B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-8585/2010
U r t e i l v o m 2 9 . M a i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Jean-Daniel Dubey,
Richterin Marianne Teuscher,
Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Visum zu Besuchszwecken.
C-8585/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der 1990 geborene philippinische Staatsangehörige B._______ (im Fol-
genden: Gesuchsteller) beantragte am 5. August 2010 bei der Schweize-
rischen Botschaft in Manila ein Schengen-Visum für einen dreimonatigen
Besuchsaufenthalt bei seinem Vater A._______ (im Folgenden: Gastge-
ber bzw. Beschwerdeführer) in Zürich.
Am 24. Juni bzw. 11. Juli 2010 war der Gastgeber mit zwei Einladungs-
schreiben an die Schweizer Botschaft in Manila gelangt. Darin hielt er
fest, dass er mit der Einladung zum Einen seinen Sohn für dessen Schul-
bzw. Studienabschluss belohnen und zum Andern mit ihm zusammen
seinen 50. Geburtstag feiern möchte.
B.
Mit Formularentscheid vom 5. August 2010 lehnte es die Schweizer Ver-
tretung ab, das gewünschte Visum auszustellen. Sie begründete ihre Hal-
tung mit der ihrer Auffassung nach fehlenden Gewähr für eine fristgerech-
te Wiederausreise des Gesuchstellers aus dem Schengen-Raum nach
einem Besuchsaufenthalt.
C.
Gegen diesen Entscheid erhob der Gesuchsteller am 2. September 2010
Einsprache bei der Vorinstanz. Dabei wendete er ein, er habe keinen
Grund, länger als vorgegeben in der Schweiz zu bleiben. Im Gegenteil:
Seit der Übersiedlung seines Vaters vor vier Jahren von den Philippinen
in die Schweiz habe er (der Gesuchsteller) für seine jüngeren Geschwis-
ter die Vaterrolle übernommen. Im Juni 2010 habe er seinen "Bachelor für
Restaurant und Hotel Management" erhalten. Sein Vater schenke ihm zu
diesem Anlass Ferien in der Schweiz. Die Reise sei zudem so geplant,
dass er am Geburtstagsfest seines Vaters am 11. Oktober 2010 teilneh-
men könne.
D.
Am 30. September 2010 richtete das Migrationsamt des Kantons Zürich
einen Fragekatalog an den Gastgeber, den dieser am 6. Oktober 2010
beantwortete. In seinem schriftlichen Antwortschreiben nahm der Gast-
geber auch Bezug auf das hängige Einspracheverfahren und ersuchte
implizit um Gutheissung des Antrags seines Sohnes.
C-8585/2010
Seite 3
E.
Mit Verfügung vom 15. November 2010 wies die Vorinstanz die Einspra-
che ab. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die anstandslose und
fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt könne nicht
als gesichert betrachtet werden. Der Gesuchsteller lebe in einer Region,
aus der als Folge der dort insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht herr-
schenden Verhältnisse ein anhaltend starker Zuwanderungsdruck festzu-
stellen sei. Beim Gesuchsteller selbst handle es sich um einen jungen,
unverheirateten und kinderlosen Mann, der keiner Erwerbstätigkeit nach-
gehe. Solchermassen oblägen ihm weder berufliche Verpflichtungen noch
familiäre oder gesellschaftliche Verantwortlichkeiten. Der Eindruck feh-
lender Gewähr werde durch den Umstand noch verstärkt, dass der Gast-
geber in seinem Antwortschreiben an das Migrationsamt des Kantons Zü-
rich sogar einen sechsmonatigen Besuchsaufenthalt seines Sohnes ge-
wünscht habe. Die behaupteten zwingenden Verpflichtungen im Her-
kunftsland wären mit einer so langen Abwesenheit nicht zu vereinbaren.
F.
