B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-8562/2010
U r t e i l v o m 11 . O k t o b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richterin Marie-Chantal May Canellas,
Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiber Daniel Grimm.
Parteien
A._______,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Luca Barmettler,
Bahnhofstrasse 8, 6403 Küssnacht am Rigi,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
C-8562/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der aus dem Kosovo stammende Beschwerdeführer (geb. _____) ge-
langte 1994 als Asylsuchender erstmals in die Schweiz. Nachdem sowohl
das Asylgesuch als auch ein von seinem hierzulande ansässigen Vater
später eingereichtes Familiennachzugsgesuch abgewiesen worden wa-
ren, wurde er am 25. Januar 1995 nach Skopje ausgeschafft. Zwecks Be-
suchs seiner Eltern stellte der Beschwerdeführer am 28. Januar 1998 ein
Gesuch um Bewilligung der Einreise in die Schweiz, welchem die zustän-
dige Instanz (damals: Bundesamt für Ausländerfragen [BFA]) mit Ent-
scheid vom 24. Februar 1998 nicht stattgab. Am 21. Juli 1998 ersuchte er
danach ein zweites Mal um Asyl. Nach erfolglos durchlaufenem Asylver-
fahren kehrte er im Juni 2000 im Rahmen eines Rückkehrhilfeprogram-
mes in seine Heimat zurück.
Auch in den folgenden Jahren (2001, 2002 und 2004) hat die Vorinstanz
dem Beschwerdeführer daraufhin mehrmals ein Einreisevisum zu Be-
suchszwecken verweigert.
B.
Im Verlaufe des Jahres 2008 reiste der Beschwerdeführer, erst mit Rei-
sepass und griechischem Schengen-Touristenvisum, später mit Reise-
pass und slowenischem Schengen-Arbeitsvisum, wiederholt in die
Schweiz ein. Ab dem 22. Mai 2009 weilte er mit einem slowenischen Auf-
enthaltstitel (Arbeitsbewilligung für Slowenien, ausgestellt am 25. März
2009 und gültig bis 15. März 2010) erneut besuchshalber in der Schweiz.
Am 25. Juni 2009 heiratete der Beschwerdeführer in Küssnacht am Rigi
(SZ) die im Kanton Uri ansässige österreichische Staatsangehörige
B._______.
Mit Verfügung des Amtes für Arbeit und Migration des Kantons Uri vom
9. Juli 2009 wurde der Beschwerdeführer aus der Schweiz weggewiesen,
worauf seine Ehefrau, welche hier im Besitze einer Aufenthaltsbewilligung
EG/EFTA ist, am 17. Juli 2009 ein Gesuch um Familiennachzug einreich-
te. Der Ausreiseaufforderung kam der Betroffene am 25. Juli 2009 innert
der angesetzten Frist (31. Juli 2009) nach.
C.
Am 7. September 2009 wandte sich der Beschwerdeführer mit einem An-
trag auf Erteilung eines Schengen-Visums zwecks Familienzusammen-
C-8562/2010
Seite 3
führung an die Schweizerische Botschaft in Pristina. Wegen des Ver-
dachts auf Scheinehe sah sich die Migrationsbehörde des Kantons Uri in
der Folge zu umfassenden Abklärungen veranlasst. Am 5. November
2009 und 31. August 2010 wurde die Ehefrau zur Ehe und zum Familien-
nachzug befragt, am 24. März 2010 erfolgte in Pristina durch die dortige
Schweizervertretung zudem eine rogatorische Einvernahme des Be-
schwerdeführers.
Am 23. September 2010 teilte das Amt für Arbeit und Migration des Kan-
tons Uri dem Beschwerdeführer mit, dass erwogen werde, die Einreise-
und Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzuges zu ver-
weigern sowie Fernhaltemassnahmen zu prüfen, und räumte ihm Gele-
genheit zur Stellungnahme ein. Der Parteivertreter machte vom Äusse-
rungsrecht keinen Gebrauch.
Weil B._______ inzwischen in den Kanton Schwyz gezogen war und we-
gen des Desinteresses der Eheleute an der Aufrechterhaltung der eheli-
chen Beziehung betrachtete die Migrationsbehörde des Kantons Uri das
Familiennachzugsverfahren als erledigt und schrieb es am 4. November
2010 als gegenstandslos geworden ab.
D.
