Abtei lung II I
C-8563/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . D e z e m b e r 2 0 0 8
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Antonio Imoberdorf,
Richter Bernard Vaudan,
Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann.
H._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Visum zu Besuchszwecken.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-8563/2007
Sachverhalt:
A.
Der aus dem Kosovo stammende, 1986 geborene A._______ (im Fol-
genden: Gesuchsteller) beantragte bei der Schweizerischen Vertretung
in Pristina am 26. Oktober 2007 ein Visum für einen dreimonatigen Be-
suchsaufenthalt bei seinem Onkel H._______ (im Folgenden: Gastge-
ber bzw. Beschwerdeführer) in X._______. Die Schweizer Vertretung
lehnte es ab, in eigener Kompetenz ein Visum zu erteilen und leitete
das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz weiter.
B.
Zum Antrag begrüsst, holte das Migrationsamt des Kantons Aargau
beim Gastgeber spezifische Auskünfte ein und leitete sie an die Vorin-
stanz weiter. Letztere lehnte es in einer Verfügung vom 3. Dezember
2007 ab, das beantragte Besuchsvisum zu erteilen. Dies im Wesentli-
chen mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wieder-
ausreise nach einem Besuchsaufenthalt könne nicht als gesichert be-
trachtet werden. Der Gesuchsteller lebe in einer Region, aus der als
Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen und soziokulturellen Ver-
hältnisse ein anhaltend starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei.
Bei ihm selbst seien weder berufliche noch gesellschaftliche Verpflich-
tungen, aber auch keine familiären Verantwortlichkeiten erkennbar, die
trotz dieser Verhältnisse besondere Gewähr für eine Wiederausreise
bieten könnten.
C.
Mit Beschwerde vom 13. Dezember 2007 (Datum des Poststempels)
beantragt der Gastgeber beim Bundesverwaltungsgericht implizit, die
vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das Visum für einen Be-
suchsaufenthalt sei zu erteilen. Zur Begründung bringt er sinngemäss
vor, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass die Wiederausrei-
se des Gesuchstellers nach einem Besuchsaufenthalt nicht gesichert
wäre. Es gehe hier wirklich nur um einen Verwandtenbesuch und um
einen Ferienaufenthalt, und er garantiere für eine fristgerechte Wieder-
ausreise seines Gastes.
D.
Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vom 21. Februar 2008 an
der angefochtenen Verfügung fest und schliesst auf Abweisung der
Beschwerde.
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E.
Der Beschwerdeführer machte von dem ihm eingeräumten Recht auf
Replik keinen Gebrauch.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des Bundesamtes für Migration betreffend Verweige-
rung der Einreisebewilligung unterliegen der Beschwerde an das Bun-
desverwaltungsgericht (Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Ver-
waltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt. In der vorliegend zu
beurteilenden Streitsache ist das Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bun-
desgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs.
1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 50 ff. VwVG).
2.
Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie
die dazugehörigen Ausführungsverordnungen in Kraft (u.a. die Verord-
nung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren
[VEV, SR 142.204]). Gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG bleibt auf Gesuche,
die vor dem Inkraftreten des AuG eingereicht worden sind, das bisheri-
ge Recht anwendbar. Die Beurteilung erfolgt somit noch nach dem al-
ten Recht. Einschlägig sind das Bundesgesetz vom 26. März 1931
über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121,
zum vollständigen Quellennachweis vgl. Ziff. I des Anhangs zum AuG)
und die Verordnung vom 14. Januar 1998 über die Einreise und An-
meldung von Ausländerinnen und Ausländern (VEA, AS 1998 194,
zum vollständigen Quellennachweis vgl. Art. 39 VEV).
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3.
3.1 Die Schweizerische Rechtsordnung gewährt grundsätzlich keinen
Anspruch auf Bewilligung der Einreise. Der Entscheid darüber ist von
der Bewilligungsbehörde in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermes-
sens zu fällen (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 ANAG, Art. 9 Abs. 1 VEA,
PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: PETER UEBERSAX / PETER
MÜNCH / THOMAS GEISER / MARTIN ARNOLD (Hrsg.), Ausländerrecht, Auslän-
derinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht
und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143; URS
BOLZ, Rechtsschutz im Ausländer- und Asylrecht, Basel und Frankfurt
a.M. 1990, S. 29 mit weiteren Hinweisen; PHILIP GRANT, La protection de
la vie familiale et de la vie privée en droit des étrangers, Basel usw.
2000, S. 24).
3.2 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die
Schweiz einen Pass und ein Visum, sofern sie nicht aufgrund beson-
derer Regelung von diesem Erfordernis ausgenommen sind (Art. 1 bis
5 VEA). Um ein Visum zu erhalten, müssen Ausländerinnen und Aus-
länder die in Artikel 1 Absatz 2 VEA aufgeführten Voraussetzungen er-
füllen. Sie haben unter anderem Gewähr für eine fristgerechte Wieder-
ausreise zu bieten (Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA). Die Zuständigkeit des
BFM zur Visumerteilung ergibt sich aus Art. 18 Abs. 1 VEA.
4.
4.1 Der Gesuchsteller benötigt aufgrund seiner Nationalität zur Einrei-
se in die Schweiz nebst dem Pass ein Visum. Die Vorinstanz verwei-
gerte die Erteilung eines solchen Visums mit der Begründung, die an-
standslose und fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinrei-
chend gesichert.
4.2 Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten Wie-
derausreise erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden.
Dazu lassen sich in der Regel keine Feststellungen, sondern lediglich
Prognosen treffen. Dabei rechtfertigt es sich durchaus, Einreisegesu-
chen von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten oder Regionen mit po-
litisch respektive wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnis-
sen zum vornherein mit Zurückhaltung zu begegnen, da die persönli-
che Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und
Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.
4.3 Die parlamentarische Versammlung hat am 17. Februar 2008 die
Unabhängigkeit des Kosovo erklärt. Am 27. Februar 2008 anerkannte
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die Schweiz den Kosovo als selbständigen Staat. Auf die wirtschaftli-
che und soziale Lage, in der sich die Bevölkerung befindet, dürfte der
Schritt in die politische Unabhängigkeit allerdings nach Einschätzung
von Fachleuten kurz- und mittelfristig keine spürbaren Auswirkungen
haben. Tatsache ist, dass es bisher trotz grosser internationaler Unter-
stützung nicht gelungen ist, eine Wachstumsdynamik im Kosovo einzu-
leiten; es herrscht wirtschaftliche Stagnation und die Arbeitslosigkeit
bleibt hartnäckig hoch. So sind mehr als die Hälfte der Erwerbsfähigen
ohne oder zumindest ohne regelmässiges Einkommen. Gemäss World
Bank Brief lag der Armutsanteil der Bevölkerung im Kosovo im Jahr
2005 bei 37% (mit steigender Tendenz). Der Zuwanderungsdruck aus
dieser Region ist dementsprechend hoch, was sich unter anderem in
der schweizerischen Asylstatistik widerspiegelt. So stammten im Jahr
2007 9,2% der Asylsuchenden aus dem Gebiet von Serbien und Koso-
vo; diese Region stand damit in der Statistik der Asylgesuche nach
Nationen an zweiter Stelle. Die diesbezügliche Situation hat sich seit-
her nur marginal verändert; laut der letzten Asylstatistik vom 6. Okto-
ber 2008 wurden von Januar bis September 2008 8,8% der Asylgesu-
che von Staatsangehörigen aus Serbien und dem Kosovo eingereicht,
was für das laufende Jahr Rang 4 und für das 3. Quartal 2008 – mit ei-
ner Zunahme von 60,7% im Vergleich zum Vorquartal – Rang 3 der
Herkunftsländer von Asylsuchenden ergibt.
Unter den Migrationswilligen gilt vor allem Westeuropa und damit auch
die Schweiz als Wunschdestination. Der Trend zeigt sich erfahrungsge-
mäss dort besonders stark, wo durch die Anwesenheit von Verwandten
oder Freunden bereits ein minimales soziales Beziehungsnetz im Aus-
land besteht. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts der restrikti-
ven Zulassungsregelung nicht selten zur Umgehung ausländerrechtli-
cher Bestimmungen.
5.
5.1 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine
Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte
des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer Gesuch-
stellerin oder einem Gesuchsteller im Heimatland beispielsweise eine
besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung,
kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose
Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Antragstellerinnen
und Antragstellern, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtun-
gen haben, das Risiko für ein fremdenpolizeilich nicht regelkonformes
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Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch
eingeschätzt werden.
5.2 Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen 22-jährigen, ledigen
Mann. Über seine persönliche Situation ist nur gerade bekannt, dass
er in familiärer Gemeinschaft mit seinen Eltern und drei jüngeren Ge-
schwistern lebt (gemäss persönlicher Erklärung vom 8. Oktober 2007).
Damit hat der Gesuchsteller zwar familiäre Bindungen vor Ort. Eigentli-
che familiäre oder persönliche Verpflichtungen, welche die Prognose
einer fristgerechten Wiedersausreise nach einem Besuchsaufenthalt
begünstigen könnten, sind daraus aber nicht abzuleiten und ergeben
sich auch sonst nicht aus den Akten.
5.3 Der Gesuchsteller geht keiner Erwerbstätigkeit nach; er hat sich
selbst als arbeitslos bezeichnet. Darüber hinaus ist auch nicht be-
kannt, wie er seinen Lebensunterhalt bestreitet und in welchen wirt-
schaftlichen Verhältnissen er und seine Familienangehörigen leben.
Demnach sind bei ihm auch in beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht
keine Umstände erkennbar, die von einer Emigration abhalten könn-
ten.
5.4 Vor dem aufgezeigten persönlichen und allgemeinen Hintergrund
durfte die Vorinstanz demnach davon ausgehen, dass keine hinrei-
chende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausrei-
se des Gesuchstellers nach einem Besuchsaufenthalt besteht. An die-
ser Beurteilung vermögen die Zusicherungen des Beschwerdeführers
im Gesuchsverfahren und in der Beschwerde nichts zu ändern. Diese
sind rechtlich nicht verbindlich und faktisch auch nicht durchsetzbar.
Als Gastgeber kann der Beschwerdeführer zwar für gewisse finanzielle
Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, aus nahe lie-
genden Gründen aber nicht für ein bestimmtes Verhalten seines Gas-
tes garantieren (anstelle vieler vgl. Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts C-3243/2007 vom 10. Juni 2008 E. 5.5).
6.
Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung
im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde
ist daher abzuweisen.
7.
Entsprechend dem Verfahrensausgang wird der unterliegende Be-
schwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3
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Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten [...] retour)
- das Migrationsamt Kanton Aargau.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Andreas Trommer Denise Kaufmann
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