Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C8582/2010
U r t e i l v om 2 7 . O k t ob e r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichter Michael Peterli,
Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
Parteien X._______, Türkei,
vertreten durch Y._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue EdmondVaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand AHV (Beitragsdauer).
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Sachverhalt:
A.
Der am (…) 1934 geborene, verheiratete, türkische Staatsangehörige
X._______ lebt in der Türkei. Er war gemäss Auszug aus dem
individuellen Konto von März bis Dezember 1971 in der Schweiz
erwerbstätig (SAKact. 40) und hat dabei Beiträge an die obligatorische
Alters, Hinterlassenen und Invalidenversicherung entrichtet. Am 15. Mai
2008 hat X._______ bei der Schweizerischen Ausgleichskasse
(nachfolgend: SAK) einen Antrag auf Ausrichtung einer Altersrente
gestellt (SAKact. 5 ff.).
B.
Mit Verfügung vom 2. November 2009 (SAKact. 42) wies die SAK das
Rentengesuch von X._______ mit der Begründung ab, die einjährige
Mindestbeitragsdauer sei nicht erfüllt.
C.
Mit Schreiben vom 8. Dezember 2009 (SAK act. 48) erhob X._______
Einsprache gegen die Verfügung vom 2. November 2009.
D.
Mit Einspracheentscheid vom 29. Oktober 2010 (SAKact. 75 f.) wies die
SAK die Einsprache ab, da nicht bewiesen sei, dass der Eintrag im
individuellen Konto falsch und die Mindestbeitragszeit erfüllt sei.
E.
Gegen den Einspracheentscheid vom 29. Oktober 2010 erhob X._______
(nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Schreiben vom 6. Dezember 2010
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte sinngemäss
die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die
Gewährung einer Altersrente unter Berücksichtigung der von ihm
während dreieinhalb Jahren geleisteten Beitragszeiten.
F.
Mit Schreiben vom 6. Januar 2011 teilte der Beschwerdeführer dem
Instruktionsrichter aufforderungsgemäss sein Zustelldomizil respektive
seinen Vertreter in der Schweiz mit.
G.
Mit Vernehmlassung vom 14. März 2011 beantragte die SAK die
Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus, gemäss
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individuellem Konto seien für den Beschwerdeführer lediglich im Jahr
1971 von März bis Dezember Beiträge erfasst, weshalb davon
auszugehen sei, dass er die Mindestbeitragszeit nicht erfüllt habe. Die
Angaben des Beschwerdeführers zu weiteren Beitragszeiten hätten sich
gestützt auf die getätigten Nachforschungen nicht bestätigt, weshalb eine
Berichtigung des individuellen Kontos nicht möglich sei.
H.
Mit Replik vom 9. Mai 2011 hielt der Beschwerdeführer an seinem Antrag
fest.
I.
Mit Duplik vom 7. Juli 2011 hielt die IVSTA ebenfalls an ihrem Antrag fest.
J.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten
Beweismittel ist – sofern für die Entscheidfindung erforderlich – in den
nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters und
Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland
gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
1.2. Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das
VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das
Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss
Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten
Teil geregelte Alters und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit
das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
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Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in
formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender
Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung
haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.3. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen
Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an
dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG
beschwerdelegitimiert ist.
1.4. Da die Beschwerde im Übrigen frist und formgerecht (Art. 60 Abs. 1
ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger. Gemäss
dem Abkommen vom 1. Mai 1969 zwischen der Schweiz und der
Republik Türkei über soziale Sicherheit (Abkommen Türkei;
SR 0.831.109.763.1) sind die Staatsangehörigen der einen Vertragspartei
sowie deren Angehörige und Hinterlassene, soweit diese ihre Rechte von
den genannten Staatsangehörigen ableiten, in ihren Rechten und
Pflichten aus der Gesetzgebung der anderen Vertragspartei den
Staatsangehörigen dieser Vertragspartei gleichgestellt, soweit das
Abkommen und sein Schlussprotokoll nichts anderes bestimmen (Art. 2
Ziff. 1 und [spezifisch betreffend des Anspruchs auf die ordentlichen
Renten und die Hilflosenentschädigungen der schweizerischen Alters
und Hinterlassenenversicherung] Art. 8 Ziff. 1 des Abkommens Türkei).
Da das Abkommen insbesondere bezüglich der Bundesgesetzgebung
über die Alters und Hinterlassenenversicherung anwendbar ist (Art. 1
Ziff. 1 lit. B), ist auf vorliegenden Sachverhalt demnach das
schweizerische Recht anzuwenden.
2.2. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3).
Bei den materiellen Bestimmungen der anwendbaren Erlasse, namentlich
des AHVG und der AHVV, ist für die Beurteilung eines Rentenanspruchs
ab Juli 1999 (nach Vollendung des 65. Altersjahres des
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Beschwerdeführers am 26. Juni 1999) auf die in diesem Zeitpunkt
geltende Fassung des Gesetzes abzustellen.
2.3. Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des
Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss
des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
sowie die Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
3.
Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob
die SAK bei der Ermittlung der Beitragsdauer des Beschwerdeführers zu
Recht nur von einer Beitagszeit von März bis Dezember 1971
ausgegangen ist und ihm daher keine Rente zugesprochen hat.
3.1.
3.1.1. Anspruch auf eine ordentliche Alters oder Hinterlassenenrente
haben die rentenberechtigten Personen, denen für mindestens ein volles
Jahr Einkommen, Erziehungs oder Betreuungsgutschriften angerechnet
werden können, oder ihre Hinterlassenen (Art. 29 Abs. 1 AHVG).
3.1.2. Für jeden beitragspflichtigen Versicherten werden individuelle
Konten geführt, in welche die für die Berechnung der ordentlichen Renten
erforderlichen Angaben eingetragen werden. Der Bundesrat regelt die
Einzelheiten (Art. 30ter Abs. 1 AHVG).
Gemäss Art. 138 Abs. 1 AHVV sind die von einem Arbeitnehmer erzielten
Erwerbseinkommen, von welchen der Arbeitgeber die gesetzlichen
Beiträge abgezogen hat, in das individuelle Konto einzutragen, selbst
wenn der Arbeitgeber die entsprechenden Beiträge der Ausgleichskasse
nicht entrichtet hat. Die gleiche Ordnung gilt auch dann, wenn
Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Nettolohnvereinbarung getroffen
haben, das heisst wenn der Arbeitgeber sämtliche Beiträge zu seinen
Lasten übernimmt. Diese beiden Sondertatbestände müssen aber
einwandfrei nachgewiesen sein. Ist der Nachweis nicht erbracht, dass der
Arbeitgeber tatsächlich die Beiträge vom Lohn seines Arbeitnehmers
abgezogen hat, oder lässt sich eine behauptete Nettolohnvereinbarung
nicht eindeutig feststellen, so dürfen die entsprechenden Einkommen
nicht ins individuelle Konto eingetragen werden (BGE 117 V 261 E. 3a mit
Hinweisen).
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3.1.3. Der Versicherte hat das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für
ihn ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten
Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen (Art. 141
Abs. 1 AHVV). Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt,
oder wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des
Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im individuellen
Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist
oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV).
Art. 141 Abs. 3 AHVV führt eine Beweisverschärfung gegenüber dem im
Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit ein, indem der volle Beweis verlangt wird. Allerdings
soll dies nicht heissen, dass die Untersuchungsmaxime nicht gilt und der
Versicherte selbst diesen Beweis zu erbringen hat. Vielmehr soll dies
heissen, dass der Versicherte insofern erhöhte Mitwirkungspflichten hat,
als dass er alles ihm Zumutbare unternehmen muss, um die Verwaltung
oder den Richter bei der Beschaffung des Beweismaterials zu
unterstützen (vgl. BGE 117 V 261 Erw. 3b und 3d).
3.1.4. Gemäss Definition gilt eine Tatsache als bewiesen und der volle
Beweis als erbracht, wenn die Behörde von deren Vorhandensein derart
überzeugt ist, dass das Gegenteil als unwahrscheinlich erscheint (vgl.
ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 105). Wie
dieser Beweis erbracht werden muss, ist nicht vorgeschrieben.
3.2. Der Beschwerdeführer macht vorliegend geltend, er habe während
zweieinhalb Jahren bei A._______ in B._______ und anschliessend noch
ein Jahr bei C._______ in D._______ gearbeitet. Belege wie
beispielsweise einen Arbeitsvertrag, ein Arbeitszeugnis,
Lohnabrechnungen oder einen Lohnausweis hat der Beschwerdeführer
nicht eingereicht.
3.3. Die SAK führte demgegenüber aus, trotz verschiedener
Nachforschungen sei es nicht möglich gewesen, für die behaupteten
Beitragszeiten Belege zu finden. Eine Korrektur des individuellen Kontos
sei daher nicht möglich.
3.4. Wie erwähnt ist für die Korrektur eines individuellen Kontos
erforderlich, dass der behauptete Sachverhalt nachgewiesen ist, sofern
die Unrichtigkeit nicht offenkundig ist. In casu ist die Unrichtigkeit des
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individuellen Kontos nicht offenkundig, weshalb der Eintrag nur durch den
Nachweis eines anderen Sachverhaltes korrigiert werden kann. Trotz
Nachfrage der SAK bei der Ausgleichskasse Solothurn (vgl. SAKact. 62
und 73), beim ehemaligen Arbeitgeber A._______(vgl. SAKact. 60) und
mehrmaliger Nachfrage beim Beschwerdeführer (vgl. SAKact. 50 f. und
54) konnten mit Hilfe der spärlichen Angaben des Beschwerdeführers
keine weiteren Belege ausfindig gemacht werden. Der SAK ist somit nicht
vorzuwerfen, sie hätte den Sachverhalt nicht genügend abgeklärt, ist sie
doch allen vom Beschwerdeführer gelieferten Hinweisen nachgegangen.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die SAK dem
Beschwerdeführer zu Recht nur eine Beitragszeit von 10 Monaten
angerechnet hat, da für weitere Beitragszeiten keine Belege beigebracht
werden konnten und deshalb auf den nicht widerlegten Eintrag im
individuellen Konto abzustellen ist. Die Beschwerde ist somit im
einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung
mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG abzuweisen und der angefochtene
Einspracheentscheid zu bestätigen.
4.
4.1. Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
4.2. Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als
Bundesbehörde hat die SAK jedoch keinen Anspruch auf
Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine
Parteientschädigung zugesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (RefNr. …)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (Art. 42 BGG).
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