Mit Beschwerde vom 10. Dezember 2010 beantragt der Gastgeber beim
Bundesverwaltungsgericht implizit, die vorinstanzliche Verfügung sei auf-
zuheben und das gewünschte Besuchsvisum sei zu erteilen. Zur Begrün-
dung macht er im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz gehe zu Unrecht
davon aus, dass die Wiederausreise des Gesuchstellers nach einem Be-
suchsaufenthalt nicht gesichert sei. In den Philippinen lebten die Mutter,
fünf Geschwister und die Freundin des Gesuchstellers. Dieser habe da-
her ein grosses familiäres Netz und auch familiäre Verpflichtungen. In der
Zwischenzeit habe er zudem eine Arbeitsstelle angetreten und erziele ein
sehr gutes Einkommen. Mit einem Besuchsaufenthalt in der Schweiz
während dreier Monate sei sein Arbeitgeber einverstanden, ein längerer
Aufenthalt wäre aber nicht mehr möglich. Im Weiteren bringt der Be-
schwerdeführer vor, sein Sohn möchte lediglich ihn und die beiden in der
Schweiz lebenden Halbbrüder besuchen. Er habe keine Absicht, hier zu
bleiben. Er (der Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) garantiere für eine
fristgerechte Wiederausreise seines Gastes nach einem Besuchsaufent-
halt.
Zusammen mit der Beschwerde wurde eine Arbeits- und eine Flugbestä-
tigung zu den Akten gereicht.
C-8585/2010
Seite 4
G.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 22. März 2011 auf
Abweisung der Beschwerde.
H.
In einer Replik vom 25. April 2011 hält der Beschwerdeführer seinerseits
an seinem Rechtsbegehren und an dessen Begründung fest.
I.
Auf den weiteren Akteninhalt und die zusammen mit der Beschwerde ein-
gereichten Beweismittel wird, soweit entscheidswesentlich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbe-
halt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Ver-
fügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De-
zember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG auf-
geführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen
des BFM, mit denen die Erteilung eines Schengen-Visums zu Besuchs-
zwecken verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesver-
waltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, rich-
tet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem
VwVG (Art. 37 VGG).
1.3. Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
C-8585/2010
Seite 5
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage
zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2).
3.
Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch eines philippinischen
Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen dreimonatigen
Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich der Gesuchsteller nicht auf
die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die
beantragte Aufenthaltsdauer drei Monate nicht überschreitet, fällt die vor-
liegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbe-
reich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den
Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen
Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsverordnung gelangen nur
soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine
abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2 bis Abs. 5 AuG).
4.
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im
Anwendungsbereich der vorerwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt:
4.1. Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Er-
teilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise
zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es
sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundes-
gesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Das Schengen-Recht schränkt
die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Vor-
aussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten
verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraus-
setzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum
vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (a.M. PHILIPP EGLI / TOBIAS D.
MEYER, in: Martina Caroni / Thomas Gächter / Daniela Thurnherr [Hrsg.],
Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen
und Ausländer, Bern 2010, Art. 5 N. 3 f.).
C-8585/2010
Seite 6
4.2. Angehörige von Drittstaaten dürfen über die Aussengrenzen des
Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten je
Sechsmonatszeitraum einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku-
mente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein
Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr.
539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der
Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengren-
zen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer,
deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich
ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gülti-
gen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristi-
gen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der
Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumertei-
lung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung
(EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der
Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK,
ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32], Art. 4 VEV).
4.3. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Um-
stände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausrei-
chende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1
VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a–c der
Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nach-
folgend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu
belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien
Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte
Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visako-
dex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu PHILIPP EGLI / TOBIAS D. MEYER,
a.a.O. Art. 5 N. 33). Weiterhin dürfen Drittstaatsangehörige nicht im
Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausge-
schrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere
Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Bezie-
hungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5
Abs. 1 Bst. d und e SGK).
4.4. Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1
Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige
Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristge-
recht wieder zu verlassen (vgl. dazu PHILIPP EGLI / TOBIAS D. MEYER,
C-8585/2010
Seite 7
a.a.O., Art. 5 N. 33; ferner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsge-
richts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher
zu prüfen und drittstaatsangehörige Personen zu belegen, dass die Ge-
fahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten
Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visako-
dex). Die Gewähr der gesicherten Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2
AuG verlangt, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist,
steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Her-
vorhebung des Zusammenhangs zum Einreiseerfordernis des belegten
Aufenthaltszwecks nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK).
4.5. Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenom-
men) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes
"einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12
VEV, Art. 32 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären
Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund interna-
tionaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der dritt-
staatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevorausset-
zungen nicht erfüllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränk-
ter Gültigkeit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist
grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig
(Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraus-
setzungen kann einer drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den
Aussengrenzen gestattet werden, vgl. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).
5.
5.1. Der Gesuchsteller unterliegt als philippinischer Staatsangehöriger der
Visumspflicht (Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates
vom 15. März 2001). Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach
Art. 5 Abs. 1 SGK steht die Frage der gesicherten Wiederausreise im Vor-
dergrund, welche die Vorinstanz vor allem angesichts der allgemeinen
Lage im Heimatland sowie aufgrund der persönlichen Verhältnisse des
Gesuchstellers anzweifelt. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicher-
ten Feststellungen, sondern lediglich Prognosen treffen. Dabei sind sämt-
liche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen.
5.2. Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte
Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunfts-
land der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von
Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder
wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf
C-8585/2010
Seite 8
hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit
dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Ein-
klang steht.
5.3. In den Philippinen sind breite Bevölkerungsschichten von vergleichs-
weise kargen wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen betroffen.
Obwohl das Land in den letzten Jahren stabile wirtschaftliche Wachs-
tumsraten verzeichnete, bleibt die Armut dort ein ungelöstes Problem.
Nach Angaben der Weltbank ist der Anteil der in Armut lebenden Bevölke-
rung sogar von 30% im Jahr 2003 auf 33% im Jahr 2006 gestiegen. Aktu-
ellere Zahlen liegen keine vor. Auch die Arbeitslosigkeit und die Unterbe-
schäftigung bleiben ein drängendes Problem. Die Arbeitslosenrate ist
zwar 2011 leicht gesunken und betrug noch 6,4% (geschätzt). Zu den of-
fiziell Arbeitslosen kommen aber ungefähr 19% Unterbeschäftigte dazu.
Jedes Jahr verlassen mehr als 1 Mio. Personen das Land, um im Ausland
Arbeit zu suchen, wobei die Tendenz zunehmend ist. Die Entsendung von
Gastarbeitern ins Ausland hilft, den heimischen Arbeitsmarkt zu entlasten,
und sie dient darüber hinaus auch der Erwirtschaftung von Devisen und
der Ankurbelung des Inlandkonsums (Quelle: Deutsches Auswärtiges
Amt: > Aussen- und Europapolitik > Länderin-
formationen > Philippinen > Wirtschaft, Stand: März 2012, besucht im Mai
2012). Vor allem in der jüngeren Bevölkerung ist ein starker Migrati-
onsdruck festzustellen. Dabei gilt auch die Schweiz als Zielland vieler
Auswanderer im erwerbsfähigen Alter, welche sich hier unter besseren
Lebensbedingungen eine neue Existenz aufbauen möchten. Die Tendenz
zur Auswanderung wird erfahrungsgemäss dort noch begünstigt, wo be-
reits ein soziales Beziehungsnetz (Verwandte, Freunde) im Ausland be-
steht. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven Zulas-
sungsregelung nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestim-
mungen.
6.
6.1. Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen beinahe 22-jährigen,
unverheirateten Mann. Er lebt zusammen mit fünf Geschwistern in einem
gemeinsamen Haushalt, so aus seinen eigenen, aber auch den Angaben
seines Vaters zu schliessen. Vor Ort lebt zudem die Mutter des Ge-
suchstellers, wobei aufgrund der Akten nicht bekannt ist, ob diese im glei-
chen Haushalt wohnt. Der Gesuchsteller dürfte in den Philippinen somit
zwar familiäre Bindungen haben. Eigentliche Verantwortlichkeiten persön-
licher oder familiärer Natur, welche die Prognose einer fristgerechten und
anstandslosen Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt begünsti-
C-8585/2010
Seite 9
gen könnten, sind bei ihm aber nicht erkennbar. Allein der Hinweis des
Gesuchstellers, wonach er für seine Geschwister nach dem Wegzug des
Vaters dessen Rolle übernommen habe, lässt nicht schon auf zwingende
Verpflichtungen schliessen. Dies gilt umso mehr, als er für volle drei Mo-
nate in die Schweiz reisen möchte.
