l B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-8623/2010/mes/wam
U r t e i l v o m 1 3 . F e b r u a r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Stefan Mesmer (Vorsitz),
Richterin Elena Avenati-Carpani,
Richter Vito Valenti,
Gerichtsschreiber Marc Wälti.
Parteien
X._______,
vertreten durch Y._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Wiedererwägung,
Verfügung vom 16. November 2010.
C-8623/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit zwei separaten Verfügungen vom 30. Mai 2003 sprach die IV-Stelle
des Kantons B._______ (im Folgenden: IV-Stelle B._______) der damals
noch in der Schweiz wohnhaft gewesenen, 1976 geborenen,
verheirateten spanischen Staatsangehörigen X._______ (im Folgenden:
Beschwerdeführerin) rückwirkend ab dem 1. November 2001 eine ordent-
liche ganze Rente der schweizerischen Invalidenversicherung (IV) zu,
zuzüglich entsprechender Ehegatten- und Kinderrente (act. 1, 9 und 39).
Nach Durchführung eines Revisionsverfahrens (vgl. act. 41 und 42) teilte
ihr die IV-Stelle B._______ am 13. März 2006 mit, sie habe mangels einer
anspruchsrelevanten Änderung ihres Invaliditätsgrades weiterhin An-
spruch auf die bisherige Invalidenrente (Invaliditätsgrad 100%; act. 44).
Am 27. Dezember 2006 berechnete die schweizerische Ausgleichskasse
(SAK) die ganzen Invalidenrenten der Beschwerdeführerin mit Wirkung
ab dem 1. Januar 2007 neu (act. 45). Infolge Wohnsitzverlegung der
Beschwerdeführerin nach Spanien überwies die IV-Stelle B._______ in
der Folge die Akten am 9. Januar 2007 zuständigkeitshalber an die IV-
Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz;
vgl. act. 46).
B.
Mit der ihren Vorbescheid vom 18. Mai 2010 (act. 79) im Wesentlichen
bestätigenden Verfügung vom 16. November 2010 hob die Vorinstanz die
ganzen Invalidenrenten der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab dem
1. Januar 2011 auf. Zugleich entzog sie einer Beschwerde gegen diese
Verfügung die aufschiebende Wirkung. Zur Begründung führte sie sinn-
gemäss aus, die rentenbestätigende Mitteilung der IV-Stelle B._______
vom 13. März 2006 sei zweifellos unrichtig und müsse in
Wiedererwägung gezogen werden. Vor Erlass dieser Mitteilung seien die
Eingliederungsfähigkeit der Beschwerdeführerin und der relevante
medizinische Sachverhalt nicht bzw. nicht vollständig ermittelt worden.
Die der Beschwerdeführerin im Gutachten von Dr. med. C._______ vom
26. Oktober 2009 (act. 70) attestierte 70%ige Arbeitsfähigkeit in
wechselbelastenden leichten bis mittelschweren Verweisungstätigkeiten
hätte bei korrekter Sachverhaltsermittlung bereits im Jahre 2006
festgestellt werden müssen (act. 87).
C.
In ihrer Beschwerde vom 16. Dezember 2010 beantragte die Be-
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Seite 3
schwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden auch:
BVGer) unter Beilage von fachärztlichen Berichten aus der Zeit vom
18. April bis zum 14. Dezember 2010 sinngemäss, in Aufhebung der
Verfügung der Vorinstanz vom 16. November 2010 seien ihr weiterhin
eine ganze ordentliche Invalidenrente samt entsprechender Zusatzrenten
auszurichten; eventuell sei den behandelnden Ärzten das Gutachten von
Dr. med. C._______ vom 26. Oktober 2009 zur Beurteilung zu
unterbreiten
– alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
Zur Begründung dieser Anträge führte die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen aus, laut Auffassung der behandelnden Ärzte sei sie nach
wie vor vollschichtig arbeitsunfähig. Da von diesen Ärzten keine Berichte
eingeholt worden seien, sei der medizinische Sachverhalt im vorins-
tanzlichen Verfahren unvollständig erhoben worden. Das der ange-
fochtenen Verfügung zugrunde liegende Gutachten von Dr. med.
C._______ umfasse nicht alle relevanten medizinischen Belange und sei
weder nachvollziehbar noch schlüssig. Insbesondere werde in diesem
Gutachten nicht berücksichtigt, dass sie psychiatrisch behandelt werde
und ihre Arbeitsfähigkeit auch infolge psychischer Leiden eingeschränkt
sei. Zudem sei die der angefochtenen Verfügung zugrunde liegende In-
validitätsgradbemessung (act. 78) falsch. Zwecks Bestimmung des
Valideneinkommens hätte auf einen Lohn für "Fachangestellte Gesund-
heit" abgestellt werden müssen. So habe sie vor ihrer letzten Anstellung
bei der X._______ AG in N._______ im Spital D._______ in der Pflege
gearbeitet und beabsichtigt, in diesem Bereich eine Ausbildung – etwa
eine solche zur Fachangestellten Gesundheit – zu absolvieren. Infolge
eines Verhebetraumas, das sie während ihrer Erwerbstätigkeit im Spital
D._______ erlitten habe, sei allerdings eine solche Ausbildung nicht
möglich, sie vielmehr gezwungen gewesen, eine körperlich leichtere
Arbeit – wie diejenige bei der X._______ AG in N._______ –
anzunehmen. Vor dem Eintritt ihrer Beschwerden habe sie körperlich
schwere Arbeiten verrichtet, und heute sei sie nur noch teilweise
arbeitsfähig. Die Vorinstanz habe daher ungerechtfertigterweise keinen
leidensbedingten Abzug vom Invalideneinkommen getätigt, und es sei ein
solcher von 20% vorzunehmen. Überdies habe die Vorinstanz verkannt,
dass laut dem Gutachten von Dr. med. C._______ eine 50%ige
Arbeitsfähigkeit in Verweisungstätigkeiten mit anschliessender Steigerung
auf 70% bis 80% erst nach Ablauf eines "anfänglichen mehrmonatigen
Einstiegs" eintreten könnte.
C-8623/2010
Seite 4
D.
Nachdem die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 4. und 11. Januar
sowie 29. März 2011 diverse Unterlagen nachgereicht hatte, namentlich
auch fachärztliche Berichte aus der Zeit vom 18. April 2010 bis zum 22.
Februar 2011 sowie Kopien undatierter Röntgenaufnahmen, beantragte
die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 4. April 2011, die ange-
fochtene Verfügung sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei mit
Wirkung ab dem 1. Januar 2011 eine halbe ordentliche Invalidenrente
zuzusprechen.
Zur Begründung ihres Antrags führte die Vorinstanz unter Verweis auf
eine interne Sitzung vom 18. März 2011 (act. 97) im Wesentlichen aus,
die von der Beschwerdeführerin nachgereichten medizinischen Unter-
lagen belegten keine "relevante Befundverschlechterung". An den zuver-
lässigen gutachterlichen Feststellungen und Schlussfolgerungen von Dr.
med. C._______ werde daher festgehalten. Dr. med. C._______ habe
aktuell eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in Verweisungstätigkeiten festgestellt.
Eine solche von 70% habe sie indes erst prospektiv bzw. für die "nähere
Zukunft" erwartet. Bei der Beschwerdeführerin sei daher von einer
Arbeitsfähigkeit in Verweisungstätigkeiten von 50% auszugehen, so dass
unter Berücksichtigung des nicht zu beanstandenden Einkommens-
vergleichs vom 6. Mai 2010 (act. 78) ein Invaliditätsgrad von 50% resul-
tiere, der einen Anspruch ab dem 1. Januar 2011 auf eine halbe
Invalidenrente begründe. Daran vermöge insbesondere auch die im fach-
ärztlichen Bericht von Dr. med. E._______ vom 22. Februar 2011
erwähnte Operationsindikation nichts zu ändern, da sie auf einer nach
dem Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung eingetretenen
Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin
beruhe.
E.
Sowohl die Beschwerdeführerin in ihrer Replik vom 19. Mai 2011 als auch
die Vorinstanz in ihrer Duplik vom 24. Mai 2011 bestätigten ihre Anträge
sowie im Wesentlichen deren bisherige Begründung.
F.
Der Schriftenwechsel wurde am 8. Juni 2011 geschlossen. Das Schreiben
der Beschwerdeführerin vom 5. Januar 2012 samt beiliegendem
fachärztlichen Bericht von Dr. med. F._______ vom 23. Dezember 2011
wurde der Vorinstanz am 9. Januar 2012 zur Kenntnisnahme zugestellt.
Am 21. Februar 2012 ging ein weiteres Schreiben der Beschwerde-
C-8623/2010
Seite 5
führerin samt fachärztlichen Bericht von Dr. med. G._______ vom 16.
Februar 2011 ein.
G.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten
Unterlagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwä-
gungen näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Zu beurteilen ist die Beschwerde vom 16. Dezember 2010 gegen die
Verfügung vom 16. November 2010, mit der die Vorinstanz die ganze
Invalidenrente der Beschwerdeführerin (samt Zusatzrenten) mit Wirkung
ab dem 1. Januar 2011 aufgehoben hat.
1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im We-
sentlichen nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2006
über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021 [vgl. auch Art. 37 VGG]) sowie des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1 [vgl. auch Art. 3 Bst. dbis VwVG]). Dabei finden nach
den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln diejenigen Verfahrens-
vorschriften Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung
in Kraft stehen (BGE 130 V 1 E. 3.2; vgl. auch Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern – wie
vorliegend – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Als Vorins-
tanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Zu diesen gehört
auch die IVSTA, die mit Verfügungen über Leistungen der IV befindet (Art.
33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom
19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Das
Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde zuständig.
1.3 Nach Art. 59 ATSG ist zur Beschwerdeführung vor dem Bundesver-
waltungsgericht legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung
hat (vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG).
C-8623/2010
Seite 6
Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren als Partei
teilgenommen. Als Adressatin ist sie durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt und hat sie an deren Aufhebung bzw. Änderung ein
schutzwürdiges Interesse. Aufgrund der Akten ist zudem davon auszu-
gehen, dass ihr die angefochtene Verfügung am 24. November 2011
eröffnet wurde, so dass die im Übrigen formgerechte Beschwerde frist-
gerecht eingereicht wurde und darauf einzutreten ist (vgl. Art. 60 ATSG
und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt
werden, die vorinstanzliche Verfügung verletze Bundesrecht (einschliess-
lich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer
unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der
Begehren der Parteien gebunden (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen
seiner Kognition (vgl. Art. 49 VwVG) kann es die Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den ange-
fochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die
von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungs-
rechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212).
3.
Im Folgenden werden für die Beurteilung der Streitsache wesentliche
Bestimmungen und von der Rechtsprechung dazu entwickelte Grund-
sätze dargestellt.
3.1 Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Spanien und hat
heute dort ihren Wohnsitz, so dass vorliegend die am 1. Juni 2002 in Kraft
getretenen Bestimmungen des Abkommens zwischen der Schweize-
rischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemein-
schaft (EU) andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (im
Folgenden: FZA, SR 0.142.112.681) sowie der darin erwähnten euro-
päischen Verordnungen anwendbar sind. Gemäss Art. 8 Bst. a FZA
werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere
die Gleichbehandlung aller Bürger der Vertragsstaaten zu gewährleisten.
Soweit – wie vorliegend – weder das FZA und die gestützt darauf
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Seite 7
anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte abweichende
Bestimmungen vorsehen noch allgemeine Rechtsgrundsätze dagegen
sprechen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens und die Prüfung
des Rentenanspruchs alleine nach der schweizerischen Rechtsordnung.
Demnach beurteilt sich die vorliegend streitige Frage, ob die Be-
schwerdeführerin ab dem 1. Januar 2011 nach wie vor Anspruch auf
ganze ordentliche Invalidenrenten hat, allein aufgrund der schweize-
rischen Rechtsvorschriften (vgl. insb. Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 4
Abs. 1 Bst. b der Verordnung [EWG] Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni
1971 [SR 0.831.109.268.1]). Noch keine Anwendung finden vorliegend
die am 1. April 2012 in Kraft getretenen neuen EU-Verordnungen (Ver-
ordnung [EG] Nr. 883/2004 und Verordnung [EG] Nr. 987/2009).
Ferner sind die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz nicht an
Feststellungen und Entscheide ausländischer Versicherungsträger,
Krankenkassen, Behörden und Ärzte bezüglich Invaliditätsgrad und
Anspruchsbeginn gebunden (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; AHI-Praxis
1996, S.179; vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E.2). Vielmehr unterstehen auch
aus dem Ausland stammende Beweismittel der freien Beweiswürdigung
des Gerichts (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
[EVG, seit dem 1. Januar 2007 Bundesgericht] vom 11. Dezember 1981
i.S. D; zur freien Beweiswürdigung BGE 125 V 351 E. 3a).
3.2 In zeitlicher Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass Rechts- und
Sachverhaltsänderungen, die nach dem massgebenden Zeitpunkt des
Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 16. November 2010) eintraten, im
vorliegenden Verfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind (vgl.
BGE 130 V 329, BGE 129 V 1 E. 1.2, Urteil des Bundesgerichts [im
Folgenden: BGer] 9C_24/ 2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.1, je mit
Hinweisen). Allerdings können Tatsachen, die den Sachverhalt seither
verändert haben, unter Umständen Gegenstand einer neuen Verwal-
tungsverfügung sein (vgl. BGE 121 V 366 E. 1b mit Hinweisen).
Damit finden grundsätzlich jene schweizerischen Rechtsvorschriften An-
wendung, die bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 16. Novem-
ber 2010 in Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu
jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die
Beurteilung der streitigen Rentenaufhebung von Belang sind (für das IVG:
ab dem 1. Januar 1992 in der Fassung vom 22. März 1991 [AS 1991
2377; 3. IV-Revision]; ab dem 1. Juni 2002 in der Fassung vom 8. Okto-
ber 1999 [AS 2002 701 sowie AS 2002 685]; ab dem 1. Januar 2003 in
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Seite 8
der Fassung vom 6. Oktober 2000 [AS 2002 3371 und 3453]; ab dem
1. Januar 2004 in der Fassung vom 21. März 2003 [AS 2003 3837; 4. IV-
Revision] und ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober
2006 [AS 2007 5129; 5. IV-Revision]; zudem die Verordnung vom 17. Ja-
nuar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201] in den
entsprechenden Fassungen der 3., 4. und 5. IV-Revision). Noch keine
Anwendung findet vorliegend das am 1. Januar 2012 in Kraft getretene
erste Massnahmenpaket der 6. IV-Revision (IVG in der Fassung vom
18. März 2011 [AS 2011 5659]).
Ferner sind das ATSG und die Verordnung vom 11. September 2002 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11)
anwendbar. Die im ATSG enthaltenen Formulierungen der Arbeitsun-
fähigkeit, Erwerbsunfähigkeit, Invalidität, des Einkommensvergleichs und
der Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen entspre-
chen den bisherigen von der Rechtsprechung zur Invalidenversicherung
entwickelten Begriffen und Grundsätzen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1 ff.).
Daran hat sich auch nach Inkrafttreten der 5. IV-Revision nichts geändert,
weshalb nachfolgend auf die dortigen Begriffsbestimmungen verwiesen
wird.
3.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit oder Unmöglichkeit, sich im bis-
herigen Aufgabenbereich zu betätigen (vgl. Art. 8 Abs. 1 und 3 ATSG).
Nach Art. 4 IVG kann die Invalidität Folge von Geburtsgebrechen, Krank-
heit oder Unfall sein (Abs. 1); sie gilt als eingetreten, sobald sie die für die
Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art
und Schwere erreicht hat (Abs. 2).
Der Begriff der Invalidität ist demnach nicht nach medizinischen Kriterien
definiert, sondern nach der Unfähigkeit, Erwerbseinkommen zu erzielen
oder sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (vgl. BGE 110 V
273 E. 4a, BGE 102 V 165, je mit Hinweisen). Dabei sind die Erwerbs-
bzw. Arbeitsmöglichkeiten nicht nur im angestammten Beruf bzw. der
bisherigen Tätigkeit, sondern – wenn erforderlich – auch in zumutbaren
anderen Tätigkeiten zu prüfen. Der Invaliditätsgrad ist also grundsätzlich
nach wirtschaftlichen und nicht nach medizinischen Grundsätzen zu
ermitteln. Bei der Bemessung der Invalidität kommt es somit einzig auf
die objektiven wirtschaftlichen Folgen einer funktionellen Behinderung an,
und nicht allein auf den ärztlich festgelegten Grad der funktionellen
Einschränkung (vgl. BGE 110 V 273; ZAK 1985 S. 459).
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Seite 9
3.4 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab dem 1. Januar 2008 geltenden Fas-
sung haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, welche ihre
Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be-
tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder
herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), und die zusätzlich
während eines Jahres (Wartezeit) ohne wesentlichen Unterbruch durch-
schnittlich zu mindestens 40% im bisherigen Beruf arbeitsunfähig
gewesen sind (vgl. Art. 6 ATSG) und auch nach Ablauf dieses Jahres zu
mindestens 40% invalid (Art. 8 Abs. 1 ATSG) sind (Bst. b und c; vgl. auch
Art. 29 Abs. 1 Bst. a und b IVG in den bis Ende 2007 gültig gewesenen
Fassungen [AS 1987 447 455] sowie Urteile des BGer 9C_882/2009 vom
1. April 2010 E. 5.2 und 9C_718/2008 vom 2. Dezember 2008 E. 4. 1.1, je
mit Hinweisen).
Nicht nur entsprechend dem Wortlaut dieser Bestimmung sondern auch
laut Art. 16 ATSG geht der Anspruch Versicherter – also von Personen,
die in der Schweiz obligatorisch (infolge Wohnsitz und/oder Erwerbs-
tätigkeit in der Schweiz) oder freiwillig in der AHV/IV versichert sind (vgl.
Art. 1b IVG i.V.m. Art. 1a und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR
831.10]) – auf medizinische oder berufliche Eingliederungsmassnahmen
(vgl. Art. 8 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung
sowie der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung, als auch die Art. 9
bis 19 IVG in den vorliegend anwendbaren Fassungen der 4. und 5. IV-
Revision) demjenigen auf Rentenleistungen der IV vor (Grundsatz der
"Eingliederung vor Rente"; vgl. auch Art. 16 ATSG). Rentenleistungen
werden daher nur erbracht, wenn ein Versicherter nicht oder bloss in
ungenügendem Masse eingegliedert werden kann. Vor Erlass einer
rentenbestätigenden oder -herabsetzenden Verfügung hat daher die
Verwaltung, die entsprechend dem Untersuchungsgrundsatz von sich aus
für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhaltes zu sorgen hat (vgl. hierzu Art. 43 Abs. 1 ATSG; BGE 125 V
193 E. 2, BGE 122 V 157 E. 1a und BGE 117 V 282 E. 4a, je mit
Hinweisen; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, [im
Folgenden: Kieser ATSG] Rz. 9 ff. zu Art. 43), von Amtes wegen ab-
zuklären, ob bei einem Versicherten gesetzliche Eingliederungsmass-
nahmen durchzuführen sind (vgl. AHI 1997 S. 39 E. 4a, BGE 113 V 22
E. 4a, BGE 108 V 210 E. 1 f.; ULRICH MEYER-BLASER, Rechtsprechung
des Bundesgerichts zum IVG, 2. Auflage, Zürich, Basel, Genf 2010, S.
105) und ob er eingliederungsfähig ist (vgl. Urteile des BGer
9C_368/2010 vom 31. Januar 2011 E. 5.1, 9C_254/2011 vom 15. Novem-
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ber 2011 E.7 und I 529/01 vom 19. März 2002 E. 1a, je mit Hinweisen;
zum Vorrang einer zumutbaren Selbsteingliederung gegenüber den ge-
setzlichen Eingliederungsmassnahmen vgl. BGE 113 V 22 E. 4a mit
Hinweisen).
3.5 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70% besteht Anspruch auf
eine ganze Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60% An-
spruch auf eine Dreiviertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindes-
tens 50% Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem solchen von
mindestens 40% Anspruch auf eine Viertelsrente (vgl. Art. 28 Abs. 1 IVG
in der bis Ende 2007 gültig gewesenen bzw. Art. 28 Abs. 2 IVG in der seit
1. Januar 2008 geltenden Fassung).
Renten die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50% entsprechen,
werden jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die Wohnsitz und ge-
wöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben (vgl. Art. 28
Abs. 1ter IVG in der bis Ende 2007 geltenden Fassung bzw. Art. 29 Abs. 4
IVG in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung), was laut
Rechtsprechung eine besondere Anspruchsvoraussetzung darstellt (vgl.
BGE 121 V 264 E. 6c). Eine – vorliegend zutreffende – Ausnahme von
diesem Prinzip gilt seit dem 1. Juni 2002 für Schweizer Bürger und
Staatsangehörige der Europäischen Gemeinschaft (EU), denen bereits
ab einem Invaliditätsgrad von 40% eine Rente ausgerichtet wird, wenn
sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben.
3.6 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so
wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft
entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Rentenrevision;
vgl. Art. 17 Abs. 1 ATSG).
3.6.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den
tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und
damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist dem-
nach nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheits-
zustandes revidierbar, sondern auch dann, wenn sich die erwerblichen
Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes
erheblich verändert haben (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5 und BGE 117 V
198 E. 3b, je mit Hinweisen). Dagegen ist die unterschiedliche Be-
urteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts
kein Revisionsgrund; unterschiedliche Beurteilungen sind revisions-
rechtlich nur dann beachtlich, wenn sie Ausdruck von Änderungen der
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tatsächlichen Verhältnisse sind (vgl. zum Ganzen BGE 115 V 308 E.
4a/bb, BGE 112 V 387 E. 1b und BGE 112 V 371 E. 2b, je mit Hinweisen;
SVR 1996 IV Nr. 70 S. 104 E. 3a; ZAK 1987 S. 36 ff.).
3.6.2 Ob eine massgebliche Änderung in dem für den Invaliditätsgrad er-
heblichen Tatsachenspektrum überwiegend wahrscheinlich eingetreten ist
(vgl. zum im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der über-
wiegenden Wahrscheinlichkeit BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen),
beurteilt sich im Revisionsverfahren durch Vergleich des Sachverhalts im
Zeitpunkt der letzten eröffneten und rechtskräftigen Verfügung oder
rentenanspruchsbestätigenden Mitteilung (vgl. E. 3.9 hiernach), welche
auf einer umfassenden materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit
rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durch-
führung eines Einkommensvergleichs (vgl. Art. 16 ATSG) – bei Anhalts-
punkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Ge-
sundheitszustands – beruht, mit dem Sachverhalt zur Zeit der streitigen
neuen Verfügung (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.4 mit Hinweisen).
3.7 Um zuverlässig beurteilen zu können, ob der Invaliditätsgrad seit
Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung oder rentenanspruchs-
bestätigenden Mitteilung überwiegend wahrscheinlich eine anspruchs-
relevante Änderung erfahren hat, ist die Verwaltung – und im Be-
schwerdeverfahren das Gericht – auf Unterlagen angewiesen, die der
Arzt und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen
haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen
und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich wel-
cher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die
ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der
Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten noch zugemutet
werden können (vgl. BGE 115 V 133 E. 2 und BGE 114 V 310 E. 3c, je
mit Hinweisen; ZAK 1991 S. 319 E. 1c). Eine zumutbare Arbeitsmöglich-
keit (sog. Verweisungstätigkeit; vgl. ZAK 1986 S. 204 f.) hat sich der
Versicherte infolge seiner Schadenminderungspflicht anrechnen zu
lassen (vgl. BGE 113 V 22 E. 4a und BGE 111 V 235 E. 2a, je mit
Hinweisen).
Für den Beweiswert eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht,
auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen
Zusammenhänge und Situation einleuchtet, und ob die Schlussfolge-
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Seite 12
rungen der Experten begründet und in sich widerspruchsfrei sind. Auch
auf Beurteilungen versicherungsinterner Ärzte der Vorinstanz oder von
Ärzten eines regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) darf nur abgestellt
werden, sofern sie diesen beweisrechtlichen Anforderungen genügen.
Nicht in jedem Einzelfall zwingend erforderlich ist, dass solche Ärzte den
Versicherten persönlich untersuchen. Das Fehlen eigener Unter-
suchungen vermag daher ihre Stellungnahmen für sich alleine nicht in
Frage zu stellen. Dies gilt insbesondere dann, wenn es im Wesentlichen
um die Beurteilung der erwerblichen Folgen eines bereits feststehenden
medizinischen Sachverhalts geht, folglich die direkte ärztliche Befassung
mit dem Versicherten in den Hintergrund rückt.
Ausschlaggebend für den Beweiswert ist somit grundsätzlich weder die
Herkunft des Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder
in Auftrag gegebenen medizinischen Beurteilung als Bericht, Gutachten
oder Stellungnahme (vgl. zum Ganzen die Urteile des BGer 9C_323/2009
vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1 und I 1094/06 vom 14. November 2007 E.3.1.1
sowie BGE 125 V 351 E. 3.a und E. 3b/ee, je mit Hinweisen). Gleichwohl
erachtet es die Rechtsprechung als mit dem Grundsatz der freien
Beweiswürdigung vereinbar, einem Gutachten externer Spezialärzte bei
der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, sofern keine
konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen, sie
aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach
Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde
zu schlüssigen Ergebnissen gelangen (vgl. hierzu BGE 125 V 351 E.
3b/bb mit Hinweisen; AHI 2001 S.114 E. 3b; Urteil des EVG I 128/98 vom
24. Januar 2000 E. 3b).
3.8 Je nachdem, ob der Versicherte als (teil-)erwerbstätig oder nichter-
werbstätig einzustufen ist, unterscheidet sich die anzuwendende Methode
der Invaliditätsgradbemessung (allgemeine Methode des Einkommens-
vergleichs bei Erwerbstätigen, gemischte Methode bei Teilerwerbstätigen
oder spezifische Methode des Betätigungsvergleichs bei Nichterwerbs-
tätigen [vgl. Art. 8 Abs. 3 und Art. 16 ATSG, Art. 5 Abs. 1 IVG in der seit 1.
Januar 2004 geltenden Fassung, Art. 28 Abs. 2, Abs. 2bis und Abs. 2ter IVG
in den von 2004 bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassungen sowie Art.
28a IVG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung]). Dabei ist in zeit-
licher Hinsicht jeweils auf die Verhältnisse bei Entstehen des hypo-
thetischen Rentenanspruchs abzustellen.
Welche Bemessungsmethode im Einzelfall auf diesen Zeitpunkt hin
C-8623/2010
Seite 13
durchzuführen ist, ergibt sich aus der Beantwortung der Frage, was der
Versicherte bei im Übrigen unverändert gebliebenen Umständen vorwie-
gend täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Diese
Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss unter Berücksichtigung sämt-
licher relevanter Umstände, wie sie sich bis zum Erlass der ange-
fochtenen Verfügung entwickelt haben.
3.8.1 Zwecks Bestimmung des Invaliditätsgrades Erwerbstätiger wird das
Erwerbseinkommen, das der Versicherte nach Eintritt der Invalidität und
nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Einglie-
derungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausge-
glichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in
Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das er erzielen könnte,
wenn er nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen; vgl. Art. 16
ATSG; vgl. zur allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs auch
BGE 128 V 29 E. 1 und BGE 104 V 135 E. 2a und b sowie ZAK 1990 S.
518 E. 2).
Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was der
Versicherte im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns über-
wiegend wahrscheinlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt
von ihm erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommens-
entwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, entspricht es doch
empirischer Erfahrung, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheits-
schaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegen-
der Wahrscheinlichkeit erstellt sein (vgl. BGE 134 V 322 E. 4.1 und BGE
129 V 222 E. 4.3.1). Sofern aber ein auf diese Weise ermitteltes Validen-
einkommen aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung
oder fehlender beruflicher Ausbildung des Versicherten) mindestens 5%
weniger als ein vergleichbarer branchenüblicher Tabellenlohn der LSE
beträgt, und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich der
Versicherte freiwillig mit einem – in diesem Sinne – unterdurchschnitt-
lichen Einkommensniveau begnügen wollte, ist eine Parallelisierung der
Vergleichseikommen vorzunehmen. Eine Parallelisierung kann praxis-
gemäss entweder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine ent-
sprechende Heraufsetzung des effektiv zuletzt erzielten Einkommens
oder durch ein Abstellen auf die statistischen Werte (LSE) erfolgen oder
aber auf Seiten des Invalideneinkommens mittels einer entsprechenden
Herabsetzung des statistischen Wertes. Allerdings ist nur in dem Umfang
zu parallelisieren, in welchem die prozentuale Abweichung den Erheblich-
C-8623/2010
Seite 14
keitsgrenzwert von 5% übersteigt (vgl. zum Ganzen BGE 135 V 297 E.
6.1.2 f. sowie BGE 134 V 322 E. 4.1, je mit Hinweisen).
Bei der Bestimmung des Invalideneinkommens ist sodann primär von der
beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher der Versicherte
konkret steht. Liegt kein tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen vor,
namentlich weil der Versicherte nach Eintritt des Gesundheitsschadens
keine oder jedenfalls keine ihm an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit
aufgenommen hat, so sind nach der Rechtsprechung in der Regel die
gesamtschweizerischen Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für
Statistik (im Folgenden: BFS) seit dem Jahre 1994 periodisch alle zwei
Jahre herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) heranzuziehen
(vgl. das Urteil des EVG U 75/03 vom 12. Oktober 2006), allenfalls die
Zahlen der Dokumentation über Arbeitsplätze (DAP; vgl. BGE 129 V 472
E. 4.2.1, BGE 126 V 75 E. 3b). Von dem mittels Tabellen ermittelten
Invalideneinkommen kann sodann ein Abzug von maximal 25%
vorgenommen werden, wenn der Versicherte voraussichtlich infolge
seiner leidensbedingten Einschränkung, seines Alters, seiner Herkunft,
der geleisteten Dienstjahre, des Beschäftigungsgrades und dem
Umstand, dass er eine gänzlich neue Arbeit antreten muss, nicht das
Lohnniveau einer gesunden Person am gleichen Arbeitsplatz erreichen
dürfte (sog. leidensbedingter Abzug; BGE 126 V 75 E. 5a).
Der Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG setzt voraus, dass bei der
Ermittlung der Vergleichseinkommen gleich vorgegangen wird, dass also
eine gleichartige Vergleichsbasis vorliegt (Gleichartigkeit der Vergleichs-
einkommen; vgl. KIESER ATSG, Rz. 8 zu Art. 16). In zeitlicher Hinsicht
sind die Verhältnisse bei Entstehen des (hypothetischen) Rentenan-
spruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf
zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame
Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Erlass der angefochtenen
Verfügung (hier: 16. November 2010) zu berücksichtigen sind (BGE 129
V 222 E. 4.1). Die für die Invaliditätsgradbemessung massgebenden
Vergleichseinkommen eines im Ausland wohnenden Versicherten müssen
sich zudem auf den gleichen Arbeitsmarkt beziehen, weil es die
Unterschiede in den Lohnniveaus und den Lebenshaltungskosten nicht
gestatten, einen objektiven Vergleich der in Frage stehenden Einkommen
vorzunehmen (vgl. KIESER ATSG, Rz. 8 zu Art. 16; Urteile des EVG I
817/05 vom 5. Februar 2007 E. 8.1 und U 262/02 vom 8. April 2003
E. 4.4).
C-8623/2010
Seite 15
3.9 Selbst wenn die in Art. 17 ATSG genannten Revisionsvoraus-
setzungen nicht gegeben sind, kann die Verwaltung auf eine formell
rechtskräftige Verfügung, die nicht den Gegenstand einer materiellen
richterlichen Beurteilung gebildet hat, mittels Wiedererwägung zurück-
kommen (vgl. BGE 125 V 369 E. 2; Urteil des BGer I 434/03 vom 22. April
2004 E. 3.1), sofern die betreffende Verfügung zweifellos unrichtig und
ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (vgl. Art. 53 Abs. 2 ATSG
sowie BGE 133 V 50 E. 4.1, BGE 125 V 368 E. 2 und BGE 117 V 8 E. 2a,
je mit Hinweisen). Grundlage einer Wiedererwägung bildet stets der
ursprüngliche Sachverhalt, wie er im Zeitpunkt des Erlasses der ersten,
formell rechtskräftigen und mangelhaften Verfügung bestanden hat, wozu
auch die seinerzeitige Rechtspraxis gehört (vgl. BGE 117 V 8 E. 2c).
Einer formell rechtkräftigen Verfügung gleichgestellt – und damit der
Wiedererwägung zugänglich (vgl. KIESER, ATSG, Rz. 28 zu Art. 53) – ist
eine mangelhafte, die ursprüngliche Rentenverfügung bestätigende nicht
aber abändernde Mitteilung an den Versicherten, sofern er diese nicht
innert 90 Tagen nach ihrer Eröffnung beanstandet bzw. eine anfechtbare
Verfügung verlangt hat (vgl. Art. 74quater IVV in der bis Ende 2011 gültig
gewesenen Fassung i.V.m. Art. 74ter Bst. f IVV und Art. 51 ATSG; vgl.
dazu BGE 134 V 145 E. 5 ff. und BGE 129 V 110 E. 1.2.1 ff., je mit
Hinweisen, sowie Urteile des BGer 9C_520/2009 vom 24. November
2009 und 9C_552/2009 vom 1. September 2009, je E. 3.1 und Urteil des
BVGer C-8162/2007 vom 6. November 2009 E. 4.6.3 mit Hinweisen).
3.9.1 Die zweifellose Unrichtigkeit einer formell rechtskräftigen Verfügung
oder rentenanspruchsbestätigenden Mitteilung liegt nicht nur dann vor,
wenn ein solcher Verwaltungsakt auf Grund falscher oder unzutreffender
Rechtsregeln erlassen wurde, sondern auch, wenn bei seinem Erlass
massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt oder aber
der rechtserhebliche Sachverhalt falsch oder unvollständig festgestellt
wurden (BGE 127 V 10 E. 4b, BGE 126 V 399 E. 2b/bb, BGE 117 V 8 E.
2c).
Eine allgemeingültige, betragliche Grenze für die Annahme, dass eine
Berichtigung des ursprünglichen Verwaltungsaktes von erheblicher Be-
deutung ist, lässt sich nicht festlegen. Massgebend sind jeweils die
gesamten Umstände des Einzelfalles. Bei einer periodischen Dauer-
leistung (z.B. einer Rente) bejaht die Gerichtspraxis in der Regel schon
bei einer kleinen Differenz der monatlichen Rentenzahlung die Erheb-
lichkeit (vgl. BGE 119 V 475 E. 1c; KIESER, ATSG, Rz. 34 zu Art. 53). Er-
heblich ist die Berichtigung insbesondere dann, wenn infolge einer
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Seite 16
Veränderung des Invaliditätsgrades eine andere Rentenstufe erreicht wird
(vgl. hierzu das Urteil des BVGer C-4320/ 2009 vom 17. August 2012
E. 5.9.2).
3.9.2 Wird eine Verfügung oder anspruchsbestätigende Mitteilung in
Wiedererwägung gezogen, so hat sich die gerichtliche Überprüfung in
einem ersten Schritt auf die Frage zu beschränken, ob die wieder-
erwägungsweise abgeänderte ursprüngliche, formell rechtskräftige Ver-
fügung oder rentenanspruchsbestätigende Mitteilung zweifellos unrichtig
und ihre Korrektur von erheblicher Bedeutung ist (vgl. dazu BGE 117 V 8
E. 2a). Bejaht die Beschwerdeinstanz das Vorliegen der Wiedererwä-
gungsvoraussetzungen, so hat sie in einem zweiten Schritt umfassend,
d.h. mit voller Kognition materiell zu prüfen, ob die angefochtene neue
Verfügung rechtmässig ist (vgl. Urteil des EVG I 545/02 vom 17. August
2005 E. 1.3, Urteile des BVGer C-4587/2009 vom 15. Juni 2012 E. 2.4
und C-4320/2009 vom 17. August 2012 E. 5.9.3; KIESER, ATSG, Rz. 43
zu Art. 53).
4.
Vorliegend ist unter den Parteien umstritten und im Folgenden unter
Heranziehung der relevanten Dokumente zu beurteilen, ob die Vorinstanz
zu Recht in Wiedererwägung der rentanspruchsbestätigenden Mitteilung
der IV-Stelle B._______ vom 13. März 2006 einen Anspruch der Be-
schwerdeführerin auf ganze Invalidenrenten ab dem 1. Januar 2011
verneint hat.
Zu prüfen ist vorab, ob der mit Verfügungen der IV-Stelle B._______ vom
30. Mai 2003 begründete und mit Mitteilung vom 13. März 2006 bestätigte
Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine ganze IV-Rente samt Zu-
satzrenten (die mit Verfügung vom 27. Dezember 2006 neu berechnet
wurden, act. 45) infolge wesentlich veränderter Verhältnisse gestützt auf
Art. 17 ATSG revisionsweise aufgehoben werden kann. Dabei ist die ge-
sundheitliche und erwerbliche Situation der Beschwerdeführer im Re-
ferenzzeitpunkt des Erlasses der Verfügungen vom 30. Mai 2003, vor
deren Erlass letztmals eine umfassende materielle Prüfung des Renten-
anspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdi-
gung erfolgte, mit dem Sachverhalt zur Zeit der angefochtenen neuen
Verfügung vom 16. November 2010 zu vergleichen.
4.1 Die rechtskräftigen Verfügungen der IV-Stelle B._______ vom 30. Mai
2003 (act. 39), mit welchen sie der Beschwerdeführerin eine ganz
C-8623/2010
Seite 17
Invalidenrente samt Zusatzrenten zugesprochen hat, beruhen zum einen
auf dem "Abklärungsbericht Haushalt/Rente" vom 7. April 2003, wonach
die Beschwerdeführerin als Gesunde weiterhin vollschichtig in der zuletzt
vom 2. März 1998 bis zum 22. November 2000 ausgeübten
Erwerbstätigkeit in der Putzlappenkonfektion der X._______ N._______
AG (vgl. act. 1 S. 4, 9 S.4, 11 und 27) tätig wäre (vgl. act. 37 und 38 S. 3).
Zum anderen stützte sich die IV-Stelle B._______ auf die Stellungnahme
ihres medizinischen Dienstes vom 21. Oktober 2002 (act. 33) sowie den
fachärztlichen Bericht von Dr. med. H._______ vom 18. Dezember 2002
(act. 35; vgl. act. 38 S. 3). Ihrem medizinischen Dienst lag der "Bericht
Berufsberatung" vom 24. Mai 2002 vor, worin der Beschwerdeführerin
infolge fortgeschrittener Schwangerschaft eine fehlende berufliche Ein-
gliederungsfähigkeit attestiert und im Weiteren empfohlen wurde, "die
Situation sei nach erfolgter Geburt medizinisch neu zu beurteilen" (vgl.
act. 27 S. 2). Zudem würdigte der medizinische Dienst fachärztliche
Berichte aus der Zeit vom 30. November 2000 bis zum 8. Oktober 2002
(vgl. act. 2, 4 bis 8, 12 bis 15, 21 und 22, 24, 26, 29 bis 32); namentlich
diejenigen von Dr. med. I._______ vom 17. März 2002 und von Dr. med.
H._______ vom 8. Oktober 2002, die als Diagnose mit Auswirkungen auf
die Arbeitsfähigkeit ein lumbovertebrales und zeitweise lumboradikuläres
Reizsyndrom beidseits bei Status nach Spondylodese L5/S1 im No-
vember 2000 erwähnten (vgl. act. 24 S. 1 und 32 S. 1). Dr. med.
I._______ attestierte der Beschwerdeführerin sinngemäss eine
vollschichtige Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten
Erwerbstätigkeit und eine solche von 50% in einer körperlich leichten
Verweisungstätigkeit. Zudem hielt er fest, Eingliederungsmassnahmen
seien "eventuell möglich, jedoch nicht vorstellbar" (vgl. act. 24 S. 3 f.). Dr.
med. H._______ führte hingegen im Wesentlichen aus, die medizinischen
Abklärungen und Behandlungen seien noch nicht abgeschlossen. Die
Beschwerdeführerin sei weiterhin vollschichtig arbeitsunfähig. Zur Frage,
ob die Arbeitsfähigkeit durch medizinische Massnahmen verbessert
werden könne, hielt er überdies fest, es seien diverse diagnostische In-
filtrationen geplant. Ein erneuter operativer Eingriff stehe zur Diskussion.
Berufliche Massnahmen seien "zur Zeit" nicht angezeigt (vgl. act. 31 und
32).
Vornehmlich gestützt auf dieses Leistungskalkül gelangte der medi-
zinische Dienst am 21. Oktober 2002 zum Schluss, zwecks zuverlässiger
Abklärung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei ein weiterer
Bericht von Dr. med. H._______ einzuholen (vgl. act. 33). In seinem
C-8623/2010
Seite 18
nachfolgenden fachärztlichen Bericht vom 18. Dezember 2002 bestätigte
dieser alsdann die vorerwähnten Diagnosen mit Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit. Ferner hielt er mit Hinweis auf seinen Bericht vom 23.
August 2002 (act. 29) im Wesentlichen fest, nach wie vor bestehe ein
"dringender Verdacht auf Instabilität". Die Beschwerdeführerin werde
medikamentös behandelt und eine operative Sanierung bzw. Stabilisation
stehe weiterhin zur Diskussion. Angesichts der "invalidisierenden
Situation und des massiven Schmerzsyndroms sei sie nicht in der Lage,
einen Arbeitsversuch zu unternehmen" (vgl. act. 35 und 36).
4.2 Die angefochtene Verfügung erliess die Vorinstanz im Wesentlichen
gestützt auf die Stellungnahmen ihres ärztlichen Dienstes vom 17. De-
zember 2009 (Dr. med. J._______; act 75) und 14. April 2010 (Dres. med.
K._______, L._______, J._______ und M._______; act. 77) sowie den
am 11. Mai 2005 durchgeführten Einkommensvergleich (act. 78).
4.2.1 Dem ärztlichen Dienst lag – nebst den medizinischen Vorakten –
insbesondere das polydisziplinäre Gutachten von Dr. med. C._______
vom 26. Oktober 2009 vor (act. 70), das diese Fachärztin auf den
Gebieten der Inneren Medizin und Rheumatologie unter anderem unter
Berücksichtigung des psychiatrischen Teilgutachtens von Dr. med.
N._______ vom 25. September 2009 (act. 69) erstellte (vgl. act. 70 S. 2
und 22). Als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte
Dr. med. C._______ ein seit Jahren bestehendes chronisches
Panvertebralsyndrom mit einer Lumboischialgie rechts und
zervikozephalem und zervikobrachialem Syndrom links, mit einem Status
nach lytischer Sondylolisthesis L5/S1, einer erheblichen rechtskonvexen
Torsionsskoliose der LWS, einer residuellen Anterolisthese von 10 mm
LWK5 gegenüber S1 (Spondylolisthese Grad I), ohne Hinweis für
epifusionelle Instabilität (stabile Verhältnisse im Segment L5/S1
[Funktionsaufnahmen vom 15. September 2009]), mit degenerativen
Wirbelsäulenveränderungen bei beginnender Osteochondrose L2/3 und
BWK 11/12, mit einem Status nach Morbus Scheuermann, mit einer
Streckhaltung der HWS, Chondrosen HWK3 bis HWK7, ausgeprägten
muskulären Dysbalancen mit Myogelosen (betont am Schultergürtel und
Arm links), mit einer höhergradigen Dekondition bei Schonverhalten und
ungünstiger Statik bei Adipositas (BMI 29 kg/m2) sowie
Rückenschmerzen (ICD-10 Code M54.8; vgl. act. 70 S. 23).
Im Wesentlichen führte sie aus, die von der Beschwerdeführerin geklag-
ten Schmerzen entsprächen einem bereits seit dem Jahre 2000 be-
C-8623/2010
Seite 19
stehenden chronischen Panvertebralsyndrom mit im Jahre 2006 fest-
gestelltem zervikophalem und zervikobrachialem Syndrom links (vgl. act.
70 S. 24). Weder anamnestisch noch anlässlich der Untersuchung durch
Dr. med. N._______ vom 16. September 2009 (vgl. act. 69 S. 1) habe
eine psychische Störung festgestellt werden können (vgl. act. 70 S. 22).
Angesichts ihrer somatischen Leiden sei die Beschwerdeführerin in der
zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit in der Putzlappenkonfektion der
X._______ N._______ AG – einer körperlich mittelschweren Tätigkeit –
seit November 2000 zu 100% arbeitsunfähig. Es bestehe keine
medizinische Möglichkeit zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit in der
zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit. Eine leichte bis mittelschwere
wechselbelastende Verweisungstätigkeit – ohne repetitives Hantieren von
Lasten, mit wenigen vorgeneigten Haltungen und Arbeiten über
Schulterhöhe sowie Kniebeugen (weniger als 5% eines 8-Stunden-
Arbeitstages) und seltenem längerem Sitzen, Stehen an Ort sowie
Stossen und Ziehen (maximal 33% eines 8-Stunden-Arbeitstages) – sei
der Beschwerdeführerin aber zumutbar – wobei allerdings einen
anfänglicher mehrmonatiger Einstieg von 3 bis 6 Monaten Dauer
erforderlich sei, jeweils halbtags bzw. während 4 Stunden täglich sowie
anschliessend mit einem Pensum von 70% bis 80% eines 8-Stunden
Arbeitstages. Mittels eines Ausdauertrainings (täglich 30-minütigen
Heimgymnastikübungen) sowie einem stationären
Rehabilitationsaufenthalt während 3 bis 4 Wochen könne zwar keine
Verbesserung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer
leichten bis mittelschweren wechselbelastenden Verweisungstätigkeit
erzielt werden. Zweck dieser Behandlungsmassnahmen sei es aber, eine
Zunahme der Leiden zu verhindern (vgl. act. 70 S. 30 bis 33).
Abschliessend führte Dr. med. C._______ sinngemäss aus, die
fachärztlichen Berichte der Dres. med. I._______ und H._______ vom 17.
März 2002 und 8. Oktober 2002 (act. 24 und 32) beinhalteten unzuver-
lässige Leistungskalküle. Es sei davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführerin die Ausübung der vorerwähnten Verweisungstätigkeiten
im genannten Ausmass bereits seit Juni 2001 (6 Monate nach dem
operativen Eingriff im Bereich der Lendenwirbelsäule am 29. November
2000) zumutbar sei (vgl. act. 70 S. 34 f.).
4.2.2 Angesichts der Schlussfolgerungen von Dr. med. C._______ stellte
der ärztliche Dienst der Vorinstanz (Dr. med. J._______) sich in seinen
Stellungnahmen vom 17. Dezember 2009 und 14. April 2010 auf den
Standpunkt, die Beschwerdeführerin sei bereits seit dem 1. November
2000 in der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit zu 100% arbeitsunfähig,
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seit dem 15. September 2009 (Datum der Untersuchung der
Beschwerdeführerin durch Dr. med. C._______; vgl. act. 70 S. 1) aber in
einer wechselbelastenden leichten bis mittelschweren Verweisungs-
tätigkeit wieder zu 70% arbeitsfähig (vgl. act. 75 und 77).
4.2.3 Am 18. März 2011 nahm der ärztliche Dienst der Vorinstanz (Dres.
med. O._______, P._______, Q._______ und R._______) im Rahmen
des Beschwerdeverfahrens Stellung zu den von der Beschwerdeführerin
im vorliegenden Verfahren nachgereichten Kopien von undatierten
Röntgenaufnahmen sowie fachärztlichen Berichten aus der Zeit vom 18.
April 2010 bis zum 22. Februar 2011. Diese Dokumente belegten keine
seit Erstellung des Gutachtens von Dr. med. C._______ eingetretene
Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin.
Dr. med. C._______ habe aktuell eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in
Verweisungstätigkeiten festgestellt und eine solche von 70% erst pro-
spektiv bzw. für die "nähere Zukunft" erwartet. Es sei daher davon
auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in wechselbelastenden
leichten bis mittelschweren Verweisungstätigkeiten seit dem 15. Sep-
tember 2009 zu 50% arbeitsunfähig sei (vgl. act. 97).
4.3 Zum polydisziplinären Gutachten von Dr. med. C._______ ist vorab
festzuhalten, dass es sowohl auf einer umfassenden Evaluation der
funktionellen Leistungsfähigkeit (vgl. act. 70 S. 2 und 68) als auch auf
klinischen Untersuchungen beruht, in welchen sämtliche von der
Beschwerdeführerin geklagten Leiden berücksichtigt wurden (vgl. act. 70
S. 1f. und 69 S. 1). Angesichts der in dieser Expertise detailliert auf-
geführten Befunde und Diagnosen kann überdies als erstellt gelten, dass
Dr. med. C._______ sämtliche relevanten medizinischen Vorakten
(Anamnese) bekannt waren.
Zwar lagen Dr. med. C._______ die von der Beschwerdeführerin erstmals
im vorliegenden Verfahren nachgereichten medizinischen Dokumente aus
der Zeit vom 18. April 2010 bis zum 23. Dezember 2011 nicht vor.
Allerdings sind diese Dokumente grundsätzlich nur insoweit relevant, als
sie den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bis zum vorliegend
massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung
vom 16. November 2010 betreffen. Die von der Beschwerdeführerin im
vorliegenden Verfahren nachgereichten medizinischen Unterlagen
betreffen grösstenteils die gesundheitliche Situation der Beschwerde-
führerin nach Erlass der angefochtenen Verfügung und lassen keinen
Rückschluss auf den früheren Gesundheitszustand zu. Hinweise auf ein
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Seite 21
allfälliges neurologisches bzw. psychisches Leiden finden sich nur in
Aktenstücken aus der Zeit nach dem 16. November 2010 (Bericht von Dr.
med. G._______ vom 16. Februar 2011, Bericht von Dr. med. E._______
vom 22. Februar 2011, E-Mail-Nachricht von Frau T._______ vom 10.
Dezember 2010) – und sie weisen auf ein neu festgestelltes, akutes
neuropsychiatrisches Problem hin (vorgesehene Operation einer Zervikal-
hernie). Diese Unterlagen beinhalten zudem keine Angaben dazu,
gestützt auf welche medizinischen Vorakten (Anamnese) sie erstellt
worden sind – so insbesondere auch nicht der fachärztliche Bericht von
Dr. med. G._______ vom 16. Februar 2011, in welchem erstmals ein de-
pressives Syndrom diagnostiziert und der Beschwerdeführerin – ohne
nähere Begründung – eine vollschichtige Arbeitsunfähigkeit attestiert
worden ist. Den übrigen von der Beschwerdeführerin nachgereichten
medizinischen Unterlagen können keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit ent-
nommen werden. Aus der Zeit vor dem Erlass der angefochtenen
Verfügung stammen einzig Kurzberichte zu radiologischen Unter-
suchungen der Wirbelsäule und der Knie sowie die dazu eingereichten,
ausserordentlich schlechten und daher wenig aussagekräftigen Kopien
von Röntgenbildern – Unterlagen, die keine Rückschlüsse auf eine
Veränderung der diesbezüglich bekannten Leiden bis zum Erlass der
angefochtenen Verfügung erlauben (vgl. dazu auch E. 8 hiernach).
Angesichts dieser Umstände kommt dem polydisziplinären Gutachten von
Dr. med. C._______ ein wesentlich höherer Beweiswert zu, als den von
der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren nachgereichten
ärztlichen Berichten, die ohnehin keine wesentlich von diesem Gutachten
abweichenden somatischen Befunde und Diagnosen beinhalten. Diese
Berichte sind daher nicht geeignet, die Beurteilung des Gesundheits-
zustandes sowie der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin durch Dr.
med. C._______ in Frage zu stellen. Es ist daher nicht einzusehen,
inwiefern die von der Beschwerdeführerin beantragte Einholung von
Berichten und/oder Stellungnahmen der behandelnden Ärzte zum
polydisziplinären Gutachten von Dr. med. C._______ etwas Entscheid-
wesentliches am rechtserheblichen medizinischen Sachverhalt zu ändern
vermöchte. In antizipierter Beweiswürdigung ist daher auf die beantragte
Beweismassnahme zu verzichten (vgl. hierzu BGE 122 II 464 E. 4a, BGE
122 III 219 E. 3c, BGE 120 Ib 224 E. 2b und BGE 119 V 335 E. 3c, je mit
Hinweisen).
4.4 Die in der Expertise von Dr. med. C._______ erwähnten Befunde und
Diagnosen stimmen im Wesentlichen mit denjenigen in den fachärztlichen
C-8623/2010
Seite 22
Berichten überein, die den Verfügungen der IV-Stelle B._______ vom 30.
Mai 2003 sowie ihrer Mitteilung vom 13. März 2006 zugrunde lagen. Im
Ergebnis ist daher nicht zu beanstanden, dass Dr. med. C._______
implizite und mit ihr ausdrücklich auch die Vorinstanz keine anspruchs-
relevante Veränderung des Gesundheitszustands der Beschwerde-
führerin seit Erlass der Verfügungen der IV-Stelle B._______ vom 30. Mai
2003 feststellten. Ebenso wenig kann den Akten entnommen werden,
dass sich seither die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich
gebliebenen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin erheblich
verändert hätten.
4.5 Demnach ist erstellt, dass die Voraussetzungen für eine Revision der
mit Verfügungen der IV-Stelle B._______ vom 30. Mai 2003
zugesprochenen und mit Mitteilung vom 13. März 2006 bestätigten
ganzen Rente samt Zusatzrenten im Zeitpunkt des Erlasses der
angefochtenen Verfügung vom 16. November 2010 nicht gegeben waren.
5.
Im Folgenden ist daher in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob bei Erlass
der angefochtenen Verfügung die Voraussetzungen für eine wiedererwä-
gungsweise Aufhebung bzw. Abänderung der Mitteilung vom 13. März
2006 vorlagen.
5.1 Im Revisionsverfahren, das offenbar im Jahre 2005 eingeleitet worden
war (vgl. act. 40 und 41), holte die IV-Stelle B._______ bei der Be-
schwerdeführerin den Fragebogen "Revision Invalidenrente/Hilflosen-
entschädigung" vom 19. August 2005 (act. 41) und in medizinischer
Hinsicht einzig den fachärztlichen Kurzbericht von Dr. med. H._______
vom 21. Oktober 2005 ein. Dr. med. H._______, der die Beschwerde-
führerin nach eigenen Angaben zuletzt im Juni 2005 gesehen hatte,
attestierte ein invalidisierendes Schmerzsyndrom bei Status nach Spon-
dylodese L5/S1 im Jahr 2002 wegen Spondylolisthesis und führte im
Wesentlichen aus, eine infolge chronischer Schmerzen eingeleitete
Morphintherapie habe abgebrochen werden müssen. Bei der Be-
schwerdeführerin sei ein "subakutes THS links" diagnostiziert worden.
Seit der letzten fachärztlichen Beurteilung vom 18. Dezember 2002 (act.
35) habe sich ihr Gesundheitszustand nicht verändert. Sie sei weiterhin
vollschichtig arbeitsunfähig. Angesichts der chronischen Rücken-
schmerzen sowie der Unverträglichkeit einer oralen Morphintherapie
werde "zu einer späteren Zeit die Option einer intrathekalen Schmerz-
pumpe diskutiert" (vgl. act. 42). Allein gestützt auf den erwähnten
C-8623/2010
Seite 23
Fragebogen und die ärztliche Beurteilung durch Dr. med. H._______
bestätigte die IV-Stelle B._______ in ihrer Mitteilung vom 13. März 2006
die ganze IV-Rente samt Zusatzrenten der Beschwerdeführerin.
5.2 Der ärztliche Dienst der Vorinstanz führte im Rahmen seiner Stel-
lungnahmen vom 17. Dezember 2009 und 14. April 2010 im Wesentlichen
aus, die rentenanspruchsbestätigende Mitteilung der IV-Stelle B._______
vom 13. März 2006 sei zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von
erheblicher Bedeutung. Zum einen habe die IV-Stelle B._______ vor
Erlass dieser Mitteilung den fachärztlichen Bericht von Dr. med.
H._______ vom 21. Oktober 2005 (act. 42) ihrem ärztlichen Dienst nicht
zur Stellungnahme unterbreitet. Zum anderen beinhalte dieser Bericht
keine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in Verweisungstätigkeiten und
habe Dr. med. C._______ – abweichend von Dr. med. H._______ in
seinem Bericht vom 18. Dezember 2002 – keine instabilen Verhältnisse
im Segment L5/S1 festgestellt (vgl. act. 35 und 70 S. 23 und 24). Vor
Erlass der Mitteilung der IV-Stelle B._______ vom 13. März 2006 seien
zudem – obschon im "Bericht Berufsberatung" vom 24. Mai 2002
vorgesehen (vgl. act. 27 S. 2) – die Durchführbarkeit gesetzlicher
Eingliederungsmassnahmen sowie die Eingliederungsfähigkeit der Be-
schwerdeführerin nicht geprüft worden. Diese Mitteilung sei daher
zweifellos unrichtig und in Wiedererwägung zu ziehen.
In der angefochtenen Verfügung folgte die Vorinstanz dieser Argumen-
tation und hob die ganze IV-Rente samt Zusatzrenten der Beschwerde-
führerin wiedererwägungsweise auf.
5.3 Die Mitteilung der IV-Stelle B._______ vom 13. März 2006 enthält den
Hinweis auf die Möglichkeit, den Erlass einer anfechtbaren Verfügung zu
verlangen (vgl. act. 44). Hiervon hat die Beschwerdeführerin nicht
Gebrauch gemacht, so dass dieser Rechtsakt – gleich einer unange-
fochtenen gebliebenen Verfügung – in formelle Rechtskraft erwachsen ist
und grundsätzlich der Wiedererwägung offen steht (vgl. E. 3.9 hiervor).
5.4 Die IV-Stelle B._______ hat vor Erlass ihrer Mitteilung vom 13. März
2006 nicht geprüft, ob die Beschwerdeführerin eingliederungsfähig ist
bzw. ob gesetzliche Eingliederungsmassnahmen durchzuführen sind.
Hierzu wäre sie angesichts des damaligen Wohnsitzes der
Beschwerdeführerin in der Schweiz und ihres damit einhergehenden
Versichertenstatus ohne Zweifel verpflichtet gewesen (Eingliederung vor
Rente) – umso mehr, als ihr dies im Bericht Berufsberatung vom 24. Mai
C-8623/2010
Seite 24
2002 ausdrücklich empfohlen worden war (vgl. act. 27 S. 2 sowie E. 4.1
hiervor). Die Sachverhaltsabklärung der IV-Stelle B._______ vor Erlass
ihrer Mitteilung vom 13. März 2006 war demnach unvollständig, was eine
klare Verletzung von Art. 43 Abs. 1 ATSG bzw. des
Untersuchungsgrundsatzes darstellt. Bereits aus diesem Grunde erweist
sich dieser Verwaltungsakt als zweifellos unrichtig. Zudem ist seine
Berichtigung durchaus von erheblicher Bedeutung, sind doch – wie
dargelegt – Rentenleistungen nur unter der Voraussetzung zu erbringen,
dass ein Versicherter nicht oder bloss in ungenügendem Masse
eingegliedert werden kann (vgl. E. 3.4 hiervor).
5.5 Damit steht fest, dass die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung
der Mitteilung der IV-Stelle B._______ vom 13. März 2006 gegeben sind
und nicht zu beanstanden ist, dass die in der Zwischenzeit örtlich
zuständig gewordene Vorinstanz diese Mitteilung in Wiedererwägung
gezogen hat.
6.
In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht mit der
angefochtenen Verfügung vom 16. November 2010 den Anspruch der
Beschwerdeführerin auf eine ganze ordentliche Invalidenrente samt Zu-
satzrenten mit Wirkung ab dem 1. Januar 2011 aufgehoben hat.
6.1
6.1.1 Vorab ist festzuhalten, dass Dr. med. C._______ – auf deren
Gutachten die angefochtene Verfügung im Wesentlichen beruht –
durchaus nachvollziehbar und einleuchtend darlegte, weshalb die
Beschwerdeführerin in der von ihr zuletzt ausgeübten, körperlich
mittelschweren Erwerbstätigkeit als Mitarbeiterin in einer
Putzlappenkonfektion seit dem 1. November 2000 vollschichtig
arbeitsunfähig ist.
6.1.2 Auch der von Dr. med. C._______ sinngemäss postulierte, aktuelle
Arbeitsunfähigkeitsgrad von 50% in einer wechselbelastenden leichten
bis mittelschweren Verweisungstätigkeit erweist sich angesichts der von
ihr detailliert umschriebenen funktionellen körperlichen Einschränkungen
als einleuchtend. Dieser Arbeitsunfähigkeitsgrad findet insbesondere eine
Stütze im fachärztlichen Bericht von Dr. med. I._______ vom 17. März
2002 (vgl. act. 24 S. 4 sowie E. 4.1 hiervor) sowie im Umstand, dass Dr.
med. H._______ vor Erlass der Verfügungen und der Mitteilung der IV-
Stelle B._______ vom 30. Mai 2003 bzw. 13. März 2006 eine
C-8623/2010
Seite 25
vollschichtige Arbeitsunfähigkeit vornehmlich unter Berücksichtigung
eines "weiterhin bestehenden dringenden Verdachts" auf eine
epifusionelle Instabilität attestierte (vgl. act. 32, 35 und 42), und sich
dieser blosse Verdacht angesichts am 15. September 2009 erhobener
Funktionsaufnahmen nachträglich als nicht gerechtfertigt erwies (vgl. act.
35 und 70 S. 23 und 24).
6.1.3 Auf die Annahme von Dr. med. C._______, die Ausübung leichter
bis mittelschwerer wechselbelastender Verweisungstätigkeiten sei der
Beschwerdeführerin seit Juni 2001 (6 Monate nach ihrer Operation am
29. November 2000) zu 50% und seit Anfangs 2002 (nach Ausübung
einer 50%igen Verweisungstätigkeit während 6 Monaten seit Juni 2001)
zu 70% bis 80% zumutbar, kann allerdings nicht abgestellt werden. Zum
einen widerspricht sowohl eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in Verweisungs-
tätigkeiten seit Juni 2001 als auch eine solche von 70% bis 80% seit
Anfang 2002 den fachärztlichen Berichten der Dres. med. I._______ und
U._______ aus der Zeit vom 21. Mai 2001 bis zum 6. Februar 2002,
attestierten sie doch der Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum
sinngemäss während einer Dauer von einem Jahr bis zu zwei Jahren
eine vollschichtige Arbeitsunfähigkeit (vgl. act. 12 S. 2, 14 f., 21 und 22).
Zum anderen können den Akten keine Anhaltspunkte entnommen
werden, wonach die Beschwerdeführerin seit Juni 2001 effektiv eine
Verweisungstätigkeit zu 50% ausgeübt hätte. Das vorerwähnte
retrospektive Leistungskalkül von Dr. med. C._______ erweist sich
folglich als spekulativ – umso mehr, als sie nicht nachvollziehbar
begründet hat, weshalb die Ausübung einer 50%igen
Verweisungstätigkeit ab Juni 2001 – im Gegensatz zu medizinischen
Massnahmen (Ausdauertraining, Heimgymnastikübungen, Rehabilita-
tionsaufenthalt) – zu einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit geführt
hätte.
6.1.4 Unter diesen Umständen kann weder davon ausgegangen werden,
dass die Beschwerdeführerin in Verweisungstätigkeiten bereits seit Juni
2001 zu 50% und seit Anfang 2002 zu 70% bis 80% arbeitsfähig gewesen
ist. Vielmehr kann den Ausführungen der Vorinstanz in ihrer Vernehm-
lassung vom 4. April 2011 gefolgt werden, wonach eine Arbeitsfähigkeit
von 50% in einer wechselbelastenden leichten bis mittelschweren Ver-
weisungstätigkeit erst durch die Untersuchung der Beschwerdeführerin
durch Dr. med. C._______ am 15. September 2009 rechtsgenüglich, mit
dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen
wurde.
C-8623/2010
Seite 26
6.1.5 Anzumerken bleibt, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des
Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 16. November 2010 weder
obligatorisch noch freiwillig in der AHV/IV versichert war. Zu Recht hat
daher die Vorinstanz nicht geprüft, ob bei ihr gesetzliche Eingliede-
rungsmassnahmen, namentlich beruflicher Art, durchzuführen sind, und
sie eingliederungsfähig ist (vgl. hierzu E. 3.4 hiervor). Da die Unrichtigkeit
der von der Vorinstanz zu Recht in Wiedererwägung gezogenen
Mitteilung vom 13. März 2006 alleine der IV-Stelle B._______ anzulasten
ist, sind in einem weiteren Schritt die Anspruchsberechtigung und ge-
gebenenfalls der Umfang des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf
eine Invalidenrente pro futuro zu prüfen (vgl. Art. 88bis Abs. 2 Bst. b IVV in
der bis Ende 2011 gültig gewesenen Fassung [AS 1982 1284] e contrario;
Urteil des BVGer C-4320/2009 vom 17. August 2012 E. 8 mit Hinweis auf
Urteil des BGer 9C_215/2007 vom 2. Juli 2007 E. 6.1).
6.2 Zwecks Bestimmung des Invaliditätsgrades führte die Vorinstanz am
30. Mai 2010 einen Einkommensvergleich durch (vgl. act. 78).
6.2.1 Ausgehend von ihrem zuletzt im Jahre 2001 als Beschäftige in der
Putzlappenkonfektion der X._______ N._______ AG erzielten
Stundenlohn von Fr. 16.50, monatlich ausmachend Fr. 3'253.25, sowie
unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis zum Jahre 2008
bemass die Vorinstanz das Valideneinkommen auf monatlich Fr. 3'621.32
(vgl. act. 11 und 78).
6.2.1.1 Wenn die Beschwerdeführerin dagegen einwendet, das Validen-
einkommen sei aufgrund des Lohnes einer Fachangestellten Gesundheit
zu bestimmen, so kann ihr nicht gefolgt werden. Aufgrund der Akten ist
nicht erstellt, dass sie vor Eintritt ihres Gesundheitsschadens eine
Ausbildung zur Fachangestellten Gesundheit begonnen oder die Absicht
zu dieser Ausbildung auch nur ansatzweise realisiert hätte. Dass sie ohne
Gesundheitsschaden in diesem oder einem anderen medizinischen Beruf
arbeiten würde, ist daher nicht überwiegend wahrscheinlich – umso mehr,
als sie zuletzt von März 1998 bis am 22. November 2000 immerhin
während rund 2 1/2 Jahren bei der X._______ N._______ AG gearbeitet
hatte (vgl. act. 11 und 23).
6.2.1.2 Der Vorinstanz ist aber entgegen zu halten, dass ein allfälliger
Rentenanspruch der Beschwerdeführerin pro futuro zu prüfen ist; zu be-
rücksichtigen sind mithin das potentielle Valideneinkommen ab Eintritt
ihrer 50%igen Arbeitsfähigkeit in Verweisungstätigkeiten am 15. Septem-
C-8623/2010
Seite 27
ber 2009 sowie die Lohnentwicklung bis zum Erlass der angefochtenen
Verfügung (vgl. E. 3.8.1 hiervor). Das berechnete Valideneinkommen der
Beschwerdeführerin von monatlich Fr. 3'253.25 im Jahre 2001 ist daher
unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2010 zu
bestimmen. Dabei ist auf den Lohnindex für Frauen von 2'245 Index-
punkten im Jahre 2001 und von 2'579 Indexpunkten im Jahre 2010
abzustellen (Basis 1939 = 100 Indexpunkte; die Indexpunkte sind ein-
sehbar unter
blank/data/02.html; zuletzt besucht am 22. November 2012; vgl. auch
BGE 129 V 408 E. 3.1.2), so dass als erstes Zwischenergebnis ein Vali-
deneinkommen von monatlich Fr. 3'737.25 resultiert (Monatslohn von
Fr. 3'253.25 / 2'245 x 2'579 = Fr. 3'737.25).
6.2.2 Die Beschwerdeführerin arbeitete – wie dargelegt – zuletzt in einer
Putzlappenkonfektion; also im verarbeitenden und/oder industriellen
Gewerbe. Zwecks Prüfung der Frage, ob eine Parallelisierung (vgl. E.
3.8.1 hiervor) vorzunehmen ist, muss vorab auf das in diesem Bereich
gemäss gesamtschweizerischer Tabelle im Jahre 2000 durchschnittlich
erzielbare Einkommen von monatlich Fr. 3'630.- abgestellt werden (vgl.
LSE 2000, „Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschafts-
zweigen, Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes und Geschlecht, Pri-
vater Sektor, TA 1, Verarbeitendes Gewerbe/Industrie, Frauen, Anforde-
rungsniveau 4 [einfache und repetitive Tätigkeiten]; dieser Tabellenlohn
sowie sämtliche nachfolgend aufgeführten Tabellenlöhne sind einsehbar
unter , jeweils zu-
letzt besucht am 22. November 2012). Dem Tabellenlohn von Fr. 3'630.-
liegt eine Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche zugrunde, so dass unter
Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit im verarbeitenden
Gewerbe von wöchentlich 41.3 Stunden im Jahr 2000 (vgl. BGE 126 V 75
E 3b/bb sowie die Tabelle "Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschafts-
abteilungen, je-d-03.02.04.19", ebenfalls einsehbar unter der vorge-
nannten Website) sowie der Nominallohnentwicklung bei Frauen von
2'190 Indexpunkten im Jahre 2000 auf 2'579 Indexpunkte im Jahre 2010
ein monatliches tabellarisches Valideneinkommen von Fr. 4'413.72 bei
vollzeitiger Tätigkeit resultiert ([Fr. 3'630 / 40 x 41.3] = Fr. 3'747.98 /
[2'190 x 2'579] = Fr. 4'413.72). Das aufgrund der zuletzt ausgeübten
Erwerbstätigkeit ermittelte Valideneinkommen von Fr. 3'737.25 pro Monat
liegt somit um rund 15 % unter dem branchenüblichen tabellarischen
Valideneinkommen und ist daher als deutlich unterdurchschnittlich zu
bezeichnen. Anhaltspunkte dafür, dass diese Unterdurchschnittlichkeit auf
invaliditätsbedingte Faktoren zurückzuführen wäre oder sich die Be-
C-8623/2010
Seite 28
schwerdeführerin, welche die Primarschule besucht hat und über keine
Berufsausbildung verfügt (vgl. act. 1 S. 4 und 9 S. 4), freiwillig mit einem
tiefen Einkommen begnügt hätte, liegen nicht vor. Somit hat vorliegend im
Umfang von 10 % eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen statt-
zufinden (vgl. hierzu auch Urteil des BGer 8C-134/2010 vom 4. Mai 2010
E. 5.1 f. mit Hinweisen; vgl. zur Auf- und Abrundung auch BGE 130 V 121
E. 3.2).
6.2.3 Da die Beschwerdeführerin nach dem Eintritt des Gesundheits-
schadens im November 2000 keine neue Erwerbstätigkeit mehr aufge-
nommen hat (vgl. insb. act. 1 S. 4, 9 S. 4, 11, 23, 41 S. 2, 70 S. 30 und
71) und sich die Vergleichseinkommen eines im Ausland wohnenden
Versicherten auf den gleichen Arbeitsmarkt beziehen müssen, ist das
Invalideneinkommen aufgrund schweizerischer Tabellenlöhne zu bestim-
men (vgl. E. 3.8.1 hiervor). Anhaltspunkte wonach der Beschwerde-
führerin zur Ausübung einer für sie neuen Verweisungstätigkeit nicht der
ganze Arbeitsmarkt offen stünde, können weder dem Gutachten von Dr.
med. C._______ noch den übrigen Akten entnommen werden. Ferner hat
die Beschwerdeführerin relativ kurze Zeit im Bereiche der Putzlappenkon-
fektion gearbeitet, sodass die Vorinstanz bei der Bestimmung des
Invalideneinkommens zu Recht unter Heranziehung der gesamtschwei-
zerischen Tabelle von einem im Jahre 2008 durchschnittlich erzielbaren
Einkommen in sämtlichen Sektoren von monatlich Fr. 4'116.- ausging
(vgl. act. 78 sowie LSE 2008, „Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach
Wirtschaftsabteilungen, Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes und
Geschlecht, Privater Sektor, TA 1, Total Frauen, Anforderungsniveau 4
[einfache und repetitive Tätigkeiten]; vgl. dazu die Urteile des BGer
9C_237/2007 vom 24. August 2007 E. 5.1 f. und I 222/05 vom 13. Okto-
ber 2005 E. 6.1, je mit Hinweisen). Auch diesem Tabellenlohn liegt eine
Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche zugrunde, so dass unter Berück-
sichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit in sämtlichen Sektoren von
wöchentlich 41.6 Stunden im Jahre 2008 sowie der Nominallohn-
entwicklung bei Frauen in sämtlichen Sektoren von 2'499 Indexpunkten
im Jahre 2008 auf 2'579 Indexpunkte im Jahre 2010 als weiteres
Zwischenergebnis ein monatliches Invalideneinkommen von Fr. 4'417.68
bei vollzeitiger und ein solches von Fr. 2'208.84 bei einer der
Beschwerdeführerin zumutbaren 50%igen Tätigkeit resultiert.
Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist es keineswegs gerechtfertigt,
dem Invalideneinkommen denselben Lohn wie dem Valideneinkommen
zugrunde zu legen (vgl. act. 78). Vielmehr hat eine Parallelisierung zu
C-8623/2010
Seite 29
erfolgen (vgl. E. 6.2.2 hiervor), die durch eine Reduktion des Invaliden-
einkommens zu erreichen ist: Um 10% herabgesetzt ergibt sich demnach
bei 50%iger Tätigkeit ein Invalideneinkommen von monatlich Fr. 1'987.96
(Fr. 2'208.84 x 0.9 = Fr. 1'987.96).
Soweit die Beschwerdeführerin beanstandet, die Vorinstanz habe zu
Unrecht keinen leidensbedingten Abzug von Invalideneinkommen vor-
genommen und ein solcher von 20% sei gerechtfertigt, muss ihr vorab
entgegen gehalten werden, dass bereits bei der Parallelisierung invalidi-
tätsfremde Faktoren – wie vorliegend insbesondere der Umstand, dass
sie über keine Berufsbildung verfügt – beachtet worden sind und daher im
Rahmen des leidensbedingten Abzugs nicht nochmals zu berücksichtigen
sind. Vielmehr beschränkt sich der Abzug in der Regel auf leidens-
bedingte Faktoren (vgl. BGE 136 V 297 E. 5.3 und E 6.2 sowie BGE 134
V 322 E. 5.2 und E. 6.2, je mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin mag
zwar vor dem Eintritt ihres Gesundheitsschadens relativ schwere Arbeiten
verrichtet haben. Dass sie angesichts dieses nicht abzugsrelevanten
Umstandes sowie der übrigen zu berücksichtigenden Abzugsfaktoren
(vgl. E. 3.8.1 hiervor) nicht das Lohnniveau einer gesunden Person am
gleichen Arbeitsplatz erreichen könnte, erweist sich indessen keineswegs
als überwiegend wahrscheinlich. Ein Eingriff in das Ermessen, das der
Vorinstanz bei der Festlegung eines allfälligen leidensbedingten Abzugs
zusteht, ist daher nicht angezeigt (vgl. Urteil des BVGer C-6001/2007
vom 24. August 2009 E. 9.3 sowie BGE 126 V 353 E. 5d mit Hinweis).
Demnach ist vom vorstehend ermittelten Invalideneinkommen von monat-
lich Fr. 1'987.96 kein leidensbedingter Abzug vorzunehmen.
6.3 Aus der Gegenüberstellung der massgebenden Vergleichsein-
kommen resultiert ein Invaliditätsgrad von aufgerundet 47% ([3'737.25-
1'987.96] x 100 / 3'737.25 = 46.80%; vgl. zur Rundung BGE 130 V 121 E.
3.2). Die Beschwerdeführerin hat somit Anspruch auf eine Viertels-
invalidenrente zuzüglich einer entsprechenden Ehegatten- und Kinder-
rente (vgl. E. 3.5 hiervor). Anzumerken bleibt, dass die Herabsetzung der
bisherigen ganzen Renten der Beschwerdeführerin vom ersten Tag des
zweiten der Zustellung der angefochtenen Verfügung vom 16. November
2010 folgenden Monats an zu erfolgen hat, vorliegend also mit Wirkung
ab dem 1. Januar 2011 (vgl. Art. 88bis Abs. 2 Bst. a IVV, vgl. auch die
Urteile des BGer I 64/06 vom 21. August 2006 E. 5.2 in fine sowie
I 546/03 vom 3. August 2005 E. 2.2 in fine).
C-8623/2010
Seite 30
7.
Demnach ist im Ergebnis festzuhalten, dass die Beschwerde vom 16.
Dezember 2010 insoweit gutzuheissen ist, als die bisherige ganze
Invalidenrente der Beschwerdeführerin samt entsprechender Zusatz-
renten in Abänderung der Verfügung der Vorinstanz vom 16. November
2010 mit Wirkung ab dem 1. Januar 2011 auf eine Viertelsinvalidenrente
samt einer entsprechenden Ehegatten- und Kinderrente herabzusetzen
ist. Weitergehend sind die in der Beschwerde und der Vernehmlassung
der Vorinstanz gestellten Anträge abzuweisen.
8.
Als Fachbehörde ist die Vorinstanz besser als das Bundesverwal-
tungsgericht in der Lage, die Höhe der Rentenbetreffnisse ab dem
1. Januar 2011 zu bestimmen. Sie ist daher anzuweisen, die Höhe
ordentlichen Viertelsinvalidenrente sowie der entsprechenden Ehegatten-
und Kinderrente, die der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab dem 1. Ja-
nuar 2011 zustehen, zu berechnen. Anschliessend hat die Vorinstanz neu
zu verfügen.
Zudem wird es Sache der Vorinstanz sein, aufgrund des ihr von der
Beschwerdeführerin am 21. Februar 2012 direkt zugestellten Berichts von
Dr. med. G._______ vom 16. Februar 2011 sowie der im vorliegenden
Verfahren nachgereichten Unterlagen zu prüfen, ob ein neues Revisions-
verfahren zu eröffnen ist.
9.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
9.1 Als im Wesentlichen unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin
die Verfahrenskosten zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), die sich
aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen zusammensetzen. Sie werden
unter Berücksichtigung des Umfanges und der Schwierigkeit der
Streitsache im vorliegenden Verfahren auf pauschal Fr. 400.- festgesetzt
(Art. 63 Abs. 4bis VwVG sowie Art. 1, 2, und 4 des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und infolge des teilweisen
Obsiegens der Beschwerdeführerin um 1/4 auf Fr. 300.- reduziert.
9.2 Der teilweise obsiegenden Beschwerdeführerin, die sich anwaltlich
hat vertreten lassen, steht eine von der Vorinstanz zu entrichtende
C-8623/2010
Seite 31
reduzierte Parteientschädigung zu (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7
Abs. 1, 2 und 3 VGKE). Diese ist, zumal die Beschwerdeführerin einzig
mit Replik am 19. Mai 2011 eine Kostennote eingereicht hat, aufgrund
dieses Dokuments zu bestimmen (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), wobei das
zu entschädigende Anwaltshonorar nach dem notwendigen Zeitaufwand
ihrer Anwältin zu bemessen ist (vgl. Art. 10 Abs. 1 VGKE). Da keine
vermögenswerte Interessen zu berücksichtigen sind (vgl. Art. 10 Abs. 3
VGKE i.V.m. Art. 61 Bst. g ATSG in analogiam) beträgt der Stunden-
ansatz für Anwälte mindestens Fr. 200.- und höchstens Fr. 400.- (vgl. Art.
10 Abs. 2 VGKE). In der Kostennote vom 19. Mai 2011 wird ohne Be-
nennung des Stundenansatzes sowie des Zeitaufwandes ein Anwalts-
honorar von Fr. 3'500.- geltend gemacht. Die Auslagen werden
gesamthaft auf Fr. 121.50 beziffert. In Anbetracht des Umfangs der
eingereichten Rechtsschriften sowie insbesondere der sachverhaltlichen
und rechtlichen Schwierigkeiten werden indessen ein Zeitaufwand von
maximal 12 Stunden sowie ein Stundenansatz von Fr. 250.- für ange-
messen erachtet. Das Anwaltshonorar wird daher auf Fr. 3'000.- be-
stimmt. Die Auslagen werden entsprechend der Honorarnote auf total
Fr. 121.50 festgelegt. Folglich resultiert eine dem teilweisen Obsiegen
entsprechende, um 3/4 reduzierte Parteientschädigung von Fr. 780.40
(ohne Mehrwertsteuer; vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes vom
2. September 1999 über die Mehrwertsteuer [MWSTG, SR 641.20] i.V.m.
Art. 8 Abs. 1 MWSTG und Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, als in Ab-
änderung der Verfügung vom 16. November 2010 die ganze ordentliche
Invalidenrente der Beschwerdeführerin samt Zusatzrenten mit Wirkung ab
dem 1. Januar 2011 auf eine ordentliche Viertelsinvalidenrente samt ent-
sprechenden Ehegatten- und Kinderrenten herabgesetzt wird. Weiter-
gehend wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Vorinstanz wird angewiesen, die im Sinne von Erwägung 8 erforder-
lichen Rentenberechnungen vorzunehmen und anschliessend neu zu
verfügen.
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3.
Die reduzierten Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 300.- werden der
Beschwerdeführerin auferlegt und sind innert 30 Tagen nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils mittels dem beiliegenden Ein-
zahlungsschein zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Der Beschwerdeführerin wird eine reduzierte Parteientschädigung von
Fr. 780.40 zugesprochen, die von der Vorinstanz zu leisten ist.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Einzahlungs-
schein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr._______)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Stefan Mesmer Marc Wälti
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
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angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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