Abtei lung II I
C-8564/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 7 . A p r i l 2 0 0 8
Richter Antonio Imoberdorf (Kammerpräsident),
Richter Andreas Trommer, Richterin Ruth Beutler,
Gerichtsschreiber Rudolf Grun.
I._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf
P._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-8564/2007
Sachverhalt:
A.
Die aus dem Kosovo stammende P._______ (geb. 1922, Gesuchstel-
lerin) beantragte am 17. Oktober 2007 beim Schweizerischen Verbin-
dungsbüro in Pristina die Erteilung eines Einreisevisums für die Dauer
von 3 Monaten. Als Zweck der beabsichtigten Reise gab sie an, ihren
im Kanton Luzern wohnhaften Sohn (Gastgeber bzw. Beschwerdefüh-
rer) besuchen zu wollen. Nach formloser Verweigerung übermittelte die
Schweizerische Vertretung das Gesuch zur Prüfung und zum Ent-
scheid an die Vorinstanz.
B.
Nachdem das Amt für Migration des Kantons Luzern beim Gastgeber
ergänzende Auskünfte eingeholt und mit ablehnender Stellungnahme
an das BFM weitergeleitet hatte, wies die Vorinstanz das Einreisege-
such mit Verfügung vom 6. Dezember 2007 ab. Dies im Wesentlichen
mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausrei-
se könne angesichts der wirtschaftlichen und soziokulturellen Lage im
Herkunftsland der Gesuchstellerin sowie aufgrund der Vorakten nicht
als gesichert betrachtet werden.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 13. Dezember 2007 beantragt der Be-
schwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfü-
gung und die Erteilung des gewünschten Besuchervisums, damit seine
Mutter im Januar an der Verlobungsfeier ihres Enkels teilnehmen kön-
ne. Dass sie bei einem Aufenthalt vor drei Jahren die Schweiz nicht
rechtzeitig verlassen habe, sei ein Fehler gewesen, der nicht wieder
vorkommen werde. Er garantiere und verspreche, dass sie (diesmal)
die Schweiz rechtzeitig verlassen werde.
D.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 29. Januar 2008
auf Abweisung der Beschwerde und führt ergänzend aus, dass es sich
bei der Gesuchstellerin um eine ältere und alleinstehende Frau hand-
le, welche ohne familiäre Bindung im Heimatland lebe. Allein schon
deshalb, aber insbesondere weil sie anlässlich ihres letzten Besuchs-
aufenthaltes habe polizeilich ausgeschafft werden müssen, sei die
fristgerechte und anstandslose Wiederausreise nicht gesichert.
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E.
In der Replik vom 5. Februar 2008 hält der Beschwerdeführer an sei-
nen Begehren und der Begründung fest und betont nochmals, dass er
aus dem Fehler anlässlich des letzten Besuchsaufenthalts seiner Mut-
ter gelernt habe. Sie sei sonst immer rechtzeitig aus der Schweiz aus-
gereist.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des BFM betreffend Einreiseverweigerung unterlie-
gen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31,
Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17.
Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2 Gemäss Artikel 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungs-
verfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern dieses
Gesetz nichts anderes bestimmt. Das Urteil ist endgültig (Art. 1 Abs. 2
VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 VwVG zur Beschwerde
legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).
1.4 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verlet-
zung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch
des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes sowie, wenn nicht eine kantonale Be-
hörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit ge-
rügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im
Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist
gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht
gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den gel-
tend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl.
E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publ. Urteils 2A.451/2002 vom
28. März 2003).
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2.
Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie
die dazu gehörigen Ausführungsverordnungen in Kraft (u.a. die Verord-
nung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren
[VEV, SR 142.204]). Gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG bleibt auf Gesuche,
die vor dem Inkrafttreten des AuG eingereicht worden sind, das bishe-
rige Recht anwendbar. Die Beurteilung erfolgt somit noch nach dem al-
ten Recht. Massgebend sind daher das Bundesgesetz vom 26. März
1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1
121, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Ziff. I des Anhangs zum
AuG) und die Verordnung vom 14. Januar 1998 über die Einreise und
Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern (aVEA, AS 1998 194,
zum vollständigen Quellennachweis vgl. Art. 39 VEV).
3.
3.1 Die Schweizerische Rechtsordnung gewährt grundsätzlich keinen
Anspruch auf Bewilligung der Einreise. Der Entscheid darüber ist –
vorbehältlich nachfolgend zu erörternder Hinderungsgründe – von der
Bewilligungsbehörde in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens zu
fällen (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 aANAG, Art. 9 Abs. 1 aVEA, PETER
UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: PETER UEBERSAX / PETER MÜNCH /
THOMAS GEISER / MARTIN ARNOLD (Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen
und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und So-
zialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143; URS BOLZ,
Rechtsschutz im Ausländer- und Asylrecht, Basel und Frankfurt a.M.
1990, S. 29 mit weiteren Hinweisen; PHILIP GRANT, La protection de la
vie familiale et de la vie privée en droit des étrangers, Basel usw.
2000, S. 24).
3.2 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die
Schweiz einen Pass und ein Visum, sofern sie nicht aufgrund beson-
derer Regelung von diesem Erfordernis ausgenommen sind (Art. 1 bis
5 aVEA). Um ein Visum zu erhalten, müssen Ausländerinnen und Aus-
länder die in Artikel 1 Absatz 2 aVEA aufgeführten Voraussetzungen
erfüllen. Sie haben unter anderem Gewähr für eine fristgerechte Wie-
derausreise zu bieten (Art. 1 Abs. 2 Bst. c aVEA).
4.
4.1 Die Gesuchstellerin benötigt aufgrund ihrer Nationalität zur Einrei-
se in die Schweiz nebst dem Pass ein Visum. Die Vorinstanz verwei-
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gerte die Erteilung eines solchen Visums mit der Begründung, die an-
standslose und fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinrei-
chend gesichert.
4.2 Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten Wie-
derausreise erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden.
Dazu lassen sich in der Regel keine Feststellungen, sondern lediglich
Prognosen treffen. Dabei rechtfertigt es sich durchaus, Einreisegesu-
chen von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten oder Regionen mit po-
litisch respektive wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnis-
sen zum Vornherein mit Zurückhaltung zu begegnen, da die persönli-
che Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und
Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.
4.3 Die Gesuchstellerin lebt im inzwischen unabhängigen und von der
Schweiz als Staat anerkannten Kosovo. Die Sicherheitslage in dieser
Region konnte zwar im Verlaufe der letzten Jahre weitgehend stabili-
siert werden und der Wiederaufbau von Administration und Infrastruk-
tur ist unter Beteiligung internationaler Organisationen und Staatenge-
meinschaften in Gang gekommen. Trotz grosser internationaler Unter-
stützung ist es aber bisher nicht gelungen, eine Wachstumsdynamik
einzuleiten; es herrscht wirtschaftliche Stagnation und die Arbeitslosig-
keit bleibt hartnäckig hoch. So sind mehr als die Hälfte der Erwerbsfä-
higen ohne oder zumindest ohne regelmässiges Einkommen. Die Re-
duktion der Arbeitslosigkeit und die Erhöhung des allgemeinen Le-
bensstandards haben zwar für die UNMIK hohe Priorität, doch in An-
betracht dessen, dass von den Experten für die Zukunft ein massiver
Rückgang bei den Hilfsgeldern erwartet wird, sind auch die wirtschaft-
lichen Perspektiven zumindest mittelfristig schlecht. Gemäss World
Bank Brief lag der Armutsanteil der Bevölkerung im Kosovo im Jahr
2005 bereits bei 37% (mit steigender Tendenz). Entsprechend hoch ist
der Anteil jener, die versuchen, ins Ausland zu gelangen, um sich un-
ter günstigeren Lebensbedingungen eine bessere Existenz sichern zu
können. Laut der "International Organization for Migration" (IOM) sol-
len in einer zu Beginn des Jahres 2003 durchgeführten Umfrage über
50% der Befragten angegeben haben, sie würden lieber im Ausland le-
ben und arbeiten. Auch die jüngst erfolgte Unabhängigkeitserklärung
des Kosovo dürfte die Ursachen für das hohe Migrationsaufkommen
der Vergangenheit nicht beseitigen. Unter den Auswanderungswilligen
gilt vor allem Westeuropa und damit auch die Schweiz als Wunschdes-
tination. Der Trend zeigt sich erfahrungsgemäss dort besonders stark,
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wo durch die Anwesenheit von Verwandten oder Freunden bereits ein
minimales soziales Beziehungsnetz im Ausland besteht. Im Falle der
Schweiz führt dies angesichts der restriktiven Zulassungsregelung
nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen.
5.
5.1 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine
Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte
des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer Gesuch-
stellerin oder einem Gesuchsteller im Heimatland beispielsweise eine
besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung,
kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose
Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Antragstellerinnen
und Antragstellern, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtun-
gen haben, das Risiko für ein fremdenpolizeilich nicht regelkonformes
Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch
eingeschätzt werden.
5.2 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 85-jährige Haus-
frau bzw. Rentnerin, die in ihrer Heimat zwar noch Verwandte hat. Die
engsten Familienangehörigen leben jedoch in der Schweiz. Dies war
wohl auch der Grund, weshalb der Beschwerdeführer für seine Mutter
bereits im Jahre 2001 anlässlich eines Besuchsaufenthaltes ein Ge-
such um Familiennachzug eingereicht hatte. Schon damals war der
Beschwerdeführer seiner Verantwortung als Gastgeber, nämlich dafür
zu sorgen, dass Personen, die im Rahmen des Besuchsaufenthaltes in
die Schweiz einreisen, diese auch wieder fristgerecht verlassen, nicht
nachgekommen. Auf eine Strafanzeige durch die kantonale Migrations-
behörde wurde damals (noch) verzichtet, weil die Gesuchstellerin die
neu angesetzte Ausreisefrist beachtet hatte. Bei ihrem letzten Be-
suchsaufenthalt (bewilligt vom 19. Januar 2004 bis 18. April 2004) reis-
te die Gesuchstellerin wiederum nicht fristgerecht aus. Am 21. April
2004 (drei Tage nach Ablauf des bewilligten Besuchsaufenthaltes) wur-
de bei der kantonalen Migrationsbehörde erneut ein Familiennach-
zugsgesuch eingereicht, auf welches das Amt für Migration des Kan-
tons Luzern am 6. Mai 2004 nicht eintrat. Gleichzeitig wurde der Ge-
suchstellerin eine neue Ausreisefrist per 20. Mai 2004 angesetzt.
Nachdem sie auch diese Frist nicht eingehalten hatte, fand bei der
kantonalen Migrationsbehörde am 29. Juli 2004 ein Gespräch statt mit
dem Ziel, ihr nochmals Gelegenheit zur freiwilligen Ausreise zu geben.
Dabei sind sie und ihr Sohn darauf aufmerksam gemacht worden,
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dass bei einer nicht freiwilligen Ausreise mit einer Verzeigung sowie
Zwangsmassnahmen gerechnet werden müsse. Am 5. August 2004
wurde ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss
Art. 13 Bst. f der Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begren-
zung der Zahl der Ausländer (aBVO, AS 1986 1791) eingereicht. Da-
rauf trat die kantonale Migrationsbehörde am 11. August 2004 eben-
falls nicht ein. Nachdem auch das letzte Angebot einer freiwilligen Aus-
reise ausgeschlagen worden war, kam es am 26. August 2004 zu einer
zwangsweisen, polizeilich begleiteten Rückführung der Gesuchstelle-
rin. Bereits drei Tage vorher wurde sie mit Strafverfügung des Amts-
statthalteramtes Luzern vom 23. August 2004 wegen Missachtens der
Ausreisefrist bzw. illegalen Aufenthaltes in der Schweiz zu einer Busse
von Fr. 300.- verurteilt.
5.3 Vor diesem Hintergrund müssen die Vorbringen auf Beschwerde-
ebene, wonach genügend Garantien für eine fristgerechte Wiederaus-
reise vorhanden seien, als nicht ausschlaggebend bezeichnet werden.
Daran vermögen auch frühere Besuchsaufenthalte, bei der die Ge-
suchstellerin fristgerecht ausreiste, nichts zu ändern. Die im Jahre
2001 und 2004 eingereichten Gesuche und insbesondere ihr Verhalten
anlässlich des letzten Besuchsaufenthaltes lassen eindeutig auf Fest-
setzungstendenzen schliessen. Auch mussten ihr und dem Beschwer-
deführer schon aufgrund des Vorkommnisses aus dem Jahre 2001 klar
gewesen sein, welche Konsequenzen die nicht fristgerechte Ausreise
nach Ablauf des Besuchsaufenthaltes bzw. die Nichteinhaltung einer
Ausreisefrist hat. Von einem einmaligen Fehler kann bei ihrem Verhal-
ten im Jahre 2004 auf jeden Fall nicht die Rede sein, zumal bereits die
Ausreise im Jahre 2001 nicht innerhalb des ursprünglich bewilligten
Besuchsaufenthaltes und somit nicht fristgerecht erfolgte. Der Einwand
des Beschwerdeführers, sein Anwalt habe ihm anlässlich des letzten
Besuchsaufenthaltes gesagt, er solle seine Mutter nicht ausreisen las-
sen, ist schon deshalb unbeachtlich, weil dieser Ratschlag nicht von
einer in diesem Bereich zuständigen Behörde stammt, und gleichzeitig
das dafür zuständige Amt für Migration des Kantons Luzern die Ge-
suchstellerin korrekterweise zur Ausreise aufgefordert hat.
5.4 Nach dem Gesagten durfte die Vorinstanz – wie bereits in ihrer un-
angefochten gebliebenen Verfügung vom 12. Februar 2007, bei der ein
gleichlautendes Begehren der Gesuchstellerin abgewiesen worden
war – daher zu Recht davon ausgehen, für die fristgerechte und
anstandslose Wiederausreise bestehe zu wenig Gewähr im Sinne der
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massgeblichen Bestimmungen. Zwar lässt sich diese Einschätzung
nicht zu einer gesicherten Feststellung verdichten; sie reicht aber aus,
um die Erteilung eines Einreisevisums – auf das, wie erwähnt, kein
Rechtsanspruch besteht – abzulehnen. Daran ändert auch die
Tatsache nichts, dass der Beschwerdeführer die rechtzeitige Rückkehr
seiner Mutter zusichert. Denn einerseits ist seine Mutter in der
Vergangenheit trotz der durch ihn abgegebenen Zusicherungen
sowohl 2001 als auch 2004 nicht fristgerecht ausgereist. Andererseits
ist eine solche Garantie trotz bester und ehrlicher Absichten nicht
möglich bzw. rechtlich nicht durchsetzbar (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C-2341/2006 vom 7. August 2007 E. 6).
6.
Aus den dargelegten Gründen ist nicht zu beanstanden, dass die Vor-
instanz das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der geltenden
Bestimmungen entsprechend gewichtete und der Eingeladenen die
Einreise verweigerte. Die angefochtene Verfügung verletzt kein Bun-
desrecht. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und vollstän-
dig festgestellt, und die Vorinstanz hat das ihr zustehende Ermessen
pflichtgemäss und zutreffend gehandhabt (Art. 49 VwVG). Die Be-
schwerde ist demzufolge abzuweisen.
7.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind dem Beschwerdefüh-
rer die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf
Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements
vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem am 9. Januar 2008 geleisteten Kosten-
vorschuss gleicher Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück)
- das Amt für Migration des Kantons Luzern (LU [...])
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