Abtei lung II I
C-8706/2007
urh/brb/rut
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 9 . J u n i 2 0 1 0
Richter Hans Urech (Vorsitz), Richter Michael Peterli,
Richter Stephan Breitenmoser,
Gerichtsschreiberin Beatrice Brügger.
A._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Franziskus Ott,
Haus zum Anker, Ankerstrasse 24, 8004 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Invalidenrente.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-8706/2007
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, Jahrgang 1952, türkischer Staats-
angehöriger, wohnte von 1987 bis zum 14. August 2004 in der
Schweiz. Datiert vom 10. Januar 2001 reichte er eine Anmeldung zum
Bezug von IV-Leistungen ein und berief sich auf Schlafstörungen,
Zittern, innere Unruhe, Nervosität, ausgeprägte Müdigkeit, Konzen-
trationsschwäche und Vergesslichkeit seit zwei bis drei Jahren (Ziff.
7.2 f.). Er erklärte weiter, er habe 7 Jahre die Grundschule in der
Türkei besucht, sein erlernter Beruf sei Lastwagenchauffeur und er
habe zuletzt als Taxichauffeur gearbeitet (Ziff. 6.1 – 6.3).
A.b Die IV-Stelle Zürich bot mit Schreiben vom 18. Januar 2002 den
Beschwerdeführer zu einer medizinischen Abklärung bei Dr. med.
R._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, auf. Dieser
teilte der IV-Stelle Zürich mit Schreiben vom 21. März 2003 mit, er
habe erfolglos schriftlich und telefonisch versucht, den
Beschwerdeführer aufzubieten. Nachdem Letzterer von der IV-Stelle
Zürich mit Schreiben vom 26. März 2003 aufgefordert worden war, sich
mit Dr. R._______ in Verbindung zu setzen, andernfalls aufgrund der
Akten entschieden werde, kam ein entsprechender Termin zu Stande.
A.c In einem Arztbericht vom 28. Mai 2003 (act. 30) stützte sich Dr.
R._______ auf eine Untersuchung des Beschwerdeführers wie auch
auf vorhandene Akten. Er stellte fest, der Beschwerdeführer, bei dem
ein Status nach akutem Coronarsyndrom bestehe, sei von der
somatischen Seite her völlig arbeitsfähig, vielleicht in einem leichten
Mass etwas behindert, was aber nicht eigentlich ins Gewicht falle.
Dagegen bestehe wegen der Persönlichkeitsstörung eine aus-
gesprochene Schwierigkeit. Er verliere die Arbeitsstellen immer wieder
wegen seiner Streitsucht und seiner emotionalen Unausgeglichenheit.
Diagnostiziert wurde eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung
(ICD 10 F 30 60), und zwar vom impulsiven Typ, mit mangelnder
emotionaler Stabilität und mangelnder Impulskontrolle sowie häufigen
Ausbrüchen von gewalttätigem und bedrohlichem Verhalten, vor allen
als Reaktion auf Kritik. Eine Therapie mit Seropram sei versucht
worden, aber der Beschwerdeführer habe sehr schlecht darauf
reagiert. Eine Psychotherapie sei nicht zustande gekommen, da er
nicht zu den Terminen erschienen sei. Zudem sei eine solche wegen
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mangelnder Introspektion nicht möglich; der Beschwerdeführer sehe
keine Fehler bei sich, sondern nur in seiner Umgebung. Festgehalten
wird auch, dass der Beschwerdeführer keinen eigentlichen Beruf habe,
weshalb ihm irgendeine Tätigkeit zugemutet werden könne. Es wird
darauf hingewiesen, dass die Schwierigkeiten nicht in der Ausübung
des Berufs, sondern in der Charakterstörung liegen würden.
A.d Am 23. April 2004 verfügte die IV-Stelle des Kantons Zürich die
Auszahlung einer ganzen IV-Rente bei einem IV-Grad von 100 % mit
Wirkung ab dem 1. Januar 2002. Gegen die Berechnung der Renten-
höhe erhob der Beschwerdeführer Einsprache. Diese wurde mit Ein-
sprachenentscheid der IV-Stelle Zürich vom 17. Juni 2004 ab-
gewiesen.
B.
Der Beschwerdeführer meldete sich per 14. August 2004 an seinem
bisherigen Wohnort ab und kehrte in die Türkei zurück. Die Akten
wurden in der Folge der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA)
überwiesen.
C.
C.a Die IVSTA stellte dem Beschwerdeführer am 4. April 2006 einen
Fragebogen für die IV-Rentenrevision zu. Der Beschwerdeführer
sandte diesen datiert vom 20. April 2006 zurück. Beantwortet war
dabei nur die Frage nach einer allfälligen Erwerbstätigkeit nach dem
18. April 2001 (Ziff. 3), und zwar mit "nein".
C.b In der Folge forderte die IVSTA im Zusammenhang mit der
Rentenrevision die türkische Versicherung (Sosyal Sigortalar Kurumu,
Ankara) mit Schreiben vom 7. Dezember 2006 – und erneut am
26. März 2007 – auf, den Beschwerdeführer untersuchen zu lassen
und ihr die Unterlagen zuzustellen. Angefordert wurden kardiologische
und psychiatrische Angaben. Der Beschwerdeführer wurde mit
Schreiben vom 7. Dezember 2006 entsprechend informiert.
