Abtei lung II I
C-8620/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 6 . J u n i 2 0 0 8
Richter Alberto Meuli (Vorsitz), Richter Jürg Kölliker,
Richter Stefan Mesmer,
Gerichtsschreiber Jean-Marc Wichser.
X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG,
Zweigstelle Deutschschweiz, Binzstrasse 15,
Postfach 2855, 8022 Zürich,
Vorinstanz.
Zwangsanschluss BVG.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-8620/2007
Sachverhalt:
A.
A.a Mit Schreiben vom 20. Juli 2007 meldete die Sozialversicherungs-
anstalt des Kantons St. Gallen (SVA St. Gallen) X._______
(nachfolgend der Arbeitgeber oder der Beschwerdeführer) der Stiftung
Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend die Auffangeinrichtung oder die
Vorinstanz) zum Anschluss an, da dieser es unterlassen habe, sich ei-
ner registrierten Vorsorgeeinrichtung nach BVG anzuschliessen, oder
mindestens darüber Auskunft zu erteilen (act. B 1 der vorinstanzlichen
Akten [VI]).
A.b Mit Schreiben vom 27. September 2007 machte sodann die Auf-
fangeinrichtung gestützt auf die Meldung der SVA St. Gallen den Ar-
beitgeber darauf aufmerksam, dass er seit dem 1. November 2006 ob-
ligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer gemäss dem Bundesgesetz
vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und In-
validenvorsorge (BVG, SR 831.40) beschäftigt habe. Trotz der Auffor-
derung der Ausgleichskasse habe er den Nachweis des Anschlusses
an eine nach dem BVG registrierte Vorsorgeeinrichtung nicht erbracht.
Deshalb sei die Auffangeinrichtung verpflichtet, den Arbeitgeber
zwangsweise anzuschliessen, wenn seine Arbeitnehmer keiner regist-
rierten Vorsorgeeinrichtung angeschlossen seien. Die Auffangeinrich-
tung gab dem Arbeitgeber Gelegenheit, sich bis zum 27. Oktober 2007
zum vorgesehenen Anschluss zu äussern und wies ihn gleichzeitig
darauf hin, dass sich der Zwangsanschluss erübrige, falls er den
schriftlichen Nachweis eines Anschlusses an eine registrierte Vorsor-
geeinrichtung erbringe. Weiter machte die Auffangeinrichtung den Ar-
beitgeber darauf aufmerksam, dass sich die Kosten für die Verfügung
des Zwangsanschlusses auf Fr. 450.-- sowie die Gebühren auf Fr.
375.-- beliefen und diese auf jeden Fall zu seinen Lasten fallen wür-
den, falls er innert der gewährten Frist weder Stellung nehme, noch ei-
nen schriftlichen Nachweis eines bereits bestehenden Anschlusses er-
bringe (act. B 2 VI).
A.c Mit Schreiben vom 10. Oktober 2007 teilte die Y._______
Treuhand AG namens des Arbeitgebers der Auffangeinrichtung mit,
dass der Betrieb aufgrund der desolaten finanziellen Lage per 30. Juli
2007 eingestellt worden sei. Mit den Gläubigern seien Vergleiche
abgeschlossen worden um zu verhindern, dass der Arbeitgeber die
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Bilanz hätte deponieren müssen. Dabei bat sie die
Auffangeinrichtung, auf die Gebührenforderung zu verzichten und
versicherte ihr, dass die BVG-Beiträge vollumfänglich bezahlt werden
würden (act. B 3 VI).
B.
Mit Verfügung vom 27. November 2007 schloss die Auffangeinrichtung
den Arbeitgeber denn auch rückwirkend per 1. November 2006
zwangsweise an, unter Auferlegung der angedrohten Verfügungskos-
ten in der Höhe von Fr. 450.-- sowie der Gebühren für die Durchfüh-
rung des Zwangsanschlusses von Fr. 375.--. Als Begründung führte sie
im Wesentlichen aus, dass sich aus der Jahresabrechnung 2006 der
zuständigen Ausgleichskasse ergeben habe, dass der Arbeitgeber seit
dem 1. November 2006 dem BVG-Obligatorium unterstellten Arbeit-
nehmern Löhne ausgerichtet habe und dass ein Ausnahmetatbestand
nicht ersichtlich sei. Der Arbeitgeber habe sich zwar innert der von der
Auffangeinrichtung gesetzten Frist geäussert, aber dabei keinen
Nachweis eines BVG-Anschlusses erbracht.
C.
Gegen die Anschlussverfügung der Auffangeinrichtung vom 27. No-
vember 2007 liess der Arbeitgeber beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erheben und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung
einzig im Kostenpunkt (Dispositivziffer 4) beantragen, ohne den
Zwangsanschluss an sich anzufechten. Dabei machte er im Wesentli-
chen geltend, dass die Einzelfirma Z._______ per 30. Juni 2007 auf-
gelöst worden sei, weil das Geschäft von Beginn weg defizitär gewe-
sen sei. Zwischenzeitlich seien sämtliche Gläubigerforderungen begli-
chen worden, dies jedoch nur, weil fast alle auf einen Teil ihrer Ansprü-
che verzichtet hätten. Eine ähnliche Haltung erwarte er von der Auf-
fangeinrichtung, indem er sie bitte, auf die Verfügungs- und Anschluss-
kosten zu verzichten (act. 1).
D.
Mit Vernehmlassung vom 28. Dezember 2007 beantragte die Vorins-
tanz die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädi-
gungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers. Dabei führte sie im
Wesentlichen aus, dass die Anschlussverfügung gestützt auf die AHV-
Lohnbescheinigung 2006 der SVA St. Gallen habe erlassen werden
müssen (act. 3).
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E.
Mit Replik vom 24. Januar 2008 liess der Beschwerdeführer an seinem
Beschwerdeantrag festhalten und im Wesentlichen die Beschwerdebe-
gründung wiederholen. Zudem wies er darauf hin, dass seine Mutter
ihn mit grossem finanziellen Einsatz unterstützt und wegen des defizi-
tären Geschäfts einen grossen Teil ihres Vermögens verloren habe.
Auch die Gebühren des Zwangsanschlusses müssten von ihr getragen
werden, falls die Vorinstanz nicht darauf verzichte. Hingegen würden
die BVG-Beiträge nicht bestritten und würden nach Erhalt der Abrech-
nung bezahlt werden (act. 5).
F. Den mit Zwischenverfügung vom 31. Januar 2008 vom Instruktions-
richter geforderten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 500.-- hat der
Beschwerdeführer fristgemäss überwiesen (act. 6 und 8).
G.
Mit Verfügung vom 13. Mai 2008 teilte der Instruktionsrichter dem Be-
schwerdeführer die Zusammensetzung des Spruchkörpers mit. Bis
heute ging kein Ausstandsbegehren ein (act. 9).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu
den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der Auffangeinrichtung,
zumal diese im Bereiche der beruflichen Vorsorge öffentlich-rechtliche
Aufgaben des Bundes erfüllt (Art. 60 BVG) und somit zu den Vorins-
tanzen des Bundesverwaltungsgerichts gehört (Art. 33 Bst. h VGG).
Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist in casu nicht gege-
ben (Art. 32 VGG).
2.
Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Verwal-
tungsakt der Auffangeinrichtung vom 27. November 2007, welcher eine
Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG darstellt. Der Beschwer-
deführer hat frist- und formgerecht (Art. 50 und 52 VwVG) Beschwerde
erhoben. Er hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
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schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung, so
dass er zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem
auch der eingeforderte Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde,
ist auf das ergriffene Rechtsmittel einzutreten.
3.
3.1 Der Anfechtungsgegenstand wird durch die angefochtene Verfü-
gung bestimmt. Davon zu unterscheiden ist der Streitgegenstand. Im
Bereich der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist der Streitge-
genstand das Rechtsverhältnis, welches – im Rahmen des durch die
Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den aufgrund der
Beschwerdebegehren tatsächlich angefochtenen Verfügungsgegen-
stand bildet (BGE 119 Ib 36 E. 1b mit Hinweisen; FRITZ GYGI, Bundes-
verwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 44 ff.).
3.2 Vorliegend wird der Zwangsanschluss als solcher (vgl. Dispositiv-
ziffer 1 der angefochtenen Verfügung) vom Beschwerdeführer nicht be-
stritten. Einzig die damit zusammenhängenden Kosten und Gebühren,
welche dem Beschwerdeführer auferlegt wurden (vgl. Dispositivziffer
4), stehen im Streite und bilden damit den Streitgegenstand. Diesbe-
züglich vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, dass der Kon-
kurs seiner Einzelfirma dank dem hohen finanziellen Einsatz seiner
Mutter habe abgewendet werden können und es sich sinngemäss um
einen Härtefall handle, bei dem die Vorinstanz Gnade vor Recht walten
lassen und auf die Auflage von Kosten und Gebühren verzichten kön-
ne. Dies ist im Folgenden näher zu prüfen.
4.
Art. 11 Abs. 1 BVG bestimmt, dass der Arbeitgeber, der obligatorisch
zu versicherndes Personal beschäftigt, eine in das Register für die
berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung zu errichten
oder sich einer solchen anzuschliessen hat. Die Ausgleichskassen der
AHV überprüfen, ob die von ihnen erfassten Arbeitgeber einer Vorsor-
geeinrichtung angeschlossen sind (Art. 11 Abs. 4 BVG). Kommt der
Arbeitgeber der Aufforderung der Ausgleichskasse nicht nach, sich bei
entsprechender Pflicht einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anzu-
schliessen, meldet die Ausgleichskasse den Arbeitgeber an die Auf-
fangeinrichtung, welche gemäss Art. 60 Abs. 2 BVG verpflichtet ist, Ar-
beitgeber, die ihrer Pflicht nicht nachkommen, zwangsweise anzu-
schliessen - und zwar rückwirkend auf den Zeitpunkt, in dem sie obli-
gatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigt haben (Art. 11
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Abs. 3 und 6 BVG). Die Auffangeinrichtung und die Ausgleichskasse
stellen dem säumigen Arbeitgeber den von ihm verursachten Verwal-
tungsaufwand in Rechnung (Art. 11 Abs. 7 BVG). Diesbezüglich hält
Art. 3 Abs. 4 der Verordnung vom 28. August 1985 über die Ansprüche
der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge (SR 831.434) fest,
dass der Arbeitgeber der Auffangeinrichtung alle Aufwendungen erset-
zen muss, die ihr im Zusammenhang mit seinem Anschluss entstehen.
Das Gesetz sieht nicht vor, allfällige Härtefälle bei der Auferlegung der
notwendigen Anschlusskosten und –gebühren in irgendeiner Weise zu
berücksichtigen. Somit bleibt es bei der Feststellung, dass die von der
Vorinstanz gestützt auf die erwähnte Verordnung über die Ansprüche
der Auffangeinrichtung auferlegten, durch die Nachlässigkeit des Be-
schwerdeführers verursachten Kosten und Gebühren im Gesamtbetra-
ge von Fr. 825.-- nicht zu beanstanden sind.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
5.
Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG werden die Verfahrenskosten in der Re-
gel der unterliegenden Partei auferlegt. Die Verfahrenskosten sind ge-
mäss dem Reglement vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2) zu bestimmen. Sie werden auf Fr. 500.-- festgelegt.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer
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auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der Abteilungspräsident: Der Gerichtsschreiber:
Alberto Meuli Jean-Marc Wichser
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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