B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-859/2011
U r t e i l v o m 6 . M ä r z 2 0 1 3
Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richterin Ruth Beutler,
Richterin Elena Avenati-Carpani,
Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann.
Parteien
A._______,
ohne Zustellungsdomizil in der Schweiz,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Justiz (BJ),
Fachbereich Sozialhilfe für Auslandschweizer/-innen,
Bundesrain 20, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige
im Ausland.
C-859/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein 1963 geborener algerisch-schweizerischer
Doppelbürger, ersuchte mit Eingaben vom 23. November und 25. De-
zember 2010 bei der Schweizerischen Vertretung in Algier gestützt auf
das Bundesgesetz vom 21. März 1973 über Sozialhilfe und Darlehen an
Schweizer Staatsangehörige im Ausland (BSDA, SR 852.1) um Ausrich-
tung finanzieller Unterstützung in Form von monatlichen Sozialhilfeleis-
tungen an sich und seine Familie (Ehefrau und vier 2001, 2003, 2005
bzw. 2008 geb. Kinder) zur Deckung eines Defizits in den Lebenshal-
tungskosten.
B.
Die Schweizerische Vertretung in Algier überwies den Antrag an das BJ.
In ihrem Begleitbericht vom 6. Januar 2011 hielt sie dazu fest, es handle
sich um ein erstmaliges Gesuch. Zur Frage des überwiegenden Bürger-
rechts äusserte sich die Vertretung nicht, hielt aber fest, dass der Ge-
suchsteller zwischen 1992 und 2009 in der Schweiz gelebt und gearbeitet
habe. Zu den aktuellen Verhältnissen vermerkte sie, der Gesuchsteller
habe in Algerien bisher keine feste Anstellung gefunden, könne sich
selbst zwar mit Gelegenheitsarbeiten durchschlagen, benötige die Unter-
stützung aber für seine Kinder (zur Beschaffung von Schuhen, Kleidern,
Schulmaterial etc.). In einer Begleitnotiz vom 7. Januar 2010 hielt die Ver-
tretung fest, dass der Beschwerdeführer und seine Familie seit dem
6. Mai 2010 immatrikuliert seien. Die vier Kinder hätten wie der Vater das
algerische und das schweizerische Bürgerrecht, die Ehefrau bzw. Mutter
besitze demgegenüber nur das algerische Bürgerrecht.
C.
Mit Verfügung vom 17. Januar 2011 wies die Vorinstanz das Unterstüt-
zungsgesuch ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, beim
Beschwerdeführer überwiege das algerische Bürgerrecht, was eine Un-
terstützung grundsätzlich ausschliesse. Er habe lediglich als Erwachse-
ner während 13 Jahren zeitweise Wohnsitz in der Schweiz gehabt. Grün-
de für eine Ausnahmeregelung beständen nicht. Komme hinzu, dass die
Familie erst im Mai 2010 und damit vor noch nicht langer Zeit nach Alge-
rien gezogen sei. Falls dort die finanziellen Mittel für eine Existenz-
sicherung fehlten, wäre ihr deshalb eine Rückkehr in die Schweiz zuzu-
muten.
C-859/2011
Seite 3
D.
Gegen vorgenannte Verfügung gelangte der Beschwerdeführer mit einer
Rechtsmitteleingabe vom 24. Januar 2011 an das Bundesverwaltungsge-
richt. Darin ersucht er implizit um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfü-
gung und um Gutheissung seines Unterstützungsgesuchs. Zur Begrün-
dung bringt er sinngemäss vor, die Vorinstanz habe zu Unrecht die Vor-
aussetzung für eine Unterstützung im Ausland mit dem Hinweis auf eine
Rückkehrmöglichkeit der ganzen Familie in die Schweiz verweigert. Ent-
gegen der Feststellung der Vorinstanz lebe seine Ehefrau zusammen mit
den gemeinsamen Kindern bereits seit November 2005 ununterbrochen
in Algerien. Er selbst habe sich ab diesem Zeitpunkt nur noch zeitweise in
der Schweiz aufgehalten und sei Ende August 2009 definitiv nach Alge-
rien übersiedelt.
E.
Mit Schreiben vom 17. Februar bzw. Zwischenverfügung vom 4. Mai 2011
wurde der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die einschlägige gesetzli-
che Norm dazu aufgefordert, für die Dauer des Beschwerdeverfahrens
ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen, ansonsten für ihn
bestimmte Anordnungen und Entscheide auf dem Ediktalweg zu eröffnen
wären. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer nicht nach.
F.
Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vom 6. Januar 2012 an ihrer
Verfügung fest und schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Beim Be-
schwerdeführer selbst überwiege das ausländische Bürgerrecht. Er habe
erst ab dem Alter von 30 Jahren mit kurzen Unterbrüchen in der Schweiz
gelebt, das Schweizer Bürgerrecht auf erleichterte Weise durch Heirat mit
einer Schweizerbürgerin erworben und pflege heute keine besonders en-
gen Beziehungen mehr zu Personen in der Schweiz. Seine heutige Ehe-
gattin besitze ausschliesslich das algerische Bürgerrecht und könne des-
halb keine Unterstützung erhalten. Bei den Kindern schliesslich überwie-
ge ebenfalls das algerische Bürgerrecht. Die Mutter lebe seit 2005 unun-
terbrochen in Algerien und drei der Kinder seien dort geboren. Da bei kei-
nem der Elternteile ein vorherrschendes schweizerisches Bürgerrecht
gegeben sei, könne in Bezug auf die Kinder auch nicht ausnahmsweise
Sozialhilfe geleistet werden.
G.
Der Beschwerdeführer machte von dem ihm eingeräumten Recht auf
Replik keinen Gebrauch.
C-859/2011
Seite 4
H.
Auf den weiteren Akteninhalt und die zusammen mit der Beschwerde ein-
gereichten Beweismittel wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des BJ über Sozialhilfeleistungen an Schweizer Staats-
angehörige im Ausland unterliegen der Beschwerde an das Bundesver-
waltungsgericht (Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. De-
zember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit das Gesetz nichts anderes
bestimmt.
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsbetroffener zur Beschwerde-
führung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhaltes sowie, wenn nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Analog zum Sozialversicherungsrecht ist auf
dem Gebiet der Sozialhilfe an Schweizer Staatsangehörige im Ausland
grundsätzlich auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen, wie sie sich
zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung dargestellt haben (vgl. Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts C-1261/2006 vom 19. Januar 2009 E. 2
mit Hinweisen).
C-859/2011
Seite 5
3.
3.1 Nach Art. 1 BSDA gewährt der Bund Auslandschweizerinnen und Aus-
landschweizern, die sich in einer Notlage befinden, im Rahmen des Ge-
setzes Sozialhilfeleistungen. Als Auslandschweizerin beziehungsweise
Auslandschweizer gilt eine Person, die im Ausland Wohnsitz hat oder die
sich seit mehr als drei Monaten im Ausland aufhält (Art. 2 BSDA; vgl.
auch Art. 1 der Verordnung vom 4. November 2009 über Sozialhilfe und
Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland [VSDA, SR
852.11]). Gemäss dem in Art. 5 BSDA festgelegten Grundsatz werden
Sozialhilfeleistungen nur an Personen ausgerichtet, die ihren Lebensun-
terhalt nicht hinreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, Beiträgen von
privater Seite oder Hilfeleistungen des Aufenthaltsstaates bestreiten kön-
nen.
3.2 Schweizerisch-ausländische Doppelbürger, deren ausländisches Bür-
gerrecht vorherrscht, werden gemäss Art. 6 BSDA in der Regel nicht un-
terstützt. Für die Beurteilung der Frage, welches Bürgerrecht überwiegt,
ist gemäss Art. 2 Abs. 1 VSDA vor allem auf die Umstände, welche zum
Erwerb des ausländischen Bürgerrechts geführt haben (Bst. a), den Auf-
enthaltsstaat während der Kindheit und der Ausbildung (Bst. b), die Dauer
des Aufenthalts im jetzigen Aufenthaltsstaat (Bst. c) und die Beziehung
zur Schweiz (Bst. d) abzustellen.
3.3 Art. 2 Abs. 2 VSDA sieht vor, dass bei Doppelbürgerinnen und Dop-
pelbürgern in Notfällen nach Art. 25 VSDA das Schweizer Bürgerrecht als
vorherrschend gelte. Ein Notfall liegt gemäss Art. 25 Abs. 1 VSDA vor,
wenn die gesuchstellende Person auf sofortige Sozialhilfe angewiesen
ist. In seinen Richtlinien zur Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und
Auslandschweizer, gültig ab 1. Januar 2010 (online abrufbar unter:
> Themen > Migration > Sozialhilfe Auslandschweizer >
Auslandschweizer/in > Richtlinien für die Behandlung von Gesuchen um
Sozialhilfeunterstützung; im Folgenden: Richtlinien) zählt das BJ unter
Ziff. 1.2.3 Ausnahmen auf, in denen trotz vorherrschendem ausländi-
schem Bürgerrecht Sozialhilfe gewährt werden kann; so bei akuter To-
desgefahr, sehr schwerer Krankheit und behebbarer Invalidität, sowie bei
kriegerischen Ereignissen, Naturkatastrophen und politischen Wirren.
Schliesslich lässt die Vorinstanz gemäss ihren Richtlinien auch Ausnah-
men zu bei minderjährigen Kindern und schwerstbehinderten handlungs-
unfähigen Erwachsenen, sofern bei einem Elternteil das schweizerische
Bürgerrecht überwiegt.
C-859/2011
Seite 6
4.
4.1 Der Beschwerdeführer ist 1963 in Algerien geboren und hat dort seine
Kindheit, Jugend und sein junges Erwachsenenleben verbracht. Aus den
Akten zu schliessen ist er im Jahre 1992, also mit 29 Jahren, in die
Schweiz gelangt, hat hier eine Schweizerbürgerin geheiratet und gestützt
darauf eine Aufenthaltsbewilligung und schliesslich auf erleichterte Weise
das Schweizerbürgerrecht erlangt. Später wurde die Ehe geschieden und
am 6. Oktober 2000 heiratete der Beschwerdeführer in der Schweiz er-
neut, diesmal eine algerische Staatsangehörige. 2001 wurde in der
Schweiz ein erstes gemeinsames Kind geboren, 2003, 2005 sowie 2008
folgten weitere Kinder, die in Algerien zur Welt kamen. Gemäss seiner ei-
genen Darstellung in der Rechtsmitteleingabe will sich der Beschwerde-
führer bis Ende 2002 dauernd in der Schweiz aufgehalten und danach
zeitweise wieder in Algerien gelebt haben. Ende August 2009 will er end-
gültig in sein Geburtsland zurückgekehrt sein. Seine Familie (Ehefrau und
damals drei Kinder) soll bereits im November 2005 definitiv nach Algerien
zurückgekehrt sein. Auf die ihm mit einem Formular unterbreitete Frage
nach bestehenden Beziehungen zur Schweiz konnte der Beschwerdefüh-
rer im Dezember 2010 nur gerade vermerken, er pflege noch seltene ge-
schäftliche Kontakte. Sonstige Beziehungen verwandtschaftlicher oder
freundschaftlicher Art konnte er genau so wenig geltend machen wie Ver-
bindungen zu schweizerischen Organisationen oder auch nur die Lektüre
schweizerischer Presseerzeugnisse.
4.2 Unter den gegebenen Umständen überwiegt beim Beschwerdeführer
zweifellos das algerische Bürgerrecht. Zwar hat er sich im Zeitraum zwi-
schen 1992 und 2002 dauernd, danach noch bis August 2009 zeitweise in
der Schweiz aufgehalten, was an sich als relativ lange Zeitspanne gelten
kann. Diese Jahre können aber – selbst in Berücksichtigung der in der
Ehe mit einer Schweizerbürgerin verbrachten Zeit – nicht darüber hinweg-
täuschen, dass der Beschwerdeführer den überwiegenden und für die
Persönlichkeit besonders prägenden Teil seines bisherigen Lebens in Al-
gerien verbracht, er sich nach seiner Scheidung von der Schweizerbürge-
rin mit einer Frau aus seinem Kulturkreis verheiratet hat und mit dieser
und den gemeinsamen Kindern vor Jahren wieder nach Algerien gezogen
ist, ohne nennenswerte Beziehungen zur Schweiz aufrecht zu erhalten.
4.3 Das algerische Bürgerrecht überwiegt klarerweise auch bei den Kin-
dern. Das Älteste wurde zwar in der Schweiz geboren, zog aber mit der
Mutter noch vor seiner Einschulung definitiv nach Algerien. Die jüngeren
Geschwister dürften über das durch Abstammung erworbene Bürgerrecht
C-859/2011
Seite 7
hinaus überhaupt keinen Bezug zur Schweiz haben. Eine Ausnahme im
Sinne der Richtlinien (a.a.O. Ziff. 1.2.3) kann nicht gemacht werden, weil
dafür ein vorherrschendes schweizerisches Bürgerrecht bei einem Eltern-
teil vorauszusetzen wäre.
4.4 Einen Notfall im Sinne von Art. 2 Abs. 2 BSDA i.V.m. Art. 25 BSDA
macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Ein solcher ergibt sich auch
nicht aus den Akten.
5.
Aus vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Vorinstanz mit ihrer
Verweigerung von Sozialhilfeleistungen kein Bundesrecht verletzt hat
(Art. 49 VwVG). Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als
rechtmässig und die Beschwerde ist abzuweisen.
6.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wäre der Beschwerdeführer
grundsätzlich kostenpflichtig. Angesichts der besonderen Umstände ist
jedoch von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen (Art. 63
Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv S. 8
C-859/2011
Seite 8
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Eröffnung durch Publikation im Bundesblatt)
– die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr. […])
– die Schweizerische Botschaft in Algier (mit der Bitte, dem Beschwer-
deführer eine Informationskopie des vorliegenden Urteils zuzustellen)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Andreas Trommer Denise Kaufmann
C-859/2011
Seite 9
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung im Bun-
desblatt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Be-
schwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden
(Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache
abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: