B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-8614/2010
U r t e i l v o m 2 7 . M ä r z 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Beat Weber, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Gerichtsschreiberin Susanne Genner.
Parteien
Verlagsgsenossenschaft X._______,
handelnd durch A._______, Präsident,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundeskanzlei BK,
Vorinstanz.
Gegenstand
Zutrittsausweis zum Medienzentrum Bundeshaus.
C-8614/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit E-Mail vom 25. Oktober 2010 (Beleg 1) beantragte Z._______, Me-
dienschaffender bei der Militärzeitschrift Y._______, bei der Bundeskanz-
lei die Erneuerung seines Zutrittsausweises zum Medienzentrum Bun-
deshaus und Parlamentsgebäude. Dem Gesuch fügte er eine Bestäti-
gung des Chefredaktors der Zeitschrift Y._______, Dr. G._______ bei,
wonach Z._______ seit Jahrzehnten für die führende Militärzeitschrift
Y._______ regelmässig aus dem Bundeshaus und aus dem Bundesme-
dienzentrum berichte.
B.
Mit Verfügung vom 26. November 2010 (Beleg 3) wies die Bundeskanzlei
das Gesuch ab. Zur Begründung führte sie an, der geforderte Nachweis
der journalistischen Tätigkeit im Sinn der Verordnung vom 30. November
2007 über die Akkreditierung von Medienschaffenden (MAkkV, SR
170.61) sei nicht erbracht worden.
C.
Am 15. Dezember 2010 erhob die Verlagsgenossenschaft X._______,
handelnd durch A._______, Präsident, und B._______, Sekretärin, Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit dem Antrag, den Zutritts-
ausweis für Z._______ zu erneuern.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 20. Dezember 2010 wurde Z._______ aufge-
fordert, innert 7 Tagen nach Erhalt der Verfügung eine unterzeichnete
Vollmacht zugunsten seiner Rechtsvertreterin sowie die angefochtene
Verfügung einzureichen. Die Frist zur Einreichung der Vollmacht wurde
mit dem Hinweis verbunden, bei ungenutztem Ablauf der Frist werde auf
das Rechtsmittel nicht eingetreten.
E.
Mit Telefonanruf vom 22. Dezember 2010 stellte A._______ klar, nicht
Z._______, sondern die Verlagsgenossenschaft X._______ sei be-
schwerdeführende Partei (vgl. Aktennotiz vom 22. Dezember 2010).
Mit Beschwerdeergänzung vom 22. Dezember 2010 reichte die Verlags-
genossenschaft X._______ die angefochtene Verfügung sowie ein Ex-
emplar der Zeitschrift Y._______ ein. Sie machte geltend, es treffe nicht
zu, dass der Journalist Z._______ (mit Presseausweis der internationalen
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Seite 3
Militärpresse) eine Verbands- oder PR-Tätigkeit ausübe. Die Militärzeit-
schrift Y._______ sei eine unabhängige Zeitschrift für das Kader der Ar-
mee und sei als Genossenschaft im Handelsregister des Kantons Bern
eingetragen.
F.
Der mit Zwischenverfügung vom 12. Januar 2011 einverlangte Kosten-
vorschuss von Fr. 400.- wurde am 14. Januar 2011 bezahlt.
G.
Mit Vernehmlassung vom 21. Februar 2011 beantragte die Bundeskanzlei
sinngemäss, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Zur Begründung
führte sie an, die Verlagsgenossenschaft X._______ sei zur Erhebung der
Beschwerde nicht legitimiert. Eventualiter beantragte die Bundeskanzlei,
die Beschwerde sei abzuweisen.
H.
Die Vernehmlassung vom 21. Februar 2011 wurde der Verlagsgenossen-
schaft X._______ mit Verfügung vom 24. Februar 2011 zur Kenntnisnah-
me zugestellt.
I.