C.c Der türkische Versicherungsträger reichte am 20. April 2007 einen
Bericht des Spitals K._______ mit Bezug auf eine Untersuchung des
Beschwerdeführers vom 13. April 2007 ein. Der Bericht wurde in die
französische Sprache übersetzt und enthält folgende Angaben zum
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers:
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"Cardiologie:
Stent posé à la RCA le 15.10.2001, TA: 140/100 mmHg, CVS:
normal, hyperlipidémie + hypertension
Echo: EF normal
ECG: rythme sinusal
TELE CT: normal
Diagnostic: Maladie artérielle coronaire – stent
Psychiatrie:
Conscient, coopératif, bien orienté, aspect conforme à son âge,
activité psychomotrice normale, humeur dépressive, aspect externe
normal, pas de perception hallucinatoire constatée, pensée
dépressive, pas de pensée délirante ni suicidaire.
De l'anamnèse, nous avons appris que le patient souffre de
dépression depuis 10 ans. Il suit des traitements psychiatriques en
ambulatoire, recevant des andidépresseurs. Nous avons établi qu'il
s'agit de "troubles de dysthymie".
Diagnostic:
Hypertension + dislipidémie + maladie arteriélle coronaire – stent
Troubles des dysthymie".
Der Bericht ist unterzeichnet von sechs Ärzten, nämlich dem stellver-
tretenden Chefarzt und je einem Facharzt Chirurgie, interne Medizin,
Ohren-Nasen-Hals, Augenmedizin und Neuropsychiatrie.
D.
D.a Am 12. Juni 2007 wurde der Bericht dem ärztlichen Dienst der
IVSTA zur Stellungnahme unterbreitet.
D.b Mit Stellungnahme vom 29. Juli 2007 ging Dr. med. M._______
von einer Arbeitstätigkeit von 50 % in der bisherigen Tätigkeit ab
Sommer 2007 aus und verneinte die Fragen nach der Zumutbarkeit
einer Verweistätigkeit und der Stabilisierung des Gesundheitszustands.
Den Termin für die nächste Revision setzte sie auf 2010 fest.
Ausgegangen wurde von der Diagnose (in Klammer wird erwähnt: alte
Diagnose) Dysthymie, emotional instabile Persönlichkeitsstörung, im-
pulsiver Typ, anhaltende psychosoziale Belastungssituation, St. nach
akutem Coronarsyndrom 10.2001. Die IV-Codizes wurden als unver-
ändert bezeichnet und die folgenden allgemeinen funktionalen Ein-
schränkungen genannt: vor allem psychische Einschränkungen,
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fehlende Belastbarkeit bei emotionaler Instabilität, depressive
Stimmungslage. Die Ärztin hielt fest, dass der ärztliche Bericht nur
sehr kurz sei, beurteilte die Unterlage aber als knapp ausreichend. Sie
hält fest, der Versicherte habe die Rente im Jahre 2002 erhalten, und
zwar vor allem wegen seiner psychischen Situation, extremer
emotionaler Instabilität mit Aggressionen, Streitsucht, starker Nervosi-
tät, aber auch depressiver Stimmungslage etc. Von kardiologischer
Seite habe keine Arbeitsunfähigkeit bestanden bzw. eine solche be-
stehe nicht. Jetzt werde der Beschwerdeführer kurz als orientiert,
aufmerksam, psychisch unauffällig, auch psychomotorisch unauffällig
beschrieben und lediglich eine depressive Stimmungslage, aber keine
suizidalen Ideen genannt.
E.
Mit Vorbescheid vom 31. Juli 2007 teilte die IVSTA dem Beschwerde-
führer mit, dass er wieder eine dem Gesundheitszustand ent-
sprechende Tätigkeit ausüben und dabei mehr als 40 % des Erwerbs-
einkommens, das er heute ohne Invalidität erreichen würde, erzielen
könnte. Demzufolge würde die bisher bezahlte ganze Rente durch eine
halbe ersetzt.
F.
Mit Stellungnahme vom 20. September 2007, ergänzt nach Aktenein-
sicht am 25. Oktober 2007, sprach sich der Beschwerdeführer, ver-
treten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, gegen eine Renten-
reduktion aus. Eventualiter sei eine weitere medizinische Abklärung in
der Schweiz durchzuführen. In der ergänzenden Stellungnahme wurde
ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer in der
Schweiz und nicht in der Türkei untersucht werden wolle.
G.
Mit Revisionsverfügung vom 16. November 2007 wurde die bisher be-
zahlte ganze IV-Rente ab dem 1. Februar 2008 durch eine halbe Rente
ersetzt. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende
Wirkung entzogen. Zur Begründung wurde darauf verwiesen, dass die
Gesundheitsbeeinträchtigungen genügend dokumentiert seien und
davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer wieder in der Lage
sei, eine seinem Gesundheitszustand angepasste Tätigkeit auszu-
üben. Weitere Abklärungen würden sich erübrigen.
H.
Mit Beschwerde vom 21. Dezember 2007 beantragt der Beschwerde-
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führer die Aufhebung der Verfügung vom 16. November 2007, die Bei-
behaltung der ganzen IV-Rente, eventualiter die Durchführung weiterer
medizinischer und beruflicher Abklärungen in der Schweiz, die unent -
geltliche Prozessführung und die Beigabe eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands in der Person des unterzeichnenden Rechtsver-
treters. Zur Begründung wird geltend gemacht, die gesundheitliche
Situation des Beschwerdeführers habe sich nicht grundsätzlich ge-
ändert. Zudem sei die Vorinstanz nicht bereit gewesen, den Be-
schwerdeführer in der Schweiz untersuchen zu lassen, und ihr Vor-
gehen und das Ergebnis seien qualitativ und quantitativ sehr
fragwürdig. In der Stellungnahme von Dr. M._______ würden die Zu-
mutbarkeit einer Verweistätigkeit wie auch die Stabilisierung des
Gesundheitszustands verneint, andererseits aber eine Arbeitsfähigkeit
von 50 % bejaht. Dies sei widersprüchlich. Es wäre angebracht, für
den Beschwerdeführer in der Schweiz eine fundierte medizinische und
berufliche Abklärung zu veranlassen.