Gestützt auf diesen Sachverhalt verhängte das BFM am 10. November
2010 gegenüber dem Beschwerdeführer ein Einreiseverbot für die Dauer
von knapp drei Jahren (bis 3. November 2013) und entzog einer allfälli-
gen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Als Begründung hielt die
verfügende Behörde unter Bezugnahme auf Art. 67 Abs. 1 Bst. a des Aus-
ländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20; zur damali-
gen Fassung vgl. AS 2007 5437) fest:
"Verstoss und Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung wegen mehr-
facher illegaler Einreise in die Schweiz (u.a. 2 Asylgesuche), Fälschung von Do-
kument, Täuschung der Behörden mit falscher Identität und konkreter Verdacht
des Eingehens einer Scheinehe (Widerhandlungen gegen AuG) (Art. 67 Abs. 1
Bst. a AuG)."
E.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 13. Dezember 2010 an das Bundesverwal-
tungsgericht beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung, eventualiter sei das Einreiseverbot bis zum
3. November 2011 zu befristen. Er rügt zunächst eine Verletzung des
C-8562/2010
Seite 4
rechtlichen Gehörs. Zudem habe die Vorinstanz lediglich aufgrund des
Antrages der Migrationsbehörde des Kantons Uri verfügt, ohne vorgängig
die diesbezüglichen Akten konsultiert zu haben. Damit sei sie ihrer Pflicht
zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts nicht nachgekommen.
Im Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, im Zusammenhang
mit den beiden Asylverfahren keine ausländerrechtlichen Normen verletzt
zu haben. In den Jahren 2008 und 2009 wiederum sei er mit einem slo-
wenischen Schengen-Arbeitsvisum in die Schweiz eingereist. Das Visum
habe er auf dem vorgeschriebenen Weg über die slowenische Botschaft
in Skopje erhalten. Von einem gefälschten Visum könne nicht die Rede
sein, die Vorinstanz habe den Fälschungsnachweis jedenfalls nicht er-
bracht. Sollte sich das Schengenvisum wider Erwarten als Fälschung
herausstellen, könnte ihm dies ebenfalls nicht vorgeworfen werden, da er
sich in gutem Glauben befunden habe. Auch der Verdacht des Eingehens
einer Scheinehe erweise sich als unhaltbar. Vielmehr gebe es gewichtige
Gründe dafür, dass der Beschwerdeführer die Ehe mit B._______ einge-
gangen sei, um eine Lebensgemeinschaft zu begründen. Generell beruh-
ten die erhobenen Vorwürfe nicht auf abgeurteilten Straftaten, sondern
auf aktenwidrigen Verdachtsgründen. Das verhängte Einreiseverbot halte
daher vor den einschlägigen ausländerrechtlichen Normen nicht Stand.
Mitzuberücksichtigen gelte es schliesslich, dass serbische Staatsangehö-
rige seit dem 19. Dezember 2009 von der Visumspflicht befreit seien, sei-
ne Eltern und Geschwister, zu denen er ein inniges Verhältnis pflege, in
der Schweiz lebten und es sich bei den bestrittenen Anschuldigungen um
Bagatellen handle.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 20. Dezember 2010 gab das Bundesverwal-
tungsgericht den Anträgen auf Einvernahme von C._______ (Vater),
D._______ (eines der Geschwister) und B._______ (Ehefrau) als Zeugin-
nen bzw. Zeugen sowie auf persönliche Anhörung des Beschwerdefüh-
rers nicht statt, räumte Letzterem jedoch die Möglichkeit ein, stattdessen
schriftliche Stellungnahmen der fraglichen Personen nachzureichen.
Mit Nachtrag vom 2. Februar 2011 legte der Parteivertreter eine von
C._______ und D._______ gemeinsam unterzeichnete (undatierte) Bes-
tätigung vor.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 16. März 2011 spricht sich die Vorinstanz
für die Abweisung der Beschwerde aus und hält ergänzend fest, der
C-8562/2010
Seite 5
schlüssige und nachvollziehbare Antrag der Migrationsbehörde des Kan-
tons Uri vom 8. November 2010 sei völlig ausreichend gewesen, um ge-
stützt darauf ein Einreiseverbot zu erlassen. Auch das rechtliche Gehör
sei dem Rechtsvertreter am 23. September 2010 durch das Amt für Arbeit
und Migration des Kantons Uri gewährt worden.
H.
Replikweise hält der Parteivertreter am 2. Mai 2011 am eingereichten
Rechtsmittel sowie den Begehren fest.
I.
Am 20. März 2012 zog das Bundesverwaltungsgericht die Akten des Am-
tes für Arbeit und Migration des Kantons Uri bei.
J.
Mit verfahrensleitender Anordnung vom 18. Juli 2012 lud das Bundesver-
waltungsgericht den Beschwerdeführer ein, das Rechtsmittel, insbeson-
dere mit Blick auf den Zivilstand, zu aktualisieren.
Am 13. August 2012 reichte der Rechtsvertreter ein Urteil des Bezirksge-
richts Schwyz vom 8. Juli 2011 ein. Daraus geht hervor, dass die Ehe
zwischen dem Beschwerdeführer und B._______ seit jenem Datum
rechtskräftig geschieden ist.
K.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Aus-
nahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33
VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das BFM, das mit der An-
ordnung eines Einreiseverbotes eine Verfügung im erwähnten Sinne und
daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme
nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.
C-8562/2010
Seite 6
1.2. Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts an-
deres bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsbetroffener legitimiert
(Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist somit einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).
1.4. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig (vgl. Art. 83
Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage
zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2, BVGE
2007/41 E. 2).
3.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die während des Rechtsmittelverfah-
rens gestellten Beweisanträge (Einvernahme von C._______ und
D._______ sowie von B._______ als Zeuginnen bzw. Zeugen, persönli-
che Anhörung des Beschwerdeführers) mit Zwischenverfügung vom 20.
Dezember 2010 abgewiesen. Der Beschwerdeführer erhielt indes Gele-
genheit, schriftliche Äusserungen besagter Personen zu den aufgeworfe-
nen Fragen nachzureichen, was teilweise geschah. Auch er selber hat
sich mehrfach schriftlich zu den strittigen Fragen äussern können (zur an-
tizipierten Beweiswürdigung vgl. Art. 33 Abs. 1 VwVG und BGE 136 I 229
E. 5.3 S. 236 f. mit Hinweisen; zur Subsidiarität der Zeugeneinvernahme:
BGE 130 II 169 E. 2.3.3 S. 173 mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts
1C_292/2010 vom 5. August 2010 E. 3.2; zum fehlenden Anspruch auf
eine mündliche Anhörung: BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148). Der ent-
C-8562/2010
Seite 7
scheidswesentliche Sachverhalt erschliesst sich denn, wie nachfolgend
aufzuzeigen sein wird, in genügender Weise aus den Akten.
4.
In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines
Anspruchs auf rechtliches Gehör, da er vor der Verhängung der Fernhal-
temassnahme nicht angehört worden sei (siehe Rechtsmitteleingabe vom
13. Dezember 2010) bzw. weil er sich nicht gegenüber der verfügenden
Behörde habe äussern können (vgl. Replik vom 2. Mai 2011). Ausserdem
sei das BFM seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen.
4.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör, wie ihn Lehre und Rechtspre-
chung aus Artikel 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) ableiten und wie er
sich für das Bundesverwaltungsverfahren aus den Art. 29 ff. VwVG ergibt,
umfasst eine Anzahl verschiedener verfassungsrechtlicher Verfahrensga-
rantien (vgl. aus der Literatur etwa ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX
UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010,
Rz. 1680 ff.; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 46, 107 ff.;
MARKUS SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, Bern 2005, S. 285 ff.).
Dazu gehört das Recht auf vorgängige Äusserung und Anhörung (Art. 30
Abs. 1 VwVG), welches den Betroffenen einen Einfluss auf die Ermittlung
des wesentlichen Sachverhaltes sichert. Dabei kommt der von einem Ver-
fahren betroffenen Person der Anspruch zu, sich vorgängig einer behörd-
lichen Anordnung zu allen wesentlichen Punkten, welche die Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhaltes betreffen, zu äussern und von der
betreffenden Behörde alle dazu notwendigen Informationen zu erhalten
(vgl. BVGE 2007/21 E. 10.2).
4.2. Ebenfalls Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne
von Art. 29 Abs. 2 BV ist die Begründungspflicht. Gemäss Art. 35 Abs. 1
VwVG sind die Behörden verpflichtet, schriftliche Verfügungen zu be-
gründen. Sie soll verhindern, dass die Behörden sich von unsachlichen
Motiven leiten lassen, und es der betroffenen Person ermöglichen, die
Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Eine sachgerechte
Anfechtung ist nur möglich, wenn sich sowohl die Partei wie auch die
Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen
können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen ge-
nannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf wel-
che sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie
C-8562/2010
Seite 8
sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem
rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf
die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Die An-
forderungen an die Begründung sind umso höher, je weiter der Entschei-
dungsspielraum der entscheidenden Behörde und je komplexer die Sach-
und Rechtslage ist (vgl. BVGE 2007/27 E. 5.5.2 und BGE 133 I 270
E. 3.1 S. 277 je mit Hinweisen, sowie FELIX UHLMANN/ALEXANDRA
SCHWANK, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar
VwVG, Zürich 2009, N 17 ff. zu Art. 35; ebenso LORENZ KNEUBÜHLER, in:
Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, Rz. 4 ff. zu Art. 35
mit Hinweisen).
4.3. Aus den Akten geht hervor, dass die Migrationsbehörde des Kantons
Uri dem Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsvertreter mit Schreiben
vom 23. September 2010 unter eingehender Schilderung des Sachver-
halts die Verweigerung der Einreise- und Aufenthaltsbewilligung sowie die
Prüfung von Fernhaltemassnahmen signalisierte und ihm dazu das recht-
liche Gehör gewährte. Von dieser Möglichkeit hat er keinen Gebrauch
gemacht. Dass dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör nicht durch
die verfügende Behörde selbst gewährt wurde, ist nicht von Belang (zum
Ganzen vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-5193/2011 vom
10. August 2012 E. 3.3 und 3.4). Abgesehen davon besteht hier ein enger
zeitlicher Zusammenhang zwischen Gehörsgewährung und Verfügungs-
erlass. Sein Gehörsanspruch wurde somit durch das beschriebene Vor-
gehen der Behörden ohne weiteres gewahrt.
4.4. Hinsichtlich der Verletzung der Begründungspflicht lässt sich festhal-
ten, dass die angefochtene Verfügung zwar knapp, aber konzis begründet
worden ist. Zumindest im Kontext des obgenannten Schreibens vom
23. September 2010 betreffend Gehörsgewährung, welches eine Darle-
gung der massgeblichen Aspekte beinhaltet, erweist sich die Begrün-
dungsdichte als hinreichend. Dem Beschwerdeführer war eine sachge-
rechte Anfechtung denn offenkundig auch möglich.
Die Rüge der Verletzung des Gehörsanspruchs erweist sich damit als un-
begründet.
5.
5.1. Auf den 1. Januar 2011 trat als Folge der Weiterentwicklung des
Schengen-Besitzstandes eine neue Fassung des das Einreiseverbot re-
C-8562/2010
Seite 9
gelnden Art. 67 AuG in Kraft (zum Ganzen vgl. BBl 2009 8881 und
AS 2010 5925 sowie beispielsweise Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts C-2316/2010 vom 20. Dezember 2011 E. 3.2 am Anfang). Über-
gangsbestimmungen wurden keine erlassen. Diese Rechtsänderung ist
allerdings im Falle des Beschwerdeführers nicht von Relevanz, denn der
zuvor in Art. 67 Abs. 1 AuG geregelte Fernhaltegrund des Verstosses ge-
gen die öffentliche Sicherheit und Ordnung wurde unverändert in Abs. 2
der neuen Norm übernommen. Betroffen ist der Beschwerdeführer auch
nicht von der Neuformulierung in Art. 67 Abs. 3 AuG, steht doch kein Ein-
reiseverbot von mehr als fünf Jahren zur Diskussion. Der Anwendung des
neuen Rechts – auf das nachfolgend der Einfachheit halber allein Bezug
genommen wird – steht somit nichts entgegen.
5.2. Nach Art. 67 Abs. 2 AuG kann ein Einreiseverbot gegen ausländische
Personen erlassen werden, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ord-
nung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese ge-
fährden (Bst. a), Sozialhilfekosten verursacht haben (Bst. b) oder in Vor-
bereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen worden
sind (Bst. c). Die verfügende Behörde kann nach Art. 67 Abs. 5 AuG aus
humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines
Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vor-
übergehend aufheben.
Mit dem Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung
des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EG betreffend die
Übernahme der EG-Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG) vom
18. Juni 2010 (AS 2010 5925) wurde Art. 67 AuG mit Wirkung per
1. Januar 2011 revidiert, ohne dass Übergangsbestimmungen erlassen
worden wären. Diese Rechtsänderung ist allerdings im Falle des Be-
schwerdeführers nicht von Relevanz. Denn der zuvor in Art. 67 Abs. 1
AuG geregelte Fernhaltegrund des Verstosses gegen die öffentliche Si-
cherheit und Ordnung wurde unverändert in Abs. 2 der neuen Norm über-
nommen. Betroffen ist der Beschwerdeführer auch nicht von der Neu-
formulierung in Art. 67 Abs. 3 AuG, steht doch kein Einreiseverbot von
mehr als fünf Jahren zur Diskussion. Der Anwendung des neuen Rechts
– auf das nachfolgend der Einfachheit halber allein Bezug genommen
wird – steht somit nichts entgegen.
