Abtei lung II I
C-8583/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . A p r i l 2 0 0 8
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Blaise Vuille,
Richter Antonio Imoberdorf (Kammerpräsident),
Gerichtsschreiber Julius Longauer.
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Eidgenössische Einbürgerungsbewilligung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-8583/2007
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer (geb. 1964) ist pakistanischer Staatsangehöri-
ger. Am 13. Februar 2001 heiratete er in seiner Heimat die deutsche
Staatsangehörige B._______, die seit 1996 in der Schweiz lebt, und
zog am 1. März 2002 zu ihr nach Frauenfeld/TG. Gegenwärtig ist der
Beschwerdeführer im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA.
B.
Am 2. April 2007 stellte der Beschwerdeführer bei den Behörden des
Kantons Thurgau einen Antrag auf Erteilung der eidg. Einbürgerungs-
bewilligung, den diese zuständigkeitshalber der Vorinstanz übermittel-
ten. Der Beschwerdeführer hielt in seiner Eingabe ausdrücklich fest,
dass sich das Gesuch ausschliesslich auf ihn beziehe. Eine Einbürge-
rung der Ehefrau werde nicht beabsichtigt.
C.
Mit Schreiben vom 11. Mai 2007 teilte die Vorinstanz dem Beschwer-
deführer im Sinne einer Rechtsauskunft mit, die zeitlichen Wohnsitzer-
fordernisse für eine ordentliche Einbürgerung gemäss Art. 15 des Bür-
gerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0) seien
nicht erfüllt. Gleichzeitig ersuchte die Vorinstanz um Mitteilung, falls
der Beschwerdeführer eine anfechtbare Verfügung wünsche.
D.
Auf Verlangen des Beschwerdeführers erliess die Vorinstanz am
22. November 2007 eine Verfügung, mit welcher sie auf das Gesuch
um Erteilung der eidg. Einbürgerungsbewilligung wegen Fehlens der
zeitlichen Wohnsitzerfordernisse gemäss Art. 15 BüG nicht eintrat.
E.
Der Beschwerdeführer gelangte mit Rechtsmitteleingabe vom 10. De-
zember 2007 an das Bundesverwaltungsgericht und ersuchte sinnge-
mäss darum, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die
eidg. Einbürgerungsbewilligung sei zu erteilen.
F.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 7. April 2008
Abweisung der Beschwerde.
Seite 2
C-8583/2007
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des BFM betreffend die Erteilung oder Verweigerung
der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung unterliegen der Be-
schwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 51 Abs. 1 BüG i.V.m.
Art. 31, Art. 32 und Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.21]).
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Ver-
waltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (vgl. auch Art. 2 Abs.
4 VwVG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Verfügung zur Be-
schwerdeführung legitimiert. Auf die frist- und formgerechte Beschwer-
de ist einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur-
teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
3.1 Durch Einbürgerung im ordentlichen Verfahren wird das Schweizer
Bürgerrecht erworben mit der Einbürgerung in einem Kanton und einer
Gemeinde (Art. 12 Abs. 1 BüG). Die Einbürgerung ist jedoch nur gültig,
wenn eine Einbürgerungsbewilligung des zuständigen Bundesamtes
vorliegt (Art. 12 Abs. 2 BüG).
