Abtei lung II I
C-8561/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . J u n i 2 0 0 8
Richter Antonio Imoberdorf (Kammerpräsident),
Richter Andreas Trommer, Richter Bernard Vaudan,
Gerichtsschreiber Daniel Grimm.
N._______, Zustelldomizil: c/o B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Einreisesperre.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-8561/2007
Sachverhalt:
A.
Der tunesische Staatsangehörige N._______ (geb. [...], bis zu seiner
Namensänderung im Oktober 2000: F._______, nachfolgend Be-
schwerdeführer) heiratete im August 1990 in seiner Heimat eine
Schweizer Bürgerin. Im Oktober des gleichen Jahres reiste er in die
Schweiz ein. Zum Verbleib bei seiner Schweizer Ehegattin erteilte ihm
der Kanton St. Gallen im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufent-
haltsbewilligung, die letztmals bis zum 17. April 1995 verlängert wurde.
Am 17. Januar 1995 wurde die Ehe, aus welcher die gemeinsamen
Kinder S._______ (geb. [...]) und E._______ (geb. [...]) hervorgegan-
gen waren, geschieden. Die elterliche Sorge wurde dem Vater übertra-
gen, ihm jedoch die Obhut entzogen. Die Kinder leben seither bei einer
Pflegefamilie. Mit Entscheid vom 30. Oktober 1995 lehnte es die Frem-
denpolizei des Kantons St. Gallen (heute: Ausländeramt) ab, die Auf-
enthaltsbewilligung zu verlängern. Danach bemühte sich der Be-
schwerdeführer erfolglos um ein Anwesenheitsrecht im Kanton Thur-
gau, worauf er am 14. Juli 1996 in sein Heimatland zurückkehrte. Am
8. August 1996 verhängte die Vorinstanz über ihn eine dreijährige Ein-
reisesperre.
B.
Mitte Dezember 1996 heiratete der Beschwerdeführer in Tunis erneut
eine Schweizer Staatsangehörige. Nachdem das Verwaltungsgericht
des Kantons Thurgau ein von der zweiten Ehefrau eingereichtes Ge-
such um Familiennachzug mit Entscheid vom 25. Februar 1998 auf Be-
schwerde hin gutgeheissen hatte, reiste er am 8. April 1998 wiederum
in die Schweiz ein und erhielt vom Kanton Thurgau eine Aufenthaltsbe-
willigung. Im August 2000 wurde aus der zweiten Ehe der Sohn
R._______ geboren. Im folgenden Jahr reichte die zweite Gattin die
Scheidungsklage ein, welcher sich der Beschwerdeführer widersetzte.
In diesem Zusammenhang trafen die Ehegatten am 24. Januar 2002
eine Vereinbarung, worin die Trennung der Ehe per 1. Dezember 2001
festgestellt und dem Vater in Bezug auf R._______ ein Besuchsrecht
eingeräumt wurde. In der Folge zog die Ex-Ehefrau das Scheidungsbe-
gehren zurück, um es nach Ablauf der gesetzlich vorgesehenen Tren-
nungsfrist am 31. Oktober 2005 zu erneuern. Am 18. Januar 2006 wur-
de die Ehe schliesslich vom Bezirksgericht Kreuzlingen geschieden,
wobei die elterliche Sorge über den gemeinsamen Sohn der Mutter zu-
geteilt wurde.
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C.
Am 27. September 2005 verfügte die kantonale Migrationsbehörde die
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies den Beschwer-
deführer aus dem Kanton weg. Dagegen beschwerte er sich ohne Er-
folg beim kantonalen Departement für Justiz und Sicherheit und beim
Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau. Mit Urteil vom 17. Juli 2007
wies das Bundesgericht ein als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten entgegengenommenes Rechtsmittel ab.
D.
