Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C8639/2007/mes/wam
U r t e i l v om 2 0 . J a nua r 2 0 1 2
Besetzung Richter Stefan Mesmer (Vorsitz),
Richter Vito Valenti,
Richterin Madeleine HirsigVouilloz,
Gerichtsschreiber Marc Wälti.
Parteien X._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
IVStelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue EdmondVaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand IV, Einspracheentscheid vom 23. November 2007.
C8639/2007
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die im Jahre 1952 geborene, in Spanien wohnhafte, nicht verheiratete
deutsche Staatsangehörige X._______ (im Folgenden:
Beschwerdeführerin) war vom 1. April 1978 bis Ende 1997 bei der Firma
A._______ in Deutschland als Reiseleiterin und zuletzt vom 1. Januar
1998 bis am 3. Juni 2003 bei dieser Firma in der Schweiz als
Büroangestellte erwerbstätig (vgl. act. 9 S. 1, 20 S. 2 ff. und 22). Am 25.
Januar 2004 meldete sie sich bei der IVStelle für Versicherte im Ausland
(im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz) zum Bezug einer Rente der
schweizerischen Invalidenversicherung (IV) an. Sie gab an, angesichts
ihrer Leiden sei sie nicht mehr in der Lage, eine Erwerbstätigkeit
auszuüben (vgl. act. 9 und 10; vgl. auch act. 4 und 123 S. 1).
B.
Mit zwei separaten Verfügungen vom 7. November 2005 sprach die
Vorinstanz der Beschwerdeführerin rückwirkend ab dem 1. Juni 2003 bis
zum 31. Dezember 2003 eine ordentliche halbe Rente und mit Wirkung
ab dem 1. Januar 2004 eine ordentliche Dreiviertelsrente der IV zu (vgl.
act. 96; vgl. auch act. 95).
C.
Eine gegen diese Verfügungen am 27. November 2005 erhobene
Einsprache (vgl. act. 98) wies die Vorinstanz mit Entscheid vom 23.
November 2007 ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus,
angesichts ihrer Leiden sei die Beschwerdeführerin seit dem 3. Oktober
2001 als Reiseleiterin vollschichtig arbeitsunfähig. Bis zum 3. Juni 2003
sei sie aber in leichten Verweisungstätigkeiten – wie derjenigen als
Büroangestellte – zu 100% und hernach, d.h. ab dem 4. Juni 2003, zu
50% arbeitsfähig gewesen (vgl. act. 123).
D.
In ihrer Beschwerde vom 12. Dezember 2007 beantragte die
Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht sinngemäss, der
Einspracheentscheid vom 23. November 2007 sei aufzuheben und es sei
ihr eine ganze ordentliche Rente der IV zuzusprechen – seit wann
rechtens. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, sie sei aus
gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage, einer Erwerbstätigkeit
nachzugehen.
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Seite 3
E.
Mit Eingabe vom 7. März 2008 reichte die Beschwerdeführerin weitere
Unterlagen zu den Akten nach. In ihrer Vernehmlassung vom 23. April
2008 beantragte die Vorinstanz unter Bezugnahme auf die
Stellungnahme ihres ärztlichen Dienstes vom 13. April 2008 (vgl. act.
127) im Wesentlichen, in Gutheissung der Beschwerde sei der
Einspracheentscheid vom 23. November 2007 aufzuheben und die Sache
zwecks bidisziplinärer medizinischer Begutachtung der
Beschwerdeführerin und anschliessendem Erlass einer neuen Verfügung
an die Verwaltung zurück zu weisen.
F.
Mit Replik vom 23. Mai 2008 bestätigte die Beschwerdeführerin ihre
Anträge sowie sinngemäss deren Begründung. Ergänzend führte sie im
Wesentlichen aus, sowohl aufgrund der bisherigen als auch der
replicando nachgereichten Dokumente sei erstellt, dass sie vollschichtig
arbeitsunfähig sei.
G.
In ihrer Duplik vom 16. Juni 2008 bestätigte die Vorinstanz die mit
Vernehmlassung vom 23. April 2008 gestellten Anträge; sinngemäss
unter Vorbehalt, dass sich eine Rückweisung der Sache angesichts der
Ergebnisse einer vom deutschen Sozialgericht C._______ Anfangs April
2008 in Auftrag gegebenen medizinischen Begutachtung erübrigen
würde.
H.
Mit Triplik vom 1. August 2008 bekräftigte die Beschwerdeführerin ihre
bisher gestellten Anträge und beantragte sie die Sistierung des
vorliegenden Verfahrens, um die Ergebnisse der vorerwähnten
Begutachtung, sobald vorliegend, nachreichen zu können.
I.
Am 11. August 2008 wurde das Verfahren bis zur Einreichung des vom
Sozialgericht C._______ in Auftrag gegebenen medizinischen
Gutachtens, längstens aber bis zum 11. November 2008, sistiert. Mit
Verfügungen vom 10. November 2008 und 12. und 26. Januar 2009
wurde diese Sistierung prolongiert. Am 4. April 2011 wurde das Verfahren
wieder aufgenommen und der Vorinstanz die Gelegenheit eingeräumt,
eine Stellungnahme zur Triplik sowie zur Eingabe vom 26. März 2011 der
Beschwerdeführerin samt beiliegenden Dokumenten einzureichen.
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Seite 4
J.
In ihrer Quadruplik vom 6. Mai 2011 beantragte die Vorinstanz in
Abänderung ihrer bisherigen Begehren, die Beschwerde sei abzuweisen
und der angefochtene Einspracheentscheid zu bestätigen. Zur
Begründung führte sie im Wesentlichen aus, angesichts des von Dr. med.
B._______ zuhanden des Sozialgerichts C._______ erstellten
orthopädischen Gutachtens sei davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin bis zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen
Einspracheentscheides in einer leichten Bürotätigkeit zu 50% arbeitsfähig
gewesen sei.
K.
In ihrer Stellungnahme hierzu vom 7. Juni 2011 bekräftigte die
Beschwerdeführerin ihre bisherigen Anträge sowie sinngemäss deren
Begründung. Infolge diverser Mängel könne auf das orthopädische
Gutachten von Dr. med. B._______ nicht abgestellt werden. Ferner
beantragte sie die Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen eines
weiteren vom Sozialgericht C._______ in Auftrag gegebenen
medizinischen Gutachtens.
L.
Mit Verfügung vom 14. Juni 2011 wurde dieses Sistierungsgesuch
abgewiesen und der Schriftenwechsel geschlossen. Die unaufgefordert
nachgereichte Eingabe der Beschwerdeführerin vom 21. Juni 2001 wurde
am 5. Juli 2011 zu Wert und Unwert zu den Akten genommen.
M.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten
Unterlagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden
Erwägungen näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Zu beurteilen ist die Beschwerde vom 12. Dezember 2007 gegen den
Einspracheentscheid vom 23. November 2007 mit dem die Vorinstanz
ihre Verfügungen vom 7. November 2005 bestätigend, der
Beschwerdeführerin rückwirkend ab dem 1. Juni 2003 bis zum 31.
Dezember 2003 eine halbe Invalidenrente und ab dem 1. Januar 2004
eine Dreiviertelsinvalidenrente zugesprochen hat.
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Seite 5
1.1. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im
Wesentlichen nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 17. Juni
2006 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021 [vgl. auch Art. 37 VGG])
sowie des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1 [vgl. auch Art. 3
Bst. dbis VwVG]). Dabei finden nach den allgemeinen
intertemporalrechtlichen Regeln diejenigen Verfahrensregeln
Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung in Kraft
stehen (BGE 130 V 1 E. 3.2; vgl. auch Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.2. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern –
wie vorliegend – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Der
angefochtene Einspracheentscheid ist ohne Zweifel als Verfügung im
Sinne von Art. 5 VwVG zu qualifizieren. Als Vorinstanzen gelten die in
Art. 33 VGG genannten Behörden. Zu diesen gehört auch die IVSTA, die
mit Verfügungen über Rentengesuche befindet (Art. 33 Bst. d VGG; vgl.
auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über
die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Das
Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde zuständig.
1.3. Nach Art. 59 ATSG ist zur Beschwerdeführung vor dem
Bundesverwaltungsgericht legitimiert, wer durch die angefochtene
Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung hat (vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren als Partei
teilgenommen. Als Adressatin ist sie durch den angefochtenen
Einspracheentscheid besonders berührt und hat sie an dessen
Aufhebung bzw. Änderung ein schutzwürdiges Interesse. Auf die frist
und formgerecht eingereichte Beschwerde kann daher eingetreten
werden (vgl. Art. 60 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der
Begehren der Parteien gebunden (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen
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seiner Kognition (vgl. hierzu Art. 49 VwVG sowie BENJAMIN SCHINDLER, in:
Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 1 ff. zu Art. 49) kann es
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer
Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ
GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212).
2.2. Die Beschwerdeführerin ist deutsche Staatsangehörige und hat in
Spanien ihren Wohnsitz, so dass vorliegend die am 1. Juni 2002 in Kraft
getretenen Bestimmungen des Abkommens zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (im
Folgenden: FZA, SR 0.142.112.681) sowie der darin erwähnten
europäischen Verordnungen anwendbar sind. Gemäss Art. 8 Bst. a FZA
werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere
die Gleichbehandlung aller Bürger der Vertragsstaaten zu gewährleisten.
Soweit – wie vorliegend – weder das FZA und die gestützt darauf
anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte abweichende
Bestimmungen vorsehen noch allgemeine Rechtsgrundsätze dagegen
sprechen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens und die Prüfung
des Rentenanspruchs alleine nach der schweizerischen Rechtsordnung.
Demnach bestimmt sich vorliegend die Frage, ob und gegebenenfalls ab
wann und in welchem Ausmass ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf
Leistungen der schweizerischen IV besteht, alleine aufgrund der
schweizerischen Rechtsvorschriften (vgl. auch Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1
und Art. 4 Abs. 1 Bst. b der Verordnung [EWG] Nr. 1408/ 71 des Rates
vom 14. Juni 1971 [SR 0.831.109.268.1]). Ferner besteht für die
rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz keine Bindung an
Feststellungen und Entscheide ausländischer Versicherungsträger,
Krankenkassen, Behörden und Ärzte bezüglich Invaliditätsgrad und
Anspruchsbeginn (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; AHIPraxis 1996, S.179;
vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E.2). Vielmehr unterstehen auch aus dem
Ausland stammende Beweismittel der freien Beweiswürdigung des
Gerichts (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG,
seit 1. Januar 2007: Bundesgericht] vom 11. Dezember 1981 i.S. D; zum
Grundsatz der freien Beweiswürdigung: BGE 125 V 351 E. 3a).
2.3. In zeitlicher Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass Rechts und
Sachverhaltsänderungen, die nach dem massgebenden Zeitpunkt des
Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 23. November 2007) eintraten, im
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vorliegenden Verfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind (vgl.
BGE 130 V 329 sowie BGE 129 V 1 E. 1.2, je mit Hinweisen). Allerdings
können Tatsachen, die den Sachverhalt seither verändert haben, unter
Umständen Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (vgl.
BGE 121 V 366 E. 1b mit Hinweisen).
2.4. Die Sache beurteilt sich nach denjenigen materiellen Rechtssätzen,
die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes
Geltung hatten (vgl. BGE 130 V 329). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist
für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab
diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis;
vgl. BGE 130 V 445).
Damit finden grundsätzlich jene schweizerischen Rechtsvorschriften
Anwendung, die bei Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids
vom 23. November 2007 in Kraft standen; weiter aber auch solche
Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren,
die aber für die Beurteilung eines allenfalls früher entstandenen
Rentenanspruchs von Belang sind (für das IVG: ab dem 1. Januar 1992
in der Fassung vom 22. März 1991 [AS 1991 2377; 3. IVRevision]; ab
dem 1. Juni 2002 in der Fassung vom 8. Oktober 1999 [AS 2002 701
sowie AS 2002 685]; ab dem 1. Januar 2003 in der Fassung vom 6.
Oktober 2000 [AS 2002 3371 und 3453]; ab dem 1. Januar 2004 in der
Fassung vom 21. März 2003 [AS 2003 3837; 4. IVRevision] und ab dem
1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5.
IVRevision]; die Verordnung vom 17. Januar 1961 über die
Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201] in den entsprechenden
Fassungen der 3., 4. und 5. IVRevision). Noch keine Anwendung findet
vorliegend das am 1. Januar 2012 in Kraft getretene erste
Massnahmenpaket der 6. IVRevision (für das IVG: Fassung vom 18.
März 2011 [AS 2011 5659]).
Ferner sind das ATSG und die Verordnung vom 11. September 2002
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR
830.11) zu beachten. Die im ATSG enthaltenen Formulierungen der
Arbeitsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit und Invalidität entsprechen den
bisherigen von der Rechtsprechung zur Invalidenversicherung
entwickelten Begriffen und Grundsätzen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1 ff.).
Daran hat sich auch nach Inkrafttreten der Revision des IVG und des
ATSG vom 6. Oktober 2006 sowie der IVV und ATSV vom 28. September
2007 (5. IVRevision [AS 2007 5129 bzw. AS 2007 5155], in Kraft seit 1.
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Januar 2008) nichts geändert, weshalb nachfolgend auf die dortigen
Begriffsbestimmungen verwiesen wird.
3.
Im Folgenden werden für die Beurteilung der Streitsache wesentliche
Bestimmungen und von der Rechtsprechung dazu entwickelte
Grundsätze dargestellt.
3.1. Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung
hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und beim Eintritt
der Invalidität während der vom Gesetz vorgesehenen Dauer (vgl. Art. 36
Abs. 1 IVG in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung
[Beitragsdauer 1 Jahr] und der seit dem 1. Januar 2008 geltenden
Fassung [Beitragsdauer 3 Jahre]) Beiträge an die die schweizerische
Alters, Hinterlassenen und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet hat.
Diese Bedingungen müssen kumulativ gegeben sein; fehlt eine, so
entsteht kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere erfüllt ist.
Den Akten kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin in der
Zeitspanne von Januar 1998 bis und mit Juni 2003 während insgesamt
66 Monaten Beiträge an die AHV/IV geleistet hat (vgl. act. 96 S. 3), so
dass bei frühestmöglichem Anspruchsbeginn (vgl. E. 4.3 hiernach) die
Voraussetzung der gesetzlichen Mindestbeitragsdauer für den Anspruch
auf eine ordentliche Invalidenrente erfüllt war.
3.2. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit
dauernde, ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit oder Unmöglichkeit,
sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 1 und 3
ATSG). Nach Art. 4 IVG kann die Invalidität Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall sein (Abs. 1); sie gilt als eingetreten, sobald sie die
für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche
Art und Schwere erreicht hat (Abs. 2). Arbeitsunfähigkeit ist die durch
eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen
Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf
oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird
auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder
Aufgabenbereich berücksichtigt (vgl. Art. 6 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist
der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen
Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und
Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der
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Seite 9
Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen
Arbeitsmarkt (vgl. Art. 7 ATSG).
Der Begriff der Invalidität ist demnach nicht nach medizinischen Kriterien
definiert, sondern nach der Unfähigkeit, Erwerbseinkommen zu erzielen
oder sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (vgl. BGE 110 V
273 E. 4a und BGE 102 V 165). Dabei sind die Erwerbs bzw.
Arbeitsmöglichkeiten nicht nur im angestammten Beruf bzw. in der
bisherigen Tätigkeit, sondern – wenn erforderlich – auch in zumutbaren
Verweisungstätigkeiten zu prüfen. Der Invaliditätsgrad ist also
grundsätzlich nach wirtschaftlichen und nicht nach medizinischen
Grundsätzen zu ermitteln. Bei der Bemessung der Invalidität kommt es
somit einzig auf die objektiven wirtschaftlichen Folgen einer funktionellen
Behinderung an, und nicht allein auf den ärztlich festgelegten Grad der
funktionellen Einschränkung (vgl. BGE 110 V 273; ZAK 1985 S. 459).
Trotzdem ist die Verwaltung – und im Beschwerdeverfahren das Gericht
– auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls auch
andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist
es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen,
in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte
arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige
Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem
Versicherten noch zugemutet werden können (vgl. BGE 115 V 133 E. 2
und BGE 114 V 310 E. 3c, je mit Hinweisen; ZAK 1991 S. 319 E. 1c).
Eine zumutbare Arbeitsmöglichkeit hat sich der Versicherte anrechnen zu
lassen (leidensangepasste Verweisungstätigkeit; ZAK 1986 S. 204 f.). Die
rein wirtschaftlichen und rechtlichen Beurteilungen, insbesondere in
Zusammenhang mit der Bestimmung der Erwerbsfähigkeit, obliegen
dagegen der Verwaltung und im Beschwerdefall dem Gericht.
3.3. Für den Beweiswert eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für
die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen
beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der
Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet, und ob die
Schlussfolgerungen der Experten begründet und in sich widerspruchsfrei
sind. Auch auf Beurteilungen versicherungsinterner Ärzte der Vorinstanz
oder von Ärzten eines regionalen ärztlichen Dienstes darf nur abgestellt
werden, sofern sie diesen beweisrechtlichen Anforderungen genügen.
Nicht in jedem Einzelfall zwingend erforderlich ist, dass solche Ärzte den
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Seite 10
Versicherten persönlich untersuchen. Das Fehlen eigener
Untersuchungen vermag daher ihre Stellungnahmen für sich alleine nicht
in Frage zu stellen. Dies gilt insbesondere dann, wenn es im
Wesentlichen um die Beurteilung der erwerblichen Folgen eines bereits
feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, folglich die direkte
ärztliche Befassung mit dem Versicherten in den Hintergrund rückt.
Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die
Herkunft des Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder
in Auftrag gegebenen medizinischen Beurteilung als Bericht, Gutachten
oder Stellungnahme (vgl. zum Ganzen die Urteile des Bundesgerichts
9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1 und I 1094/06 vom 14.
November 2007 E.3.1.1 sowie BGE 125 V 351 E. 3.a und E. 3b/ee, je mit
Hinweisen).
Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung als mit dem Grundsatz der
freien Beweiswürdigung vereinbar, einem Gutachten externer
Spezialärzte bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen,
sofern keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise
sprechen, sie aufgrund eingehender Beobachtungen und
Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und
bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen
(vgl. hierzu BGE 125 V 351 E. 3b/bb mit Hinweisen; AHI 2001 S.114 E.
3b; Urteil des EVG I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b). Berichte der
behandelnden Ärzte dagegen sind obschon ihren Erkenntnissen
durchaus Gehör zu schenken ist aufgrund ihrer auftragsrechtlichen
Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen. Dies gilt für
den allgemein praktizierenden Hausarzt wie auch für den behandelnden
Spezialarzt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_24/2008 vom 27. Mai
2008 E. 2.3.2, BGE 125 V 351 E. 3b/cc sowie Urteil des EVG I 655/05
vom 20. März 2006 E. 5.4, je mit Hinweisen).
3.4. Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2003 gültig gewesenen
Fassung begründet ein Invaliditätsgrad von mindestens 66,66% Anspruch
auf eine ganze Rente, ein solcher von mindestens 50% Anspruch auf
eine halbe Rente und ein solcher von mindestens 40% Anspruch auf eine
Viertelsrente. Laut Art. 28 Abs. 1 IVG in der von 2004 bis Ende 2007
gültig gewesenen Fassung bzw. Art. 28 Abs. 2 IVG in der seit dem 1.
Januar 2008 geltenden Fassung besteht bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 70% Anspruch auf eine ganze Rente, bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 60% Anspruch auf eine Dreiviertelsrente,
bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% Anspruch auf eine halbe
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Rente und bei einem solchen von mindestens 40% Anspruch auf eine
Viertelsrente.
Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50% entsprechen,
werden jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die Wohnsitz und
gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben (vgl. Art.
28 Abs. 1ter erster Satz IVG in den bis Ende 2007 gültig gewesenen
Fassungen bzw. Art. 29 Abs. 4 IVG in der seit dem 1. Januar 2008
geltenden Fassung), was laut Rechtsprechung eine besondere
Anspruchsvoraussetzung darstellt (vgl. BGE 121 V 264 E. 6c). Eine –
vorliegend zutreffende – Ausnahme von diesem Prinzip gilt seit dem 1.
Juni 2002 für Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Europäischen
Gemeinschaft (EU), denen bereits ab einem Invaliditätsgrad von 40%
eine Rente ausgerichtet wird, wenn sie in einem Mitgliedstaat der EU
Wohnsitz haben.
3.5. Der Rentenanspruch entsteht frühestens in jenem Zeitpunkt, in dem
der Versicherte mindestens zu 40% bleibend erwerbsunfähig (Art. 7
ATSG) geworden ist oder während eines Jahres (Wartezeit) ohne
wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40%
arbeitsunfähig und hernach mindestens im gleichen Grad erwerbsunfähig
bzw. invalide gewesen ist (vgl. Art. 29 Abs. 1 Bst. a und b IVG in den bis
Ende 2007 gültig gewesenen Fassungen sowie Urteile des
Bundesgerichts 9C_882/ 2009 vom 1. April 2010 E. 5.2 und 9C_718/2008
vom 2. Dezember 2008 E. 4. 1.1, je mit Hinweisen). Nach Art. 28 Abs. 1
IVG in der ab dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung haben jene
Versicherten Anspruch auf eine Rente, welche ihre Erwerbsfähigkeit oder
die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch
zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder
verbessern können (Bst. a), und die zusätzlich während eines Jahres
(Wartezeit) ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zu mindestens
40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch nach Ablauf
dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 Abs. 1 ATSG) sind (Bst.
b und c).
3.6. Nach ununterbrochenem Ablauf der Wartezeit ist eine
anspruchsbeeinflussende Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit zu
berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate
angedauert hat; eine Verbesserung allerdings nur dann, wenn sie nach
ununterbrochenem Ablauf der drei Monate voraussichtlich weiterhin
andauern wird (vgl. Art. 88a Abs. 1 und 2 IVV in den bis Ende Februar
2004 gültig gewesenen und den seit dem 1. März 2004 geltenden
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Fassungen). Die vorerwähnten Bestimmungen beziehen sich in erster
Linie auf die Revision bereits laufender Renten. Sie sind sinngemäss
aber auch dann anzuwenden, wenn die anspruchsbeeinflussende
Änderung noch vor Erlass der ersten Rentenverfügung eingetreten ist mit
der Folge, dass rückwirkend von einem zeitlich gestaffelten
Invaliditätsgrad auszugehen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts
9C_718/2008 E. 4.1.2 sowie E. 4.2 und BGE 121 V 264 E. 6 b/dd, je mit
Hinweisen).
3.7. Zu beachten ist weiter, dass Rentenleistungen gemäss Art. 48 Abs. 2
IVG (in der diesbezüglich anwendbaren, bis Ende 2007 in Kraft
gestandenen Fassung; vgl. auch Art. 29 Abs. 3 ATSG) lediglich für die
zwölf der Anmeldung zum Leistungsbezug vorangehenden Monate und
die folgende Zeit ausgerichtet werden können.
4.
Im Folgenden ist in Würdigung der relevanten Unterlagen zu prüfen, ob
die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit angefochtenem
Einspracheetscheid vom 23. November 2007 zu Recht rückwirkend ab
dem 1. Juni 2003 bis zum 31. Dezember 2003 eine halbe ordentliche
Invalidenrente und mit Wirkung ab dem 1. Januar 2004 eine ordentliche
Dreiviertelsinvalidenrente zugesprochen hat.
4.1. Der Einspracheentscheid vom 23. November 2007 beruht im
Wesentlichen auf den Stellungnahmen des ärztlichen Dienstes der
Vorinstanz (Dres. med. D._______, E._______ und F._______) vom 6.
Februar 2005, 25. April 2005, 24. Juni 2005, 18. September 2005 und 8.
Dezember 2006 (vgl. act. 33, 83, 86, 90 und 113). Diesem lagen Berichte
von in Deutschland sowie Spanien auf den Gebieten der Orthopädie,
Chirurgie, Traumatologie, Radiologie, Inneren Medizin, Neurologie,
Neuropsychiatrie und Rheumatologie praktizierenden Fachärzten aus der
Zeit vom 14. Januar 1998 bis zum 24. Januar 2006 (vgl. act. 44 bis 82,
86, 110 und 111) zur Beurteilung vor. Vornehmlich in Würdigung des
orthopädischen Berichts vom 29. Oktober 2004 von Dr. med. G._______,
der unter anderem festhielt, die Halswirbelsäulenbeschwerden der
Beschwerdeführerin verursachten bei Schreibtischtätigkeiten an beiden
Armen Parästhesien (vgl. act. 79 S. 5 Ziff. 8), empfahl Dr. med.
D._______ in seinen Stellungnahmen vom 6. Februar und 25. April 2005,
zwecks zuverlässiger Abklärung der Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin sei ein orthopädischneurologisches Gutachten
einzuholen (vgl. act. 33 und 83). Hingegen erachteten dies die Dres. med.
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E._______ und F._______ in ihren Stellungnahmen vom 24. Juni 2005,
18. September 2005 und 8. Dezember 2006 nicht mehr als erforderlich
(vgl. act. 86, 90 und 113). Im Wesentlichen in Übereinstimmung mit den
vorerwähnten fachärztlichen Berichten nannten sie als Diagnosen mit
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ein Zervikocephal und
Thorakalsyndrom (Osteochondrosen, Unkarthrosen und
Spondylarthrosen C4 bis Th1, knöcherne Foraminalstenose C5/6 und
C6/7), einen Status nach Hüftteilprothese beidseits (rechts im September
1997 und links im Oktober 1998 bei Status nach kongenitaler
Hüftgelenksdysplasie und Umstellungsosteotomie sowie beidseitig
fortgeschrittener Coxarthrose mit Hüftkopfnekrose), eine Gonarthrose
linksbetont (Status nach Teilmeniskektomie des medialen Meniskus des
linken Knies am 20. Februar 2002), einen Status nach traumatischer
Aussenbandruptur des oberen Sprunggelenks links am 3. Oktober 2001,
einen Status nach Kahnbeinfraktur rechts (ohne Einschränkung der
Handgelenksbeweglichkeit) sowie spondylarthrotische Veränderungen
der Lendenwirbelsäule (ohne Diskushernie; vgl. act. 86 und 113).
Sinngemäss führten die Dres. med. E._______ und F._______ aus, die
diagnostizierten Leiden seien im Verlaufe der Jahre leicht progredient
gewesen. Indessen hätten anlässlich einer Untersuchung am 22.
November 2001 bei der Beschwerdeführern keine neurologischen
Ausfälle festgestellt werden können. Abweichend von den
Leistungskalkülen von Dr. med. G._______ aus der Zeit vom 20. Februar
2002 bis zum 15. November 2005, wonach die Beschwerdeführerin ab
dem 20. Februar 2002 für gewisse Zeiträume und – was auch Dr. med.
H._______ ihr in seinem Bericht vom 22. April 2005 attestiert hatte (vgl.
act. 81) – mit Wirkung ab dem 4. Juni 2003 bis auf weiteres jeweils
vollschichtig arbeitsunfähig gewesen war (vgl. act. 56, 57, 59, 62 bis 68,
70 bis 79, 82), gelangten die Dres. med. E._______ und F._______ zum
Schluss, die Beschwerdeführerin sei angesichts der Kniepathologien und
der damit einhergehenden Einschränkung ihrer Gehfähigkeit seit dem
20. Februar 2002 als Reiseleiterin zu 100% und infolge aller
diagnostizierten Leiden seit dem 4. Juni 2003 als Bürofachkraft zu 50%
arbeitsunfähig. Eine vollschichtige Verweisungstätigkeit ohne dauernde
Arbeiten am Computer oder an der Schreibmaschine, wie etwa eine
solche an der Rezeption, sei der Beschwerdeführerin jedoch weiterhin
zumutbar (vgl. act. 86, 90 und 113).
4.2. Im vorliegenden Verfahren nahm sodann Dr. med. F._______ vom
ärztlichen Dienst der Vorinstanz am 13. April 2008 sowie 29. April 2011
erneut Stellung zu den Auswirkungen des Gesundheitszustandes der
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Beschwerdeführerin auf ihre Arbeitsfähigkeit (vgl. act. 127 und 129).
Nebst den Vorakten würdigte er von ihr nachgereichte Berichte von in
Spanien und Deutschland auf den Gebieten der Orthopädie,
Traumatologie, Radiologie, Inneren Medizin sowie Allgemeinmedizin
praktizierenden Fachärzten aus der Zeit vom 17. November 2003 bis zum
10. Juli 2010, ein pathologischhistologisches Gutachten vom 23. April
2010 von Dr. med. I._______, ein orthopädisches Gutachten vom 3. Juni
2010 von Dr. med. G._______ sowie ein solches vom 23. November
2009 und 7. Dezember 2010 von Dr. med. B._______.
In seiner Stellungnahme vom 13. April 2008 erwähnte Dr. med.
F._______ hauptsächlich die fachärztlichen Berichte der Dres. med.
G._______, J._______ und K._______ aus der Zeit vom 17. November
2003 bis zum 26. Februar 2008, welchen im Wesentlichen die
vorerwähnten Diagnosen (vgl. E. 4.1 hiervor) entnommen werden
können. Er gelangte zum Schluss, am bisherigen Leistungskalkül des
ärztlichen Dienstes der Vorinstanz sei "vorerst" festzuhalten. Bezug
nehmend auf die Stellungnahme vom 25. April 2005 von Dr. med.
D._______ (vgl. act. 83 sowie E. 4.1 hiervor), empfahl er allerdings,
zwecks weitergehender Abklärung der Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin sei ein "rheumatologischpsychiatrisches" Gutachten
einzuholen (vgl. act. 127). Diese Vorgehensweise eachtete Dr. med.
F._______ in seiner nachfolgenden Stellungnahme vom 29. April 2011
nicht mehr als erforderlich. Vielmehr bestätigte er angesichts des
orthopädischen Gutachtens vom 23. November 2009 und 7. Dezember
2010 von Dr. med. B._______, aus dem insbesondere hervorgehe, dass
die Funktionsfähigkeit der "oberen Extremität" der Beschwerdeführerin
wenig beeinträchtigt und mit einer administrativen Tätigkeit vereinbar sei,
das bisherige Leistungskalkül des ärztlichen Dienstes der Vorinstanz.
Überdies gelangte er zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei aktuell
bzw. nach wie vor in Bürotätigkeiten zu 50% arbeitsfähig.
4.3. Zu den Stellungnahmen des ärztlichen Dienstes der Vorinstanz ist
vorab festzuhalten, dass die bei der Beschwerdeführerin seit dem 14.
Januar 1998 diagnostizierten Leiden (vgl. act. 44 ff.) zweifelsohne als
labiles pathologisches Geschehen zu qualifizieren sind – also als Leiden,
die sowohl eine Besserung als auch eine Verschlimmerung durchmachen
können. Dies führt zur Anwendung von Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG (in den
bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung), wonach ein Rentenanspruch
frühestens dann hätte entstehen können, wenn die Beschwerdeführerin
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während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich
mindestens zu 40% arbeitsunfähig gewesen wäre (vgl. E. 3.5 hiervor).
Allerdings könnten ihr Rentenleistungen ohnehin lediglich für die zwölf
der Anmeldung zum Leistungsbezug vom 25. Januar 2004 (vgl. act. 9
und 10; vgl. auch act. 4 und 123 S. 1) vorangehenden Monate und die
folgende Zeit ausgerichtet werden (vgl. Art. 48 Abs. 2 IVG in der
diesbezüglich anwendbaren, bis Ende 2007 in Kraft gestandenen
Fassung). Demnach ist relevant, ob sie ab dem 25. Januar 2002 während
eines Jahres durchschnittlich zu mindestens 40% im Sinne von Art. 6
ATSG arbeitsunfähig gewesen ist und anschliessend bis zum
massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheids vom
23. November 2007 (vgl. E. 2.3 hiervor) mindestens in diesem Grade
invalid im Sinne des Gesetzes gewesen bzw. geworden ist.
4.4. Weiter ist festzuhalten, dass beim Zusammentreffen verschiedener
Gesundheitsbeeinträchtigungen – wie vorliegend orthopädischer,
rheumatologischer und neurologischer Leiden – der Grad der
Arbeitsunfähigkeit im massgebenden Zeitraum, jeweils aufgrund einer
sämtliche Behinderungen umfassenden fachärztlichen
Gesamtbeurteilung zu bestimmen ist (vgl. Urteil des EVG I 850/02 vom
3. März 2003, E. 6.4.1, mit weiteren Hinweisen).
Den medizinischen Akten, namentlich auch dem pathologisch
histologischen Gutachten vom 23. April 2010 von Dr. med. I._______, der
bei der Beschwerdeführerin eine chronische lymphatische Leukämie
diagnostizierte, sowie den vorerwähnten orthopädischen Gutachten der
Dres. med. G._______ und B._______ (vgl. E. 4.2 hiervor), kann
indessen keine multidisziplinäre Beurteilung bzw. fachärztliche
Gesamtbeurteilung der Auswirkungen sämtlicher Leiden der
Beschwerdeführerin auf ihre Arbeitsfähigkeit im vorliegend relevanten
Zeitraum vom 25. Januar 2002 bis zum 23. November 2007 entnommen
werden. Bereits aus diesem Grunde kann nicht auf die Stellungnahmen
des ärztlichen Dienstes der Vorinstanz, welche alleine auf einer
Würdigung der medizinischen Akten beruhen, abgestellt werden. Hinzu
kommt, dass die Einschätzung von Dr. med. F._______, die
Funktionsfähigkeit der "oberen Extremität" der Beschwerdeführerin sei
kaum beeinträchtigt, sie sei sowohl vor als auch nach Erlass des
angefochtenen Einspracheentscheides in Bürotätigkeiten immer zu 50%
arbeitsfähig gewesen, keine Stütze in den medizinischen Akten findet. So
hat, wie dargelegt, bereits Dr. med. G._______ in seinem orthopädischen
Bericht vom 29. Oktober 2004 darauf hingewiesen, dass bei
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Schreibtischtätigkeiten an beiden Armen Parästhesien auftreten würden
und hat Dr. med. B._______ der Beschwerdeführerin sinngemäss infolge
einer deutlich eingeschränkten feinmotorischen Einsatzfähigkeit beider
Hände ab dem 28. Oktober 2009 eine vollschichtige Arbeitsunfähigkeit
als Bürofachkraft attestiert (vgl. S. 19 und 26 des Gutachtens vom 23.
November 2009 von Dr. med. B._______). Überdies bleibt, zumal Dr.
med. F._______ in seiner Stellungnahme vom 13. April 2008 die
Einholung eines "rheumatologischpsychiatrischen" Gutachtens empfahl,
anzumerken, dass aufgrund der medizinischen Akten keine
Anhaltspunkte bestehen, wonach die Beschwerdeführerin auch an
fachärztlich diagnostizierten psychischen Beschwerden mit einer – für die
Annahme invalidisierender Auswirkungen erforderlichen –
psychiatrischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und
Dauer gelitten hätte (vgl. BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). Auch aus
diesen Gründen bestehen erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit des
Leistungskalküls des ärztlichen Dienstes der Vorinstanz.
5.
Demnach ist zusammenfassend festzuhalten, dass es dem
Bundesverwaltungsgericht mangels einer zuverlässigen, sämtliche
relevanten Beschwerden umfassenden medizinischen Gesamtbeurteilung
nicht möglich ist, aufgrund der Akten mit dem im
Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit (vgl. hierzu BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen) zu
beurteilen, ob und in welcher Höhe die Beschwerdeführerin im relevanten
Zeitraum vom 25. Januar 2002 bis zum 23. November Anspruch auf eine
ordentliche Invalidenente hat. Im vorinstanzlichen Verfahren sind
demnach infolge unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen
medizinischen Sachverhalts (vgl. Art. 43 ff. ATSG sowie Art. 12 VwVG)
entscheidwesentliche Aspekte vollständig ungeklärt geblieben, so dass
von der Einholung eines Gerichtsgutachtens abzusehen ist (vgl. BGE 137
V 210 E. 4.4.1.4).
Der angefochtene Einpracheentscheid, welcher die Verfügungen vom
7. November 2005 der Vorinstanz ersetzt hat (vgl. BGE 119 V 347 E. 1b),
ist somit in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die
Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese ist anzuweisen, eine die
aktenkundigen ärztlichen Beurteilungen ergänzende, multidisziplinäre
fachärztliche Begutachtung (insbesondere in orthopädischer,
rheumatologischer und neurologischer Hinsicht) des
Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin sowie von dessen
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Auswirkungen auf ihre Arbeitsfähigkeit seit dem 25 Januar 2002
vorzunehmen und anschliessend neu zu verfügen (vgl. Art. 61 Abs. 1
VwVG).
6.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten sowie eine allfällige
Parteientschädigung.
6.1. Die Verfahrenskosten sind in der Regel von der unterliegenden
Partei zu tragen. Da eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der
beschwerdeführenden Partei gilt, sind bei der Beschwerdeführerin keine
Verfahrenskosten zu erheben. Ebenso sind der Vorinstanz keine Kosten
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG; vgl. BGE 132 V 215 E. 6.1).
6.2. Der nicht vertretenen Beschwerdeführerin sind nur verhältnismässig
geringe Kosten entstanden, so dass keine Parteientschädigung
zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 3 und
4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.
320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, als der
Einspracheentscheid vom 23. November 2007 aufgehoben und die
Sache an die Vorinstanz zurück gewiesen wird, damit sie die
erforderlichen zusätzlichen Abklärungen und Beurteilungen im Sinne von
Erwägung 5 vornehme und anschliessend neu verfüge. Weitergehend
wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
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– die Vorinstanz (RefNr._______)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Stefan Mesmer Marc Wälti
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die
Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben
sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende
Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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