I.
Mit Vernehmlassung vom 3. März 2008 beantragt die IVSTA die Ab-
weisung der Beschwerde. Sie hält fest, der von der türkischen Ver-
sicherung erhobene Befund sei zwar etwas kurz ausgefallen, die darin
enthaltenen Angaben seien jedoch klar und zeigten eine eindeutige
Verbesserung der psychischen Befunde gegenüber dem Zustand bei
der Berentung. Wie den damals in der Schweiz erhobenen Befunden
und Gutachten (insb. Bel. 7, 16, 24 und 30) zu entnehmen sei, seien
die psychischen Leiden sehr stark durch äusserst ungünstige und lang
anhaltende psychosoziale Belastungsfaktoren beeinflusst und ver-
stärkt worden. Mit der Rückkehr in die Heimat habe sich das Umfeld
des Beschwerdeführers verändert und die in der Schweiz bestehenden
Belastungen seien weggefallen. Die sich aus dem neuen Arztbericht
ergebende Besserung des psychischen Zustands des Beschwerde-
führers sei folglich plausibel. Die durch keinerlei medizinisches Be-
weismaterial unterlegte Bestreitung des Eintritts einer Besserung sei
nicht geeignet, dies in Frage zu stellen. Dementsprechend bestehe
auch kein Grund für weitere Abklärungen.
J.
Am 4. April 2008 reichte der Beschwerdeführer das ausgefüllte
Formular zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ohne weitere
Belege ein.
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K.
Mit Replik vom 8. April 2008 hielt der Beschwerdeführer an seinen An-
trägen fest. Er liess erklären, er sei seit dem 14. November 2007 in
stationärer psychiatrischer Behandlung. Aufgrund der attestierten
Arbeitsunfähigkeit könne er kein Einkommen erzielen. Der Bericht der
türkischen Versicherung sei zu kurz ausgefallen und berücksichtige
insbesondere die Notwendigkeit einer stationären Behandlung wegen
schwerer psychiatrischer Erkrankung nicht. Es sei deshalb unabding-
bar, beim behandelnden Spezialarzt einen ausführlichen Bericht ein-
zuholen. Nachdem der Beschwerdeführer im Unterschied zu früher
nunmehr sogar in stationärer psychiatrischer Behandlung sei, sei eine
Besserung nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein-
lichkeit auszuschliessen.
L.
Mit Duplik vom 18. April 2008 hält die Vorinstanz an ihren Anträgen
fest. Sie weist darauf hin, dass keine Beweismittel vorgelegt würden,
welche den behaupteten medizinischen Sachverhalt (angeblich
stationäre psychiatrische Behandlung seit 14.11.2007) belegen
würden. Zweifel an dieser Sachverhaltsdarstellung wecke im Übrigen
auch der Umstand, dass in der Beschwerde vom 21. Dezember 2007
davon noch keine Rede gewesen sei.
M.
In der Folge entzog der Beschwerdeführer Rechtsanwalt Bernhard
Zollinger das Mandat; er wurde neu von Rechtsanwalt Franziskus Ott
vertreten (vgl. Eingaben vom 22. und 29. April 2008 und 21. Mai 2008).
N.
Mit Eingabe vom 21. Mai 2008 hielt der Beschwerdeführer am Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege fest und verwies auf seine Mittellosig-
keit. Er erklärte, er wolle so bald als möglich wieder in die Schweiz
einreisen. Eine Beschwerde sei hängig, um seine Niederlassungs-
bewilligung eventuell wieder herzustellen. Nach dem Grundsatz
"negativa nun sunt probanda" könne er nicht beweisen, dass er in der
Türkei sei, ohne einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die Behauptung
sei aber als glaubhaft zu qualifizieren.
O.
Auf die dargelegten und weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit
sie für den Entscheid erheblich sind, in den nachfolgenden Er-
wägungen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art.
69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die In -
validenversicherung (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesver-
waltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Ver-
fügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20.
Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen,
soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist.
Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die
Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis IVG und 28 bis 70 IVG) anwend-
bar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG
vorsieht.
1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid
besonders berührt und hat an dessen Aufhebung oder Änderung ein
schutzwürdiges Interesse (Art. 59 ATSG). Er ist daher zur Beschwerde
legitimiert.
1.4 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 52
Abs. 1 VwVG, Art. 60 ATSG), und der Vertreter hat sich rechts-
genüglich ausgewiesen (Art. 11 VwVG).
1.5 Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
1.6 Gemäss Art.19 Abs. 3 VGG sind die Richter und Richterinnen des
Bundesverwaltungsgerichts zur Aushilfe in anderen Abteilungen ver-
pflichtet. Vorliegend ist der Vorsitz im Beschwerdeverfahren auf die
Abteilung II übergegangen. Der Spruchkörper setzt sich neu zu-
sammen aus Richter Hans Urech und Richter Stephan Breitenmoser
der Abteilung II sowie Richter Michael Peterli der Abteilung III.
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2.
2.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerde-
verfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des
Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie die Unan-
gemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
2.2 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige
und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu
sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet
sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (vgl. BGE 125 V
195 E. 2, BGE 122 V 158 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen).
Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern
das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglich-
keit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen
nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu
folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahr-
scheinlichste würdigt (vgl. BGE 126 V 360 E. 5b, 125 V 195 E. 2, je mit
Hinweisen).
Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Ver-
waltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur
Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahr-
scheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen
an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die
Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (sog. antizipierte Beweis-
würdigung; vgl. BGE 122 V 157 E. 1d, 122 II 469 E. 4a, 120 Ib 229 E.
2b; UELI KIESER, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung,
Zürich 1999, S. 212, Rz 450 ).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger und in die
Türkei zurückgekehrt, weshalb das Abkommen zwischen der Schweiz
und der Republik Türkei über soziale Sicherheit vom 1. Mai 1969 (SR
0.831.109.763.1) Anwendung findet. Nach Art. 2 Abs. 1 des Ab-
kommens sind die Staatsangehörigen der einen Vertragspartei in ihren
Rechten und Pflichten aus der Gesetzgebung der anderen Vertrags-
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partei – wozu auch die schweizerische Bundesgesetzgebung über die
IV gehört (Art. 1 lit. B Abs. 1 Bst. des Abkommens) – einander
gleichgestellt, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Demnach richtet sich vorliegend der Anspruch des Beschwerdeführers
auf Leistungen der Invalidenversicherung nach schweizerischem
Recht, insbesondere dem IVG sowie der Verordnung über die In-
validenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.201).
3.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind im Be-
schwerdeverfahren grundsätzlich für die Bestimmung des rechts-
erheblichen Sachverhalts die tatsächlichen Verhältnisse zurzeit des
Erlasses der strittigen Revisionsverfügung, vorliegend demnach der
16. November 2007, massgebend (vgl. BGE 132 V 368 E. 6.1, mit
Hinweisen). Des Weiteren sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich die -
jenigen Rechtsätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechts-
folgen führenden Tatbestands Geltung hatten (vgl. BGE 130 V 329).
Für das vorliegende Verfahren ist deshalb das per 1. Januar 2003 in
Kraft getretene ATSG anwendbar. Die darin enthaltenen Formu-
lierungen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit, der Invalidität
und der Einkommensvergleichsmethode entsprechen den bisherigen
von der Rechtsprechung dazu entwickelten Begriffen in der Invaliden-
versicherung. Demzufolge haben die von der Rechtsprechung dazu
herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG weiterhin
Geltung (vgl. BGE 130 V 343). Bei den materiellen Bestimmungen des
IVG und der IVV ist auf die Fassung gemäss den am 1. Januar 2004 in
Kraft getretenen Änderungen (4. IV-Revision) abzustellen. Nicht zu
berücksichtigen sind die durch die 5. IV-Revision eingeführten
Änderungen, welche am 1. Januar 2008 in Kraft getreten sind (AS
2007 5129). Im Folgenden werden deshalb die ab 1. Januar 2004 (bis
Ende 2007) gültig gewesenen Bestimmungen des IVG und der IVV
zitiert.
4.
4.1 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenver-
sicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und
beim Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres
Beiträge an die AHV/IV geleistet hat (Art. 36 Abs. 1 IVG). Diese Be-
dingungen müssen kumulativ gegeben sein; fehlt eine, so entsteht kein
Rentenanspruch, selbst wenn die andere erfüllt ist.
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4.1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit
dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1
ATSG). Nach Art. 4 IVG kann die Invalidität Folge von Geburts-
gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Abs. 1); sie gilt als eingetreten,
sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige
Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Abs. 2). Er-
werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder
geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung
und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er-
werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen
Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Be-
einträchtigung der körperlichen und geistigen Gesundheit bedingte,
volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgaben-
bereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die
zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich
berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
4.1.2 Der Begriff der Invalidität ist demnach nicht nach medizinischen
Kriterien definiert, sondern nach der Unfähigkeit, Erwerbseinkommen
zu erzielen (vgl. BGE 110 V 275 E. 4a, BGE 102 V 166) oder sich im
bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Dabei sind die Erwerbs-
bzw. Arbeitsmöglichkeiten nicht nur im angestammten Beruf bzw. der
bisherigen Tätigkeit, sondern – wenn erforderlich – auch in zumut-
baren Verweisungstätigkeiten zu prüfen. Der Invaliditätsgrad ist also
grundsätzlich nach wirtschaftlichen und nicht nach medizinischen
Grundsätzen zu ermitteln. Bei der Bemessung der Invalidität kommt es
somit einzig auf die objektiven wirtschaftlichen Folgen einer
funktionellen Behinderung an, und nicht allein auf den ärztlich fest-
gelegten Grad der funktionellen Einschränkung (vgl. BGE 110 V 275;
ZAK 1985 S. 459).
4.1.3 Trotzdem sind die Verwaltung und – im Beschwerdeverfahren –
das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gegebenen-
falls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe
des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu
Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher
Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die
ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der
Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten noch zugemutet
werden können (vgl. BGE 115 V 134 E. 2, BGE 114 V 314 E. 3c mit
Hinweisen; ZAK 1991, S. 319 E. 1c). Die rein wirtschaftlichen und
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rechtlichen Beurteilungen, insbesondere im Zusammenhang mit der
Bestimmung der Erwerbsfähigkeit, obliegen dagegen der Verwaltung
und im Beschwerdefall dem Gericht.
