B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-857/2013
U r t e i l v o m 1 9 . M a i 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richter Jean-Daniel Dubey,
Richterin Marie-Chantal May Canellas,
Gerichtsschreiber Kilian Meyer.
Parteien
X._______,
vertreten durch lic. iur. Stephanie Selig, Rechtsanwältin,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Verweigerung der Zustimmung
zum arbeitsmarktlichen Vorentscheid.
C-857/2013
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer (geb. 1984, ukrainischer Staatsangehöriger) reiste
im Herbst 2006 in die Schweiz ein, wo er sich zum Konzertpianisten aus-
bilden liess. Im Juli 2009 erwarb er an der Hochschule der Künste Bern
das Konzertdiplom mit Vertiefungsrichtung Kammermusik (Prädikat «mit
Auszeichnung»). Im September 2012 verlieh ihm die Hochschule Luzern
den Titel Master of Arts in Music, Major Solo Performance Piano, wobei er
im Hauptfach Höchstnoten erzielte (vgl. Beilagen zur Beschwerdeschrift
[nf.: BF act.] 20, 21, 28 sowie Akten des Bundesamts für Migration [BFM
act.] 101 u. 105 f.). Seine Aufenthaltsbewilligung für einen befristeten
Aufenthalt als Student wurde letztmals bis am 22. Oktober 2012 verlän-
gert (vgl. Akten des Migrationsamts des Kantons Luzern [LU act.] 14).
B.
Die Hochschule Luzern ersuchte am 7. September 2012 beim Amt für
Migration des Kantons Luzern um Ausstellung einer Aufenthaltsbewilli-
gung für den Beschwerdeführer. Dieser habe im Sommer 2012 den Mas-
ter of Arts in Musik mit Bestleistungen abgeschlossen. Man wolle ihn als
künstlerischen Assistenten des Dozenten P._______ anstellen. Der Be-
schwerdeführer sei dessen langjähriger Student. Eine künstlerische As-
sistenz müsse dieselbe Ausrichtung haben wie der Dozent. Künstlerische
Assistenzen seien Teil des Mittelbaus und sollten jungen Talenten die
Möglichkeit für eine herausragende Karriere bieten. Der Beschwerdefüh-
rer habe ein 35%-Pensum; da er als Künstler sehr gefragt sei, werde er
einen Teil seines Einkommens aus der freiberuflichen Tätigkeit erlangen
(vgl. LU act. 1 ff.). Das Amt für Migration des Kantons Luzern bewilligte
dieses Gesuch – unter Vorbehalt der Zustimmung des BFM – mit Vorent-
scheid vom 17. Oktober 2012 (vgl. LU act. 106).
C.
Das Bundesamt verweigerte mit Verfügung vom 15. Januar 2013 die Zu-
stimmung zum kantonalen Vorentscheid betreffend Bewilligung der Er-
werbstätigkeit. Zur Begründung wurde ausgeführt, gemäss Arbeitsvertrag
erfolge die auf 12 Monate befristete Anstellung als künstlerischer Assis-
tent mit einem Pensum von 35% (0%-Anteile in Lehre/Unterricht und 35%
in nicht näher ausgeführten übrigen Leistungsbereichen). Es sei nicht er-
sichtlich, dass es sich um einen Fachbereich mit ausgewiesenem Ar-
beitskräftemangel handle. Es werde weder ein hohes wissenschaftliches
noch ein wirtschaftliches Interesse nachgewiesen; dies gelte auch für die
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neben- und freiberuflichen Tätigkeiten. Eine erleichterte Zulassung ge-
mäss Art. 21 Abs. 3 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) sei daher
nicht möglich. Die Bedingungen des Vorrangs gemäss Art. 21 Abs. 1 AuG
seien mangels Suchbemühungen nicht erfüllt. Sodann würden nur Anstel-
lungsverhältnisse im Vollzeitpensum bewilligt. Im Bereich Forschung kön-
ne das Pensum ausnahmsweise bei 70% liegen, sofern es sich um eine
wissenschaftliche Tätigkeit handle, was vorliegend nicht zutreffe. Bewilli-
gungen an Drittstaatsangehörige könnten erteilt werden, falls diese an
grösseren Theatern, Opernhäusern oder Orchestern zum Einsatz kämen.
Die Anstellung habe aber auch hier mit mindestens 75% zu erfolgen. Ge-
legentliche Engagements mit unregelmässigem Einkommen entsprächen
nicht den Zulassungsvoraussetzungen des AuG und dessen Weisungen.
Deshalb könne das Bundesamt dem Antrag um Erteilung einer Kurzauf-
enthaltsbewilligung nach Art. 32 AuG nicht zustimmen. Im Falle eines Ver-
fahrens habe der Beschwerdeführer das Resultat im Ausland abzuwarten.
D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 18. Februar 2013 beantragt der Beschwer-
deführer die Aufhebung der Verfügung des Bundesamts. Dieses sei zu
verpflichten, die Zustimmung zum kantonalen Vorentscheid über die Be-
willigung der Erwerbstätigkeit zu erteilen. Eventualiter sei das Verfahren
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem sei der
Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Zur Begründung
wurde vorgebracht, der Beschwerdeführer sei als künstlerischer Assistent
und als Dozent für Klavier angestellt. Seine Haupttätigkeit bestehe im Un-
terrichten der Schüler des Dozenten. Für diesen sei er unersetzlich, weil
er die russische Schule vermitteln könne und als Lehrer über eigene Au-
torität, Individualität, Kenntnisse und Leidenschaft verfüge. Seine Fähig-
keiten seien ausserordentlich, sein Talent werde u.a. auch von Professor
P._______ und der von ihm geführten Klasse bescheinigt. Es gehe um
das Unterrichten von Studenten in einem hochspezialisierten Bereich.
Professor P._______ könne die 18-köpfige Klasse nicht alleine unterrich-
ten. Der Bedarf auf dem Arbeitsmarkt müsse daher als erstellt gelten. Es
bestehe ein hohes wissenschaftliches und auch ein wirtschaftliches Inte-
resse an seiner Erwerbstätigkeit. Ohne ihn müsste Professor P._______
seine Klasse verkleinern, und der Ruf und Ausbau dieses Studienzweigs
würde konterkariert, was sich rufschädigend auf die Hochschule und die
Schweiz auswirken würde. Niemand würde im Ausland verstehen, warum
es nicht möglich gewesen sei, eine Koryphäe auf diesem Gebiet zu hal-
ten. Selbst wenn man davon ausginge, dass Art. 21 Abs. 3 AuG nicht ver-
letzt sei, stünde auch Art. 21 Abs. 1 AuG der Zustimmung zum Vorent-
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scheid nicht entgegen, da bei Bewilligungen, die in hohem Mass persön-
lichkeitsbezogen erteilt würden, der Inländervorrang nicht gelte. An die
Weisungen zum AuG sei das Gericht nicht gebunden, und sie seien stets
im Lichte des konkreten Einzelfalls zu betrachten.
