B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-8671/2010, C-1570/2011
U r t e i l v o m 2 9 . A u g u s t 2 0 1 3
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter Stefan Mesmer, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Gerichtsschreiber Daniel Golta.
Parteien
A._______, (wohnhaft in Deutschland)
Beschwerdeführer,
B._______, (wohnhaft in Deutschland)
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz
Gegenstand
Invalidenrente; Verfügungen der IVSTA vom 12. November
2010 (betreffend Beschwerdeführer) und vom 14. Februar
2011 (betreffend Beschwerdeführerin).
C-8671/2010, C-1570/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a B._______ (im Folgenden: Versicherte, Beschwerdeführerin oder
Ehefrau [EF]) wurde im Dezember 1946 geboren, ist deutsche Staatsan-
gehörige, seit Juni 1994 mit A._______ (im Folgenden: Versicherter, Be-
schwerdeführer oder Ehemann [EM]) verheiratet und lebt in Deutschland.
Von September 1965 bis Januar 1976 war sie mit C._______ und von
Dezember 1976 bis November 1993 mit D._______ verheiratet. Ihre Kin-
der wurden im Januar 1966 (E._______), Februar 1970 (F._______),
September 1971 (G._______) und November 1976 (H._______) geboren.
Die Versicherte hat – mit Unterbrüchen und im Ausland wohnend – in den
Jahren 1978 und 1989 bis 1997 in der Schweiz gearbeitet und Beiträge
an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(im Folgenden: AHV/IV) bezahlt (vgl. die von der IV-Stelle für Versicherte
im Ausland [IVSTA] am 20. Juni 2011 dem Bundesverwaltungsgericht im
Verfahren C-1570/2011 zugestellten Akten [im Folgenden: IV-EF1] act. 2,
16 f., 24, 35 und die von der IVSTA im Verfahren C-8671/2010 eingereich-
ten Akten [im Folgenden: IV-EM] act. 12).
A.b Die IVSTA sprach der Versicherten mit Verfügung vom 23. Oktober
1997 rückwirkend ab 1. März 1995 eine halbe ordentliche monatliche IV-
Rente in folgender Höhe zu: vom 1. März 1995 bis 31. Dezember 1996
Fr. 131.-; vom 1. Januar 1997 bis 31. Oktober 1997 Fr. 134.-; ab 1. No-
vember 1997 Fr. 134.- (IV-EF1 act. 10).
A.c Mit Verfügung vom 24. Mai 2007 sprach die IVSTA der Versicherten
rückwirkend ab 1. Januar 2006 eine halbe ordentliche monatliche
IV-Rente in folgender Höhe zu: vom 1. Januar bis 31. Dezember 2006
Fr. 187.-; vom 1. Januar bis 31. Mai 2007 Fr. 192.-; ab 1. Juni 2007
Fr. 192.- (EF-IV1 act. 13). Diese Verfügung ersetze die Verfügung vom
23. Oktober 1997. Nachdem auch beim anderen Ehepartner ein Versiche-
rungsfall eingetreten sei, werde die bisher bezahlte Rente durch die mit
der neuen Verfügung zugesprochene ersetzt.
A.d Mit Verfügung vom 14. Februar 2011 ersetzte die IVSTA ihre Verfü-
gung vom 24. Mai 2007 und sprach der Versicherten eine (ordentliche)
halbe IV-Rente in der Höhe der folgenden Monatsrenten zu (IV-EF1
act. 25):
vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2006: Fr. 220.-
C-8671/2010, C-1570/2011
Seite 3
vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2008: Fr. 226.-
vom 1. Januar 2009 bis 30. Dezember 2010: Fr. 233.-.
A.e Mit Verfügung ebenfalls vom 14. Februar 2011 sprach die Schweize-
rische Ausgleichskasse SAK der Versicherten mit Wirkung ab 1. Januar
2011 eine ordentliche Altersrente von monatlich Fr. 474.- zu (IV-EF1
act. 26).
A.f Die Beschwerdeführerin erhob am 11. März 2011 gegen die Verfü-
gung der IVSTA vom 14. Februar 2011 (betreffend ihre IV-Rente) Be-
schwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Verfahren C-1570/2011)
und beantragte sinngemäss die Zusprechung einer höheren Rente. Sie
stellte namentlich in Frage, dass die Ehejahre aus ihrer Ehe mit
D._______ und die Erziehungsgutschriften betreffend ihre vier Kinder kor-
rekt berücksichtigt worden seien. Ausserdem beantragte sie sinngemäss,
dass die verfügte Rentenheraufsetzung bereits mit Wirkung ab 1. März
1995 vorzunehmen sei, ab welchem Zeitpunkt ihr mit Verfügung vom
23. Oktober 1997 (erstmals) eine halbe Invalidenrente zugesprochen
worden sei.
A.g Ebenfalls am 11. März 2011 erhob die Beschwerdeführerin Einspra-
che gegen die Verfügung der SAK vom 14. Februar 2011 (betreffend die
Altersrente; IV-EF1 act. 30; vgl. oben Bst. A.e).
A.h Am 29. März 2011 zahlte die Beschwerdeführerin den ihr auferlegten
Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.-.
A.i Mit Einspracheentscheid vom 11. April 2011 (IV-EF1 act. 31) bestätig-
te die SAK die der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 14. Februar
2011 (vgl. oben Bst. A.e) mit Wirkung ab 1. Januar 2011 zugesprochene
ordentliche Altersrente von monatlich Fr. 474.-.
A.j Mit Schreiben vom 12. Mai 2011 richtete die Beschwerdeführerin eine
als "Einspruch gegen Einspracheentscheid v. 11.04.2011" bezeichnete
Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht, worin sie ausführte, dass sie
gemäss Auskunft der ZAS gegen das Schreiben vom 11. April 2011 er-
neut Einspruch erheben müsse, was sie hiermit tue. Das Bundesverwal-
tungsgericht nahm das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 12. Mai
2011 zu den Akten des Beschwerdeverfahrens C-1570/2011 (betreffend
ihre IV-Rente).
C-8671/2010, C-1570/2011
Seite 4
A.k In ihrer Vernehmlassung von 20. Juni 2011 beantragte die IVSTA –
unter Beilage ihrer Vorakten (IV-EF1) – die Abweisung der von der Be-
schwerdeführerin gegen die Verfügung vom 14. Februar 2011 betreffend
die IV-Rente (im Folgenden: angefochtene EF-Verfügung) erhobenen Be-
schwerde und die Bestätigung dieser Verfügung.
A.l Mit Verfügung vom 29. Juni 2011 liess das Bundesverwaltungsgericht
der Beschwerdeführerin je eine Kopie der Vernehmlassung der IVSTA,
der Berechnung vom 23. Oktober 1997 (IV-EF1 act. 9), des Auszugs aus
dem individuellen Konto der Beschwerdeführerin vom 20. Mai 2011
(IV-EF1 act. 35) und der Berechnung vom 20. Juni 2011 (IV-EF1 act. 24)
zukommen. Zugleich bot das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde-
führerin Gelegenheit, bis zum 30. August 2011 eine Replik und entspre-
chende Beweismittel einzureichen, wovon sie keinen Gebrauch machte.
A.m Am 28. September 2011 schloss das Bundesverwaltungsgericht im
Verfahren C-1570/2011 den Schriftenwechsel.
A.n Später stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass sich die Ein-
gabe der Beschwerdeführerin vom 12. Mai 2011 (vgl. oben Bst. A.j) offen-
bar gegen den Einspracheentscheid vom 11. April 2011 der SAK betref-
fend Altersrente richtete und eröffnete unter der Verfahrensnummer
C-7025/2011 ein neues Beschwerdeverfahren betreffend die von der SAK
zugesprochene und von der Beschwerdeführerin in der Höhe angefoch-
tene Altersrente.
A.o Daraufhin ersuchte das Bundesverwaltungsgericht am 21. Februar
2013 die Zentrale Ausgleichsstelle (ZAS) um Zustellung der AHV-Akten
betreffend die Beschwerdeführerin.
A.p Mit Schreiben vom 21. Februar 2013 liess die IVSTA dem Bundes-
verwaltungsgericht ihre (IV-)Akten betreffend die Beschwerdeführerin (im
Folgenden: IV-EF2) zukommen, die das Bundesverwaltungsgericht zu
den Akten des Beschwerdeverfahrens betreffend die IV-Rente der Be-
schwerdeführerin (C-1570/2011) nahm.
A.q Am 5. März 2013 liess die SAK dem Bundesverwaltungsgericht ihre
AHV-Akten betreffend die Beschwerdeführerin (im Folgenden: SAK-EF)
zukommen, welche das Bundesverwaltungsgericht in das Dossier
C-7025/2011 (betreffend die AHV-Rente der Beschwerdeführerin) auf-
nahm.
C-8671/2010, C-1570/2011
Seite 5
A.r Mit Zwischenverfügung vom 14. März 2013 forderte das Bundesver-
waltungsgericht die Beschwerdeführerin im Verfahren betreffend ihre Al-
tersrente auf, innert 10 Tagen ab Eröffnung der Verfügung zu erklären, ob
es sich bei der Eingabe vom 12. Mai 2011 (vgl. oben Bst. A.n) um eine
Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der SAK vom 11. April 2011
handle, und bejahendenfalls Anträge für das (AHV-)Beschwerdeverfahren
zu stellen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (act. 3
im Beschwerdeverfahren C-7025/2011).
A.s Die Beschwerdeführerin reichte innert angesetzter Frist keine Be-
schwerdeverbesserung ein, worauf das Bundesverwaltungsgericht mit Ur-
teil vom 2. Mai 2013 auf die Beschwerde vom 12. Mai 2011 (betreffend Al-
tersrente) nicht eintrat (act. 5 im Beschwerdeverfahren C-7025/2011).
B.
B.a A._______ wurde im November 1954 geboren, ist Schweizer Staats-
angehöriger und wohnt in Deutschland (vgl. IV-EM act. 2, 79). Er arbeite-
te – im Ausland wohnend – in den Jahren 1972 bis 1983 und von 1995
bis 2005 oder bis 2006 in der Schweiz und leistete Beiträge an die
AHV/IV (vgl. IV-EM act. 1; Akten des Beschwerdeverfahrens C-8671/2010
betreffend den Versicherten [im Folgenden: B-EM] act. 16 f.; für den Klä-
rungsbedarf betreffend die Versicherungszeiten des Versicherten vgl. un-
ten E. 6.1).
B.b Mit Verfügung vom 24. Mai 2007 sprach die IVSTA dem Versicherten
rückwirkend ab 1. Januar 2006 eine monatliche ordentliche Dreiviertels-
IV-Rente in folgender Höhe zu: vom 1. Januar bis 31. Dezember 2006
Fr. 933.-; vom 1. Januar bis 31. Mai 2007 Fr. 959.-; ab 1. Juni 2007
Fr. 959.- (IV-EM act. 25).
B.c Am 19. Juli 2007 erhob der Versicherte Beschwerde gegen diese
Verfügung (vgl. Beschwerdedossier des Bundesverwaltungsgerichts
C-5095/2007).
B.d Mit Verfügung vom 16. Juni 2009 sprach ihm die IVSTA rückwirkend
ab 1. Oktober 2008 eine ordentliche ganze IV-Rente in folgender Höhe zu
(IV-EM act. 39): vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2008 Fr. 1'278.-; vom
1. Januar bis 30. Juni 2009 Fr. 1'318.-; ab 1. Juli 2009 Fr. 1'318.-. Diese
Verfügung ersetze die Verfügung vom 24. Mai 2007.
C-8671/2010, C-1570/2011
Seite 6
B.e Am 11. Juli 2009 erhob der Versicherte Beschwerde gegen diese Ver-
fügung vom 16. Juni 2009 (vgl. Beschwerdedossier des Bundesverwal-
tungsgerichts C-4462/2009).
B.f Mit Urteil vom 1. Juli 2010 betreffend C-5095/2007 und C-4462/2009
(IV-EM act. 66) schrieb das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde
des Versicherten vom 19. Juli 2007 als gegenstandslos ab, hiess seine
Beschwerde vom 11. Juli 2009 gut, sprach ihm rückwirkend ab 1. Januar
2006 eine ganze Invalidenrente zu und wies die IVSTA an, diese Rente
zu berechnen und die Differenz zur bereits ausbezahlten Invalidenrente
nachzuzahlen.
B.g Mit Verfügung vom 12. November 2010 sprach die IVSTA dem Versi-
cherten rückwirkend ab 1. Januar 2006 eine ganze ordentliche IV-Rente
in der Höhe der folgenden Monatsrenten zu (IV-EM act. 74):
vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2006: Fr. 1'243.-
vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2008: Fr. 1'278.-
vom 1. Januar 2009 bis 30. November 2010: Fr. 1'318.-
ab 1. Dezember 2010: Fr. 1'318.-.
Diese Verfügung ersetze die Verfügung vom 16. Juni 2009.
Unter Gegenüberstellung der bisher für den Zeitraum vom 1. Januar 2006
bis 30. November 2010 ausgerichteten Renten (Fr. 65'483.-) einerseits
und der neuen, rückwirkend ab 1. Januar 2006 bis 30. November 2010
auszurichtenden Renten (Fr. 75'902.-) andererseits, ermittelte die IVSTA
zudem für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis 30. November 2010 ein
Rentenguthaben des Versicherten in der Höhe von Fr. 10'419.-. Dieses
zahlte sie ihm indes nicht aus, sondern verbuchte es auf ein "Wartekon-
to", mit der Begründung, dass das Meldeverfahren mit der I._______ Ver-
sicherung (im Folgenden: I._______) noch nicht abgeschlossen sei.
B.h Der Beschwerdeführer wandte sich mit als "Einspruch" bezeichnetem
Schreiben vom 11. Dezember 2010 (Datum Postaufgabe: 16. Dezember
2010) an das Bundesverwaltungsgericht (B-act. 1). Er erklärte, dass er
mit der Verfügung vom 12. November 2010 nicht einverstanden sei, da
ihm Versicherungszeiten fehlten und das Jahreseinkommen zu tief ange-
setzt worden sei. Er habe deshalb mit der IVSTA telefoniert, die ihm mit-
geteilt habe, die Verfügung vom 12. November 2010 sei fehlerhaft, und er
C-8671/2010, C-1570/2011
Seite 7
werde eine neue Verfügung erhalten. Mit seiner Eingabe an das Bundes-
verwaltungsgericht wolle er sich aber rechtlich absichern.
B.i Mit praktisch gleichlautendem Schreiben erhob der Beschwerdeführer
am selben Tag bei der IVSTA "Einspruch" (IV-EM act. 79). Er fügte an,
dass er nicht verstehe, weshalb die Nachzahlung wegen des pendenten
Meldeverfahrens mit der I._______ auf ein Wartekonto verbucht werde,
dies umso mehr, als es die I._______ sei, die ihm noch Geld schulde.
B.j Am 17. Januar 2011 teilte die IVSTA dem Bundesverwaltungsgericht
telefonisch mit, dass eine dem vom Beschwerdeführer geltend gemach-
ten Anruf entsprechende Telefonnotiz nicht ersichtlich sei, dass die Sache
aber tatsächlich noch offen sei, weshalb nicht ausgeschlossen werden
könne, dass der Fall noch geprüft und eine neue Verfügung erlassen
werde (B-EM act. 2).
B.k Am 17. Februar 2011 leistete der Beschwerdeführer den ihm vom
Bundesverwaltungsgericht auferlegten Kostenvorschuss in der Höhe von
Fr. 400.-.
B.l Mit Verfügung vom 8. März 2011 sprach die IVSTA dem Beschwerde-
führer für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 (Anspruchsbeginn) und
12. November 2010 (als Zahlungsdatum) Verzugszinsen in der Höhe von
Fr. 656.- zu (IV-EM act. 80).
B.m Mit Vernehmlassung vom 16. Mai 2011 beantragte die IVSTA – unter
Darlegung der Berechnung der mit der Verfügung vom 12. November
2010 (im Folgenden: angefochtene EM-Verfügung) zugesprochenen Ren-
te – die Abweisung der Beschwerde.
B.n Mit Verfügung vom 23. Mai 2011 bot das Bundesverwaltungsgericht
dem Beschwerdeführer – unter Beilage eines Doppels der Vernehmlas-
sung und einer Kopie der Berechnungszusammenstellung der IVSTA vom
10. November 2010 (IV-EM act. 72) – Gelegenheit, eine Replik und ent-
sprechende Beweismittel einzureichen.
B.o Mit an die IVSTA adressierter Eingabe vom 23. Juni 2011, die er am
25. Juni 2011 dem Bundesverwaltungsgericht zukommen liess, hielt der
Beschwerdeführer sinngemäss an den Beschwerdeanträgen fest.
B.p Am 28. Juni 2011 schloss das Bundesverwaltungsgericht den Schrif-
tenwechsel.
C-8671/2010, C-1570/2011
Seite 8
B.q Vom Bundesverwaltungsgericht dazu aufgefordert, liess die IVSTA
diesem einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK) des Beschwerde-
führers vom 28. Juni 2011 und einen Auszug aus der ACOR-Berechnung
vom 20. Juni 2011 zukommen (B-EM act. 16).
B.r Am 30. Juni 2011 machte die IVSTA gegenüber dem Bundesverwal-
tungsgericht telefonisch ergänzende Ausführungen zu diesen neu einge-
reichten Unterlagen (vgl. B-EM act. 17).
C.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterla-
gen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen ein-
gegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Da die Beschwerdeführenden Ehegatten sind, Sachverhaltsüberschnei-
dungen bestehen, die sie betreffenden Gerichtsentscheide zu koordinie-
ren sind und sich eine Bezugnahme auf die Akten betreffend den anderen
Ehegatten als angezeigt erweisen kann, rechtfertigt es sich, die bisher
separat geführten Beschwerdeverfahren zu vereinigen.
2.
2.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69
Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invaliden-
versicherung (IVG, SR 831.20) sowie Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im
Ausland gegen Verfügungen der IVSTA.
2.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwen-
dung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Nach Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Be-
stimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a – 26bis und
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Seite 9
28 – 70) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung
vom ATSG vorsieht.
2.3 Die Beschwerdeführenden haben an den sie individuell betreffenden
vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen; sie sind durch die ihre eigene
IV-Rente betreffende Verfügung berührt und haben ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Anfechtung (Art. 59 ATSG). Sie sind daher bezüglich der
ihre IV-Rente betreffende Verfügung, die sie (ausschliesslich) individuell
angefochten haben, zur Beschwerdeführung legitimiert.
2.4
2.4.1 Die an die IVSTA gesandte, als "Einspruch" bezeichnete Eingabe
des Beschwerdeführers vom 16. Dezember 2010 (IV-EM act. 79) und die
selbentags der Post übergebene Eingabe an das Bundesverwaltungsge-
richt (datiert: 11. Dezember 2010; ebenfalls als "Einspruch" bezeichnet)
richten sich beide gegen die Verfügung vom 12. November 2010 und sind
gemeinsam als Beschwerde zu behandeln, zumal eine bei einer unzu-
ständige Stelle eingereichte Beschwerde an das zuständige Gericht wei-
terzuleiten ist (vgl. Art. 58 Abs. 3 ATSG). Aus den Akten ist nicht ersicht-
lich, zu welchem Zeitpunkt die angefochtene Verfügung vom 12. Novem-
ber 2010 dem Beschwerdeführer zugestellt wurde. Da die diesbezügliche
Beweislast bei der IVSTA liegt, ist zu Gunsten des Beschwerdeführers
davon auszugehen, dass seine am 16. Dezember 2010 der Post überge-
benen Eingaben innerhalb der Beschwerdefrist eingereicht wurden
(Art. 60 ATSG, Art. 39 Abs. 2 ATSG; vgl. für viele: Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts C-1953/2010 vom 19. Oktober 2012).
2.4.2 Mit Eingabe vom 11. März 2011 erhob die Beschwerdeführerin frist-
gerecht Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung vom 14. Februar
2011.
2.5 Die Beschwerden erfüllen die minimalen formellen Voraussetzungen
gemäss Art. 52 VwVG (Beschwerdebegehren, Begründung, Unterschrift
der Beschwerde führenden Person), sodass grundsätzlich darauf einzu-
treten ist (unter Vorbehalt der Ausführungen nachfolgend in E. 2.6 f.).
2.6 Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde (unter anderem) gel-
tend, dass die IVSTA zu Unrecht das ihm zugesprochene Rentengutha-
ben auf ein "Wartekonto" gebucht habe, statt es ihm auszuzahlen, und
beantragt sinngemäss die umgehende Auszahlung an ihn (vgl. oben
Bst. B.g).
C-8671/2010, C-1570/2011
Seite 10
2.6.1 Gemäss Art. 85bis Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über
die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) können Arbeitgeber, Einrich-
tungen der beruflichen Vorsorge, Krankenversicherungen, öffentliche und
private Fürsorgestellen oder Haftpflichtversicherungen mit Sitz in der
Schweiz, welche im Hinblick auf eine Rente der Invalidenversicherung
Vorschussleistungen erbracht haben, verlangen, dass die Nachzahlung
dieser Rente bis zur Höhe ihrer Vorschussleistung verrechnet und an sie
ausbezahlt wird. Vorbehalten bleibt die Verrechnung nach Artikel 20
AHVG (betreffend Zwangsvollstreckung und Verrechnung bei Renten).
Die bevorschussenden Stellen haben ihren Anspruch mit besonderem
Formular frühestens bei der Rentenanmeldung und spätestens im Zeit-
punkt der Verfügung der IV-Stelle geltend zu machen. Gemäss Art. 85bis
Abs. 2 IVV gelten als Vorschussleistungen:
a. freiwillige Leistungen, sofern die versicherte Person zu deren Rückerstat-
tung verpflichtet ist und sie der Auszahlung der Rentennachzahlung an
die bevorschussende Stelle schriftlich zugestimmt hat;
b. vertraglich oder aufgrund eines Gesetzes erbrachte Leistungen, soweit
aus dem Vertrag oder dem Gesetz ein eindeutiges Rückforderungsrecht
infolge der Rentennachzahlung abgeleitet werden kann.
Die Nachzahlung darf der bevorschussenden Stelle höchstens im Betrag
der Vorschussleistung und für den Zeitraum, in welchem diese erbracht
worden ist, ausbezahlt werden (Art. 85bis Abs. 3 IVV; vgl. zum Ganzen
auch die Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV]
über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und In-
validenversicherung [RWL] in der vom 1. Januar bis 31. Dezember 2010
geltenden Fassung [im Folgenden: Rentenwegleitung bzw. RWL 2010;
Rz. 10063 1/09 ff.]).
2.6.2 Aus den Akten geht hervor, dass die I._______ als Kollektivtaggeld-
versichererin gemäss dem Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den
Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG, SR 221.229.1)
zu Gunsten des Beschwerdeführers Taggelder ausgerichtet und bei der
IVSTA beantragt hat, die von ihr vorgeschossenen Taggelder direkt von
dieser zurückerstattet zu erhalten (vgl. insbesondere IV-EM act. 6 f.,
30-33, 77). Der Beschwerdeführer hat mit undatiertem Schreiben (Ein-
gangsstempel der I._______: 22. September 2006 [IV-EM act. 29 =
act. 77.2]) erklärt, dass er zur Kenntnis nehme, dass die I._______ bis
zum Entscheid der IV die Taggeldleistungen vorschussweise im vertrag-
lich vereinbarten Rahmen weiterhin erbringe, dass er der Verrechnung
der IV-Leistungen mit den Taggeldleistungen zustimme, wenn eine Über-
C-8671/2010, C-1570/2011
Seite 11
entschädigung entstehen sollte, und dass er damit einverstanden sei,
dass die entsprechende Rückzahlung von der Invalidenversicherung di-
rekt an die I._______ erfolge. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2006 hat
er hingegen gegenüber der I._______ eine Forderung in der Höhe von
Fr. 9'091.50 geltend gemacht (IV-EM act. 78).
2.6.3 Die IVSTA hat mit der angefochtenen EM-Verfügung nicht über die
Frage, inwiefern die I._______ Anspruch auf Rückvergütung von Taggel-
dern hat, abschliessend verfügt. Sie hat (lediglich) einen Betrag in der
Höhe von Fr. 10'419.- bis zu ihrem Entscheid über die Rückerstattung
bzw. Verrechnung sichergestellt, indem sie ihn (vorübergehend) auf ein
Wartekonto gebucht hat. Wenn die IVSTA über den Vergütungsanspruch
entscheidet, fällt die Sicherstellung dahin. Je nach dem Sachentscheid
der IVSTA wird der sichergestellte Betrag ganz oder teilweise dem Be-
schwerdeführer bzw. der I._______ ausbezahlt.
2.6.4 Diese Sicherstellung des Rentenguthabens bis zum abschliessen-
den Entscheid stellt eine sogenannte vorsorgliche Massnahme dar. Diese
wurde zwar zusammen mit dem Entscheid betreffend die Höhe des Ren-
tenanspruchs des Beschwerdeverfahrens gefällt. Diesbezüglich liegt eine
selbständig eröffnete Zwischenverfügung vor. Gegen eine selbständig er-
öffnete Zwischenverfügung ist die Beschwerde gemäss Art. 46 Abs. 1
VwVG allerdings nur zulässig, wenn die Zwischenverfügung einen nicht
wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann, oder wenn die Gutheis-
sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit
einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Be-
weisverfahren ersparen würde (vgl. bspw. Urteil des Bundesverwaltungs-
gericht C-6105/2009 vom 24. März 2010 E. 3.2). Für die Beurteilung einer
gegen den abschliessenden Entscheid der IVSTA betreffend Auszahlung
des sicher gestellten Rentenguthabens an die I._______ gerichteten Be-
schwerde wäre das Bundesverwaltungsgericht zuständig (vgl. oben
E. 2.1). Da sich der Rechtsmittelweg betreffend Zwischenverfügungen
nach dem Rechtsmittelweg in der Hauptsache richtet, ist das Bundesver-
waltungsgericht auch für die Beurteilung einer Beschwerde gegen die Si-
cherstellungsverfügung zuständig.
2.6.5 Mit einem Entscheid über die Sicherstellung des Betrags würde kein
Endentscheid herbeigeführt, sodass ein nicht wieder gutzumachender
Nachteil vorliegen müsste. Dass dem Beschwerdeführer im konkreten
Fall durch die Zwischenverfügung ein nicht wieder gutzumachender
Nachteil droht, hat er, auch wenn eine vorsorgliche Massnahme betroffen
C-8671/2010, C-1570/2011
Seite 12
ist, substantiiert darzulegen (vgl. BGE 137 III 324 E. 1.1 m.w.H., Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts C-195/2012 vom 24. September 2012
E. 2.1 m.w.H.). Der Beschwerdeführer hat allerdings nicht geltend ge-
macht, dass ihm wegen der vorläufigen Nichtauszahlung des sicher ge-
stellten Rentenguthabens (auf welches allenfalls die I._______ anteils-
weise Anspruch hat) ein nicht wieder gutzumachender Nachteil drohe. Ein
solcher geht auch aus den Akten nicht hervor.
2.6.6 Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss beantragt, der von der
IVSTA auf ein "Wartekonto" verbuchte Betrag von Fr. 10'409.- sei ihm
umgehend auszubezahlen, sind die Voraussetzungen für eine Beschwer-
deerhebung im Sinne von Art. 46 VwVG nicht erfüllt, weshalb auf dieses
Begehren nicht einzutreten ist.
2.7 In seiner an die IVSTA adressierten Eingabe vom 16. Dezember 2011
rügt der Beschwerdeführer unter anderem, dass ihm keine Verzugszinsen
zugesprochen worden seien. Da die IVSTA in der vorliegend angefochte-
nen EM-Verfügung vom 12. November 2010 nicht über die Zusprache all-
fälliger Verzugszinse befunden hat, können Verzugszinse auch nicht zum
Gegenstand des diese Verfügung betreffenden Beschwerdeverfahrens
gemacht werden. Soweit der Beschwerdeführer vorliegend die Zusprache
von Verzugszinsen beantragt, ist auf die Beschwerde somit nicht einzu-
treten.
Der Vollständigkeit halber ist auszuführen, dass die IVSTA am 8. März
2011 eine separate Verfügung erliess, mit welcher sie dem Beschwerde-
führer unter Bezugnahme auf die Monatsrenten von Januar 2006 bis De-
zember 2010 Verzugszinsen von insgesamt Fr. 656.- zusprach (IV-EM
act. 80), wogegen der Beschwerdeführer – trotz entsprechender Rechts-
mittelbelehrung – in der Folge keine Beschwerde erhob.
3.
3.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
3.2 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei
der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt
des Erlasses des streitigen Entscheides eingetretenen Sachverhalt ab
(BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Tatsachen, die jenen Sachverhalt
C-8671/2010, C-1570/2011
Seite 13
seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen
Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).
In Bezug auf den Beschwerdeführer ist vorliegend somit der Sachverhalt
bei Erlass der angefochtenen EM-Verfügung am 12. November 2010
massgebend. In Bezug auf die Beschwerdeführerin ist hingegen der
Sachverhalt bei Erlass der angefochtenen EF-Verfügung am 14. Februar
2011 massgebend.
3.3 In materiell-rechtlicher Hinsicht sind – unter Vorbehalt besonderer
übergangsrechtlicher Bestimmungen – grundsätzlich diejenigen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben (vgl. BGE 130 V 329 E. 2.3). Ein allfälliger
Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der
bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den in Kraft stehenden Normen
zu prüfen (pro rata temporis; vgl. BGE 130 V 445). Im Folgenden wird,
soweit nicht anders deklariert, jeweils auf die Bestimmungen Bezug ge-
nommen, wie sie am 12. November 2010 und 14. Februar 2011 in Kraft
waren.
3.4
3.4.1 Da der Beschwerdeführer Schweizer Staatsangehöriger ist, kommt
in Bezug auf seine geltend gemachten Ansprüche gegenüber der Invali-
denversicherung vorliegend Schweizer Recht zur Anwendung.
3.4.2 Die Beschwerdeführerin ist deutsche Staatsangehörige mit Wohn-
sitz in Deutschland, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft ge-
tretene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft ei-
nerseits und der Europäischen Gemeinschaft andererseits über die Frei-
zügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen, im Folgenden:
FZA, SR 0.142.112.681) anwendbar ist (Art. 80a IVG in der Fassung ge-
mäss Art. 3 Ziff. 2 des BB vom 13. Juni 2008 [Weiterführung des Freizü-
gigkeitsabkommens und Ausdehnung auf Bulgarien und Rumänien], in
Kraft seit 1. Juni 2009 [AS 2009 2411 2420; BBl 2008 2135]). Das Freizü-
gigkeitsabkommen setzt die verschiedenen bis dahin geltenden bilatera-
len Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union insoweit aus, als
darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA). Gemäss Art. 8
Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um
insbesondere die Gleichbehandlung aller Mitglieder der Vertragsstaaten
zu gewährleisten. Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71
C-8671/2010, C-1570/2011
Seite 14
des Rates vom 14. Juni 1971 (SR 0.831.109.268.1) haben die Personen,
die im Gebiet eines Mitgliedstaates wohnen, für die diese Verordnung gilt,
die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines
Mitgliedstaates wie die Staatsangehörigen dieses Staates selbst, soweit
besondere Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes vorsehen.
Dabei ist im Rahmen des FZA und der Verordnung auch die Schweiz als
"Mitgliedstaat" zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 von Anhang II des FZA). Dem-
nach richtet sich die Bestimmung der Invalidität und die Berechnung der
Höhe der Invalidenrente der Beschwerdeführerin auch nach dem Inkraft-
treten des FZA nach schweizerischem Recht (BGE 130 V 253 E. 2.4; vgl.
auch Urteil des Bundesverwaltungsgericht C-2771/2006 vom 4. August
2008 E. 3.1).
Noch keine Anwendung finden vorliegend die am 1. April 2012 in Kraft ge-
tretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der so-
zialen Sicherheit sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten
für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordi-
nierung der Systeme der sozialen Sicherheit.
4.
Vorliegend ist zur Hauptsache streitig und vom Bundesverwaltungsgericht
zu prüfen, ob die Vorinstanz die Höhe der Invalidenrenten der Beschwer-
deführenden mit Wirkung ab 1. Januar 2006 korrekt festgelegt hat. In Be-
zug auf die Beschwerdeführerin ist ausserdem streitig, ob die betrags-
mässige Heraufsetzung ihrer seit 1. März 1995 laufenden IV-Rente mit
Wirkung ab einem früheren Zeitpunkt zu erfolgen hat.
4.1
4.1.1 Vorab sind die zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde mass-
gebenden gesetzlichen Grundlagen sowie die von der Verwaltung dazu
festgelegten Ausführungsbestimmungen darzulegen (nachfolgend
E. 4.1.2 bis 4.4.3), bevor gestützt darauf die Ansprüche der Beschwerde-
führerin (unten E. 5) und des Beschwerdeführers (unten E. 6) zu beurtei-
len sind.
4.1.2 Grundsätzlich sind die bei der Erfüllung des jeweils zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestandes geltenden Rechtssätze massgebend (vgl. oben
E. 3.2). In übergangsrechtlicher Hinsicht ist allerdings Folgendes zu be-
rücksichtigen: Muss eine Altersrente neu festgesetzt werden, weil der
C-8671/2010, C-1570/2011
Seite 15
Ehegatte rentenberechtigt oder die Ehe aufgelöst wird, so bleiben die im
Zeitpunkt der erstmaligen Rentenberechnung geltenden Berechnungs-
vorschriften massgebend. Die aufgrund dieser Bestimmungen neu fest-
gesetzte Rente ist in der Folge auf den neuesten Stand zu bringen
(Art. 31 AHVG). Dies gilt auch für die Neufestsetzung der Invalidenrente
des Ehegatten eines neu Rentenberechtigten. Läuft diese Invalidenrente
bereits seit vor dem Inkrafttreten der 10. AHV-Revision (1. Januar 1997),
wie dies auf die der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. März 1995
zugesprochene IV-Rente zutrifft, kommen in übergangsrechtlicher Hin-
sicht die Bestimmungen der 10. AHV-Revision auf diese Rente nur in Be-
tracht, wenn ein zweiter Versicherungsfall eingetreten ist, oder bei einer
Ehescheidung. Bis zu diesem Zeitpunkt untersteht die laufende Rente der
vor Inkrafttreten der 10. AHV-Revision geltenden gesetzlichen Regelung.
Erst ab diesem Zeitpunkt hat der Rentenempfänger Anspruch auf eine
entsprechend den Bestimmungen der 10. AHV-Revision berechnete Ren-
te (vgl. SVR 2010 AHV Nr. 1 E. 3.2 f., 4.1, je mit weiteren Hinweisen, ins-
besondere auf Bst. c Abs. 1 der Schlussbestimmungen der 10. AHV-
Revision). Die übergangsrechtlichen Ausnahmebestimmungen betreffend
Witwen, Witwer und Geschiedene fallen vorliegend ausser Betracht, da
die Beschwerdeführerin schon seit vor Inkrafttreten der 10. AHV-Revision
verheiratet ist und damit im Zeitpunkt des Rechtswechsels in keine dieser
Kategorien gehört (vgl. SVR 2010 AHV Nr. 1 E. 3.3). Das Kreisschreiben
des BSV über die Berechnung von überführten und altrechtlichen Renten
bei Mutationen und Ablösungen (KS 3; in der seit 1. Januar 2004 gelten-
den Fassung) sieht unter anderem vor, dass eine integrale Neuberech-
nung einer altrechtlichen Rente grundsätzlich dann vorgenommen wird,
wenn eine vor dem 1. Januar 1997 entstandene einfache Invalidenrente
wegen Invaliditätseintritts beim anderen Ehegatten (2. Versicherungsfall)
neu berechnet werden muss (KS 3 Rz. 3001). Altrechtliche Renten im
Sinne des KS 3 sind Renten, die vor dem 1. Januar 1997 entstanden sind
und deren Berechnungsgrundlagen bisher nicht geändert werden muss-
ten (KS 3 Rz. 1004). Integrale Neuberechnung im Sinne des KS 3 bedeu-
tet, dass eine altrechtliche Rente nach den gegenwärtig geltenden Be-
stimmungen des AHVG und IVG, den entsprechenden Verordnungen und
der im Zeitpunkt der Neuberechnung gültigen Rentenwegleitung/RWL
(mit Einkommensteilung, Anrechnung von Erziehungsgutschriften, usw.)
neu festgesetzt werden muss. Die Neuberechnung wird auf den Zeitpunkt
des ersten Versicherungsfalls vorgenommen. Die neu festgesetzte Rente
ist dann an die zwischenzeitlichen Rentenerhöhungen anzupassen (so-
genannter Rentenaufbau; KS 3 Rz. 3002; vgl. zum Ganzen auch Ren-
C-8671/2010, C-1570/2011
Seite 16
tenwegleitung des BSV [in der vom 1. Januar bis 31. Dezember 2011 gel-
tenden Fassung; im Folgenden: RWL 2011] Rz. 5707 f.).
Diese übergangsrechtliche Sonderregelung gilt es im Rahmen der Über-
prüfung der Höhe der IV-Rente der Beschwerdeführerin zu berücksichti-
gen (vgl. unten insbesondere E. 5.1, 5.7). Da aber auch in Bezug auf die
Beschwerdeführerin primär die im Zeitpunkt der Rentenfestsetzung gel-
tenden Rechtsbestimmungen anwendbar sind (wenn auch auf den Zeit-
punkt des 1. Versicherungsfalles hin), sind zunächst die Rechts- und Aus-
führungsbestimmungen darzulegen, wie sie per November 2010 (betref-
fend den Beschwerdeführer) und Februar 2011 (betreffend die Beschwer-
deführerin) galten (vgl. nachfolgend E. 4.2 bis 4.4). Diese beinhalten ins-
besondere das mit der 10. AHV-Revision per 1. Januar 1997 eingeführte
Rentenberechnungsmodell und die seither erfolgten punktuellen Ände-
rungen, wie sie im Folgenden wiedergegeben werden.
4.2
4.2.1 Für die Berechnung der ordentlichen Renten der Invalidenversiche-
rung sind die Bestimmungen des AHVG sinngemäss anwendbar. Der
Bundesrat kann ergänzende Vorschriften erlassen (Art. 36 Abs. 2 IVG).
Gemäss Art. 32 Abs. 1 IVV gelten die Art. 50-53bis der Verordnung vom
31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
(AHVV, SR 831.101) sinngemäss für die ordentlichen Renten der Invali-
denversicherung.
4.2.2 Die ordentlichen Renten werden ausgerichtet als: a. Vollrenten für
Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer; b. Teilrenten für Versicherte
mit unvollständiger Beitragsdauer (Art. 29 Abs. 2 AHVG).
4.2.3 Gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG werden für die Rentenberechnung
Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungs-
gutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach
Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des
Versicherungsfalles berücksichtigt. Der Bundesrat regelt die Anrechnung
der Beitragsmonate im Jahr der Entstehung des Rentenanspruchs, der
Beitragszeiten vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres
sowie der Zusatzjahre (Art. 29bis Abs. 2 AHVG).
4.3
4.3.1 Die Beitragsdauer einer versicherten Person bestimmt sich in der
Regel nach den Einträgen in ihrem individuellen Konto, das für alle bei-
C-8671/2010, C-1570/2011
Seite 17
tragspflichtigen Versicherten geführt wird. Darin sind die für die Berech-
nung der ordentlichen Renten erforderlichen Angaben einzutragen
(Art. 30ter Abs. 1 AHVG). Dazu gehören insbesondere das Beitragsjahr
und die Beitragsdauer in Monaten sowie das Jahreseinkommen in Fran-
ken (vgl. Art. 140 Abs. 1 Bst. d f. AHVV; Rz. 2301 der Wegleitung über
Versicherungsausweis und individuelles Konto [WL VA/IK] in der seit
1. Januar 2010 geltenden Fassung [im Folgenden: WL VA/IK]). Die Bei-
tragsdauer entspricht bei Arbeitnehmern in der Regel der Dauer der Er-
werbstätigkeit innerhalb eines Kalenderjahres, für die ein Lohn ausgerich-
tet wurde. Die Beitragsdauer wird mit den Zahlen derjenigen Monate ein-
getragen, in denen die dem aufzuzeichnenden Einkommen entsprechen-
de Beitragsdauer begonnen und geendet hat (vgl. WL VA/IK Rz. 2316 f.).
Auch nicht rentenbildende Einkommen sind einzutragen (vgl. WL VA/IK
Rz. 2306 f.).
4.3.2 Der Versicherte hat das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für
ihn ein individuelles Konto (IK) führt, einen Auszug über die darin ge-
machten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen
(Art. 141 Abs. 1 AHVV). Wird kein Kontenauszug (im Folgenden:
IK-Auszug) oder keine Berichtigung verlangt, oder wird das Berichti-
gungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalles
die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt
werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle
Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV). Ausgangsbasis für die Ren-
tenberechnung sind dementsprechend in erster Linie die IK-Einträge, die
im IK-Auszug ausgewiesen werden. Art. 141 Abs. 3 AHVV führt eine Be-
weisverschärfung gegenüber dem im Sozialversicherungsrecht üblichen
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ein, indem der volle
Beweis verlangt wird. Allerdings soll dies nicht heissen, dass die Untersu-
chungsmaxime nicht gilt und der Versicherte selbst diesen Beweis zu
erbringen hat. Vielmehr ist gemeint, dass der Versicherte insofern erhöhte
Mitwirkungspflichten hat, als dass er alles ihm Zumutbare unternehmen
muss, um die Verwaltung oder den Richter bei der Beschaffung des Be-
weismaterials zu unterstützen (vgl. BGE 117 V 261 E. 3b und 3d). Eine
Tatsache gilt als bewiesen und der volle Beweis als erbracht, wenn die
Behörde von deren Vorhandensein derart überzeugt ist, dass das Gegen-
teil als unwahrscheinlich erscheint (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄ-
NER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspfle-
ge des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, N. 482). Wie dieser Be-
weis erbracht werden muss, ist nicht vorgeschrieben.
C-8671/2010, C-1570/2011
Seite 18
4.3.3 Die Beitragsdauer ist vollständig, wenn eine Person gleich viele Bei-
tragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29ter Abs. 1 AHVG). Die Teilren-
te entspricht einem Bruchteil der gemäss den Artikeln 34–37 AHVG zu
ermittelnden Vollrente. Bei der Berechnung des Bruchteils werden das
Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren des Versicherten zu denje-
nigen seines Jahrganges sowie die eingetretenen Veränderungen der
Beitragsansätze berücksichtigt. Der Bundesrat erlässt nähere Vorschrif-
ten über die Abstufung der Renten (Art. 38 AHVG). Die Teilrenten werden
in Prozenten einer Vollrente, entsprechend dem Verhältnis zwischen den
vollen Beitragsjahren der versicherten Person und denjenigen ihres Jahr-
gangs, abgestuft (vgl. Art. 52 AHVV). Das Bundesamt für Sozialversiche-
rungen stellt verbindliche Rententabellen auf (Art. 53 Abs.1 Satz 1
AHVV).
4.3.4 Gemäss Art. 52b AHVV werden Beitragszeiten, die vor dem
1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres zurückgelegt wurden, zur
Auffüllung späterer Beitragslücken angerechnet, wenn die Beitragsdauer
im Sinne von Artikel 29ter AHVG unvollständig ist (sogenannte Jugendjah-
re).
4.3.5 Beitragszeiten zwischen dem 31. Dezember vor dem Eintritt des
Versicherungsfalles und der Entstehung des Rentenanspruchs können
zur Auffüllung von Beitragslücken herangezogen werden. Die in diesem
Zeitraum erzielten Erwerbseinkommen werden bei der Rentenberech-
nung aber nicht berücksichtigt (Art. 52c AHVV). Beitragszeiten, die eine
Person im Jahr des Eintritts des Versicherungsfalls zurückgelegt hat,
werden voll angerechnet (RWL 2010 und 201, je 1 Rz. 5020 in fine). Sind
Beitragsmonate aus dem Jahr des Eintritts des Versicherungsfalls zur Lü-
ckenschliessung zu berücksichtigen, so sind diese in die entsprechende
Beitragslücke zu übertragen. Dabei sind die Beitragslücken vom Jahr des
Eintritts des Versicherungsfalls an rückwärts aufzufüllen. Diese Anrech-
nung erfolgt jedoch erst, wenn vorhandene Beitragslücken entweder
durch Jugendjahre oder Zusatzzeiten geschlossen worden sind (RWL
2010 und 2011, je Rz. 5021; vgl. zur Lückenfüllung: Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts C-6826/2009 vom 22. Mai 2012, publiziert in: SVR
11/2012 AHV Nr. 16).
4.4
4.4.1 Die Rente wird nach Massgabe des durchschnittlichen Jahresein-
kommens berechnet. Dieses setzt sich zusammen aus: a. den Er-
C-8671/2010, C-1570/2011
Seite 19
werbseinkommen; b. den Erziehungsgutschriften; c. den Betreuungsgut-
schriften (Art. 29quater AHVG).
4.4.2 Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der
gemeinsamen Ehe erzielt haben, werden geteilt und je zur Hälfte den
beiden Ehegatten angerechnet (Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG, Einkom-
mensteilung bzw. Splitting). Die Einkommensteilung wird vorgenommen:
a. wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind;
b. wenn eine verwitwete Person Anspruch auf eine Altersrente hat;
c. bei Auflösung der Ehe durch Scheidung.
Gemäss Art. 29quinquies Abs. 4 AHVG unterliegen der Teilung und der ge-
genseitigen Anrechnung (nur) Einkommen: a. aus der Zeit zwischen dem
1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember
vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst ren-
tenberechtigt wird; und b. aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der
schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert ge-
wesen sind. Artikel 29bis Absatz 2 AHVG (betreffend Regelung der Lü-
ckenfüllung durch den Bundesrat) bleibt vorbehalten. Der Bundesrat re-
gelt das Verfahren (Art. 29quinquies Abs. 5 AHVG). Nach Art. 50b Abs. 1
AHVV werden die Einkommen von Ehepaaren in jedem Jahr, in dem bei-
de Ehegatten in der AHV versichert gewesen sind, hälftig geteilt. Bei-
tragslücken, die nach den Artikeln 52b–52d AHVV aufgefüllt werden kön-
nen, gelten dabei als Versicherungszeiten. Die Anrechnung fehlender Bei-
tragsjahre nach Artikel 52b erfolgt auf Grund der Beitragsjahre im Zeit-
punkt der Scheidung oder des Eintretens des zweiten Versicherungsfal-
les. Auch wenn die beiden Ehegatten in einem Kalenderjahr nicht wäh-
rend der gleichen Monate versichert sind, werden die Einkommen wäh-
rend des ganzen Kalenderjahres aufgeteilt. Die Beitragszeiten werden je-
doch nicht übertragen (Art. 50b Abs. 2 AHVV). Die Einkommen im Jahr
der Eheschliessung und im Jahr der Auflösung der Ehe werden nicht ge-
teilt (Art. 50b Abs. 3 AHVV). Hat der Ehegatte einen Anspruch auf eine
halbe oder Viertelsinvalidenrente, so wird für die Jahre des Rentenbezu-
ges die Hälfte des für diese Invalidenrente massgebenden durchschnittli-
chen Jahreseinkommens als Teil des Erwerbseinkommens des Ehegatten
zum (übrigen) Einkommen des invaliden Ehegatten im Sinne von
Art. 29quinquies AHVG hinzugezählt (Art. 51 Abs. 4 f. AHVV). Im Resultat
führt dies im Fall einer halben oder Viertelsinvalidenrente dazu, dass dem
(noch) nicht invaliden Ehegatten – neben der Hälfte eines allfälligen Er-
C-8671/2010, C-1570/2011
Seite 20
werbseinkommens des (bisherigen) IV-Rentenbezügers – ein Viertel
(= die Hälfte der Hälfte) des für die IV-Rente des bisherigen Rentenbezü-
gers massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens anzurechnen
ist (vgl. RWL 2010 Rz. 5206 bis 5209 1/06).
4.4.3 Zur Ermittlung des massgebenden durchschnittlichen Jahresein-
kommens wird die Summe der Erwerbseinkommen entsprechend dem
Rentenindex gemäss Artikel 33ter AHVG aufgewertet. Der Bundesrat lässt
die Aufwertungsfaktoren jährlich feststellen. Die Summe der aufgewerte-
ten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschrif-
ten werden durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt (Art. 30 AHVG).
Gemäss Art. 51bis Abs. 2 AHVV werden die Aufwertungsfaktoren ermittelt,
indem der Rentenindex nach Artikel 33ter Absatz 2 AHVG durch den mit
1,1 gewichteten Durchschnitt der Lohnindizes aller Kalenderjahre von der
ersten Eintragung in das individuelle Konto des Versicherten bis zum Vor-
jahr des Eintritts des Versicherungsfalles geteilt wird. Die Einkommens-
summe wird mit einem Aufwertungsfaktor multipliziert, der nach dem Ka-
lenderjahr bestimmt wird, in welchem der massgebende erste IK-Eintrag
vorgenommen wurde (RWL 2010 und 2011, je Rz. 5301).
5.
5.1 Vorliegend ist in Bezug auf die Invalidenrente der Beschwerdeführerin
mit Wirkung ab 1. Januar 2006 eine Neuberechnung vorzunehmen, die
auf den Zeitpunkt des ersten Versicherungsfalles (vorliegend der […] Au-
gust 1994 als Zeitpunkt des Eintritts der rentenrelevanten Invalidität der
Beschwerdeführerin [vgl. IV-EF1 act. 8]) aber nach den im Zeitpunkt des
Verfügungserlasses geltenden Bestimmungen vorgenommen wird. Die
neu berechnete Rente ist dann an die zwischenzeitlichen Rentenerhö-
hungen anzupassen (vgl. oben E. 4.1.2).
5.2 Zunächst ist die zu prüfen, ob die IVSTA die der Rentenberechnung
zu Grunde zu legende Beitragsdauer und das massgebliche Erwerbsein-
kommen der Beschwerdeführerin richtig ermittelt hat.
5.2.1 Die von der IVSTA der Rentenberechnung zu Grunde gelegten Bei-
tragszeiten und Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin sind nicht
umstritten und stehen nicht im Widerspruch zu den Akten, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich darauf abstellt (unter Vorbehalt
der nachfolgenden E. 5.2.2).
C-8671/2010, C-1570/2011
Seite 21
5.2.2 In Bezug auf das Kalenderjahr 1993 ist Folgendes auszuführen: In
den IK-Auszügen vom 15. Dezember 2010, 20. Mai 2011 und 5. März
2013 werden der Beschwerdeführerin für das Jahr 1993 eine Beitrags-
dauer von 12 Monaten und ein Einkommen von Fr. 46'088.- attestiert
(IV-EF1 act. 35; SAK-EF [nicht akturiert]). Insgesamt wird der Beschwer-
deführerin eine Beitragszeit von 53 Monaten attestiert (ohne das Jahr
1994, in welchem der Versicherungsfall eingetreten ist). Obwohl grund-
sätzlich die IK-Auszüge für die Bestimmung der Beitragszeit massgebend
sind (vgl. oben E. 4.3.1 f.), geht die IVSTA hingegen davon aus, dass im
Jahr 1993 nur eine Beitragszeit von 11 Monaten (Januar bis November)
und insgesamt eine Beitragszeit 52 Monaten sowie ein Einkommen in der
Höhe von Fr. 46'088.- anzurechnen sind (ohne das Jahr 1994; vgl. die
angefochtene EF-Verfügung und die Berechnung vom 20. Juni 2011
[IV-EF1 act. 24 S. 4, 7, 13], auf welche die IVSTA in ihrer Vernehmlas-
sung Bezug nimmt; vgl. auch die Berechnungen vom 23. Oktober 1997
[IV-EF1 act. 9], 23. September 2005 [IV-EM act. 23], 10. November 2010
[IV-EM act. 72] und 10. Dezember 2010 [IV-EF1 act. 17]). Warum die
IVSTA im Widerspruch zu den IK-Auszügen und der Bestätigung des Ver-
sicherungsverlaufes in der Schweiz (E 205; IV-EF2 act. 28) den Dezem-
ber 1993 nicht als Beitragszeit zählt, hat sie (auch) in ihrer Vernehmlas-
sung nicht begründet.
Wie aufzuzeigen sein wird, bleibt es allerdings für die Berechnung der
Höhe der IV-Rente der Beschwerdeführerin letztlich ohne Relevanz, ob
ihr für das Jahr 1993 elf oder zwölf Beitragsmonate anzurechnen sind
(vgl. unten E. 5.3.3, 5.5.4, 5.6.1). Auch ein allfälliges im Dezember 1993
generiertes Mehreinkommen bliebe ohne Auswirkungen auf die Renten-
höhe (vgl. unten E. 5.3.3, 5.6.1).
5.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass kein oder ein ungenü-
gendes Einkommenssplitting vorgenommen worden sei, was im Folgen-
den zu prüfen ist.
5.3.1 Die Voraussetzungen für eine Einkommensteilung (vgl. oben
E. 4.4.2) waren in Bezug auf die Beschwerdeführerin (nur) in den Jahren
1978 und 1989 bis 1992 erfüllt. Vor 1978 und von 1979 bis 1988 war die
Beschwerdeführerin nicht bei der AHV/IV versichert. Da die Ehe der Be-
schwerdeführerin mit D._______ 1993 geschieden wurde, fällt auch die-
ses Jahr für ein Splitting ausser Betracht. Da die (partielle) Invalidität der
Beschwerdeführerin 1994 eingetreten ist (1. Versicherungsfall; vgl. IV-
EF1 act. 8), fällt aus übergangsrechtlicher Hinsicht ein Splitting für den
C-8671/2010, C-1570/2011
Seite 22
Zeitraum nach dem 31. Dezember 1993 ausser Betracht (vgl. oben
E. 4.1.2; BGE 129 V 124 E. 4). Dementsprechend hat die IVSTA zu Recht
(nur) für die Jahre 1978 und 1989 bis 1992 in Bezug auf die Beschwerde-
führerin ein Splitting vorgenommen (vgl. IV-EF1 act. 17, 35).
5.3.2 Für diese Jahre ist somit jeweils die Hälfte des versicherungspflich-
tigen Einkommens der Beschwerdeführerin auf das individuelle Konto ih-
res damaligen Ehemannes D._______ und die Hälfte seines versiche-
rungspflichtigen Einkommens auf das individuelle Konto der Beschwerde-
führerin zu übertragen. Die für diese Jahre in den individuellen Konten
der Beschwerdeführerin und von D._______ eingetragenen und von der
IVSTA der Rentenberechnung zu Grunde gelegten Erwerbseinkommen
und die Berechnung des Splittings werden von der Beschwerdeführerin
nicht substantiiert bestritten und stehen nicht im Widerspruch zu den Ak-
ten. Das von der IVSTA vorgenommene Splitting ist somit zu bestätigen,
und nach Durchführung des Splittings ist von einem Erwerbseinkommens
der Beschwerdeführerin von insgesamt Fr. 252'671.- auszugehen (vgl.
IV-EF1 act. 35, act. 24 S. 4, 10).
5.3.3 Da für das Jahr 1993 kein Splitting vorzunehmen ist, ist es diesbe-
züglich nicht relevant, ob die Beschwerdeführerin (auch) im Dezember
1993 Beiträge an die AHV/IV geleistet hat (vgl. oben E. 5.2.2).
Wie die IVSTA zu Recht ausführt, ist für die Bestimmung des Aufwer-
tungsfaktors auf das Jahr 1978 abzustützen, in welchem die Beschwerde-
führerin erstmals Beiträge an die AHV/IV bezahlt hat (vgl. oben E. 4.4.3).
In Bezug auf das Jahr 1994 (Eintritt des Versicherungsfalls) hat die IVSTA
zu Recht einen Aufwertungsfaktor von 1.141 verwendet (vgl. die gestützt
auf Art. 53 AHVV vom BSV herausgegebenen, verbindlichen, ab 1. Janu-
ar 2005 geltenden Rententabellen AHV/IV [im Folgenden Rententabellen
2005] S. 16) und das aufgewertete Erwerbseinkommen der Beschwerde-
führerin auf Fr. 288'298.- festgesetzt (Fr. 252'671.- x 1.141). Dieser Bei-
trag ist durch die anrechenbare Beitragsdauer zu dividieren und für das
massgebliche durchschnittliche Jahreseinkommen auf 12 Monate hoch-
zurechnen. Ausgehend von der von der IVSTA der Berechnung zu Grun-
de gelegten Beitragsdauer von 52 Beitragsmonaten (ohne Dezember
1993) beliefe sich das massgebenden durchschnittliche Erwerbseinkom-
men der Beschwerdeführerin somit auf Fr. 66'530.- (= Fr. 288'298.- : 52 x
12, kaufmännisch gerundet).
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Seite 23
Wird der Dezember 1993 als Beitragsmonat gezählt (insgesamt 53 Bei-
tragsmonate) beliefe sich das durchschnittliche Erwerbseinkommen
(wenn kein zusätzliches Einkommen generiert und Beiträge geleistet
wurden) hingegen auf Fr. 65'275.- (= Fr. 288'298.- : 53 x 12, kaufmän-
nisch gerundet; für die fehlende Relevanz eines allfälligen zusätzlichen
Einkommens im Dezember 1993 vgl. unten E. 5.6.1).
5.4 Die Beschwerdeführerin macht weiter sinngemäss geltend, dass ihr
die Erziehungsgutschriften, auf welche sie Anspruch habe, nicht (vollum-
fänglich) angerechnet worden seien.
5.4.1 Versicherten wird für diejenigen Jahre eine Erziehungsgutschrift an-
gerechnet, in welchen ihnen die elterliche Sorge für eines oder mehrere
Kinder zusteht, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben. Der Bun-
desrat regelt die Einzelheiten (Art. 29sexies Abs. 1 erster und dritter Satz
AHVG). Erziehungsgutschriften werden immer für ganze Kalenderjahre
angerechnet. Während des Jahres, in dem der Anspruch entsteht, wer-
den keine Gutschriften angerechnet. Im Jahr, in dem der Anspruch er-
lischt, werden Gutschriften angerechnet (Art. 52f Abs. 1 AHVV); das Ka-
lenderjahr, in welchem der Anspruch auf die Erziehungsgutschrift erlischt,
weil das letzte Kind das 16. Altersjahr erreicht, wird in der Regel ganz be-
rücksichtigt (RWL 2011 Rz. 5422). Eine Kumulation von Erziehungsgut-
schriften für verschiedene Kinder ist für die gleiche rentenberechtigte
Person in jedem Fall ausgeschlossen (RWL 2011 Rz. 5409). Ist eine Per-
son nur während einzelner Monate versichert, so werden diese Monate
über das Kalenderjahr hinaus zusammengezählt. Angebrochene Jahre
werden nicht aufgerundet. Für je zwölf Monate wird eine Erziehungsgut-
schrift angerechnet (Art. 52 Abs. 5 AHVV; RWL 2011 Rz. 5425). Werden
einem Elternteil Versicherungslücken durch Beitragsmonate aus dem
Jahr des Eintritts des Versicherungsfalls geschlossen, können für diese
Zeiten grundsätzlich keine Erziehungsgutschriften angerechnet werden
(RWL 2011 Rz. 5408). Eltern, die gemeinsam Inhaber der elterlichen Sor-
ge sind, werden nicht zwei Gutschriften kumulativ gewährt (Art. 29sexies
Abs. 1 zweiter Satz AHVG). Bei verheirateten Personen wird die Erzie-
hungsgutschrift während der Kalenderjahre der Ehe hälftig geteilt
(Art. 29sexies Abs. 3 erster Satz AHVG). Für die Jahre, in denen sein Ehe-
gatte nicht in der Schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversiche-
rung versichert war, wird dem versicherten Elternteil die ganze Erzie-
hungsgutschrift angerechnet (Art. 52f Abs. 4 AHVV).
C-8671/2010, C-1570/2011
Seite 24
5.4.2 Die Erziehungsgutschrift entspricht dem Betrag der dreifachen mi-
nimalen jährlichen Altersrente gemäss Art. 34 AHVG im Zeitpunkt der
Entstehung des Rentenanspruchs (Art. 29sexies Abs. 2 AHVG). Der Durch-
schnitt der Erziehungsgutschriften ergibt sich aus der Division der anre-
chenbaren Erziehungsgutschriften durch die für die Ermittlung des
Durchschnitts aus Erwerbseinkommen massgebende Beitragsdauer
(RWL 2011 Rz. 5445).
5.4.3 Vorliegend sind der Beschwerdeführerin somit für diejenigen Zeit-
räume Erziehungsgutschriften anzurechnen, in welchen sie sowohl bei
der AHV/IV versichert war als auch die elterliche Sorge über (mindestens)
ein Kind hatte, das das 16. Altersjahr noch nicht erreicht hatte. Unter Be-
rücksichtigung der dargelegten Regelungen (vgl. oben E. 5.5.1) ergibt
sich Folgendes: Die Beschwerdeführerin war im November und Dezem-
ber 1978 und ab Oktober 1989 bei der AHV/IV versichert. Nur das jüngste
Kind der Beschwerdeführerin ist für die Bestimmung der Erziehungsgut-
schriften relevant. Dieses Kind (H._______) wurde im November 1976
geboren und erreichte im November 1992 sein 16. Altersjahr. Die von der
IVSTA zur Lückenfüllung vom Jahr 1994 auf Dezember 1993 und März
bis September 1989 verlegten acht Beitragsmonate fallen für die Aner-
kennung von Erziehungsgutschriften ausser Betracht. In den Jahren 1978
und 1989 hat die Beschwerdeführerin insgesamt (nur) 2 und 3 Monate
gearbeitet und damit das Minimum von 12 Monaten, das für die Anrech-
nung einer weiteren jährlichen Erziehungsgutschrift notwendig gewesen
wäre, nicht erreicht. Damit hat die Beschwerdeführerin für die 3 Jahre
1990 bis 1992 Anspruch auf Erziehungsgutschriften. Da sie in dieser Zeit
mit dem versicherten D._______ verheiratet war, hat sie allerdings nur
Anspruch auf halbe Erziehungsgutschriften (zur entsprechender Herlei-
tung der IVSTA vgl. IV-EF1 act. 24).
Wie die IVSTA in ihrer Vernehmlassung zu Recht ausführt, betrug die mi-
nimale monatliche volle Altersrente im Jahr 2006 Fr. 1'075.- (vgl. die Ren-
tentabellen 2005 S. 18). Das Dreifache dieser Rente pro Jahr, für die
Dauer von 3 Jahren, ergibt insgesamt einen Anspruch auf Erziehungsgut-
schriften von Fr. 116'100.- (= Fr. 1'075.- x 12 x 3 x 3). Massgebend für die
Ermittlung der anzurechnenden jährlichen durchschnittlichen Erziehungs-
gutschriften ist auf die für die Ermittlung des Durchschnitts aus Er-
werbseinkommen massgebende Beitragsdauer abzustützen (vgl. oben
E. 5.5.2). Dementsprechend ist auch in Bezug auf die Erziehungsgut-
schriften je eine Berechnung auf der Basis von 52 Beitragsmonaten (oh-
ne Dezember 1993) und eine für 53 Monate (inkl. Dezember 1993) vor-
C-8671/2010, C-1570/2011
Seite 25
zunehmen (vgl. oben E. 5.2.2). Ausgehend von 52 Monaten, ergäbe sich
(gerundet) durchschnittlich pro Jahr eine ganze Erziehungsgutschrift von
Fr. 26'792.- (= Fr. 116'100.- : 52 x 12) bzw. eine halbe Erziehungsgut-
schrift von Fr. 13'996.- (= Fr. 26'782.- : 2). Ausgehend von 53 Monaten
ergäbe sich hingegen (gerundet) eine durchschnittliche jährliche halbe
Erziehungsgutschrift von Fr. 13'143.- (= Fr. 116'100.- : 53 x 12 : 2).
5.4.4 Da für das Jahr 1993 kein Anspruch auf Erziehungsgutschriften be-
steht, ist es diesbezüglich nicht relevant, ob die Beschwerdeführerin
(auch) im Dezember 1993 Beiträge an die AHV/IV geleistet hat (vgl. oben
E. 5.5.2).
5.5
5.5.1 Für die Ermittlung des massgeblichen durchschnittlichen Jahresein-
kommens (entsprechend der Summe des jährlichen durchschnittlichen
Erwerbseinkommens und der jährlichen durchschnittlichen Erziehungs-
gutschriften) sind sowohl zwei Berechnungen – basierend auf einer Bei-
tragsdauer von 52 Monaten als auch eine solche auf der Basis von 53
Monaten vorzunehmen (ohne die Beitragsmonate im Jahr 1994, in wel-
chem der Versicherungsfall eingetreten ist.)
Ausgehend von 52 Monaten ergibt die Addition des durchschnittlichen
jährlichen Erwerbseinkommens und der durchschnittlichen Erziehungs-
gutschriften in Hinblick auf das Jahr 1994 (Jahr des Eintritts des Versiche-
rungsfalles) ein massgebliches durchschnittliches Jahreseinkommen von
Fr. 80'526.- (= Fr. 66'530.- + Fr. 13'996.- [vgl. oben E. 5.4, 5.5.3]). Werden
zu den 52 Monaten die 8 Beitragsmonate aus dem Jahr 1994 zur Lücken-
füllung verwendet, wie dies die IVSTA getan hat, wäre insgesamt von 60
Monaten bzw. von 5 für die Skalenbestimmung massgeblichen ganzen
Versicherungsjahren auszugehen. Da der Jahrgang der Beschwerdefüh-
rerin (1946) im Jahr 1994 eine vollständige Versicherungsdauer von 27
Jahren aufweist, wäre auf die Rentenskala 9 abzustützen, wonach ab ei-
nem anrechenbaren Einkommen von Fr. 77'400.- für eine halbe Invaliden-
rente ein Anspruch auf Fr. 220.- pro Monat besteht. Dabei handelt es sich
für eine halbe Invalidenrente um das in der Rentenskala 9 vorgesehene
Rentenmaximum (vgl. Rententabellen 2005 S. 7, 10, 89). Soweit die Ren-
tenskala 9 zur Anwendung kommt (je nach berücksichtigter Beitragsdau-
er, s. oben), ist ein Anspruch auf eine betragsmässig höhere Monatsrente
für eine halbe Invalidenrente somit ausgeschlossen.
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Seite 26
Ausgehend von 53 Monaten ergäbe die Addition des durchschnittlichen
jährlichen Erwerbseinkommens und der durchschnittliche Erziehungsgut-
schriften]) für das Jahr 1994 Fr. 78'418.-. (= Fr. 65'275.- + Fr. 13'143.-
[vgl. oben E. 5.4, 5.5.3]). Bei einer Lückenfüllung mit den 8 Beitragsmo-
naten aus dem Jahr 1994 würde für die Bestimmung der anzuwendenden
Rentenskala eine Beitragsdauer von 61 Monaten bzw. 5 Jahren und 1
Monat resultieren. Da für die Skalenbestimmung auf die vollen Beitrags-
jahre abzustellen ist (vgl. Art. 38 Abs. 2 AHVG; Rentenskala 2005 S. 7, 9),
wäre auch hier von 5 vollen Beitragsjahren auszugehen und auf die Ren-
tentabelle 9 abzustellen. Da auch der hier berechnete Betrag von
Fr. 78'418.- über der Grenze für das in der Rentenskala 9 vorgesehene
Maximum einer halben IV-Rente liegt, hätte die Beschwerdeführerin auch
ausgehend von 53 anrechenbaren Beitragsmonaten Anspruch auf eine
IV-Rente von monatlich Fr. 220.-.
Unabhängig davon, ob sie im Dezember 1993 gearbeitet und Beiträge an
die AHV/IV bezahlt hat, hat die Beschwerdeführerin somit Anspruch auf
eine IV-Rente von monatlich Fr. 220.-. Auch ein im Dezember 1993 gene-
riertes zusätzliches Erwerbseinkommen könnte keinen Anspruch auf eine
höhere Rente generieren. Weitere Abklärungen betreffend den Dezember
1993 sind somit nicht notwendig.
5.5.2 Die IVSTA hat das der Beschwerdeführerin für das Jahr 1994 be-
rechnete Erwerbseinkommen von Fr. 66'530.- zur Anpassung an das Jahr
2006 auf Fr. 76'110.- erhöht (vgl. Vernehmlassung und Berechnung vom
20. Juni 2011 [IV-EF1 act. 24 S. 10]). Da bereits unter Berücksichtigung
des Erwerbseinkommens per 1994 ein Anspruch auf die umschriebene
Maximalrente besteht, braucht diese Anpassung nicht überprüft zu wer-
den, da sie in Bezug auf die Höhe der IV-Rente der Beschwerdeführerin
nicht relevant ist.
5.6 Wie bereits dargelegt wurde, kommt in übergangsrechtlicher Hinsicht
eine Anwendung der mit der 10. AHV-Revision eingeführten Bestimmun-
gen und Berechnungselementen (namentlich das Splitting und die An-
rechnung von Erziehungsgutschriften) bei laufenden Renten nur in Be-
tracht, wenn ein zweiter Versicherungsfall eingetreten ist, oder bei einer
Ehescheidung (vgl. oben E. 4.1.2). Mangels einer abweichenden über-
gangsrechtlichen Regelung wirkt sich die Neuberechnung der IV-Rente
nur für den Zeitraum ab dem Vorliegen des zweiten Versicherungsfalles
aus, vorliegend somit ab Beginn der IV-Rente des Ehemannes am 1. Ja-
nuar 2006. Für eine Rückwirkung ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Ren-
C-8671/2010, C-1570/2011
Seite 27
tenzusprache fehlt es – ungeachtet dessen, dass die früheren Renten-
zusprachen in Rechtskraft erwachsen sind und nicht mehr angefochten
werden können – an einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage (vgl.
oben E. 4.1.2; SVR 2010 AHV Nr. 1 E. 4.1). Die IVSTA hat somit zu Recht
die umstrittene Rentenerhöhung (erst) mit Wirkung ab 1. Januar 2006
vorgenommen.
5.7 Zusammenfassend ist in Bezug auf den Rentenanspruch der Be-
schwerdeführerin somit Folgendes festzuhalten: Die IVSTA hat zu Recht
die halbe Invalidenrente der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Janu-
ar 2006 auf der Höhe von monatlich Fr. 220.- festgesetzt. Die Erhöhung
auf Fr. 226.- per 1. Januar 2007 entspricht der in der Umrechnungstabelle
des BSV per 1. Januar 2007 vorgesehenen Berechnungsformel (Rente
ab 2005 multipliziert mit 1'105, dividiert durch 1'075 [= Fr. 226.14]; abge-
rundet gemäss Art. 53 AHVV), und die Erhöhung auf Fr. 233.- per 1. Ja-
nuar 2009 der in der Umrechnungstabelle per 1. Januar 2009 vorgesehe-
nen Berechnungsformel (Rente ab 2007 multipliziert mit 1'140, dividiert
durch 1'105 [= Fr. 233.16]; abgerundet gemäss Art. 53 AHVV). Die Be-
schwerde der Beschwerdeführerin ist daher abzuweisen und die Verfü-
gung der IVSTA vom 14. Februar 2011 zu bestätigen.
6.
6.1 Ausgehend von den umschriebenen massgebenden gesetzlichen
Grundlagen und Ausführungsbestimmungen (vgl. oben E. 4.2 bis 4.4.3)
ist zu prüfen, ob die IVSTA den Betrag der dem Beschwerdeführer zuste-
henden monatlichen IV-Rente korrekt vorgenommen hat (vgl. nachfol-
gend E. 6.1 bis 6.3).
6.1.1 Zunächst ist zu prüfen, ob die IVSTA die der Rentenberechnung zu
Grunde zu legende Beitragsdauer und das massgebliche Erwerbsein-
kommen des Beschwerdeführers richtig ermittelt hat.
6.1.2 Der Beschwerdeführer macht in seinen Beschwerdeeingaben vom
11. und 16. Dezember 2010 (B-EM act. 1 und IV-EM act. 79) geltend, das
massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen sei zu tief angesetzt,
und es fehlten Beitragszeiten, insbesondere für das Jahr 1978.
6.1.3 Für das Kalenderjahr 1978 werden dem Beschwerdeführer in den
IK-Auszügen vom 4. Oktober 2005 und 28. Juni 2011 (IV-EM act. 1 und
B-EM act. 16 S. 2 f.) eine Beitragsdauer von 12 Monaten (Januar bis De-
zember 1978) und ein Einkommen von Fr. 15'826.- attestiert. Dieselben
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Seite 28
Angaben enthält das EF-Berechnungsformular vom 10. Dezember 2010
(IV-EF1 act. 17 S. 5). Korrektur- oder Stornobuchungen werden keine
aufgeführt.
Die IVSTA rechnet dem Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfü-
gung vom 12. November 2010 für das Jahr 1978 hingegen eine Beitrags-
zeit von 6 Monaten und (ebenfalls) ein beitragspflichtiges Einkommen von
Fr. 15'826.- an. In der Rentenberechnung vom 10. November 2010
(IV-EM act. 72), auf welche die IVSTA sich in ihrer Vernehmlassung be-
ruft, findet sich ein Eintrag für Januar bis Dezember 1978 (12 Monate;
Einkommen: Fr. 15'826.-), eine Stornobuchung für 12 Monate (Einkom-
men: Fr. 15'826.-) und ein Eintrag für Januar bis Juni 1978 (6 Monate;
Einkommen: ebenfalls Fr. 15'826.-). Entsprechende Buchungseinträge
finden sich auch im Auszug aus der EM-Berechnung vom 20. Juni 2011
und in der EF-Berechnung vom 20. Juni 2011 (B-EM act. 16 S. 4, IV-EF1
act. 24 S. 3). In beiden Berechnungen wird für die Verbuchung der Bei-
tragszeit von 12 Monaten mittels Buchungscode eine elektronische
Übermittlung von der zuständigen Ausgleichskasse angegeben, während
die Stornobuchung und der Eintrag für die sechsmonatige Beitragszeit als
manuell im Berechnungsprogramm ACOR erfasst gekennzeichnet sind
(vgl. jeweils die letzte Spalte der Tabellen und die darunter angeführte
Aufschlüsselung der verwendeten Codes).
In Bezug auf das Jahr 1978 ist die IVSTA somit nicht von der in den
IK-Auszügen des Beschwerdeführers ausgewiesenen Beitragszeit von 12
Monaten, sondern nur von 6 Monaten ausgegangen. Obwohl der Be-
schwerdeführer mit der Beschwerde für das Jahr 1978 explizit geltend
gemacht hat, dass Beitragszeiten fehlten und ihm ein zu tiefes massge-
bendes Einkommen angerechnet worden sei, und die IVSTA in ihrer Ver-
nehmlassung zutreffend ausgeführt hat, dass für die Bestimmung der
massgeblichen Beitragszeit grundsätzlich die IK-Einträge massgebend
sind, hat sie (auch) im Beschwerdeverfahren keine Begründung dafür
vorgebracht, wieso sie für das Jahr 1978 von einer von den IK-Auszügen
abweichenden Beitragszeit ausgegangen ist.
Zum für das Jahr 1978 massgebenden Erwerbseinkommen ist Folgendes
auszuführen: In den obgenannten Dokumenten wird – unabhängig von
der attestierten Beitragsdauer (6 oder 12 Monate) – ein Einkommen in
der Höhe von Fr. 15'826.- ausgewiesen. Aus den obgenannten
IK-Auszügen geht ausserdem hervor, dass der Beschwerdeführer vom
Jahr 1972 bis Oktober 1980 für die SIG in Neuhausen am Rheinfall gear-
C-8671/2010, C-1570/2011
Seite 29
beitet hat. In den Jahren 1976 und 1977 hat er Fr. 25'482.- bzw.
Fr. 33'274.- verdient. Im Jahr 1979 hat er bei der SIG Fr. 33'153.- und von
Januar bis Oktober 1980 Fr. 28'781.- verdient (was hochgerechnet auf ein
Jahr einem Einkommen von Fr. 34'537.20 entspräche). In den Jahren
1976, 1977, 1979 und 1980 hat der Beschwerdeführer bei der SIG somit
(auf 12 Monate hochgerechnet) durchschnittlich rund Fr. 31'612.- pro Jahr
verdient, also in etwa das Doppelte dessen, was er im dazwischen lie-
genden Jahr 1978 verdient hat. Unter diesen Umständen ist auch zu prü-
fen, ob mit einer allfälligen Korrektur der von der IVSTA eingesetzten Bei-
tragszeit von 6 Monaten auch eine Korrektur des Einkommens vorzu-
nehmen wäre.
Der Vollständigkeit halber ist Folgendes auszuführen: Die in den
IK-Auszügen des Beschwerdeführers ausgewiesenen tatsächlichen Bei-
tragsjahre 1972 bis 1974 (vgl. oben E. 4.3.1), spiegeln sich in den Be-
rechnungen der IVSTA zunächst unter den darin aufgeführten
IK-Eintragungen ("Informations des CI" [vgl. IV-EM act. 22 S. 1; act. 72
S. 1; IV-EF1 act. 24 S. 3]) wider. Wie aus den Berechnungen hervorgeht,
hat die IVSTA in einem weiteren Schritt diese 3 Jahre als Jugendjahre
gewertet und sie (im Sinne von Art. 52b KVV [vgl. oben E. 4.3.4]) zur Fül-
lung von Beitragslücken verwendet. Dabei hat sie 6 Monate (unter An-
rechnung eines Einkommens von Fr. 3'664.-) für Juli bis Dezember 1978
eingesetzt (vgl. die in der jeweiligen Berechnung enthaltene "Analyse des
cotisations" bzw. Zusammenstellung "Périodes d'assurance" [IV-EM
act. 22 S. 2 f.; act. 72 S. 2 f.; IV-EF1 act. 24 S. 6 f.). Diese Lückenfüllung
basiert somit auf der von der IVSTA angenommenen Beitragslücke von
Juli bis Dezember 1978, lässt keine Schlüsse darauf zu, ob eine solche
tatsächlich bestand, und erklärt die oben aufgezeigten Widersprüche
nicht. Sollte sich erweisen, dass im Jahr 1978 eine (füllbare) Beitragslü-
cke nicht oder nur teilweise bestand, müsste die IVSTA die Lückenfüllung
den neuen Erkenntnisse entsprechend überprüfen und anpassen.
Somit wurde der Sachverhalt betreffend die Beitragsdauer und Beitrags-
höhe im Jahr 1978 unvollständig ermittelt und sind diesbezüglich weitere
Abklärungen und gegebenenfalls – allenfalls unter Anpassung der Lü-
ckenfüllung – eine neue Berechnung vorzunehmen.
6.1.4 Der Beschwerdeführer hat seine Rügen, dass das massgebende
durchschnittliche Jahreseinkommen zu tief eingesetzt worden sei und
Beitragszeiten fehlten, für die letzten Jahre vor dem Eintritt seiner Invalidi-
tät insofern implizite substantiiert, als er angeboten hat, seine Lohnab-
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Seite 30
rechnungen für diese Jahre einzureichen (vgl. B-EM act. 1, IV-EM
act. 79).
In Bezug auf das Jahr 2005 ist Folgendes auszuführen: Im IK-Auszug
vom 28. Juni 2011 werden dem Beschwerdeführer für dieses Jahr eine
Beitragsdauer von 10 Monaten (Januar bis Oktober) und ein Einkommen
von Fr. 18'152.- attestiert (B-EM act. 16 S. 2 f.). Die gleichen Beitrags-
dauer und Einkommen werden dem Beschwerdeführer auch auf Seite 1
des EM-Berechnungsformular vom 10. November 2010 (IV-EM act. 72),
auf welches die IVSTA in ihrer Vernehmlassung verweist, im
EF-Berechnungsformular vom 10. Dezember 2010 (IV-EF1 act. 17), auf
Seite 3 des EM-Berechnungsformular vom 20. Juni 2011 (IV-EF1 act. 24)
und im Auszug aus dem EM-Berechnungsformular vom 20. Juni 2011
(B-EM act. 16 S. 3 f.) attestiert.
Abweichend vom IK-Auszug geht die IVSTA in der angefochtenen Verfü-
gung und auf Seiten 3 und 6 des EM-Berechnungsformular vom 10. No-
vember 2010 (IV-EM act. 72), auf welches sie in ihrer Vernehmlassung
Bezug nimmt, von einer Beitragszeit von 12 Monaten (und einem Ein-
kommen von Fr. 18'152.-) aus (vgl. auch S. 6 des
EF-Berechnungsformulars vom 20. Juni 2011 [IV-EF1 act. 24]). Sie hat
(auch) im Beschwerdeverfahren keine Begründung für ihr Abweichen von
der im IK-Auszug ausgewiesenen Beitragsdauer vorgebracht.
Dass der Beschwerdeführer gemäss telefonischer Auskunft der SAK im
Januar 2006 noch beim gleichen Arbeitgeber wie 2005 angestellt gewe-
sen sein soll (B-EM act. 17), wäre ein Indiz dafür, dass er auch im No-
vember und Dezember 2005 für diesen Arbeitgeber gearbeitet (und wäh-
rend dieser Zeit allenfalls noch zusätzliches Einkommen generiert hat).
Allerdings finden sich in den Akten Hinweise dafür, dass der Beschwerde-
führer für den Januar 2006 als Nichterwerbstätiger Beiträge gezahlt hat
(vgl. IV-EM act. 18, 20, 24, 26).
Auch in Bezug auf die Beitragszeit (und allenfalls eine mit deren Anpas-
sung verbundenen Veränderung des massgebenden Einkommens) im
Jahr 2005 wurde der Sachverhalt somit ungenügend ermittelt und sind
weitere Abklärungen vorzunehmen, in deren Rahmen insbesondere
(auch) die vom Beschwerdeführer angebotenen Lohnabrechnungen ein-
zufordern sind.
C-8671/2010, C-1570/2011
Seite 31
6.1.5 Für andere Jahre werden vom Beschwerdeführer keine substantiier-
ten Rügen vorgebracht, und auch aus den Akten geht betreffend die Bei-
tragsdauer und das massgebende (eigene) Erwerbseinkommen kein wei-
terer Abklärungsbedarf hervor.
6.1.6 Das von der IVSTA in Bezug auf den Beschwerdeführer vorgenom-
mene Splitting wird von diesem nicht substantiiert bestritten. Die IVSTA
hat – auch in übergangsrechtlicher Hinsicht – in Bezug auf den Be-
schwerdeführer (der als zweiter Ehegatte rentenberechtigt wurde) ein
Splitting für den Zeitraum 1995 bis 1997 vorgenommen (vgl. oben
E. 4.1.2, 4.2-4.4; BGE 127 V 361 E. 5, bestätigt in BGE 129 V 124
E. 4.2.1; RWL 2010 Rz. 5206). Die Erwerbseinkommen des Beschwerde-
führers und das Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin für diese
Jahre sind aktenkundig und werden vom Beschwerdeführer nicht sub-
stantiiert bestritten. Da die Beschwerdeführerin in diesen Jahren eine
halbe IV-Rente bezog, hat die IVSTA dem Beschwerdeführer zu Recht
jeweils ¼ des für die Bestimmung dieser IV-Rente im jeweiligen Jahr
massgeblichen Einkommens, welches aktenkundig ist und nicht bestritten
wird, zugerechnet (vgl. oben E. 4.4.2; IV-EF1 act. 9). Das Splitting betref-
fend den Beschwerdeführer wurde von der IVSTA somit korrekt vorge-
nommen.
6.2 Da in Bezug auf die zu berücksichtigende Beitragsdauer und das
massgebliche eigene Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers weite-
re Abklärungen und gegebenenfalls Korrekturen vorzunehmen sind, ent-
fällt eine Prüfung der weiteren Berechnungsschritte (namentlich betref-
fend die Füllung von Beitragslücken [vgl. oben E. 6.1.3] und die Wahl der
anwendbaren Rentenskala).
6.3 Zusammenfassend ist in Bezug auf den Beschwerdeführer somit fest-
zuhalten, dass seine Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist (vgl. oben
E. 2.5-2.7), insofern gutzuheissen ist, als die Sache an die Vorinstanz zu-
rückgewiesen wird, damit diese weitere Abklärungen im Sinne der Erwä-
gungen vornimmt (vgl. oben E. 6.1.3 f.) und über die Höhe der ihm zuste-
henden Invalidenrente neu verfügt.
7.
Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 und Abs.
3 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Ei-
ne Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führen-
C-8671/2010, C-1570/2011
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den Partei (BGE 132 V 215 E. 6). Den Vorinstanz werden keine Verfah-
renskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
In Bezug auf das Verfahren C-8671/2010 sind dem (weitgehendst) obsie-
genden Beschwerdeführer und der Vorinstanz daher keine Verfahrens-
kosten aufzuerlegen. Der vom Beschwerdeführer am 17. Februar 2011 im
Verfahren C-8671/2010 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.- ist ihm
nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf ein von ihm zu
bezeichnendes Konto zurückzuerstatten.
In Bezug auf das Verfahren C-1570/2011 sind die Verfahrenskosten auf
Fr. 400.- festzusetzen, der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerle-
gen und mit dem von ihr am 29. März 2011 geleisteten Kostenvorschuss
von Fr. 400.- zu verrechnen.
Vor Bundesverwaltungsgericht obsiegende Parteien haben – im Gegen-
satz zu unterliegenden Parteien – grundsätzlich Anspruch auf eine Par-
teientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64
Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sind der obsiegenden
Partei nur verhältnismässig geringe notwendige Kosten entstanden, ist ihr
allerdings keine Parteientschädigung auszurichten ist (vgl. Art. 7 Abs. 4
VGKE).
Dem (weitgehend) obsiegenden, nicht anwaltlich vertretenen Beschwer-
deführer sind nur verhältnismässig geringe notwendige Kosten entstan-
den, weshalb ihm keine Parteientschädigung auszurichten ist. Die unter-
liegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteient-
schädigung. Der obsiegenden Vorinstanz steht nach Art. 7 Abs. 3 VGKE
keine Parteientschädigung zu. Es ist somit keine Parteientschädigung zu-
zusprechen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Verfahren C-8671/2010 und C-1570/2011 werden vereinigt.
2.
Soweit darauf eingetreten wird, wird die Beschwerde des Beschwerdefüh-
rers vom 16. Dezember 2010 gegen die Verfügung der IVSTA vom
12. November 2010 insofern gutgeheissen, als die Sache an die Vorin-
stanz zurückgewiesen wird, damit diese weitere Abklärungen im Sinne
der Erwägung 6 vornehme und über die Höhe der dem Beschwerdeführer
zustehenden Invalidenrente neu verfüge.
3.
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 11. März 2011 gegen die
Verfügung der IVSTA vom 14. Februar 2011 wird abgewiesen.
4.
Für das Verfahren C-8671/2010 werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.- wird
ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf ein von ihm
zu bezeichnendes Konto zurück erstattet.
5.
Für das Verfahren C-1570/2011 werden Verfahrenskosten von Fr. 400.-
der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem von ihr geleisteten
Kostenvorschuss von Fr. 400.- verrechnet.
6.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
7.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilagen: For-
mular Zahladresse [Original]; Telefax der IVSTA vom 28. Juni 2011,
Telefonnotiz vom 30. Juni 2011 [act. 16 f.; je in Kopie])
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […; Beschwerdeführer] und Ref-Nr. […; Be-
schwerdeführerin])
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
– J._______ (Einschreiben)
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Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Daniel Golta
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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