4.2 Aufgrund des im gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden
Grundsatzes der Schadenminderungspflicht ist sodann ein dauernd in
seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkter Versicherter gehalten, innert
nützlicher Frist Arbeit im angestammten oder einem anderen Beruf
oder Erwerbszweig zu suchen und anzunehmen, soweit sie noch
möglich und zumutbar erscheint (vgl. BGE 113 V 22 E. 4a, BGE 111 V
235 E. 2a). Deshalb ist es am behandelnden Arzt bzw. am Ver-
trauensarzt der IV-Stelle, aus medizinischer Sicht zu entscheiden, in
welchem Ausmass ein Versicherter seine verbliebene Arbeitsfähigkeit
bei zumutbarer Tätigkeit und zumutbarem Einsatz auf dem aus-
geglichenen Arbeitsmarkt einsetzen kann. Diese Arbeitsmöglichkeit
hat sich der Versicherte anrechnen zu lassen (sog. leidensangepasste
Verweisungstätigkeit; vgl. ZAK 1986, S. 204 f.), wobei es unerheblich
ist, ob er seine Restarbeitsfähigkeit tatsächlich verwertet oder nicht.
4.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze
Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 %, der-
jenige auf eine Dreiviertels-Rente bei einem solchen von mindestens
60 %, derjenige auf eine halbe Rente ab einem Grad der Invalidität
von 50 % und derjenige auf eine Viertelsrente ab einem solchen von
40 %. Gemäss Art. 28 Abs. 1 ter IVG werden Renten, die einem Invalidi-
tätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, nur an Versicherte aus-
gerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13
ATSG) in der Schweiz haben. Eine Ausnahme von diesem Prinzip gilt
seit 1. Juni 2002 für Schweizer Bürgerinnen und Bürger sowie An-
gehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union, welche An-
spruch auf Viertelsrenten haben, wenn sie in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union Wohnsitz haben, soweit nicht völkerrechtliche
Vereinbarungen eine abweichende Regelung vorsehen, was vor-
liegend nicht zutrifft. Nach der Rechtsprechung des Schweizerischen
Bundesgerichts stellt Art. 28 Abs. 1 ter IVG nicht eine blosse Aus-
zahlungsvorschrift, sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung
dar (vgl. BGE 121 V 264 E. 5).
5.
5.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrads Erwerbstätiger wird das
Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der In-
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validität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und
allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare
Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog.
Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen,
das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog.
Valideneinkommen; Art. 16 ATSG).
5.2 Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarkts ist ein theoretischer
und abstrakter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der
Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzu-
grenzen. Der Begriff umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleich-
gewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen;
andererseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur
her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält. Nach diesen
Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person
die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und
ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag
oder nicht (vgl. BGE 110 V 276 E. 4b; ZAK 1991, S. 320 E. 3b). Daraus
folgt, dass für die Invaliditätsbemessung nicht darauf abzustellen ist,
ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen
vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr ver-
bliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die ver-
fügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen
würden (vgl. AHI 1998, S. 291 E. 3b). Von einer Arbeitsgelegenheit im
Sinne von Art. 16 ATSG kann aber dort nicht mehr gesprochen
werden, wo die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form
möglich ist, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt
oder dass sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines
durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre (vgl. SVR 1996 IV Nr.
70, S. 204 E. 3c, ZAK 1989, S. 322 E. 4).
5.3 Der Einkommensvergleich bei Erwerbstätigen hat in der Regel in
der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbsein-
kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander
gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz
der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (vgl. BGE 130 V 349 E. 3.4.2).
Soweit das Validen- und das Invalideneinkommen ziffernmässig nicht
genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im
Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen
Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung
vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen
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C-8706/2007
Festlegung von Annäherungswerten vorgenommen werden. Vielmehr
kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen.
Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist
dabei mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf
einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass
sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Pro-
zentvergleich, vgl. BGE 114 V 310 E. 3a, BGE 104 V 135 E. 2b).
5.4 Bei der Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der
beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die ver-
sicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes
Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person
nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr
an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so sind
nach der Rechtsprechung in der Regel die gesamtschweizerischen
Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik seit dem
Jahre 1994 periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen
heranzuziehen (vgl. das Urteil des EVG U 75/03 vom 12. Oktober
2006), allenfalls die Zahlen der Dokumentation über Arbeitsplätze
(DAP; vgl. BGE 129 V 472 E. 4.2.1, BGE 126 V 75 E. 3b).
6.
6.1 Voraussetzung für eine Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG
ist eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustands oder der
erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesund-
heitszustands, eine andere Art der Bemessung der Invalidität oder
eine Wandlung des Aufgabenbereichs (vgl. BGE 130 V 349 f. E. 3.5).
Dabei ist der Sachverhalt, wie er sich im Zeitpunkt des letzten er -
öffneten und rechtskräftigen Entscheids, der auf einer materiellen
Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhalts-
abklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens-
vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen
Auswirkungen des Gesundheitszustandes) beruht (vgl. BGE 133 V 108
E. 5.4, mit Hinweisen), mit demjenigen zurzeit des streitigen neuen
Entscheids zu vergleichen. Nach Art. 88a Abs. 1 IVV ist die an-
spruchsbeeinflussende Änderung im Falle einer Verbesserung der
Erwerbsfähigkeit von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem
angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit
dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie
ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und
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C-8706/2007
voraussichtlich weiterhin andauern wird. In derartigen Konstellationen
ist Art. 29 Abs. 1 IVG nicht anwendbar (vgl. BGE 109 V 125 E. 4a, BGE
133 V 108). Führt die Verbesserung der Erwerbsfähigkeit zu einer
derartigen Verminderung des Invaliditätsgrads, dass die Rente herab-
gesetzt werden muss, so erfolgt die Anpassung der Rente gemäss Art.
88bis Abs. 2 Bst. a IVV frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zu-
stellung der Revisionsverfügung folgenden Monats an.
6.2 Im vorliegenden Verfahren ist demnach zu prüfen, ob sich der
gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers seit der rechts-
kräftigen Rentenverfügung vom 23. April 2004 bis zum Erlass des hier
streitigen Entscheids vom 16. November 2007 insoweit gebessert hat,
dass der Ersatz der ganzen IV-Rente durch eine halbe Rente gerecht-
fertigt war (vgl. BGE 117 V 198 E. 3a, BGE 133 V 108 und BGE 130 V
71).
6.3 Die Revisionsverfügung vom 16. November 2007 erfolgte aufgrund
der Untersuchung des Beschwerdeführers in der Türkei. Der ärztliche
Dienst der IVSTA kam zum Schluss, aus dem Untersuchungsbericht
sei auf eine Verbesserung der Gesundheit und der Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers zu schliessen.
6.4 Der Beschwerdeführer leidet zwar an somatischen Beschwerden.
Ausschlaggebend für die Rentenverfügung vom 23. April 2004, auf-
grund derer der Beschwerdeführer rückwirkend ab dem 1. Januar 2002
eine volle IV-Rente erhielt, waren jedoch seine psychischen Be-
schwerden.
6.5 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in
gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im
Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken.
Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit
invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Ein-
schränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei
Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu
verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei
weitgehend objektiv bestimmt (vgl. BGE 131 V 49 E. 1.2, BGE 130 V
352 E. 2.2.1, je mit Hinweisen).
6.6 Der Anspruch auf eine volle IV-Rente erfolgte aufgrund eines von
der IV-Stelle Zürich in Auftrag gegebenen Arztberichts von Dr.
R._______ vom 28. Mai 2003 (act. 30). Dieser stütze sich auf eine
Seite 15
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Untersuchung des Beschwerdeführers und auf die vorhandenen
medizinischen Berichte. Er diagnostizierte in psychischer Hinsicht eine
emotional instabile Persönlichkeitsstörung (ICD 10 F 30 60) und zwar
vom impulsiven Typ, mit mangelnder emotionaler Stabilität und
mangelnder Impulskontrolle sowie häufigen Ausbrüchen von gewalt-
tätigem und bedrohlichem Verhalten (vgl. Sachverhalt A.c).
Die Vorinstanz verweist in ihrer Vernehmlassung im Zusammenhang
mit den psychischen Beschwerden auch auf die Dr. R._______ zur
Verfügung gestandene Unterlagen, und zwar auf die Akten 7, 16 und
24.
In einem Bericht des Universitätsspitals Z._______, Kardiologie, vom
17. April 2001 (act. 7) zu Handen von Dr. med. K._______, wird auf
eine starke psychosoziale Belastungssituation verwiesen.
Dr. K._______, Allgemeinpraxis in Z._______, stellte in einem Arzt-
bericht zu Handen der IV vom 3. Juni 2002 (act. 16) folgende Diagnose
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Depressive Störung, gegen-
wärtig mittelgradige Episode mit somatischen Symptomen, seit ca. 5
Jahren; emotional instabile Persönlichkeitsstörung, impulsiver Typus,
seit ca. 10 Jahren; anhaltende psychosoziale Belastungssituation, seit
ca. 5 Jahren; St. n. akutem Koronarsyndrom, PTCA und Stenting, seit
7.10.2001. Die Arbeitsunfähigkeit wurde mit 100 % ab dem 20. April
2001 bis auf weiteres angegeben. Der Arztbericht enthält ausführliche
Angaben insbesondere zu Anamnese, Beschwerden, Befunde und
Massnahmen.
In einem Bericht vom 31. Oktober 2002 (act. 24) – erstellt auf Anfrage
der IV-Stelle Zürich – stellte die Psychiatrische Poliklinik folgende
Diagnose: Mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F 32 1) von
Krankheitswert, eine Behandlung ist indiziert. Zur Therapie und dem
Verlauf wird festgehalten, der Beschwerdeführer sei zu einem zweiten
Gespräch deutlich verfrüht gekommen und das Gespräch sei nur auf -
grund freier Valenzen im ärztlichen Dienst zu Stande gekommen. Drei
Termine habe er nicht wahrgenommen. Aufgrund fehlender
Compliance seitens des Beschwerdeführers sei die Behandlung ab-
gebrochen worden. Am 1. Oktober 2002 sei er erneut in eine Erst-
sprechstunde gekommen und es sei in der Folge zu einem zweiten
Gespräch gekommen. Die nächsten Termine habe er nicht wahr-
genommen. Die Behandlung habe wiederum aufgrund der verpassten
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Termine abgebrochen werden müssen. In den Kontakten mit dem Be-
schwerdeführer sei eine depressive Störung von Krankheitswert
diagnostiziert worden. Eine eigentliche Behandlung sei jedoch nicht
zustande gekommen.
6.7 Die Revisionsverfügung vom 16. November 2007 erging aufgrund
des Untersuchungsberichts des türkischen Versicherungsträgers (vgl.
Sachverhalt C.c). Was die psychischen Probleme betrifft, wird eine
Dysthymie diagnostiziert und präzisiert, der Beschwerdeführer sei
aufmerksam, kooperativ, gut orientiert, psychomotorisch unauffällig, in
depressiver Stimmungslage, aber ohne delirierende oder suizidale
Ideen.
6.8 Aus dem Untersuchungsbericht des türkischen Versicherungs-
trägers kann geschlossen werden, dass der Versicherte noch an den
gleichen Beschwerden leidet, sein psychischer Zustand sich aber sehr
viel besser präsentiert als zurzeit der Untersuchung in der Schweiz.
Sein Zustand wird im Bericht von Dr. M._______ nicht als stabilisiert
beurteilt (vgl. Sachverhalt D.b); dementsprechend wird auch eine er-
neute Rentenrevision im Jahre 2010 beantragt. Aufgrund des Befunds
der türkischen Versicherung ist es nachvollziehbar, wenn vom Be-
schwerdeführer erwartet wird, bei Aufbietung allen guten Willens, die
verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, und zwar im Rahmen
einer Arbeitsfähigkeit von 50 %. Der Beschwerdeführer hat keinen
eigentlichen Beruf gelernt, so dass sein Einsatzbereich sehr um-
fassend ist. Die Frage der Verweistätigkeit stellt sich nicht. Da der Be-
schwerdeführer nicht eine andere berufliche Tätigkeit ausüben muss,
kann betreffend Einkommensvergleich auch auf den Prozentvergleich
abgestellt werden. Die Vorinstanz sprach dem Beschwerdeführer eine
halbe IV-Rente zu, was einem Invaliditätsgrad ab 50 % (und unter 60
%) voraussetzt. Ausgehend von einem Prozentvergleich ist dies mit
der diagnostizierten Arbeitsfähigkeit von 50 % in der üblichen Tätigkeit
vereinbar.
6.9 Der Beschwerdeführer bemängelt den Beweiswert des Unter-
suchungsberichts aus der Türkei.
6.9.1 Bezüglich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend,
ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück-
sichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist,
in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation
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einleuchtend ist, und ob die Schlussfolgerungen der Experten be-
gründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert sind grundsätzlich
somit weder die Herkunft des Beweismittels noch die Bezeichnung der
eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht
oder als Gutachten (vgl. dazu das Urteil des EVG I 268/2005 vom 26.
Januar 2006 E. 1.2, mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3.a).
6.9.2 Der von der türkischen Versicherung am 20. April 2007 zu-
gestellte Bericht ist zwar kurz. Vom ärztlichen Dienst der IVSTA wird
dies auch bestätigt. Der Bericht wird jedoch als knapp genügend be-
urteilt. Dem Bundesverwaltungsgericht erscheint dies vertretbar, denn
aus dem Bericht der türkischen Versicherung ist klar ersichtlich, dass
ihnen die Anamnese bekannt ist und bezüglich der Diagnose nach wie
vor die gleichen gesundheitlichen Probleme bestehen, sich aber ins-
besondere die psychische Situation des Beschwerdeführers, die aus-
schlaggebend für den Anspruch auf die IV-Rente war, verbessert hat.
Es besteht somit keine Notwendigkeit einer zusätzlichen Unter-
suchung. Es ist auch nicht nötig, dass, wie dies in der Beschwerde
gefordert wird, Abklärungen betreffend die berufliche Tätigkeit durch-
geführt werden müssten. Der Beschwerdeführer hat keine eigentliche
Berufsausbildung. Bereits im Rahmen der Ausrichtung der vollen IV-
Rente bezeichnete Dr. R._______ in seinem Arztbericht vom 28. Mai
2003 jede Arbeitstätigkeit als zumutbar, und betonte, dass die
Schwierigkeiten in der Charakterstörung liegen würden.
6.10 In der Replik vom 8. April 2008 wird neu vorgebracht, der Be-
schwerdeführer sei seit dem 14. November 2007 in stationärer
psychiatrischer Behandlung. Es werden dazu aber keine weiteren An-
gaben gemacht. So werden weder die Klinik noch andere Einzelheiten
genannt. Auch den ihn behandelnden Spezialisten nennt der Be-
schwerdeführer nicht, obwohl er fordert, es sei beim Spezialarzt ein
Bericht einzuholen. Er reichte auch keine Beweismittel ein; bei einer
längeren stationären Behandlung hätte es ihm jedoch ohne Weiteres
möglich sein sollen, sich zumindest einen kurzen Arztbericht oder eine
Bestätigung des Klinikaufenthalts zu beschaffen. Es erübrigt sich aber,
ihn im vorliegenden Beschwerdeverfahren aufzufordern, entspre-
chende Nachweise zu erbringen. Denn bereits in der Duplik vom 18.
April 2008 hielt die Vorinstanz fest, es sei am Wahrheitsgehalt dieser
Aussage zu zweifeln. Der Beschwerdeführer hätte zumindest, nach-
dem er Kenntnis von diesen Zweifeln an seinem Vorbringen gehabt
hatte, erkennen müssen, dass seine Vorbringen nicht genügen. Hinzu
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kommt, dass der Klinikaufenthalt ab dem 14. November 2007 in der
Beschwerde vom 21. Dezember 2007, d.h. zu einem Zeitpunkt, als der
Beschwerdeführer sich gemäss seinen Aussagen schon einige Zeit in
der Klinik aufhielt, nicht erwähnt wird und das Gutachten der
türkischen Versicherung keinerlei Schlüsse auf die Notwendigkeit einer
stationären Behandlung zulässt. Unter diesen Umständen erscheint
die vorgebrachte stationäre Behandlung unwahrscheinlich.
6.11 Massgebend ist, wie oben dargelegt (vgl. oben Erw. 5.2), ob es
dem Beschwerdeführer möglich ist, die verbleibende Arbeitsfähigkeit
zu nutzen. Dies ist vorliegend zu bejahen, denn die dem Beschwerde-
führer zumutbaren Tätigkeiten sind durch seine Invalidität nicht derart
beschränkt, dass ihm dies verunmöglicht würde.
7.
Demzufolge hat die Vorinstanz die seit dem 1. Januar 2002 aus-
gerichtete IV-Rente mit Revisionsverfügung vom 16. November 2007
zu Recht auf eine halbe Rente reduziert. Die Beschwerde erweist sich
folglich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
8.
8.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis i.V.m Art. 69 Abs. 2 IVG (in der seit dem
1. Juli 2006 gültigen Fassung) ist das Beschwerdeverfahren bei
Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-
Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenpflichtig. Die
Verfahrenskosten sind grundsätzlich der unterliegenden Partei aufzu-
erlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Im vorliegenden Verfahren hat der Be-
schwerdeführer, der als unterliegende Partei gilt, indes ein Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege und Beigabe eines Anwalts gestellt, über
das noch zu entscheiden ist.
8.2 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG kann eine Partei, die nicht über die
erforderlichen Mittel verfügt und deren Begehren nicht als aussichtslos
erscheint, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit
werden. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung kann der Partei ein Anwalt
bestellt werden, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist.
8.3 Eine Person ist bedürftig, wenn sie nicht in der Lage ist, für die
Prozesskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen
müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie
notwendig sind (vgl. BGE 127 I 202 E. 3b). Der Beschwerdeführer
Seite 19
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reichte mit Eingabe vom 4. April 2008 das ausgefüllte Formular "Ge -
such um unentgeltliche Rechtspflege" ein, aus dem seine Bedürftigkeit
ersichtlich ist.
8.4 Prozessbegehren sind gemäss Rechtsprechung des Bundes-
gerichts als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten (ex
ante betrachtet; vgl. BGE 124 I 304 E. 2c, BGE 122 I 5 E. 4a) be-
trächtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als
ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht
als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren
ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als
diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel ver -
fügt, sich bei vernünftiger Überlegung zur Einlegung des Rechtsmittel
entschliessen oder aber davon absehen würde, soll doch eine Partei
einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen
würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (vgl.
BGE 129 I 129 E. 2.3.1).
Im vorliegenden Verfahren geht es um die Frage, ob die seit 2002 be-
zogene ganze Rente der Invalidenversicherung revisionsweise auf
eine halbe Rente herabzusetzen ist. Das Interesse des Beschwerde-
führers an einem für ihn günstigen Entscheid ist daher als gewichtig zu
betrachten. Zudem ist ein Gerichtsverfahren, in welchem es um einen
Rentenanspruch geht, trotz der geltenden Untersuchungsmaxime nicht
ohne weiteres als einfach zu betrachten. Das gilt erst recht, wenn wie
hier die revisionsweise Herabsetzung einer laufenden Rente zu über-
prüfen ist, stellen sich doch hiebei in tatsächlicher und in rechtlicher
Hinsicht oft komplexere Fragen als bei der erstmaligen Beurteilung
eines Rentenanspruchs (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C.172/2010
vom 29. März 2010 E. 4). Es besteht nach Lage der Akten kein Anlass
zu Annahme, dass dies im vorliegenden Fall nicht zutrifft.
Bei dieser Ausgangslage ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu
verzichten. Da zudem eine anwaltliche Verbeiständung erforderlich
erscheint, ist auch das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung
gutzuheissen.
8.5 Die Entschädigung der beiden Rechtsvertreter wird mangels Ein-
reichung von Kostennoten unter Berücksichtigung des gebotenen und
aktenkundigen Anwaltsaufwandes auf Fr. 1'500.– für Rechtsanwalt
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Bernhard Zollinger und Fr. 500.– für Rechtsanwalt Franziskus Ott, d.h,
total Fr. 2'000.- (exkl. Mehrwertsteuer) festgesetzt (Art. 65 Abs. 5
VwVG i.V.m. Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Mehrwertsteuer ist nur für Dienst-
leistungen geschuldet, die im Inland gegen Entgelt erbracht werden,
nicht jedoch im vorliegenden Fall, in dem die Dienstleistung der
Rechtsvertreter dem Beschwerdeführer mit Wohnsitz im Ausland er-
bracht worden ist (Art. 5 Bst. b des Bundesgesetzes vom 2. September
1999 über die Mehrwertsteuer i. V.m. Art. 14 Abs. 3 Bst. c MWSTG und
Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE bzw. materiell übereinstimmend Art. 8 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer
[Mehrwertsteuergesetz, MWSTG, SR 641.20] i.V.m. Art. 18 Abs. 1
MWSTG und Art. 9 Abs. 1 Bst. c VKGE, siehe auch Art. 112 MWSTG).
Diese Entschädigung ist aus der Gerichtskasse zu leisten. Beizufügen
bleibt, dass die begünstigte Partei gemäss Art. 65 Abs. 4 VwVG der
Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn sie später zu hinreichenden
Mitteln gelangt.
8.6 Die Vorinstanz als obsiegende Partei hat keinen Anspruch auf
eine Entschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
In Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege werden
keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Beschwerde-
verfahren wird gutgeheissen. Rechtsanwalt Bernhard Zollinger wird
eine Entschädigung von Fr. 1'500.- und Rechtsanwalt Franziskus Ott
eine solche von Fr. 500.- aus der Gerichtskasse zugesprochen, zahl -
bar nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils.
Seite 21
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4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz
- das Bundesamt für Sozialversicherung
- Rechtsanwalt Bernhard Zollinger (Dispositiv)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Urech Beatrice Brügger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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