Auf Antrag des Migrationsamtes des Kantons Thurgau dehnte das
BFM die kantonale Wegweisung mit Verfügung vom 10. September
2007 auf das ganze Gebiet der Schweiz und des Fürstentums Liech-
tenstein aus und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz bis
zum 30. September 2007 zu verlassen. Am 12. Oktober 2007 gelangte
er an das Bundesverwaltungsgericht und erklärte, das Land freiwillig
verlassen zu wollen. Zugleich gab er seiner Hoffnung Ausdruck, später
die Möglichkeit zu erhalten, jederzeit seine Kinder in der Schweiz be-
suchen zu können. Nach erfolgter Ausreise trat das Bundesverwal-
tungsgericht mit Urteil vom 25. Oktober 2007 auf die Eingabe mangels
ausreichenden Rechtsschutzinteresses nicht ein.
E.
Mit Verfügung vom 29. Oktober 2007 verhängte die Vorinstanz über
den Beschwerdeführer eine Einreisesperre für die Dauer von fünf Jah-
ren und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wir-
kung. Zur Begründung führte sie aus, das Verhalten habe wegen Ein-
gehens einer Ehe zu ehefremden Zwecken, Nichterfüllung finanzieller
Verpflichtungen und Schuldenmacherei zu Klagen Anlass gegegen.
Sein Anwesenheit hierzulande sei deshalb unerwünscht.
F.
Mit Beschwerde vom 12./14. Dezember 2007 an das Bundesverwal-
tungsgericht beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der Ein-
reisesperre. Des Weiteren stellt er das Begehren, es sei ihm zu
ermöglichen, zwei bis drei Mal jährlich ein Visum zum Besuche seiner
Kinder in der Schweiz zu erhalten. Dabei macht er insbesondere gel-
tend, das Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau
habe in seinem Entscheid vom 6. Oktober 2006 festgehalten, er könne
das Besuchsrecht gegenüber seinen Kindern im Rahmen von Kurzauf-
enthalten in der Schweiz ausüben. Auch das Verwaltungsgericht des
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Kantons Thurgau habe am 21. Februar 2007 erwogen, die Vater-Sohn-
Beziehung könne auf diese Weise aufrecht erhalten werden. Mit sei-
nem jüngsten Sohn R._______, der ihn sehr vermisse, telefoniere er
oft. Der ältere Sohn E._______ befinde sich wegen Brandverletzungen
derweil in der Kinderklinik in Zürich und habe eine erste schwere Ope-
ration hinter sich. Zwei weitere Operationen stünden noch bevor. Die
Situation sei sowohl für die Kinder als auch für ihn belastend. Der Be-
schwerdeführer bestreite, eine Ehe zu ehefremden Zwecken eingegan-
gen zu sein. Auch während der Trennung hätten er und seine zweite
Gattin in regelmässigem Kontakt gestanden. Er sei oft bei ihr und
R._______ gewesen und sie hätten die Wochenenden mit gemeinsa-
men kleineren Ausflügen verbracht. Ebenso hätte die Frau, welche er
trotz allem immer noch liebe, immer wieder seine Hilfe beansprucht.
G.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 13. März 2008
auf Abweisung der Beschwerde.
H.
Mit Replik vom 22. April 2008 hält der Beschwerdeführer an seinen
Anträgen fest.
I.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden.
Dazu gehört auch das BFM, das mit der Anordnung einer Einreise-
sperre eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges
Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG
liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig
(Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
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1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich
nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz keine abwei-
chenden Bestimmungen vorsieht (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde
legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist einzutreten, soweit sie sich gegen die Einreise-
sperre richtet (Art. 49 ff. VwVG). Nicht Verfahrensgegenstand bildet –
da nicht Teil des Anfechtungsobjekts – das in der Rechtsmitteleingabe
gestellte Begehren, zwei bis dreimal jährlich ein Besuchervisum für die
Schweiz ausgestellt zu erhalten, was in die Zuständigkeit der Vorin-
stanz fällt (siehe dazu ebenfalls das in gleicher Angelegenheit im Aus-
dehnungsverfahren ergangene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-6942/2007 vom 25. Oktober 2007).
2.
Mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20) am 1. Januar 2008 wurde das ehe-
malige Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Nieder-
lassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121) abgelöst (vgl. Art. 125 AuG
i.V.m. Ziff. I des Anhangs zum AuG). Auf Verfahren, die vor diesem
Zeitpunkt eingeleitet wurden, bleibt das bisherige Recht anwendbar
(vgl. Art. 126 Abs. 1 AuG sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-3912/2007 vom 14. Februar 2008 E. 2). Die angefochtene Verfügung
erging vor dem Inkrafttreten des AuG. Für die materielle Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde ist daher auf die altrechtliche Regelung,
insbesondere auf Art. 13 Abs. 1 aANAG, abzustellen.
3.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes sowie, wenn nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit gerügt wer-
den (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. Ur-
teil des Bundesgerichts 2A.451/2002 vom 28. März 2003 E. 1.2, sowie
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Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-135/2006 vom 20. Dezember
2007 E. 2 mit weiteren Hinweisen).
4.
4.1 Gemäss Art. 13 Abs. 1 aANAG kann die eidgenössische Behörde
über unerwünschte Ausländerinnen und Ausländer die Einreisesperre
verhängen. Dies kann sie ferner, jedoch für höchstens drei Jahre, ge-
genüber ausländischen Personen, die sich grobe oder mehrfache Zu-
widerhandlungen gegen fremdenpolizeiliche oder andere gesetzliche
Bestimmungen und gestützt darauf erlassene behördliche Verfügun-
gen haben zuschulden kommen lassen. Während der Einreisesperre
ist der Ausländerin bzw. dem Ausländer jeder Grenzübertritt ohne aus-
drückliche Ermächtigung der verfügenden Behörde untersagt.
4.2 Die Einreisesperre ist ihrer Natur nach eine präventivpolizeiliche
Administrativmassnahme. Sie will der Gefahr künftiger Störungen der
öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie anderer unter den Schutz
des Ausländerrechts fallender Polizeigüter begegnen, die von Auslän-
derinnen und Ausländer ausgehen können. Ob eine solche Gefahr be-
steht, lässt sich erfahrungsgemäss nur in Form einer Prognose beur-
teilen, die sich auf das bisherige Verhalten der ausländischen Person
abstützt. In diesem Sinne gelten nach ständiger Praxis Ausländerinnen
und Ausländer als "unerwünscht", deren Vorleben darauf schliessen
lässt, dass sie nicht willens oder nicht fähig sind, sich in die geltende
Ordnung einzufügen und deren Fernhaltung daher im öffentlichen Inte-
resse liegt (BGE 129 IV 246 E. 3.2 S. 251; Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts C-137/2006 vom 31. März 2008 E. 4, C-139/2006 vom
11. März 2008 E. 3.2, C-166/2006 vom 27. August 2007 E. 3.3).
4.3 Der Tatbestand der Unerwünschtheit wird typischerweise durch die
Straffälligkeit einer ausländischen Person gesetzt. Die Unerwünscht-
heit kann indessen auch andere Ursachen haben. So ist nach bundes-
verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung von einem klaren und
schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Ordnung auszuge-
hen, wenn eine ausländische Person eine Ehe allein deshalb eingeht,
um ausländerrechtliche Bestimmungen zu umgehen und damit die zu-
ständigen Behörden zu täuschen. Eine solche "Ausländerrechtsehe"
oder "Scheinehe" gilt nicht als Zuwiderhandlung gegen fremdenpolizei-
liche Vorschriften im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Satz 2 aANAG, sondern
stellt einen Verstoss gegen die öffentliche Ordnung ("ordre public") im
Sinne von Art. 13 Abs. 1 Satz 1 aANAG dar, weshalb eine ausländi-
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schen Person auch dann als unerwünscht zu betrachten ist, wenn sie
eine Ehe aus sachfremden Gründen eingeht bzw. daran festhält (vgl.
statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-135/2006 vom
20. Dezember 2007 E. 3.2 und 3.3 mit Hinweisen).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer bestreitet, die (zweite) Ehe aus ehefrem-
den Motiven eingegangen zu sein. Hierzu erklärte er auf Beschwerde-
ebene, seine Gattin auch in der Phase der gerichtlichen Trennung im-
mer wieder getroffen zu haben, beim gemeinsamen Kind R._______
sei dies sogar fast täglich der Fall gewesen. Im Jahre 2003 habe sich
die Ex-Frau dahingehend geäussert, die 4-jährige Trennungsfrist bis
zur Scheidung einhalten zu wollen. Auch sonst sei sie oft hilfesuchend
an ihn gelangt.
5.2 Dass Ehegatten mit der Heirat nicht eine eheliche Lebensgemein-
schaft begründen, sondern vornehmlich die Vorschriften über Aufent-
halt und Niederlassung von Ausländer umgehen wollen, entzieht sich
in den allermeisten Fällen dem direkten Beweis und kann demnach
nur durch Indizien nachgewiesen werden. Ein solches Indiz lässt sich
beispielsweise darin erblicken, dass der Ausländerin oder dem Auslän-
der die Wegweisung drohte, etwa weil sie oder er ohne Heirat keine
Aufenthaltsbewilligung erhalten hätte oder sie ihm oder ihr nicht ver-
längert worden wäre. Weiter können die Umstände und die kurze Dau-
er der Bekanntschaft sowie die Tatsache, dass die Ehegatten die
Wohngemeinschaft gar nie richtig aufgenommen haben, für eine
Scheinehe sprechen, ebenso wenn für die Heirat eine Bezahlung ver-
einbart wurde (vgl. zum Ganzen BGE 128 II 145 E. 3 S. 152 ff.; 127 II
49 E. 5a S. 57; 122 II 289 E. 2b S. 292, 121 II 1 E. 2b S. 3, 119 Ib 417
E. 4b S. 240; PETER KOTTUSCH, Scheinehe aus fremdenpolizeilicher
Sicht, in: ZBl 84/1983 S. 432 f.).
5.3 Entgegen der Begründung in der angefochtenen Verfügung beste-
hen vorliegend keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme,
der Beschwerdeführer sei die Ehe mit seiner zweiten Schweizer Ehe-
gattin von Beginn weg nur zur Erlangung eines Anwesenheitsrechts
eingegangen. Wohl soll ein Mitarbeiter der Schweizer Botschaft in Tu-
nis im Vorfeld der am 9. Dezember 1996 in Tunesien erfolgten Ehe-
schliessung den Verdacht geäussert haben, der Beschwerdeführer
habe mit diesem Schritt lediglich beabsichtigt, wieder näher bei seinen
beiden Kindern aus erster Ehe sein zu können. Besagtem Hinweis
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wurde jedoch nicht weiter nachgegangen (siehe hierzu den Entscheid
des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 21. Februar 2007
E. 2b). Abgesehen davon sprechen sowohl der geringe Altersunter-
schied als auch die immerhin dreieinhalbjährige Wohngemeinschaft
und das gemeinsame Kind gegen ehefremde Motive. Im Rahmen des
Verfahrens betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung
haben die Behörden dem Beschwerdeführer denn auch nicht das Ein-
gehen einer Scheinehe zum Vorwurf gemacht, sondern ihm vorgehal-
ten, sich in rechtsmissbräuchlicher Weise auf eine bloss noch formell
bestehende Ehe zu berufen. Es kann zwar somit der (missverständli-
chen) Begründung der Vorinstanz hinsichtlich des Eingehens einer
Scheinehe nicht gefolgt werden. Es gilt jedoch zu prüfen, ob die Beru-
fung des Beschwerdeführers auf eine solche, nur noch formell beste-
hende Ehe zur Unerwünschtheit im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Satz 1
aANAG führt und damit ein öffentliches Interesse an seiner Fernhal-
tung zu begründen vermag.
