B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-856/2013
U r t e i l v o m 3 0 . O k t o b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Francesco Parrino, Richter Daniel Stufetti,
Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien
A._______,
vertreten durch Michele Santucci, Rechtsanwalt,
Zentralstrasse 55a, Postfach 1150, 5610 Wohlen AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Rentenanspruch.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder
Vorinstanz) am 7. Januar 2013 eine Verfügung erlassen hat, mit welcher
sie der 1959 geborenen A._______ (im Folgenden: Versicherte oder Be-
schwerdeführerin) mit Wirkung ab 1. Juli 2012 eine ordentliche Viertels-
rente der Invalidenversicherung (Invaliditätsgrad: 46 %) zugesprochen
hat,
dass die Versicherte hiergegen, vertreten durch Rechtsanwalt Michele
Santucci, beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 18. Februar
2013 hat Beschwerde erheben und beantragen lassen, es sei die vor-
instanzliche Verfügung vom 7. Januar 2013 aufzuheben und es sei ihr ab
dem 1. Juli 2012 mindestens eine Dreiviertelsrente zuzusprechen; even-
tualiter sei die vorinstanzliche Verfügung vom 7. Januar 2013 aufzuheben
und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 5. Juni 2013 auf die
Stellungnahme des medizinischen Dienstes vom 30. Mai 2013 verwiesen
und beantragt hat, die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei im Sinne der erwähnten
Stellungnahme zurückzuweisen,
dass der Beschwerdeführerin mit prozessleitender Verfügung vom
17. Juni 2013 Gelegenheit zur Einreichung einer Replik innert Frist gege-
ben und darauf hingewiesen worden ist, ohne Eingang einer Stellung-
nahme innert der angesetzten Frist gelte der Schriftenwechsel als abge-
schlossen,
dass sich die Beschwerdeführerin in der Folge nicht hat vernehmen las-
sen,
dass der Beschwerdeführerin mit prozessleitender Verfügung vom
25. September 2013 die Möglichkeit gegeben worden ist, innert Frist zur
beabsichtigten Rückweisung an die Vorinstanz zur Durchführung ergän-
zender Abklärungen Stellung zu nehmen bzw. ihre Beschwerde allenfalls
zurückzuziehen,
dass die Beschwerdeführerin auch auf diese prozessleitende Verfügung
nicht reagiert hat,
dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen
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Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern
keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass die IVSTA als Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG zu gelten hat
und vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist
(vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959
über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]),
dass das Bundesverwaltungsgericht somit zur Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde zuständig ist,
dass die übrigen Prozessvoraussetzungen ebenfalls zweifelsfrei erfüllt
sind,
dass Dr. med. B._______ betreffend die gesundheitliche Situation der
Beschwerdeführerin die Vervollständigung des Dossiers in medizinischer
Hinsicht vorgeschlagen hat,
dass hinsichtlich der Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 7. Ja-
nuar 2013 und des Eventualbegehrens, es sei die Sache zur Neubeurtei-
lung an die Vorinstanz zurückzuweisen, von einer übereinstimmenden
Auffassung der Parteien, welcher sich das Bundesverwaltungsgericht
aufgrund der geltenden Sach- und Rechtslage anschliessen kann, aus-
zugehen ist,
dass aufgrund des Umstands, dass es sich gemäss höchstrichterlicher
Rechtsprechung beim Zusammenwirken von physischen und psychi-
schen Beschwerden – wie vorliegend (vgl. Stellungnahme von Dr. med.
B._______ vom 30. Mai 2013) – nicht rechtfertigt, die somatischen und
psychischen Befunde isoliert zu betrachten, eine umfassende interdiszip-
linäre Begutachtung der Beschwerdeführerin in der Schweiz – vorzugs-
weise in einer hierfür spezialisierten Abklärungsstelle der IV – durchzu-
führen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_168/2008 vom
11. August 2008 E. 6.2.2 mit Hinweisen),
dass die Beschwerde vom 18. Februar 2013 demnach insofern gutzu-
heissen ist, als dass die angefochtene Verfügung vom 7. Januar 2013
aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück-
zuweisen ist mit der Anweisung (Art. 61 Abs. 1 VwVG), vor Erlass der
neuen Verfügung der Abklärungspflicht gemäss Art. 43 des Bundesgeset-
zes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche-
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rungsrechts (ATSG, SR 830.1) nachzukommen und eine multidisziplinäre
Begutachtung in somatischer und psychisch-psychiatrischer Hinsicht in
die Wege zu leiten,
dass mangels rechtsgenüglich abgeklärten Sachverhalts in der Sache
nicht entschieden werden kann, die Beschwerde jedoch im Sinne des
Eventualantrags gutzuheissen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten zu er-
heben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG; vgl. auch BGE 132 V 215 E. 6.1),
dass die Gutheissung und Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der
Beschwerdeführerin zu werten ist (vgl. BGE 132 V 215 E. 6),
dass der Beschwerdeführerin bei diesem Verfahrensausgang eine von
der Vorinstanz zu entrichtende, reduzierte Parteientschädigung zuzu-
sprechen ist (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass die Parteientschädigung gemäss Art. 14 Abs. 2 VGKE mangels ei-
ner Kostennote aufgrund der Akten zu bestimmen ist,
dass vorliegend – unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkun-
digen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit
des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens sowie in Anbetracht der in
vergleichbaren Fällen gesprochenen Entschädigungen – eine Parteient-
schädigung von Fr. 1'800.- (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer [vgl. Art.
9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE {Stundenansatz für An-
wälte/Anwältinnen mindestens Fr. 200.- und höchstens Fr. 400.-} resp.
Art. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 8 des Mehrwertsteuergesetzes vom
2. September 1999 [MWSTG, SR 641.20]) gerechtfertigt ist,
dass für das Dispositiv auf die nächste Seite zu verweisen ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde vom 18. Februar 2013 wird insofern gutgeheissen, als
dass die angefochtene Verfügung vom 7. Januar 2013 aufgehoben und
die Sache mit der Anweisung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird,
weitere Abklärungen im Sinne der Erwägungen durchzuführen und an-
schliessend neu zu verfügen. Soweit weitergehend wird die Beschwerde
abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren eine Partei-
entschädigung in der Höhe von Fr. 1'800.- zu Lasten der Vorinstanz zu-
gesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Roger Stalder
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in
einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwer-
deführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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