B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-870/2017
Ur t e i l vom 3 1 . J u l i 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter David Weiss,
Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien
A._______, (Österreich),
vertreten durch Ernst Michael Lang, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenanspruch,
Nichteintretensverfügung vom 4. Januar 2017.
C-870/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der 1964 geborene, in seiner Heimat Österreich wohnhafte A._______ (im
Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) war von Beruf Kraftfah-
rer. Am 22. Juni 2010 meldete er sich bei der österreichischen Pensions-
versicherungsanstalt erstmals zum Bezug von Leistungen der schweizeri-
schen Invalidenversicherung (IV) an (Akten [im Folgenden: act.] der Invali-
denversicherungs-Stelle für Versicherte im Ausland [im Folgenden: IVSTA
oder Vorinstanz] 1, 17 und 19 S. 2). Nach Vorliegen medizinischer Doku-
mente (act. 3 bis 6) resp. des unfallchirurgischen Gesamtgutachtens vom
21. Juli 2010 (act. 7), in welchem unter anderem die Diagnosen einer Im-
plantation einer Kniegelenkstotalendoprothese links bei einem Zustand
nach einer Gonarthrose (13. April 2010), einer Bewegungseinschränkung
durch das obere Sprunggelenk links und von chronischen Beschwerden im
Bereich der Lendenwirbelsäule gestellt wurden, wies die Pensionsversi-
cherungsanstalt am 19. August 2010 den Antrag auf Zuerkennung der In-
validitätspension mangels Invalidität ab (act. 8). Nachdem der Versicherte
die mit Schreiben vom 8. Dezember 2010 (act. 11) verlangten Unterlagen
auch nach durchgeführtem Mahn- und Bedenkzeitverfahren (act. 15 bis 17)
nicht vollständig eingereicht hatte, erliess die IVSTA am 27. April 2011 eine
Verfügung, mit welcher sie auf dieses Leistungsgesuch nicht eintrat
(act. 18). Dieser Entscheid erwuchs – soweit aus den Akten ersichtlich –
unangefochten in Rechtskraft.
B.
Mit Datum vom 17. Januar 2013 meldete sich der Versicherte bei der ös-
terreichischen Pensionsversicherungsanstalt erneut zum Leistungsbezug
an (act. 19 und 20). Nach Vorliegen unter anderem der Fragebögen für den
Arbeitgeber und den Versicherten (act. 27) sowie zweier von der Pensions-
versicherungsanstalt veranlassten Gutachten (act. 30 und 31) wurde der
Antrag auf Gewährung einer Invaliditätspension in Ermangelung einer In-
validität per Stichtag 1. Februar 2013 abgelehnt (act. 32). Nach einer Stel-
lungnahme von Dr. med. B._______, Facharzt für Allgemeine Medizin, vom
medizinischen Dienst der IV vom 11. Juli 2013 (act, 34) und der am 7. resp.
8. August 2013 erfolgten Bemessung der Invalidität nach der sog. allge-
meinen Methode des Einkommensvergleichs (act. 35) erliess die IVSTA
am 9. August 2013 einen Vorbescheid, mit welchem sie dem Versicherten
bei einem Invaliditätsgrad von 27 % die Abweisung des Rentenbegehrens
ins Aussicht stellte (act. 36). Nachdem sich der Versicherte hierzu nicht
hatte vernehmen lassen, erliess die IVSTA am 9. Oktober 2013 eine dem
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Seite 3
Vorbescheid vom 9. August 2013 im Ergebnis entsprechende Verfügung
(act. 37). Dieser Entscheid wurde gemäss Aktenlage ebenfalls unange-
fochten rechtskräftig.
C.
Am 18. April 2016 erfolgte seitens des Versicherten eine weitere Neuan-
meldung über den österreichischen Sozialversicherungsträger (act. 38 bis
40). In Kenntnis medizinischer Dokumente aus Österreich (act. 48 bis 53),
unter anderem eines orthopädischen Gutachtens vom 15. Juli 2016
(act. 54), gab Dr. med. C._______, Facharzt für Allgemeine Medizin, vom
IV-internen medizinischen Dienst am 14. August 2016 eine Stellungnahme
ab (act. 58). Gestützt darauf teilte die Vorinstanz dem Versicherten mit Vor-
bescheid vom 18. August 2016 mit, er habe nicht glaubhaft machen kön-
nen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erhebli-
chen Weise geändert habe, weshalb sie nicht in der Lage sei, das neue
Gesuch zu prüfen (act. 59). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren
(act. 62 bis 68, 71 bis 81) erliess die Vorinstanz am 4. Januar 2017 eine
Verfügung, mit welcher sie auf die Neuanmeldung vom 18. April 2016 nicht
eintrat (act. 82).
D.
Hiergegen liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Ernst Mi-
chael Lang, beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 8. Februar
2017 Beschwerde erheben und beantragen, 1.) es sei die Verfügung vom
4. Januar 2017 aufzuheben und eine angemessene Invalidenrente rück-
wirkend per 1. Mai 2016 zu gewähren. 2.) Eventualiter sei die Verfügung
vom 4. Januar 2017 aufzuheben und es sei ihm eine nach Einholung von
fachärztlichen Gutachten in den Fachbereichen der Orthopädie, Neurolo-
gie und Inneren Medizin durch von staatlichen Behörden unabhängige
fachärztliche Gutachter zu beziffernde IV-Rente von mindestens einer Vier-
telsrente zuzusprechen. 3.) Eventualiter sei die Sache mit der Auflage, eine
stationäre polydisziplinäre medizinische Untersuchung (insbesondere in
den Fachbereichen der Orthopädie, Neurologie und Inneren Medizin)
durch von staatlichen Behörden unabhängige Gutachter durchführen zu
lassen, zur Festlegung einer IV-Rente an die Vorinstanz zurückzuweisen,
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) (act. im Be-
schwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1).
Zur Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, aus den beiden Ge-
samtgutachten der Pensionsversicherungsanstalt vom 14. März 2013 und
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Seite 4
13. Juli 2016 sei ersichtlich, dass sich der Gesundheitszustand des Be-
schwerdeführers in den letzten drei Jahren in erheblicher Weise ver-
schlechtert habe. Die Zahl der Krankheitsbilder sei von zwei auf fünf ange-
stiegen und habe sich daher mehr als verdoppelt. Darüber hinaus habe die
Pensionsversicherungsanstalt dem Beschwerdeführer aufgrund des
neuen Gutachtens eine Invalidenrente zugesprochen, was ein massgebli-
cher Hinweis darauf sei, dass sich der Gesundheitszustand in erheblicher
Weise verschlechtert habe. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer
noch weitere aktuelle Unterlagen an die IVSTA übermittelt, aus denen klar
ersichtlich sei, dass er an der seltenen Krankheit „Ochronose“ leide. Auf-
grund dieser sei die Wirbelsäule des Beschwerdeführers zwischenzeitlich
derart geschädigt, dass eine Operation kaum mehr möglich sei, und als
Folge dieser Krankheit leide er auch im Rücken unter massiven Beschwer-
den und habe starke Schmerzen in der linken Schulter, im Becken und in
den Kniegelenken. Die Feststellungen der IVSTA seien offensichtlich un-
richtig. Indem diese keine neuerliche Prüfung der Anmeldung vorgenom-
men habe, sei Bundesrecht verletzt worden. Weiter sei der Vorinstanz eine
Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vorzuwerfen. Diese habe das
erneute Leistungsbegehren nicht ausreichend geprüft und die notwendigen
Abklärungen nicht vorgenommen. Da in Bezug auf die Arbeitsunfähigkeit
in der bisherigen Tätigkeit zumindest im Umfang von 70 % Einigkeit be-
stehe, sei in medizinischer Hinsicht vornehmlich die Arbeitsunfähigkeit in
einer leidensangepassten Tätigkeit und im Aufgabenbereich Haushalt zu
prüfen. Die Vorinstanz habe den Anforderungen an eine Haushaltabklä-
rung in keiner Weise entsprochen, und die Einschränkungen des Be-
schwerdeführers im Haushalt seien ebenfalls nicht ausreichend abgeklärt
worden. Schliesslich habe die Vorinstanz den Anspruch auf rechtliches Ge-
hör verletzt, indem sie weder die vom Beschwerdeführer eingereichten Un-
terlagen angemessen geprüft noch dem Beschwerdeführer die neuerliche
Stellungnahme des ärztlichen Dienstes zugestellt und ihre Verfügung hin-
reichend begründet habe.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Februar 2017 wurde der Beschwerdefüh-
rer – unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Nichteintreten auf die Be-
schwerde) – aufgefordert, bis am 7. März 2017 einen Kostenvorschuss von
Fr. 800.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten (B-
act. 2 und 3); dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer am 1. März
2017 nach (B-act. 4).
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Seite 5
F.
Nachdem der Beschwerdeführer im Rahmen der beschwerdeergänzenden
Eingabe vom 1. März 2017 weitere Unterlagen hatte nachreichen lassen
(B-act. 5) und diese der Vorinstanz mit prozessleitender Verfügung vom
7. März 2017 übermittelt worden waren (B-act. 6), ging am 12. Mai 2017
beim Bundesverwaltungsgericht die Vernehmlassung der Vorinstanz vom
9. Mai 2017 ein (B-act. 7).
Darin beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde, soweit
darauf einzutreten sei. Zur Begründung führte sie zusammengefasst aus,
auf den Antrag auf Zusprechung einer IV-Rente sowie auf Einholung von
medizinischen Gutachten sei nicht einzutreten. Der Streitgegenstand be-
schränke sich lediglich auf die Frage, ob die IVSTA auf das neuerliche Ge-
such des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten sei. Des Weiteren
seien für die Invaliditätsbemessung allein die schweizerischen Rechtsnor-
men massgeblich. Der ärztliche Dienst sei am 14. August 2016 zum
Schluss gekommen, dass sich der Zustand des Versicherten seit der letz-
ten Stellungnahme des ärztlichen Dienstes am 11. Juli 2013 nicht verändert
habe. Auch die mit den Einwendungen eingereichten neuen medizinischen
Unterlagen seien vom ärztlichen Dienst am 3. und 17. Dezember 2016
überprüft worden. Dieser sei abermals zum Schluss gekommen, dass sich
der Zustand des Versicherten seit der letzten Stellungnahme vom 11. Juli
2013 nicht verändert habe. Ebenfalls seien die anlässlich der Beschwerde
resp. Beschwerdeergänzung eingereichten medizinischen Unterlagen dem
medizinischen Dienst zur erneuten Stellungnahme unterbreitet worden.
Dieser habe abermals bestätigt, dass durch die mit dem neuen Gesuch
vorgelegten medizinischen Unterlagen keine für den Anspruch erheblichen
Änderungen glaubhaft gemacht worden seien. Unter diesen Umständen
zielten die beschwerdeweise erhobenen Rügen der Verletzung des Unter-
suchungsgrundsatzes sowie der unrichtigen und unvollständigen Erhe-
bung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ins Leere. Im
Rahmen der Prüfung der Eintretensfrage habe sich die IV-Stelle auf die
Prüfung der vom Versicherten vorgelegten Unterlagen beschränken dür-
fen. Schliesslich sei das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht
verletzt worden.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 16. Juni 2017 wies die Instruktionsrichterin
den Antrag des Beschwerdeführers auf Sistierung des vorliegenden Be-
schwerdeverfahrens C-870/2017 ab und hiess das Fristerstreckungsge-
such vom 12. Juni 2017 gut; der Beschwerdeführer erhielt Gelegenheit,
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Seite 6
innert Frist eine Replik und entsprechende Beweismittel einzureichen (B-
act. 9 bis 11).
H.
Im Rahmen der Replik vom 11. August 2017 liess der Beschwerdeführer
zahlreiche medizinische Dokumente, den Bescheid der Pensionsversiche-
rungsanstalt vom 15. Mai 2013 sowie die Kostennote vom 9. August 2017
einreichen und (sinngemäss) an seinen Rechtsbegehren festhalten (B-act.
12).
Zur Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, das Leistungsge-
such vom 17. Januar 2013 sei mit Verfügung vom 9. Oktober 2013 abge-
wiesen worden. Erst am 18. April 2016 habe der Beschwerdeführer das
nächste Leistungsgesuch eingereicht. Aufgrund dieses grossen zeitlichen
Abstands seien an die Glaubhaftmachung keine hohen Anforderungen zu
stellen. Der Beschwerdeführer habe für den geltend gemachten rechtser-
heblichen Umstand, dass sich sein Gesundheitszustand in massgeblicher
Weise verschlechtert habe, ausreichende Anhaltspunkte dargelegt und
entsprechende Beweise vorgelegt. Aufgrund des Sachverständigengut-
achtens des Bundessozialamts, Landesstelle D._______, vom 10. Sep-
tember 2014 liege ein zusätzlicher Anhaltspunkt dafür vor, dass sich der
Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert
habe. Die Veränderung an der Wirbelsäule sei auch aus den Röntgenbil-
dern, welche der IVSTA bereits übermittelt worden seien, ersichtlich. Die
Vorinstanz hätte die Pflicht gehabt, das Leistungsgesuch allseitig zu prü-
fen. Diese sei von einem unrichtigen Beweismass im Sinne zu hoher Be-
weisanforderungen ausgegangen. Es liege eine Verletzung der Beweis-
würdigungsregeln vor, was zur Folge habe, dass der IVSTA eine unvoll-
ständige Sachverhaltsabklärung vorzuwerfen sei. Deren Feststellung, dass
nicht glaubhaft gemacht worden sei, dass sich der Grad der Invalidität in
einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert habe, beruhe somit auf
einer Verletzung von Bundesrecht.
I.
In ihrer Duplik vom 12. September 2017 verwies die Vorinstanz auf die
Stellungnahme von Dr. med. C._______ vom 8. September 2017 und be-
antragte die Abweisung der Beschwerde. Weiter wies sie darauf hin, dass
in den neu eingereichten Beilagen weder die Originalausdrucke der Rönt-
genbilder vom 29. Oktober 2015 noch diejenigen vom 18. Mai 2016, son-
dern lediglich die Aufnahmen vom 20. Februar 2017 vorhanden gewesen
seien (B-act. 14).
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J.
Nachdem der Schriftenwechsel mit prozessleitender Verfügung vom
15. September 2017 abgeschlossen worden war (B-act. 15), reichte der
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Rahmen der Eingabe vom
22. September 2017 originale Röntgenbilder vom 29. Oktober 2015 ein
und ersuchte um Abklärung des Verbleibens der Original-Röntgenbilder
vom 18. Mai 2016 (B-act. 16).
K.
In der Folge gingen mit prozessleitender Verfügung vom 29. September
2017 ein Doppel der Eingabe des Beschwerdeführers vom 22. September
2017 inkl. der Röntgenaufnahmen vom 29. Oktober 2015 und 18. Mai 2016
im Original an die Vorinstanz; diese erhielt die Möglichkeit, innert Frist eine
ergänzende Stellungnahme einzureichen und die Röntgenaufnahmen zu
retournieren (B-act. 18); am 4. Oktober 2017 gingen die Röntgenbilder vom
20. Februar 2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein (B-act. 19).
L.
In ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 12. Oktober 2017 verwies die
Vorinstanz auf den Bericht von Dr. med. C._______ vom 10. Oktober 2017
und beantragte erneut die Abweisung der Beschwerde (B-act. 20).
M.
Nachdem der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in seiner Triplik vom
5. Januar 2018 die Sistierung des Beschwerdeverfahrens und eventualiter
Fristverlängerung beantragt hatte (B-act. 24), hiess die Instruktionsrichte-
rin mit prozessleitender Verfügung vom 10. Januar 2018 dieses Fristerstre-
ckungsgesuch gut und erstreckte die Frist zur Einreichung einer Triplik bis
zum 30. April 2018 (B-act. 25).
N.
Im Rahmen der Triplik vom 30. April 2018 liess der Beschwerdeführer seine
Anträge aufrechterhalten und weitere ergänzende Ausführungen machen
(B-act. 26).
O.
Mit prozessleitender Verfügung vom 3. Mai 2018 gingen ein Doppel der
Triplik vom 30. April 2018 inkl. Beilagen sowie zwei DVD’s zur Kenntnis-
nahme an die Vorinstanz; diese erhielt Gelegenheit, innert Frist eine
Quadruplik einzureichen und die DVD’s zu retournieren (B-act. 27).
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Seite 8
P.
In ihrer Quadruplik vom 15. Mai 2018 brachte die Vorinstanz einen Verweis
auf die Stellungnahme von Dr. med. C._______ vom 12. Mai 2018 an und
hielt weiterhin an der beantragten Abweisung der Beschwerde fest (B-act.
28).
Q.
Mit prozessleitender Verfügung vom 18. Mai 2018 wurde der Schriften-
wechsel abgeschlossen (B-act. 29).
R.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften und Beweis-
mittel der Parteien ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwä-
gungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den an-
fechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch
Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die In-
validenversicherung [IVG, SR 831.20]). Eine Ausnahme, was das Sachge-
biet angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG).
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen
Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Ok-
tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmun-
gen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversiche-
rungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungs-
gesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG
auf die IV anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrück-
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Seite 9
lich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. In formellrechtlicher Hinsicht fin-
den nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln mangels an-
derslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechts-
sätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Gel-
tung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 22a
in Verbindung mit Art. 60 ATSG und Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG).
Als Adressat der angefochtenen Nichteintretensverfügung vom 4. Januar
2017 (act. 82) ist der Beschwerdeführer besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 48
Abs. 1 VwVG). Nachdem der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wor-
den ist (B-act. 4), ergibt sich zusammenfassend, dass sämtliche Prozess-
voraussetzungen erfüllt sind. Auf die Beschwerde ist daher grundsätzlich
einzutreten (vgl. E. 1.4.2 hiernach).
1.4
1.4.1 Anfechtungsobjekt bildet der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz
vom 4. Januar 2017. Mit Blick auf das Rechtsbegehren des Beschwerde-
führers, es sei diese Verfügung aufzuheben, ist streitig und zu prüfen, ob
die Vorinstanz zu Recht auf die Neuanmeldung vom 18. April 2016 nicht
eingetreten ist.
1.4.2 Hinsichtlich der beantragten Invalidenrente rückwirkend per 1. Mai
2016 (Hauptantrag [Ziffer 1]) und der Anträge auf Einholung von fachärzt-
lichen Gutachten und der Zusprache von mindestens einer Viertelsrente
(Eventualantrag [Ziffer 2]) sowie der Rückweisung an die Vorinstanz mit
der Auflage, eine stationäre polydisziplinäre medizinische Begutachtung zu
veranlassen (Eventualantrag [Ziffer 3]), ist festzuhalten, dass der mit der
angefochtenen Verfügung umschriebene Anfechtungsgegenstand nicht
nur den Ausgangspunkt, sondern auch den Rahmen und die Begrenzung
des Streitgegenstandes des Verfahrens bildet. Über diejenigen Punkte,
welche von der Vorinstanz nicht verfügungsweise entschieden wurden,
kann das Bundesverwaltungsgericht daher grundsätzlich nicht urteilen
(vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 mit Hinweisen). Nicht Gegenstand des vorlie-
genden Beschwerdeverfahrens ist somit die Frage, ob und in welchem Um-
fang der Beschwerdeführer zu begutachten ist und ob er Anspruch auf eine
Invalidenrente hat; darüber wird die Vorinstanz im Rahmen der materiellen
Prüfung der Neuanmeldung im Verwaltungsverfahren zu befinden haben.
Soweit der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren eine
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Seite 10
Begutachtung sowie eine Invalidenrente beantragt hat, kann darauf nach
dem Dargelegten unter Hinweis auf das diesbezüglich fehlende Anfech-
tungsobjekt nicht eingetreten werden.
1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
1.6 Das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ist vom Untersuchungs-
grundsatz beherrscht (Art. 43 ATSG). Danach hat die Verwaltung und im
Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und
vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser
Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet zum einen sein
Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (Art. 28 ff. ATSG; BGE
125 V 195 E. 2, BGE 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). Im Sozialversi-
cherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz
nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwie-
genden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines be-
stimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Ge-
richt hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen
möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE
126 V 360 E. 5b, 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen).
2.
Im Folgenden sind die weiteren, im vorliegenden Verfahren im Wesentli-
chen anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen.
2.1 Der Beschwerdeführer verfügt über die österreichische Staatsbürger-
schaft und wohnt in der Republik Österreich, so dass vorliegend das am
1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft ande-
rerseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkom-
men, im Folgenden: FZA, SR 0.142.112.681) anwendbar ist (Art. 80a IVG
in der Fassung gemäss Ziff. I 4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember
2001 betreffend die Bestimmungen über die Personenfreizügigkeit im Ab-
kommen zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der EFTA, in
Kraft seit 1. Juni 2002). Das Freizügigkeitsabkommen setzt die verschie-
denen bis dahin geltenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweize-
rischen Eidgenossenschaft und den einzelnen Mitgliedstaaten der Europä-
ischen Union insoweit aus, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird
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Seite 11
(Art. 20 FZA). Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen
Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Mit-
glieder der Vertragsstaaten zu gewährleisten.
Mit Blick auf den Verfügungszeitpunkt (4. Januar 2017) finden vorliegend
die am 1. April 2012 in Kraft getretenen und per 1. Januar 2015 revidierten
Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Si-
cherheit (SR 0.831.109.268.1, inkl. Änderungen per 1. Januar 2015) sowie
(EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung
der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der
sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.11, inkl. Änderungen per 1. Januar
2015) Anwendung. Gemäss Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ha-
ben Personen, für die diese Verordnung gilt, sofern (in dieser Verordnung)
nichts anderes bestimmt ist, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund
der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen die-
ses Staates.
2.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass-
geblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts-
folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1).
Im vorliegenden Verfahren finden demnach jene Vorschriften Anwendung,
die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 4. Januar 2017 in Kraft
standen (so auch die Normen der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen
Fassung des IVG vom 18. März 2011 [6. IV-Revision]); weiter aber auch
solche, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die
aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche
von Belang sind.
2.3 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verwei-
gert, so wird auf eine Neuanmeldung nur dann eingetreten, wenn die ver-
sicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität seither
in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Art. 87
Abs. 2 und 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Ja-
nuar 1961 [IVV; SR 831.201] in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 ATSG; vgl.
hierzu BGE 130 V 343 E. 3.5.3). Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, tritt
die Verwaltung auf das Gesuch nicht ein und eröffnet dies durch Nichtein-
tretensverfügung (BGE 109 V 108 E. 2b). Ist dagegen in einem für die Ren-
tenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum eine Änderung glaubhaft
gemacht, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das Gesuch einzutreten und
C-870/2017
Seite 12
in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht allseitig zu prüfen, ob die vom Ver-
sicherten glaubhafte Veränderung des Invaliditätsgrades tatsächlich einge-
treten ist (vgl. BGE 117 V 198 E. 4b).
2.4 Mit der Bestimmung von Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV soll verhindert wer-
den, dass sich die Verwaltung nach vorausgegangener rechtskräftiger
Rentenverweigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher
begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden
Rentengesuchen befassen muss (BGE 130 V 64 E. 5.2.3, 125 V 410 E. 2b
und 117 V 198 E. 4b). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist
es in erster Linie Sache der versicherten Person selbst, substanzielle An-
haltspunkte für eine allfällige neue Prüfung des Leistungsanspruches dar-
zulegen (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 und Urteil des BGer 8C_844/2012 vom
5. Juni 2013 E. 3). In diesem Verfahrensstadium gilt demnach der Unter-
suchungsgrundsatz atypischerweise nicht. Vielmehr wird der versicherten
Person für das Eintreten auf eine Neuanmeldung eine Behauptungs- und
Beweisführungslast auferlegt (URS MÜLLER, Das Verwaltungsverfahren in
der Invalidenversicherung, Bern 2010, § 21 Rz. 955 mit Hinweis auf BGE
130 V 68 E. 5.2.5 und BGE 117 V 198). Es sind dabei grundsätzlich alleine
die von der Versicherten Person im Verwaltungsverfahren eingereichten
medizinischen Unterlagen zu prüfen (Urteil des BGer 8C_264/2012 vom
4. Juli 2012 E. 2).
2.5 Unter Glaubhaftmachung ist nicht der Beweis nach dem im Sozialver-
sicherungsrecht allgemein massgebenden Grad der überwiegenden Wahr-
scheinlichkeit zu verstehen. Die Beweisanforderungen sind vielmehr her-
abgesetzt, indem nicht im Sinne eines vollen Beweises die Überzeugung
der Verwaltung begründet zu werden braucht, dass seit der letzten, rechts-
kräftigen Entscheidung tatsächlich eine relevante Änderung eingetreten ist.
Es genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachum-
stand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus
noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde
sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Bei der Prüfung der
Frage, ob die Vorbringen der versicherten Person glaubhaft sind, berück-
sichtigt die Verwaltung unter anderem, ob seit der rechtskräftigen Erledi-
gung des letzten Rentengesuches lediglich kurze oder schon längere Zeit
vergangen ist; je nachdem sind an das Glaubhaftmachen einer Änderung
des rechtserheblichen Sachverhalts höhere oder weniger hohe Anforde-
rungen zu stellen (Urteile des BGer 9C_688/2007 vom 22. Januar 2008
E. 2.2 und 9C_286/2009 vom 28. Mai 2009 mit Hinweis auf BGE 109 V 262
C-870/2017
Seite 13
E. 3). Bereits ab einer Zeitspanne von 15 Monaten dürfen nach der bun-
desgerichtlichen Praxis keine allzu hohen Anforderungen an die Glaubhaft-
machung gestellt werden (BGE 130 V 64 E. 6.2). Insofern steht der Ver-
waltung ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grund-
sätzlich zu respektieren hat. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung,
wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente
(oder deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend gemachten Um-
stände als richtig erweisen sollten (SVR 2003 IV Nr. 25 S. 76 E. 2.2 und
2.3, 2002 IV Nr. 10 S. 25 E. 1c/aa).
3.
Betreffend die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verletzung des
rechtlichen Gehörs resp. der Begründungspflicht ist vorab Folgendes fest-
zuhalten:
3.1 Die Verfügungen sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Par-
teien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 ATSG). Die Begründungspflicht
ist wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne
von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101). Sie soll verhindern, dass sich
die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen
ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten.
Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die
Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild ma-
chen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen
genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf
welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie
sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem recht-
lichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die
für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 136 I
229 E. 5.2, 124 V 180 E. 1a).
3.2 In der angefochtenen Verfügung vom 4. Januar 2017 führte die Vor-
instanz aus, die Einwendungen sowie die eingereichten Unterlagen seien
dem ärztlichen Dienst zur Stellungnahme unterbreitet worden. Auch auf-
grund der aktuell vorliegenden Unterlagen werde nicht glaubhaft gemacht,
dass sich der Gesundheitszustand in einer für den Anspruch erheblichen
Weise geändert habe, weshalb die Vorinstanz nach wie vor nicht auf das
Gesuch eintreten könne (act. 82). Mit Blick auf die vorstehend erwähnte
höchstrichterliche Rechtsprechung kann sich die Vorinstanz zwar auf die
C-870/2017
Seite 14
für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Die Begrün-
dung der Vorinstanz genügt jedoch diesen Anforderungen nicht. Diese
hätte zumindest kurz darlegen müssen, von welchem unveränderten Zu-
stand sie ausgeht, oder sie hätte alternativ die beiden Stellungnahmen von
Dr. med. C._______ vom medizinischen Dienst vom 3. und 17. Dezember
2016 (act. 79 und 81) zumindest der Verfügung beilegen müssen. Indem
dies nicht geschehen ist, liegt eine Verletzung der Begründungspflicht (vgl.
Art. 49 Abs. 3 ATSG) als wesentlichen Bestandteil des Anspruchs auf recht-
liches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV vor.
3.3 Bei einer solchen Verletzung ist von einer Rückweisung der Sache an
die Vorinstanz nur dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu
einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen
führen würde, die mit dem Interesse des Beschwerdeführers an einer be-
förderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE
137 I 195 E. 2.3.2, 126 V 130 E. 2b; SVR 2013 IV Nr. 26 S. 76 E. 4.2).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben; denn es ist mit Blick auf
die gesamte Aktenlage davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer
an einer beförderlichen Verfahrenserledigung mehr liegt als an einer Rück-
weisung an die Vorinstanz einzig zum Zweck der korrekten Ausübung ihrer
Begründungspflicht. Insofern wäre die ersatzlose Aufhebung der angefoch-
tenen Verfügung wegen der damit verbundenen Verzögerung mit dem In-
teresse des Beschwerdeführers kaum zu vereinbaren.
4.
Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad
erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungs-
verfahren durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letz-
ten materiellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat,
mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108
E. 5.3; 130 V 71 E. 3.1). In Anwendung dieser höchstrichterlichen Recht-
sprechung bilden im vorliegenden Fall zeitliche Referenzpunkte der 9. Ok-
tober 2013 (act. 37; Datum der letzten rechtskräftigen Verfügung, welcher
eine materielle Beurteilung des Rentenanspruchs zugrunde lag) und der
4. Januar 2017 (act. 82; Datum der angefochtenen Nichteintretensverfü-
gung).
4.1 Im Rahmen des Erlasses der Verfügung vom 9. Oktober 2013 lagen
der Vorinstanz insbesondere die nachfolgenden, zusammengefasst wie-
dergegebenen medizinischen Dokumente vor:
C-870/2017
Seite 15
4.1.1 Der Allgemeinmediziner Dr. E._______ diagnostizierte in seinem
ärztlichen Gesamtgutachten vom 14. März 2013 zur Hauptsache eine Ra-
dikulopathie (ICD-10: M54.1), chronische Knieschmerzen links bei einem
Zustand nach einer Knietotalendoprothesen-Operation links sowie eine
anamnestisch erhobene Alkaptonurie. Als weitere Leiden erwähnte er ei-
nen Zustand nach einem Verkehrsunfall 1986 mit diversen Frakturen mit
Osteosyntheseversorgung, einen Zustand nach einem Verkehrsunfall 1993
mit einer Unterschenkelfraktur links mit Osteosyntheseversorgung, eine
Bewegungseinschränkung des oberen Sprunggelenks links sowie chroni-
sche Lendenwirbelsäulenschmerzen bei ausgeprägten degenerativen Ver-
änderungen (keine neurologischen Defizite fassbar). Weiter berichtete er,
im Vergleich zum Vorgutachten bestünden nun anhaltende Beschwerden
im Bereich des operierten Knies sowie des linken Oberschenkels. Weiter
würden nun auch Beschwerden im Bereich des rechten Knies, der beiden
Hüften sowie in der linken Schulter und der Wirbelsäule angegeben. Be-
züglich der linken Schulter zeige sich eine leichtgradige Funktions- und Be-
lastungseinschränkung, ebenso im Bereich beider Hüften. Das Knie rechts
sei klinisch im Wesentlichen von der Funktion und Belastbarkeit unauffällig.
Es liege jedoch ein Foto in den Akten, auf dem sichtbar sei, dass eine sel-
tene Stoffwechselstörung im Bereich des Knorpels oder Knochen-/Knor-
pelübergangs vorhanden sein müsse. Zumutbar seien weiterhin nur leichte
körperliche Belastungen (act. 30).
4.1.2 Dr. F._______, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie,
erwähnte in seinem Gutachten vom 2. April 2013 als Hauptursache der
Minderung der Erwerbsfähigkeit chronische Knieschmerzen links bei ei-
nem Zustand nach Implantation einer Knieprothese links im Jahre 2010
ohne wesentlichen Funktionsausfall. Weiter berichtete er insbesondere
von einem chronischen rezidivierendem Lumbalsyndrom bei ausgeprägter
Osteochondrose L1-S1, Diskusprolaps L5-S1 rechts mediolateral, Neuro-
foramenstenosen L3-S1 und L4-S1 links und geringen Facettenarthrosen.
Weiter führte Dr. F._______ aus, klinisch sei – wie im Vorgutachten vom
20. Juli 2010 festgehalten – eine Muskelatrophie am gesamten linken Bein
feststellbar. Zudem bestünden Bewegungsschmerzen in der linken Hüfte
und im linken Kniegelenk bei nur geringgradig eingeschränkter Beweglich-
keit der beiden Gelenke. Am linken Bein bestehe auffallend eine periphere
Peroneusparese. Im Bereich der Wirbelsäule bestehe eine Fehlhaltung im
Sinne eines Beckenschiefstandes, einer Brustwirbelsäule-Hyperkyphose
und eines Schulterhochstandes rechts. Klinisch seien keine Zeichen einer
Prothesenlockerung am linken Knie vorhanden. Aus orthopädischer Sicht
C-870/2017
Seite 16
seien weiterhin nur leichte körperliche Belastungen zumutbar. Höhenexpo-
nierte Tätigkeiten, Arbeiten in vorgebeugter und gebückter Position sowie
Arbeiten im Knien und in der Hocke seien nicht möglich (act. 31).
4.1.3 Dr. med. B._______, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, fasste
in seinem Bericht vom 11. Juli 2013 in Kenntnis der österreichischen Gut-
achten die medizinische Situation zusammen. Insbesondere erwähnte er
unter dem Punkt „Hauptdiagnosen“ beidseitige Gonarthrosen (posttrauma-
tisch), die vermutete Alkaptonurie, das Lumbalsyndrom sowie eine begin-
nende Coxarthrose (posttraumatisch). Er attestierte dem Versicherten in
der bisherigen angestammten Tätigkeit wie auch in Verweisungstätigkeiten
ab dem 13. April 2010 eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit und in einer leidens-
adaptierten Verweisungstätigkeit ab dem 17. Juni 2010 (Abschluss der sta-
tionären Rehabilitation) eine volle Leistungsfähigkeit (act. 34).
4.2 Wie bereits dargelegt (vgl. E. 2.4 am Schluss hiervor), sind im Rahmen
der vorliegend zu beurteilenden Neuanmeldung vom 18. April 2016 grund-
sätzlich nur die im Verwaltungsverfahren eingereichten medizinischen Un-
terlagen zu prüfen. Die Vorinstanz hatte insbesondere Einsicht in die fol-
genden medizinischen Berichte und Gutachten, welche nachfolgend zu-
sammengefasst wiederzugeben sind:
4.2.1 Dr. G._______, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirur-
gie, erwähnte in seinem Gutachten vom 13. Juli 2016 als Hauptursache
der Minderung der Erwerbsfähigkeit folgende Diagnosen: Lumboischialgie
(ICD-10: M54.4), Kreuzbeinschmerz links bei schweren degenerativen Ver-
änderungen der gesamten LWS und BWS, degenerativ bedingte Be-
schwerden der HWS, Belastungsschmerzen an der Hüfte und am Knie
links bei Zuständen nach Endoprothesenimplantationen (ICD-10: T84.9),
anhaltende posttraumatische Peronaeusparese links (ICD-10: G57.3).
Dr. G._______ berichtete weiter von einer Tyrosinstoffwechselstörung und
führte aus, beim Versicherten bestehe aus orthopädischer Sicht eine deut-
liche Einschränkung der Leistungsfähigkeit. Im Vordergrund stünden die
Schmerzen der gesamten Wirbelsäule mit Ausstrahlung ins linke Bein bei
radiologisch und klinisch fortgeschrittenen degenerativen Veränderungen.
Bis auf eine Dysäthesie im linken Bein, die bekannte residuelle Peronaeu-
sparese nach Unterschenkelfraktur und einer intermittierenden Hypästhe-
sie an den Fingern 1 bis 3 beidseits bestünden keine peripheren neurolo-
gischen Ausfälle. Die Mobilität sei selbstständig ohne Gehilfe oder Orthe-
sen auf kurzen und mittleren Strecken weitgehend uneingeschränkt. Zu-
sätzlich bestünden residuelle Schmerzen an der Hüfte und am Knie links
C-870/2017
Seite 17
bei Zuständen nach Endoprothesenimplantationen (Hüfte 2016 und Knie
2010). Die Ursache für die Gelenksentzündungen und Polyarthrosen liege
in einer Tyrosinstoffwechselstörung (Alkaptonurie) mit dem Krankheitsbild
der Ochronose (Ablagerung von Homogentisinsäure-Polymeren im Knor-
pel). Die Behandlung sei nur symptomatisch und nicht kurativ möglich. Es
könne von einem Dauerzustand ausgegangen werden, da im Verlauf mit
einem Progress der Wirbelsäulenbeschwerden und der Folgeerkrankun-
gen der Tyrosinstoffwechselstörung zu rechnen sei. Neben den Einschrän-
kungen des Leistungskalküls sollten noch folgende Empfehlungen berück-
sichtigt werden: Kein Heben/Tragen von schweren und mittelschweren Ge-
wichten, stehende/gehende Arbeitshaltungen sollten nicht länger als 30
Min. am Stück gefordert sein, eine sitzende Tätigkeit mit der Möglichkeit
zum Wechsel der Arbeitsposition nach 70 Min. sei zu empfehlen, kein be-
rufliches dauerhaftes Lenken eines Kraftfahrzeugs, keine Grobarbeiten mit
Stossbelastung der Arme beidseits (act. 54).
4.2.2 In seiner Stellungnahme vom 14. August 2016 unterzog Dr. med.
C._______ das Gutachten von Dr. G._______ vom 13. Juli 2016 einer Wür-
digung und führte aus, in diesem Bericht lese man im Wesentlichen die
gleichen Diagnosen wie anlässlich der Beurteilung von Dr. med.
B._______ am 11. Juli 2013. Zwischenzeitlich habe der Versicherte Endop-
rothesen am linken Knie und in der linken Hüfte erhalten. Diesbezüglich
könne sogar eine Abnahme der Beschwerden erwartet werden. Somit
seien der gesamte Zustand und die Zumutbarkeit gleich geblieben (act.
58).
4.2.3 Dr. med. H._______, Arzt für Allgemeinmedizin, diagnostizierte in sei-
nem Bericht vom 7. November 2016 zur Hauptsache eine Coxarthrose
links und ein Alkaptonurie-Syndrom bei einer Ochronose. Betreffend The-
rapie erwähnte er die Implantation einer Totalendoprothese des linken Hüft-
gelenks am 12. Februar 2016 (act. 73).
4.2.4 In seinem Bericht vom 3. Dezember 2016 führte der Allgemeinmedi-
ziner Dr. med. C._______ aus, es könne weiterhin auf die Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit im Gutachten von Dr. G._______ vom 13. Juli 2016 abge-
stellt werden, da mit den neu eingereichten Dokumenten keine neuen we-
sentlichen Sachverhalte bekannt gemacht worden seien. Die Ochronose
mit Arthrosebildung in verschiedenen Gelenken sei durch Operationen be-
handelt worden, und eine angepasste körperlich leichte Arbeit sei weiterhin
zumutbar (act. 79).
C-870/2017
Seite 18
4.2.5 Am 17. Dezember 2016 berichtete Dr. med. C._______, unter der
Rubrik „Radiographie am 23. November 2016“ sehe man einen schwarz
gefärbten Knochen der Oberschenkelrolle, welcher beim Einlegen der
Knie-Prothese entfernt worden sei. Die Beckenröntgenaufnahme sei von
schlechter Qualität und nicht beurteilbar. Die Verschlechterung der Arbeits-
fähigkeit werde durch keine Arztdokumente glaubhaft gemacht. Die Stel-
lungnahme vom 14. August 2016 müsse nicht geändert werden.
4.3
Vorab ist festzuhalten, dass zwischen dem Datum der letzten rechtskräfti-
gen Verfügung vom 9. Oktober 2013 und der angefochtenen Nichteintre-
tensverfügung vom 4. Januar 2017 mehr als drei Jahre vergangen waren.
Vor diesem Hintergrund resp. mit Blick auf diese relativ lange Zeitspanne
sind an das Glaubhaftmachen einer Änderung des rechtserheblichen
Sachverhalts keine hohen Anforderungen zu stellen (vgl. E. 2.5 hiervor).
4.3.1 Zwar lässt eine Diagnose für sich allein noch keinen Schluss auf die
gesundheitlich bedingte Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit zu (vgl. BGE
132 V 65 E. 3.4). Mit Blick auf die beiden zeitlichen Referenzpunkte (9. Ok-
tober 2013 und der 4. Januar 2017; vgl. E. 3. hiervor) besteht aufgrund der
orthopädischen Gutachten von Dr. F._______ vom 2. April 2013 und
Dr. G._______ vom 13. Juli 2016 sowie weiterer medizinischer Dokumente
jedoch die Möglichkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ver-
schlechterung seines Gesundheitszustands.
4.3.2 Hinweise auf einen im relevanten Zeitraum schlechter gewordenen
Gesundheitszustand liefert bereits das Gutachten von Dr. I._______, Fach-
arzt für Innere Medizin, vom 10. September 2014 (B-act. 12 Beilage 13). In
dieser Expertise war Dr. I._______ der Ansicht, dass die den unteren Be-
wegungsapparat betreffenden Diagnosen zu einer Erhöhung des Gesamt-
grades der Behinderung um zwei Stufen führten resp. gegenüber dem Vor-
gutachten eine höhere Einstufung der degenerativen Veränderungen an
der Wirbelsäule vorliege. Weiter berichtete Dr. J._______ von der unfall-
chirurgischen Abteilung des Landeskrankenhauses K._______ in seinem
Bericht vom 23. Oktober 2015, der Versicherte leide seit Tagen an zuneh-
mende Beschwerden in der linken Hüfte resp. an deutlichen Innen-/Aus-
senrotationsschmerzen (B-act. 26 Beilage 24). Dem Bericht des Kranken-
hauses L._______ vom 1. Dezember 2015 ist zu entnehmen, dass die
„derzeitige“ Symptomatik an der linken Hüfte, auch innerhalb des letzten
Monats, zu einer rapiden Zunahme der Beschwerdesymptomatik geführt
C-870/2017
Seite 19
habe und der Beschwerdeführer aufgrund der akuten Schmerzsymptoma-
tik nur an Gehstützen gehfähig und nicht mehr arbeitsfähig sei (B-act. 12
Beilage 15).
4.3.3 Weiter kamen im Jahre 2016 neue Diagnosen (Lumboischialgie [ICD-
10: M54.4], Kreuzbeinschmerz links bei schweren degenerativen Verände-
rungen der gesamten Lenden- und Brustwirbelsäule, Belastungsschmer-
zen an der Hüfte links bei einem Zustand nach Endoprothesenimplantation
[ICD-10: T84.9], anhaltenden posttraumatische Peronaeusparese links
[ICD-10: G57.3]) hinzu, welche von Dr. G._______ als hauptursächlich für
die Minderung der Erwerbsfähigkeit qualifiziert wurden. Ein Vergleich der
ärztlichen Beurteilungen der Leistungsfähigkeit der Dres. F._______,
E._______ und G._______ ergibt weiter, dass Dr. G._______ – im Gegen-
satz zu den Dres. F._______ und E._______ – mittlerweile von einer deut-
lichen Einschränkung der Leistungsfähigkeit und von Schmerzen der ge-
samten Wirbelsäule – nicht bloss der Lendenwirbelsäule – mit Ausstrah-
lung ins linke Bein bei radiologisch klinisch fortgeschrittenen – nicht bloss
ausgeprägten – degenerativen Veränderungen berichtete. Darüber hinaus
erwähnte Dr. G._______ residuelle Hüftschmerzen bei einem Zustand
nach einer Endoprothesenimplantation im Jahr 2016. Schliesslich wies Dr.
G._______ ausdrücklich darauf hin, dass das berufliche dauerhafte Len-
ken eines Kraftfahrzeugs nicht mehr möglich sei, nachdem Dr. med.
B._______ in seiner Stellungnahe vom 11. Juli 2013 noch davon ausge-
gangen war, dass im angestammten Beruf nur – aber immerhin – eine Ar-
beitsunfähigkeit von 70 % vorliege.
4.3.4 Entgegen der Auffassung von Dr. med. C._______ in dessen Stel-
lungnahme vom 14. August 2016 bestehen somit durchaus konkrete Hin-
weise auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit Auswir-
kungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Ergänzend ist zu erwäh-
nen, dass dessen Beurteilung, wonach zufolge der Endoprothesenimplan-
tationen (linkes Knie und Hüfte) eine Abnahme der Beschwerden erwartet
werden kann, mit den Ausführungen von Dr. med. G._______ in Wider-
spruch steht. Dr. G._______ wies explizit darauf hin, dass die Ursache für
die Gelenksentzündungen und Polyarthrosen in einer Tyrosinstoffwechsel-
störung (Alkaptonurie) mit dem Krankheitsbild der Ochronose liege und die
Behandlung nur symptomatisch und nicht kurativ möglich sei; es könne von
einem Dauerzustand ausgegangen werden, da im Verlauf mit einem Pro-
gress der Wirbelsäulenbeschwerden und der Folgeerkrankungen der Tyro-
sinstoffwechselstörung zu rechnen sei. Auch mit Blick auf diese Ausführun-
C-870/2017
Seite 20
gen von Dr. G._______ sind die Ausführungen des Beschwerdeführers be-
treffend die Verschlechterung des Gesundheitszustands als glaubhaft zu
qualifizieren.
4.3.5 Ein weiterer glaubhafter Hinweis auf eine Gesundheitsverschlechte-
rung im vorliegend massgebenden Zeitraum liefert der Bericht von
Dr. H._______, Arzt für Allgemeinmedizin, vom 7. November 2016. Der
Grund dafür liegt im Umstand, dass in diesem Bericht erstmals (explizit)
die Diagnose einer Arthrose des Hüftgelenks (Koxarthrose, ICD-10: M16)
gestellt wurde, während im Jahre 2013 die Dres. E._______ und
F._______ lediglich von Hüftschmerzen und Dr. med. B._______ bloss von
einer beginnenden Kox-arthrose berichtet hatten. In diesem Kontext ist
auch darauf hinzuweisen, dass bei qualitativ schlechten Beckenröntgen-
aufnahmen – wie von Dr. med. C._______ in seiner Stellungnahme vom
17. Dezember 2016 erwähnt – der Gesundheitszustand im Beckenbereich
nicht beurteilbar ist und somit auch keine Rückschlüsse auf einen gleich
gebliebenen Gesundheitszustand zulässt.
4.3.6 Hinweise auf den im massgeblichen Zeitraum schlechter geworde-
nen Gesundheitszustand ergeben sich auch mit Blick auf die beiden Be-
scheide der Pensionsversicherungsanstalt der Landesstelle D._______
vom 15. Mai 2013 (act. 32) und 27. Juli 2016 (act. 46). Zwar besteht für die
rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz keine Bindung an die Fest-
stellungen ausländischer Versicherungsträger, Behörden und Ärzte bezüg-
lich Invaliditätsgrad und Anspruchsbeginn (vgl. BGE 130 V 253 E.4 und
AHI 1996, S. 179; vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E. 2), und aus dem Ausland
stammende Beweismittel unterliegen der freien Beweiswürdigung des Ge-
richts (vgl. Urteil des BVGer C-3377/2016 vom 28. März 2017 E. 4 mit Hin-
weisen; zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung vgl. BGE 125 V 351
E. 3a). Jedoch vermag ein Vergleich der beiden österreichischen Be-
scheide vom 15. Mai 2013, mit welchem der Antrag auf Gewährung einer
Invaliditätspension mangels Invalidität abgelehnt wurde, mit demjenigen
vom 27. Juli 2016, mit welchem der Anspruch auf eine Invaliditätspension
mit Wirkung ab 1. Mai 2016 anerkannt wurde, eine rechtserhebliche Ände-
rung des Sachverhalts in gesundheitlicher Hinsicht ebenfalls glaubhaft zu
machen.
5.
Nach dem Dargelegten ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Vor-
instanz auf die seitens des Versicherten über den österreichischen Sozial-
versicherungsträger vorgenommene Neuanmeldung vom 18. April 2016
C-870/2017
Seite 21
hätte eintreten und die Sache materiell – vorzugsweise interdisziplinär –
hätte prüfen müssen. Die Beschwerde vom 8. Februar 2017 ist deshalb,
soweit darauf einzutreten ist, insofern gutzuheissen, als die angefochtene
Verfügung vom 4. Januar 2017 aufzuheben und die Sache an die Vo-
rinstanz zurückzuweisen ist (Art. 61 Abs. 1 VwVG) mit der Anweisung, auf
die Neuanmeldung einzutreten, die Sache materiell zu prüfen und an-
schliessend neu zu verfügen. Nach Vorliegen der entsprechenden medizi-
nischen Ergebnisse hat die Vorinstanz überdies explizit zu prüfen, nach
welcher Methode eine allfällige Invalidität zu bemessen ist.
6.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
6.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis und 2
IVG), wobei die Verfahrenskosten gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG in der Re-
gel der unterliegenden Partei auferlegt werden. Da die angefochtene Ver-
fügung aufgehoben und die Sache zwecks Eintretens an die Vorinstanz
zurückgewiesen wird, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu ver-
zichten. Dem Beschwerdeführer ist der geleistete Verfahrenskostenvor-
schuss von Fr. 800.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils
zurückzuerstatten. Der Vorinstanz werden ebenfalls keine Verfahrenskos-
ten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
6.2 Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1
VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten
der Vorinstanz.
6.2.1 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung vom 4. Januar 2017 beantragt. Im Hauptantrag
beantragte er ferner die Gewährung einer Invalidenrente rückwirkend per
1. Mai 2016 (Ziffer 1), eventualiter die Einholung von fachärztlichen Gut-
achten und die Zusprache von mindestens einer Viertelsrente (Ziffer 2),
sowie subeventualiter die Rückweisung an die Vorinstanz mit der Auflage,
eine stationäre polydisziplinäre medizinische Begutachtung zu veranlas-
sen (Ziffer 3). Wie in E. 1.4.2 ausgeführt, ist auf diese Anträge nicht einzu-
treten, da Anfechtungsgegenstand einzig eine Nichteintretensverfügung
der Vorinstanz ist. Da die Beschwerde lediglich in dem Sinn gutzuheissen
ist, als die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die
C-870/2017
Seite 22
Vorinstanz zurückzuweisen ist mit der Anweisung, auf die Neuanmeldung
einzutreten und nach durchgeführter Sachverhaltsabklärung neu zu verfü-
gen, ist die Parteientschädigung entsprechend dem dafür notwendigen
Aufwand zu bemessen.
6.2.2 Der Rechtsvertreter hat mit Replik vom 11. August 2017 die Honorar-
note vom 9. August 2017 von total Fr. 8‘310.85 eingereicht, umfassend ein
Anwaltshonorar von Fr. 7‘991.20 für einen Zeitaufwand von 28.54 Stunden
sowie Barauslagen von 4 %, ausmachend Fr. 319.65. Der geltend ge-
machte Zeitaufwand von 28.54 Stunden erscheint mit Blick auf die im vor-
liegenden Verfahren einzig zulässige Rüge des Nichteintretens auf das
Rentengesuch durch die Vorinstanz als zu hoch und der getätigte Aufwand
als teilweise unnötig. Unter Berücksichtigung des Nichteintretens auf die
Haupt-, Eventual- und Subeventualanträge kann als notwendig im Sinn von
Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 VGK ein Zeitaufwand von 13 Stun-
den anerkannt werden. Der vorliegend veranschlagte Stundenansatz von
Fr. 280.- ist nicht zu beanstanden (vgl. Art. 10 Abs. 2 VGKE), womit ein
Anwaltshonorar von Fr. 3‘640.- resultiert. Die Auslagen sind vor dem Bun-
desverwaltungsgericht nicht in Prozenten des Honorars, sondern nach ef-
fektivem Aufwand geltend zu machen (Art. 11 VGKE). Sie werden vorlie-
gend mangels Nachweises und unter Berücksichtigung des notwendigen
Aufwands auf Fr. 150.- festgelegt. Damit beläuft sich die im vorliegenden
Verfahren zuzusprechende Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 3‘790.-
(ohne Mehrwertsteuer [vgl. dazu Urteil des BVGer C-3042/2016 vom
15. Dezember 2016 mit Hinweis]; Art. 9 VGKE).
6.2.3 Der Rechtsvertreter hat nach Einreichen der Honorarnote weitere
Eingaben vom 5. Januar 2018 und 30. April 2018 sowie neue medizinische
Dokumente eingereicht. Diese sind für das vorliegende Beschwerdeverfah-
ren unbeachtlich, da nur zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer im Verwal-
tungsverfahren eine rentenrelevante Veränderung seines Gesundheitszu-
stands glaubhaft gemacht hat und die Vorinstanz daher zu Unrecht nicht
auf das Gesuch eingetreten ist. Vom Einholen einer aktualisierten Kosten-
note kann daher abgesehen werden.
C-870/2017
Seite 23
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insoweit teilweise gutgeheissen, als die angefoch-
tene Verfügung aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewie-
sen wird mit der Anweisung, auf die Neuanmeldung einzutreten, die Sache
im Sinn der Erwägungen materiell zu prüfen und anschliessend neu zu ver-
fügen.
2.
Soweit weitergehend wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer
geleistete Kostenvorschuss wird diesem nach Eintritt der Rechtskraft des
vorliegenden Urteils zurückerstattet.
4.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä-
digung in der Höhe von Fr. 3‘790.- zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahl-
adresse)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
C-870/2017
Seite 24
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Roger Stalder
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen
(Art. 42 BGG).
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