5.4 Wie angetönt, wurde im Aufenthaltsverfahren die Feststellung der
kantonalen Migrationsbehörde, der Beschwerdeführer habe rechts-
missbräuchlich an einer gescheiterten Ehe festgehalten, von allen an-
gerufenen Rechtsmittelinstanzen bis hin zum Bundesgericht einläss-
lich geprüft und bestätigt. Das Bundesverwaltungsgericht sieht keinen
Anlass, von der dabei vorgenommenen Sachverhaltswürdigung abzu-
weichen. Anzumerken wäre sodann, dass zwischen der eingetretenen
und der drohenden Störung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit
keine Identität bestehen muss. Die Störung der öffentlichen Ordnung in
der Vergangenheit bildet einen Anhaltspunkt für die Art und das Mass
drohender künftiger Störungen. Massgebend zur Beurteilung der Uner-
wünschtheit einer Ausländerin bzw. eines Ausländers ist mithin, ob das
Verhalten in der Vergangenheit auf eine Persönlichkeit schliessen
lässt, die keine hinreichende Gewähr für künftiges Wohlverhalten bie-
tet (vgl. Ziff. 4.3 hiervor sowie Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
C-135/2006 vom 20. Dezember 2007 E. 5.2 und C-593/2006 vom
19. März 2007 E. 8.3). Das öffentliche Interesse an der Fernhaltung
fällt solcherart nicht bereits durch den Umstand dahin, dass der Kan-
ton Thurgau dem Beschwerdeführer die Verlängerung der Aufenthalts-
bewilligung verweigert hat.
5.5 Mit Urteil C-53/2006 vom 30. August 2007 (E. 6.2) bestätigte das
Bundesverwaltungsgericht das öffentliche Interesse an der Fernhal-
tung einer Ausländerin, die mit falschen Angaben versucht hatte, den
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Behörden vorzutäuschen, dass die eheliche Beziehung zu ihrem
Schweizer Ehegatten wieder aufgenommen worden sei, obwohl die
Ehe längst als definitiv gescheitert bezeichnet werden musste. Wie
das Eingehen einer Scheinehe, stellt auch die Verlängerung einer Ehe
durch Vortäuschen einer gelebten und intakten ehelichen Beziehung
mit dem alleinigen Zweck fremdenpolizeiliche Massnahmen zu umge-
hen, ein Verhalten dar, welches den Wertentscheidungen zu Gunsten
von Ehe und Familie sowie des Ausländerrechts entgegensteht. Ein
derartiges Verhalten ist deshalb als ein Verstoss gegen die öffentliche
Ordnung zu qualifizieren, was zur Unerwünschtheit der Ausländerin
bzw. des Ausländers führt.
5.6 Vorliegend stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer im oben
dargelegten Sinne zwecks Umgehung fremdenpolizeilicher Massnah-
men eine gelebte und intakte Ehe vortäuschte. Dafür spricht vorab
sein Verhalten nach der ersten Scheidungsklage, welche die zweite
Ehefrau im Jahre 2001 eingereicht hatte. Weil er sich der Scheidung
widersetzte, schlossen die Parteien am 24. Januar 2002 eine Verein-
barung über das Getrenntleben auf unbestimmte Zeit ab. Die inzwi-
schen geschiedene Frau erklärte in dieser Vereinbarung, dass sie sich
die Scheidung wünsche und führte am 11. Februar 2002 ergänzend
aus, sie müsse die vierjährige Trennungsfrist abwarten (vgl. Entscheid
des Departements für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau vom
6. Oktober 2006 E. 1b). Der Beschwerdeführer muss sich daher spä-
testens ab jenem Zeitpunkt bewusst gewesen sein, dass an ein eheli-
ches Zusammenleben nicht mehr zu denken war. Unter dem Blickwin-
kel von Art. 13 Abs. 1 Satz 1 aANAG steht allerdings weniger der Vor-
wurf im Raum, der Betroffene habe sich durch das volle Ausschöpfen
der vierjährigen Trennungsfrist gemäss Art. 114 des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210; seit dem 1.
Juni 2004 beträgt die Trennungsfrist zwei Jahre) der Scheidung einer
nicht mehr gelebten Ehe widersetzt, um sich dadurch den Anspruch
auf eine Aufenthaltsbewilligung zu sichern. Anzulasten ist ihm vielmehr
seine in dieser Periode parallel dazu an den Tage gelegte Haltung. So
ist er seinen familienrechtlichen Unterhaltspflichten seit der Trennung
im Dezember 2001 nicht mehr nachgekommen, was die Alimenten-
schulden aus zweiter Ehe (die diesbezüglichen Ausstände beliefen
sich per September 2006 auf rund Fr. 33'250.-) hinlänglich dokumen-
tieren. Ebenso wenig bemühte sich der Beschwerdeführer in jener Zeit
ernsthaft um eine geregelte Erwerbstätigkeit, um die erwähnten Unter-
haltsverpflichtungen zu erfüllen, was ex post betrachtet zur Folgerung
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berechtigt, dass letztlich auch aus seiner Sicht kein echter Wille zur
Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft mehr bestanden hat.
Daran ändern seine gegenteiligen Behauptungen nichts, beschränken
sie sich doch darauf, den Sachverhalt erneut und einseitig aus seiner
Sicht zu schildern, ohne auf die zahlreichen Indizien einzugehen, wel-
che die Instanzen im kantonalen Aufenthaltsverfahren zu ihren
Beurteilungen herangezogen haben. Es liegt daher auf der Hand, dass
der Beschwerdeführer mit seinen früheren wie heutigen (zum Teil ak-
tenwidrigen) Ausführungen den Anschein einer noch nicht definitiv ge-
scheiterten Beziehung erwecken und die Behörden zu falschen An-
nahmen verleiten wollte bzw. sie in dem Sinne zu täuschen versuchte.
In diese Richtung zielt auch seine sich in keiner Weise mit den Aussa-
gen der übrigen Beteiligten deckende Darstellung des Verhältnisses
zum Sohn R._______. Nicht hinzunehmen ist überdies, dass er auf
seine Ex-Frau einen gewissen Druck ausgeübt hat, weil er das Land
sonst hätte verlassen müssen (siehe Urteil des Verwaltungsgerichts
des Kantons Thurgau vom 21. Februar 2007 E. 2b und Entscheid des
Departements für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau vom
6. Oktober 2006 E. 1b). Die beschriebenen, ausschliesslich auf die
Erlangung persönlicher Vorteile ausgerichteten Vorkehren bzw.
Verhaltensweisen lassen demnach an einem künftigen Wohlverhalten
des Beschwerdeführers zweifeln.
Unter den dargelegten Begebenheiten sind in dieser Hinsicht die Vor-
aussetzungen für die Verhängung einer Einreisesperre gestützt auf
Art. 13 Abs. 1 Satz 1 aANAG (Unerwünschtheit der ausländischen Per-
son) erfüllt.
6.
6.1 Das BFM wirft dem Beschwerdeführer sodann das Nichterfüllen fi-
nanzieller Verpflichtungen und Schuldenmacherei vor. Eng damit zu-
sammen hängen die nach ständiger Praxis als Fernhaltegrund aner-
kannten vorsorglich armenrechtliche Gründe. Ausländerinnen und Aus-
länder, die mittellos sind, können als unerwünscht im Sinne von Art. 13
Abs. 1 Satz 1 aANAG gelten, weil in solchen Fällen oftmals die Gefahr
besteht, dass sie auf sozialhilferechtliche Unterstützung angewiesen
sind oder versucht sein könnten, ohne Bewilligung ein Erwerbseinkom-
men zu erzielen bzw. auf andere unerlaubte Weise zu Geldmitteln zu
gelangen (zum heutigen Recht vgl. Art. 67 Abs. 1 Bst. b AuG). Ihre An-
wesenheit wird deshalb als potenzielle Gefährdung von Rechtsgütern
betrachtet. Mit dem Begriff der Mittellosigkeit verknüpft die Praxis mit-
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hin die Möglichkeit der Unterstützung durch die öffentliche Hand, aber
auch die Gefahr von Verstössen gegen fremdenpolizeiliche Vorschrif-
ten oder von sonstigem strafbarem Verhalten (zum Ganzen vgl. die Ur-
teile des Bundesverwaltungsgerichts C-175/2006 vom 25. April 2008
E. 5.1, C-154/2006 vom 29. Oktober 2007 E. 5.1, C-50/2006 vom
28. August 2007 E. 6.1 oder C-166/2006 vom 27. August 2007 E. 5.1
je mit Hinweisen).
6.2 Den herangezogenen Akten lässt sich entnehmen, dass der Be-
schwerdeführer bis im Februar 2007 Schulden in der Höhe von rund
Fr. 176'900.- angehäuft hat. Es handelt sich um Alimentenschulden
aus erster und zweiter Ehe – namentlich Alimentenbevorschussungen
für die Kinder – sowie in den Kantonen St. Gallen und Thurgau bezo-
gene Sozialhilfegelder. Rückzahlungen hat er bis anhin nicht getätigt.
Aufgrund der Erfahrungen in der Vergangenheit (der Betroffene ver-
mochte seine Anstellungsverhältnisse regelmässig nur kurz zu halten
und seine Bemühungen, eine neue Arbeitsstelle zu finden, liessen je-
weils zu wünschen übrig) und der aktuellen Situation erscheint ein bal-
diger Abbau des Schuldenberges unrealistisch. Damit ist erwiesen,
dass der Beschwerdeführer seinen öffentlich-rechtlichen und privat-
rechtlichen Verpflichtungen über einen längeren Zeitraum hinweg fort-
gesetzt und in einem erheblichen Ausmasse nicht nachkam. Dadurch
hat er sowohl Drittpersonen als auch das Gemeinwesen – zum Teil
massiv – finanziell belastet. Das Bundesgericht wertet denn das Nicht-
bezahlen von Schulden in der Regel als einen Verstoss gegen die öf-
fentliche Ordnung (BGE 122 ll 385 E. 3b S. 390 f.). Negativ ins Gewicht
fällt vor allem, dass seit 2001 die Unterhaltsbeiträge für alle drei Kin-
der von der öffentlichen Hand bevorschusst werden mussten. Abgese-
hen davon figuriert die Vernachlässigung von Unterhaltspflichten als
Straftatbestand im Schweizerischen Strafgesetzbuch. Der Beschwer-
deführer ist folglich auch unter diesem Blickwinkel als unerwünscht im
Sinne von Art. 13 Abs. 1 Satz 1 aANAG zu betrachten.
7.
7.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des
Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhält-
nismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt
ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen
Interesse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme
beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die
Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonder-
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heiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhält-
nisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der
Überlegungen (vgl. statt vieler ULRICH HÄFELIN / GEORG MÜLLER / FELIX
UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich und St. Gallen
2006, S. 127 f.).
7.2 Der Beschwerdeführer, der in der Schweiz beruflich nie Fuss zu
fassen vermochte, musste während seiner Anwesenheit hierzulande
massgeblich von der Sozialhilfe unterstützt werden. Die nicht erfüllten
finanziellen Verpflichtungen haben in den vergangenen Jahren stetig
zugenommen, wobei sich der Verfügungsadressat nicht erkennbar da-
rum bemühte, die eigenen Finanzen ins Lot zu bringen, geschweige
denn die angehäuften Schulden mittels Rückzahlungen wieder abzu-
bauen. Seine zweifelhafte Arbeitseinstellung und die diversen, vorzei-
tig abgebrochenen Anstellungsverhältnisse sprechen für sich. Auch
seinen Unterhaltsverpflichtungen gegenüber den drei Kindern kommt
der Beschwerdeführer seit längerem nicht mehr nach; diese waren und
sind deshalb auf Alimentenbevorschussung angewiesen. Sein Verhal-
ten und seine Handlungen vermitteln in dieser Hinsicht das Bild einer
Geringschätzung hiesiger Konventionen und Gesetzesnormen. Sowohl
aus General- als auch aus spezialpräventiven Überlegungen besteht
somit ein erhebliches öffentliches Interesse daran, ihn mit einer Einrei-
sesperre zu belegen.
7.3 Soweit der Beschwerdeführer die Trennung von seinen Kindern
beanstandet, die Schweizer Staatsangehörige sind, beruft er sich sinn-
gemäss auf Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101.0) und Art.
13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), die beide dem Schutz eines
von staatlichen Eingriffen ungestörten Familienlebens dienen und im
Ausländerrecht identische Ansprüche vermitteln (BGE 129 ll 215 E. 4.2
S. 218 f.).
7.4 In vorliegendem Zusammenhang können allfällige Einschränkun-
gen des Privat- bzw. Familienlebens des Beschwerdeführers aufgrund
sachlicher und funktioneller Unzuständigkeit des Bundesverwaltungs-
gerichts nicht Verfahrensgegenstand sein, soweit diese auf das Fehlen
eines dauerhaften Aufenthaltsrechts in der Schweiz zurückzuführen
sind. Die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen fällt grundsätzlich in
die Zuständigkeit der Kantone, dem Beschwerdeführer wurde aber die
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Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung durch die Behörden des
Kantons Thurgau gerade erst rechtskräftig verweigert. Das Pflegen re-
gelmässiger persönlicher Kontakte mit den Kindern scheitert mit ande-
ren Worten bereits an der fehlenden Aufenthaltsbewilligung. Die Wir-
kungen der Einreisesperre bestehen indessen nicht darin, dass dem
Beschwerdeführer während ihrer Geltungsdauer Besuchsaufenthalte
bei Familienangehörigen in der Schweiz schlichtweg untersagt wären.
Es steht ihm vielmehr die Möglichkeit offen, aus wichtigen Gründen
mittels begründetem Gesuch die zeitweilige Suspension der an-
geordneten Fernhaltemassnahme zu beantragen (Art. 13 Abs. 1 letzter
Satz aANAG bzw. neu Art. 67 Abs. 4 AuG; zum Ganzen siehe ebenfalls
die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-8211/2007 vom 16. Mai
2008 E. 6.3, C-137/2006 vom 31. März 2008 E. 6.4 oder C-7543/2007
vom 18. März 2008 E. 7.3). Die Suspension wird aber praxisgemäss
nur für eine kurze und klar begrenzte Zeit gewährt. Die Vorinstanz hat
hierzu in ihrer Vernehmlassung vom 13. März 2008 in Aussicht gestellt,
der Betroffene könne – klagloses Verhalten vorausgesetzt – damit
rechnen, dass die Einreisesperre unter normalen Umständen zum Be-
such seiner Kinder jeweils für kurze Dauer suspendiert werde. Die an-
gefochtene Verfügung steht daher nicht in Widerspruch zu den in der
Rechtsmitteleingabe vom 14. Dezember 2007 zitierten Entscheiden
der Thurgauer Behörden. Im Weiteren kann davon ausgegangen wer-
den, dass der Beschwerdeführer in der Lage wäre, die von ihm ange-
führten Beziehungen zu hier lebenden nächsten Angehörigen auch auf
andere Weise als durch persönliche Besuche zu pflegen, beispielswei-
se auf schriftlichem und telefonischem Weg. Bezüglich der beiden älte-
ren Kinder wiederum lässt sich festhalten, dass Besuchsreisen dieser
Personen nach Tunesien wohl mit gewissen Kosten und Aufwand ver-
bunden, aber grundsätzlich möglich wären.
7.5 Wird der Beschwerdeführer demnach durch die gegen ihn ver-
hängte Einreisesperre in seiner Lebensführung nur geringfügig einge-
schränkt, so kann die Anordnung dieser Massnahme angesichts der in
Frage stehenden öffentlichen Fernhalteinteressen nicht als unverhält-
nismässig beanstandet werden.
7.6 Bei dieser Sachlage erweist sich die fünfjährige Einreisesperre un-
ter Berücksichtigung der gängigen Praxis in vergleichbaren Fällen als
verhältnismässig und angemessen.
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8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt – im
Ergebnis – richtig und vollständig feststellt; sie ist auch angemessen
(Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden kann.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die
Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art.
3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten [...] retour)
- das Migrationsamt des Kantons Thurgau (Ref-Nr. [...])
Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Daniel Grimm
Versand:
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