Abtei lung III
C-858/2006
{T 0/2}
Urteil vom 22. August 2007
Mitwirkung: Richterin Beutler (Vorsitz); Richterin Avenati-Carpani; Richter
Vuille; Gerichtsschreiberin Haake.
A._______,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Wehrle
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf B._______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Am 23. Juni 2006 beantragte die thailändische Staatsangehörige
B._______ (nachfolgend Gesuchstellerin) bei der schweizerischen
Vertretung in Bangkok ein Visum für einen dreimonatigen Aufenthalt, um
den Beschwerdeführer und ihre in der Schweiz lebende Schwester zu be-
suchen. Die Auslandvertretung überwies das Gesuch, mit der Empfehlung
es abzulehnen, dem Bundesamt für Migration zum Entscheid.
B. Nachdem das Migrationsamt des Kantons Bern beim Beschwerdeführer er-
gänzende Auskünfte eingeholt hatte, lehnte das Bundesamt für Migration
(nachfolgend Vorinstanz) das Einreisegesuch mit Verfügung vom 17. Au-
gust 2006 ab. Dies mit der Begründung, die fristgerechte Wiederausreise
nach einem Besuchsaufenthalt erscheine angesichts der wirtschaftlichen
und soziokulturellen Verhältnisse im Heimatland der Gesuchstellerin sowie
aufgrund ihrer persönlichen Verhältnisse nicht gesichert.
C. Am 21. September 2006 erhob der Gastgeber und Garant beim damals zu-
ständigen Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) Be-
schwerde. Er beantragt die Aufhebung der Verfügung vom 17. August
2006 sowie die Bewilligung des Einreisegesuches der Gesuchstellerin. Der
Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass die Vorinstanz
den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt
habe. So habe die Gesuchstellerin in Thailand sehr wohl familiäre Verant-
wortlichkeiten, da sie Mutter zweier Kinder sei. Die Vorinstanz habe in ih-
rer Verfügung nicht berücksichtigt, dass die Gesuchstellerin bereits zwei-
mal behördlich angesetzte Ausreisefristen befolgt habe, nämlich im Jahre
2003 nach der Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung und
schliesslich im Jahre 2005, nachdem ihr zur Teilnahme an der Schei-
dungsverhandlung eine Einreisebewilligung erteilt worden war. Mit Einga-
be vom 9. Oktober 2006 gab der Beschwerdeführer diverse Dokumente als
Beweismittel zu den Akten, auf deren Inhalt, soweit entscheidswesentlich,
in den Erwägungen eingegangen wird.
D. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 26. Oktober 2006 die
Abweisung der Beschwerde. Was die geltend gemachten familiären Ver-
pflichtungen anbelange, so weist sie darauf hin, dass sich die Gesuchstel-
lerin von 1999 bis 2003 ohne ihre beiden Kinder in der Schweiz aufgehal-
ten habe. Was die wirtschaftliche Situation betreffe, so könne diese nicht
als unabhängig bezeichnet werden, beruhe sie doch einzig auf der finan-
ziellen Unterstützung durch den Beschwerdeführer.
E. Mit Eingabe vom 27. November 2006 äussert sich der Beschwerdeführer
zur Vernehmlassung der Vorinstanz dahingehend, diese habe sich in ihrer
Begründung im Wesentlichen auf die allgemeine Situation im Herkunfts-
land der Gesuchstellerin abgestützt, statt deren individuell-konkrete Situa-
tion zu beurteilen. Im Weiteren habe die Vorinstanz mit ihrer Argu-
mentation den Beschwerdeführer indirekt bezichtigt, die Gesuchstellerin
dabei zu unterstützen, nach Ablauf des Besuches in der Schweiz zu blei-
ben.
3Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden ge-
gen Verfügungen gemäss Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art.
33 und Art. 34 VGG aufgeführten Behörden.
Darunter fallen die Verfügungen des Bundesamtes für Migration betreffend
Bewilligung der Einreise (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufent-
halt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 [ANAG, SR
142.20] und Art. 18 Abs. 1 der Verordnung über die Einreise und Anmel-
dung von Ausländerinnen und Ausländern vom 14. Januar 1998 [VEA, SR
142.211]). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich
endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, per
1. Januar 2007 die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei den Eidge-
nössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerde-
diensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrens-
recht ist anwendbar (Art. 53 Abs. 2 VGG). Gemäss Art. 37 VGG richtet
sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG,
sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt.
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Gastgeber aufgrund von Art. 48 Abs. 1
VwVG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 ANAG zur Beschwerde legitimiert.
Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutre-
ten (Art. 49 ff. VwVG).
2. Ausländer und Ausländerinnen sind zur Anwesenheit in der Schweiz be-
rechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung haben
oder keiner solchen bedürfen (Art. 1a ANAG). Gewisse Gruppen von Aus-
länderinnen und Ausländern benötigen für die Einreise in die Schweiz ein
Visum (vgl. Art. 3 ff. VEA).
2.1 Das Bundesamt für Migration entscheidet im Rahmen der gesetzlichen
Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland nach freiem Ermessen
über die Bewilligung von Aufenthalt und Niederlassung (Art. 4 und Art. 16
Abs. 1 ANAG, Art. 9 VEA). Dies bedeutet, dass die schweizerische
Rechtsordnung weder ein allgemeines Recht auf Einreise kennt, noch ei-
nen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums gewährt (vgl. PETER
UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: Peter Uebersax/Peter Münch/
Thomas Geiser/Martin Arnold [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher für die
Anwaltspraxis Bd. VIII, Basel 2002, Rz. 5.28).
4Im Falle einer Einreisebewilligung ist daher der Spielraum für das behördli-
che Ermessen umfangreicher als beispielsweise bei der Verlängerung
einer Anwesenheitserlaubnis. Während es im letztgenannten Fall zu be-
denken gilt, dass ein bereits anwesender Ausländer auf sein Bleiberecht
vertraut und insoweit einen gewissen Schutz geniesst, kann im Falle einer
Einreisebewilligung jedes gegen den Aufenthalt sprechende öffentliche
Interesse entscheiderheblich sein. Dabei sind vor allem die geistigen und
wirtschaftlichen Interessen der Schweiz sowie das Verhältnis zwischen
schweizerischer und ausländischer Wohnbevölkerung zu berücksichtigen
(Art. 16 Abs. 1 ANAG). Jedenfalls gebieten Ordnungs- und Steuerungs-
funktionen der Visumsbestimmungen, über jeden Einzelfall unter Einhal-
tung einer möglichst vollständigen Interessenabwägung zu entscheiden.
2.2 Ein Einreisevisum wird verweigert, wenn die in Art. 1 VEA aufgeführten
Voraussetzungen nicht erfüllt sind (vgl. Art. 14 Abs. 1 VEA). Insbesondere
müssen Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller, die in die Schweiz reisen
möchten, Gewähr bieten, dass sie fristgerecht wieder ausreisen werden
(Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA).
3.
3.1 Die Gesuchstellerin benötigt aufgrund ihrer Nationalität zur Einreise in die
Schweiz neben einem gültigen Reisedokument ein Visum. Die Vorinstanz
verweigerte die Erteilung eines solchen Visums mit der Begründung, die
fristgerechte Wiederausreise erscheine angesichts der allgemeinen Lage
im Herkunftsland sowie aufgrund fehlender beruflicher, gesellschaftlicher
oder familiärer Verantwortlichkeiten nicht als hinreichend gesichert.
3.2 Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten Wiederausrei-
se erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen
sich in der Regel keine Feststellungen, sondern lediglich Prognosen ma-
chen. Dabei rechtfertigt es sich durchaus, neben der konkreten persönli-
chen Situation der gesuchstellenden Person die allgemeine Lage in deren
Herkunftsland in die Erwägungen miteinzubeziehen und Einreisegesuchen
von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten beziehungsweise Regionen mit
politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen von
vornherein mit Zurückhaltung zu begegnen. Dies deshalb, weil die Lage im
Herkunftsland die persönliche Interessenlage beeinflusst, welche dadurch
in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befri-
steten Einreisebewilligung in Einklang steht.
3.3 Die Wirtschaft Thailands hat sich zwar nach der Asienkrise von 1997 über-
raschend schnell erholt und verzeichnet seit 2002 wieder Wachstumswerte
mit einem Plus von 6,1% im Jahre 2004, 4,5% im Jahre 2005 und 5% im
Jahre 2006. Gründe für die nunmehrige Verlangsamung sind vor allem die
gestiegenen Ölpreise, aber auch Naturkatastrophen wie der Tsunami und
die Dürren des ersten Halbjahres 2005 sowie die politische Krise und der
Rückgang der Investitionen. Die insgesamt ermutigende Entwicklung der
letzten Jahre kann aber nicht über die Tatsache hinwegtäuschen, dass
(vor allem in landwirtschaftlich geprägten Teilen des Landes) nach wie vor
breite Bevölkerungsschichten von vergleichsweise schwierigen ökonomi-
5schen und sozialen Lebensbedingungen betroffen sind (Quellen:
, Stand Oktober 2006, besucht am 19. Juli 2007,
"Thailand Economic Monitor, April 2007", vgl. besucht
am 20. Juli 2007). Entsprechend hoch ist der Anteil jener, die versuchen,
in die Städte, aber auch ausser Landes – nach Europa oder an andere
Orte – zu gelangen, an denen sie sich unter günstigeren Lebensbedingun-
gen eine bessere Existenz sichern möchten. Besonders stark zeigt sich
dieser Trend erfahrungsgemäss dort, wo durch die Anwesenheit von Ver-
wandten oder Freunden bereits ein minimales soziales Beziehungsnetz im
Ausland besteht. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts der restrikti-
ven fremdenpolizeilichen Zulassungsregelung nicht selten zur Umgehung
ausländerrechtlicher Bestimmungen. Solche Umstände und Erfahrungen
sind beim Visumsentscheid im Rahmen der Abwägung zwischen den
öffentlichen und den privaten Interessen der betroffenen Personen zu be-
rücksichtigen. Dies umso mehr, als es um die Beurteilung eines künftigen
Verhaltens geht, bezüglich dessen in der Regel keine gesicherten Erkennt-
nisse vorliegen.
3.4 Angesichts der schwierigen Situation im Herkunftsland der Gesuchstellerin
ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht
fristgerechten Wiederausreise allgemein als hoch einschätzte und diese
Beurteilung in der Begründung ihrer Verfügung berücksichtigte. Bei der Ri-
sikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände und Er-
fahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzel-
falles zu berücksichtigen. Obliegt dem Gesuchsteller oder der Gesuchstel-
lerin beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder fami-
liäre Verantwortung, so kann dieser Umstand durchaus die Prognose für
eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Ge-
suchstellern und Gesuchstellerinnen, die in ihrer Heimat keine besonderen
Verpflichtungen haben, das Risiko, dass sie sich nach einer bewilligten
Einreise nicht gemäss den fremdenpolizeilichen Regeln verhalten, als
hoch eingeschätzt werden.
3.5 Zur persönlichen Situation der Gesuchstellerin führte die Vorinstanz in der
angefochtenen Verfügung aus, dass sich aus den Unterlagen weder zwin-
gende berufliche oder gesellschaftliche Verpflichtungen noch familiäre Ver-
antwortlichkeiten ergeben. In ihrer Vernehmlassung ergänzt die Vorinstanz
ihre Begründung dahingehend, dass die Verpflichtung der Gesuchstellerin
gegenüber ihren Kindern sie nicht davon abhalten konnte, sich von 1999
bis 2003 in der Schweiz aufzuhalten. Zudem könne ihre wirtschaftliche
Situation nicht als unabhängig bezeichnet werden, beruhe diese doch ein-
zig auf der finanziellen Unterstützung durch den Gastgeber. Diese Begrün-
dung erscheint zwar insgesamt eher knapp, ist jedoch letztlich zutreffend
und deshalb nicht zu beanstanden, wie im Folgenden zu zeigen ist.
3.6 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 45-jährige Mutter zweier
Kinder in Ausbildung. Gemäss ihren eigenen Angaben ist sie Hausfrau
(Visumsantrag) bzw. führt einen kleinen Lebensmittelladen (schriftliche Er-
klärung zuhanden der Botschaft); zudem unterstützt ihr in der Schweiz le-
bender Freund sie und ihre Kinder monatlich mit Fr. 2'000.-- (vgl. Bankaus-
6züge, Beschwerdebeilagen 13 – 15). Sie hielt sich bereits früher (25. De-
zember 1999 – 11. März 2003) in der Schweiz auf; ihre Kinder blieben in
dieser Zeit offenbar in Thailand.
3.6.1 Aus diesen Sachverhaltselementen geht hervor, dass die Gesuchstellerin
zwar gegenüber ihren beiden Kindern familiäre Verantwortlichkeiten hat.
Im vorliegenden Fall können diese jedoch, wie die Vorinstanz in ihrer Ver-
nehmlassung zurecht ausführt, nicht zugunsten der Prognose einer fristge-
rechten Wiederausreise der Gesuchstellerin aus der Schweiz gewertet
werden. Dies deshalb, weil die Kinder während des ersten Aufenthaltes
der Gesuchstellerin in der Schweiz (1999 – 2003) im Heimatland blieben,
obwohl sie damals noch bedeutend jünger und stärker von ihrer Mutter ab-
hängig waren.
3.6.2 Zur beruflichen Situation gab die Gesuchstellerin in ihrem Visumsantrag
an, sie sei Hausfrau. Gegenüber der Botschaft erklärte sie schriftlich, ein
Lebensmittelgeschäft zu führen. Das aus dieser Tätigkeit erwirtschaftete
Einkommen genügt jedoch offenbar nicht, um den Lebensunterhalt der Ge-
suchstellerin und ihrer Kinder in ihrem Heimatland zu decken, da der Be-
schwerdeführer sie mit einem beträchtlichen monatlichen Betrag unter-
stützt. Insofern muss die berufliche Situation der Gesuchstellerin als un-
sicher beurteilt werden und ist nicht geeignet, die ungünstige Prognose
aufgrund der allgemeinen Lage in Thailand zugunsten der Gesuchstellerin
zu beeinflussen.
3.6.3 Im Weiteren muss bei der umfassenden Interessenabwägung die auslän-
derrechtliche Vorgeschichte der Gesuchstellerin miteinbezogen werden. Im
Jahre 1999 reiste sie bereits einmal mit einem Touristenvisum in die
Schweiz ein. Kurze Zeit darauf stellte sie ein Gesuch um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Eheschliessung, welches auch
bewilligt wurde. Insofern ist der Einwand des Beschwerdeführers, dass die
Gesuchstellerin bisher allen Auflagen nachgekommen sei, in seiner
Bedeutung für die hier zu beurteilende Frage zu relativieren. Zwar hat sie
sich unbestreitbar an die Ausreisefristen gehalten. Aufgrund der heutigen
Konstellation (der Beschwerdeführer ist ein langjähriger Freund der Ge-
suchstellerin) kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass die Ge-
suchstellerin, wie bereits 1999 und entgegen dem Zweck, der mit einem
Besuchervisum verbunden ist, versucht, nach Ablauf des Visums in der
Schweiz zu bleiben.
3.6.4 Wie bereits erwähnt, sind die Erwägungen der Vorinstanz zur persönlichen
Situation der Gesuchstellerin insgesamt sehr knapp ausgefallen. Letztlich
wurden jedoch sämtliche rechtserhebliche Sachverhaltselemente berück-
sichtigt, weshalb sich die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz
habe den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig fest-
gestellt, als unbegründet erweist.
4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die fristgerechte und anstandslose
Wiederausreise der Gesuchstellerin als nicht gesichert erscheint. Dabei
handelt es sich nicht um eine sichere Erkenntnis, sondern um eine Pro-
gnose betreffend das zukünftige Verhalten der Gesuchstellerin im Falle
7ihrer Einreise in die Schweiz; doch reicht praxisgemäss eine negative
Prognose aus, um den Antrag auf Erteilung einer Einreisebewilligung, wor-
auf wie erwähnt ohnehin kein Rechtsanspruch besteht, abzulehnen. Aus
diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Ergebnis
rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuwei-
sen.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m Art. 1 und Art. 3 des Re-
glements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Sie werden mit dem am 10. Oktober 2006 in gleicher Höhe geleiste-
ten Kostenvorschuss verrechnet.
3. Dieses Urteil wird eröffnet:
- dem Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- der Vorinstanz (eingeschrieben), Akten Ref-Nr. _____ retour
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Haake
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