Abtei lung III
C-866/2006
{T 0/2}
Urteil vom 24. August 2007
Mitwirkung: Richterin Beutler (Vorsitz); Richter Vuille; Richter Imoberdorf;
Gerichtsschreiberin Haake.
Y._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf X._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Am 13. Juli 2006 beantragte X._______, geboren 1981, bei der
Schweizerischen Botschaft in Manila ein Visum für einen dreimonatigen
Besuchsaufenthalt in der Schweiz. Als Gastgeber gab sie den im Kanton
Bern lebenden Y._______ an. Nach formloser Verweigerung übermittelte
die Vertretung das Gesuch zum Entscheid an die Vorinstanz. Sie wies
dabei darauf hin, dass die Gesuchstellerin über ihren Gastgeber, den sie
persönlich noch nicht kennen gelernt habe, nur ungenügende Angaben
machen könne. Sie sei arbeitslos, so dass u.a. auch deswegen ihre
Wiederausreise nicht gesichert erscheine.
B. Nachdem der Migrationsdienst des Kantons Bern vom Gastgeber ergän-
zende Auskünfte eingeholt und an das BFM weitergeleitet hatte, wies die
Vorinstanz das Einreisegesuch von X._______ mit Verfügung vom 6.
September 2006 ab. Sie begründete ihre Ablehnung damit, dass die Aus-
stellung einer Einreisebewilligung unter anderem dann zu verweigern sei,
wenn die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise der gesuchstel-
lenden Person nicht als gesichert betrachtet werden könne, sei es als Fol-
ge der in ihrem Ursprungsland herrschenden politischen oder sozioökono-
mischen Verhältnisse oder aufgrund ihrer persönlichen Situation. Wie die
in zahlreichen Fällen gemachte Erfahrung zeige, würden insbesondere
Touristen- oder Besuchervisa immer wieder von Personen, welche sich ei-
gentlich dauerhaft hier niederlassen möchten, missbraucht. Die Gesuch-
stellerin stamme immerhin aus einer Region, aus welcher der Zuwande-
rungsdruck nach wie vor stark anhalte. Ihr oblägen in ihrer Heimat auch
keine zwingenden beruflichen oder gesellschaftlichen Verpflichtungen,
welche gegebenenfalls Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr bieten
würden.
C. Gegen diese Verfügung erhob Y._______ am 28. September 2006
Beschwerde beim Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement
(EJPD). Sinngemäss beantragt er die Aufhebung der Verfügung und die
Erteilung des gewünschten Besuchervisums. Er habe X._______ nach
einer längeren Brieffreundschaft zu sich in die Ferien eingeladen. Eine
Erwerbstätigkeit in der Schweiz – für die ihr auch die nötigen Sprach-
kenntnisse und eine Ausbildung fehlten – wolle sie nicht aufnehmen. Der
Umstand, dass sie in ihrer Heimat eine Tochter im Vorschulalter zurück-
lasse, spreche ebenfalls für ihre Wiederausreise.
In einer weiteren Eingabe vom 16. Oktober 2006 teilt der Beschwer-
deführer mit, dass der Kontakt zu seiner Brieffreundin, mit der er sich auf
Englisch verständige, durch Vermittlung ihrer in der Schweiz lebenden
Cousine zustande gekommen sei. Eine Heirat sei nicht geplant.
D. In ihrer Vernehmlassung vom 12. Dezember 2006 spricht sich die Vor-
instanz unter Erläuterung der bereits genannten Gründe für die Abweisung
der Beschwerde aus. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zur
Wiederausreise seien nicht überzeugend, sondern deuteten vielmehr auf
Migrationsabsichten der Gesuchstellerin hin.
3E. Mit Verfügung vom 24. Januar 2007 wurde dem Beschwerdeführer die
Möglichkeit gewährt, zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung zu
nehmen. Die hierfür gesetzte Frist liess er jedoch ungenutzt verstreichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt
der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügun-
gen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33
VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfü-
gungen des BFM betreffend Verweigerung einer Einreisebewilligung (Art.
20 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der
Ausländer [ANAG, SR 142.20]), welche vom Bundesverwaltungsgericht
endgültig beurteilt werden (Art. 83 lit. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Be-
urteilung der beim Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes bei Eid-
genössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerde-
diensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Für die Beurteilung gilt
das neue Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Gemäss Art. 37 VGG
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem
VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Gastgeber und Garant am Verfahren mit-
beteiligt und daher gemäss Art. 20 Abs. 2 ANAG zur Anfechtung der
Verfügung legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist deshalb einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).
2. Ausländer und Ausländerinnen sind zur Anwesenheit in der Schweiz be-
rechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung haben
oder keiner solchen bedürfen (Art. 1a ANAG). Gewisse Gruppen von Aus-
länderinnen und Ausländern benötigen für die Einreise in die Schweiz ein
Visum (vgl. Art. 3 ff. der Verordnung des Bundesrates vom 14. Januar
1998 über Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern
[VEA, SR 142.211]). Aufgrund ihrer Nationalität gehört die Gesuchstellerin
zur Gruppe der visumspflichtigen Personen.
2.1 Für die Erteilung von Einreisevisa ist das BFM zuständig (Art. 18 VEA),
welches im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit
dem Ausland nach freiem Ermessen entscheidet (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1
ANAG, Art. 9 VEA). Dies bedeutet, dass die schweizerische Rechts-
ordnung weder ein allgemeines Recht auf Einreise kennt, noch einen be-
sonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums gewährt (vgl. PETER
UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: Peter Uebersax/Peter Münch/
Thomas Geiser/Martin Arnold [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher für die
4Anwaltspraxis Bd. VIII, Basel 2002, Rz. 5.28).
2.2 Ein Einreisevisum wird verweigert, wenn die in Art. 1 VEA aufgeführten
Voraussetzungen nicht erfüllt sind (vgl. Art. 14 Abs. 1 VEA). Insbesondere
müssen Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller, die in die Schweiz reisen
möchten, Gewähr bieten, dass sie fristgerecht wieder ausreisen werden
(Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA).
3. Die Vorinstanz verweigerte der Gesuchstellerin die Erteilung eines Visums
mit der Begründung, die fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als
hinreichend gesichert.
3.1 Geht es um die Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederaus-
reise, so können bezüglich eines solchen künftigen Verhaltens keine
gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Prognosen getroffen werden.
In diesem Rahmen rechtfertigt es sich, Einreisegesuchen von Personen
aus Staaten beziehungsweise Regionen mit politisch oder wirtschaftlich
vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen von vornherein mit Zurück-
haltung zu begegnen, da deren persönliche Interessenlage häufig nicht mit
dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in
Einklang steht.
3.2 Politische Turbulenzen und hohe Staats- und Auslandverschuldung haben
die Philippinen in der Entwicklung und im Vergleich zu den Nachbarlän-
dern zurückgeworfen. Mittlerweile zeichnet sich wieder ein wirtschaftlicher
Aufschwung mit Wachstumsraten von 5-6% ab. Die innenpolitische Lage
ist jedoch immer noch instabil, und die (auch Gewaltverbrechen um-
fassende) allgemeine Kriminalitätsrate gilt – ungeachtet der Terror-
anschläge auf der Insel Mindanao – als hoch. Bezüglich des wirtschaft-
lichen Wachstums darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass dieses zu
einem erheblichen Teil auf dem steigenden Inlandkonsum beruht, der
durch die hohen Rücküberweisungen von Auslandfilipinos – rund 10% der
Bevölkerung – angekurbelt wird. Arbeitslosigkeit, starkes Bevölkerungs-
wachstum und Armut sind denn auch ein starker Motivationsfaktor für die
erwerbsfähige Bevölkerung, sich im Ausland Arbeit zu suchen. Auch die
Regierung fördert gezielt die Entsendung von Gastarbeitern ins Ausland.
Dies hat zur Folge, dass die im Ausland beschäftigten Filipinos schät-
zungsweise 12-15 Mrd. US-Dollar jährlich zurück in ihre Heimat über-
weisen (Quelle: , Stand 2. Juli 2007). Der
geschilderte Migrationsdruck zeigt sich erfahrungsgemäss besonders stark
bei jungen und ungebundenen Personen, die u.a. auch die Schweiz als
Zielland betrachten. Besteht im Ausland bereits ein soziales Beziehungs-
netz von Verwandten oder Freunden, so begünstigt dies die Tendenz, sich
dort unter besseren Lebensbedingungen eine (neue) Existenz aufzubauen.
4.
4.1 Bei der Risikoanalyse sind aber nicht nur die allgemeinen Umstände im
Heimatland, sondern auch die persönlichen Verhältnisse der gesuch-
stellenden Person zu berücksichtigen. Obliegt ihr im Heimatland eine be-
sondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, so
5kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose
Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Gesuchstellern und
Gesuchstellerinnen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen
haben, das Risiko, dass sie sich nach einer bewilligten Einreise nicht an
die fremdenpolizeilichen Vorschriften halten, als hoch eingeschätzt
werden.
4.2 Bei X._______ handelt es sich um eine 26-jährige ledige Frau ohne
Schulabschluss. In ihrem Visumsgesuch hat sie sich zwar – ohne einen
Arbeitgeber anzugeben – als Verkäuferin bezeichnet, allerdings geht aus
den Abklärungen der Schweizer Vertretung hervor, dass sie arbeitslos ist
und auf die Unterstützung ihrer in finanziell bescheidenen Verhältnissen
lebenden Eltern angewiesen ist.
4.2.1 Es erscheint daher nicht abwegig, dass bei ihr der Wunsch nach Emi-
gration vorhanden ist oder zumindest entstehen könnte. Dass sie – wie der
Beschwerdeführer einwendet – über keine Kenntnisse einer schweize-
rischen Landessprache und keine Ausbildung verfügt, dürfte angesichts
der für sie schlechten wirtschaftlichen Perspektive in ihrer Heimat kaum
eine Rolle spielen. Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang auch, dass
ein Aufenthalt in den europäischen Industrieländern für viele Migranten
deshalb attraktiv ist, weil sie beabsichtigen, von dort aus zum Unterhalt der
in der Heimat verbliebenen Familienmitglieder beizusteuern. Angesichts
der hohen Quote von im Ausland erwerbstätigen Filipinos würde daher
auch der Umstand, dass die Gesuchstellerin ihre Tochter im Heimatland
zurücklässt, keine Gewähr für ihre fristgerechte Rückkehr bieten. Für diese
Interpretation spricht auch, dass das – laut Angaben des Beschwerde-
führers – drei- oder mittlerweile vierjährige Kind während des immerhin
drei Monate dauernden Auslandsbesuchs seiner Mutter in der Obhut der
Grosseltern verbleiben soll.
4.2.2 Vor diesem Hintergrund erscheint es auch erklärlich, dass die Gesuch-
stellerin der Einladung eines Brieffreundes, den sie nicht einmal persönlich
kennt und mit dem sie sich allenfalls in rudimentärem Englisch ver-
ständigen kann, folgt. Zweifel an ihrem Aufenthaltszweck ergeben sich
auch daraus, dass der Kontakt zu ihrem Gastgeber durch eine ihrer zwei in
der Schweiz lebenden Cousinen hergestellt wurde. Dieser Umstand ver-
stärkt die Befürchtung, X._______ könnte die Bekanntschaft mit ihrem
Gastgeber dazu nutzen, um über den Umweg eines Touristenvisums
ebenfalls einen dauernden Verbleib im Gastland anzustreben. Nicht selten
wird versucht, den Aufenthalt auf andere Weise – beispielsweise durch
Ausbildung oder Heirat – befristet oder dauerhaft zu verlängern.
5. Aufgrund der vorhergehenden Erwägungen durfte die Vorinstanz davon
ausgehen, dass die fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin nicht
als gesichert erscheint. Diese negative Annahme lässt sich zwar nicht zu
einer gesicherten Feststellung verdichten; sie reicht aber aus, um die
Erteilung eines Einreisevisums – auf das ohnehin kein Rechtsanspruch
besteht – abzulehnen. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der
Beschwerdeführer am 7. August 2006 gegenüber der kantonalen Behörde
6eine so genannte Ausreiseverpflichtung abgegeben hat: Sie verpflichtet
den Gastgeber lediglich, für die Ausreise seines Gastes besorgt zu sein,
kann aber gegenüber dem Gastgeber nicht rechtlich durchgesetzt werden.
6. Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Er-
gebnis rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge
abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 3 des
Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv nächste Seite
7Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie sind durch den am 14. Oktober 2006 geleisteten Kosten-
vorschuss gleicher Höhe gedeckt.
3. Dieses Urteil wird eröffnet:
- dem Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- der Vorinstanz (eingeschrieben; Akten Ref-Nr. 2 241 511 retour)
Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Barbara Haake
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