Seite 3
C-8583/2007
3.2 Im Rahmen des Verfahrens auf Erteilung der Einbürgerungsbewil-
ligung prüft das Bundesamt, ob der Bewerber bestimmte Vorausset-
zungen materieller und formeller Natur erfüllt. Zu den letzteren gehö-
ren die Wohnsitzerfordernisse gemäss Art. 15 BüG. Danach kann ein
Bewerber erst dann um Erteilung der Einbürgerungsbewilligung ersu-
chen, wenn er während insgesamt zwölf Jahren in der Schweiz ge-
wohnt hat, wovon drei in den letzten fünf Jahren vor Einreichung des
Gesuches (Abs. 1). Dabei wird die Zeit, die ein Bewerber zwischen sei-
nem vollendeten 10. und 20. Lebensjahr in der Schweiz verbracht hat,
doppelt gerechnet (Abs. 2). Erfüllt bei einem gemeinsamen Gesuch
von Ehegatten der eine die genannten Voraussetzungen oder ist der
eine Ehegatte bereits eingebürgert, so genügt für den anderen ein hie-
siger Wohnsitz von ingesamt fünf Jahren, wovon ein Jahr unmittelbar
vor der Gesuchsstellung; vorausgesetzt wird weiter, dass er seit drei
Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem anderen Gatten lebt (Abs. 3
und 4). Analoge Regelungen gelten für eingetragene Partnerschaften
(Abs. 5 und 6).
4.
Im Gegensatz zur ordentlichen steht die erleichterte Einbürgerung. Sie
wird vom Bundesamt verfügt und führt zum Erwerb des Schweizer
Bürgerrechts einerseits und eines Kantons- und Gemeindebürger-
rechts andererseits. Die erleichterte Einbürgerung ist u.a. bei ausländi-
schen Ehegatten von Schweizer Bürgern vorgesehen. Formelle Vor-
aussetzung für eine solche Einbürgerung ist, dass der ausländische
Ehegatte insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, seit einem
Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit
dem Schweizer Bürger lebt (Art. 27 BüG). Im Falle der Ehe mit einem
Auslandschweizer wird vorausgesetzt, dass die eheliche Gemeinschaft
seit mindestens sechs Jahren besteht (Art. 28 Abs. 1 Bst. a BüG).
5.
Der Beschwerdeführer ist nicht mit einer Schweizerin verheiratet, so-
dass er das Bürgerrecht nur durch ordentliche Einbürgerung nach Art.
12 ff. BüG erwerben kann. Dafür ist die Erteilung der eidg. Einbürge-
rungsbewilligung unerlässlich (Art. 12 Abs. 2 BüG). Die formellen Vor-
aussetzungen gemäss Art. 15 BüG erfüllt der Beschwerdeführer je-
doch nicht. Er selbst lebt erst seit März 2002, d.h. seit sechs Jahren in
der Schweiz und verfehlt damit die gemäss Art. 15 Abs.1 BüG gefor-
derte Wohnsitzdauer von 12 Jahren bei Weitem. Seine Ehefrau würde
zwar das Wohnsitzerfordernis auf den 1. März 2008 erfüllen. Da der
Seite 4
C-8583/2007
Beschwerdeführer jedoch allein eingebürgert werden will, kann er kei-
nen Nutzen aus der besonderen Regelung der gemeinsamen Einbür-
gerung von Ehegatten gemäss Art. 15 Abs. 3 BüG ziehen. Solange der
Beschwerdeführer jedoch die Wohnsitzerfordernisse des Art. 15 BüG
nicht erfüllt, ist er nicht legitimiert, ein Gesuch um Erteilung der eidg.
Einbürgerungsbewilligung zu stellen.
6.
Die Einwände, die der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, erweisen
sich als unbegründet.
6.1 Der Beschwerdeführer nimmt Bezug auf das Gesetz des Kantons
Thurgau über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht vom 14. August
1991 (RB 141.1) sowie die dazugehörende Ausführungsverordnung
des Regierungsrates vom 8. Dezember 1992 (RB 142.11). Er zitiert
wörtlich aus einer Reihe von Bestimmungen der genannten Erlasse,
die seiner Meinung nicht beachtet worden seien.
Die Argumentation des Beschwerdeführers scheitert bereits daran,
dass die Rüge der Verletzung kantonalen Rechts im Rahmen des vor-
liegenden Verfahrens unzulässig ist (Art. 49 Bst. a VwVG e contrario,
vgl. dazu u.a. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 621 f.).
Materiell bleibt der Vollständigkeit halber festzustellen, dass der Be-
schwerdeführer die Tragweite des kantonalen Rechts auf dem Gebiet
des Bürgerrechtswesens und sein Zusammenwirken mit der bundes-
rechtlichen Ordnung gründlich missverstanden hat. Weitere Ausführun-
gen erübrigen sich.
6.2 Der Beschwerdeführer nimmt weiter Bezug auf den Grundsatz der
Nichtdiskriminierung gemäss Art. 2 des Abkommens vom 21. Juni
1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und
der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten anderer-
seits über die Freizügigkeit (nachfolgend: FZA oder Freizügigkeitsab-
kommen, SR 0.142.112.681), auf den er sich als Ehemann einer deut-
schen Staatsangehörigen glaubt berufen zu können. Auf dieser Grund-
lage beansprucht er für sich dieselbe privilegierte Behandlung, die das
Bürgerrechtsgesetz für Ehegatten (Art. 27 und 28 BüG) und eingetra-
gene Partner (Art. 15 Abs. 5 BüG) von Schweizer Bürgern vorsieht.
Mit der Bezugnahme auf Art. 2 FZA übersieht der Beschwerdeführer,
dass diese Bestimmung nur durch Staatsangehörige einer Vertrags-
Seite 5
C-8583/2007
partei des Freizügigkeitsabkommens angerufen werden kann, im vor-
liegenden Fall durch seine Ehefrau als deutsche Staatsangehörige. Da
diese aber weder am Verfahren teilnimmt noch ein unmittelbares Inter-
esse am Verfahrensausgang zeigt, ist dem Beschwerdeführer die Be-
rufung auf Art. 2 FZA schon aus formellen Gründen verwehrt (vgl. Ur-
teil des Bundesgerichts 2A.475/2004 vom 25. Mai 2005 E. 2.2 und
2A.7/2004 vom 2. August 2004 E. 5.2). Hauptsächlich aber verkennt
der Beschwerdeführer die materielle Tragweite von Art. 2 FZA. Die Be-
stimmung enthält kein allgemeines, für alle Lebensbereiche geltendes
Verbot unterschiedlicher Behandlung auf Grund der Staatsangehörig-
keit. Das Verbot bezieht sich ausdrücklich auf die Anwendung des Frei-
zügigkeitsabkommens gemäss den Anhängen I, II und III. Da der Er-
werb der Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaates nicht zu den
Rechtsbereichen gehört, die das Freizügigkeitsabkommen mit seinen
Anhängen regelt, kann letzteres einer Privilegierung von Ehegatten
und eingetragenen Partnern von Schweizer Bürgern zum vornherein
nicht entgegenstehen.
6.3 Der Beschwerdeführer beruft sich schliesslich zu Unrecht auf das
allgemeine Diskriminierungsverbot des Art. 8 Abs. 2 der Bundesverfas-
sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV,
SR 101). Er verkennt, dass die privilegierte Einbürgerung ausländi-
scher Ehegatten von Schweizer Bürgern für das Bundesverwaltungs-
gericht verbindlich ist, weil gesetzlich vorgesehen (vgl. Art. 191 BV),
nicht auf ein verpöntes Merkmal im Sinne von Art. 8 Abs. 2 BV an-
knüpft (vgl. BGE 132 I 49 E. 8 S. 65 f.) und sich offensichtlich auf
sachliche Gründe stützen kann.
7.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Vorinstanz zu
Recht auf das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung einer
eidg. Einbürgerungsbewilligung nicht eingetreten ist (Art. 49 VwVG).
Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
8.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfah-
renskosten sind auf Fr. 800.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3
Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
Seite 6
C-8583/2007
9.
Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. b des Bundesgesetzes vom
17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 800.- verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer
- die Vorinstanz
- das Amt für Handelsregister und Zivilstandswesen des Kantons
Thurgau
Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Julius Longauer
Versand:
Seite 7