seite 15
nach dem Wortlaut verstanden, nämlich, dass er lediglich einer Rückzah-
lung, nicht jedoch der direkten Verrechnung zugestimmt habe. Es fehlt so-
mit an einer klaren Willenserklärung der Parteien, sodass das Schreiben
nach dem Vertrauensprinzip auszulegen und der Beschwerdeführer in sei-
nem Verständnis der vorinstanzlichen Willensäusserung zu schützen ist.
Er gibt an, das Schreiben nach dem klaren Wortlaut verstanden zu haben.
Gerade wenn er Kenntnis von den AVB zum Zeitpunkt der Unterzeichnung
des Schreibens gehabt hatte, durfte er darauf vertrauen, dass mit seiner
Zustimmung zur Rückzahlung von Krankentaggeldern keine direkte Ver-
rechnung stattfinden würde. Die Beigeladene hat somit gegenüber der Vo-
rinstanz keine direkte Rückforderungsmöglichkeit; der Drittauszahlungsan-
spruch der Beigeladenen ist zu verneinen.
6.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde in dem Sinne
gutzuheissen ist, als dass die Verfügung der Vorinstanz vom 11. Januar
2013 – entsprechend den in der Beschwerde gestellten Anträgen – teil-
weise aufzuheben und der Gesamtbetrag von Fr. 50'144.-- an den Be-
schwerdeführer auszubezahlen ist.
7.
7.1 Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Partei-
entschädigung.
7.2 Rechtsprechungsgemäss sind Streitigkeiten über den Auszahlungsmo-
dus nicht unter dem Titel Bewilligung oder Verweigerung von Versiche-
rungsleistungen zu subsumieren (BGE 129 V 362 E. 2). Demzufolge sind
im vorliegenden Verfahren keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 69
Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1bis IVG e contrario).
7.3 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr er-
wachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Parteientschädigung um-
fasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Ausla-
gen der Partei (Art. 8 VGKE). Die Beigeladene hat mit der Beiladung Par-
teistellung erlangt (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-
4863/2012 vom 20. August 2014 E. 7.3, A-5646/2008 vom 13. August 2009
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E. 3.4 mit Hinweis und E. 12; A-6403/2010 vom 7. April 2011 E. 8). Dies
hat zur Folge, dass ihr einerseits sämtliche Parteirechte zukommen, ande-
rerseits sind mit dieser Stellung aber auch gewisse Pflichten, auch eine
allfällige Kostenpflicht, welche sich insbesondere in der Übernahme der
Partei- und Verfahrenskosten äussern kann, verbunden (ISABELLE HÄNER,
in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, Rz. 17 zu Art. 6). Verpflichtet
zur Bezahlung der Parteientschädigung ist nach Art. 64 Abs. 2 VwVG die
Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz ver-
fügt hat. Die Kosten sind jedoch nur dann von der verfügenden Instanz zu
bezahlen, wenn sie – wie vorliegend – nicht einer unterliegenden Gegen-
partei auferlegt werden können (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN
BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bun-
des, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 1184; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts B-4263/2008 vom 5. August 2008 E. 4).
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte dem Bundesverwal-
tungsgericht eine Kostennote vom 15. August 2013 ein, wonach ein Auf-
wand von 7.08 Stunden zu einem Ansatz von Fr. 250.-- zuzüglich Auslagen
in Höhe von Fr. 144.80 (Kopien, Porti und Telefonate) und damit ein Ge-
samthonorar von Fr. 1'915.65 (exkl. Mehrwertsteuer) geltend gemacht
wird. Am 18. August 2014 reichte der Rechtsvertreter eine Kostennote
nach, worin er neben den Bemühungen bis zum 15. August 2013 seinen
Aufwand bis zum 18. August 2014 aufführte. Darin machte er ein Total von
Fr. 2'284.95 geltend, nämlich ein Honorar von Fr. 2'104.15, Kopiaturen von
Fr. 138.--, Porti von Fr. 40.30 und Auslagen für Telefonate von Fr. 2.50. In
Anbetracht der Komplexität des Sachverhalts und des Abklärungsaufwan-
des ist dieser Aufwand gerechtfertigt. Es ist entsprechend der Kostennote
eine Parteientschädigung von Fr. 2'284.95 (exkl. Mehrwertsteuer) festzu-
setzen. Da vorliegend die Vorinstanz sowie die Beigeladene in ihren Be-
gehren unterliegen, ist dieser Betrag dem Beschwerdeführer von der Bei-
geladenen aufgrund deren Parteistellung nach Eintritt der Rechtskraft des
vorliegenden Urteils zu bezahlen.
7.4 Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden
und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten (Art. 7 Abs.
3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
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2.
Die angefochtene Verfügung wird insofern abgeändert, als der Betrag von
Fr. 50'144.-- in vollem Umfang an den Beschwerdeführer ausbezahlt wird.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von gesamthaft
Fr. 2'284.95 (inkl. Auslagen, exkl. Mehrwertsteuer) zugesprochen, welche
ihm von der Beigeladenen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden
Urteils zu vergüten ist.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– AXA Winterthur (Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Barbara Camenzind
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
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Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (Art. 42 BGG).
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