Der Schweizerische Bundesrat hob die MAkkV mit Beschluss vom 2. No-
vember 2011 betreffend die Akkreditierung von Medienschaffenden (BBl
2011 8795) auf und erliess eine Übergangsregelung, gestützt auf welche
bis zum Inkrafttreten einer neuen Regelung Gesuche um neue Zu-
trittsausweise durch die Bundeskanzlei zu behandeln seien.
J.
Mit Verfügung vom 21. Februar 2012 teilte das Bundesverwaltungsgericht
den Parteien seine Absicht mit, die angefochtene Verfügung aufzuheben
und die Sache an die Bundeskanzlei zurückzuweisen, damit sie gestützt
auf die Übergangsregelung des Bundesrates vom 2. November 2011 eine
neue Verfügung erlasse. Die Parteien wurden eingeladen, sich zur vorge-
sehenen Erledigung der Beschwerde zu äussern.
K.
Mit Stellungnahme vom 9. März 2012 hielt die Bundeskanzlei an ihrer
Auffassung fest, wonach der Beschwerdeführerin die Legitimation abge-
sprochen werden sollte. Da die angefochtene Verfügung zurückgezogen
und an Z._______ eine neue Verfügung ergehen werde, habe die Bun-
deskanzlei keine Einwände gegen das beabsichtigte Vorgehen.
C-8614/2010
Seite 4
Die Beschwerdeführerin liess sich nicht vernehmen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozess-
voraussetzungen erfüllt sind und auf eine Beschwerde einzutreten ist
(BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen).
1.1. Anfechtungsgegenstand bildet die Verfügung der Vorinstanz vom
26. November 2010 (Beleg 3). Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesver-
waltungsgericht – unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Aus-
nahmen – Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021), welche von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG erlassen
wurden.
Der angefochtene Entscheid ist als Verfügung im Sinn von Art. 5 Abs. 1
Bst. c VwVG zu qualifizieren, und eine Ausnahme im Sinn von Art. 32
VGG liegt nicht vor. Gemäss Art. 33 Bst. d VGG ist die Beschwerde zu-
lässig gegen Entscheide der Bundeskanzlei. Das Bundesverwaltungsge-
richt ist somit für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zustän-
dig.
1.2. Gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor
der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit
zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Zur Beschwerde berechtigt sind
ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bun-
desgesetz dieses Recht einräumt (Art. 48 Abs. 2 VwVG).
Die Beschwerdeführerin ist nicht Verfügungsadressatin und hat auch
nicht als Gesuchsgegnerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men. Die Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht stellt demnach eine
Drittbeschwerde dar. Es ist daher zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin
zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist.
1.2.1. Die Beschwerdeführerin ist als Genossenschaft organisiert. Sie
macht einerseits zu Recht nicht geltend, aufgrund eines bundesrechtli-
chen Spezialgesetzes zur Erhebung der ideellen Verbandsbeschwerde
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gemäss Art. 48 Abs. 2 VwVG legitimiert zu sein: Da kein Bundesgesetz
der Verlagsgenossenschaft X._______ ein Beschwerderecht gegen Zu-
trittsbewilligungen zum Medienzentrum Bundeshaus und Parlamentsge-
bäude oder gegen deren Verweigerung einräumt, sind die Voraussetzun-
gen für die ideelle Verbandsbeschwerde nicht gegeben.
Andererseits macht die Beschwerdeführerin auch nicht geltend, im Inte-
resse ihrer Mitglieder Beschwerde zu führen. Somit liegt keine sogenann-
te "egoistische" Verbandsbeschwerde vor, welche unter bestimmten Vor-
aussetzungen von Verbänden im Interesse ihrer Mitglieder erhoben wer-
den kann (vgl. zur egoistischen Verbandsbeschwerde ISABELLE HÄNER, Die
Beteiligten im Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, Zürich
2000 [hiernach: Die Beteiligten], S. 366 ff.; VERA MARANTELLI-
SONANINI/SAID HUBER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], VwVG, Pra-
xiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zü-
rich/Basel/Genf 2009 [hiernach: Praxiskommentar VwVG], Art. 48, Rz. 20;
BVGE 2007/20 E. 2.3).
Vielmehr macht die Beschwerdeführerin geltend, durch die angefochtene
Verfügung in ihren eigenen Interessen als Herausgeberin der Zeitschrift
Y._______ beeinträchtigt zu sein. Weil dem Verfügungsadressaten mit
dem angefochtenen Entscheid die beantragte Erteilung des Zutrittsaus-
weises verweigert wurde und die Beschwerdeführerin sich dadurch in ih-
ren Rechten verletzt sieht, ist das eingelegte Rechtsmittel als sogenannte
Drittbeschwerde pro Adressat zu qualifizieren.
1.2.2. Die Beschwerdeführerin ist eine Genossenschaft im Sinn von Art.
828 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220) und als
solche eine juristische Person des Privatrechts. Vorab ist ihre Partei- und
Prozessfähigkeit zu prüfen.
Der Begriff der Parteifähigkeit umschreibt die Möglichkeit, im Beschwer-
deverfahren als Partei aufzutreten; parteifähig ist, wer rechtsfähig ist (vgl.
ISABELLE HÄNER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bun-
desgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen
2008 [hiernach: VwVG-Kommentar], Art. 48 Rz. 5). Gemäss Art. 838 Abs.
1 OR erlangt die Genossenschaft das Recht der Persönlichkeit durch die
Eintragung in das Handelsregister. Die Beschwerdeführerin ist unter der
Firma "Verlagsgenossenschaft X._______" mit Sitz in F._______ im Han-
delsregister des Kantons Bern eingetragen (vgl. Handelsregisterauszug
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vom 12. Januar 2011). Das Erfordernis der Rechtspersönlichkeit und da-
mit der Parteifähigkeit ist somit erfüllt.
Die Prozessfähigkeit ist dann gegeben, wenn die beschwerdeführende
Person auch handlungsfähig ist (vgl. HÄNER, VwVG-Kommentar, Art. 48
Rz. 5). Gemäss Art. 54 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom
10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) sind die juristischen Personen hand-
lungsfähig, sobald die nach Gesetz und Statuten hiefür unentbehrlichen
Organe bestellt sind. Dies ist vorliegend der Fall; somit ist die Beschwer-
deführerin auch prozessfähig.
1.2.3. Im Folgenden ist anhand der Voraussetzungen gemäss Art. 48 Abs.
1 Bst. b und c VwVG zu prüfen, ob die Legitimation zur Drittbeschwerde
pro Adressat im vorliegenden Verfahren gegeben ist. Nach der Recht-
sprechung und Lehre ist bei der Bejahung der Legitimation zur Drittbe-
schwerde Zurückhaltung geboten (vgl. BGE 133 V 188 E. 4.3.3; ALFRED
KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege
des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 536). Während die besondere Be-
ziehungsnähe zum Streitgegenstand und das schutzwürdige Interesse an
der Änderung oder Aufhebung des angefochtenen Entscheids beim pri-
mären Verfügungsadressaten regelmässig gegeben sind, ist dies bei der
Drittbeschwerde – sei es pro oder contra Adressat – nicht zwingend der
Fall. Nach der Lehre kommt eine Drittbeschwerde pro Adressat nur in
Frage, wenn der Dritte ein unmittelbares Rechtsschutzinteresse an der
Beschwerdeführung geltend machen kann; dabei ist die notwendige Be-
ziehungsnähe nur dann gegeben, wenn die Drittperson einen unmittelba-
ren Nachteil aus der Verfügung erleidet (vgl. HÄNER, VwVG-Kommentar,
Art. 48 Rz. 17). Massgeblich ist, dass der Kausalzusammenhang zwi-
schen Verfügung und Nachteil adäquat kausal ist und der Eintritt des
Nachteils in den persönlichen Verhältnissen nach den objektiven Um-
ständen als überwiegend wahrscheinlich gelten kann (vgl. HÄNER, Die
Beteiligten, Rz. 762). Ergreift der Verfügungsadressat selbst kein
Rechtsmittel, so kommt die Legitimation des Dritten ausserhalb förmlicher
gesetzlicher Anerkennung nur in Betracht, wenn der Dritte ein selbständi-
ges, eigenes Rechtsschutzinteresse an der Beschwerdeführung für sich
in Anspruch nehmen kann (vgl. BGE 130 V 560 E. 3.5 mit weiteren Hin-
weisen). Das spezifische Rechtsschutzinteresse ist nur zu bejahen, wenn
der Dritte ein unmittelbares und konkretes Interesse an der Aufhebung
oder Änderung der Verfügung hat; weder das allgemeine Interesse an der
richtigen Auslegung und Durchsetzung des Bundesrechts noch ein mittel-
barer Nachteil aus der angefochtenen Verfügung vermögen die Legitima-
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tion zur Drittbeschwerde zu begründen (vgl. BGE 134 V 153 E. 5.3; BGE
133 V 188 E. 4.3.3; BGE 131 V 298 E. 4).
Rechtsprechungsgemäss wird die Legitimation zur Drittbeschwerde pro
Adressat mit Bezug auf die konkrete Konstellation geprüft (vgl. BGE 130
V 560 E. 3.4). Während es zur Legitimation des Dritten gegen leistungs-
verweigernde Verfügungen im Sozialversicherungsbereich eine Kasuistik
gibt (vgl. die oben zitierten Urteile), war die Drittbeschwerde pro Adressat
gegen die Verweigerung von Bewilligungen bzw. Zulassungen vom Bun-
desgericht (BGer) soweit ersichtlich eher selten zu beurteilen. In BGE 99
IB 377 E. 1 entschied das BGer, dass der Architekt – wie auch Bauunter-
nehmen und Handwerker – grundsätzlich nur ein mittelbares, wirtschaftli-
ches Interesse an der Erteilung der Baubewilligung habe und daher nicht
zur Anfechtung befugt sei, wenn das Bauvorhaben nicht (vollständig) be-
willigt werde (vgl. auch Urteil des BGer IC_260/2009 vom 6. Oktober
2009 E. 4.3). Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern entschied mit Ur-
teil vom 10. April 2008, dass der Lehrbetrieb zur Anfechtung des Ent-
scheids, wonach ein Auszubildender die Lehrabschlussprüfung nicht be-
standen habe und ihm demgemäss das Eidgenössische Fähigkeitszeug-
nis (EFZ) nicht erteilt werde, nicht legitimiert sei (vgl. BVR 2008 S. 396).
Dieser Fall ist insofern mit dem vorliegenden Fall vergleichbar, als jeweils
diejenige Institution, für die der Verfügungsadressat (als Lernender bzw.
als Journalist) tätig ist, ein Rechtsschutzinteresse an der Erteilung der
Bewilligung (des EFZ bzw. des Zutrittsausweises zum Medienzentrum
Bundeshaus und Parlamentsgebäude) geltend macht.
Die Legitimation des Lehrbetriebs zur Drittanfechtung der Nichterteilung
des EFZ wurde in BVR 2008 S. 396 verneint, weil der Betrieb von diesem
Entscheid nicht direkt betroffen ist. Sollte der Arbeitgeber beispielsweise
geplant haben, die lernende Person nach Erlangung des EFZ fest anzu-
stellen, so ist fraglich, ob dieser Umstand eine spezifische Beziehung
zum Streitgegenstand begründet (vgl. BVR 2008 S. 396 E. 2.5.2). Denn
es ist ohne Weiteres möglich, eine andere Person einzustellen, welche
über den gewünschten Leistungsausweis verfügt; blosse Unannehmlich-
keiten begründen noch keine Beschwerdelegitimation pro Adressat (vgl.
BGE 110 V 145 E. 2c). Der vorliegende Fall liegt jedoch anders, wie
sogleich darzulegen ist.
Die Beschwerdeführerin ist Herausgeberin der Zeitschrift Y._______. In
dieser Eigenschaft strebt sie das Erscheinen der Zeitschrift unter den
bestmöglichen Rahmenbedingungen an. Sie hat daher ein Interesse dar-
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Seite 8
an, dass der für die Zeitschrift tätige Journalist im bisherigen Umfang Zu-
gang zu jenen Informationen erhält, welche die Militärpolitik des Bundes
betreffen. Durch die Verweigerung der Zutrittsbewilligung zum Medien-
zentrum Bundeshaus und Parlamentsgebäude für Z._______ ist die Be-
schwerdeführerin in ihrer Tätigkeit als Herausgeberin beeinträchtigt. Die
Erteilung eines Zutrittsausweises an journalistisch tätige Personen ist
dem Herausgeber des betreffenden Mediums von direktem Nutzen, in-
dem die von ihm beschäftigten Medienschaffenden leichter an journalis-
tisch relevante Informationen gelangen als Medienschaffende mit be-
schränktem Zutritt.
Zu beachten ist insbesondere, dass die Verweigerung der Zutrittsbewilli-
gung mit den Inhalten der von der Beschwerdeführerin herausgegebenen
Zeitschrift begründet wurde (vgl. E. 3). Da über die Art der Thematik und
Berichterstattung des Mediums in erster Linie die Herausgeberin be-
stimmt, richtet sich der Entscheid der Vorinstanz im Grunde auch gegen
die Beschwerdeführerin. Die Verweigerung der Bewilligung ist nicht in der
Person des Journalisten begründet; nach der angefochtenen Verfügung
zu schliessen hätte auch jede andere medienschaffende, für die Be-
schwerdeführerin tätige Person keine Zutrittsbewilligung erhalten.
Auch der Hinweis der Vorinstanz, Z._______ übe seine Tätigkeit ehren-
amtlich und freiwillig aus, ändert nichts daran, dass die Beschwerdeführe-
rin direkt von seinen Recherchen profitiert. Die Art des Vertragsverhält-
nisses zwischen Herausgeberin und medienschaffender Person kann für
die Frage des schutzwürdigen Interesses an der Aufhebung des ange-
fochtenen Entscheids keine Rolle spielen.
Der in der Literatur vertretenen Auffassung, der Arbeitgeber einer me-
dienschaffenden Person dürfte kein selbständiges Rechtsschutzinteresse
haben (vgl. THOMAS SÄGESSER, Die Akkreditierung von Medienschaffen-
den zur Berichterstattung aus dem Bundeshaus, ZBl 2008, S. 177-199,
hier S. 189), kann mit Blick auf die vorliegende Konstellation nicht gefolgt
werden. Entscheidend ist, dass die Beschwerdeführerin als Herausgebe-
rin der Zeitschrift ein eigenes Interesse an der ungehinderten Informati-
onsbeschaffung hat. Dies ergibt sich auch daraus, dass die Beschwerde-
führerin sich auf die Medienfreiheit berufen kann (vgl. HERBERT BURKERT,
in: Ehrenzeller/Mastronardi/Schweizer/Vallender [Hrsg.], Die schweizeri-
sche Bundesverfassung, Kommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2008 und
Zürich/Basel/ Genf 2008, Art. 17 Rz. 24). Als Grundrechtsträgerin ist sie
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durch die Verweigerung des Zutrittsausweises des für sie tätigen Journa-
listen unmittelbar betroffen.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerdeführerin durch die angefochtene
Verfügung besonders berührt und hat an deren Aufhebung oder Ände-
rung ein schutzwürdiges Interesse im Sinn von Art. 48 Abs. 1 Bst. b und c
VwVG. Sie ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert.
1.3. Die angefochtene Verfügung trägt das Datum vom 26. November
2010. Gemäss Art. 50 Abs. 1 VwVG ist die Beschwerde innerhalb von 30
Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. Die am 15. Dezember
2010 der Schweizerischen Post übergebene Beschwerde wurde somit
fristgerecht eingereicht. Der Kostenvorschuss wurde innert der gesetzten
Frist bezahlt, und auch die Formerfordernisse gemäss Art. 52 Abs. 1
VwVG sind erfüllt; insbesondere enthält die von A._______, Präsident,
und B._______, Sekretärin unterzeichnete Beschwerdeschrift aufgrund
von deren Unterschriftsberechtigung zu zweien die rechtsgültige Unter-
schrift der Beschwerdeführerin.
Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Aufgrund der Beschwerdebegehren streitig und zu prüfen ist im Fol-
genden, ob die Vorinstanz das Gesuch von Z._______ um Erteilung des
Zutrittsausweises zum Medienzentrum Bundeshaus und Parlamentsge-
bäude zu Recht abgewiesen hat.
2.1. Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt
werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliess-
lich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer
unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
2.2. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be-
gehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be-
gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ
GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 212).
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Seite 10
3.
Die Vorinstanz begründet die angefochtene Verfügung wie folgt: Die am
1. Januar 2008 in Kraft getretene MAkkV bringe eine Änderung der frühe-
ren Praxis mit sich. Die Vorinstanz stelle in sinngemässer Anwendung
von Art. 2 Abs. 3 MAkkV keine Zutrittsausweise mehr aus für Personen,
die zur Ausübung von Verbands-, PR- oder ähnlicher Tätigkeit Zutritt zum
Medienzentrum Bundeshaus oder zum Parlamentsgebäude benötigten.
Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend, die Zeitschrift
Y._______ erscheine im 85. Jahrgang als Monatspublikation in einer Auf-
lage von 37'000 Exemplaren. Z._______ übe keineswegs eine Verbands-,
Vereins-, PR- oder ähnliche Tätigkeit aus. Er setze sich mit seiner fachlich
hervorragenden Berichterstattung freiwillig für die Schweizer Armee und
die Sicherheitspolitik in der Schweiz ein. Deshalb seien Z._______ und
die Beschwerdeführerin dringend darauf angewiesen, direkt vor Ort aus
erster Hand informiert zu werden und recherchieren zu können. Die Be-
schwerdeführerin rügt damit sinngemäss eine Verletzung von Bundes-
recht.
4.
Die angefochtene Verfügung stützt sich auf die von der Vorinstanz erlas-
sene MAkkV. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Grundsatzurteil C-
6123/2009 vom 20. Juni 2011 (zur Publikation vorgesehen) entschieden,
dass die MAkkV sich nicht auf eine Delegationsnorm des Bundesrates
stützen kann und somit einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage ent-
behrt. Die angefochtene Verfügung fusst somit nicht auf einer genügen-
den rechtlichen Grundlage und ist daher aufzuheben.
Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerde reformatorisch gutzuheissen oder ob
die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, damit diese – allenfalls
nach weiterer Abklärung – eine neue Verfügung erlasse.
5.
Im Nachgang des erwähnten Grundsatzurteils C-6123/2009 vom 20. Juni
2011 hob der Schweizerische Bundesrat die MAkkV mit Wirkung ab
2. November 2011 auf und autorisierte die Vorinstanz, Gesuche um neue
Zutrittsausweise bis zum Inkrafttreten einer neuen Regelung nach der
von ihm statuierten Übergangsregelung zu behandeln (vgl. Bundesrats-
beschluss vom 2. November 2011 betreffend die Akkreditierung von Me-
dienschaffenden, BBl 2011 8795). Es stellt sich somit die Frage, welches
Recht im vorliegenden Verfahren anwendbar ist.
C-8614/2010
Seite 11
5.1. Z._______s Gesuch um Erteilung der Zutrittsberechtigung wurde am
25. Oktober 2010 eingereicht. Weil der alte Zutrittsausweis bereits am
31. Mai 2009 abgelaufen war (vgl. Verfügung vom 26. November 2010
[Beleg 3]), handelt es sich bei dem Gesuch vom 25. Oktober 2010 nicht
um eine Erneuerung der Zutrittsberechtigung, sondern um ein neues Ge-
such auf Gewährung der Zutrittsberechtigung. Dieses wurde mit Verfü-
gung vom 26. November 2010 gestützt auf die MAkkV abgewiesen. Im
Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde am 15. Dezember 2010 war
die MAkkV noch in Kraft; sie wurde jedoch während der Rechtshängigkeit
der Beschwerde am 2. November 2011 aufgehoben.
Der Bundesrat hat für den Fall, dass ein Gesuch im Zeitpunkt der Rechts-
änderung hängig oder eine Verfügung noch nicht rechtskräftig ist, keine
Übergangsregelung statuiert. Deshalb ist die Frage des anwendbaren
Rechts nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln zu beurtei-
len (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemei-
nes Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, S. 190 f.). Gemäss Lehre und
Rechtsprechung ist regelmässig das alte Recht anwendbar, wenn die
Rechtsänderung – wie vorliegend – erst während des Beschwerdeverfah-
rens eintritt (vgl. TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., S. 191). Von die-
ser Regel kann jedoch abgewichen werden mit der Folge, dass das neue
Recht auch auf hängige Beschwerdeverfahren anwendbar ist, wenn die
Vorschriften um der öffentlichen Ordnung willen oder zur Durchsetzung
erheblicher öffentlicher Interessen erlassen wurden (vgl. BGE 129 II 497
E. 5.3.2). Wie erwähnt erfolgte die Aufhebung der MAkkV und die Inkraft-
setzung der Übergangsregelung gemäss Bundesratsbeschluss vom
2. November 2011 im Nachgang zum Grundsatzurteil des Bundesverwal-
tungsgerichts C-6123/2009 vom 20. Juni 2011. Dieser Umstand lässt ver-
muten, dass die Rechtsänderung mit dem Ziel vorgenommen wurde, den
gesetzmässigen Zustand wiederherzustellen. Der Bundesratsbeschluss
vom 2. November 2011 dient somit einem wichtigen öffentlichen Interes-
se. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, im vorliegenden Be-
schwerdeverfahren das alte Recht nicht mehr anzuwenden. Die Beurtei-
lung der Frage, ob Z._______ die Zutrittsberechtigung zum Medienzent-
rum Bundeshaus und Parlamentsgebäude zu Recht verweigert wurde,
muss daher gestützt auf das im Zeitpunkt des Urteils bzw. der zu erlas-
senden Verfügung geltende Recht erfolgen. Im heutigen Zeitpunkt wäre
demnach die Übergangsregelung des Bundesrates vom 2. November
2011 heranzuziehen.
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Seite 12
5.2. Wie in E. 3 dargelegt rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung von
Bundesrecht. Weil die Beschwerdeinstanz bei dieser Rüge überprüfen
muss, ob die Vorinstanz die massgeblichen Bestimmungen richtig ange-
wendet hat, kann sie eine Beschwerdesache nicht gestützt auf eine ande-
re Rechtsgrundlage entscheiden als gestützt auf jene, die der angefoch-
tenen Verfügung zugrunde liegt. Die Sache ist daher zur neuen Entschei-
dung gestützt auf das neue Recht – sei es die geltende Übergangsrege-
lung des Bundesrates oder neu gesetztes Recht – an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen.
6.
Die vorstehenden Erwägungen haben gezeigt, dass sich die Beschwerde
im Ergebnis als begründet erweist. Die angefochtene Verfügung ist auf-
zuheben und die Sache zum Erlass einer neuen Verfügung gestützt auf
das neue, im Zeitpunkt des Verfügungserlasses geltende Recht an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der obsiegenden Beschwerde-
führerin gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG keine Verfahrenskosten zu auferle-
gen. Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 400.- ist der Beschwerde-
führerin zurückzuerstatten. In Anwendung von Art. 63 Abs. 2 VwVG sind
auch der Vorinstanz keine Verfahrenskosten zu auferlegen.
Der obsiegenden, nicht vertretenen Beschwerdeführerin wird in Anwen-
dung von Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2]) keine Parteientschädigung zugesprochen.
C-8614/2010
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen gutgeheissen, und die
Verfügung vom 26. November 2010 wird aufgehoben.
2.
Die Angelegenheit wird zur weiteren Abklärung und zum Erlass einer
neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor-
schuss von Fr. 400.- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Susanne Genner
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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