Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-856/2011
Urteil vom 3. Mai 2011
Besetzung Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Beat Weber, Richter Vito Valenti,
Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien X._______, Spanien,
vertreten durch Rechtsanwalt Francisco José Vazquez
Bürger, Avenida La Habana 9-1, ES-32003 Ourense,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand Rentengesuch.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und zieht in
Erwägung,
dass sich der 1947 geborene X._______ (im Folgenden:
Beschwerdeführer) am 3. März 2008 (Eingangsdatum: 2. April 2008) bei
der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder
Vorinstanz) zum Bezug von Leistungen der schweizerischen
Invalidenversicherung (IV) angemeldet hat,
dass dem Beschwerdeführer nach Vorliegen eines Teils der für die
Beurteilung des Rentenanspruchs erforderlichen Abklärungen in
beruflich-er-werblicher und medizinischer Hinsicht mit Vorbescheid vom
7. Januar 2009 die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht gestellt
worden ist,
dass die IVSTA nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren am 6. April
2009 eine dem Vorbescheid vom 7. Januar 2009 im Ergebnis
entsprechende Verfügung erlassen hat,
dass das Formular E 211 ("Zusammenfassung der Bescheide, VO 574/
72: Art. 48") vom 21. Mai 2009 datiert,
dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Vorinstanz am
24. Mai 2010 darauf aufmerksam gemacht hat, dass bereits in dem bei ihr
am 25. Februar 2009 eingegangenen Schreiben ausdrücklich um die
Zustellung der Verfügung über den spanischen Sozialversicherungsträger
gebeten und diese Zustellung noch nicht vorgenommen worden sei,
dass die Vorinstanz den spanischen Sozialversicherungsträger mit
Schreiben vom 10. Juni 2010 um eine Vorgehensweise gemäss Art. 48
der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 (SR 0.831.109.268.11; im Folgenden:
VO) angehalten hat,
dass die IVSTA dem Rechtsvertreter am 28. Juli 2010 Kopien des
spanischen Formulars E 211 vom 21. Mai 2009 und eines Schreibens
des spanischen Sozialversicherungsträgers vom 12. Juli 2010 an den
Beschwerdeführer übermittelt hat und diese Akten am 27. August 2010
beim Rechtsvertreter eingegangen sind,
dass dieser in seinem Schreiben vom 31. August 2010 erneut die
korrekte Zustellung der Verfügung vom 6. April 2009 beantragt und
überdies ausgeführt hat, die Adresse auf dem Schreiben vom 12. Juli
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2010 sei eine andere als die auf dem Formular E 211 vermerkte und es
fehle an einer Rechtsmittelbelehrung,
dass die IVSTA mit Schreiben vom 14. Oktober 2010 an den spanischen
Sozialversicherungsträger gelangt ist mit der Bitte, die Verfügung vom
6. April 2009 unter Angabe der persönlichen Daten des
Beschwerdeführers (Namen und genaue Anschrift), der
Rechtsmittelbelehrung und der Beschwerdefrist sobald wie möglich zu
eröffnen,
dass der Versicherte durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom
26. Januar 2011 (Eingangsdatum: 3. Februar 2011) beim
Bundesverwaltungsgericht hat Beschwerde erheben lassen,
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 26. Januar 2011
(sinngemäss) hat beantragen lassen, die Verfügung der Vorinstanz sei
aufzuheben und es sei ihm eine IV-Rente zu gewähren; eventualiter
seien ergänzende medizinische Abklärungen vorzunehmen,
dass beschwerdeweise ebenfalls gerügt worden ist, dass die
angefochtene Verfügung vom 6. April 2009 noch immer nicht
rechtskonform über den spanischen Versicherungsträger zugestellt
worden sei,
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 31. März 2011
ausgeführt hat, der Entscheid, ob von einer fristgerechten
Beschwerdeerhebung auszugehen und materiell auf die Beschwerde
einzutreten sei, werde ohne Antragstellung dem
Bundesverwaltungsgericht überlassen,
dass die Vorinstanz im Falle des materiellen Eintretens beantragt hat, die
Beschwerde sei in dem Sinne teilweise gutzuheissen, als die Akten
(sic: unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung) an die Vorinstanz
zurückzuweisen seien zur Durchführung der vom ärztlichen Dienst
empfohlenen Zusatzabklärungen und zum anschliessenden Erlass eines
neuen Entscheids,
dass mit prozessleitender Verfügung vom 7. April 2011 der
Schriftenwechsel geschlossen worden ist,
dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
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1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt,
sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass die IVSTA als Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG zu gelten hat
und vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist
(vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959
über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]), so dass das
Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
zuständig ist,
dass die Zustellung der angefochtenen Verfügung vom 6. April 2009 an
den Rechtsvertreter zusammen mit weiteren Unterlagen am 27. August
2010 erfolgt ist und eine frühere Zustellung nicht aktenkundig ist,
dass die Ausführungen des Rechtsvertreters betreffend die Anschrift des
Beschwerdeführers und die Rechtsmittelbelehrung in dessen Schreiben
vom 31. August 2010 zutreffend sind,
dass Art. 48 VO für das zwischenstaatliche Rentenverfahren
grundsätzlich ein formelles Bekanntgabeverfahren vorsieht,
dass der Beschwerdeführer in guten Treuen die rechtskonforme
Zustellung hat er- bzw. abwarten dürfen,
dass die Vorinstanz – welche für die Tatsache und den Zeitpunkt der
Zustellung den Zustellungsbeweis trägt (vgl. BGE 103 V 63 E. 2a; ZAK
1992 S. 370 E. 3a; ARV 2000 S. 121 E. 1b) – zu keinem Zeitpunkt
vorgebracht hat, die rechtskonforme Zustellung sei bereits erfolgt,
dass dem Beschwerdeführer aus einer nicht rechtskonform erfolgten
Zustellung und einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung keine
Rechtsnachteile erwachsen dürfen (vgl. Art. 49 Abs. 3 des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]),
dass demnach – da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt
sind – auf die am 3. Februar 2011 beim Bundesverwaltungsgericht
eingegangene Beschwerde vom 26. Januar 2011 einzutreten ist,
dass mit Blick auf die Ausführungen von Dr. med. A._______, Facharzt
für Innere Medizin, vom medizinischen Dienst der Vorinstanz vom
24. März 2011 eine ergänzende Untersuchung des Beschwerdeführers
unumgänglich scheint,
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dass unter diesen Umständen der Rentenanspruch nicht abschliessend
materiell beurteilt werden kann,
dass hinsichtlich der Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom
6. April 2009 und des (sinngemässen) Eventualantrags des
Beschwerdeführers von einer übereinstimmenden Auffassung der
Parteien, welcher sich das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der
Rechts- und Sachlage anschliessen kann, auszugehen ist,
dass die Beschwerde demnach insofern gutzuheissen ist, als die
angefochtene Verfügung vom 6. April 2009 aufzuheben und die Sache
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist mit der
Anweisung (Art. 61 Abs. 1 VwVG), vor Erlass der neuen Verfügung der
Abklärungspflicht gemäss Art. 43 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober
2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG,
SR 830.1) nachzukommen und – gemäss der Stellungnahme des
ärztlichen Dienstes vom 24. März 2011 – eine ergänzende Begutachtung
in der Schweiz bei dafür kompetenten Fachärztinnen oder –ärzten in die
Wege zu leiten,
dass, soweit weitergehend, die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten zu
erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG; vgl. auch BGE 132 V 215
E. 6.1),
dass bei diesem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer eine von der
Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64
Abs. 1 und 2 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass die Parteientschädigung gemäss Art. 14 Abs. 2 VGKE mangels
einer Kostennote aufgrund der Akten zu bestimmen ist,
dass vorliegend – unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des
gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache
und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens sowie
in Anbetracht der in vergleichbaren Fällen gesprochenen
Entschädigungen – eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.- (inkl.
Auslagen, ohne Mehrwertsteuer [vgl. Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 10 Abs. 2 VGKE {Stundenansatz für Anwälte/Anwältinnen
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mindestens Fr. 200.- und höchstens Fr. 400.- und für nichtanwaltliche
Vertreter und Vertreterinnen mindestens Fr. 100.- und höchstens
Fr. 300.-} resp. Art. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 8 des
Mehrwertsteuergesetzes vom 2. September 1999 [MWSTG, SR 641.20])
gerechtfertigt ist.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als dass die angefochtene
Verfügung vom 6. April 2009 aufgehoben und die Sache mit der
Anweisung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, im Rahmen der neu
zu erlassenden Verfügung der ihr obliegenden gesetzlichen
Abklärungspflicht nachzukommen und weitere medizinische Abklärungen
im Sinne der Erwägungen durchzuführen. Soweit weitergehend wird die
Beschwerde abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren eine
Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'200.- zu Lasten der Vorinstanz
zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. ________________; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Roger Stalder
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die
Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben
sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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