Abtei lung III
C-859/2006
{T 0/2}
Urteil vom 13. August 2007
Mitwirkung: Richter Antonio Imoberdorf (Kammerpräsident);
Richter Bernard Vaudan; Richter Andreas Trommer;
Gerichtsschreiberin Evelyne Sturm.
A._______ und B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz,
betreffend
Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf C._______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Am 7. Juni 2006 ersuchte die indische Staatsangehörige C._______,
geboren am [...] 1977 (nachfolgend: Gesuchstellerin), bei der Schweize-
rischen Botschaft in Neu Delhi um eine Einreisebewilligung für einen
dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei ihrem im Kanton Zürich wohnhaften
Schwager. Die Auslandvertretung verweigerte das beantragte Visum vor-
erst formlos und übermittelte anschliessend das Gesuch der Vorinstanz
zum formellen Entscheid.
B. Nachdem die Vorinstanz beim Migrationsamt des Kantons Zürich er-
gänzende Auskünfte eingeholt hatte, lehnte sie das Einreisebegehren mit
Verfügung vom 21. August 2006 ab. Zur Begründung wurde im We-
sentlichen ausgeführt, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise
könne angesichts der wirtschaftlichen und soziokulturellen Lage im Her-
kunftsland, aber auch unter Berücksichtigung der persönlichen Verhält-
nisse nicht als gesichert betrachtet werden. Ausserdem würden keine
Gründe vorliegen, welche eine Einreise trotzdem zwingend notwendig er-
scheinen liessen.
C. Mit Beschwerde vom 16. September 2006 an das Eidgenössische Justiz-
und Polizeidepartement (EJPD) beantragen der Schwager, A._______,
und dessen Ehefrau, B._______, (nachfolgend: die Beschwerdeführer oder
Rekurrenten) die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die
Erteilung des Besuchervisums. Die Beschwerdeführer bringen zur
Begründung vor, die Gesuchstellerin lebe in finanziell guten Verhältnissen
in D._______. Sie würde ein eigenes Haus besitzen und führe seit
15 Jahren ein erfolgreiches Geschäft. Zudem seien ihre Eltern von Alters
wegen auf ihre Unterstützung angewiesen. Die Beschwerdeführer weisen
ferner auf ihren Leumund sowie ihre eigenen Verhältnisse hin und
versichern, die Gesuchstellerin werde fristgerecht aus der Schweiz
ausreisen.
D. In ihrer Vernehmlassung vom 8. November 2006 beantragt die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde und führt unter anderem aus, weder würde
in der Beschwerde die Unterstützungsbedürftigkeit der Eltern näher be-
gründet, noch sei es nachvollziehbar, wie die Gesuchstellerin ihr gut ge-
hendes Geschäft und ihre Eltern ohne weiters für drei Monate verlassen
könne. Die geltend gemachten Verpflichtungen würden daher die Wieder-
ausreise nicht als gesichert erscheinen lassen. Diese Einschätzung könne
durch die persönlichen Referenzen und Beteuerungen des Gastgebers
nicht entkräftet werden, auch wenn kein Anlass bestehe, an dessen In-
tegrität zu zweifeln.
E. Die Beschwerdeführer liessen die dazu eingeräumte Replikfrist unbenutzt
verstreichen.
3Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des Bundesamtes für Migration (BFM) betreffend Einreise-
verweigerung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungs-
gericht (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Auf-
enthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20], Art. 31 ff.
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
Dessen Urteil ist entgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt die bei Inkrafttreten des Ver-
waltungsgerichtsgesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schieds-
kommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen
Rechtsmittel. Für die Beurteilung gilt das neue Verfahrensrecht (vgl.
Art. 53 VGG). Demnach richtet sich das Verfahren nach den Be-
stimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
waltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) soweit das Verwaltungsgerichts-
gesetz nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
1.3 Die Rekurrenten sind als Gastgeber gemäss Art. 20 Abs. 2 ANAG i.V.m.
Art. 48 VwVG zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die frist- und formge-
rechte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 49 – 52 VwVG).
2.
2.1 Ausländer/-innen sind zur Anwesenheit in der Schweiz berechtigt, wenn
sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzen oder wenn
sie keiner solchen bedürfen (vgl. Art. 1a ANAG). Die Behörde entscheidet,
im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Aus-
land, nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt oder Nie-
derlassung (Art. 4 ANAG). Daher räumt das schweizerische Recht weder
einen Anspruch auf Einreise noch auf Erteilung eines Visums ein (vgl.
PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: Peter Uebersax/Peter
Münch/Thomas Geiser/Martin Arnold, Ausländerrecht, Ausländerinnen und
Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht
der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143). Dem behördlichen Er-
messen steht somit im Falle der Erteilung einer Einreisebewilligung ein
weiterer Spielraum offen als beispielsweise bei der Verlängerung einer all-
mählich den Vertrauensschutz verfestigenden Anwesenheitserlaubnis.
Dies gilt auch für die Beurteilung von Einreiseersuchen zur Anwesenheit
von bis zu drei Monaten, die bewilligungsfrei, aber unter Umständen
visumpflichtig sind (vgl. Art. 2 Abs. 1 ANAG i.V.m den nachstehenden Vi-
sumsbestimmungen).
2.2 Das Visum wird verweigert, wenn die Ausländerin oder der Ausländer die
Einreisevoraussetzungen nach Art. 1 der Verordnung vom 14. Januar 1998
über Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländer (VEA,
SR 142.211) nicht erfüllt (vgl. Art. 14 Abs. 1 VEA). So müssen Personen,
4die in die Schweiz reisen möchten, unter anderem Gewähr bieten, dass sie
fristgerecht wieder ausreisen werden (Art. 1 Abs. 2 Bst. c. VEA).
2.3 Die Gesuchstellerin kann sich auf keine Ausnahmeregelung berufen und
unterliegt aufgrund ihrer Nationalität den Visumsbestimmungen (vgl. Art. 1-
5 VEA). Für die Prüfung, ob das Kriterium der gesicherten Wiederausreise
erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen
sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Vor-
aussagen machen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzel-
falles zu würdigen.
3.
3.1 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise können
sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der Besucherin oder des
Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus
Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise un-
günstigen Verhältnissen können darauf hindeuten, dass die persönliche In-
teressenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich
befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht.
3.2 Indien gehört zu denjenigen Ländern, in denen breite Bevölkerungs-
schichten unter schwierigen wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen
leben. Trotz des anhaltenden Wirtschaftswachstums ist das Land geprägt
von weit verbreiteter Armut und einer hohen Analphabetenrate. Etwa ein
Viertel der über eine Milliarde Menschen in Indien lebt unter der Armuts-
grenze und muss mit weniger als einem US-Dollar täglich auskommen.
Knapp 80% der Gesamtbevölkerung leben von bis zu zwei US-Dollar pro
Tag (Länder- und Reiseinformationen auf der Website des Auswärtigen
Amtes, Länder- und Reiseinformationen > Indien > Wirtschaft,
, besucht am 30. Juli 2007).
3.3 In Anbetracht dieser Situation und unter Berücksichtigung, dass die Bereit-
schaft, das Heimatland zu verlassen, erfahrungsgemäss dort begünstigt
wird, wo bereits Verwandte oder Bekannte im Ausland leben, ist die Beur-
teilung der Vorinstanz, die das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederaus-
reise als relativ hoch einschätzte, nicht zu beanstanden. Es wäre jedoch
zu schematisch und nicht haltbar, generell und ohne spezifische Anhalts-
punkte, ausschliesslich aufgrund der allgemeinen Lage im Herkunftsland
auf eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise zu schliessen. Die
eben genannten Umstände entbinden die Vorinstanz daher nicht von einer
einzelfallbezogenen Beurteilung. Namentlich können berufliche, gesell-
schaftliche oder familiäre Verpflichtungen die Prognose einer anstands-
losen Wiederausreise begünstigen.
4.
4.1 Die 30-jährige, ledige Gesuchstellerin lebt in D._______ im Bundesstaat
Westbengalen. Nach Angaben der Beschwerdeführer betreibt sie erfolg-
reich seit 15 Jahren ein Geschäft bzw. eine Boutique und besitzt ein ei-
genes Haus. Zudem verweisen die Beschwerdeführer auf familiäre Ver-
pflichtungen im Heimatland, denn die Eltern der Gesuchstellerin seien auf
5deren Unterstützung angewiesen. Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehm-
lassung vom 8. November 2006 ausführt, begründen die Rekurrenten
weder die beruflichen noch die familiären Verpflichtungen näher. Zwar
schliesst ein dreimonatiger Besuchsaufenthalt allfällige berufliche oder
familiäre Verpflichtungen der Gesuchstellerin in ihrem Heimatland nicht
aus. Die beabsichtigte Aufenthaltsdauer lässt jedoch vorliegend darauf
schliessen, dass Vertretungsmöglichkeiten bestehen, die auch eine
längere Abwesenheit der Gesuchstellerin ermöglichen könnten. Insbeson-
dere hinsichtlich der Unterstützungsbedürftigkeit der Eltern ist zudem zu
berücksichtigen, dass der Wunsch nach einer Emigration häufig mit der
Hoffnung und Erwartung verbunden ist, nahe Angehörige später nach-
ziehen zu können, oder zurückbleibende Familienangehörige aus dem
Ausland effizienter unterstützen zu können. Daher scheint die vorge-
brachte familiäre Verpflichtung die fristgerechte Wiederausreise der Ge-
suchstellerin nicht ausreichend zu gewährleisten, zumal auch ihre
Schwester ins Ausland emigrierte. Dieses Risiko vermögen auch die ange-
führten beruflichen Verpflichtungen nicht zu mindern. Selbst wenn die Ge-
suchstellerin bereits seit 15 Jahren ein Geschäft führen sollte und dadurch
eine gewisse berufliche Verwurzelung in ihrem Heimatland vorhanden sein
dürfte, so besteht die Tendenz zur Emigration insbesondere bei jüngeren
und ungebundenen Personen. Das Alter der Gesuchstellerin und der Um-
stand, dass keine weiteren Verpflichtungen im Heimatland ersichtlich sind,
sprechen daher nicht zugunsten der Prognose einer fristgerechten Wieder-
ausreise.
4.2 Die persönlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin lassen somit die
fristgerechte Ausreise nach erfolgtem Besuchsaufenthalt nicht als aus-
reichend gesichert erscheinen. An diesem Ergebnis vermögen auch der
Hinweis der Beschwerdeführer auf ihren Leumund und ihre am 20. Juli
2006 geleistete Garantieerklärung nichts zu ändern. Zwar haben sich die
Beschwerdeführer mit der Garantieerklärung zur Übernahme sämtlicher
Kosten für den Lebensunterhalt sowie der Rückreise der Beschwerde-
führerin, bis zu einem Betrag von Fr. 20 000.-- verpflichtet. Die Re-
kurrenten können jedoch weder aufgrund der Garantieerklärung noch ihrer
persönlichen Zusicherung dazu angehalten werden, die fristgerechte Aus-
reise der Beschwerdeführerin zu veranlassen, weshalb die Verhältnisse
der Beschwerdeführerin ausreichende Gewähr für eine fristgerechte
Wiederausreise bieten müssen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungs-
gerichts C-1000/2006 E. 4.5 vom 4. Juni 2007 sowie C-778/2006 E. 5 vom
9. Mai 2007).
5.
5.1 Aus diesen Gründen ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz
das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der geltenden Be-
stimmungen entsprechend gewichtete und der Gesuchstellerin die Einreise
verweigerte. Die angefochtene Verfügung verletzt daher das Bundesrecht
nicht. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und vollständig fest-
gestellt, und die Vorinstanz hat das ihr zustehende Ermessen pflichtge-
mäss ausgeübt (vgl. 49 VwVG).
65.2 Die Beschwerde ist somit abzuweisen und die Verfahrenskosten sind den
Rekurrenten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 2
sowie Art. 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführern aufer-
legt. Sie sind durch den am 9. Oktober 2006 geleisteten Kostenvorschuss
gedeckt.
3. Dieses Urteil wird eröffnet:
- den Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- der Vorinstanz (eingeschrieben, Beilage: Akten Ref-Nr. [...] retour)
Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:
A. Imoberdorf E. Sturm
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