B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-8673/2010
U r t e i l v o m 9 . A u g u s t 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Richter Francesco Parrino,
Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien
A._______,
Zustelladresse: Herr B._______,
z.H. C._______,
vertreten durch D._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
IV-Rente.
C-8673/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit dem am 16. April 2009 in Belgrad unterzeichneten, am 8. Mai 2009
bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK) eingegangenen Anmel-
deformular beantragte der 1955 geborene Serbe A._______ (im Folgen-
den: Versicherter oder Beschwerdeführer) Leistungen der schweizeri-
schen Invalidenversicherung (IV; Akten [im Folgenden: act.] der IV-Stelle
für Versicherte im Ausland [im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz] 1 bis
4). Nach Durchführung eines Teils der für die Beurteilung des Leistungs-
anspruchs massgeblichen Abklärungen in persönlicher, beruflich-
erwerblicher sowie medizinischer Hinsicht (act. 5 bis 46) wurde dem Ver-
sicherten mit Vorbescheid vom 19. Mai 2010 die Abweisung des Leis-
tungsbegehrens in Aussicht gestellt (act. 47). Nach Vorliegen eines weite-
ren medizinischen Berichts vom 6. Juni 2010 (act. 48) und einer Stellung-
nahme von Dr. med. E._______, Fachärztin für Onkologie und Hämatolo-
gie, vom medizinischen Dienst der IVSTA vom 10. August 2010 (act. 52)
teilte diese dem Versicherten mit Vorbescheid vom 19. August 2010 mit,
dass ab dem 1. Juni 2009 Anspruch auf eine ganze Rente bestehe; da
der Antrag am 16. April 2009 gestellt worden sei, könne die Rente frühes-
tens ab dem 1. Oktober 2009 ausgerichtet werden (act. 54). Nachdem
der Versicherte, vertreten durch D._______, am 30. August 2010 weitere
Ausführungen hatte machen lassen (act. 59) und am 29. September 2010
mit dem Vorbescheid einverstanden gewesen war (act. 62), wurde am
8. November 2010 eine dem Vorbescheid vom 19. August 2010 im Er-
gebnis entsprechende Verfügung erlassen (act. 64; der diesbezügliche
Beschluss datiert vom 22. Oktober 2010 [act. 63]).
B.
Hiergegen liess der Versicherte durch seinen Rechtsvertreter beim Bun-
desverwaltungsgericht mit Eingabe vom 10. Dezember 2010 (Postaufga-
be: 11. Dezember 2010) Beschwerde erheben und beantragen, es sei die
Verfügung vom 8. November 2010 aufzuheben und es sei ihm die zuge-
sprochene Rente bereits ab dem 1. Oktober 2008 zu gewähren und
rückwirkend zu verzinsen (act. im Beschwerdeverfahren [im Folgenden:
B-act.] 1.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Rentengesuch
sei samt den erforderlichen Unterlagen am 1. September 2008 beim zu-
ständigen Versicherungsträger in Belgrad gestellt worden. Mit dem Ren-
tenbescheid des serbischen Versicherungsträgers vom 8. März 2010 sei
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die Invalidenrente aufgrund des am 10. September 2008 (richtiges Datum
der Antragstellung nach dem staatlichen Abkommen) gestellten Antrags
mit Wirkung ab dem 10. September 2008 zuerkannt worden.
C.
Nachdem der Beschwerdeführer mit prozessleitender Verfügung vom
15. Februar 2011 unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert wor-
den war, innert Frist ein Zustelldomizil in der Schweiz anzugeben (B-
act. 5 bis 7; vgl. auch B-act. 2 bis 4), liess er mit Eingabe vom 15. März
2011 eine Zustelladresse nennen (B-act. 9 und 11).
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 23. Juni 2011 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde (B-act. 16).
Sie führte zur Begründung im Wesentlichen aus, es bestehe gemäss
ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung keine Bindung der IV an die
Beurteilung ausländischer Versicherungsträger. Der IV-ärztliche Dienst
sei zur Schlussfolgerung gelangt, dass der Beschwerdeführer aufgrund
seiner Leiden seit Juni 2008 gänzlich bzw. seit April 2009 zu 70 % in
sämtlichen Tätigkeiten arbeitsunfähig sei. Demnach sei der Versiche-
rungsfall nach Ablauf der Wartezeit am 1. Juni 2009 entstanden. Gemäss
den Akten ("YU/CH 4-Formular") sei der Antrag mit dem Datum vom
16. April 2009 verzeichnet und am 8. Mai 2009 zugestellt worden. Die
IVSTA habe sich somit zu Recht auf das gerügte Datum vom 16. April
2009 gestützt. Inwiefern ein früheres Leistungsgesuch für eine ausländi-
sche IV-Rente vorliege, sei für den Leistungsantrag auf eine Schweizer
IV-Rente nicht relevant. Die IV-Rente sei demnach richtigerweise mit Wir-
kung ab dem 1. Oktober 2009 ausgerichtet worden.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 5. Juli 2011 forderte die Instruktionsrichterin
den Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolgen auf, innert
Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 300.- in der Höhe der mutmasslichen
Verfahrenskosten zu leisten (B-act. 17 und 18); dieser Aufforderung wur-
de nachgekommen (B-act. 19).
F.
Mit prozessleitender Verfügung vom 28. September 2011 wurde festge-
stellt, dass der Beschwerdeführer stillschweigend auf die Einreichung ei-
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Seite 4
ner Replik verzichtet hatte. Weiter wurde – unter Vorbehalt weiterer In-
struktionsmassnahmen – der Schriftenwechsel geschlossen.
G.
Auf den weiteren Inhalt der Akten und der Rechtsschriften der Parteien ist
– soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den an-
fechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch
Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die In-
validenversicherung [IVG, SR 831.20]). Eine Ausnahme, was das Sach-
gebiet angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG).
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen
Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestim-
mungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialver-
sicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversiche-
rungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des
ATSG auf die IV anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht
ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach
den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher
Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätz-
lich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Be-
schwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art.
22a in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 VwVG und Art. 60 ATSG). Als Adres-
sat der angefochtenen Verfügung vom 8. November 2010 (act. 64) ist der
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Beschwerdeführer berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG). Nachdem auch der Kos-
tenvorschuss fristgerecht geleistet worden ist, ergibt sich zusammenfas-
send, dass sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
1.4 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der Vorinstanz vom 8. No-
vember 2010 (act. 64), mit welcher dem Beschwerdeführer bei einem In-
validitätsgrad von 100 % mit Wirkung ab 1. Oktober 2009 eine ganze IV-
Rente zugesprochen worden ist. Streitig und zu prüfen ist, ob bereits ab
1. Oktober 2008 und somit für die Zeit vor dem von der Vorinstanz aner-
kannten Beginn des Anspruchs ein solcher auf eine Rente bestand bzw.
besteht (vgl. hierzu BGE 105 V 274 E. 2).
1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.
Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren weiter anwend-
baren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen.
2.1 Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben
zunächst die Bestimmungen des Abkommens vom 8. Juni 1962 zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepu-
blik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1) für alle
Staatsangehörigen des ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126
V 198 E. 2B, 122 V 381 E. 1 mit Hinweis). Zwischenzeitlich hat die
Schweiz mit Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien,
Slowenien, Mazedonien), nicht aber mit den Republiken Serbien bzw.
(nach dessen Unabhängigkeitserklärung) Kosovo, neue Abkommen über
Soziale Sicherheit abgeschlossen. Für den Beschwerdeführer als serbi-
scher Staatsangehöriger findet demnach weiterhin das schweizerisch-
jugoslawische Sozialversicherungsabkommen vom 8. Juni 1962 Anwen-
dung (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] C-4828/2010
vom 7. März 2011 E. 5.4). Nach Art. 2 dieses Abkommens stehen die
Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten
aus den in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweize-
rische Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung gehört, ein-
ander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Da vorliegend keine
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Seite 6
abweichenden Bestimmungen zur Anwendung gelangen, bestimmt sich
der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der schweizeri-
schen Invalidenversicherung gemäss vorstehender Ausführungen auf
Grund des IVG, der Verordnung über die Invalidenversicherung vom
17. Januar 1961 (IVV, SR 832.201), des ATSG sowie der Verordnung
vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche-
rungsrechts (ATSV, SR 830.11).
2.2 Am 1. Januar 2008 sind im Rahmen der 5. IV-Revision Änderungen
des IVG und anderer Erlasse wie des ATSG in Kraft getreten. Weil in zeit-
licher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regel-
ungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei
der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 131 V 11 E. 1),
sind die Leistungsansprüche für die Zeit bis zum 31. Dezember 2007 auf-
grund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen
zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445).
Die 5. IV-Revision brachte für die Invaliditätsbemessung keine sub-
stanziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2007 gültig
gewesenen Rechtslage, sodass die zur altrechtlichen Regelung ergange-
ne Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (vgl. Urteil des BGer
8C_373/2008 vom 28. August 2008 E. 2.1). Neu normiert wurde dagegen
der Zeitpunkt des Rentenbeginns, der – sofern die entsprechenden An-
spruchsvoraussetzungen gegeben sind – gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG (in
der Fassung der 5. IV-Revision) frühestens sechs Monate nach Geltend-
machung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG entsteht. In
Fällen, in denen der Versicherungsfall vor dem 1. Januar 2008 eintrat
resp. die einjährige gesetzliche Wartezeit vor diesem Zeitpunkt zu laufen
begann und im Jahre 2008 erfüllt wurde, gilt unter der Voraussetzung,
dass die Anmeldung spätestens am 31. Dezember 2008 eingereicht wur-
de, das alte Recht (vgl. zum Ganzen Rundschreiben Nr. 253 des Bun-
desamtes für Sozialversicherungen vom 12. Dezember 2007 [5. IV-
Revision und Intertemporalrecht]; vgl. auch E. 5. hiernach).
Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene Vor-
schriften Anwendung, die bei Eintritt des Versicherungsfalles, spätestens
jedoch bei Erlass der Verfügung vom 8. November 2010 in Kraft standen;
weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits aus-
ser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher ent-
standener Leistungsansprüche von Belang sind (das IVG ab dem 1. Ja-
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Seite 7
nuar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5. IV-
Revision]; die IVV in der entsprechenden Fassung der 5. IV-Revision [AS
2003 3859 und 2007 5155]).
Noch keine Anwendung findet vorliegend das am 1. Januar 2012 in Kraft
getretene erste Massnahmenpaket der 6. IV-Revision (IVG in der Fas-
sung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659]).
2.3 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung
hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG, vgl. auch E. 2.4
hiernach) und beim Eintritt der Invalidität während der vom Gesetz vorge-
sehenen Dauer Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und In-
validenversicherung (AHV/IV) geleistet hat, d.h. während mindestens ei-
nes vollen Jahres gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember
2007 geltenden bzw. während mindestens drei Jahren laut Art. 36 Abs. 1
IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung. Diese Bedingungen
müssen kumulativ gegeben sein; fehlt eine, so entsteht kein Renten-
anspruch, selbst wenn die andere erfüllt ist.
Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen während mehr als drei
Jahren Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invali-
denversicherung geleistet (act. 5), so dass die Voraussetzung der Min-
destbeitragsdauer für den Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente
sowohl gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2007 gültig
gewesenen als auch laut Art. 36 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 gel-
tenden Fassung erfüllt ist.
2.4 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG), die Folge
von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1
IVG). Invalidität ist somit der durch einen Gesundheitsschaden verursach-
te und nach zumutbarer Behandlung oder Eingliederung verbleibende
länger dauernde (volle oder teilweise) Verlust der Erwerbsmöglichkeiten
auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt resp. der
Möglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Der Invali-
ditätsbegriff enthält damit zwei Elemente: ein medizinisches (Gesund-
heitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) und ein wirt-
schaftliches im weiteren Sinn (dauerhafte oder länger dauernde Ein-
schränkung der Erwerbsfähigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich;
vgl. zum Ganzen UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009,
Art. 8 Rz. 7). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der
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Seite 8
körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder
teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu-
mutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tä-
tigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt
(Art. 6 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der kör-
perlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach
zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil-
weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.5 Nach den Vorschriften der 4. IV-Revision entsteht der Rentenan-
spruch frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person min-
destens zu 40 % bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist
oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durch-
schnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war
(Art. 29 Abs. 1 Bst. a und b IVG in der von 2004 bis Ende 2007 gültig ge-
wesenen Fassung). Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008
geltenden Fassung haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be-
tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her-
stellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), und die zusätzlich wäh-
rend eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min-
destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch nach
Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst.
b und c).
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der von 2004 bis Ende 2007 gültig gewe-
senen Fassung) besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die
versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente,
wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von min-
destens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Inva-
liditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Hier-
an hat die 5. IV-Revision nichts geändert (Art. 28 Abs. 2 IVG in der ab
2008 geltenden Fassung). Laut Art. 28 Abs. 1ter IVG (in der von 2004 bis
Ende 2007 gültig gewesenen Fassung) bzw. Art. 29 Abs. 4 IVG (in der ab
2008 geltenden Fassung) werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von
weniger als 50 % entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet,
die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der
Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine abwei-
chende Regelung vorsehen. Eine solche Ausnahme, wie sie seit dem
1. Juni 2002 für die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU und
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Seite 9
der Schweiz gilt, sofern sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben
(BGE 130 V 253 E. 2.3 und 3.1), liegt nicht vor. Nach der Rechtsprechung
des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG; seit 1. Januar 2007:
BGer) stellt diese Regelung nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, son-
dern eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 275
E. 6c).
2.6 Die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) ist auf Unterla-
gen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute
zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es,
den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in
welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Per-
son arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistun-
gen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V
256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un-
tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei-
lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me-
dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Ex-
perten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund-
sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeich-
nung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Be-
richt oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a).
Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert
zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie
in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässig-
keit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstel-
lungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf
mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf viel-
mehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilich-
keit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen (BGE 125 V
351 E. 3b/ee mit Hinweisen).
Auf Stellungnahmen der RAD resp. der medizinischen Dienste kann für
den Fall, dass ihnen materiell Gutachtensqualität zukommen soll, nur ab-
gestellt werden, wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen An-
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Seite 10
forderungen an einen ärztlichen Bericht genügen (Urteil EVG I 694/05
vom 15. Dezember 2006 E. 2). Die RAD-Ärzte müssen sodann über die
im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen ver-
fügen, spielt doch die fachliche Qualifikation des Experten für die richterli-
che Würdigung einer Expertise eine erhebliche Rolle. Bezüglich der me-
dizinischen Stichhaltigkeit eines Gutachtens müssen sich Verwaltung und
Gerichte auf die Fachkenntnisse des Experten verlassen können. Des-
halb ist für die Eignung eines Arztes als Gutachter in einer bestimmten
medizinischen Disziplin ein entsprechender spezialärztlicher Titel des be-
richtenden oder zumindest des den Bericht visierenden Arztes vorausge-
setzt (Urteil des EVG I 178/00 vom 3. August 2000 E. 4a; Urteile des
BGer 9C_410/2008 vom 8. September 2008 E. 3.3, I 142/07 vom 20. No-
vember 2007 E. 3.2.3 und I 362/06 vom 10. April 2007 E. 3.2.1; vgl. auch
SVR 2009 IV Nr. 53 S. 165 E. 3.3.2 [nicht publizierte Textpassage der E.
3.3.2 des Entscheides BGE 135 V 254]).
Nicht zwingend erforderlich ist, dass die versicherte Person untersucht
wird. Nach Art. 49 Abs. 2 IVV führt der RAD für die Beurteilung der medi-
zinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs nur „bei Bedarf“ sel-
ber ärztliche Untersuchungen durch. In den übrigen Fällen stützt er seine
Beurteilung auf die vorhandenen ärztlichen Unterlagen ab. Das Absehen
von eigenen Untersuchungen an sich ist somit kein Grund, um einen
RAD-Bericht in Frage zu stellen. Dies gilt insbesondere dann, wenn es im
Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen
Sachverhalts geht, und die direkte ärztliche Befassung mit der versicher-
ten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des BGer 9C_323/2009
vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1 und I 1094/06 vom 14. November 2007
E. 3.1.1, je mit Hinweisen).
3.
3.1 Die Vorinstanz stützte sich beim Erlass der angefochtenen Verfügung
vom 8. November 2010 in erster Linie auf den Bericht von Dr. med.
E._______, Fachärztin für Onkologie und Hämatologie, vom 10. August
2010 (act. 52). Darin führte diese Fachärztin nach Würdigung des Be-
richts des Onkologen Prof. Dr. med. F._______ vom 6. Juni 2010 (act. 48)
aus, es sei gerechtfertigt, die früheren Stellungnahmen des ärztlichen
Dienstes zu revidieren. Beim Versicherten liege seit Juni 2008 eine
100%ige und ab April 2009 eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen
Tätigkeiten vor (act. 52).
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Seite 11
3.2
3.2.1 Bei der Stellungnahme von Dr. med. E._______ vom 10. August
2010 handelt es sich um einen Bericht im Sinne von Art. 59 Abs. 2bis IVG,
dem nicht jegliche Aussen- oder Beweiswirkung abgesprochen werden
kann; vielmehr ist dieser ein entscheidrelevantes Aktenstück (vgl. hierzu
Urteil I 143/07 des BGer vom 14. September 2007 E. 3.3 mit Hinweisen;
vgl. auch Urteil I 694/05 des EVG vom 15. Dezember 2006 E. 5). Wie be-
reits dargelegt wurde (vgl. E. 2.6 hiervor), kann auf Stellungnahmen des
RAD resp. des medizinischen Dienstes nur unter der Bedingung abge-
stellt werden, dass sie den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen
an einen ärztlichen Bericht genügen und zudem die beigezogenen Ärzte
im Prinzip über die im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen
Qualifikationen verfügen. Dr. med. E._______ verfügt über einen Fach-
arzttitel in den medizinischen Disziplinen Onkologie und Hämatologie,
weshalb ihrer Stellungnahme volle Beweiskraft zukommen kann, wenn
die übrigen, von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung herausgearbei-
teten Kriterien erfüllt sind. Daran besteht im vorliegenden Fall kein Zwei-
fel.
3.2.2 Obwohl die Stellungnahme vom 10. August 2010 eher etwas knapp
ausgefallen ist, erfüllt sie die an den Beweiswert eines ärztlichen Berichts
gestellten Kriterien. Sie berücksichtigt einerseits die Leiden des Versi-
cherten und wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben, andererseits
sind die Beurteilung der medizinischen Situation und die Schlussfolge-
rungen nachvollziehbar begründet. Schliesslich steht die Stellungnahme
vom 10. August 2010 auch mit dem vom Onkologen Prof. Dr. med.
F._______ am 6. Juni 2010 verfassten Bericht im Einklang. Demnach
lässt sich der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers und des-
sen Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit im massgebli-
chen Verfügungszeitpunkt vom 8. November 2010 schlüssig und zuver-
lässig beurteilen (vgl. BGE 125 V 353 E. 3b/bb; vgl. zum Ganzen auch
E. 2.6 hiervor). Auf das Einholen von weiteren Berichten entsprechend
ausgebildeter Spezialärztinnen und –ärzte konnte unter diesen Umstän-
den verzichtet werden (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 122 V
157 E. 1d; SVR 2005 IV Nr. 8 S. 37 E. 6.2, 2003 AHV Nr. 4 S. 11
E. 4.2.1).
3.2.3 Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ab Juni
2008 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und ab April 2009 eine solche
von 70 % in sämtlichen Tätigkeiten aufweist, was letztendlich auch von
C-8673/2010
Seite 12
ihm selber nicht bestritten worden war. Vielmehr hatte er sich mit dem –
von der Vorinstanz aufgrund der vorstehend erwähnten Arztberichte auf
70 % veranschlagten – IV-Grad einverstanden erklären lassen. Seine
Rüge, die Rente sei bereits ab dem 1. Oktober 2008 zuzusprechen, ba-
siert denn auch nicht auf medizinischen Gründen resp. divergierenden
ärztlichen Beurteilungen, sondern insbesondere auf dem Umstand, dass
er ab 1. Oktober 2008 eine ausländische Rente erhält und er sich mit
dem von der Vorinstanz – ausgehend vom Anmeldedatum 16. April 2009
– festgelegten Rentenbeginn nicht einverstanden erklären konnte. Dies-
bezüglich ist Folgendes festzustellen:
4.
4.1 Wie vorstehend bereits dargelegt (vgl. E. 2.1 hiervor), bestimmt sich
der Rentenanspruch des Beschwerdeführers alleine aufgrund der
schweizerischen Bestimmungen. Wie die Vorinstanz vernehmlassungs-
weise zutreffend ausgeführt hatte, besteht für die rechtsanwendenden
Behörden in der Schweiz keine Bindung an die Feststellungen ausländi-
scher Versicherungsträger, Behörden und Ärzte bezüglich Invaliditätsgrad
und Anspruchsbeginn (vgl. BGE 130 V 253 E.4 und AHI 1996, S. 179;
vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E. 2). Vielmehr unterstehen auch aus dem
Ausland stammende Beweismittel der freien Beweiswürdigung des Ge-
richts (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6398/2009 vom
18. Mai 2012 E. 2.1 mit Hinweis auf Entscheid des Eidgenössischen Ver-
sicherungsgerichts [EVG, seit 1. Dezember 2007: BGer] vom 11. De-
zember 1981 i.S. D.; zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung vgl.
BGE 125 V 351 E. 3a). Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer
vom serbischen Sozialversicherungsträger mit Wirkung ab 1. Oktober
2008 eine IV-Rente zugesprochen erhalten hatte, kann er im Zusammen-
hang mit dem Anspruch auf eine schweizerische Rente nichts zu seinen
Gunsten ableiten.
4.2
4.2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 der Verwaltungsvereinbarung betreffend die
Durchführung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialver-
sicherung (Abgeschlossen am 5. Juli 1963; in Kraft getreten am 1. März
1964; SR 0.831.109.818.12; im Folgenden: Verwaltungsvereinbarung)
haben in Jugoslawien wohnhafte jugoslawische Staatsangehörige, die
Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen-
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und Invalidenversicherung erheben, ihr Gesuch bei der zuständigen Lan-
desanstalt einzureichen.
4.2.2 Es steht zweifelsfrei fest, dass sich der Beschwerdeführer auf dem
von der Schweizerischen Ausgleichskasse dem serbischen Sozialversi-
cherungsträger zur Verfügung gestellten Formular "YU/CH 4" angemeldet
hatte resp. Art. 4 Abs. 2 der Verwaltungsvereinbarung beachtet wurde. In
korrekter Anwendung von Art. 4 Abs. 3 und 4 der Verwaltungsvereinba-
rung vermerkte die Behörde in Belgrad als Eingangsdatum den 16. April
2009 und leitete das Gesuch an die Schweizerische Ausgleichskasse
weiter (act. 1).
Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass er sich am 10. September
2008 zum Leistungsbezug angemeldet hatte. Es besteht zwar die Mög-
lichkeit, dass er an diesem Datum Leistungen aus der serbischen Sozial-
versicherung beantragt hatte, was jedoch im vorliegenden Fall nicht von
Relevanz ist. Denn es bestehen keine Hinweise darauf, dass sich der Be-
schwerdeführer vor dem 16. April 2009 beim ausländischen Sozialversi-
cherungsträger angemeldet hatte. Da er den Beweis, dass bereits im
September 2008 eine Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen aus der
Schweiz bei der Landesanstalt in Serbien erfolgt war, nicht erbringen
konnte resp. kann, fällt der Entscheid gemäss höchstrichterlicher Recht-
sprechung zu seinen Ungunsten aus (vgl. zur Beweislast im Sozialversi-
cherungsrecht BGE 121 V 204 E. 6a, 117 V 261 E. 3b; RKUV 2003 U 485
S. 259 E. 5). Mit anderen Worten ist ohne weiteres davon auszugehen,
dass als Anmeldedatum der 16. April 2009 zu gelten hat und die Vorge-
hensweise der Vorinstanz nicht zu beanstanden ist.
5.
Aufgrund der Umstände, dass der Versicherungsfall nach dem 1. Januar
2008 eingetreten (vgl. E. 3.1 und 3.2 ff hiervor) resp. die einjährige ge-
setzliche Wartezeit erst im Juni 2009 abgelaufen war und die Anmeldung
nach dem 31. Dezember 2008 (vgl. E. 4.2.2 hiervor) eingereicht wurde,
ist das neue Recht in Form des Art. 29 Abs. 1 IVG (in der Fassung der
5. IV-Revision), wonach der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von
sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach
Art. 29 Abs. 1 ATSG entsteht (vgl. zum Ganzen E. 2.2 hiervor), anzuwen-
den. Aufgrund des Anmeldedatums vom 16. April 2009 und in Anwendung
von Art. 29 Abs. 1 IVG legte die Vorinstanz den Anspruchsbeginn somit in
korrekter Art und Weise auf den 1. Oktober 2009 fest.
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Zu keinen Beanstandungen Anlass gibt schliesslich auch der Umstand,
dass die Vorinstanz den IV-Grad durch einen Prozentvergleich ermittelte.
Da der Beschwerdeführer ab April 2009 im Falle der Verwertung der zu-
mutbaren Restarbeitsfähigkeit sowohl in der angestammten Tätigkeit als
auch in einer Verweistätigkeit kein rentenausschliessendes Invalidenein-
kommen von mehr als 30 % (vgl. E. 2.5 hiervor) des massgebenden Vali-
deneinkommens erzielen könnte und die Invalidität nach der allgemeinen
Methode des Einkommensvergleichs zu bemessen ist, ergibt bereits ein
Prozentvergleich, dass er eine rentenberechtigende Invalidität aufweist.
Unter diesen Umständen erübrigte sich die Durchführung eines (beziffer-
ten) Einkommensvergleichs (vgl. hierzu bspw. Entscheid I 816/05 des
EVG vom 7. Juni 2006, E. 4.3 mit Hinweisen; zur Zulässigkeit des Pro-
zentvergleichs siehe auch Urteil des BGer 9C_785/2009 vom 2. Dezem-
ber 2009 E. 2.2 mit Hinweisen auf BGE 114 V 310 E. 3a S. 312; 104 V
135 E. 2b S. 137).
6.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzuhal-
ten, dass sich die angefochtene Verfügung vom 8. November 2010 als
rechtens erweist, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde vom
10. Dezember 2010 abzuweisen ist.
7.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
7.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerde-
führer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese wer-
den auf Fr. 300.- festgesetzt und sind mit dem geleisteten Kostenvor-
schuss in gleicher Höhe zu verrechnen.
7.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundes-
behörde hat die obsiegende Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem unterliegenden Beschwerde-
führer ist entsprechend dem Verfahrensausgang keine Parteientschädi-
gung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrech-
net.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Roger Stalder
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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