5.3. Das Einreiseverbot stellt keine Sanktion dar, sondern eine Mass-
nahme, um künftigen Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
vorzubeugen (siehe Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerin-
C-8562/2010
Seite 10
nen und Ausländer vom 8. März 2002 [nachfolgend: Botschaft], BBl 2002
3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2
Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen
Schutzgüter; sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objekti-
ven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (Botschaft, a.a.O.,
3809; vgl. auch RAINER J. SCHWEIZER/PATRICK SUTTER/NINA WIDMER, in:
Rainer J. Schweizer [Hrsg.], Sicherheits- und Ordnungsrecht des Bundes,
SBVR Bd. III/1, Basel 2008, Teil B, Rz. 12 und 13 mit Hinweisen). In die-
sem Sinne liegt nach Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom
24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit
(VZAE, SR 142.201) ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und
Ordnung etwa dann vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche
Verfügungen missachtet werden. Unter diese Begriffsbestimmung fallen
nicht zuletzt Widerhandlungen gegen Normen des Ausländerrechts. So-
mit können die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Rechtsgüterverlet-
zungen als Teil der objektiven Rechtsordnung ein Einreiseverbot nach
sich ziehen, allerdings nicht als Sanktion, sondern als Massnahme zum
Schutz künftiger Störungen (vgl. BBl 2002 3813).
5.4. Was Verstösse gegen ausländerrechtliche Bestimmungen anbelangt,
so ist für die Verhängung eines Einreiseverbots kein vorsätzliches Vorge-
hen erforderlich. Es genügt, wenn der ausländischen Person eine Sorg-
faltspflichtverletzung zugerechnet werden kann. Unkenntnis oder Fehlin-
terpretation der Einreise- und Aufenthaltsvorschriften stellen normaler-
weise keinen hinreichenden Grund für ein Absehen von einer Fernhalte-
massnahme dar. Jeder Ausländerin und jedem Ausländer obliegt, sich
über bestehende Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit ausländer-
rechtlichen Vorschriften ins Bild zu setzen und sich im Falle von Unklar-
heiten bei der zuständigen Stelle zu informieren (vgl. Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts C-2206/2010 vom 2. Dezember 2011 E. 4.3 mit Hin-
weis).
5.5. Wird gegen eine Person, die nicht das Bürgerrecht eines Mitglied-
staates der Europäischen Union besitzt (Drittstaatsangehörige), ein Ein-
reiseverbot nach Art. 67 AuG verhängt, wird diese Person gestützt auf
Art. 94 Abs. 1 und Art. 96 des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur
Durchführung des Übereinkommens betreffend den schrittweisen Abbau
der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schengener Durchfüh-
rungsübereinkommen [SDÜ], Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-
62) und Art. 16 Abs. 2 und 4 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 2008 über
die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI, SR 361) in der
C-8562/2010
Seite 11
Regel im Schengener Informationssystem ([SIS], vgl. dazu Art. 92 ff.
SDÜ) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben. Diese Ausschreibung
bewirkt dem Grundsatz nach, dass der betroffenen Person die Einreise in
das Hoheitsgebiet der Schengen-Mitgliedstaaten verboten ist (vgl. Art. 5
Abs. 1 Bst d und Art. 13 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen
Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen
[Schengener Grenzkodex bzw. SGK, Abl. L 105 vom 13. April 2006, S. 1-
32]). Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, einer sol-
chen Person aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen In-
teresses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen die Einreise in das
eigene Hoheitsgebiet zu gestatten (Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 4
Bst. c SGK) bzw. ihr zu diesem Zweck ein Schengen-Visum mit räumlich
beschränkter Gültigkeit auszustellen (Art. 2 Ziff. 4 i.V.m. 25 Abs. 1 Bst. a
[ii] der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Vi-
sakodex], Abl. L 243 vom 15. September 2009).
5.6. Der Beschwerdeführer ist nicht mehr mit einer österreichischen
Staatsangehörigen verheiratet (siehe Sachverhalt Bst. J vorstehend). Das
Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mit-
gliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkom-
men [FZA], SR 0.142.112.681) gelangt in seinem Fall mithin nicht zur An-
wendung.
6.
Dem Beschwerdeführer werden in der angefochtenen Verfügung ver-
schiedene Widerhandlungen gegen das AuG vorgeworfen.
6.1. Gemäss Art. 5 AuG benötigt eine ausländische Person für die Einrei-
se in die Schweiz ein anerkanntes Ausweispapier und ein Visum, es sei
denn, sie gehöre einer von diesen Verpflichtungen befreiten Personen-
gruppe an. Aufgrund seiner Staatsangehörigkeit (Kosovo) unterliegt der
Beschwerdeführer der Visumspflicht. Was der Hinweis des Parteivertre-
ters auf die Befreiung von der Visumsplicht für serbische Staatsangehöri-
ge soll, die im Besitze eines biometrischen Passes sind, bleibt von daher
unerfindlich. Den Akten der Migrationsbehörde des Kantons Uri lässt sich
entnehmen, dass der Betroffene im Januar 2008 mit einem griechischen
Schengen-Touristenvisum für zwei Wochen in die Schweiz einreiste. Wei-
tere Einreisen erfolgten – nunmehr mit einem slowenischen Aufenthaltsti-
C-8562/2010
Seite 12
tel für Drittstaatsangehörige – im April 2008 (zwei Wochen), im Juni 2008
(zwei Wochen) sowie im September (für einen Geburtstag) und im De-
zember (zweieinhalb Wochen über die Feiertage) jenes Jahres. Zu den
Daten im Einzelnen genügt der Verweis auf die Befragung von B._______
vom 5. November 2009 und diejenige des Beschwerdeführers vom
24. März 2010. Weil das Schengen-Abkommen für die Schweiz erst am
12. Dezember 2008 in Kraft trat und es somit erst von jenem Datum an
möglich war, mit einem sogenannten "einheitlichen Visum" (Schengen-
Visum) legal in die Schweiz als Teil des Schengenraumes zu gelangen,
sind die fraglichen Einreisen illegal gewesen. Mit den rechtswidrigen Ein-
reisen erweisen sich auch die anschliessenden Aufenthalte als illegal (vgl.
etwa Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-4639/2010 vom
15. Februar 2011 E. 6.1 oder C-7739/2008 vom 12. Mai 2010 E. 4.4). Zu-
dem weilte der Beschwerdeführer in der Zeitspanne von Dezember 2008
bis Juli 2009 mit insgesamt dreieinhalb Monaten rund zwei Wochen zu
lange im Lande, darf sich doch selbst eine Person, welche im Besitze ei-
nes Schengen-Visums ist, höchstens drei Monate pro Halbjahr im Schen-
genraum aufhalten (vgl. hierzu beispielsweise Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts C-2771/2010 vom 3. Februar 2012 E. 5.1).
6.2. In diesem Zusammenhang rügt der Parteivertreter, sein Mandant sei
gutgläubig in die Schweiz eingereist und die vorinstanzlichen Vorwürfe
beruhten nicht auf abgeurteilten Straftaten. Ob der Beschwerdeführer in
Unkenntnis der geltenden Einreisebestimmungen für den Schengenraum
handelte, ist für die Verhängung eines Einreiseverbot allerdings unerheb-
lich, weil ein vorsätzlicher Verstossen gegen ausländerrechtliche Normen,
wie schon dargetan (siehe E. 5.4 hiervor), dafür nicht erforderlich ist.
Ebenso wenig bedarf es eines Strafurteils. Das Einreiseverbot knüpft
nämlich nicht an die Erfüllung einer Strafnorm, sondern an das Vorliegen
einer Polizeigefahr an. Ob eine solche besteht und wie sie zu gewichten
ist, hat die Verwaltungsbehörde in eigener Kompetenz unter Zugrundele-
gung spezifisch ausländerrechtlicher Kriterien zu beurteilen. Entspre-
chend kann ein Einreiseverbot auch dann ergehen, wenn ein rechtskräfti-
ges Strafurteil fehlt, sei es, weil ein Strafverfahren nicht eröffnet wurde
oder noch hängig ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-7110/2010 vom 20. Januar 2012 E. 7.1 mit Hinweisen). Eine solche
Konstellation ist hier, was die eben erläuterten Verhaltensweisen des Be-
schwerdeführers anbelangt, gegeben. Mit Blick auf seine Einreisen als
Asylsuchender in den Jahren 1994 und 1998 und den Vorwürfen der An-
gabe von falschen Personalien im Asylverfahren sowie der Abgabe eines
gefälschten Dokuments liegen die fraglichen Vorkommnisse zeitlich hin-
C-8562/2010
Seite 13
gegen viel zu weit zurück, als dass sie zur Begründung der vorliegenden
Fernhaltemassnahme noch herangezogen werden könnten.
6.3. Dessen ungeachtet bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
in den Jahren 2008 und 2009 mehrere Male illegal in die Schweiz einge-
reist ist, er sich während dieser Zeit rechtwidrig hierzulande bzw. im
Schengenraum aufgehalten und damit gegen ausländerrechtliche Vor-
schriften verstossen hat. Sein Fehlverhalten rechtfertigt insoweit grund-
sätzlich ein Einreiseverbot gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG.
6.4. Ebenfalls bestritten ist der weitere Vorwurf des konkreten Verdachts
des Eingehens einer Scheinehe. Von einer Scheinehe wird gesprochen,
wenn die Ehegatten von vornherein keine echte eheliche Gemeinschaft
beabsichtigen, sondern die Ehe dazu benützen, um ein zweckfremdes
Ziel – beispielsweise die Umgehung ausländerrechtlicher Vorschriften –
zu erreichen. Erfasst wird aber auch das rechtsmissbräuchliche Festhal-
ten an einer Ehe, d.h. wenn sich eine ausländische Person in Aufent-
haltsverfahren auf eine Ehe beruft, welche nur noch formell und ohne
Aussicht auf Wiederaufnahme der ehelichen Beziehung besteht (vgl.
BGE 130 II 113 E. 4.2 S. 117 und BGE 128 II 145 E. 2.1 S. 151, je mit
Hinweisen). Unter dem Titel "Täuschung der Behörden" ist das Eingehen
einer Scheinehe heute als Straftatbestand im AuG geregelt (siehe Art. 118
Abs. 2 AuG). Nach bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung ver-
mag auch dies ohne weiteres den Erlass einer Fernhaltemassnahme zu
begründen (vgl. etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3369/2010
vom 29. Juni 2011 E. 5.3 mit Hinweis).
6.5. Dass Ehegatten mit der Heirat nicht eine eheliche Lebensgemein-
schaft begründen, sondern vornehmlich die Vorschriften über die Zulas-
sung und den Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen
wollen, entzieht sich in den allermeisten Fällen dem direkten Beweis und
kann demnach nur durch Indizien nachgewiesen werden. Erforderlich
sind klare Hinweise darauf, dass die Führung einer ehelichen Lebensge-
meinschaft nicht (mehr) beabsichtigt und nicht mehr zu erwarten ist (BGE
130 II 113 E. 10.2 S. 135, BGE 128 II 145 E. 2.2 und 2.3 S. 151 f.).
Vorliegend deuten die Vorgeschichte (siehe Sachverhalt Bst. A und B vor-
stehend), die kurze Zeit des ehelichen Zusammenlebens und das Fehlen
gemeinsamer Interessen auf das Vorliegen einer Scheinehe hin. Auffal-
lende Indizien stellen sodann die sprachlichen Verständigungsschwierig-
keiten (der Beschwerdeführer spricht nur wenig deutsch; es gibt keine
C-8562/2010
Seite 14
andere gemeinsame Sprache, in welcher sich die Parteien austauschen
können) sowie der Umstand dar, dass er, wenn er in den Jahren 2008
und 2009 besuchsweise in der Schweiz weilte, meist bei den Eltern und
nicht etwa bei der künftigen Gattin logierte (vgl. erste Befragung der Ehe-
frau vom 5. November 2009). Verstärkt wird besagte Vermutung durch die
Entwicklung der Ehe nach der Wegweisung des Beschwerdeführers aus
der Schweiz rund einen Monat nach der Eheschliessung Ende Juli 2009.
Seither haben sich die Eheleute laut Darstellung der Ehefrau nämlich
nicht mehr persönlich getroffen. Vielmehr sollen sich die Kontakte auf das
Versenden von SMS und vereinzelte Telefonate beschränkt haben. Die
davon abweichenden Behauptungen des Beschwerdeführers anlässlich
der Einvernahme vom 24. März 2010 (B.______ sei im August 2009 bei
ihm im Kosovo gewesen und überweise regelmässig Geld in seine Hei-
mat) erweisen sich aufgrund der kantonalen Akten offenkundig als un-
wahr. Angesichts des dargelegten, durch die Wegweisung ausgelösten
Desinteresses an der Ehe kann angenommen werden, dass der Wille zur
Führung einer Lebensgemeinschaft – zumindest auf Seiten des Mannes
– von Anfang an nicht gegeben war bzw. es dem Beschwerdeführer vorab
darum ging, in der Schweiz leben zu können. Nicht zuletzt im Kontext der
Vorgeschichte, wonach er in früheren Jahren mit allen erdenklichen Mit-
teln wiederholt versucht hat, hierzulande ein Anwesenheitsrecht zu erwir-
ken, ist die vorinstanzliche Einschätzung des konkreten Verdachts des
Eingehens einer Scheinehe folglich nicht zu beanstanden. Eines Strafur-
teils bedarf es, wie an anderer Stelle dargetan (siehe E. 6.2 hiervor),
nicht. Der Beschwerdeführer hat mithin auch in dieser Hinsicht einen
Fernhaltegrund im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG gesetzt.
Bei dieser Sachlage brauchte das BFM keine zusätzlichen Abklärungen
zu treffen und hat damit seine Pflicht zur Feststellung des Sachverhalts
(Art. 12 VwVG) nicht verletzt.
7.
Es bleibt zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des Ermes-
sens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnismäs-
sigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine
wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse
an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beeinträchtig-
ten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung der
verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ord-
nungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfü-
C-8562/2010
Seite 15
gungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl.
statt vieler HAEFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 613 ff.).
7.1. Entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Auffassung
wiegt das Fehlverhalten des Beschwerdeführers objektiv nicht leicht. Es
beinhaltet die Missachtung ausländerrechtlicher Normen, denen im Inte-
resse einer funktionierenden Rechtsordnung eine zentrale Bedeutung zu-
kommt. Negativ ins Gewicht fällt, dass er durch das Eingehen einer
Scheinehe die Behörden getäuscht und auf diese Weise ein Anwesen-
heitsrecht zu erwirken versucht hat. Insofern besteht ein gewichtiges Inte-
resse an seiner befristeten Fernhaltung.
7.2. Hinsichtlich der privaten Interessen verweist der Parteivertreter auf
das von seinem Mandanten während Jahren in der Schweiz aufgebaute
soziale und familiäre Beziehungsgeflecht. Konkret Bezug genommen wird
auf sein inniges Verhältnis zu den hier ansässigen Eltern und Geschwis-
tern.
Allfällige Einschränkungen des Privat- bzw. Familienlebens des Be-
schwerdeführers können vorliegend aufgrund sachlicher und funktioneller
Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht Verfahrensgegens-
tand sein, soweit sie auf das Fehlen eines dauerhaften Aufenthaltsrechts
in der Schweiz zurückzuführen sind (vgl. Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts C-2069/2010 vom 25. Februar 2011 E. 7.4.2 mit Hinweisen). Die
Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen fällt grundsätzlich in die Zustän-
digkeit der Kantone, wobei im Falle einer Bewilligungserteilung auch das
bestehende Einreiseverbot aufzuheben wäre (vgl. Urteil des Bundesge-
richts 2C_793/2008 vom 27. März 2009 E. 3.2 mit Hinweisen). Das Fami-
liennachzugsgesuch von B._______ vom 17. Juli 2009 wurde vom Kan-
ton Uri aufgrund der seitherigen Entwicklung der ehelichen Verhältnisse
inzwischen als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Die Pflege re-
gelmässiger verwandtschaftlicher Kontakte zur Schweiz scheitert mithin
bereits am fehlenden Anwesenheitsrecht hierzulande. Somit stellt sich
nurmehr die Frage, ob die durch das Einreiseverbot zusätzlich bewirkte
Erschwernis vor Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
bzw. Art. 13 Abs. 1 BV standhält (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts C-2954/2009 vom 7. November 2011 E. 6.3.1 mit Hinweis).
7.3. Da der Beschwerdeführer über kein Aufenthaltsrecht verfügt, könnte
er derzeit nur zu Besuchszwecken in die Schweiz kommen. Die Aufhe-
C-8562/2010
Seite 16
bung des Einreiseverbots würde demnach lediglich dazu führen, dass er
den allgemeinen, für Staatsangehörige des Kosovo geltenden Einreise-
bestimmungen (insbesondere der Visumspflicht) unterstünde (vgl. Art. 4
Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die
Visumerteilung [VEV, SR 142.204] mit Verweisung auf die Verordnung
[EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001, die im Anhang I eine
Liste von Drittländern enthält – darunter das Gebiet des Kosovo – deren
Staatsangehörige für den Schengenraum visumspflichtig sind). Der Be-
schwerdeführer könnte somit ohnehin nicht bewilligungsfrei in die
Schweiz einreisen. Die Wirkungen des Einreiseverbots bestehen im Übri-
gen nicht darin, ihm während dessen Geltungsdauer Besuchsaufenthalte
bei Eltern und Geschwistern in der Schweiz schlichtweg zu untersagen.
Es steht ihm vielmehr die Möglichkeit offen, aus wichtigen Gründen die
Suspension der angeordneten Fernhaltemassnahme zu beantragen
(Art. 67 Abs. 5 AuG). Den bisherigen Erfahrungen mit dem Beschwerde-
führer, was die Einhaltung der einschlägigen ausländerrechtlichen Nor-
men betrifft, wird das hierfür zuständige BFM freilich Rechnung zu tragen
haben.
7.4. Eine wertende Gewichtung der sich entgegenstehenden öffentlichen
und privaten Interessen führt zum Ergebnis, dass das auf (knapp) drei
Jahre befristete Einreiseverbot sowohl vom Grundsatz her als auch in
Bezug auf seine Dauer eine verhältnismässige und angemessene Mass-
nahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt. Das
Einreiseverbot ist daher zu bestätigen.
8.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lich-
te von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist des-
halb abzuweisen.
9.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv Seite 17
C-8562/2010
Seite 17
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Sie werden mit dem am 5. Januar 2011 in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. ZEMIS […] retour)
– das Amt für Arbeit und Migration des Kantons Uri mit den Akten […] in
CD-Form (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Daniel Grimm
Versand: