Abtei lung II I
C-8662/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 4 . M ä r z 2 0 0 9
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Johannes Frölicher,
Richter Stefan Mesmer,
Gerichtsschreiberin Christine Schori Abt.
A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Altersrente, Verfügung vom 9. November 2007
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-8662/2007
Sachverhalt:
A.
Frau A._______, geboren am (...) 1943, ist deutsche Staatsangehörige
und arbeitete in Deutschland und ab Oktober 1989 als Grenzgängerin
in der Schweiz (act. 3). Ab diesem Zeitpunkt zahlte sie die
obligatorischen Beiträge an die schweizerische Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung ein. Am 15. Januar 2007
stellte die Versicherte in Deutschland einen Antrag auf Altersrente ab
1. Juli 2007 und füllte dafür die Formulare E 202 und E 207 aus
(act. 24-36). Diese Formulare leitete die Deutsche Rentenversicherung
Bund am 16. Februar 2007 an die Schweizerische Ausgleichskasse
(SAK) weiter (act. 37, 38).
B.
Mit Bescheid vom 27. Februar 2007 teilte die Deutsche Rentenversi-
cherung der Versicherten mit, dass ihr Antrag auf Gewährung einer Al-
tersrente nach deutschem Recht für Versicherte vor Vollendung des
65. Lebenjahres abgelehnt werde, da die Leistungsvoraussetzungen
nicht erfüllt seien (act. 53).
C.
Auf Nachfrage der SAK vom 21. Juni 2007 (act. 55) bestätigte die Ver-
sicherte mit Schreiben vom 8. Juni 2007, dass sie die schweizerische
Altersrente ab 1. Juli 2007 beantrage (act. 56, 57).
Mit Verfügung vom 24. Juli 2007 teilte die SAK der Versicherten den
Betrag der ordentlichen Altersrente mit Wirkung ab dem 1. Juli 2007
mit. Der Versicherten wurde aufgrund des Individuellen Kontos (IK) ei-
ne Beitragsdauer von 16 Jahren und 3 Monaten (Oktober 1989 bis De-
zember 2005) bei einem massgebenden durchschnittlichen Jahresein-
kommen von Fr. 86'190 angerechnet und die Rentenskala 17 ange-
wendet (act. 64-71).
D.
Am 7. August 2007 wurde das IK mit einem nachträglichen Eintrag für
die Monate Januar bis Dezember 2006 ergänzt (act. 72).
E.
Die Versicherte erhob am 7. August 2007 (Poststempel) Einspruch ge-
gen die Verfügung der SAK und brachte vor, dass der Betrag ihrer Al-
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tersrente gemäss Auskunft der SAK vom 12. November 2004 höher
gewesen sei. Zudem seien ihr die Beitragslücken während ihrer Schul-
bildung vor dem 21. Lebensjahr aufzufüllen (act. 74, 75).
F.
Aufgrund der neuen Informationen bezüglich der Beitragszeiten und
Einkommen im Jahr 2006 verfügte die SAK am 30. Oktober 2007 nach
einer Neuberechnung neu eine höhere ordentliche Altersrente. Die an-
rechenbare Beitragsdauer belief sich nun auf 17 Jahre und 1 Monat
bei einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von
Fr. 82'212.- und der anwendbaren Rentenskala 18 (act. 88-92).
G.
Mit Einspracheentscheid vom 9. November 2007 wies die SAK die Ein-
sprache der Versicherten ab. Zur Begründung führte sie aus, dass die
prognostische Rentenvorausberechnungen nicht verbindlich und Diffe-
renzen zu der effektiven Rentenberechnung nicht ausgeschlossen sei-
en. Bezüglich der Anrechnung von Pflichtbeiträgen während der Schul-
bildung sei auf dem von ihr eingesandten Versicherungsverlauf der
Deutschen Rentenversicherung ersichtlich, dass sie die Ausbildung in
Deutschland absolviert habe und dort beitragspflichtig gewesen sei.
Diese Beiträge seien für die Berechnung der Schweizer Altersrente
nicht anrechenbar. Gemäss Verfügung vom 30. Oktober 2007 seien ihr
jedoch die nachträglich mitgeteilten Beiträge für das Jahr 2006 zusätz-
lich angerechnet worden (act. 97-99).
H.
Die Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführerin) erhob am 26. No-
vember 2007 (Poststempel) gegen den Einspracheentscheid Be-
schwerde. Die SAK (nachfolgend: Vorinstanz) leitete das Schreiben an
das Bundesverwaltungsgericht weiter (act. 105-107). Die Beschwerde-
führerin beantragte eine jährliche Anpassung der Rente bis zu ihrem
65. Lebensjahr, weil sie für Aushilfstätigkeiten im Jahr 2007 Fr. 4'300.-
sowie vom 1. Januar bis 30. Juni 2008 Fr. 4'300.- verdient und davon
AHV-Beiträge bezahlt habe.
Mit Schreiben vom 22. Januar 2008 übermittelte die Beschwerdeführe-
rin der Vorinstanz den Lohnausweis für das Jahr 2007 über Fr. 4'302.-
ein (act. 111-113).
I.
Am 14. Februar 2008 reichte die Vorinstanz ihre Vernehmlassung ein
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und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Monate im Ren-
tenjahr seien grundsätzlich nicht für die Rentenberechnung heranzu-
ziehen, sondern vielmehr zur Auffüllung von Beitragslücken. Das Er-
werbseinkommen in diesem Zeitraum bleibe jedoch weiterhin unbe-
rücksichtigt. Die 6 Monate im Jahr 2007 seien zur Auffüllung von Bei-
tragslücken in den Jahren 2006 und 1989 herangezogen worden, was
sich jedoch nicht auf die Rentenskala, welche aufgrund der vollen Bei-
tragsjahre berechnet werde, ausgewirkt habe. Des Weiteren seien Bei-
tragszeiten nach Erreichen der Rentenalters nicht für die Berechnung
der Altersrente hinzuzuziehen.
Aufgrund der neuen Beitragszeiten im Jahr 2007 habe sie jedoch eine
neue Beitragszeitmeldung an die Deutsche Rentenversicherung über-
mittelt (act. 117-121).
J.
Die Beschwerdeführerin reichte innert Frist keine Replik ein.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG;
SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) beurteilt das Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Ver-
fügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Eine Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der
Beschwerde zuständig. Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) findet keine An-
wendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche-
rungsrechts (ATSG; SR 830.1) anwendbar ist (Art. 3 Bst. dbis VwVG).
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Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die
im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung an-
wendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom
ATSG vorsieht.
1.1 Durch die angefochtene Einspracheverfügung vom 9. November
2007 ist die Beschwerdeführerin besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung (Art. 59
ATSG; vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Sie ist daher zur Beschwerde
legitimiert.
1.2 Die Beschwerdeführerin hat frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG;
vgl. auch Art. 50 und 52 VwVG) Beschwerde erhoben. Auf das ergriffe-
ne Rechtsmittel ist einzutreten.
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundes-
recht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.
Aufgrund der Beschwerdebegehren streitig (vgl. BGE 125 V 414 E. 1b)
und daher im Folgenden zu prüfen ist, ob die von der Beschwerdefüh-
rerin geltend gemachte Anrechnung der Beitragsmonate sowie das
Einkommen aus den Jahren 2007 und 2008 tatsächlich keine Auswir-
kung auf die Höhe der Altersrente hat.
2.1 Diese Frage beurteilt sich aufgrund derjenigen Rechtssätze, die
bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung
hatten (BGE 126 V 136 E. 4b, 124 V 227 E. 1). Anknüpfungspunkt bil-
det vorliegend die Einreichung des Antrages auf Leistung der Alters-
rente, d.h. es sind die im Januar 2007 gültig gewesenen gesetzlichen
Bestimmungen anwendbar. In tatsächlicher Hinsicht ist der bis zum Er-
lass der angefochtenen Verfügung eingetretene Sachverhalt zu be-
rücksichtigen; Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert ha-
ben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfü-
gung sein (BGE 121 V 366 E. 1b mit Hinweisen).
2.2 Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige eines Mitgliedstaa-
tes der Europäischen Gemeinschaft, so dass vorliegend das am 1. Ju-
ni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
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Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizü-
gigkeit (Freizügigkeitsabkommen; FZA; SR 0.142.112.681), welches
die verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen Abkommen zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den einzelnen Mit-
gliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft insoweit absetzt, als
darin derselbe Sachbereich geregelt wird, anzuwenden ist (Art. 20
FZA). Soweit dieses Abkommen, insbesondere dessen Anhang II, der
die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit regelt (Art. 8
FZA), keine abweichenden Bestimmungen vorsieht, ist mangels einer
einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen bzw. abkommensrechtlichen
Regelung die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der An-
spruchsvoraussetzungen und die Berechnung einer schweizerischen
Altersrente grundsätzlich Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung
(BGE 130 V 51 ff.; SVR 2004 AHV Nr. 16 S. 49; Urteil des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht]
H 13/05 vom 4. April 2005, E. 1.1). Daraus folgt, dass die Verwaltung
und im Beschwerdefall das Gericht den Leistungsanspruch der Be-
schwerdeführerin gemäss Art. 3 Abs. 1 der Koordinierungsverordnung
(EWG) Nr. 1408/71 grundsätzlich nach den für schweizerische Staats-
angehörige geltenden Regeln zu beurteilen haben. Demnach bestimmt
sich vorliegend der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente
der AHV ausschliesslich nach dem schweizerischen Recht.
3.
3.1 Nach Art. 1a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hin-
terlassenenversicherung vom 20. Dezember 1949 (AHVG; SR 831.10)
sind obligatorisch versichert unter anderem die natürlichen Personen
mit Wohnsitz in der Schweiz (lit. a) und die natürlichen Personen, die
in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (lit. b).
3.2 Die ordentlichen Renten werden gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG
nach Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Er-
ziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person
zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und
dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles berechnet.
Die Renten gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Vollren-
ten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer oder in Form von
Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer zur Aus-
richtung. Die Teilrente entspricht dabei einem Bruchteil der Vollrente
(Art. 38 Abs. 1 AHVG), für dessen Berechnung nach der ab dem 1. Ja-
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nuar 1973 geltenden Fassung von Art. 38 Abs. 2 AHVG das Verhältnis
zwischen den vollen Beitragsjahren der Versicherten zu denjenigen ih-
res Jahrganges sowie die eingetretenen Veränderungen der Bei-
tragsansätze berücksichtigt werden. Ein volles Beitragsjahr liegt ge-
mäss Art. 50 AHVV vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf
Monate der Beitragspflicht gemäss Art. 1a oder 2 AHVG unterstellt war
und während dieser Zeit den Mindestbeitrag entrichtet hat oder Bei-
tragszeiten im Sinne von Art. 29ter Abs. 2 lit. b und c AHVG aufweist.
Als vollständig gilt die Beitragsdauer, wenn die versicherte Person
gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29ter Abs. 1
AHVG).
Die Beitragsdauer einer versicherten Person bestimmt sich in der Re-
gel nach den Einträgen in ihren individuellen Konten (Art. 30ter AHVG).
Der seit dem 1. Januar 1969 in Kraft stehende Art. 140 Abs. 1 lit. d
AHVV schreibt vor, dass das individuelle Konto das Beitragsjahr und
die Beitragsdauer in Monaten umfassen muss.
4.
4.1 Dem Auszug aus dem IK und den Aufstellungen der Vorinstanz in
den Bescheinigungen des Versicherungsverlaufes in der Schweiz (For-
mular E205) an die Deutsche Rentenversicherung Bund (act. 3, 62, 72,
82, 118) lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin über Ver-
sicherungszeiten im Jahr 1989 von 3 Monaten, im Jahr 2006 von 10
Monaten und im Rentenjahr 2007 von 6 Monaten verfügt. Für die Jahre
1990 bis 2005 liegen je volle Beitragszeiten von 12 Monaten vor. Der
Umfang der Einträge im IK werden von der Beschwerdeführerin nicht
bestritten.
4.2 Gemäss Art. 52c AHVV können Beitragszeiten zwischen dem
31. Dezember vor dem Eintritt des Versicherungsfalles und der Entste-
hung des Rentenanspruchs zur Auffüllung von Beitragslücken heran-
gezogen werden, und die in diesem Zeitraum erzielten Erwerbsein-
kommen werden bei der Rentenberechnung nicht berücksichtigt.
Im Jahr der Entstehung des Rentenanspruchs war die Beschwerde-
führerin während 6 Monaten versichert. Diese Beitragszeit kann wie
erwähnt zur Lückenfüllung angerechnet werden (Art. 29bis Abs. 2 AH-
VG; Art. 52c AHVV). Die 6 Monate aus dem Jahr 2007 werden also zu
den 10 Monaten aus dem Jahr 2006 sowie zu den 3 Monaten aus dem
Jahr 1989 hinzugerechnet. Die Beschwerdeführerin weist somit eine
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totale Beitragsdauer von 17 Jahren und 7 Monaten auf, welche zur Er-
mittlung der Rentenskala dient. Da für die Festlegung der Rentenskala
nur die 17 vollen Beitragsjahre zu berücksichtigen sind (Art. 38 Abs. 2
AHVG), vermögen die 7 zusätzlichen Beitragsmonate vorliegend nicht
zu einer höheren Skala zu führen. Hätte sich aus der
Zusammenrechnung ein neues, ganzes Beitragsjahr ergeben, so hätte
sich dieses auf die Beitragsjahre ausgewirkt.
4.3 Für die Rentenberechnung werden Beitragsjahre, Erwerbseinkom-
men sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenbe-
rechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Al-
tersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles
(Rentenalter oder Tod) berücksichtigt (Art. 29bis Abs. 1 AHVG). Dem-
nach sind vorliegend die im Jahr 2008 nach dem Renteneintritt (hier
1. Juli 2007) zurückgelegten Versicherungszeiten und Einkommen
nicht einzubeziehen.
4.4 Demzufolge hat die Vorinstanz die Berechnung der Altersrente
korrekt vorgenommen.
5.
Nach dem Gesagten erweisen sich die Rügen der Beschwerdeführerin
als unbegründet. Die Beschwerde ist abzuweisen.
6.
Vorliegend sind keine Verfahrenskosten zu erheben (vgl. Art. 85bis
Abs. 2 AHVG).
7.
Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung
zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
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3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz (...)
- das Bundesamt für Sozialversicherung
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Christine Schori Abt
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be-
weismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen
hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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