E.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Zwischenverfügung vom
6. März 2013 fest, dass der Entscheid über den Aufenthalt und die Er-
werbstätigkeit des Beschwerdeführers während des Verfahrens in der
Kompetenz der zuständigen kantonalen Behörden liege. Aus diesem
Grund trat das Gericht auf das sinngemässe Begehren des Beschwerde-
führers um Erlass vorsorglicher Massnahmen nicht ein.
F.
Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 1. Mai 2013 die Ab-
weisung der Beschwerde; sie führte zur Begründung aus, das Arbeits-
pensum von 35% reiche – selbst wenn der Beschwerdeführer im Bereich
Lehre/Unterricht tätig sei – nicht aus, um von einem hohen wissenschaft-
lichen Interesse zu sprechen, zumal die Tätigkeit unterstützend erfolge.
Von einem hohen wissenschaftlichen Interesse könnte allenfalls gespro-
chen werden, wenn der Beschwerdeführer eine Vollzeitanstellung als Do-
zent übernehmen würde. Nur weil er seine Examina mit Höchstnoten ab-
solviert habe, könne nicht von einem hohen wissenschaftlichen Interesse
ausgegangen werden. Ansonsten müssten alle ausländischen Studienab-
solventen mit Bestnote zugelassen werden. Einen solchen Automatismus
habe der Gesetzgeber nicht gewollt. Auch die angestrebte Funktion müs-
se einem hohen wissenschaftlichen Interesse entsprechen, dies sei nicht
der Fall. Dass Professor P._______ seine Klasse nicht alleine zu unter-
richten vermöge, bedeute nicht, dass auf dem Arbeitsmarkt keine qualifi-
zierten Arbeitskräfte vorhanden seien. Ein ausgewiesener Bedarf auf dem
Arbeitsmarkt sei nicht belegt worden. Inwiefern die abgeschlossene Fach-
richtung hoch spezialisiert und auf die Stelle zugeschnitten sei, sei eben-
falls nicht belegt. Ein wissenschaftlich oder wirtschaftlich hohes Interesse
dürfte auch bei der Anstellung als Klavierbegleitung für ein Ensemble und
den übrigen freiberuflichen Tätigkeiten nicht vorliegen. Art. 21 Abs. 1 AuG
gelange zur Anwendung, eine Abweichung vom Inländervorrang sei nicht
gerechtfertigt. Dass die Anstellung des Beschwerdeführers einem ge-
samtwirtschaftlichen Interesse entspreche, sei nicht belegt worden. Der
Beschwerdeführer habe für das Jahr 2013 nicht nachgewiesen, dass er
neben der Anstellung an der Hochschule Luzern ein gesichertes Ein-
kommen habe. Praxisgemäss würden nur Anstellungsverhältnisse im
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Vollzeitpensum bewilligt. Nach dem Willen des Gesetzgebers sei die Zu-
wanderung aus dem Nicht-EU/EFTA-Raum dem gesamtwirtschaftlichen
Interesse unterzuordnen. Die Zuwanderung solle auf die langfristige In-
tegration der Ausländer ausgerichtet sein und zu einer ausgeglichenen
Beschäftigung führen. Eine Abweichung vom Vorrang wäre nicht verein-
bar mit den gesellschaftspolitischen Zielen, weil die Existenzsicherung
weniger gewährleistet sei. Geringfügige Abweichungen hinsichtlich eines
vollzeitlichen Arbeitspensums seien nur in wenigen Fällen möglich, doch
auch dort lägen die Mindestanstellungsverhältnisse bei 70%. Die Be-
schäftigung von Künstlern habe gemäss Ziff. 4.7.12 AuG-Weisungen in
einem Pensum von mindestens 75% zu erfolgen. In casu würde eine Zu-
stimmung ein Präjudiz darstellen. Hinzu komme, dass eine Bewilligung
jeweils nur für einen Aufenthaltszweck (Art. 32 Abs. 2 AuG), einen Arbeit-
geber (Art. 18 Bst. b AuG) und einen Arbeitsort (Art. 32 Abs. 3 AuG) erteilt
werde. Die Zulassung eines für mehrere Arbeit- und Auftraggeber tätigen
Drittstaatsangehörigen würde ebenso ein Präjudiz darstellen.
G.
Der Beschwerdeführer nahm mit Replik vom 19. Juli 2013 Stellung und
führte aus, seine Tätigkeit sei klarerweise von wissenschaftlichem Inte-
resse. Der Rektor der Hochschule Luzern bestätige, dass eine Unter-
scheidung zwischen Unterricht und Lehre in der Musik keinen Sinn ma-
che, da die künstlerische Assistenz eine Mischung aus Einzelunterricht,
Klassenstunden und Workshops beinhalte. Sein Tätigkeitsbereich umfas-
se fast vollumfänglich denjenigen des Dozenten. Seine Stelle sei gemäss
Laufbahnmodell der Hochschule Teil des Mittelbaus und ähnlich einge-
stuft wie die wissenschaftlichen Mitarbeiter. Art. 21 Abs. 3 AuG solle ge-
rade akademischen Institutionen eine erleichterte Rekrutierung hoch qua-
lifizierter Fachpersonen mit Schweizer Studienabschluss ermöglichen.
Diese hätten das Schweizerische Bildungssystem jahrelang in Anspruch
genommen und könnten nun der Schweiz Einkünfte und Ansehen brin-
gen. Fakt sei, dass Professor P._______ bis heute keinen adäquaten Er-
satz für ihn gefunden habe. Er sei nicht austauschbar und kompetent in
der russischen Klavierschule, derentwegen Studenten aus aller Welt von
Professor P._______ unterrichtet werden wollten. An seiner Integrations-
fähigkeit könnten keine Zweifel bestehen. Er spreche nahezu perfekt
Deutsch, sei strafrechtlich nie in Erscheinung getreten und seine finan-
zielle Situation sei ohne Makel. Dass sein Einkommen im ersten Jahr
nach Studienabschluss noch nicht im Bereich einer Vollzeitanstellung an-
zusiedeln sei, sei in diesem Sektor normal. Seine Einkommenssituation
sei nachhaltig und ausbaufähig. Seine Anstellung könnte über das RAV
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oder Inserate nicht besetzt werden, da es auch um persönliches Vertrau-
en gehe. Die Rekrutierung erfolge über Mund-zu-Mund-Propaganda und
persönliche Kontakte. Die geforderten Suchbemühungen seien realitäts-
fremd und nicht zielführend, zumal die diskutierte Norm die erleichterte
Rekrutierung von qualifizierten Fachpersonen bezwecke.
H.
Das Bundesverwaltungsgericht gewährte dem Beschwerdeführer mit
Zwischenverfügung vom 17. Oktober 2013 Gelegenheit, den Sachverhalt
zu aktualisieren. Der Beschwerdeführer führte mit Stellungnahme vom
16. Dezember 2013 aus, er arbeite seit dem 1. Februar 2013 in einem
75%-Pensum für die Z._______ in Bern. Damit verdiene er netto
Fr. 2'633.– pro Monat. Der Vertrag sei befristet bis Ende Januar 2014,
werde jedoch verlängert, sofern die Migrationsbehörde zustimme (vgl. BF
act. 24 f.). Die Fremdenpolizei der Stadt Bern habe seinen Aufenthalt und
die Erwerbstätigkeit für die Dauer des Beschwerdeverfahrens gestattet
(vgl. BF act. 26). Parallel dazu sei er nach wie vor freiberuflich tätig. Er
gebe Klavierunterricht, werde für Auftritte gebucht und produziere Musik-
aufnahmen. Das BFM habe mit Verfügung vom 6. November 2013 erneut
ein Gesuch um Arbeitsbewilligung abgelehnt, obwohl offensichtlich sei,
dass er eigenständig für seinen Lebensunterhalt aufkommen könne (vgl.
BF act. 27). Trotz seiner Tätigkeit bei der Z._______ wolle und könne er
nach wie vor für die Hochschule der Künste in Luzern arbeiten, beide Ar-
beitgeber genehmigten gegenseitig die Nebentätigkeiten, wobei sich die
Stellen aufgrund unterschiedlicher Arbeitszeiten nicht in die Quere kä-
men. Die Stelle in Luzern sei für ihn nach wie vor hochinteressant, da sie
ihm unter Umständen den Eintritt in eine volle Dozentenstelle ermögliche.
Die Hochschule habe die Absicht, ihn im bisherigen Umfang von 35% an-
zustellen (vgl. BF act. 28). Die Hochschule bestätige, dass er erste positi-
ve Erfahrungen in der Lehrtätigkeit aufweise, was beweise, dass er in der
Vergangenheit bereits als Dozent tätig gewesen sei und dies auch künftig
sein solle.
I.
Die Vorinstanz hält mit Eingabe vom 16. Januar 2014 an ihren Entschei-
den fest und beantragt, das Begehren des Beschwerdeführers abzuwei-
sen respektive den Entscheid vom 6. November 2013 zu bestätigen. Das
Schreiben des Beschwerdeführers vom 16. Dezember 2013 beinhalte
keine neuen Tatsachen, welche eine Zulassung erlauben würde. Bei bei-
den Anstellungen seien – wie in den Verfügungen vom 15. Januar 2013
und vom 6. November 2013 sowie in der Vernehmlassung vom 1. Mai
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2013 ausgeführt – die ausländerrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen
von Art. 21, 22 und 23 AuG nicht erfüllt.
J.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit erheblich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des BFM über die Verweigerung der Zustimmung zum
kantonalen arbeitsmarktlichen Vorentscheid sind mit Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG u. Art. 5 VwVG).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsge-
richtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde legitimiert, wer am
Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen oder keine Möglichkeit zur
Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung hat. Als Verfügungsadressat erfüllt der Beschwerdeführer die
beiden ersten Kriterien. Ein schutzwürdiges Interesse gemäss Art. 48
Abs. 1 Bst. c VwVG setzt jedoch grundsätzlich voraus, dass der Be-
schwerdeführer auch im Zeitpunkt der Urteilsfällung ein aktuelles prakti-
sches Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen
Verfügung hat. Das Rechtsschutzinteresse ist insb. zu verneinen, wenn
rein theoretische Probleme zur Diskussion gestellt werden (vgl. BVGE
2013/21 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Beschwerde richtet sich gegen die
verweigerte Zustimmung zur Bewilligung einer Erwerbstätigkeit im Rah-
men eines elfmonatigen Kurzaufenthalts (vgl. BFM act. 107 ff.; Art. 32
AuG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Der Arbeitsvertrag mit der Hoch-
schule Luzern war bis am 31. August 2013 befristet (vgl. BFM act. 9 ff.).
Der Beschwerdeführer reichte indes ein Schreiben des Direktors des De-
partements Musik der Hochschule Luzern vom 11. Dezember 2013 ein
(vgl. Beilage 28), das eine Absichtserklärung betreffend Anstellung des
Beschwerdeführers als künstlerischen Assistenten beinhaltet. Er hat folg-
lich nach wie vor ein schutzwürdiges Interesse an der Behandlung der
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Beschwerde. Dies ist auch aufgrund der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV)
geboten (vgl. BVGE 2013/33 E. 1.4). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist demnach einzutreten (vgl. Art. 50 und VwVG).
1.4 Im vorliegenden Verfahren ist einzig die Rechtmässigkeit und Ange-
messenheit der Verfügung des BFM vom 15. Januar 2013 zu prüfen, wel-
che die äussere Grenze des zulässigen Streitgegenstands bildet (vgl.
BGE 136 II 457 E. 4.2 mit Hinweisen). Insofern die Vorinstanz mit Stel-
lungnahme vom 16. Januar 2014 beantragt, es sei auch ihr Entscheid
vom 6. November 2013 zu bestätigen, ist sie darauf hinzuweisen, dass
diese spätere Verfügung nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens
bilden kann und überdies unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist.
1.5 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Ange-
legenheit endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 2 BGG sowie Urteil des BVGer
C-674/2011 vom 2. Mai 2012 E. 6.2.2).
2.
Mit Beschwerde an das BVGer kann vorliegend die Verletzung von Bun-
desrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49
VwVG). Das Gericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es
ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht
gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grund-
sätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE
2013/33 E. 2; BVGE 2012/21 E. 5.1 je mit Hinweisen).
3.
Als ukrainischer Staatsangehöriger untersteht der Beschwerdeführer we-
der dem Freizügigkeitsabkommen (FZA, SR 0.142.112.681) noch dem
Abkommen zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Euro-
päischen Freihandelsassoziation vom 21. Juni 2001 (EFTA-Überein-
kommen, SR 0.632.31). Seine Zulassung zum Arbeitsmarkt als sog. Dritt-
staatsangehöriger richtet sich daher nach dem Ausländergesetz (Art. 2
AuG) und dessen Ausführungsverordnungen (insb. der VZAE).
4.
4.1 Streitgegenstand ist die Zustimmung zur Erteilung einer Kurzaufent-
haltsbewilligung. Eine solche wird für befristete Aufenthalte bis zu einem
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Jahr erteilt und ist nur beschränkt verlängerbar (Art. 32 AuG). Arbeits-
marktlich gelten grundsätzlich dieselben Voraussetzungen wie bei der Er-
teilung einer Aufenthaltsbewilligung: Vor der Erteilung der Bewilligung zur
Erwerbstätigkeit hat die kantonale Behörde in Form eines arbeitsmarktli-
chen Vorentscheides über das Vorliegen der Voraussetzungen zur Aus-
übung einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit nach
Art. 18 bis 25 AuG zu befinden (Art. 83 Abs. 1 Bst. a VZAE). Dieser Vor-
entscheid ist dem BFM zur Zustimmung zu unterbreiten (Art. 85 Abs. 2
VZAE). Sind die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt, wird die Zu-
stimmung verweigert (Art. 86 Abs. 2 Bst. a VZAE). Der Entscheid des
BFM ergeht in Ausübung einer originären Sachentscheidskompetenz des
Bundes ohne Bindung an die Beurteilung durch die kantonale Behörde
(vgl. BGE 127 II 49 E. 3a; BVGE 2011/1 E. 5.2 je mit Hinweisen).
4.2 Gemäss Art. 18 AuG setzt die Zulassung zur unselbständigen Er-
werbstätigkeit voraus, dass diese dem gesamtwirtschaftlichen Interesse
entspricht (Bst. a), das Gesuch eines Arbeitgebers vorliegt (Bst. b) und
die Voraussetzungen nach Art. 20 bis 25 AuG erfüllt sind (Bst. c). Dazu
gehören die Begrenzungsmassnahmen (Art. 20 AuG), die Respektierung
des Vorrangs bestimmter Arbeitnehmerkategorien (Art. 21 AuG), die Ein-
haltung der üblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen (Art. 22 AuG), das
Vorliegen bestimmter persönlicher Voraussetzungen bei der ausländi-
schen Person, um deren Zulassung es geht (Art. 23 AuG), die Existenz
einer bedarfsgerechten Wohnung (Art. 24 AuG) sowie besondere Regeln
für Grenzgänger (Art. 25 AuG).
4.3 Art. 21 AuG regelt den Vorrang von inländischen Arbeitskräften und
solchen aus dem EU/EFTA-Raum. Nach dessen Abs. 1 können Dritt-
staatsangehörige zum schweizerischen Arbeitsmarkt nur dann zuge-
lassen werden, wenn nachgewiesen wird, dass keine dafür geeigneten
Erwerbstätigen aus der Schweiz oder einem EU/EFTA-Staat, mit wel-
chem ein Freizügigkeitsabkommen abgeschlossen wurde, gefunden wer-
den können. Für Ausländerinnen und Ausländer mit Schweizer Hoch-
schulabschluss gilt eine spezielle Regelung (Art. 21 Abs. 3 AuG [vgl. Än-
derung vom 18. Juni 2010, AS 2010 5957]). Eine Anstellung ist ferner nur
möglich, wenn die orts-, berufs- und branchenüblichen Lohn- und Arbeits-
bedingungen eingehalten werden (Art. 22 AuG). Aufenthaltsbewilligungen
an Drittstaatsangehörige können sodann nur Führungskräften, Spe-
zialisten und anderen qualifizierten Arbeitskräften erteilt werden (Art. 23
Abs. 1 AuG). Zusätzlich müssen die berufliche Qualifikation, die beruf-
liche und soziale Anpassungsfähigkeit, die Sprachkenntnisse und das Al-
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Seite 10
ter eine nachhaltige Integration in den schweizerischen Arbeitsmarkt und
das gesellschaftliche Umfeld erwarten lassen (Art. 23 Abs. 2 AuG). Die-
ses duale System zu Gunsten von Schweizerinnen und Schweizern so-
wie Angehörigen der EU/EFTA-Staaten wird lediglich in einigen Ausnah-
mefällen durchbrochen (vgl. Art. 23 Abs. 3 AuG; BVGE 2011/1 E. 5.5).
5.
Streitig und zu prüfen ist vorliegend primär, ob die Voraussetzungen von
Art. 18 und Art. 21 ff. AuG erfüllt sind. Dies kann nicht leichthin an-
genommen werden, soll die Absicht des Gesetzgebers verwirklicht wer-
den, die Zuwanderung aus dem Nicht-EU/EFTA-Raum restriktiv zu ge-
stalten, dem gesamtwirtschaftlichen Interesse unterzuordnen und an den
übergeordneten integrations-, gesellschafts- und staatspolitischen Zielen
zu orientieren. Weder sollen eine Strukturerhaltung durch wenig quali-
fizierte Arbeitskräfte mit tiefen Löhnen gefördert, noch Partikular-
interessen innerhalb der Wirtschaft geschützt werden. Die arbeitsmarkt-
lich motivierte Zuwanderung soll auf die langfristige Integration der Zu-
wanderer ausgerichtet sein und zu einer ausgeglichenen Beschäftigung
und einer Verbesserung der Arbeitsmarktstruktur führen (vgl. BVGE
2011/1 E. 6.1; Botschaft des Bundesrates vom 8. März 2002 zum Bun-
desgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [nachfolgend: Bot-
schaft zum AuG], BBl 2002 3709, S. 3724 ff.).
6.
6.1 Der Beschwerdeführer erhielt im Oktober 2006 eine Aufenthaltsbewil-
ligung, um in der Schweiz ein Musikstudium zu absolvieren. Im Juli 2009
erwarb er an der Hochschule der Künste Bern das Konzertdiplom. Im
September 2012 verlieh ihm die Hochschule Luzern den Titel Master of
Arts in Music, Major Solo Performance Piano (vgl. Sachverhalt Bst. A).
Seine Aufenthaltsbewilligung für einen befristeten Aufenthalt als Student
wurde letztmals bis am 22. Oktober 2012 verlängert (vgl. LU act. 14). Die
Hochschule Luzern will den Beschwerdeführer in einem 35%-Pensum als
künstlerischen Assistenten anstellen. Zusätzlich werde er seine Karriere
ausbauen und ein weiteres Einkommen aus freiberuflicher Tätigkeit und
einer zweiten Anstellung erlangen (vgl. Sachverhalt Bst. B und H).
6.2 Aus dem Aufenthalt des Beschwerdeführers als Student mit Neben-
erwerbstätigkeiten lässt sich kein Anspruch auf Erteilung einer Kurzauf-
enthaltsbewilligung nach Art. 32 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 19 VZAE ableiten.
Vorliegend handelt es sich um ein neues Verfahren mit einem anderen
Aufenthaltszweck (Art 54 VZAE), in dem ausschliesslich geprüft wird, ob
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die in Art. 18 ff. AuG aufgelisteten Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind
(Art. 40 Abs. 2 AuG i.V.m. Art. 83 ff. VZAE). Ein Rechtsanspruch auf die
Bewilligungserteilung lässt sich auch nicht aus Art. 21 Abs. 3 AuG ablei-
ten, was in dessen Kann-Formulierung zum Ausdruck kommt (vgl. Urteil
des BVGer C-674/2011 vom 2. Mai 2012 E. 6.2.1 f. mit Hinweisen). Die
Behörden haben ihr Ermessen pflichtgemäss, mithin insb. rechtsgleich
und willkürfrei auszuüben. Hierzu dienen namentlich die Weisungen des
BFM im Ausländerbereich (nachfolgend Weisungen AuG, Fassung vom
25. Oktober 2013, online abrufbar unter: > Dokumen-
tation > Rechtliche Grundlagen > Weisungen und Kreisschreiben > I. Aus-
länderbereich). Das Bundesverwaltungsgericht ist nicht an diese Weisun-
gen gebunden. Es weicht indes nicht ohne stichhaltigen Grund von der
auf die Weisungen gestützte Ermessensausübung der Vorinstanz ab,
zumal die Weisungen einer rechtsgleichen Behandlung dienen und eine
dem Einzelfall angepasste Auslegung der anwendbaren Rechtsnormen
zulassen. Zurückhaltung rechtfertigt sich namentlich, wenn Weisungen
unter Mitwirkung der interessierten Fachverbände verfasst wurden und
deshalb die Vermutung eines sachgerechten Interessenausgleichs für
sich beanspruchen können (vgl. BVGE 2011/1 E. 6.4 mit Hinweisen).
6.3 Der Beschwerdeführer hat einen Schweizer Hochschulabschluss (der
Begriff der Hochschule umfasst universitäre Hochschulen wie auch Fach-
hochschulen; vgl. Bericht der Staatspolitischen Kommission des National-
rates vom 5. November 2009 zur parlamentarischen Initiative Neyrinck
betreffend erleichterte Zulassung und Integration von Ausländerinnen und
Ausländern mit Schweizer Hochschulabschluss [nachfolgend: Bericht
Neyrinck], BBl 2010 427 ff., S. 438 sowie Art. 3 Abs. 1 des Universitäts-
förderungsgesetzes [UFG, SR 414.20]). Er kann daher in Abweichung
von Art. 21 Abs. 1 AuG – d.h. ohne vorgängige Rekrutierungsbemühun-
gen des Arbeitgebers – zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit zugelassen
werden, wenn seine Erwerbstätigkeit von hohem wissenschaftlichem oder
wirtschaftlichem Interesse ist (Art. 21 Abs. 3 AuG).
6.4 Der am 1. Januar 2011 in Kraft getretene Art. 21 Abs. 3 AuG soll es
der Schweiz erleichtern, aus den hohen Investitionen in die Ausbildung
ausländischer Studierender einen praktischen Nutzen zu ziehen. Die
Norm soll den Mangel an hochqualifizierten Arbeitskräften lindern, die
Wettbewerbsfähigkeit der schweizerischen Wirtschaft verbessern und da-
zu beitragen, dass die Schweiz langfristig ihren Spitzenplatz als führender
Bildungs- und Wirtschaftsstandort behaupteten kann. In der Schweiz
ausgebildete Spezialistinnen und Spezialisten sollen der Schweiz im
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Seite 12
Wettbewerb um die «besten Köpfe» erhalten bleiben (vgl. Bericht Ney-
rinck, a.a.O., S. 428 u. S. 437 f.). Bereits seit dem Inkrafttreten des AuG
am 1. Januar 2008 musste der Vorrang gemäss Art. 21 Abs. 1 AuG nicht
mehr geprüft werden, wenn eine Person aus einem Drittstaat in der
Schweiz ein Studium abgeschlossen hatte und ihre Erwerbstätigkeit von
hohem wissenschaftlichem Interesse war (Art. 30 Abs. 1 aBst. i AuG, AS
2007 5445). Sodann galt diese Erleichterung seit dem 1. Januar 2009
gemäss dem früheren Art. 47 VZAE (AS 2008 6273) zusätzlich auch
dann, wenn die Erwerbstätigkeit von hohem wirtschaftlichem Interesse
ist. Mit dem neuen Art. 21 Abs. 3 AuG wurde diese Verordnungsbestim-
mung ins Gesetz überführt; gänzlich neu ist einzig die – im vorliegenden
Fall nicht Streitgegenstand bildende – vorläufige Zulassung für eine Dau-
er von sechs Monaten, um eine entsprechende Erwerbstätigkeit zu finden
(Art. 21 Abs. 3 Satz 2 AuG; vgl. Urteil des BVGer C-674/2011 E. 6.3). Die
mit der Einführung von Art. 21 Abs. 3 AuG vorgenommene massvolle Lo-
ckerung der Zulassungsvoraussetzungen ging insb. auf die Einschätzung
des Gesetzgebers zurück, dass die Verwaltungspraxis in den Kantonen
den betreffenden Studierenden nicht selten zum Nachteil gereicht habe.
Der Gesetzgeber wollte freilich den unterschiedlichen Bedürfnissen der
betroffenen ausländischen Hochschulabsolventen, der Hochschulen, des
Arbeitsmarkts und der Wirtschaft gerecht werden. Dabei sollte die Kohä-
renz des Ausländergesetzes und die Praktikabilität des Vollzugs gewahrt
werden (vgl. Bericht Neyrinck, a.a.O., S. 428 u. S. 436 ff.).
7.
7.1 Zu prüfen ist in einem ersten Schritt, ob ein hohes wissenschaftliches
Interesse an der Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers als künstleri-
scher Assistent an der Hochschule Luzern besteht. Damit dies bejaht
werden kann, hat das Stellenprofil der angestrebten Erwerbstätigkeit ei-
nen Hochschulabschluss vorauszusetzen. Ein hohes wissenschaftliches
Interesse ergibt sich nicht bereits aus dem abgeschlossenen Studium,
sondern es bedarf eines sachlichen Bezuges zum Anforderungsprofil der
offerierten Stelle. So kommen für eine erleichterte Zulassung z.B. qualifi-
zierte Wissenschaftler für Bereiche in Frage, in welchen diese die erwor-
benen Fähigkeiten auf hohem wissenschaftlichem Niveau ausüben kön-
nen, u.a. in der wissenschaftlichen Lehre, der Forschung und Entwicklung
oder in der Anwendung des erworbenen Fachwissens in Tätigkeitsgebie-
ten von hohem wirtschaftlichem Interesse. Letzteres kann vorliegen,
wenn für die abgeschlossene Fachrichtung ein ausgewiesener Bedarf auf
dem Arbeitsmarkt besteht, die abgeschlossene Fachrichtung hoch spe-
zialisiert und auf die Stelle zugeschnitten ist, die Besetzung der Stelle
C-857/2013
Seite 13
unmittelbar zusätzliche Stellen schafft oder neue Aufträge für die Schwei-
zer Wirtschaft generiert (vgl. Urteil des BVGer C-674/2011 E. 6.3.1; Wei-
sungen AuG, Kap. 4.4.7; Bericht Neyrinck, a.a.O., S. 438).
7.2 Der Begriff des hohen wissenschaftlichen Interesses ist mit Blick auf
die in Art. 20 BV verankerte Wissenschaftsfreiheit auszulegen (vgl. auch
BGE 127 I 145 E. 5b). Die Definition des Begriffs der Wissenschaft hat in
der Rechtsanwendung einzelfallbezogen zu erfolgen, wobei jeweils von
der Praxis der «Scientific Community» auszugehen ist (vgl. RAINER J.
SCHWEIZER/FELIX HAFNER, in: St. Galler Kommentar zur BV, 2. Aufl., 2008,
Art. 20 Rz. 5; VERENA SCHWANDER, Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit
im Spannungsfeld rechtlicher und gesellschaftlicher Entwicklungen, 2002,
S. 100 ff.). Die Wissenschaftsfreiheit umfasst sowohl die Forschungsfrei-
heit als auch die Lehrfreiheit und die Lernfreiheit (vgl. SCHWEI-
ZER/HAFNER, a.a.O., Art. 20 Rz. 6 mit Hinweisen). Angesichts der nicht
auf bestimmte Wissenschaftszweige beschränkten Absicht des Gesetz-
gebers, die Position der Schweiz im internationalen Wettbewerb um die
«besten Köpfe» zu stärken (vgl. Bericht Neyrinck, a.a.O., S. 437 f.), ist
der Wissenschaftsbegriff im vorliegenden Kontext weit auszulegen. Na-
mentlich sind Hochschul- und Fachhochschulabsolventen sowohl natur-
als auch sozial- und geisteswissenschaftlicher Orientierung erleichtert zu-
zulassen, falls sie die Voraussetzungen von Art. 21 Abs. 3 AuG erfüllen.
7.3 Die Musik ist klarerweise nicht «nur» eine Kunst, sondern auch eine
Wissenschaft, die entsprechend – wie der vorliegende Fall zeigt – an
Hochschulen gelehrt und gelernt wird. Definiert wird die Musikwissen-
schaft als die Wissenschaft von der Entstehung und Entwicklung, dem
Aufbau und den Formen der Musik (vgl. RENATE WAHRIG-BURFEIND,
Deutsches Wörterbuch, 9. Aufl. 2011, Stichwort Musikwisschenschaft).
Grundsätzlich kann folglich auch die Erwerbstätigkeit von hochqualifizier-
ten Musikern mit entsprechenden Abschlüssen schweizerischer Hoch-
schulen oder Fachhochschulen von hohem wissenschaftlichem Interesse
sein (vgl. dazu MARC SPESCHA, in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli [Hrsg.],
Migrationsrecht, 3. Aufl., 2012, Art. 21 N 7), was letztlich auch die Vorin-
stanz – welche das hohe wissenschaftliche Interesse aus anderen Grün-
den verneint (s. hinten, E. 7.5) – nicht bestreitet.
7.4 Der Beschwerdeführer legt in nachvollziehbarer Weise dar, dass an
seiner Erwerbstätigkeit als künstlerischer Assistent eines Professors für
klassische Musik ein wissenschaftliches Interesse besteht. Er verfügt mit
dem Master «Major Solo Performance Klavier» über das höchste an einer
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Seite 14
Musikhochschule zu erwerbende Diplom (vgl. BF act. 19 u. 21). Sowohl
der vorgesetzte Professor, dessen Klavierklasse als auch der Hochschul-
direktor bestätigen die herausragende Qualifikation des Beschwerdefüh-
rers für die Stelle als künstlerischer Assistent (vgl. BF act. 18, 19, 28).
Diese Funktion wird vom Hochschuldirektor als «stellvertretende Dozen-
tur» umschrieben, die gemäss dem Laufbahnmodell der Hochschule Teil
des Mittelbaus sei. Der künstlerische Assistent übernimmt in selbständi-
ger Verantwortung alle Funktionen des dozierenden Professors, d.h. er
gibt Einzelunterricht, Klassenstunden und leitet Kammermusik-
Workshops, nimmt jedoch keine Prüfungen ab (vgl. BF act. 23). Ungeach-
tet des diesbezüglich missverständlichen Arbeitsvertrags (vgl. Ziff. 2 und
3 des Arbeitsvertrags vom 31. Mai 2012, BF act. 3) ist somit ersichtlich,
dass die Lehre im Zentrum der künstlerischen Assistenz steht. Sodann
besteht zwischen der hohen Qualifikation des Beschwerdeführers (vgl.
Sachverhalt Bst. A) und der ihm angebotenen Teilzeitstelle als künstleri-
scher Assistent an der Hochschule Luzern ein sachlicher Zusammenhang
(vgl. demgegenüber Urteil des BVGer C-674/2011 E. 6.3.2).
7.5 Die Vorinstanz vertritt den Standpunkt, die angestrebte Funktion sei
nicht von hohem wissenschaftlichem Interesse, selbst wenn von einer
Lehrtätigkeit ausgegangen werde. Das Pensum betrage nur 35%, die
Lehrtätigkeit erfolge unterstützend und gemäss Ziff. 4.4.7 der Weisungen
zum AuG liege ein hohes wissenschaftliches Interesse in der Regel dann
vor, wenn es sich um wissenschaftliche Arbeiten in der Forschung und
Entwicklung oder in der Anwendung neuer Technologien handle. Mit Be-
zug auf letzteren Einwand ist festzuhalten, dass es sich zweifellos auch
bei der vorliegenden Lehrtätigkeit um eine wissenschaftliche Tätigkeit
handelt (s. vorne, E. 7.2). Die weiteren Einwendungen sind jedoch grund-
sätzlich nachvollziehbar; namentlich relativiert der Fakt, dass es sich
«nur» um eine künstlerische Assistenz handelt und das Pensum sich auf
35% beläuft, die Bedeutung dieser Stelle prima facie, und wirft überdies
die Frage auf, aus welchem Grund die Hochschule dem Beschwerdefüh-
rer nicht ein höheres Pensum angeboten hat. Festzuhalten ist allerdings
auch, dass es sich nicht um eine untergeordnete Hilfstätigkeit, sondern
um eine stellvertretende Dozentur handelt (s. vorne, E. 7.4). Im vorlie-
genden Kontext ist sodann zu berücksichtigen, dass wissenschaftliche
Karrieren nach Studienabschluss in aller Regel nicht mit einer vollamtli-
chen Dozentur oder gar direkt mit einer Professur beginnen, sondern oft-
mals mit einer wissenschaftlichen Assistenz, mithin einer Anstellung im
sog. «Mittelbau». Die Hochschulen bieten solche Stellen erfahrungsge-
mäss oftmals nur in Teilzeitpensen an, und Arbeitsverträge werden häufig
C-857/2013
Seite 15
befristet. Indem die Vorinstanz ausführt, von einem hohen wissenschaftli-
chen Interesse könnte etwa gesprochen werden, wenn der Beschwerde-
führer «eine Vollzeitanstellung als Dozent/Professor» übernehmen würde,
sieht sie über diese faktischen Verhältnisse an den Hochschulen hinweg,
welche bei der Handhabung des Art. 21 Abs. 3 AuG ebenfalls zu berück-
sichtigen sind. Grundsätzlich kann mithin auch an einer Assistenz-Stelle
ein hohes wissenschaftliches Interesse bestehen, sofern die Ausgestal-
tung der Stelle in Kombination mit einer herausragenden Qualifikation des
von einer Hochschulinstitution gewünschten Bewerbers darauf schliessen
lässt, dass die Person gute Perspektiven hat, eine wissenschaftliche Kar-
riere an einer schweizerischen Hochschule zu machen.
7.6 Der Beschwerdeführer hat sein musikwissenschaftliches Studium mit
Höchstnoten und besonderen Auszeichnungen abgeschlossen
(vgl. Sachverhalt Bst. A). Sowohl der Arbeitgeber, konkret der Direktor der
Musikhochschule und der direkte Vorgesetzte (vgl. BF act. 18, 22, 23,
28), als auch die unterrichtete Klavierklasse (vgl. BF act. 19) beschreiben
in glaubhafter Weise, dass er hervorragende Qualitäten als Musiker und
Lehrperson hat. Sodann ist die abgeschlossene Fachrichtung (vgl. BF
act. 20 f.) hoch spezialisiert und auf die Stelle als künstlerischer Assistent
des Dozenten P._______, der an der Hochschule Luzern eine renommier-
te Klavierklasse leitet (vgl. BF act. 28), zugeschnitten. Obwohl es sich um
eine befristete 35%-Assistenz-Stelle handelt, lassen die konkrete Ausges-
taltung dieser Stelle als stellvertretende Dozentur (vgl. BF act. 23) sowie
die Ausführungen der Vorgesetzten zu den Qualifikationen des Be-
schwerdeführers darauf schliessen, dass dessen Perspektiven, eine wis-
senschaftliche Karriere an einer schweizerischen Hochschule zu machen,
grundsätzlich als gut erscheinen. Diese Einschätzung berücksichtigt auch
die bisherige Konzerttätigkeit des Beschwerdeführers (vgl. BF act. 11 ff.,
18), welche in diesem Fachbereich zur Weiterentwicklung erforderlich ist.
Die Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers ist nach dem Gesagten von
hohem wissenschaftlichem Interesse.
7.7 Ob an der Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers ein hohes wirt-
schaftliches Interesse besteht, braucht nicht geprüft zu werden, weil die
beiden Voraussetzungen des Art. 21 Abs. 3 AuG nicht kumulativ erfüllt
sein müssen. Wie im Folgenden aufzuzeigen sein wird, ist die Beschwer-
de jedoch aus anderen Gründen abzuweisen. Es kann daher offen blei-
ben, ob im vorliegenden Fachbereich ein Arbeitskräftemangel besteht
(vgl. Bericht Neyrinck, a.a.O., S. 438 f.), welche Bedeutung diesem Erfor-
dernis im universitären Kontext beizumessen wäre und ob die diesbezüg-
C-857/2013
Seite 16
lichen Ausführungen des Arbeitgebers (vgl. insb. BF act. 22 u. 28) als hin-
reichender Nachweis zu qualifizieren wären.
8.
8.1 Der Gesetzgeber wollte bei der Einführung des Art. 21 Abs. 3 AuG die
Zulassungsvoraussetzungen für ausländische Absolventen schweizeri-
scher Hochschulen massvoll lockern, hingegen auch am Ziel eines aus-
geglichenen Arbeitsmarktes festhalten und die Kohärenz im Ausländerge-
setz wahren (vgl. E. 5.5 in fine sowie Bericht Neyrinck, a.a.O., S. 437 f.).
Die Zulassung erfolgt im Falle der Bejahung eines hohen wissenschaftli-
chen oder wirtschaftlichen Interesses zwar ohne Prüfung des Vorrangs,
bleibt aber den weiteren Zulassungsvoraussetzungen unterstellt (vgl.
Ziff. 4.4.7 Weisungen AuG). Streitig und zu prüfen ist im vorliegenden Fall
namentlich, ob die Zulassung des Beschwerdeführers dem gesamtwirt-
schaftlichen Interesse entspricht (Art. 18 Bst. a AuG).
8.2 Der Beschwerdeführer bezeichnet seine Einkommenssituation als
nachhaltig und ausbaufähig (vgl. Sachverhalt Bst. G). Die Vorinstanz legt
demgegenüber dar, er habe kein hinreichendes gesichertes Einkommen
nachgewiesen. Praxisgemäss würden überdies nur Anstellungsverhält-
nisse im Vollzeitpensum bewilligt; wo in begründeten Fällen Abweichun-
gen gemacht würden, liege das Mindestpensum bei 70%. Zudem würde
die Zulassung eines Drittstaatsangehörigen, welcher für mehrere Arbeit-
und Auftraggeber tätig wäre, ein Präjudiz darstellen.
8.3 Das Erfordernis des gesamtwirtschaftlichen Interesses gemäss
Art. 18 Bst. a AuG dient der qualitativen Steuerung der Migration im Hin-
blick auf eine den Interessen der Schweiz untergeordnete Migrationspoli-
tik; sein Vorliegen darf nicht leichthin angenommen werden (vgl. Urteil
des BVGer C-3518/2011 vom 16. Mai 2013 E. 5.1 mit Hinweis). Gemäss
Art. 3 Abs. 1 AuG sind die Chancen für eine nachhaltige Integration in
den Arbeitsmarkt sowie in das soziale und gesellschaftliche Umfeld aus-
schlaggebend; die kulturellen und wissenschaftlichen Bedürfnisse der
Schweiz sind angemessen zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung der
Frage, ob eine Zulassung im gesamtwirtschaftlichen Interesse liegt, sind
insb. die jeweilige Arbeitsmarktsituation, die nachhaltige Wirtschaftsent-
wicklung und die Integrationsfähigkeit zu berücksichtigen. Es soll weder
eine Strukturerhaltung erfolgen, noch sollen Partikularinteressen unter-
stützt werden. Ebenso gilt es zu vermeiden, dass die inländischen Ar-
beitskräfte in unerwünschtem Mass konkurrenziert werden und dass
Lohn- und Sozialdumping entstehen (vgl. Ziff. 4.3.1 Weisungen AuG).
C-857/2013
Seite 17
8.4 Bei der Einführung des Art. 21 Abs. 3 AuG ging der Gesetzgeber da-
von aus, dass der Wirtschaftsstandort Schweiz auf qualitativ hochstehen-
de Hochschulen angewiesen ist. Zudem sollte es der Schweiz erleichtert
werden, aus Investitionen in die Ausbildung von Drittstaatsangehörigen
einen Nutzen zu ziehen und hoch qualifizierte Arbeitskräfte zu halten (vgl.
Bericht Neyrinck, a.a.O., S. 428, 432 u. 438). Dass ein hohes wissen-
schaftliches Interesse an der Tätigkeit des Beschwerdeführers zu bejahen
ist, spricht daher grundsätzlich dafür, auch von einem gesamtwirtschaftli-
chen Interesse an dessen Zulassung auszugehen. Überdies ist davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines bisherigen
Aufenthalts in der Schweiz und insbesondere als Folge des hier absol-
vierten Studiums (vgl. Sachverhalt Bst. A) in sprachlicher und sozialer
Hinsicht bereits gut integriert ist. Unter dem Aspekt des gesamtwirtschaft-
lichen Interesses ist jedoch zu prüfen, ob seine wirtschaftliche Existenzsi-
cherung hinreichend gewährleistet ist, was – wie die Vorinstanz zutreffend
ausführt – in jedem Fall zu verlangen ist.
8.5 Die im Zentrum der Prüfung stehende 35%-Stelle als künstlerischer
Assistent an der Hochschule Luzern wird mit einem Bruttolohn von
Fr. 2'479.- pro Monat entschädigt (vgl. BF act. 3). Es ist unbestritten, dass
mit diesem Einkommen alleine die wirtschaftliche Existenzsicherung nicht
hinreichend gewährleistet ist. In der Rechtsmitteleingabe legte der Be-
schwerdeführer noch dar, er arbeite zusätzlich in einem kleinen Pensum
für die Z._______ in Bern (vgl. BF act. 16, Bruttolohn ca. Fr. 700.– pro
Monat) und habe überdies im Jahr 2012 mit freiberuflichen Tätigkeiten –
Konzerten, Klavierbegleitung, Klavierunterricht etc. – durchschnittlich ein
Einkommen von brutto rund Fr. 1'600.– pro Monat erzielt (vgl. BF act. 4
ff.). Mit Eingabe vom 16. Dezember 2013 führte der Beschwerdeführer
dann jedoch aus, er arbeite seit dem 1. Februar 2013 in einem 75%-
Pensum für die Z._______ und verdiene dort netto Fr. 2'633.– pro Monat
(vgl. BF act. 24 f.). Parallel dazu sei er weiterhin freiberuflich tätig. Den-
noch könne und wolle er nach wie vor für die Hochschule der Künste in
Luzern arbeiten.
8.6 Die Vorinstanz führt aus, dass eine Bewilligung praxisgemäss nur für
einen Zweck, einen Arbeitgeber und einen Arbeitsort erteilt werde. Die zur
Begründung dieser Praxis zitierten Normen (Art. 18 Bst. b und Art. 32
Abs. 2 f. AuG) schliessen indes grundsätzlich nicht aus, eine in hohem
wissenschaftlichem oder wirtschaftlichem Interesse liegende Teilzeitstelle
zu bewilligen und es der betroffenen Person zusätzlich zu ermöglichen,
Nebentätigkeiten nachzugehen. In besonderen Konstellationen kann dies
C-857/2013
Seite 18
zur praktischen Verwirklichung der hinter Art. 21 Abs. 3 AuG stehenden
gesetzgeberischen Absicht (s. vorne, E. 6.4) sowie zwecks Wahrung der
wissenschaftlichen und/oder kulturellen Bedürfnisse der Schweiz (Art. 3
Abs. 1 AuG) geboten sein. Zu denken ist bspw. an hochqualifizierte Wis-
senschaftler, die für zwei verschiedene Institute arbeiten und deren jewei-
lige Teilpensen sich gegenseitig ergänzen; in einem solchen Fall liesse
sich ein Festhalten am von der Vorinstanz geltend gemachten Mindest-
pensum von 70% (pro Anstellung) nicht rechtfertigen. In casu wäre der
Beschwerdeführer zur Erwerbstätigkeit als künstlerischer Assistent zuzu-
lassen, wenn er mit dem Einkommen aus dieser Stelle und dem Verdienst
aus weiteren, in engem Zusammenhang damit stehenden Tätigkeiten ein
hinreichendes Einkommen erzielen könnte. Die Voraussetzung des en-
gen Zusammenhangs könnte in diesem Kontext in der Bewilligung als
Bedingung verankert werden (vgl. Art. 32 Abs. 2 AuG). Voraussetzung für
eine solche Ausnahmeregelung ist allerdings u.a. auch, dass die Exis-
tenzsicherung als zweifellos gewährleistet erscheint.
8.7 Betreffend die seit Februar 2013 ausgeübte Stelle an der Z._______
(vgl. BF act. 25) ist ein enger Zusammenhang zur vorliegend im Zentrum
stehenden Anstellung als künstlerischer Assistent an der Hochschule Lu-
zern nicht ersichtlich und wird auch vom Beschwerdeführer nicht darge-
legt. Eine Zulassung dieses 75%-Pensums als «Nebentätigkeit» der 35%-
Stelle als künstlerischer Assistent wäre überdies schon alleine aufgrund
der Prozentverteilung der Stellen kaum zu rechtfertigen. Eine gemäss Art.
21 Abs. 3 AuG erleichtert zugelassene Erwerbstätigkeit kann zwar wie
dargetan eine Teilzeitstelle sein; dessen ungeachtet muss diese aber ins-
gesamt im Zentrum der Erwerbstätigkeit stehen. Das Kriterium des engen
Zusammenhangs zur Stelle als künstlerischer Assistent an der Hochschu-
le könnte im vorliegenden Fall primär für freiberufliche Tätigkeiten wie
insb. Konzerte und Privatlektionen bejaht werden; diesbezüglich hat der
Beschwerdeführer indessen einzig Nachweise für Tätigkeiten im Jahr
2012 eingereicht (vgl. BF act. 4 ff.). Die Behauptung, dass er auch wei-
terhin freiberuflich tätig sei, wird hingegen nicht belegt. Eine Zulassung
würde im vorliegenden Fall deshalb im Ergebnis dazu führen, dass die für
die Stelle bei der Z._______ geltende Vorrang-Regelung gemäss Art. 21
Abs. 1 AuG unterlaufen würde. Dies jedoch wäre mit der Absicht des Ge-
setzgebers, die Kohärenz im Ausländergesetz zu wahren, nicht in Ein-
klang zu bringen. Die Z._______ weist überdies mit Schreiben vom
29. Januar 2013 selber darauf hin, dass sie die qualifizierte Arbeit des
Beschwerdeführers nicht entsprechend entschädigen kann (vgl. BF
act. 25); sie anerkennt mithin die – rechtskräftige – Feststellung der Vor-
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Seite 19
instanz, dass die Voraussetzung des orts-, berufs- und branchenüblichen
Gehalts gemäss Art. 22 AuG nicht erfüllt ist (vgl. BF act. 27), was auch für
Nebentätigkeiten der Fall sein müsste. Eine Zulassung würde vorliegend
somit auch dazu führen, dass inländische Arbeitskräfte in unerwünschtem
Mass konkurrenziert und durch die Tolerierung eines zu tiefen Lohnes
Partikularinteressen eines Arbeitgebers – konkret der Z._______ – geför-
dert würden (s. vorne, E. 8.3). Das aus dieser Tätigkeit erzielte Einkom-
men kann folglich nicht berücksichtigt werden, und ein anderweitiges zu-
sätzliches Einkommen ist nicht nachgewiesen.
8.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Erwerbstätigkeit des Be-
schwerdeführers als künstlerischer Assistent an der Hochschule Luzern
zwar von hohem wissenschaftlichem Interesse ist. Dennoch kann er nicht
zur Erwerbstätigkeit zugelassen werden, weil die wirtschaftliche Existenz-
sicherung des Beschwerdeführers nicht gewährleistet ist und die Zulas-
sung insbesondere aus diesem Grund nicht im gesamtwirtschaftlichen In-
teresse liegt (Art. 18 Bst. a AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im
Ergebnis Bundesrecht nicht verletzt und angemessen ist (vgl. Art. 49
VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
10.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrens-
kosten sind auf Fr. 1'000.– festzusetzen (vgl. Art. 1 ff. des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv S. 20
C-857/2013
Seite 20
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Sie sind durch den bezahlten Kostenvorschuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Akten retour)
– das Amt für Migration des Kantons Luzern (Ref.-Nr. […])
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Ruth Beutler Kilian Meyer
Versand: