Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-8593/2010
Urteil vom 11. Januar 2011
Besetzung Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richter Antonio Imoberdorf, Richterin Elena Avenati-Carpani,
Gerichtsschreiberin Viviane Eggenberger.
Parteien X._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Pierre André Rosselet,
Gesuchstellerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Zustimmung zum arbeitsmarktlichen Vorentscheid/Gesuch
um Wiederherstellung der Frist zur Leistung des
Kostenvorschusses.
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 3. August 2010 verweigerte das Bundesamt für
Migration (BFM) die von der Gesuchstellerin beantragte Zustimmung zum
arbeitsmarktlichen Vorentscheid der kantonalen Arbeitsmarktbehörde
(Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für A._______ zum Zwecke der
Erwerbstätigkeit).
Diese Verfügung hat die Gesuchstellerin mit Rechtsmitteleingabe vom 24. August 2010 beim
Bundesverwaltungsgericht angefochten.
B.
Mit Zwischenverfügung vom 3. September 2010 wurde die
Gesuchstellerin vom Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 63
Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zur Leistung eines
Kostenvorschusses in der Höhe von CHF 1'200.– bis zum 4. Oktober
2010 aufgefordert, unter Androhung des Nichteintretens unter
Kostenfolge im Unterlassungsfall.
C.
Mit vom 30. September 2010 datierender Eingabe (Postaufgabe am
1. Oktober 2010) ersuchte die Gesuchstellerin das Gericht um eine
Erstreckung dieser Frist.
Das Bundesverwaltungsgericht wies dieses (unbegründete) Gesuch mit Verfügung vom 4. Oktober 2010
unter Ansetzung einer Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses bis zum 8. Oktober 2010 ab.
Der Kostenvorschuss wurde am 11. Oktober 2010 bezahlt.
D.
Mit Datum vom 19. Oktober 2010 fällte das Bundesverwaltungsgericht in
jenem Beschwerdeverfahren aufgrund der nicht fristgerechten Leistung
des Kostenvorschusses durch die Gesuchstellerin androhungsgemäss
einen Nichteintretensentscheid. Die Verfahrenskosten in der Höhe von
CHF 250.– wurden dementsprechend der Gesuchstellerin auferlegt und
der Differenzbetrag von CHF 950.– wurde ihr zurückerstattet (vgl. Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts C-6077/2010 vom 19. Oktober 2010).
E.
Am 5. November 2010 hat sich die – inzwischen anwaltlich vertretene –
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Gesuchstellerin mit einer als "Gesuch um Wiederherstellung der Frist"
bezeichneten Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht gewandt. Darin
beantragt sie, ihr sei "die Frist für die Einzahlung des Kostenvorschusses
wiederherzustellen". Zur Begründung lässt sie im Wesentlichen
Folgendes ausführen: Obwohl es sich bei der vom
Bundesverwaltungsgericht auf den 8. Oktober 2010 gesetzten Nachfrist
um eine nach Datum und nicht nach Tagen bestimmte Frist handle, seien
vorliegend die für diese geltenden Grundsätze der Fristberechnung
anzuwenden. Der Tag der Mitteilung einer Frist sei (entsprechend
ebendiesen Grundsätzen) auch bei nach Datum bestimmten Fristen nicht
mitzuzählen bzw. die gesetzte Frist stehe an diesem Tag still und ihr
Ablauf verschiebe sich um einen Tag. Die Verfügung vom 4. Oktober
2010 habe zwar ab dem 5. Oktober 2010 zur Abholung bereit bei der
Poststelle gelegen, tatsächlich sei sie jedoch erst am 8. Oktober 2010
abgeholt worden, weshalb die Frist für die Leistung des
Kostenvorschusses an diesem Tag von Gesetzes wegen stillgestanden
habe. Die vom Gericht gesetzte Nachfrist sei daher in Tat und Wahrheit
erst am 9. Oktober 2010 abgelaufen bzw. – da es sich dabei um einen
Samstag gehandelt habe – erst am 11. Oktober 2010. Mit der
tatsächlichen Belastung des Kontos der Beschwerdeführerin mit diesem
Betrag an ebendiesem Tag (dem 11. Oktober 2010) sei der
Kostenvorschuss in Tat und Wahrheit rechtzeitig geleistet worden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Da es sich beim Entscheid vom 19. Oktober 2010, gegen welchen sich
die Gesuchstellerin wendet, um ein formell rechtskräftiges Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts handelt, stellt sich zunächst die Frage, ob die
Eingabe vom 5. November 2010 – entgegen ihrer Bezeichnung –
allenfalls als Revisionsgesuch entgegenzunehmen ist.
Mit einem solchen kann ein formell rechtskräftiger Beschwerdeentscheid
bei der Instanz, welche ihn getroffen hat, angefochten werden (vgl.
Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR
173.32] i.V.m. Art. 121 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]). Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und
Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.
Es hat daher die Rechtsbegehren samt Begründung sowie die
Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer
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Rechtsvertretung zu enthalten. An die Begründung ausserordentlicher
Rechtsmittel werden erhöhte Anforderungen gestellt (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 2A.274/2004 vom 1. Juni 2004 E. 4 mit Hinweisen). In
der Rechtsschrift ist namentlich anzugeben, welcher gesetzliche
Revisionsgrund angerufen wird, inwiefern Anlass besteht, gerade
diesen Grund geltend zu machen, und welche Änderung des früheren
Entscheides verlangt wird (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ
KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel
2008, Rz. 5.68).
Die in Frage stehende Eingabe enthält weder einen Antrag auf Revision
des Beschwerdeentscheides, noch werden darin zulässige
Revisionsgründe geltend gemacht. Sie ist daher – entsprechend ihrer
Bezeichnung und dem gestellten Antrag – als
Fristwiederherstellungsgesuch zu behandeln.
2.
2.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung von
Fristwiederherstellungsgesuchen nach Art. 24 Abs. 1 VwVG betreffend
Fristen, bei denen es im Falle der Wiederherstellung über die
nachgeholte Parteihandlung bzw. Rechtsvorkehr zu befinden hat (vgl.
URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der
Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985,
S. 233; STEFAN VOGEL, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG,
Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren,
Zürich/St. Gallen 2008 [nachfolgend: Kommentar VwVG], N 19 zu
Art. 24). Da das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen
Verfügungen des BFM im Bereich der Verweigerung der Zustimmung
zum arbeitsmarktlichen Vorentscheid zu befinden hat (Art. 99 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20] und Art. 83 und 85 Abs. 2 der Verordnung
vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit
[VZAE, SR 142.201] i.V.m. Art. 31 und Art. 33 Bst. d VGG), ist es auch
zuständig für die Behandlung des vorliegenden
Fristwiederherstellungsgesuchs.
2.2. Die Gesuchstellerin ist als Partei im Beschwerdeverfahren
C-6077/2010 durch das Urteil vom 19. Oktober 2010 berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an der Wiederherstellung der Frist zur
Bezahlung des Kostenvorschusses bzw. an der Aufhebung des
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erwähnten Urteils. Die Legitimation ist damit gegeben (vgl. Art. 48 Abs. 1
VwVG).
2.3. Eine unverschuldet versäumte Frist kann wiederhergestellt werden,
sofern unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des
Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung
nachgeholt wird (Art. 24 Abs. 1 VwVG).
Die Wiederherstellung einer versäumten Frist wird also (auch) an formelle Voraussetzungen geknüpft. Sind
diese gegeben, ist auf das Fristwiederherstellungsgesuch einzutreten; sind zudem auch die materiellen
Voraussetzungen erfüllt, ist es gutzuheissen (vgl. zum Ganzen STEFAN VOGEL, a.a.O., N 6 ff. zu Art. 24;
BERNHARD MAITRE/VANESSA THALMANN [FABIA BOCHSLER] in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.],
Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009, N 6 ff. zu
Art. 24). Eintretensvoraussetzungen stellen insbesondere ein entsprechendes Gesuch bzw. ein Antrag und
eine Begründung innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses dar; zudem sind die entschuldbaren
Gründe nachzuweisen (vgl. STEFAN VOGEL, a.a.O., N 18 zu Art. 24; BERNHARD MAITRE/VANESSA THALMANN
[FABIA BOCHSLER], a.a.O., N 14 und 17 zu Art. 24).
Die Gesuchstellerin stellt sich in der Begründung ihrer als "Gesuch um Fristwiederherstellung"
bezeichneten Eingabe (wie im Sachverhalt [Bst. E] geschildert) auf den Standpunkt, die Frist für die
Leistung des Kostenvorschusses sei am 11. Oktober 2010 abgelaufen (und nicht am 8. Oktober 2010
– wovon das Bundesverwaltungsgericht in seinem Nichteintretensurteil vom 19. Oktober 2010 ausging). Ihr
Konto sei am 11. Oktober 2010 mit dem einverlangten Betrag von CHF 1'200.– belastet, der
Kostenvorschuss daher rechtzeitig geleistet worden.
Die Gesuchstellerin ist somit offenkundig der Auffassung, rechtzeitig die ihr obliegende fristgebundene
Handlung vorgenommen, die ihr gesetzte Frist also eingehalten zu haben. Sie stellt sich – entsprechend –
nicht auf den Standpunkt, diese unverschuldet versäumt zu haben: In ihrer Eingabe finden sich weder
Angaben zu einem angeblichen Hindernis bzw. Hinderungsgrund, noch Ausführungen dazu, dass sie an
der rechtzeitigen Vornahme der ihr obliegenden Handlung unverschuldet verhindert gewesen sei. Der ihrer
Argumentation zugrundeliegende Standpunkt bzw. ihre Ausführungen stehen damit in einem eigentlichen
Widerspruch zum von ihr gestellten Antrag, denn der Eintritt angedrohter Säumnisfolgen ist an das
(ungenutzte) Verstreichen einer Frist geknüpft (vgl. STEFAN VOGEL, a.a.O., N 4 zu Art. 24). Unter diesen
Umständen können die formellen Voraussetzungen an ein Fristwiederherstellungsgesuch, insbesondere
jene an die Begründung des Antrags und an den Nachweis der entschuldbaren Gründe, nicht als erfüllt
betrachtet werden. Auf das Gesuch vom 5. November 2010 ist daher nicht einzutreten.
3.
Schliesslich ist anzumerken, dass sich die Vorbringen der Gesuchstellerin
auch in inhaltlicher Hinsicht (ohnehin) als unzutreffend erweisen würden.
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Wenn sie die Auffassung vertritt, die Regeln betreffend die Berechnung einer Frist (vgl. Art. 20 VwVG)
seien auch auf nach Datum bestimmte Fristen anzuwenden, verkennt sie den grundlegenden Unterschied
zwischen diesen und nach Tagen bestimmten Fristen: Denn im Falle von auf ein genaues Kalenderdatum
festgelegten Fristen erübrigt sich von vornherein eine Fristberechnung (so auch URS PETER CAVELTI, in:
Kommentar VwVG, N 23 zu Art. 20), da diesfalls der Zeitpunkt ihres Ablaufs bereits zweifelsfrei bestimmt
ist. Allein im Zusammenhang mit nach Tagen bestimmten Fristen erweisen sich mithin Regeln zur
Berechnung einer Frist als erforderlich. Daher bezieht sich auch die entsprechende Gesetzesvorschrift
– ihrem klaren Wortlaut nach – alleine auf solcherart bestimmte Fristen (vgl. Art. 20 Abs. 1 VwVG). Auch in
der von der Gesuchstellerin angeführten Literatur wird ausgeführt, die Art. 20 ff. VwVG seien im
Zusammenhang mit nach Datum bestimmten Fristen "allenfalls sinngemäss" anwendbar (vgl. URS PETER
CAVELTI, a.a.O., N 23 zu Art. 20 [Hervorhebungen nicht im Original]).
Die Gesuchstellerin ist der Ansicht, der Tag der Eröffnung der Verfügung vom 4. Oktober 2010 sei im
Zusammenhang mit der Frage des Zeitpunkts des Ablaufs der Frist nicht mit zu berücksichtigen. Um eine
Frage des gesetzlichen Fristenstillstands (vgl. Art. 22a VwVG) – bzw. ein allfälliges "Vorenthalten" durch
das Ansetzen einer nach Datum bestimmten Frist – handelt es sich im vorliegenden Zusammenhang
– entgegen den Ausführungen der Gesuchstellerin – offenkundig nicht (vgl. in diesem Zusammenhang URS
PETER CAVELTI, a.a.O., N 1 f. zu Art. 22a sowie N 23 in fine zu Art. 20). Recht besehen will die
Gesuchstellerin schlicht die gesetzliche Vorschrift, wonach der Anlauf einer Frist bis zum Ende des Tages
ihrer Mitteilung "gehemmt" wird (vgl. Art. 20 Abs. 1 VwVG), in einer Konstellation zur Anwendung bringen,
in welcher es um eine nach Datum bestimmten Frist geht. Dagegen sprechen die oben dargelegten,
grundsätzlichen Überlegungen. Vergegenwärtigt man sich den Grundgedanken dieser Regelung, dass dem
Betroffenen eine ihm (nach Tagen) gesetzte Frist (etwa im Zusammenhang mit der allfälligen Erhebung
eines Rechtsmittels) in ihrem vollem Umfang (m.a.W. die entsprechende Anzahl ganzer Tage) zur
Verfügung steht (vgl. URS PETER CAVELTI, a.a.O., N 25 zu Art. 20: Bruchteile von Tagen sollen sich nicht zu
Ungunsten des Betroffenen auswirken), zeigt sich, dass eine (sinngemässe) Anwendung auf nach einem
genauen Datum bestimmte Fristen nicht dem Sinn und Zweck dieser Norm entspricht. Dass es im
vorliegenden Zusammenhang nicht um eine Frage des gesetzlichen Fristenstillstands geht, welcher
allenfalls mittels Festsetzens einer Frist nach dem letzten Tag zum Nachteil der Betroffenen "umgangen"
worden wäre, wurde bereits erwähnt. (Das Ansetzen einer solchen Frist kurz vor einem gesetzlichen
Fristenstillstand wird überdies ohnehin als unproblematisch erachtet, wenn auch ohne den Stillstand nur
eine kurze Frist gesetzt worden wäre [vgl. URS PETER CAVELTI, a.a.O., N 23 in fine zu Art. 20]. In diesem
Zusammenhang sei daran erinnert, dass es vorliegend um eine Nachfrist für die Leistung eines
Kostenvorschusses ging, wofür der Gesuchstellerin bereits der übliche Zeitraum zur Verfügung gestanden
hatte; das eingereichte Fristerstreckungsgesuch enthielt keine Begründung.) Es besteht daher kein Grund,
in casu von der Unstatthaftigkeit des Ansetzens einer solchen Frist auszugehen. Dass die Belastung des
Kontos der Gesuchstellerin erst drei Tage später erfolgt ist, hat diese im Übrigen in ihrer Eingabe selbst
bestätigt. Damit ist das Nichteintretensurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Oktober 2010
ohnehin nicht zu beanstanden.
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4.
Bei dieser Sachlage ist auf das Gesuch um Wiederherstellung der Frist
zur Leistung des Kostenvorschusses vom 5. November 2010 nicht
einzutreten.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Gesuchstellerin die auf
CHF 1'000.– festzusetzende Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG
i.V.m. Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv S. 8)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Leistung des
Kostenvorschusses wird nicht eingetreten.
2.
Die Verfahrenskosten von CHF 1'000.– werden der Gesuchstellerin
auferlegt.
3.
Dieser Urteil geht an:
– die Gesuchstellerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […])
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Viviane Eggenberger
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