Abtei lung II I
C-870/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . A p r i l 2 0 0 8
Richter Antonio Imoberdorf (Kammerpräsident),
Richter Andreas Trommer, Richter Bernard Vaudan,
Gerichtsschreiber Daniel Brand.
H._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf
S._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-870/2006
Sachverhalt:
A.
Am 16. August 2006 beantragte S._______ (geboren am [...] 1984,
Türkei) bei der Schweizer Botschaft in Ankara die Erteilung eines Ein-
reisevisums für die Dauer von drei Monaten. Als Zweck der be-
absichtigten Reise gab sie an, sie möchte gerne als Touristin die
Schweiz sehen und eine im Kanton Zürich wohnhafte Bekannte, die
Schweizer Bürgerin H._______ (Beschwerdeführerin), besuchen. Nach
formloser Verweigerung übermittelte die Schweizerische Vertretung
das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz.
B.
Nachdem die Migrationsbehörde des Kantons Zürich bei der Gastge-
berin ergänzende Auskünfte eingeholt und an das BFM weitergeleitet
hatte, wies die Vorinstanz das Einreisegesuch mit Verfügung vom
6. Oktober 2006 ab. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die
Gesuchstellerin stamme aus einer Region, aus welcher der Zuwande-
rungsdruck als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen und so-
ziokulturellen Verhältnisse bekannterweise nach wie vor stark anhalte.
Viele ihrer Landsleute versuchten, ihren Aufenthalt in der Schweiz
durch Ausschöpfung sämtlicher rechtlicher Mittel zu verlängern, um
sich so in Umgehung der bundesrätlichen Begrenzungsmassnahmen
eine vermeintlich bessere Zukunft aufzubauen. Der Gesuchstellerin
oblägen im Heimatland weder zwingende berufliche oder gesellschaft-
liche Verpflichtungen, noch familiäre Verantwortlichkeiten, die gegebe-
nenfalls Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr bieten könnten.
C.
Mit Verwaltungsbeschwerde vom 17. Oktober 2006 an das Eidgenössi-
sche Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) beantragt die Beschwer-
deführerin sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung
und die Erteilung des gewünschten Besuchervisums. Zur Begründung
bringt sie im Wesentlichen vor, im Herkunftsgebiet der Gesuchstellerin
sei es üblich, dass die Tochter bis zu ihrer Heirat bei ihren Eltern lebe.
Es stehe überhaupt nicht zur Debatte, dass sich eine junge und ledige
Frau ein eigenständiges Leben aufbaue. Eine Übersiedlung in die
Schweiz sei nur im Rahmen eines Familiennachzuges möglich.
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 16. November 2006 spricht sich die Vor-
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instanz für die Abweisung der Beschwerde aus und hält ergänzend
fest, die Eingeladene sei jung, unverheiratet und nicht berufstätig. Be-
reits die Tatsache, dass sie allein für drei Monate in ein völlig fremdes
Land zu reisen beabsichtige, widerspreche dem in der Beschwerde
vorgebrachten Einwand. Dies umso mehr, als bereits ein Bruder und
eine Schwester der Gesuchstellerin in Frankreich respektive Belgien
lebten.
E.
In ihrer Replik vom 23. November 2006 bzw. 8. Januar 2007 hält die
Beschwerdeführerin an ihren Anträgen und deren Begründung vollum-
fänglich fest und weist darauf hin, dass die Schwester der Eingelade-
nen infolge Heirat und Familiennachzug nach Belgien gekommen sei.
Die Gesuchstellerin selber, welche durchaus über gesellschaftliche
Verpflichtungen im Heimatland verfüge, habe nur deshalb von ihrer Fa-
milie die Erlaubnis zur Auslandreise erhalten, weil diese sie (die Gast-
geberin) sehr gut kennen würde und ausserdem Bekannte aus ihrer
Gegend hier lebten. Als Gastgeberin habe sie alle Auflagen seitens
des (kantonalen) Migrationsamtes erfüllt, einschliesslich der Verpflich-
tung, für die Wiederausreise ihres Gastes besorgt zu sein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einreisebewil-
ligung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
(Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2 Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Verwaltungsgerichtsgesetzes
bereits beim EJPD hängige Rechtsmittelverfahren werden vom Bun-
desverwaltungsgericht übernommen. Die Beurteilung erfolgt nach neu-
em Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Ver-
waltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt. Das Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts ist endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83
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Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
1.4 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 VwVG zur Beschwerde
legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).
2.
Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie
die dazugehörigen Ausführungsverordnungen in Kraft (u.a. die Verord-
nung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren
[VEV, SR 142.204]). Gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG bleibt auf Gesuche,
die vor dem Inkrafttreten des AuG eingereicht worden sind, das
bisherige Recht anwendbar. Die Beurteilung erfolgt somit noch nach
dem alten Recht. Einschlägig sind das Bundesgesetz vom 26. März
1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1
121, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Ziff. I des Anhangs zum
AuG) und die Verordnung vom 14. Januar 1998 über die Einreise und
Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern (aVEA, AS 1998 194,
zum vollständigen Quellennachweis vgl. Art. 39 VEV).
3.
3.1 Die Schweizerische Rechtsordnung gewährt grundsätzlich keinen
Anspruch auf Bewilligung der Einreise. Der Entscheid darüber ist –
vorbehältlich nachfolgend zu erörternder Hinderungsgründe – von der
Bewilligungsbehörde in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens zu
fällen (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 aANAG, Art. 9 Abs. 1 aVEA, PETER
UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: PETER UEBERSAX / PETER MÜNCH /
THOMAS GEISER / MARTIN ARNOLD (Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen
und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und So-
zialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143; URS BOLZ,
Rechtsschutz im Ausländer- und Asylrecht, Basel und Frankfurt a.M.
1990, S. 29 mit weiteren Hinweisen; PHILIP GRANT, La protection de la
vie familiale et de la vie privée en droit des étrangers, Basel usw.
2000, S. 24).
3.2 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die
Schweiz einen Pass und ein Visum, sofern sie nicht aufgrund beson-
derer Regelung von diesem Erfordernis ausgenommen sind (Art. 1 bis
5 aVEA). Um ein Visum zu erhalten, müssen Ausländerinnen und Aus-
länder die in Artikel 1 Absatz 2 aVEA aufgeführten Voraussetzungen
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erfüllen. Sie haben unter anderem Gewähr für eine fristgerechte Wie-
derausreise zu bieten (Art. 1 Abs. 2 Bst. c aVEA).
4.
4.1 Die Gesuchstellerin bedarf aufgrund ihrer Nationalität zur Einreise
in die Schweiz nebst dem Pass eines Visums. Die Vorinstanz verwei-
gerte die Erteilung eines solchen Visums mit der Begründung, die an-
standslose und fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinrei-
chend gesichert.
4.2 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss
ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Re-
gel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen
machen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu
würdigen.
4.3 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise
können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der Besu-
cherin oder des Besuchers ergeben.
In der Türkei sind auch heute noch breite Bevölkerungsschichten von
vergleichsweise schwierigen wirtschaftlichen und sozialen Lebensbe-
dingungen betroffen. Die Liberalisierungspolitik der letzten Jahrzehnte
hat dem Land zwar ein rasches Wirtschaftswachstum, aber ebenso
eine zunehmend ungleiche Einkommensverteilung beschert. Daran hat
sich auch nach der schweren Wirtschafts- und Finanzkrise im Jahre
2001 nichts Wesentliches geändert; das seither wieder zu beobachten-
de Wirtschaftswachstum hat der breiten Bevölkerungsmehrheit weder
mehr Beschäftigung bzw. Einkommen noch grössere Konsummöglich-
keiten gebracht. Insbesondere die unteren Bevölkerungsschichten le-
ben weiterhin am Rande des Existenzminimums. Der jahrelange innen-
politische Konflikt in den Kurdengebieten im Südosten und Osten und
die damit einhergehenden Probleme haben zu einer massiven und an-
haltenden Landflucht der Bevölkerung in die grösseren Städte der Re-
gion sowie in die westlichen Gebiete des Landes geführt, was wieder-
um eine Zunahme der Arbeitslosenquote und der ganzen damit ver-
bundenen sozialen Problematik nach sich zieht. In den Kurdengebie-
ten ist der Notstand zwar seit November 2002 aufgehoben. Trotz wie-
derholter Ausrufung der einseitigen Waffenruhe durch die PKK kommt
es jedoch weiterhin zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen
der Untergrundorganisation und türkischen Sicherheitskräften. Obwohl
die Türkei bereits seit längerer Zeit der Europäischen Menschen-
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rechtskonvention beigetreten ist, bestehen nach wie vor Defizite in den
Bereichen der Meinungsfreiheit, der kulturellen Rechte, der Gewerk-
schaftsrechte und der Religionsfreiheit (Quelle: www.auswaertiges-
, Länder- und Reiseinformationen > Türkei > Wirtschaft [Stand
November 2007, besucht am 17. April 2008]).
Die Verhältnisse in der Türkei widerspiegeln sich in einer anhaltend
hohen Emigrationsrate. Die Bereitschaft, das Land auf der Suche nach
besseren Lebensbedingungen zu verlassen, wird erfahrungsgemäss
dort noch begünstigt, wo bereits Verwandte oder Bekannte im Ausland
leben und entsprechend ein minimales soziales Beziehungsnetz vor-
handen ist. Im Falle der Schweiz führen diese Verhältnisse angesichts
der strengen ausländerrechtlichen Zulassungsregelung nicht selten zu
unerwünschten Umgehungsmechanismen. So haben hier beispielswei-
se im Jahre 2007 621 türkische Staatsangehörige um Asyl ersucht. In
der Statistik der Asylgesuche nach Nationen steht die Türkei damit an
vierter Stelle. Die Problematik liegt dabei nicht so sehr in der Tatsache,
dass überhaupt Asylgesuche gestellt werden, als vielmehr darin, dass
diese Gesuche regelmässig nicht aus dem Ausland, sondern nach ille-
galer oder sonst wie erwirkter Einreise in der Schweiz eingereicht wer-
den. Umgehungsmechanismen sind aber auch insofern gang und
gäbe, als nach erfolgter Einreise mit einem Visum, trotz gegenteiliger
Zusicherungen, Verlängerungsgesuche gestellt werden oder versucht
wird, den Aufenthalt auf eine ganz andere ausländerrechtliche Grund-
lage abzustützen.
4.4 Bei der Risikoanalyse sind aber nicht nur solch allgemeine Um-
stände und Erfahrungen, sondern auch, wie oben erwähnt, sämtliche
Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt
einem Gesuchsteller oder einer Gesuchstellerin im Heimatstaat bei-
spielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre
Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine
anstandslose Wiederausreise begünstigen. Andererseits muss bei Ge-
suchstellern, die in der Heimat keine der erwähnten Verpflichtungen
haben, die sie von einer möglichen Emigration abhalten könnten, auf-
grund entsprechender Erfahrungen das Risiko eines fremdenpolizeilich
nicht vorschriftsgemässen Verhaltens (nach bewilligter Einreise zu ei-
nem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden.
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5.
5.1 Bei der Eingeladenen handelt es sich um eine 24-jährige, unver-
heiratete Frau, welche – als Hausfrau – keiner geregelten Erwerbstä-
tigkeit nachgeht und somit beruflich nicht in der Arbeitswelt integriert
ist. Die Beschwerdeführerin verweist hingegen auf das intakte familiäre
Umfeld der Gesuchstellerin und betont deren (nicht näher bezeichne-
te) gesellschaftliche Verpflichtungen im Heimatland. Dieses Argument
vermag nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts schon deshalb
nicht zu überzeugen, weil der Umstand, dass gleich eine dreimonatige
Landesabwesenheit geplant ist, nicht ohne weiteres darauf schliessen
lässt, die Präsenz der Eingeladenen sei für die Belange ihrer Familie
unverzichtbar; aufgrund der Aktenlage ist vielmehr davon auszugehen,
die allenfalls von ihr geleistete Unterstützung in Familie und Haushalt
könne durchaus für längere Zeit auch auf andere Weise sichergestellt
werden.
Insofern darf bezweifelt werden, dass der Gesuchstellerin im Heimat-
land zwingende Verpflichtungen obliegen, die sie ernsthaft von einer
Emigration abzuhalten vermöchten, zumal laut Angaben der Be-
schwerdeführerin weitere Bekannte aus der Gegend der Eingeladenen
in der Schweiz leben sollen. Überdies gilt es der Tatsache Rechnung
zu tragen, dass bereits ein Bruder sowie eine Schwester der Gesuch-
stellerin nach Westeuropa übersiedelt sind, woraus – wie die Vorin-
stanz in ihrer Vernehmlassung zu Recht festgehalten hat – auf einen
konkreten Migrationswillen im nächsten Umfeld der Gesuchstellerin
geschlossen werden kann. Vor diesem Hintergrund kann der Einwand
der Rekurrentin, wonach es in der Herkunftsregion der Gesuchstellerin
nicht üblich sei, dass sich eine junge und ledige Frau ein eigenständi-
ges Leben im Ausland aufbaue, nicht ausschlaggebend sein. Im Übri-
gen hegte auch die Schweizerische Vertretung in Ankara, welche mit
den sozialen, wirtschaftlichen und politischen Verhältnissen im Her-
kunftsstaat der Eingeladenen gut vertraut ist und sich somit durchaus
ein Bild der Einreisewilligen machen kann, grosse Bedenken bezüglich
der anstandslosen Wiederausreise und verweigerte formlos die Einrei-
sebewilligung.
5.2 Nach dem Gesagten durfte die Vorinstanz daher zu Recht davon
ausgehen, die Wiederausreise der Gesuchstellerin sei im Sinne der
massgeblichen Bestimmungen nicht gesichert. Zwar lässt sich diese
Einschätzung nicht zu einer gesicherten Feststellung verdichten; sie
reicht aber aus, um die Erteilung eines Einreisevisums – auf das, wie
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erwähnt, kein Rechtsanspruch besteht – abzulehnen. Die Gastgeber
können zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit
dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Verhaltens des
Gastes garantieren. Denn eine Garantie für die rechtzeitige Rückreise
ist trotz bester und ehrlicher Absichten nicht möglich bzw. rechtlich
nicht durchsetzbar (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-2341/2006 vom 7. August 2007 E. 6). Wie bereits mehrfach betont,
ist bei der Beurteilung von Einreisebegehren in erster Linie auf die
persönlichen Verhältnisse der eingeladenen Personen – und nicht der
Gastgeber – abzustellen. Der (durchaus verständliche) Wunsch der
Beschwerdeführerin, sich für die ihr in der Türkei erwiesene Gast-
freundschaft zu revanchieren, hat demnach in den Hintergrund zu tre-
ten.
6.
Aus diesen Gründen ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorin-
stanz das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der geltenden Be-
stimmungen entsprechend gewichtete und der Gesuchellerin die Ein-
reise verweigerte. Die angefochtene Verfügung verletzt daher Bundes-
recht nicht. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und voll-
ständig festgestellt, und die Vorinstanz hat das ihr zustehende Ermes-
sen pflichtgemäss und zutreffend gehandhabt (Art. 49 VwVG). Die Be-
schwerde ist demzufolge abzuweisen.
7.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die unterliegende
Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfah-
renskosten sind auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3
Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem am 30. Oktober 2006 geleisteten Kos-
tenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
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- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour)
- das Migrationsamt des Kantons Zürich
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