6.2. Der Gesuchsteller ist seit anfangs Oktober 2010 bei der Stadtge-
meinde X._______ als "Assessment Clerk I" angestellt und verdient jähr-
lich PHP 152'434.57 (umgerechnet rund CHF 3'325). In der zu den Akten
gereichten Arbeitsbestätigung fehlt ein Hinweis auf den Ferienanspruch
des Beschwerdeführers. Allerdings dürfte der vom Gesuchsteller geplante
dreimonatige Auslandaufenthalt ein Vielfaches eines normalen Feriengut-
habens betragen. In diesem Zusammenhang bringt der Beschwerdefüh-
rer in der Rechtsmitteleingabe zwar vor, der Arbeitgeber seines Sohnes
habe diesem "lediglich 3 Monate Ferien für die Schweiz gegeben". Der
Aufenthalt sei nun für den 25. Januar bis 23. April 2011 geplant. Abgese-
hen davon, dass keine entsprechende Bestätigung des Arbeitgebers ein-
gereicht wurde, ist jedoch unwahrscheinlich, dass der Gesuchsteller nur
wenige Monate nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gleich für drei Mo-
nate von seinem Arbeitsplatz fernbleiben könnte. Es ist daher davon aus-
zugehen, dass der Gesuchsteller im Falle eines mehrmonatigen Aufent-
halts in der Schweiz den Verlust seiner Arbeitsstelle in Kauf nehmen wür-
de. Insgesamt sind auch in den beruflichen bzw. wirtschaftlichen Verhält-
nissen des Gesuchstellers keine Besonderheiten erkennbar, welche die
Gefahr eines Verbleibens in der Schweiz bzw. im Schengen-Raum über
den deklarierten Zeitraum hinaus als gering erscheinen liessen.
6.3. Vorliegend kommt hinzu, dass der Gesuchsteller – auch wenn er sich
bisher noch nie hier aufgehalten hat – einen starken Bezug zur Schweiz
aufweist. Hier leben sein Vater und seine beiden Halbbrüder. Es kann
nicht ausgeschlossen werden, dass er – einmal hier – versucht sein
könnte, bei seiner Angehörigen in der Schweiz zu bleiben.
6.4. Die Vorinstanz durfte unter den gegebenen Umständen zu Recht da-
von ausgehen, die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise des
Gesuchstellers nach einem Besuchsaufenthalt sei nicht gewährleistet.
An dieser Risikobeurteilung vermag die gegenteilige Zusicherung des
Beschwerdeführers (im Gesuchsverfahren und auf Beschwerdeebene)
nichts zu ändern. Als Gastgeber kann dieser zwar für bestimmte finanziel-
le Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für
C-8585/2010
Seite 10
ein bestimmtes Tun oder Unterlassen seines Gastes einstehen (vgl. in
diesem Zusammenhang BVGE 2009/27 E. 9).
6.5. Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter
Gültigkeit (vgl. E. 4.5.) wurden vom Beschwerdeführer nicht geltend ge-
macht und sind auch nicht ersichtlich. Zu Recht macht er nicht geltend,
dass direkte Kontakte mit seinem Sohn nur durch Einreisen in die
Schweiz zu verwirklichen wären.
7.
Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung
im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist
daher abzuweisen.
8.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Be-
schwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3 Bst.
b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
Dispositiv S. 11
C-8585/2010
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr. Zemis […])
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Andreas Trommer Denise Kaufmann
Versand: