B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-8591/2010
U r t e i l v o m 1 5 . M a i 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richterin Ruth Beutler, Richter Jean-Daniel Dubey,
Gerichtsschreiber Rudolf Grun.
Parteien
A._______,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Ausdehnung der kantonalen Wegweisung.
C-8591/2010
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer (geb. 1965, marokkanischer Staatsangehöriger)
heiratete am 29. September 2003 in seinem Heimatland eine in der
Schweiz niedergelassene Landsfrau. Am 9. Februar 2004 reiste er im
Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz, wo ihm im Kanton Bern
der Aufenthalt zwecks Verbleibs bei der Ehefrau bewilligt wurde. Aus der
Ehe sind keine Kinder hervorgegangen. Gemäss gerichtlich genehmigter
Trennungsvereinbarung leben die Ehegatten seit dem 15. Juni 2005 ge-
trennt.
B.
Mit Verfügung vom 14. September 2006 wies die Migrationsbehörde der
Stadt Bern ein vom Beschwerdeführer gestelltes Gesuch um Verlänge-
rung seiner Aufenthaltsbewilligung ab und wies ihn aus dem Kantonsge-
biet weg. Die gegen diese Verfügung gerichteten Rekurse – zunächst an
die Polizei- und Militärdirektion und anschliessend an den Regierungsrat
des Kantons Bern – blieben ebenso erfolglos wie die Beschwerde an das
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, über die am 14. Juli 2010 letztin-
stanzlich entschieden wurde, wobei dem Beschwerdeführer eine Ausrei-
sefrist bis zum 27. September 2010 angesetzt wurde.
C.
Am 23. September 2010 ersuchte die Migrationsbehörde der Stadt Bern
das BFM, die kantonale Wegweisung auf das gesamte Gebiet der
Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein auszudehnen und dem Be-
schwerdeführer eine neue Ausreisefrist anzusetzen. Die Vorinstanz gab
hierauf dem Beschwerdeführer am 7. Oktober 2010 Gelegenheit, zur
Wegweisung aus der Schweiz Stellung zu nehmen, wovon dieser mit ei-
ner Eingabe vom 29. Oktober 2010 sowie den ergänzenden Beilagen
vom 19. November 2010 Gebrauch machte und dabei insbesondere feh-
lende medizinische Betreuungsmöglichkeiten sowie eine fehlende finan-
zielle Unterstützung in Marokko geltend machte.
D.
Mit Verfügung vom 3. Dezember 2010 dehnte die Vorinstanz die kantona-
le Wegweisung auf das gesamte Gebiet der Schweiz und des Fürsten-
tums Liechtenstein aus und forderte den Beschwerdeführer auf, die
Schweiz unverzüglich zu verlassen. Gleichzeitig entzog sie einer allfälli-
gen Beschwerde die aufschiebende Wirkung.
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Seite 3
E.
Mit Rechtsmitteleingaben vom 15. Dezember 2010 und 13. Januar 2011
beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Ver-
fügung und die Rückweisung der Sache zur Feststellung des vollständi-
gen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurtei-
lung an das BFM. Eventuell sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben
und festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdefüh-
rers unzumutbar sei. Gerügt wird dabei insbesondere eine mehrfache
Verletzung des rechtlichen Gehörs (ungenügende Begründung, Nichtein-
gehen auf Parteivorbringen und eingereichte Beweismittel, wichtige Be-
weismittel trotz Anerbietung nicht eingefordert, Nichtanhörung vor Erlass
der Verfügung) sowie eine unvollständige und unrichtige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhalts. Zur Begründung wird im Wesentlichen
geltend gemacht, das BFM habe weder abgeklärt, ob in Marokko eine
ausreichende medizinische Infrastruktur für die Behandlung der Diabetes
und der Depression des Beschwerdeführers vorhanden sei, noch die vor-
aussichtliche wirtschaftliche Situation und sein soziales Netz bei einer
Rückkehr überprüft. Nach einer richtigen und vollständigen Sachverhalts-
abklärung und dem Einbezug sämtlicher Stellungnahmen und eingereich-
ter Beweismittel gestalte sich der Wegweisungsvollzug als unzumutbar,
weil der Beschwerdeführer aufgrund seiner Krankheit bei einer Rückkehr
keine Arbeit finden würde, seine Familie ihn nicht unterstützen könne und
somit nicht genügend finanzielle Mittel vorhanden sein würden, um die
weitere Behandlung der Diabetes sowie die dringende Fortführung der
Psychotherapie zu gewährleisten.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um Wiederherstellung der durch die
Vorinstanz entzogenen aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie
um Mitteilung der am Instruktionsverfahren beteiligten Personen sowie
des Spruchkörpers (an einem Entscheid mitwirkende Richterinnen und
Richter) ersucht. Ferner wird für den Fall, dass die Sache nicht an die
Vorinstanz zurückgewiesen werde, eine vollständige Sachverhaltsabklä-
rung durch das Bundesverwaltungsgericht beantragt (individuelle Abklä-
rungen betreffend den Zugang zur medizinischen Infrastruktur im Heimat-
land des Beschwerdeführers, persönliche Anhörung des Beschwerdefüh-
rers).
F.
Mit Zwischenverfügung vom 17. Januar 2011 wies das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung
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der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab und hob den am
16. Dezember 2010 vorläufig angeordneten Vollzugsstopp wieder auf.
G.
Am 22. Februar 2011 lehnte das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch
des Beschwerdeführers vom 16. Februar 2011 um wiedererwägungswei-
se Aufhebung der Zwischenverfügung vom 17. Januar 2011 betreffend
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege (Erlass der Verfahrenskosten und Befreiung
von der Kostenvorschusspflicht) ab.
H.
Am 24. März 2011 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerde-
führer auf dessen mit Eingabe vom 8. März 2011 in Aussicht gestelltes
Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Be-
schwerde sowie den angekündigten aktuellen Arztbericht mit, dass dar-
über erst zu befinden sei, wenn ein entsprechender Arztbericht vorliege,
und leitete den Schriftenwechsel ein.
I.
In ihrer Vernehmlassung vom 27. April 2011 schliesst die Vorinstanz auf
Abweisung der Beschwerde.
J.
Replikweise hält der Beschwerdeführer am 3. Juni 2011 am eingereichten
Rechtsmittel sowie den Begehren fest, wobei er unter Hinweis auf einen
gleichzeitig eingereichten Arztbericht vom 19. Mai 2011 erneut um Wie-
derherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersucht.
K.
Nach Durchführung eines weiteren Schriftenwechsels – die Vorinstanz
schliesst in ihrer zweiten Stellungnahme vom 14. Juni 2011 nach wie vor
auf Abweisung der Beschwerde – wies das Bundesverwaltungsgericht am
7. Juli 2011 das Gesuch um wiedererwägungsweise Aufhebung der Zwi-
schenverfügungen vom 17. Januar und 22. Februar 2011 betreffend Wie-
derherstellung der aufschiebenden Wirkung ab und hob den am 8. Juni
2011 vorläufig angeordneten Vollzugsstopp wieder auf.
L.
Kurz nach diesem Zeitpunkt verliess der Beschwerdeführer offensichtlich
die Schweiz, weshalb die Migrationsbehörde der Stadt Bern am 2. Sep-
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Seite 5
tember 2011 seine Abmeldung rückwirkend per 14. Juli 2011 nach Marok-
ko veranlasste.
M.
Auf den weiteren Akteninhalt (u.a. die beigezogenen Akten der Migrati-
onsbehörde der Stadt Bern) wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbe-
halt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Ver-
fügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer der in Art. 33
VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen auch Verfü-
gungen des BFM, welche die Ausdehnung der kantonalen Wegweisung
und deren Vollzug zum Gegenstand haben. In diesem Bereich entschei-
det das Bundesverwaltungsgericht endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 4 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, rich-
tet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem
VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Gemäss Art. 48 VwVG muss der Beschwerdeführer ein aktuelles und
praktisches Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochte-
nen Verfügung bzw. an der Überprüfung der von ihm erhobenen Rügen
haben. Seine Ausreise im Juli 2011 führte indessen zum Vollzug des
Wegweisungsentscheides. Die angefochtene Massnahme ist somit durch
Konsumption dahingefallen. Eine allfällige Gutheissung der vorliegenden
Beschwerde vermöchte an dieser Situation nichts zu ändern und würde
dem Beschwerdeführer insbesondere kein Recht auf Wiedereinreise
vermitteln, womit das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses
vorliegend nicht erfüllt wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2P.143/2003
vom 19. Dezember 2003 E. 1.2). Dennoch kann dem Beschwerdeführer
die Schutzwürdigkeit seines Interesses nicht abgesprochen werden, denn
er hat die Schweiz während eines hängigen Verfahrens verlassen müs-
sen. Das Interesse des Beschwerdeführers ist jedoch nicht länger auf die
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Aufhebung der Verfügung gerichtet, sondern beschränkt sich auf die
Feststellung, ob die angefochtene Massnahme zum Zeitpunkt ihres Er-
lasses rechtens war (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-3378/2008 vom 11. November 2009 E. 1.3 mit Hinweis). Die Be-
schwerdelegitimation ist in diesem Rahmen somit zu bejahen und auf die
frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50
und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage
zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2 mit Hinweis).
3.
3.1 Am 1. Januar 2008 trat das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) mit seinen
Ausführungsverordnungen (u.a. die Verordnung vom 24. Oktober 2007
über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]) in
Kraft und löste das bis dahin geltende Bundesgesetz vom 26. März 1931
über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) so-
wie verschiedene darauf gestützt erlassene Verordnungen ab (vgl. Art.
125 i.V.m. Ziff. I Anhang 2 AuG und Art. 91 VZAE). In Verfahren, die vor
diesem Zeitpunkt anhängig gemacht wurden, bleibt nach der übergangs-
rechtlichen Ordnung des AuG das alte materielle Recht anwendbar. Da-
bei ist grundsätzlich ohne Belang, ob das Verfahren auf Gesuch hin (vgl.
Art. 126 Abs. 1 AuG) oder von Amtes wegen eröffnet wurde (per analogi-
am Art. 126 Abs. 1 AuG; vgl. BVGE 2008/1 E. 2 mit Hinweisen). Das Ver-
fahren selbst folgt dem neuen Verfahrens- und Organisationsrecht
(Art. 126 Abs. 2 AuG). Altrechtliche Zuständigkeiten bleiben davon unbe-
rührt, wenn sie unter der Geltung des alten Rechts begründet wurden
(perpetuatio fori) oder wenn das neue Recht auf das alte materielle Recht
verweist, die für dessen Verwirklichung notwendige Zuständigkeitsord-
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nung aber nicht mehr zur Verfügung stellt (vgl. das Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts C-7842/2008 vom 23. April 2009 E. 3.1 mit Hinweis).
3.2 Im vorliegenden Fall wurde das der angefochtenen Ausdehnungs-
verfügung zugrunde liegende Wegweisungsverfahren auf kantonaler
Ebene vor dem 1. Januar 2008 eingeleitet (vgl. Verfügung der Migra-
tionsbehörde der Stadt Bern vom 14. September 2006). Massgeblich ist
folglich das alte materielle Recht einschliesslich der diesbezüglich vor-
gesehenen altrechtlichen Zuständigkeiten. Das BFM war daher für den
Erlass der angefochtenen Verfügung zuständig (vgl. Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts C-2349/2008 vom 11. März 2010 E. 3.2 mit Hinweis).
4.
Was das Anliegen des Beschwerdeführers um Mitteilung der am Verfah-
ren vor Bundesverwaltungsgericht beteiligten Personen betrifft, so gilt es
vorab festzuhalten, dass ihm die zuständige Instruktionsrichterin seit dem
16. Dezember 2010 (vorläufige Aussetzung des Vollzugs der Wegwei-
sung) bekannt ist. Ferner regeln gemäss Art. 32 Abs. 4 des Geschäftsreg-
lements vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR, SR
173.320.1) die Abteilungen, ob und in welcher Form den Parteien die Zu-
sammensetzung des Spruchkörpers bekannt gegeben wird. Die Abteilung
III beschloss am 23. April 2008, dass der Spruchkörper in der Regel nicht
mitgeteilt bzw. erst mit dem Urteil bekannt gegeben wird. Das Gleiche gilt
im Übrigen auch bei Verfahren der Abteilungen IV und V, was dem Vertre-
ter des Beschwerdeführers in einem Schreiben der Abteilungspräsidenten
IV und V vom 1. Juli 2010 mitgeteilt worden ist (vgl. Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts D-7798/2010 vom 22. November 2010 E. 4). Weil in
casu zudem keine besonderen Gründe zugunsten einer vorgängigen Be-
kanntgabe des Spruchgremiums vorgebracht wurden, bestand auch kein
Anlass, ihm die am Entscheid beteiligten Personen (Richter und Ge-
richtsschreiber) vor dem Erlass des Urteils mittzuteilen.
5.
Der Beschwerdeführer rügt eine mehrfache Verletzung des rechtlichen
Gehörs durch die Vorinstanz (ungenügende Begründung, Nichteingehen
auf Parteivorbringen und eingereichte Beweismittel, wichtige Beweismittel
trotz Anerbietung nicht eingefordert, Nichtanhörung vor Erlass der Verfü-
gung).
5.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst das Recht des Betroffe-
nen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Akts zur
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Seite 8
Sache äussern zu können. Er verlangt von der Behörde, dass sie seine
Vorbringen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung
angemessen berücksichtigt (vgl. Art. 29 ff. VwVG; BERNHARD WALD-
MANN/JÜRG BICKEL in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommen-
tar VwVG, Zürich 2009, Art. 32 N 7 ff.). Daraus folgt die Pflicht der Behör-
den, ihren Entscheid zu begründen (Art. 35 VwVG). Die Begründungs-
pflicht soll verhindern, dass die Behörden sich von unsachlichen Motiven
leiten lassen, und der betroffenen Person ermöglichen, den Entscheid
sachgerecht anzufechten. Die Behörde hat die wesentlichen Überlegun-
gen zu nennen, von denen sie sich bei ihrem Entscheid leiten liess. Die
Anforderungen an die Begründung sind umso höher, je weiter der Ent-
scheidungsspielraum und je komplexer die Sach- und Rechtslage ist. Bei
schwerwiegenden Eingriffen wird eine sorgfältige Begründung verlangt
(vgl. zum Ganzen BGE 137 II 266 E. 3.2; BGE 133 I 270 E. 3.1; BVGE
2007/27 E. 5.5.2; LORENZ KNEUBÜHLER, Die Begründungspflicht, Bern
1998, S. 22 ff.; RENÉ WIEDERKEHR, Die Begründungspflicht nach Art. 29
Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 [BV, SR 101] und die Heilung bei Verletzung, ZBl
9/2010 S. 484 ff.).
5.2 Die Begründung der angefochtenen Verfügung ist hinsichtlich der Be-
urteilung des Wegweisungsvollzugs tatsächlich sehr knapp ausgefallen.
In Bezug auf die wirtschaftliche und gesundheitliche Situation des Be-
schwerdeführers im Heimatland verweist die Vorinstanz auf die entspre-
chenden Erwägungen im Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons
Bern vom 14. Juli 2010, wobei diese Erwägungen die Härtefallprüfung be-
trafen und nicht – wie im vorliegenden Verfahren – die Voraussetzungen
des Wegweisungsvollzugs. Obwohl es sich dabei um unterschiedliche
Betrachtungsweisen handelt, sind die zu beurteilenden Kriterien (in Be-
zug auf die wirtschaftliche und gesundheitliche Situation im Heimatland
des Betroffenen) praktisch identisch. Der diesbezügliche Verweis der Vor-
instanz auf die Erwägungen im Urteil des kantonalen Verwaltungsgerichts
ist deshalb nicht unzulässig und erfüllt grundsätzlich die Anforderungen
an eine rechtsgenügliche Begründung.
5.2.1 Selbst wenn man – wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht –
von einer Verletzung der Begründungspflicht ausgeht, kann von der Auf-
hebung der angefochtenen Verfügung aus prozessökonomischen Grün-
den abgesehen werden, wenn die erstinstanzliche Behörde eine hinrei-
chende Begründung in der Vernehmlassung nachschiebt und der Be-
schwerdeführer Gelegenheit erhält, seine Beschwerde in einem zweiten
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Schriftenwechsel zu ergänzen, so dass ihm kein prozessualer Nachteil
entsteht. Ferner ist erforderlich, dass kein für die Beurteilung der Angele-
genheit relevantes Kognitionsgefälle besteht (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2;
WALDMANN/BICKEL, a.a.O., Art. 29 N. 114 u. 118 je mit Hinweisen).
5.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht verfügt über die gleiche Kognition
wie die Vorinstanz und ist zur freien Prüfung aller Sachverhalts- und
Rechtsfragen befugt. Der Beschwerdeführer konnte auch die Verfügung
in rechtsgenügender Weise anfechten. Ferner war es ihm möglich, zu den
ergänzenden Ausführungen der Vorinstanz in deren Vernehmlassung und
den entsprechenden Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts in der
Zwischenverfügung vom 17. Januar 2011 Stellung zu nehmen. Von einer
Rückweisung der Sache wäre somit selbst bei einer allfälligen Verletzung
der Begründungspflicht abzusehen.
5.3 Dass sich der Beschwerdeführer vor Erlass der vorinstanzlichen Ver-
fügung nicht habe äussern können, trifft ebenfalls nicht zu. So machte er
von dem ihm durch die Vorinstanz gewährten rechtlichen Gehör mit sei-
nen Eingaben vom 29. Oktober und 19. November 2010 Gebrauch. Der
Inhalt dieser Eingaben wurde denn auch in der angefochtenen Verfügung
dargelegt. Dass die Vorinstanz dann nicht im Einzelnen darauf einging
und im Sinne des Beschwerdeführers berücksichtigte, bedeutet nicht,
dass die entsprechenden Vorbringen überhaupt keine Beachtung fanden.
Sie bezeichnete diese Vorbringen einfach als nicht neu und unwesentlich
in Bezug auf die Begründung eines allfälligen Vollzugshindernisses. Eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt damit aber ebenso wenig vor wie
mit der Nichtberücksichtigung des in der Eingabe vom 29. Oktober 2010
angebotenen Beweismittels (Bestätigungsschreiben seines ehemaligen
Arbeitgebers). Im Verwaltungsverfahren gilt grundsätzlich das Untersu-
chungsprinzip, welches durch die Mitwirkungspflicht der Parteien ergänzt
wird (vgl. Art. 12 und Art. 13 VwVG). Der Untersuchungsgrundsatz bedeu-
tet, dass die Verwaltungs- und Justizbehörden den Sachverhalt von Am-
tes wegen abklären. Hierfür bedienen sie sich nötigenfalls der in Art. 12
VwVG genannten Beweismittel. Art. 19 VwVG i.V.m Art. 37 des Bundes-
gesetzes über den Bundeszivilprozess vom 4. Dezember 1947 (BZP, SR
273) verpflichtet die Behörde jedoch nicht, alles und jedes, was wünsch-
bar wäre, abzuklären. Bei der Auswahl der Beweismittel berücksichtigt sie
vielmehr deren Tauglichkeit und Beweiskraft (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE
HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 276). Ganz offensichtlich vermag das angebote-
ne Beweismittel keine wesentlich neuen Erkenntnisse zu vermitteln, sonst
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Seite 10
hätte es der Beschwerdeführer spätestens während des Beschwerdever-
fahrens nachgereicht.
6.
Gemäss Art. 1a ANAG ist eine ausländische Person nur dann zur Anwe-
senheit in der Schweiz berechtigt, wenn sie über eine Aufenthalts- oder
Niederlassungsbewilligung verfügt oder nach dem Gesetz keiner solchen
bedarf (zu Letzterem vgl. Art. 2 ANAG und Art. 1 der Vollziehungsverord-
nung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Nieder-
lassung der Ausländer [ANAV, AS 1949 228]). Besitzt sie keine Bewilli-
gung und kann sie sich auch nicht auf ein gesetzliches Bleiberecht beru-
fen, so ist ihr Aufenthalt illegal und sie ist von Gesetzes wegen verpflich-
tet, die Schweiz zu verlassen (vgl. Art. 12 Abs. 1 ANAG, ferner den Tatbe-
stand des illegalen Aufenthaltes im Sinne von Art. 23 Abs. 1 ANAG sowie
NICOLAS WISARD, Les renvois et leur exécution en droit des étrangers et
en droit d'asile, Basel/Frankfurt a.M. 1997, S. 102).
6.1 Abgesehen von der Konstellation, in der von vornherein kein Aufent-
haltsrecht besteht, ist eine ausländische Person unter anderem auch
dann zur Ausreise verpflichtet, wenn ihr eine Bewilligung – oder die Ver-
längerung einer solchen – verweigert oder diese widerrufen oder entzo-
gen wurde (Art. 12 Abs. 3 Satz 1 ANAG). In diesem Fall wird die Ausrei-
sefrist von der zuständigen Behörde bestimmt; ist die Behörde eine kan-
tonale, so hat der Ausländer aus dem Kanton, ist sie eine eidgenössi-
sche, so hat er aus der Schweiz auszureisen (Art. 12 Abs. 3 Sätze 2 und
3 ANAG). Die eidgenössische Behörde kann die Pflicht zur Ausreise aus
einem Kanton auf die ganze Schweiz ausdehnen (Art. 12 Abs. 3 Satz 4
ANAG). Letzteres wird präzisiert durch Art. 17 Abs. 2 letzter Satz ANAV,
wonach das Bundesamt in der Regel die Ausdehnung der Wegweisung
auf die ganze Schweiz verfügt, wenn nicht aus besonderen Gründen dem
Ausländer Gelegenheit geboten werden soll, in einem anderen Kanton
um eine Bewilligung nachzusuchen.
6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in zahlreichen Urteilen zur
Rechtsnatur der Ausdehnungsverfügung und den sich daraus ergeben-
den Konsequenzen auf die Kognition der Bundesbehörden geäussert.
Nach seiner Rechtsprechung stellt die Ausdehnungsverfügung eine
Massnahme dar, die einerseits als rein exekutorische Anordnung der
Durchsetzung einer vorbestehenden gesetzlichen Verpflichtung dient –
nämlich der Pflicht einer ausländischen Person, nach Wegfall ihres ge-
setzlichen oder auf einer Bewilligung beruhenden Aufenthaltsrechts aus-
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Seite 11
zureisen – und andererseits gegenüber der kantonalen Wegweisung
streng akzessorisch ist. Hinzu kommt, dass die Kompetenz zur Legalisie-
rung des Aufenthaltes nicht beim Bund, sondern grundsätzlich bei den
Kantonen liegt. Gestützt darauf erachtet das Bundesverwaltungsgericht in
seiner ständigen Rechtsprechung Kritik an einem negativen Bewil-
ligungsentscheid für unzulässig. Unzulässig sind dementsprechend auch
alle Vorbringen, mit denen im weitesten Sinne ein überwiegendes Inter-
esse oder gar ein Anspruch auf eine Aufenthaltsregelung behauptet wird.
Mit Aussicht auf Erfolg kann gegen die Ausdehnung nur vorgebracht wer-
den, dass in einem Drittkanton um die Erteilung einer Bewilligung nach-
gesucht wurde, und dies auch nur dann, wenn dieser Drittkanton der aus-
ländischen Person für die Dauer des Bewilligungsverfahren den Aufent-
halt auf seinem Gebiet ausdrücklich gestattet (vgl. statt vieler Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C-984/2009 vom 22. Juli 2010 E. 4.2 mit
Hinweis).
6.3 Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern hat in seinem Entscheid
vom 14. Juli 2010 bestätigt, dass die Nichtverlängerung der Aufenthalts-
bewilligung des Beschwerdeführers zu Recht erfolgte. Damit fehlt es dem
Beschwerdeführer an einem Rechtstitel für einen rechtmässigen Aufent-
halt in der Schweiz. In der Rechtsmittelschrift wird auch nicht geltend ge-
macht, dass ein anderer Kanton bereit wäre, den Aufenthalt des Be-
schwerdeführers zu regeln. Es besteht daher kein Spielraum, um vom
Grundsatz der Ausdehnung der kantonalen Wegweisung auf die ganze
Schweiz abzuweichen. Die Ausdehnung der kantonalen Wegweisung ist
somit nicht zu beanstanden.
7.
Es bleibt zu prüfen, ob dem Vollzug der Wegweisung Hindernisse im Sin-
ne von Art. 14a Abs. 2 bis 4 ANAG – Unmöglichkeit, Unzulässigkeit oder
Unzumutbarkeit – entgegenstehen und das zuständige Bundesamt des-
halb gestützt auf Art. 14a Abs. 1 ANAG die vorläufige Aufnahme des Be-
schwerdeführers hätte verfügen müssen. In diesem Zusammenhang ist
darauf hinzuweisen, dass die vorläufige Aufnahme als Ersatzmassnahme
für den Vollzug der Wegweisung ausgestaltet ist. Sie tritt neben die Weg-
weisung, deren Bestand sie nicht tangiert, sondern vielmehr voraussetzt
(vgl. dazu Botschaft des Bundesrates zum Bundesbeschluss über das
Asylverfahren [AVB] vom 25. April 1990, BBl 1990 II 647; WALTER KÄLIN,
Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 201; vgl. Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts C-1249/2010 vom 2. Juni 2010 E. 5).
C-8591/2010
Seite 12
7.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht möglich, wenn die ausländische
Person weder in den Herkunfts- oder Heimatstaat noch in einen Drittstaat
verbracht werden kann (Art. 14a Abs. 2 ANAG). Er ist nicht zulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz – insbesondere jene
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrech-
te und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) –
einer Weiterreise in den Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat ent-
gegenstehen (Art. 14a Abs. 3 ANAG). Der Vollzug kann insbesondere
nicht zumutbar sein, wenn er für die ausländische Person eine konkrete
Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 4 ANAG).
7.2 Die Möglichkeit und Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs steht im
vorliegenden Fall ausser Frage. Demzufolge ist allenfalls relevant, ob die
zwangsweise Rückkehr für den Beschwerdeführer eine konkrete Gefähr-
dung mit sich gebracht hätte und damit nicht zumutbar gewesen wäre.
7.3 Eine konkrete Gefährdung kann bestehen aufgrund einer im Heimat-
land herrschenden politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg
oder eine Situation allgemeiner Gewalt auszeichnet, oder aufgrund ande-
rer Gefahrenmomente wie beispielsweise die Nichterhältlichkeit einer
notwendigen medizinischen Behandlung. Wirtschaftliche Schwierigkeiten,
von welchen die ansässige Bevölkerung regelmässig betroffen ist, wie
Wohnungsnot oder ein schwieriger Arbeitsmarkt, vermögen hingegen kei-
ne konkrete Gefährdung zu begründen. Dagegen ist der Vollzug der
Wegweisung nicht zumutbar, wenn sich die ausländische Person im Falle
einer zwangsweisen Rückkehr in ihren Heimatstaat mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer existenzgefährdenden Situation ausgesetzt sä-
he. Eine solche Situation liegt namentlich dann vor, wenn die weggewie-
sene Person unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würde, dem
Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheits-
zustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wäre (vgl. Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts C-1151/2010 vom 15. Juni 2011
E. 6.3 mit Hinweisen).
7.3.1 Im Heimatland des Beschwerdeführers (Marokko) herrscht weder
Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Irgendwelche Hinweise,
dass er zum heutigen Zeitpunkt bzw. zum Zeitpunkt seiner Rückkehr we-
gen irgendwelcher Unruhen oder allgemeiner Missachtung von Men-
schenrechten konkret gefährdet war oder sein könnte, sind nicht ersicht-
lich.
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7.3.2 Für die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges spricht nach
Auffassung des Beschwerdeführers sein psychischer und insbesondere
physischer Zustand. So habe er mehrmals stationär hospitalisiert werden
müssen, wobei sich seine psychische Gesundheit ausserhalb einer Insti-
tution wieder rasch verschlechtert habe. Zudem sei er zur Behandlung
seiner Diabetes zweimal täglich auf medizinische Betreuung angewiesen.
Im Falle einer Rückkehr nach Marokko hätte der Beschwerdeführer kei-
nerlei finanzielle Möglichkeiten, um seine dringend benötigte Behandlung
der psychischen und physischen Gesundheit sicherzustellen, da seine
dort lebende Familie nicht in der Lage sei, ihn finanziell zu unterstützen,
und er von keinem sozialversicherungsrechtlichen Netz profitieren könn-
te.
7.3.2.1 Wie oben ausgeführt (E. 7.3), kann sich eine konkrete Gefahr im
Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG auch aus der gesundheitlichen Situation
der weggewiesenen Person ergeben. Dies setzt voraus, dass die vorge-
sehene Behandlung notwendig, wesentlich und im Heimatland nicht er-
hältlich ist. Entscheidend ist dabei nicht, ob die medizinische Versorgung
im Zielland des Wegweisungsvollzuges einem Vergleich mit schweizeri-
schen medizinischen Standards standhält. Als massgebend erweist sich
vielmehr, ob Behandlungsmöglichkeiten vor Ort innerhalb kurzer Zeit und
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine wesentliche oder gar lebensbe-
drohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes erwarten lassen
(Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7090/2007 vom 23. August 2011
E. 6.3.2 mit Hinweisen).
7.3.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt genau so wenig wie die Vor-
instanz in Frage, dass der Beschwerdeführer an einer rezidivierenden
depressiven Störung und an Diabetes leidet (vgl. Arztbericht vom 19. Mai
2011 der Universitätsklinik und Poliklinik für Psychiatrie Bern). Wie bereits
das Verwaltungsgericht des Kantons Bern in seinem Urteil vom 14. Juli
2010 festgehalten hat (vgl. E. 5.2), kann der Beschwerdeführer in Marok-
ko entsprechend medizinisch versorgt werden, was weder von ihm noch
seinen Ärzten in der Schweiz bestritten wird. Was die ambulante Behand-
lung seiner Diabetes (zwei Spritzen im Tag) anbelangt, kann er auch auf
die Unterstützung seiner dort lebenden Familienangehörigen (Mutter und
Geschwister) zählen, auch wenn deren finanzielle Möglichkeiten einge-
schränkt sind. Im Übrigen geht aus dem Arztbericht zwar hervor, dass
sich der psychische Zustand des Beschwerdeführers beim Austritt aus
der letzten stationären Behandlung deutlich gebessert hat. Dem Arztbe-
richt vom 19. Mai 2011 ist jedoch auch zu entnehmen, dass zum Zeit-
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punkt des Eintritts keine akute Selbst- oder Fremdgefährdung bestand.
Selbst wenn dem Beschwerdeführer keine genügenden finanziellen Mittel
zur Verfügung stehen, um solche stationären Behandlungen im Heimat-
land zu ermöglichen, ist diesbezüglich nicht mit einer lebensbedrohlichen
Verschlechterung seines Gesundheitszustandes zu rechnen. Zudem kann
er in Marokko bei der sozialen Reintegration sowie in moralischer Hin-
sicht auf die Hilfe seiner Familienangehörigen zählen, was sich erfah-
rungsgemäss positiv auf den psychischen Gesundheitszustand auswirkt.
7.3.2.3 Bei dieser Sachlage hat die Vorinstanz zu Recht auf individuelle
Abklärungen betreffend den Zugang zur medizinischen Infrastruktur im
Heimatland des Beschwerdeführers verzichtet. Ebenso wenig war und ist
es notwendig, den Beschwerdeführer dazu direkt anzuhören. Einerseits
stellt die Parteibefragung ein Beweismittel dar, welches mangels aus-
drücklicher gesetzlicher Regelung im Verwaltungsverfahren nicht vorge-
sehen ist (vgl. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 62 ff. BZP). Andererseits haben
Auskünfte der Parteien gemäss Art. 12 Bst. b VwVG – wie dies im Ver-
waltungsverfahren der Regel entspricht – grundsätzlich schriftlich zu er-
folgen, wovon der Beschwerdeführer sowohl im vorinstanzlichen als auch
im Beschwerdeverfahren in rechtsgenüglicher Weise Gebrauch machen
konnte. Von einer unvollständigen und unrichtigen Abklärung des rechts-
erheblichen Sachverhalts seitens des BFM kann demnach keine Rede
sein, weshalb sich auch eine diesbezügliche Rückweisung der Angele-
genheit an die Vorinstanz erübrigt.
7.3.3 Der Beschwerdeführer besuchte in Marokko während acht Jahren
die Schule und arbeitete dann in verschiedenen Stellen (u.a. im Nah-
rungsmittelbereich). Er heiratete dort eine Landsfrau, von der er im Jahre
2000 geschieden wurde. Erst im Alter von 39 Jahren gelangte er nach der
Eheschliessung mit einer hier niedergelassenen Landsfrau in die
Schweiz, wo er in einer Reinigungsfirma arbeitete. Nach der Trennung
von seiner Ehefrau verfügte der Beschwerdeführer hier – nebst seinen
Beziehungen zum Arbeitsplatz und Freunden aus seinem Heimatland –
über keine näheren sozialen Kontakte mehr. Hingegen pflegte er seine
Kontakte zum Heimatland über all die Jahre hinweg (in den kantonalen
Akten belegt sind beispielsweise einmonatige Aufenthalte in Marokko
vom Februar/März 2010 und vom August 2009), weshalb die familiären
Beziehungen – sofern überhaupt erloschen – rasch wieder reaktiviert
werden können. Auch wenn es ihm – trotz seines langjährigen früheren
Aufenthaltes in Marokko sowie der in jener Zeit ausgeübten beruflichen
Tätigkeiten – nicht leicht fallen dürfte, sich in wirtschaftlicher Hinsicht zu
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reintegrieren, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in sei-
nem Heimatland aufgrund des familiären Beziehungsnetzes und der oben
beschriebenen medizinischen Behandlungsmöglichkeit keiner existenzge-
fährdenden Situation ausgesetzt ist.
7.4 In Würdigung der gesamten Umstände gelangt das Bundesverwal-
tungsgericht daher zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG zu erachten ist bzw.
war.
8.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lich-
te von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher
abzuweisen.
9.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer
die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 800.-
festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt und mit dem am 8. März 2011 geleisteten Kostenvorschuss gleicher
Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] zurück)
– das Migrationsamt der Stadt Bern ad BEG […]
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Rudolf Grun
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